1043 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 652/A der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Dr. Matznetter, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Finanzausgleichsgesetz 2005 (Ausspielungsbesteuerungs­änderungsgesetz - ABÄG) geändert werden

Die Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Dr. Matznetter , Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 9. Juni 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel I (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Der EuGH hat mit Urteil vom 17. Feber 2005, C-453/02, C-462/02 entschieden, dass die Umsätze von Glücksspielen in einer konzessionierten Spielbank nicht anders behandelt werden dürfen als die Umsätze außerhalb einer konzessionierten Spielbank.

Derzeit werden die Umsätze von Geldspielautomaten außerhalb einer konzessionierten Spielbank steuerpflichtig behandelt, während diese Umsätze in einer konzessionierten Spielbank von der Umsatzsteuer befreit sind (sie unterliegen dort allerdings der Spielbankabgabe in Höhe von 48%).

Um eine Gleichstellung zu erreichen, müssten die Umsätze entweder stets steuerfrei oder stets steuerpflichtig behandelt werden. Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Steuerpflicht sämtlicher Umsätze vorgeschlagen.

Werden die Umsätze stets steuerfrei behandelt, müssten die Umsätze der Automatenaufsteller im Hinblick auf einen möglichen Antrag auf Aufhebung des Bescheides unter Berufung auf das EuGH-Urteil rückwirkend bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, das wäre bis ins Jahr 1999 berichtigt werden, wobei im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung auch eine Berichtigung der Vorsteuern vorgenommen werden müsste. Diese Maßnahme würde eine Vielzahl von Unternehmern betreffen.

Die Steuerbefreiung der Glücksspiele im § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d Umsatzsteuergesetz 1994 bezweckt auch die Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Werden die Umsätze steuerfrei gestellt, müsste eine neue Abgabe eingeführt werden.

Werden sämtliche Umsätze steuerpflichtig behandelt, beschränken sich die vorzunehmenden Änderungen nur auf die konzessionierten Spielbanken. Auch erscheint die kurzfristige Einführung einer neuen Abgabe im Falle der Steuerfreiheit der Glücksspielautomaten nicht realistisch.

Allerdings konnten die Spielbanken darauf vertrauen, neben der Spielbankenabgabe nicht noch zusätzlich rückwirkend mit Umsatzsteuer belastet zu werden. Es wird daher gleichzeitig mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes der Steuersatz der Spielbankabgabe in der Weise geändert werden, dass die steuerliche Belastung der Spielbanken mit Umsatzsteuer und Spielbankenabgabe gleich bleibt.

Zu Artikel II (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu § 17 Abs. 3 Z 1 und zum Entfall des § 17 Abs. 7 GSpG:

Der Steuerabsetzbetrag des § 17 Abs. 7 für mediale Unterstützung betrug im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2004 rd. 23,79 Mio. EUR p.a.. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung steigt mit anwachsender Bemessungsgrundlage auch dieser derzeit nach Abs. 7 vorgesehene Absetzbetrag. Dies soll auf Basis der angeführten Durchschnittsberechnung der Jahre 2000 bis 2004 durch die Umstellung der Besteuerungsstaffel bei gleichzeitigem Wegfall des Absetzbetrages für die Zukunft verhindert werden. Überdies berücksichtigt diese Systemumstellung eine langjährige Anregung des Rechnungshofes und führt zu einer Verwaltungsvereinfachung für den Bund.

Zu § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 GSpG:

Die durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 eintretende Steuerpflicht der Umsätze von Geldspielautomaten in einer konzessionierten Spielbank bedingt gleichzeitig Änderungen bei der Spielbankabgabe in der Form, dass einerseits als Bemessungsgrundlage die um die Umsatzsteuer reduzierten Automatenumsätze festgesetzt und andererseits damit korrespondierend die Höhe Spielbankabgabe reduziert wird, wobei bei Festsetzung des neuen Prozentsatzes der nunmehr mögliche Vorsteuerabzug berücksichtigt wurde.

Zu Artikel III (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Derzeit sind bei österreichischen Anbietern abgeschlossene Sportwetten mit einer Wetteinsatzgebühr und einer Gewinnstgebühr, deren Höhe sich nach dem Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bestimmt, zu vergebühren. Die Einnahmen aus diesen Gebühren sind in letzter Zeit rückläufig. Dies deshalb, da einerseits immer mehr Kunden direkt zu „Off-Shore“-Anbietern ausweichen und andererseits heimische Unternehmen zunehmend Wetten nicht selbst annehmen, sondern gewerbsmäßig ins Ausland vermitteln, wofür derzeit keine Gebührenpflicht besteht.

