1039 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (892 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Österreich wendet derzeit im Verhältnis zu Georgien noch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom 10. April 1981, BGBl. Nr. 411/1982, an. Allerdings hat die georgische Seite zu erkennen gegeben, dass sie sich an das oben genannte Abkommen nicht mehr gebunden fühlen möchte. Vor diesem Hintergrund und infolge der Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Georgien ist deshalb der Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich geworden.

Am 29. März 2004 sind daher in Wien Verhandlungen mit Georgien zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen konnten nach einer zweiten Verhandlungs­runde im Juni 2004 in Georgien abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Abkommensentwurfes geführt.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2005 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (892 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2005 06 29

Franz Glaser Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann