1057 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (973 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Zivildienstgesetz 1986, das Bundesfinanzgesetz 2005 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden (ZDG‑Novelle 2005)

und

über den Antrag 540/A(E) der Abgeordneten Mag. Norbert Darabos, Kolleginnen und Kollegen betreffend Verkürzung und Attraktivierung des Zivildienstes

 

I. Zur ZDG‑Novelle 2005 (973 d.B.):

Die ZDG-Novelle 2005 sieht Regelungen in unterschiedlichen Bereichen des Gesetzes vor und enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

1. Schaffung einer Zivildienstserviceagentur

Der Verfassungsgerichtshof kam in seinem Prüfungsverfahren zu G 36/04, V 20/04 über die Verfassungsmäßigkeit der Zivildienstorganisation zum Ergebnis, dass die ausnahmslose Ausgliederung der Zivildienstverwaltung verfassungswidrig ist. In der Folge war daher auch die Verordnung, die näheres hinsichtlich dieser Ausgliederung regelte, gesetzwidrig.

Im Wesentlichen begründete der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass die militärische Landesverteidigung und der Zivildienst eng miteinander verknüpft sind. In beiden Fällen handelt es sich um die Ableistung eines staatlichen Dienstes. Beim Zivildienst handelt es sich um einen Ersatz, der - zuvor festgestellten - Wehrpflicht nachzukommen. Die Verpflichtung, Zivildienst abzuleisten, beruht also zunächst auf der Wehrpflicht. Darüber hinaus sind die Zivildiener während des Zivildienstes erheblichen Einschränkungen unterworfen, was etwa die Berufsausübung oder den Aufenthaltsort betrifft. In die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte des Einzelnen wird dadurch erheblich eingegriffen.

Aus diesen Überlegungen kam der Verfassungsgerichtshof zum Schluss, dass alle Entscheidungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung, die derartige Grundrechtseingriffe für den einzelnen bewirken, aus verfassungsrechtlichen Gründen - schon wegen des Grundrechtseingriffes für und während dieses staatlichen Dienstes - nicht an eine selbständige, nicht staatliche, Einrichtung ausgelagert werden dürfen. Die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes bleibt eine solche gegenüber dem Staat, selbst wenn der Dienst bei (privaten) Einrichtungen abgeleistet wird.

Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass die Aufgaben der Zivildienstverwaltung künftig von einer staatlichen Behörde wahrgenommen werden müssen. Im Hinblick auf die notwendigen Neuregelungen hat der Verfassungsgerichtshof eine Frist bis zum 31. Dezember 2005 gesetzt.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll eine dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes folgende verfassungskonforme Regelung geschaffen werden, die auch weiterhin dem Servicegedanken für Zivildienstleistende in hohem Maße Rechnung trägt. So wird im neu eingefügten § 2 eine Behörde mit dem Namen Zivildienstserviceagentur eingerichtet, die in erster Instanz in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres zur Durchführung der Zivildienstagenden berufen ist. Damit ist jedenfalls auch dem Rechtsschutzgedanken Rechnung getragen, weil Zivildienstpflichtigen das Rechtsmittel der Berufung gegen negative Bescheide der Zivildienstserviceagentur offen steht. Sitz dieser Behörde ist Wien.

2. Verkürzung des ordentlichen Zivildienstes und des Auslandsdienstes

Die Ergebnisse der Bundesheerreform-Kommission und insbesondere die Verkürzung des Wehrdienstes erfordern entsprechende Maßnahmen im Bereich des Zivildienstes. Ebenso bestand in der Zivildienstreformkommission mehrheitlich Konsens darüber, dass die bisherige Dauer des Zivildienstes adäquat zu reduzieren sein werde, zumal es sich beim Zivildienst um einen Wehrersatzdienst handelt. Unter Erwägung aller Umstände und Belastungen dieser beiden Dienste ist auf die Wehrpflicht (Inhalt und Dauer) Bedacht zu nehmen. Wesentlich ist die vergleichbare Belastung von Zivildienstleitenden und Wehrdienstpflichtigen (Verfassungsgerichtshof vom 9. März 2000, B 1883/99).

In Relation dazu soll auch die anrechenbare Mindestdauer des Auslandsdienstes entsprechend herabgesetzt werden.

3. Freiwilliger sozialer Dienst für alle Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Die Zivildienstreformkommission befürwortet die Stärkung der Freiwilligenarbeit durch geeignete Anreizsysteme.

Die Herausforderungen zur Stärkung des freiwilligen Engagements sind in direktem Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung und dem aktuellen Status an freiwilligem Engagement zu sehen.

Aus dem Bericht der Zivildienstreformkommission: „Nach den vorliegenden Studien werden im Jahr 2010 in Österreich die geburtenstarken Jahrgänge in Pension gehen. Auch die Zahl der hilfsbedürftigen Menschen wird weiter zunehmen. Um den erhöhten sozialen Leistungsbedarf der Zukunft bewältigen zu können, ist die Aktivierung aller bürgergesellschaftlichen Potentiale erforderlich.“

Daher stellte die Zivildienstreformkommission fest, dass die österreichische Freiwilligenpolitik ein wesentliches Handlungsfeld der künftigen Sozialpolitik darstellen muss. Sowohl die Öffnung des Zivildienstes auf Basis der Freiwilligkeit für Frauen als auch eine Attraktivierung einer freiwilligen Verlängerung der Zivildienstes für Männer seien wichtige Optionen dafür.

Die Zivildienstreformkommission führt weiter aus: „Der freiwillige Dienst an der Gemeinschaft ist ein zunehmend wichtiger Faktor für die soziale Qualität unserer Gesellschaft und ein ausdifferenziertes und nachhaltig wirksames Sozialsystem.

Gefragt ist zur Bewältigung der Herausforderungen im Sozialbereich ein partnerschaftliches und solidarisches Miteinander von Staat, NPOs und Bürgerinnen und Bürgern. Der Zivildienst bleibt nach Auffassung der Kommission auch künftig ein unverzichtbarer Leistungsträger dieser Partnerschaft im Interesse des Gemeinwohls.“

Der vorliegende Gesetzentwurf soll nunmehr diesen Reformergebnissen dadurch Rechnung tragen, dass die grundsätzliche Möglichkeit, freiwilligen sozialen Dienst zu leisten, Frauen und Männern, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in gleicher Weise offen stehen soll. Neben der rechtlichen Dimension ist besonders die gesellschaftspolitische Komponente von freiwilligen Sozialdiensten zu betonen, die eng an die positiven Folgen eines derartigen Dienstes geknüpft sein können. Dabei sind folgende inhaltliche Rahmenbedingungen ins Auge gefasst:

-       Der Zugang zum freiwilligen sozialen Dienst nach § 6b des Entwurfes soll auf dem Grundsatz absoluter Freiwilligkeit beruhen;

-       Ein Austritt aus dem freiwilligen sozialen Dienst kann jederzeit schriftlich ohne Angabe von Gründen erklären werden;

-       Die Leistung dieses freiwilligen sozialen Dienstes knüpft auch beim freiwilligen sozialen Dienst an eine Eignungsfeststellung an;

-       Begleitend werden die erforderlichen sozialen Absicherungen für Schwangerschaft und Mutterschutz insoweit getroffen, als die entsprechende Bestimmung im Heeresgebührengesetz anzuwenden ist.

Unbeschadet allfälliger gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen zur Öffnung des Arbeitsmarktes soll klargestellt werden, dass der freiwillige sozialen Dienst allen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugänglich sein soll.

4. Attraktivierungsmaßnahmen

In der Zivildienstreformkommission bestand Einigkeit darüber, dass neben der adäquaten Reduktion der bisherigen Dauer des Zivildienstes Maßnahmen zu setzen sein werden, um die Attraktivität des Zivildienstes zu steigern. Entscheidungen über die Reform des Zivildienstes haben nach Auffassung der Kommission - neben den Auswirkungen der Bundesheerreform – verschiedenste gesellschaftspolitische Interessen, wie die Anforderungen im Hinblick auf die künftige Sicherstellung sozialer Dienstleistungen, die Interessen der Gesellschaft, soziale Leistungen auch in Zukunft leistbar in Anspruch nehmen zu können oder die Anforderungen der Trägerorganisationen im Hinblick auf ein tragbares Verhältnis zwischen Ausbildungs- und Einsatzzeit angemessen zu berücksichtigen.

Diesen Überlegungen folgend enthält der vorliegende Gesetzentwurf eine Reihe von Maßnahmen, die auf der Basis der von der Zivildienstreformkommission ausgearbeiteten Empfehlungen die Rahmenbedingungen des Zivildienstes neu gestalten. Im Einzelnen soll dies durch eine Erhöhung der Pauschalvergütung, damit korrespondierend durch eine Herabsetzung der von den Rechtsträgern zu leistenden Vergütung bzw. eine Erhöhung des vom Bund an die Rechtsträger auszuzahlenden Zivildienstgeldes erfolgen.Insbesondere werden durch die Erhöhung des Zivildienstgeldes die Rechtsträger, bei denen Zivildienstleistende z.B. in der Sozial- und Behindertenhilfe Dienst leisten, berücksichtigt. Weiters soll eine effizientere Gestaltung der Beschwerdemöglichkeiten durch Einrichtung einer Schlichtungsstelle in den Ländern erfolgen.

Ebenso soll die Förderung einer im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst abgeschlossenen Vereinbarung zwischen Rechtsträger und Zivildienstpflichtigem und die Verpflichtung des Rechtsträgers, dem Zivildienstleistenden über die freiwillig geleistete Tätigkeit ein Arbeitszeugnis auszustellen, das für eine eventuelle Ausbildung bzw. Anrechung für Sozial- oder Gesundheitsberufe geeignet ist, zur Attraktivierung beitragen. Es ist vorstellbar, dass im Zuständigkeitsbereich des Bundes, aber auch der Länder entsprechende Begleitmaßnahmen zu setzen sein werden. In diese Richtung geht etwa die Vereinbarung gemäß Art. 15a zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, die im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialberufe nach gleichen Zielsetzungen regelt (779 d.B. XXII. GP).

Als Inkrafttretenszeitpunkt wird für die Einrichtung der Zivildienstserviceagentur der 1. Oktober 2005, für die übrigen Bestimmungen der 1. Jänner 2006 vorgeschlagen.

5. Integration einer Kompetenzbestimmung betreffend die Angelegenheiten des Zivildienstes in das B–VG.

Im Sinne des Kodifikationsgedankens sollen die derzeit in § 1 des Zivildienstgesetzes 1986 enthaltenen kompetenzrechtlichen Regelungen in das B-VG integriert werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich Art. 1 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“), Art. 2 auf Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren“), die in Art. 3 enthaltenen Verfassungsbestimmungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“), die sonstigen Bestimmungen des Art. 3 auf § 1 des Zivildienstgesetzes 1986 („Angelegenheiten des Zivildienstes“) und die Bestimmungen der Art. 4 und 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

Für die ZDG-Novelle ist die Zustimmung der Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG erforderlich sowie die Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich der Bestimmungen über den freiwilligen sozialen Dienst; Hinsichtlich Art. 4 und 5 (Änderung der Bundesfinanzgesetze 2005 und 2006) kommt dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung zu.

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

 

II. Zum Antrag 540/A(E):

Die Abgeordneten Mag. Norbert Darabos, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 2. März 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Am 12.7.2004 wurde von Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel eine Zivildienstreformkommission eingesetzt. Anlass dafür waren die Ergebnisse der Bundesheer- Reformkommission, die u.a. eine Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate vorsah.

Zielsetzung war es, die Auswirkungen einer Verkürzung oder der Abschaffung des Wehrdienstes auf den Zivildienst zu analysieren und Szenarien für eine Verkürzung des Zivildienstes aufzuzeigen.

Die Zusammensetzung der Kommission und des Präsidiums spiegelt diesen Projektauftrag wider. Die 40 Vertreterinnen und Vertreter in der Kommission repräsentierten nahezu alle wesentlichen Organisationen, die von der zu diskutierenden Thematik betroffen sind. In insgesamt 7 Präsidiums- und 5 Kommissionssitzungen wurden die Grundlagen für diesen Bericht diskutiert. Auf der Arbeitsebene haben im Rahmen von 4 Fachausschüssen in Summe rund 120 Expertinnen und Experten in insgesamt 28 Sitzungen die komplexe Materie intensiv und ausführlich diskutiert und die Ergebnisse umfassend dokumentiert.

Die Zivildienstreformkommission hat folgende allgemeine Überlegungen konsensual getroffen:

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Zivildienst in Österreich als überaus positiv und wichtig für die soziale Grundversorgung des Landes einzustufen und daher auch in Zukunft eine wichtige Rolle in sozial- und gesellschaftspolitischer Sicht spielen solle. Aufbauend auf den Ergebnissen der Bundesheerreformkommission kam die Zivildienstreformkommission einstimmig zur Überzeugung, dass der Zivildienst grundsätzlich entsprechend zu verkürzen sei.

Die Kommission kam auch grundsätzlich zu dem Schluss, dass der Zivildienst in jedem Fall zu attraktivieren sei und entwickelte dafür eine Reihe von möglichen Maßnahmen.

In wichtigen Detailaspekten, nämlich betreffend die Verkürzung des Zivildienstes sowie der Gestaltung der finanziellen Rahmenbedingungen für die Zivildienstleistenden und der sonstigen Attraktivierungsmaßnahmen, konnte kein Konsens erreicht werden. Die Zivildienstreformkommission konnte daher in Folge der Bundesregierung auch kein Konsenspapier vorlegen.

Für die SPÖ sind bei der Neugestaltung des Zivildienstes folgende Überlegungen prioritär:

Ø     Der Zivildienst entspricht in seinen Anforderungen sowohl in psychischer wie auch in physischer Hinsicht voll dem Wehrdienst. Die Verkürzung des Wehrdienstes auf sechs Monate ist daher auch beim Zivildienst umzusetzen.

         Eine freiwillige Verlängerung des Zivildienstes von sechs auf neun Monate wird aus mehreren Gründen anzubieten sein:

         Organisationen im Rettungs-, Sanitäts- und Pflegebereich müssen den Zivildienstleistenden eine bis zu drei-monatige Ausbildung zukommen lassen, um dem Sanitätsgesetz bzw. den spezifischen Voraussetzungen des Pflegedienstes entsprechen zu können.

         Diese zusätzliche Ausbildung soll nach dem Ende des Zivildienstes in Form einer Kompetenzbilanz ausgewiesen werden, damit auch die Zivildienstleistenden von dieser Verlängerung konkret profitieren können. Überdies gewährleistet diese Möglichkeit zur freiwilligen Verlängerung die Aufrechterhaltung des Sanitäts-, Rettungs- und Pflegewesens in Österreich, was aus gesellschaftspolitischer Sicht unverzichtbar ist.

         Um die notwendigen Planungsarbeiten zu ermöglichen, muss die Entscheidung zur Ableistung eines sechs-monatigen oder um drei auf neun Monate freiwillig verlängerten Dienstes vor Antritt des Zivildienstes getroffen werden. Auf Basis dieser Entscheidung ist dann der Zuweisungsbescheid zu erlassen.

Ø     Eine weitere Attraktivierung für die freiwillige Verlängerung soll durch eine Erhöhung des monatlichen Entgelts analog zum BAGS-Kollektivvertrag (Berufsvereinigung der Arbeitgeber für Gesundheits- und Sozialberufe) ab dem 7. Monat der Zivildienstleistung erfolgen.

Ø     Für die SPÖ ist die Attraktivierung des Zivildienstes ein Kernanliegen im Rahmen der Reform ,,Zivildienst Neu". Eine solche Attraktivierung reicht von einer Erhöhung des Zivildienstentgelts über ein Angebot von Qualifizierungsmaßnahmen bis hin zu einer gesetzlich verankerten Vertretung der Zivildienstleistenden.

Ø     Generell soll der ,,Zivildienst Neu" zum einen den Respekt gegenüber den Leistungen der Zivildienstleistenden in unserer Gesellschaft ausdrücken, zum anderen diesen durch Einbindung in moderne Strukturen eine sinnvolle Alternative zum Wehrdienst bieten, von der sie auch in ihrer persönlichen Entwicklung profitieren können.“

 

III.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 21. und am 30. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte am 21. Juni 2005 beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Norbert Kapeller die Abgeordneten Mag. Norbert Darabos, Theresia Haidlmayr, August Wöginger, Dr. Helene Partik-Pablé, Betina Stadlbauer, Katharina Pfeffer, Ulrike Königsberger-Ludwig, Günter Kößl, Kai Jan Krainer, Mag. Herbert Haupt, sowie die Bundesministerin für Inneres Liese Prokop und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni .

 

Am 30. Juni 2005 wurde die Regierungsvorlage (973 der Beilagen) und der Antrag 540/A(E) unter einem verhandelt. Berichterstatter zum Antrag 540/A(E) war der Abgeordnete Mag. Norbert Darabos.

An dieser Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Mag. Norbert Darabos, August Wöginger, Jochen Pack, Markus Fauland, sowie die Bundesministerin für Inneres Liese Prokop und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Norbert Darabos und Dr. Helene Partik-Pablé einen Abänderungsantrag eingebracht.