Um dieser Tendenz entgegenzuwirken und den Standort Österreich auch für Veranstalter von Sportwetten wieder attraktiver zu machen, sollen internationalen Beispielen folgend Sportwetten künftig mit einer einheitlichen Einsatzgebühr von 2% des Einsatzes unter Wegfall der Gewinnstgebühr belastet werden. Durch diese einheitliche Besteuerung erfolgt nicht nur eine Anpassung an internationale Rahmenbedingungen sondern tritt für die Abgabepflichtigen auch eine administrative Erleichterung ein und wird die Überwachung der Gebührenentrichtung erleichtert. Gleichzeitig wird der Gebührentatbestand insoweit verbreitert als auch die Vermittlung von Wetteinsätzen ins In- und Ausland der Gebührenpflicht unterliegt. Bank- und Postdienstleistung durch Kreditinstitute bzw. durch Postdienstleister stellen für sich alleine noch keine Vermittlung im Sinne des Gebührengesetzes dar und lösen daher auch keine Gebührenpflicht für die Kreditinstitute und die Postdienstleister aus.

Durch diese Systemumstellung soll Österreich als Standort für das Anbieten von Sportwetten wieder attraktiver werden und gleichzeitig die Vermittlung von Sportwetten ins Ausland gegenüber der Annahme solcher Wetten im Inland gebührenrechtlich keinen Vorteil mehr bieten. Hiedurch soll künftig vermehrt die mit dem Sportwettengeschäft verbundene Wertschöpfung für das Inland gesichert werden.

Zu Artikel IV (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Umsatzsteuergesetz und im Glücksspielgesetz, die durch das Urteil des EuGH vom 17. Feber 2005, C-453/02, C-462/02 erforderlich sind, erhöhen sich die Erträge an der Umsatzsteuer um rund 20 Mio. Euro p.a. und verringern sich die Erträge an der Spielbankabgabe im selben Ausmaß. Durch die vorgeschlagene Änderung des FAG 2005 wird sichergestellt, dass den Sitzgemeinden der Spielbanken und den Ländern in denen sich die Spielbanken befinden durch die Umsetzung des EuGH-Urteils keine Mindereinnahmen entstehen.

Während der Bund an den Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe mit ca. 70 % beteiligt ist (§ 9 Abs. 8 FAG 2005), beträgt sein Anteil an der Umsatzsteuer – bereits unter Berücksichtigung des einheitlichen Schlüssels auf Basis eines Verordnungsentwurfes des Bundesministeriums für Finanzen – bei Einrechnung der aufkommensabhängigen Transfers (insb. an die Krankenanstaltenfonds der Länder) – rund 71 %. Für den Bund ist diese Umschichtung von der Spielbankabgabe zur Umsatzsteuer somit grosso modo ein Nullsummenspiel.

An den Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe sind die Länder und Gemeinden jeweils mit ca. 15 % beteiligt (§ 9 Abs. 8 FAG 2005), von den Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer gehen ca. 15 % an die Länder, ca. 11 % an die Gemeinden und ca. 3 % an die Krankenanstaltenfonds der Länder. Auf der Ebene der Länder und insbesondere der Gemeinden kommt allerdings zum Tragen, dass nur diejenigen Länder und Gemeinden Anteile an der Spielbankabgabe erhalten, in denen eine Spielbank betrieben wird, während am Mehraufkommen an der Umsatzsteuer alle Länder und Gemeinden beteiligt sind. Es kommt damit zu einer Verschiebung von den Spielbankländern und -gemeinden zu allen anderen Ländern und Gemeinden.

Durch die rückwirkende Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Glücksspielgesetzes würde diese Umschichtung eine Belastung der Haushalte der Spielbankgemeinden mit sich bringen. Es wird daher vorgeschlagen, die finanzausgleichsrechtlichen Auswirkungen der Aufkommensänderungen insofern auszugleichen, als den Spielbankländern und -gemeinden aus dem Mehraufkommen der Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer eine Finanzzuweisung in Höhe ihrer Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe gewährt wird.

Diese Bedarfszuweisung wird jeweils zum Termin der Zwischenabrechnung der Ertragsanteile für das vorangegangene Kalenderjahr gewährt.

Da das Gesetz rückwirkend Inkraft tritt, soll die als Übergangsbestimmung die Gewährung der Bedarfszuweisung für die rückwirkenden Zeiträume zu den Terminen erfolgen, zu denen sich die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an der Spielbankabgabe verringern. Dadurch wird die negative Wirkung auf die Haushalte dieser Gebietskörperschaften insoweit unmittelbar ausgeglichen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2005 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 652/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll und Josef Bucher einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 06 29

                Gabriele Tamandl      Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

    Berichterstatterin                  Obmann