 

Zwei von der Abgeordneten Theresia Haidlmayr eingebrachte Abänderungsanträge fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Zwei von den Abgeordneten Mag. Norbert Darabos, Kolleginnen und Kollegen eingebrachte Abänderungsanträge fanden ebenfalls nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Norbert Darabos und Dr. Helene Partik-Pablé mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ein von den Abgeordneten August Wöginger, Mag. Norbert Darabos und Dr. Helene Partik-Pablé eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Förderung freiwilliger sozialer Leistungen wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

„In Österreich gibt es schon heute neben dem Zivildienst, der als Wehrersatzdienst unschätzbare Leistungen im sozialen Bereich erbringt, private Initiativen, die für junge Menschen ein freiwilliges soziales Jahr organisieren. In diesem Freiwilligenjahr leisten die jungen Menschen Dienste in sozialen und auch ökologischen Einrichtungen. Die jungen Menschen werden auf diesen Einsatz in Seminaren vorbereitet und während der gesamten Zeit begleitet.

Für die Projekte gibt es keine gesetzlichen Grundlagen. Die Finanzierung erfolgt zum Großteil aus Eigenmitteln. Zur Zeit nehmen etwa 300 Personen pro Jahr an diesen Freiwilligeneinsätzen teil.

Auch im Zuge der Novellierung des Zivildienstgesetzes wurde die Frage der Förderung sozialer Einrichtungen im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres, gleichermaßen für Frauen und Männer, diskutiert. Diese Diskussion konnte in diesem Zusammenhang allerdings nicht zum Abschluss gebracht werden, weil es sich hiebei, insbesondere wenn man den freiwilligen Dienst von Frauen betrachtet, nicht um einen Wehrersatzdienst handeln kann.

Dennoch besteht die Überzeugung, dass die Überlegungen zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste im Interesse der österreichischen Bürgerinnen und Bürger und zur Sicherstellung einer umfassenden sozialen Betreuung für Bedürftige weitergeführt werden sollte.“

 

Ein von den Abgeordneten August Wöginger, Mag. Norbert Darabos und Dr. Helene Partik-Pablé eingebrachter weiterer Entschließungsantrag betreffend Verpflegssituation von Zivildienstleistenden wurde ebenfalls mit Stimmenmehrheit beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

„Die derzeitige Rechtslage nach dem Zivildienstgesetz sieht vor, dass die Rechtsträger der Einrichtungen für eine angemessene Verpflegung der Zivildienstleistenden zu sorgen haben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2002, G 275/01-11, die Verfassungskonformität dieser Regelung bestätigt.

Zivildienstleistende können die Angemessenheit ihrer Verpflegung bescheidmäßig feststellen lassen (Feststellungsbescheid). Die Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H beschäftigte sich erstmals im Dezember 2002 mit einem derartigen Antrag. Gegen den diesbezüglichen Bescheid wurde Berufung an den Bundesminister für Inneres erhoben. Gegen dessen die erstinstanzliche Entscheidung bestätigenden Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 36/04-16, hob der Verfassungsgerichtshof Bestimmungen im Zivildienstgesetz betreffend die Übertragung von Zivildienstangelegenheiten und in der Folge auch den angefochtenen Bescheid auf, weshalb die Bundesministerin für Inneres gehalten war, einen Ersatzbescheid zu erlassen. Dieser ist nunmehr auf Grund einer Beschwerde Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof.

Die Zivildienstreformkommission empfahl in ihrem Abschlussbericht, die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Verpflegssituation der Zivildienstleistenden zu berücksichtigen.“

 

Ein dritter von den Abgeordneten August Wöginger, Mag. Norbert Darabos und Dr. Helene Partik-Pablé eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Evaluierung der neuen Zivildienstregelungen wurde ebenfalls mit Stimmenmehrheit beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

„In ihrem Abschlussbericht gab die Zivildienstreformkommission u.a. folgende Empfehlung ab:

         „Nach einer Einstiegsphase von 3 Jahren empfiehlt die Kommission die Erstellung eines Berichtes über die Auswirkungen des neuen Systems und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Zivildienstes.““

 

 

Der Antrag 540/A(E) gilt damit als miterledigt.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karl Freund gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossenen Entschließungen (Anlage 1 bis 3) annehmen.

Wien, 2005 06 30

Karl Freund Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann