VORBLATT
Probleme:
1. § 2 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) benennt die Fundstellen der für die
Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vorschriften für die einzelnen
Verkehrsträger. Diese Vorschriften werden in einem abgestimmten Rhythmus alle
zwei Jahre geändert. Datum des Inkrafttretens für die jüngste Änderung ist der
1. Januar 2005 mit einer Übergangsregelung bis 30. Juni 2005.
2. Internationale Vorgaben
(UN, EU) für Vorschriften über die Bereiche „Sicherung“ (security), Unfallmeldungen,
Gefahrgutkontrollen und Pflichten der Beteiligten sind national umzusetzen.
3. Aus den Erfahrungen der
Praxis gewonnene Erkenntnisse sprechen für Änderungen in einigen Detailbereichen,
insbesondere bei den Bestimmungen über das Vorgehen bei Gefahrgutkontrollen unterwegs
und in Unternehmen sowie bei den Strafbestimmungen.
4. Auf die erfolgte
Auflösung der Zollwache ist Bedacht zu nehmen.
Ziele:
1. Aktualisierung der
betreffenden statischen Verweisungen im GGBG,
2. Umsetzung der
internationalen Vorgaben,
3. Verbesserungen bzw.
Anpassungen in den angesprochenen Detailbereichen.
Inhalt:
1. Änderungen der
Kundmachungsdaten von in § 2 GGBG zitierten Vorschriften,
2. Spezielle Paragraphen
über Sicherung und über Unfallmeldungen sowie Anpassung sonstiger bezughabender
Bestimmungen,
3. Neufassung der
Strafbestimmungen einschließlich Strafrahmen, Heraufsetzung der Höchststrafe
und bestimmter Mindeststrafen,
4. Streichung der auf die
Zollwache bzw. das BMF (Zoll) bezughabenden Bestimmungen.
Alternativen:
Zu den Änderungen
in § 2 GGBG keine, da eine Belassung der derzeitigen Fassung einen Verstoß
gegen dort angeführte internationale Vereinbarungen bewirken würde. Ebenso ist
die Umsetzung der internationalen Vorgaben in den angegebenen Bereichen
verpflichtend und muss die Entwicklung im Bereich Zoll berücksichtigt werden.
Auch zu den vorgeschlagenen Verbesserungen, mit denen erkannten Praxisproblemen
abgeholfen wird, bieten sich keine Alternativen an.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Positive durch die
mit der Vornahme der Anpassungen gegebene Rechtssicherheit.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Die vorliegende
Novelle, mit der vier Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt werden,
ist EU-konform.
Finanzielle Auswirkungen:
Fragen, ob bzw. in welchem Ausmaß sich finanzielle Auswirkungen ergeben,
stellen sich für folgende Bereiche:
1. Maßnahmen für die Sicherung („security“);
2. Kontrollen in Unternehmen;
3. Geldstrafen;
4. Verfahren zur Anerkennung von
Schulungsveranstaltern im Luftverkehr.
Nähere Ausführungen sind dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zu
entnehmen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
§ 2 GGBG
benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden
internationalen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Materielle
Grundlage für diese Vorschriften bilden, soweit es sich um allen
Verkehrsträgern gemeinsame Regelungsbereiche handelt, die für die weltweite
Anwendung konzipierten Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung
gefährlicher Güter. Änderungen dieser Empfehlungen werden jeweils in einem
Zweijahresrhythmus en bloc verlautbart und im Interesse der Wahrung der
Einheitlichkeit in einem analogen Zweijahresrhythmus im Rahmen des ADR, RID und
anderer internationaler Übereinkommen sowie zusätzlich für den Bereich des
Straßen- und Schienenverkehrs in der EU im Rahmen von Richtlinien umgesetzt.
Datum des Inkrafttretens für die jüngste Änderung ist der 1. Januar 2005 mit
einer Übergangsregelung bis 30. Juni 2005. Im § 2 GGBG enthaltene
statische Verweisungen sind anzupassen.
Im Rahmen der
Novelle sind weiters internationale Vorgaben für Vorschriften über die Bereiche
„Sicherung“ (security), Unfallmeldungen, Gefahrgutkontrollen und Pflichten der
Beteiligten national umzusetzen. Mit Ausnahme des Bereichs Sicherung genügt es,
zu den internationalen Bestimmungen nationale Durchführungsbestimmungen bzw.
Ergänzungen vorzusehen. Hingegen ist für den Bereich Sicherung eine
weitestgehend wörtliche Übernahme der internationalen Texte als zweckmäßig
anzusehen, wobei in jenen Fällen, in denen diese Texte ohne entsprechende
Ergänzungen nicht umsetzbar erscheinen, ergänzende Bestimmungen unmittelbar
angefügt sind.
Weiters können aus
Anlass dieser Novelle aus den Erfahrungen der Praxis gewonnene Erkenntnisse
verwertet werden, um insbesondere bei den Bestimmungen über das Vorgehen bei
Gefahrgutkontrollen unterwegs und in Unternehmen sowie bei den
Strafbestimmungen allgemein empfundene Mängel bei der Treffsicherheit der
Regelungen zu beheben.
Schließlich ist
den Veränderungen in der Zollverwaltung Rechnung zu tragen, die dazu geführt
haben, dass einschlägige Tätigkeiten im Bereich der Gefahrgutkontrollen nunmehr
ausschließlich im Wirkungsbereich des BMI wahrgenommen werden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich Art. 1 des im Entwurf
vorliegenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG
(„Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der
Schifffahrt, sofern diese nicht unter Artikel 11 fällt“ und „Kraftfahrwesen“).
Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Mit dem vorliegenden Bundesgesetz werden folgende
Richtlinien umgesetzt:
1. 2004/89/EG zur
fünften Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 293 vom
16.09.2004, S. 14, CELEX Nr. 32004L0089,
2. 2004/110/EG zur sechsten Anpassung der
Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den
technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 365 vom 10.12.2004, S. 24,
CELEX Nr. 32004L0110,
3. 2004/111/EG zur
fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der
Straße an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 365 vom
10.12.2004, S. 25, CELEX Nr. 32004L0111 und
4. 2004/112/EG zur Anpassung der
Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von
Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt, ABl.
Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23, CELEX Nr. 32004L0112.
Bestimmungen
der Novelle, die sich aus zwingenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
ergeben:
Änd. |
Betr. GGBG -
Bestimmung |
ADR – Bestimmung |
RID - Bestimmung |
Richtlinie |
RL -
Bestimmung |
Art 1 Z 2 |
§ 2
Z 1 |
ADR |
--- |
94/55/EG idF
2004/111/EG |
Art. 1,
Anh. A und B |
Art 1 Z 2 |
§ 2
Z 2 |
--- |
RID |
96/49/EG idF
2004/110/EG |
Art. 1,
Anh. |
Art. 1
Z 4 |
§ 3
Z 7c |
Kap. 1.10, Bem. |
--- |
94/55/EG idF
2004/111/EG |
Art. 1,
Anh. A, Kap. 1.10, Bem. |
Art. 1
Z 4 |
§ 3
Z 7c |
--- |
Kap. 1.10, Bem. |
96/49/EG idF
2004/110/EG |
Art. 1,
Anh. Kap. 1.10, Bem. |
Art. 1
Z 4 |
§ 3
Z 7d |
Kap. 1.10, UA
1.10.3.1 |
--- |
94/55/EG idF
2004/111/EG |
Art. 1,
Anh. A, Kap. 1.10, UA 1.10.3.1 |
Art. 1
Z 4 |
§ 3
Z 7d |
--- |
Kap. 1.10, UA
1.10.3.1 |
96/49/EG idF
2004/110/EG |
Art. 1,
Anh., Kap. 1.10, UA 1.10.3.1 |
Art. 1
Z 8 |
§ 11
Abs. 3 Z 13 |
Kap. 1.8, UA
1.8.3.3 |
--- |
94/55/EG idF
2004/111/EG |
Art. 1,
Anh. A, Kap. 1.8, UA 1.8.3.3 |
Art. 1
Z 8 |
§ 11
Abs. 3 Z 13 |
--- |
Kap. 1.8, UA
1.8.3.3 |
96/49/EG idF
2004/110/EG |
Art. 1,
Anh., Kap. 1.8, UA 1.8.3.3 |
Art. 1
Z 10 |
§ 12b |
Kap. 1.10 |
--- |
94/55/EG idF
2004/111/EG |
Art. 1,
Anh. A, Kap. 1.10 |
Art. 1
Z 10 |
§ 12b |
--- |
Kap. 1.10 |
96/49/EG idF
2004/110/EG |
Art. 1,
Anh., Kap. 1.10 |
Art. 1
Z 13 |
§ 14 Abs.2 |
Kap. 1.10, UA
1.10.1.6 |
--- |
94/55/EG idF
2004/111/EG |
Art. 1,
Anh. A,
Kap. 1.10, UA 1.10.1.6 |
Art. 1
Z 15 |
§ 15
Abs. 4 |
--- |
--- |
95/50/EG idF
2004/112/EG |
Art. 1,
Anh. I |
Art. 1
Z 16 |
§ 15
Abs. 4 |
--- |
--- |
95/50/EG idF
2004/112/EG |
Art. 1,
Anh. II |
Art. 1 Z 18 |
§ 15a |
--- |
--- |
95/50/EG idF
2004/112/EG |
Art. 1,
Anh. II |
Art. 1
Z 19 |
§ 16
Abs. 1 |
--- |
--- |
95/50/EG idF
2004/112/EG |
Art. 1,
Anh. II |
Art. 1
Z 20 |
§ 19 |
--- |
--- |
95/50/EG idF
2004/112/EG |
Art. 3
Abs. 2 |
Art. 1
Z 21, 22 |
§ 20
Abs. 3 u. 4 |
--- |
--- |
95/50/EG idF
2004/112/EG |
Art. 6 |
Art. 1
Z 23 |
§ 21
Abs. 1 |
--- |
--- |
95/50/EG idF
2004/112/EG |
Art. 7
Abs. 1 |
Art. 1
Z 25 |
§ 23
Abs. 2 |
--- |
Kap. 1.3 |
96/49/EG idF
2004/110/EG |
Art. 1,
Anh., Kap. 1.3 |
Art. 1
Z 37 |
§ 27
Abs. 3 |
--- |
--- |
95/50/EG idF
2004/112/EG |
Art. 1,
Anh. II |
Finanzielle
Auswirkungen:
1. Maßnahmen für die Sicherung
(„security“)
Eine unmittelbare mit Kostenaufwand verbundene Verpflichtung ergibt sich
für Unternehmen, vor allem für Infrastrukturbetreiber, wie ASFINAG, ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG, hinsichtlich
der Erstellung der Gefährdungsdokumentation bzw. des Sicherungsplans. Diese Erstellungskosten
sind vom dem Ausmaß der in Betracht kommenden sicherungsrelevanten Vorgänge und
vom Umfang der zu überprüfenden Infrastruktur abhängig. Als Anhaltspunkt können
die von externen Anbietern veranschlagten Kosten dienen. Diese betragen (auf
Basis von 1000 Euro pro Personentag) für kleinere Unternehmen rund
2000 Euro, bei Großunternehmen 4000 bis 5000 Euro.
Bei den sich aus
der Gefährdungsdokumentation bzw. dem Sicherungsplan ergebenden Maßnahmen
handelt es sich in erster Linie um solche betrieblicher Natur
(Zugangsregelungen für Personen und Fahrzeuge), gegebenenfalls können jedoch
solche baulicher Natur (Beleuchtungskörper, Zäune, Tore, technische
Überwachungssysteme) zusätzlich erforderlich sein. Um beispielsweise einen
Abstellbereich für Gefahrgutfahrzeuge zu beleuchten, sind bei hoher Qualität
der Masten, optimaler Ausleuchtung und Annahme einer kompletten Neuverlegung
von Leitungen maximal 15 Euro/m2 zu veranschlagen. Die Erfüllung
gesetzlich erforderlicher Sicherheitsstandards ist Teil der von den Infrastrukturbetreibern
wahrzunehmenden Pflichten. Rechtliche Grundlage für die Verpflichtung der ASFINAG,
Sicherheitseinrichtungen bei Gefahrguttransporten herzustellen und zu erhalten,
ist das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz
(§ 9), wonach der Fruchtgenussvertrag vorzusehen hat, dass die ASFINAG
auch die Verpflichtung des Bundes gem. §§ 7 und 7a des
Bundesstraßengesetz, die Bundesstraßen zu planen, zu bauen und zu erhalten,
übernimmt. Diese Verpflichtung ist im Fruchtgenussvertrag unter Punkt III.
Abs. 6 festgeschrieben. Dass z.B. Raststätten mit Abstellplätzen als
Bestandteile von Bundesstraßen gelten, ergibt sich aus § 3
Bundesstraßengesetz. Darüber hinaus ist in der Beilage 5 zum
Fruchtgenussvertrag in Punkt 3.1
(Planung) festgehalten, dass zur Beurteilung einer Maßnahme in der Regel
Vorteils-Nachteilsbetrachtungen (Nutzen-Kostenuntersuchungen) vorzunehmen und
in den Projekten nachvollziehbar darzustellen sind, wobei auf öffentliche und
private Interessen, insbesondere auf die in §§ 4 Abs. 1, 7
Abs. 1 und 7a Abs. 1 BStG angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen ist. Somit ist die ASFINAG als
Infrastrukturbetreiber verpflichtet, diesen Sicherheitsstandards nachzukommen.
Die ASFINAG finanziert ihre Leistungen selbst durch zweckgebundene Einnahmen
aus der Vignette, der fahrleistungsabhängigen Maut und der Einhebung von
Streckenmauten. Diese
Leistungen werden in die Nutzungsentgelte einbezogen, zur Zeit jedoch
hinsichtlich Sicherung nicht gesondert ausgewiesen. Als Anhaltspunkt kann die
Miete für einen gut beleuchteten und umzäunten gewerblichen Stellplatz dienen.
Diese beträgt bis zu 150 Euro je Fahrzeug / Monat. Davon sind rund 10% den
Security-Infrastrukturkosten zurechenbar. Ebenso haben gemäß Eisenbahngesetz
die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die gesetzlich erforderlichen Leistungen
hinsichtlich Sicherheit zu erbringen und können diese, sofern sie nur für
bestimmten Zugangsberechtigten für den Zugang zur Schieneninfrastruktur zum
Tragen kommen, entsprechend in die sonstigen Entgelte einbeziehen.
Aus der behördlichen Registrierung der Gefahrgutlenkerbescheinigungen
werden geringe Kosten erwachsen, da die betreffenden Daten bereits nach
geltendem Recht von den Schulungsveranstaltern zu registrieren sind, die
Registrierung beim Landeshauptmann ex nunc erfolgt und den
Schulungsveranstaltern die Übermittlung in einem gängigen Tabellenformat
vorgeschrieben wird.
2. Kontrollen in Unternehmen
Aus dem von Art. 6 der Richtlinie 95/50/EG übernommenen Wortlaut des
§ 20 ergibt sich, dass die angesprochenen Kontrollen auf dem Gelände von
Unternehmen in erster Linie Transporte betreffen, bei denen ein Verlassen des
Unternehmens in Betracht kommt, (bei denen zuvor im Unternehmen Tätigkeiten von
Verpackern, Verladern, Befüllern und Beförderern angefallen sind). Hier handelt
es sich somit um Unterwegskontrollen auf Firmengelände. Damit würden
Kontrollen, die in der bisherigen Praxis häufig vor den Werkstoren
stattgefunden haben, lediglich auf Firmengelände verlagert. Da sich für solche
Kontrollen, für die alle Bestimmungen über Unterwegskontrollen sinngemäß anzuwenden
sind, hinsichtlich der Durchführung nichts ändert, ergibt sich kein
Mehraufwand. Da für diese Kontrollen und die zu treffenden Sanktionen auch
dieselben Vorschriften des ADR und GGBG maßgeblich sind, die bereits für die
bisherigen Unterwegskontrollen wahrzunehmen waren, ergibt sich auch kein
zusätzlicher Schulungsaufwand. Die gemäß § 20 dem VAI zugedachten
Kontrolltätigkeiten konnten in der Praxis wegen Überlastung mit Aufgaben des
Kernbereichs (Entwicklung und Umsetzung der EisbAV) nicht wahrgenommen werden.
Somit erfolgt keine Verschiebung ausgeübter Tätigkleiten.
3. Geldstrafen
Das System der Geldstrafen nach dem geltenden GGBG kennt, abgesehen vom
Sonderfalls des alkoholisierten Gefahrgutlenkers, nur zwei Strafrahmen, nämlich
726 bis 43603 Euro für Verstöße von Beförderern, Absendern, Auftraggebern
sowie Schulungsveranstaltern und 72 bis 3633 Euro für Verstöße von
Verladern, Verpackern, Befüllern und sonstigen am Gefahrguttransport
Beteiligten. Mit der Neuregelung der Geldstrafen sind fünf Strafrahmen
vorgesehen, bei denen im Sinne der Strafrechtsprinzipien bzw. der Ziele des
Gefahrgutbeförderungsrechts auf erlangte Vermögensvorteile bzw. auf die mit
Verstößen verbundenen Gefahren für die Sicherheit mehr Bedacht genommen wird:
1000 Euro bis 50000 Euro für Verstöße von Schulungsveranstaltern,
750 Euro bis 50000 Euro für bestimmte Verstöße bei denen in jedem Fall von einem schweren
Verstoß bzw. dadurch erlangten materiellen Vorteil auszugehen ist, 750 Euro bis
50000 Euro für Verstöße, bei denen gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I
(schwerer Mangel), 100 Euro bis
4000 Euro für Verstöße, bei denen gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II
(mittlerer Mangel) und bis 70 Euro für
Verstöße, bei denen gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III (leichter Mangel) einzustufen ist. Nur für
letztere ist überdies die Möglichkeit des Organmandats vorgesehen. Gegenüber
den bisherigen Strafrahmen ergeben sich jedenfalls Erhöhungen bei schweren
Verstößen, die bei jenen, die bisher dem Strafsatz 72 bis 3633 Euro unterlagen,
beträchtlich ausfallen, zum Teil Erhöhungen und
Senkungen bei mittleren Verstößen und Senkungen bei leichten Verstößen. Legt
man die bereits verfügbare Erstfassung des Mängelkatalogs gemäß § 15a den
bislang nach geltendem GGBG geahndeten Verstößen zugrunde, so fielen davon
mindestens 15% in Gefahrenkatagorie I, 30 bis 40% in Kategorie II, der Rest in
Kategorie III und wäre ein sinkendes Aufkommen an Strafgeldeinnahmen nicht zu
erwarten.
4. Verfahren
zur Anerkennung von Schulungsveranstaltern im Luftverkehr.
Derartige Verfahren sind zwar bereits im geltenden GGBG grundgelegt und
gemäß der im Jahre 2001 gegebenen Rechtslage im Luftfahrtbereich (Luftfahrtgesetz,
AOCV) dem BMVIT zugewiesen, jedoch wurden solche Verfahren bislang wegen der
längere Zeit in Schwebe befindlichen internationalen und nationalen
Bestimmungen über die Gefahrgutschulung im Luftverkehr (ICAO-TI, GGBV) noch
nicht durchgeführt. Angesichts der geänderten Rechtslage im Luftfahrtrecht
(Änderung des Luftfahrtgesetzes, BGBl. I Nr. 173/2004 und Änderung
der AOCV, BGBl. II Nr. 528/2004) ist die Zusammenfassung der
Anerkennung der Gefahrgutschulungen im Rahmen der AOC-Erteilung und der Anerkennung
sonstiger Gefahrgutschulungen bei der Austro Control GmbH naheliegend.
Schätzungen des Zeitaufwands in Personenstunden für die Anerkennungen der
externen Schulungsveranstalter im Bereich Gefahrgutausbildung - Luftfahrt gemäß
§ 24c GGBG können derzeit nur aufgrund von Erfahrungen mit Verfahren gemäß
§§ 11 GGBG (Anerkennung der Schulungsveranstalter für die
Gefahrgutbeauftragtenausbildung) angestellt werden. Diese stellen sich wie
folgt dar: Im ersten Jahr beträgt die allgemeine Vorbereitungszeit unabhängig von
der Anzahl der Anträge (Gesetzesstudium, Festlegung von Anforderungen an den
Umfang und Inhalt von Antragsunterlagen, Erstellung von Musterschriftstücken,
etc.) ca. 50 Stunden, der Zeitaufwand je Antrag: ca. 15 Stunden. In den
Folgejahren sind ca. 10 Stunden je Schulungsveranstalter und zusätzlich 15
Stunden für einen Neuantrag zu veranschlagen. In den Zeitansätzen ist eine
administrative Tätigkeit von Kanzleikräften im Ausmaß von ca. 20% beinhaltet.
Selbst wenn man das höhere Besoldungsschema der ACG im Vergleich zur
Bundesverwaltung in Rechnung stellt, sind diese Kosten im Gesamtrahmen als
marginal anzusehen, zumal sie durch Synergieeffekte ausgeglichen werden. Da die
Gefahrgutbeauftragtenschulung mit der Schulung im Luftverkehr angesichts des in
den jüngst novellierten internationalen Bestimmungen erweiterten
Schulungsumfangs vergleichbar ist, wurden die Verwaltungsabgaben für die
Anerkennung der Schulungsveranstalter im Luftverkehr entsprechend angeglichen.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Auf Grund der
Einfügung der neuen Paragraphen 12a und 12b war das Inhaltsverzeichnis neu zu
fassen.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 2 Z 1 bis 3):
Mit den Änderungen
werden die in Z 1 bis 3 angegebenen Fundstellen der internationalen
Vorschriften aktualisiert.
Für die Z 1
und 2 ist die Unterscheidung in Verkehr mit EWR-Staaten und sonstigen durch die
Erweiterung der EU bzw. im Falle der Schweiz durch deren bilaterales Abkommen
mit der EU gegenstandslos geworden. Es genügt, auf die letzte Fassung des
Übereinkommens ADR bzw. auf die letzte Fassung des RID als Anlage zum Anhang B
des Übereinkommens COTIF zu verweisen. Beide Verweisungen werden ergänzt durch
den Hinweis auf die angesichts der umfangreichen mehrsprachigen Texte
unvermeidlichen von der UN/ECE bzw. vom OCTI offiziell verlautbarten
Korrekturen redaktioneller Fehler, die jeweils gesondert im BGBl. kundgemacht
werden.
In Z 2 sind
zwei Novellen des RID (2004, BGBl. III Nr. 123/2004 und 2005,
BGBl. III Nr. 109/2004) zu berücksichtigen. In Z 2 kann weiters
die nicht mehr erforderliche Sonderregelung für Eisenbahnwagen aus der
ehemaligen Sowjetunion (Z 2 lit. c) entfallen.
In Z 3 wird
auf das Schiffahrtsgesetz in der geänderten Fassung sowie auf die
ADN-Verordnung in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen. Da die ADN-Verordnung neu
erlassen wurde, ist nunmehr auf die neue Stammfassung zu verweisen.
Zu Art. 1 Z 3 (§ 2 Z 5):
Mit der Änderung
in Ziffer 5 wird auf die neue Ausgabe der ICAO-TI, ICAO Doc 9284 AN/905,
Montreal 2005 verwiesen.
Zu Art. 1 Z 4 (§ 3 Z 7c, 7d und 7e):
Die Einfügung der
Begriffsbestimmungen für „Sicherung“, „gefährliche Güter mit hohem
Gefährdungspotential“ und „Terminal“ erfolgt aus Anlass der Erweiterung des
internationalen Gefahrgutbeförderungsrechts um Bestimmungen, mit denen den
weltweit durch die Ereignisse des 11. September 2001 ausgelösten Bestrebungen
Rechnung getragen wird, in allen in Betracht kommenden Bereichen Maßnahmen zur
Hintanhaltung derartiger Ereignisse zu verankern.
Der Begriff
„Sicherung“ ist ein in den internationalen Gremien für die deutschsprachigen
Fassungen gewähltes Kunstwort, um das in den englischsprachigen Versionen
verwendete Wort „security“ so zu übersetzen, dass die zu „safety“
unterschiedliche Bedeutung zum Ausdruck kommt. Zugleich ergibt sich aus der
Definition, dass es um den engen Schutzzweck der Schadensverhütung und nicht um
weitere Ziele wie Staatsschutz, öffentliche Ordnung etc. geht. Dadurch lässt
sich die allseits gewünschte Unterstellung dieser Bestimmungen in den Anwendungsbereich
und die innerstaatliche Zuständigkeit gemäß den Vorschriften für die sichere
Beförderung gefährlicher Güter rechtfertigen. Der Schutz für Güter erstreckt
nach dem Verständnis von § 285a ABGB auch auf Tiere. Die Bestimmungen über „Sicherung“
(„sûreté“, „security“) befinden sich in den gemäß § 2 GGBG geltenden
Vorschriften für den Landverkehr (§ 2 Z 1 bis 3) jeweils in Kapitel
1.10, in jenen für den Seeverkehr (§ 2 Z 4) in Kapitel 1.4 und in
jenen für den Luftverkehr (§ 2 Z 5) in Kapitel 1;5.
Die „gefährlichen
Güter mit hohem Gefährdungspotential“ sind eine Teilmenge der „gefährlichen
Güter“, die wegen der komplexen technischen Einstufungsregelungen durch
Verweisung auf die internationalen Vorschriften zu definieren sind. Dort
befindet sich in den Bestimmungen über „Sicherung“ (s.o.) eine dem
Klassifizierungssystem der Vereinten Nationen für gefährliche Güter
entsprechende tabellarische Darstellung.
Die zur
Konkretisierung des Anwendungsbereiches aufgenommene Begriffsbestimmung für
„Terminal“ ist einem Abkommen aus dem Bereich Güterbeförderung entlehnt und
entspricht der einschlägigen Terminologie. Zu beachten ist, dass der Begriff
„Container“ im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften
„Wechselaufbauten“ einschließt.
Zu Art 1 Z 5 (3. Abschnitt, Überschrift)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Art. 1 Z 6 (§ 7 Abs. 9):
Durch diese
Streichung wird eine Widersprüchlichkeit beseitigt. Am materiellen Gehalt der
Bestimmung ändert sich nichts.
Zu Art. 1 Z 7 (§ 11 Abs. 1):
Diese Ergänzung
soll der Genauigkeit und Aktualität der Informationen dienen.
Zu Art. 1 Z 8 (§ 11 Abs. 3 Z 12
und 13):
Entsprechend den
internationalen Vorgaben (vgl. die EB zu Art. 1 Z 4) müssen sich die
Gefahrgutbeauftragten auch mit der Frage des gegebenenfalls (bei „gefährlichen
Gütern mit hohem Gefährdungspotential“) erforderlichen „Sicherungsplans“ –
zumindest hinsichtlich Vorhandensein und formaler Entsprechung -
auseinandersetzen.
Zu Art. 1 Z 9 (§ 11 Abs. 7a und 7b):
Mit dieser
Bestimmung werden die in § 14 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der
Gefahrgutlenkerausbildung enthaltenen Sonderregelungen für Heer und Exekutive,
die sich bewährt haben, auf die Gefahrgutbeauftragtenausbildung ausgedehnt.
Zu Art. 1 Z 10 (§§ 12a und 12b):
Mit diesen
Einfügungen werden internationale Vorgaben über Unfallmeldungen zum Gefahrguttransport
und zur Sicherung (s. EB zu Art. 1 Z 4) umgesetzt.
Zu § 12 a
Die in den
internationalen Gefahrgutbeförderungsvorschriften (§ 2) vorgesehenen
Meldungen von Ereignissen beim Gefahrguttransport beziehen sich laut diesen
Vorschriften nur auf näher bestimmte schwerere Unfälle oder Zwischenfälle,
deren relevante Details nach vorgegebenem Muster an die internationalen
Sekretariate weiterzuleiten sind, um in den internationalen Gremien
hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Weiterentwicklung der Vorschriften
bewertet zu werden. Eine Bewertung durch Dritte bzw. in anderer Hinsicht ist
nicht vorgesehen. Meldepflichten auf Grund sonstiger Vorschriften bleiben
unberührt. Die in § 12a vorgesehene Regelung entspricht der bereits jetzt
in den wenigen Anlassfällen geübten Vorgangsweise.
Zu § 12 b
Analog zu den
internationalen Vorschriften, in denen der überwiegende Teil der Vorschriften
über die Sicherung (s. EB zu Art. 1 Z 4) in einem speziellen Kapitel
zusammengefasst ist, finden sich fast alle Vorschriften des besagten Kapitels
in § 12b. Zumindest einige der Bestimmungen aus dem hier wiedergegebenen
Originaltext des besagten Kapitels erscheinen aber nur mit entsprechenden
Ergänzungen umsetzbar. Darauf wird nachstehend einzeln Bezug genommen.
Abs. 1
Dieser Abs., der
im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen wurde, legt den Schwerpunkt, mehr
als § 7 Abs. 1 GGBG, auf die beteiligten natürlichen Personen und
deren persönliche Verantwortlichkeit.
Abs. 2
Dieser
Abs. wurde im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen. Die Maßnahmen zur
Erreichung des angegebenen Ziels beziehen sich in erster Linie auf das Vorfeld
der physischen Übergabe der gefährlichen Güter, insbesondere auf die Anknüpfung
von Geschäftsbeziehungen mit unbekannten neuen Partnern. Obwohl nur Beförderer
ausdrücklich erwähnt werden, ist entsprechende Vorsicht auch bei anderen Beteiligten
wie z.B. unbekannten Auftraggebern, Absendern, Verladern oder Empfängern am
Platze. Zur Kontrolle der physischen Übergabe s. u. die EB zu Abs. 5.
Abs. 3
Für den ersten
Satz (Originaltext) erscheinen ergänzende Bestimmungen erforderlich, aus denen
deutlicher wird, wer was wann und wo zu tun hat. Zu diesem Zweck wird der
Betreiber der Infrastruktur genannt und diesem auferlegt, im Sinne der
ordnungsgemäßen Sicherung für eine Begrenzung der Information zu sorgen
(Z 1), im Sinne der Feststellung, welche Zugangsbeschränkungen möglich und
angemessen sind, für die Erstellung eine Gefährdungsdokumentation,
gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans, zu sorgen (Z 2) und sich zu
vergewissern, dass die der dokumentierten Gefährdung entsprechenden Maßnahmen
gesetzt werden (Z 3).
Abs. 4
Dieser
Abs. wurde im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen. Als
Lichtbildausweis kommt in erster Linie ein amtlicher (Reisedokument, Führerschein
etc.) in Betracht, jedoch kann es sich auch um einen von privater Seite unter
Sicherungsgesichtspunkten erstellten Lichtbildausweis (Zutrittsausweis für
Firmengelände) handeln. Zum Begriff Fahrzeugbesatzung vgl. 8.3.1 ADR (s. auch
die Ausführungen dazu im Gefahrguttransport-Vollzugserlass des BMVIT).
Abs. 5
Der Originaltext
bezieht sich einerseits auf die internationalen Bestimmungen über behördliche
Gefahrgutkontrollen, andererseits auf die international nur für den
Straßenverkehr angesprochenen Kontrollen am Be- und Entladeort (7.5.1 ADR, s.
auch die Ausführungen dazu im Gefahrguttransport-Vollzugserlass des BMVIT). Im
vorliegenden Text wird auf die entsprechenden Fundstellen gemäß GGBG verwiesen.
Abs. 6
Dieser Abs., der
die innerbetriebliche Unterweisung des Personals betrifft, wurde zwecks
Verdeutlichung des normativen Inhalts gegenüber dem Originalwortlaut
redaktionell leicht verändert. Eine Konkretisierung der Zeitabstände für
Auffrischungsunterweisungen ist international nur zum Teil und unterschiedlich
erfolgt. Änderungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften
erfolgen mindestens alle zwei Jahre.
Abs. 7
Dieser Abs., der
die Einführung und Anwendung von Sicherungsplänen betrifft, wurde, mit Ausnahme
von geringfügigen redaktionellen Änderungen im Originalwortlaut ohne Ergänzung
belassen. „Schieneninfrastruktur“ ist in § 10 a EisbG für das österr.
Eisenbahnrecht deckungsgleich zur „Eisenbahninfrastruktur“ iSd gemäß § 2
Z 2 anwendbaren Vorschriften definiert (Betreiber der
Schieneninfrastruktur ist im Übrigen nach dem EisbG das
„Eisenbahninfrastrukturunternehmen“). Der Wortlaut von Z 3 ist im
Zusammenhang mit der Definition für „Beförderung“ in den gemäß § 2 in
Betracht kommenden Vorschriften zu sehen.
Abs. 8
Dieser
Abs. wurde gegenüber dem Originalwortlaut geringfügig redaktionell
geändert, im übrigen aber ohne Ergänzung belassen. Als „Verfahren“ („procédures“, „arrangements“) zum Schutz gegen Diebstahl
können auch betriebliche Maßnahmen dienen wie z.B. Verladen von Containern auf Trägerfahrzeuge
in einer Weise, dass die Türen nach innen positioniert sind, Gestaltung des
Beförderungsablaufs bzw. Zugfahrplans in einer Weise, dass Halte nicht
erforderlich oder so kurz wie möglich sind oder regelmäßige Überwachung während
Zwischenhalten.
Abs. 9
Dieser Abs. betrifft die Ausnahmen vom Geltungsbereich der
Vorschriften für die Sicherung. Diese sind für die einzelnen Verkehrsträger
unterschiedlich. Deshalb wurde dieser Abs. in entsprechende Verweisungen
unterteilt, aus denen sich auch eine Verdeutlichung für den Fall der
Beförderung in mehreren Verkehrsarten (Versandstücke, Bulk, Tanks) ergibt. Die
entsprechenden Freistellungsregelungen befinden sich in den gemäß § 2 GGBG
geltenden Vorschriften in den Bestimmungen über „Sicherung“ (siehe EB zu Art. 1
Z 4).
Zu Art. 1 Z 11 (§ 13 Abs. 1a) und
Z 12 (§ 13 Abs. 5):
Diese beim
Beförderer hinzugefügten Pflichten sind bislang dem Zulassungsbesitzer
(Abs. 5) zugeordnet gewesen. Sie sollten sich jedoch, unter Beibehaltung
ihrer ausdrücklichen Erwähnung, an den Beförderer richten, zumal in den gemäß
§ 2 Z 1 in Betracht kommenden Bestimmungen weder eine Definition noch
Pflichten des Zulassungsbesitzers enthalten sind. Zur Argumentation für eine
Beibehaltung der derzeitigen Regelung, auch das KFG verlange vom Zulassungsbesitzer,
das Lenken nur geeigneten Personen zu überlassen, der Zulassungsbesitzer sei
aus den Fahrzeugpapieren bekannt, der Beförderer hingegen erst zu ermitteln und
ein Verantwortlicher falle weg, der bei Verstößen regelmäßig angezeigt und bestraft
werde, ergeben sich folgende Bemerkungen: Sowohl das KFG wie auch das derzeit
geltende GGBG verfolgen die Absicht, jemanden, der über ein Fahrzeug
disponiert, dieses aber nicht selbst lenkt, dafür mitverantwortlich zu machen,
dass Fahrzeug, Ladung und Lenker den Vorschriften entsprechen. § 13 (1a)
GGBG nimmt den Beförderer weitgehend für die Ladung, jedoch nur sehr eingeschränkt
für Fahrzeug und Lenker in Anspruch. Bezüglich dieser nennt Abs. 5
den Zulassungsbesitzer. § 33
GGSt sah statt letzterem den Halter, also den eigentlich Dispositionsbefugten,
vor, fingierte als diesen im Zweifel allerdings den Zulassungsbesitzer.
§ 22 (1) GGSt maß auch dem Beförderer eine weiter gehende Verantwortung
für das Fahrzeug zu. Demgegenüber kennt § 103 (1) KFG nur den
Zulassungsbesitzer. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, will man doch
sämtliche Fälle der Überlassung erfassen, ohne dass man auf einen regelmäßig
hinter dem Lenker stehenden Verantwortungsträger, wie eben den Beförderer im
Gefahrgutrecht greifen könnte. § 103a KFG versucht, eine unzureichende
Treffsicherheit bei Vorhandensein Dritter dadurch zu vermeiden, dass darin
gewisse Pflichten vom Zulassungsbesitzer auf den Mieter des Fahrzeugs
übertragen werden. Für das GGBG ist eine analoge Vorgangsweise nicht
erforderlich, da immer ein Beförderer vorhanden ist, unabhängig davon, ob er
selbst das Fahrzeug lenkt oder jemand anderen dazu heranzieht und unabhängig
davon, aufgrund welcher zivilrechtlicher Grundlage er das Fahrzeug verwendet.
Der Beförderer ist es jedenfalls, der darüber befinden kann, mit welchem Fahrzeug
welche Güter befördert werden bzw. wem welches Fahrzeug zu diesem Zweck
überlassen wird. Aus diesem Grund ist er einer der zentralen Pflichtenträger im
Verantwortungsgefüge des Gefahrgutrechts und aus demselben Grund ist zu
befürworten, dass ihn auch die Sorge dafür treffen soll, dass Fahrzeug und
Lenker den Vorschriften entsprechen. Auch wenn der Beförderer in Einzelfällen
schwerer zu ermitteln sein sollte als der Zulassungsbesitzer, vermag dies nichts
daran zu ändern, dass das Gesetz darauf abzuzielen hat, nicht der Person die
Sorge für einen rechtmäßigen Zustand aufzuerlegen, welche die Behörde leichter
ermitteln kann, sondern derjenigen, die den größeren Einfluss darauf hat.
Häufig fallen beide Eigenschaften in einer Person zusammen. Ist dies nicht der
Fall, so haben sich beim Vollzug der geltenden Bestimmung häufig Unsicherheiten
gezeigt, welcher Person welcher Pflichtenverstoß vorzuwerfen sei. Entsprechend
fehlerhafte Bescheide, die erfolgreich mit Rechtsmitteln bekämpft wurden,
können mit der geplanten Änderung vermieden werden. Der Aufwand für Erhebungen
der Strafbehörde wird auch nicht nennenswert erhöht. Wie erwähnt, kommt dem
Beförderer im Gefahrgutrecht zentrale Bedeutung zu. Erfolgt eine Beförderung
vorschriftswidrig, so sind dem Beförderer meist auch andere Verstöße
zuzurechnen, sodass er jedenfalls auszuforschen ist. Die geplante Änderung wird
andererseits die Arbeit der Behörde insoweit erleichtern, als die betreffenden
Pflichten damit der Tatortfiktion des § 27 (7) GGBG (Verstoß gilt als am
Ort der Betretung begangen) unterliegen. Das bewirkt zugleich eine Ausdehnung
des Kreises der Betroffenen auf Beförderer mit Unternehmenssitz im Ausland. Es
erscheint geboten, Verstöße hinsichtlich Lenker und Fahrzeug auch bei diesen zu
ahnden. Zulassungsbesitzer mit Sitz im Ausland können hingegen nur nach dem
dort geltenden nationalen Recht bestraft werden, sofern dieses den Begriff bzw.
Pflichten des Zulassungsbesitzers enthält, wofür keine internationale Vorgabe
besteht. Ein Verantwortlicher (als eigenständiger Beteiligter) fällt nur dann
weg, wenn Beförderer und Zulassungsbesitzer nicht dieselbe Person sind. Dann
ist dies allerdings auch sachgerecht. Wesentlich ist, dass keine Verantwortung
im Sinn einer zu erfüllenden Aufgabe wegfällt, sondern diese dem zugerechnet
werden soll, der sie besser erfüllen kann.
Im Verhältnis zu
ebenfalls auf Fahrzeuge bezogenen vor Z 9 stehenden Bestimmungen (z.B.
Z 6) ist die Bestimmung in Z 9 als lex generalis zu verstehen. Von
einer Streichung der speziellen Bestimmungen wird abgesehen, weil Z 1 bis
7 an internationale Vorgaben (1.4.2.2.1 a bis g ADR) angepasst sind.
Zu Art. 1 Z 13 (§ 14 Abs. 2):
Die
internationalen Bestimmungen über die Sicherung (siehe EB zu Art. 1
Z 4) verpflichten die zuständigen Behörden (nicht die von diesen
anerkannten Stellen i.S. von 8.2.1.1 ADR) der jeweiligen Staaten, auf dem
neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen
für Gefahrgutlenker zu führen, die durch sie oder andere anerkannte Stellen
ausgestellt wurden. In Österreich sind die Veranstalter von Lehrgängen zur
Ausbildung von Gefahrgutlenkern bereits jetzt durch § 22 Abs. 4 und 5
GGBV, BGBl. II Nr. 303/1999 zur Führung entsprechender Verzeichnisse
verpflichtet, die dem Landeshauptmann der den Bescheid über die Anerkennung der
Lehrgänge erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen sind. Entsprechend den
internationalen Vorgaben hat diese Vorlage nunmehr ab 1.7.2005 generell und
unaufgefordert zu erfolgen und haben die Angaben ab diesem Zeitpunkt in ein vom
Landeshauptmann zu führendes Verzeichnis einzufließen.
Zu Art. 1 Z 14 (§ 14 Abs. 7):
Infolge der
Auflösung der Zollwache durch die 5. ZollR-DG-Novelle (BGBl. I
Nr. 26/2004) sind nahezu alle gemäß § 14 Abs. 7 GGBG besonders
geschulten Zollorgane in das Bundesministerium für Inneres gewechselt. Im
Hinblick darauf und auf die organisatorischen Veränderungen
der Zollverwaltung im Zusammenhang mit der Osterweiterung können ab dem 1. Mai
2004 Gefahrgutkontrollen durch Zollorgane nicht mehr durchgeführt werden. Die
Zollorgane wurden daher seitens des BMF angewiesen, ab dem 1. Mai 2004
Gefahrgutkontrollen nicht mehr durchzuführen. Diesem Umstand ist durch
entsprechende Änderungen im GGBG Rechnung zu tragen.
Zu Art. 1 Z 15 und 16 (§ 15
Abs. 4):
Mit diesen
Änderungen werden die Änderung der Checkliste gemäß Anhang I sowie die
Einführung der Gefahrenkategorien in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG in der
neuesten Fassung (umgesetzt in § 15a) berücksichtigt.
Zu Art. 1 Z 17 (§ 15 Abs. 9):
Mit dieser
Bestimmung wird das Zusammenwirken zwischen dem Zoll und den geschulten Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Beförderungen von
Verbrauchsteuergegenständen geregelt, die gleichzeitig gefährliche Güter im
Sinne des GGBG sind.
Zu Art. 1 Z 18 (§ 15a):
Mit diesem
Paragraphen wird die aus dem neugefassten Anhang II der Richtlinie 95/50/EG in
der Fassung der Richtlinie 2004/112/EG resultierende Einstufung der bei
Gefahrgutkontrollen festgestellten Mängel nach ihrer Schwere in die drei
Gefahrenkategorien I, II und III umgesetzt, wobei I die schwerwiegendste
darstellt und die Einstufung in I jeweils vor jener in II und die in II jeweils
vor jener in III zu prüfen ist.. Dabei wird ausdrücklich bestimmt, dass nicht
nur die aus dem Anhang II redaktionell angepasst übernommenen abstrakten
Beschreibungen sondern auch die dort angeführten konkreten Beispiele
heranzuziehen sind. Maßgeblich für die Verwirklichung eines Mangels einer
bestimmten Gefahrenkategorie ist das Tatbestandsmerkmal einer (lediglich)
abstrakten Gefährdung. Dies deshalb, weil der weitaus überwiegende Teil der
Mängel erst dann zu (der jeweiligen Schwere des Mangels entsprechenden)
Problemen führt, wenn sich ein Unfall oder Zwischenfall mit Gefahrgut ereignet.
Weiters wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
verpflichtet, einen Mängelkatalog als Hilfestellung für die betroffenen
Behörden und Organe zu erstellen. Dieser soll zunächst Empfehlungscharakter
haben, wobei nach dem Vorbild des Katalogs der technischen Mängel im
Kraftfahrrecht eine künftige Verbindlichmachung in Aussicht genommen ist.
Zu Art. 1 Z 19 (§ 16 Abs. 1):
Mit dieser
Änderung wird der Mängeleinstufung gemäß § 15a Rechnung getragen. Gemäß
Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der in § 15a zitierten Richtlinie
ist die Stilllegung des Fahrzeugs bei Verstößen der Gefahrenkategorie III nicht
vorgesehen. Unter Stilllegung ist im Sinne der in § 16 GGBG verwendeten
Terminologie die „Nichtaufhebung der Anordnung der Unterbrechung“ zu verstehen.
Eine Stilllegung kommt somit nicht in Betracht, wenn keine Mängel festgestellt
wurden (Z 1, dieser Fall ist in der geltenden Fassung des GGBG noch nicht
erwähnt) oder wenn nur Mängel der Kategorie III (leichte Mängel) festgestellt
wurden. Für alle anderen Fälle bleibt es bei der bisherigen Regelung und
Vorgangsweise. Als gegebenenfalls weitere Voraussetzung für die Aufhebung der
Anordnung der Unterbrechung ist nunmehr die Sicherheitsleistung für die
Verwaltungsstrafe vorgesehen.
Zu Art. 1 Z 20 (§ 19)
Diese Bestimmung
ist durch die Erweiterung der EU bzw. im Falle der Schweiz durch deren
bilaterales Abkommen mit der EU gegenstandslos geworden.
Zu Art. 1 Z 21 (§ 20 Abs. 3):
Anders als im Straßenverkehrs- oder Kraftfahrrecht bedarf eine
ordnungsgemäße Gefahrgutbeförderung regelmäßig des Zusammenwirkens mehrerer
Beteiligter, deren Tätigkeit zum Teil weit vor der eigentlichen Beförderung
erfolgt sein muss. Aber auch hinsichtlich des Beförderers selbst hebt der VwGH
in seiner Judikatur die Bedeutung der Handlungen und Unterlassungen am
Unternehmenssitz hervor, die sich darauf auswirken, ob die Beförderung den
Vorschriften entspricht oder nicht. Wohl aus den selben Erwägungen sieht daher
auch die Richtlinie 95/50/EG Kontrollen in Unternehmen vor. Gemäß Art. 6
(2) der Richtlinie soll durch die Kontrollen „sichergestellt werden, dass die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen
erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen“. Das GGBG folgt
dem Inhalt der genannten Richtlinie, konkretisiert den Verfahrensablauf durch
Verweisung auf die §§ 15 bis 18 und schafft wie in vergleichbaren Gesetzen
(AWG, KflG) die erforderliche einfachgesetzliche Grundlage, dass die
betreffenden Behörden und Organe ohne Verletzung verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte (Unverletzlichkeit des Eigentums, Hausrecht) innerhalb
von Betriebsgeländen tätig werden dürfen.
Zu Art. 1 Z 22 (§ 20 Abs. 4):
Dieser Absatz kann
entfallen, weil sein Inhalt in Abs. 3 integriert wurde.
Zu Art. 1 Z 23 (§ 21 Abs. 1):
Hier wird die
letzte Fassung der Richtlinie 95/50/EG (2004/112/EG) berücksichtigt.
Zu Art. 1 Z 24 (§ 22 Abs. 3):
Siehe EB zu Art. 1 Z 14
Zu Art. 1 Z 25 (§ 23 Abs. 2):
Mit dieser
Änderung wird auch dem Eisenbahnbeförderer ausdrücklich eine
Unterweisungspflicht für das Personal auferlegt (die näheren Bestimmungen
finden sich in Kapitel 1.3 der RID Fassung 2005), wie sie bereits in § 13
Abs. 1a Z 8 für den Straßenverkehr geregelt wurde.
Zu Art. 1 Z 26 (§ 24):
Mit dieser
Änderung soll ein einheitliches Format der für alle Eisenbahnen im
innerösterreichischen Eisenbahnverkehr anwendbaren abweichenden Kennzeichnung
bei der Stückgutbeförderung sichergestellt werden. Die angegebenen Maße
entsprechen der derzeitigen Praxis. Die Ausnahme hinsichtlich der Großzettel
(Placards) nach Muster 1, 1.5 oder 1.6, d.h. hinsichtlich Beförderungen
bestimmter explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, ist aus
Sicherheitsgründen erforderlich, weil von dieser Kennzeichnung die Anwendung
der Bestimmungen in Abschnitt 7.5.3 RID über den Schutzabstand abhängt.
Zu Art. 1 Z 27 bis 30 (§ 24a):
Mit diesen
Änderungen erfolgen Anpassungen an die Neufassung des Kapitels 1.4 ADN.
Zu Art. 1 Z 31 (§ 24c Abs. 1)
Durch die mit der
Novelle zum Luftfahrtgesetz BGBl. I Nr. 173/2004 bewirkten
Zuständigkeitsänderungen, namentlich durch den Übergang der Zuständigkeit zur
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) gemäß AOCV 2004, BGBl
II Nr. 425 idF BGBl II Nr. 528/2004, vom BMVIT auf die Austro Control
GmbH ist letztere für die Genehmigung der Gefahrgut-Schulungsprogramme im
Rahmen des AOC zuständig. Im Sinne der Vereinfachung und effizienteren
Gestaltung der nationalen Vollziehungsstrukturen ist somit die Bestimmung des
GGBG über die Gefahrgutschulungen im Rahmen der Zivilluftfahrt in Österreich
entsprechend anzupassen. Dies umso mehr als vom BMVIT mangels Ausführungsbestimmungen
in der noch nicht in Kraft getretenen GGBV-Novelle noch keine Verfahren zur
Anerkennung von Gefahrgut-Schulungsveranstaltern bzw. von deren
Schulungsprogrammen außerhalb von Verfahren im Rahmen des AOC durchgeführt
wurden. Somit können Doppelgleisigkeiten von Anfang an vermieden werden.
Zu Art. 1 Z 32 (§ 24c Abs. 3)
Da die Gefahrgutbeauftragtenschulung mit der Schulung im Luftverkehr
angesichts des in den jüngst novellierten internationalen Bestimmungen
erweiterten Schulungsumfangs vergleichbar ist, wurden die Verwaltungsabgaben
für die Anerkennung der Schulungsveranstalter im Luftverkehr an § 11
Abs. 7 angeglichen.
Zu Art. 1 Z 33 (§ 25 Abs. 2):
Mit dieser
Bestimmung wird die mittlerweile erfolgte Polizeireform berücksichtigt.
Zu Art. 1 Z 34 (§ 25 Abs. 3 und
4):
Siehe EB zu Art. 1 Z 14
Zu Art. 1 Z 35 (§ 26 Abs. 1):
Gemäß dieser
Bestimmung sollen „Technische Büros-Ingenieurbüros“ gem. § 134 GewO sowie
die Bundesanstalt für Verkehr im Rahmen ihrer Befugnisse auch Tätigkeiten als
behördlich anerkannte Sachverständige im Gefahrgutbereich ausüben dürfen.
Vergleichbares ist hinsichtlich der technischen Büros bereits im Arbeitsrecht
und Abfallwirtschaftsrecht, für die Bundesanstalt für Verkehr im KFG (siehe
BGBl. I Nr. 175/2004) geregelt. Durch die Umstrukturierung der
ehemaligen Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge wurde das Tätigkeitsfeld aber
auch auf andere Verkehrsträger als die Straße (Schiene, Luftfahrt) ausgedehnt,
was auch in der Umbenennung in Bundesanstalt für Verkehr (BAV) nach außen
erkennbar ist. Wie im Abfallwirtschaftsgesetz wurde ein sich auf alle
Sachverständigen gem. Z 2 bis 4 beziehender Zusatz bezüglich Interessenskonflikten
aufgenommen. Für die akkreditierten Prüfanstalten (Z 1) ist ein solcher
Zusatz nicht erforderlich, da § 18 Akkreditierungsgesetz bereits die
entsprechende Unabhängigkeit vorsieht.
Zu Art. 1 Z 36 (§ 26 Abs. 3):
Eine
gleichlautende Vorgabe für die einheitliche Kennzeichnung der von
Sachverständigen gem. Abs. 2 geprüften, überprüften oder zugelassenen
Verpackungen oder Tanks war im Gefahrguttransport-Vollzugserlass des BMVIT
enthalten, wurde jedoch mangels Rechtsverbindlichkeit nicht von allen Normunterworfenen
beachtet.
Zu Art. 1 Z 37 (§ 27):
Mit der
vorgesehenen Änderung sollen die Strafbestimmungen einer Neuregelung unterzogen
werden, welche auf die Schwere der Verstöße Bedacht nimmt. Wie in § 16
Abs. 1 werden auch hier die Gefahrenkategorien gemäß § 15a (siehe EB
zu Art. 1 Z 18) entsprechend der neuen Fassung des Anhangs II der
Richtlinie 95/50/EG herangezogen. Die seit längerer Zeit im Wert unverändert
belassene Höchststrafe soll von 43 603 Euro auf 50 000 Euro angehoben
werden. Für unbefugt abgehaltene Schulungskurse (Abs. 1) ist angesichts
des dadurch erlangten materiellen Vorteils ein Strafrahmen mit einer von
726 Euro auf 1000 Euro erhöhten Mindeststrafe bis zur Höchststrafe
vorgesehen. Für einzelne Verstöße (Abs. 2), z.B. Verladen von Gütern, die
gemäß den internationalen Vorschriften zur Beförderung nicht zugelassen sind,
Nichtbenennung von Gefahrgutbeauftragten durch Unternehmen ist angesichts der
jedenfalls gegebenen Schwere des Verstoßes bzw. des dadurch erlangten
materiellen Vorteils ein Strafrahmen mit einer von 72 Euro auf
750 Euro erhöhten Mindeststrafe bis zur Höchststrafe vorgesehen. Für alle
anderen Verstöße (Abs. 3) soll sich die Strafhöhe danach richten, ob die
Verstöße in Gefahrenkategorie I (s.o., Strafrahmen 750 Euro bis Höchststrafe),
Gefahrenkategorie II (Strafrahmen 100 Euro bis 4000 Euro) oder
Gefahrenkategorie III (Strafrahmen bis 70 Euro und Möglichkeit des
Organmandats) einzustufen sind. Die Bestimmungen hinsichtlich des
Zusammentreffens der Lenkerfunktion mit anderen Beteiligtenfunktionen entfallen
wegen der Möglichkeit sachlich ungerechtfertigter Differenzierungen. Die seit
längerer Zeit unverändert belassenen Höchstbeträge für die vorläufige
Sicherheit werden ebenfalls angehoben.
Zu Art. 1 Z 38 und 39 (§ 29 Abs. 1
und 3):
Hier werden
redaktionelle Anpassungen an die Änderung in Art. 1 Z 1 vorgenommen
bzw. abgelaufene Übergangsbestimmungen gestrichen.
Zu Art. 2 (Notifikationshinweis):
Der Hinweis
berücksichtigt Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der
Richtlinie 98/48/EG.
Zu Art. 3 (Bezugnahme auf Richtlinien):
Gemäß den
genannten Richtlinien ist auf diese im Text der diese umsetzenden nationalen
Rechtsinstrumente Bezug zu nehmen.
Textgegenüberstellung |
|
Geltende Fassung: |
Vorgeschlagene Fassung: |
Anzuwendende Vorschriften § 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter
gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften: 1. für die Beförderung gemäß § 1
Abs. 1 Z 1 a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder
zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich: die
Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973,
in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 265/2002, wobei das Wort
„Vertragspartei“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt wird; |
Anzuwendende Vorschriften § 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter
gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften: |
b) in allen übrigen Fällen: das
Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der
Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 265/2002; |
1. für die Beförderung gemäß § 1
Abs. 1 Z 1 das Europäische
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der
Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 156/2004 und der hierzu
kundgemachten Fehlerberichtigungen; |
2. für die Beförderung gemäß § 1
Abs. 1 Z 2 a) innerhalb Österreichs sowie von Österreich in
einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich: die
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),
BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III
Nr. 181/2002, wobei die Ausdrücke „Vertragspartei“ und „Staaten oder
Eisenbahnen“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt werden; |
|
b) in allen übrigen Fällen: das
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B
–Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung
von Gütern (CIM), Anlage I – Ordnung für die internationale
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in
der Fa ssung der Änderung BGBl. III Nr. 181/2002; |
2. für die Beförderung gemäß § 1
Abs. 1 Z 2 das
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B -
Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I - Ordnung für die internationale
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in
der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 123/2004 sowie der
Änderung BGBl. III Nr. 109/2004 und der hierzu kundgemachten
Fehlerberichtigungen; |
c) Beförderungen von oder nach den Republiken
der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit
Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der
nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch
auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden.
Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen
beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch
geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, dass ein der Regelung in
lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt; |
|
3. für die Beförderung gemäß § 1
Abs. 1 Z 3: die
§§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes,
BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002,
und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II
Nr. 295/1997 in der jeweils geltenden Fassung; |
3. für die Beförderung gemäß § 1
Abs. 1 Z 3 die
§§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes,
BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2005 und die Verordnung des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher
Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 13/2005 in
der jeweils geltenden Fassung; |
4. ... |
4. ... |
5. für die Beförderung gemäß § 1
Abs. 1 Z 5: Anhang
18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl.
Nr. 97/1949 mit nachstehenden technischen Anweisungen: International Civil Aviation Organization -
Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO
- TI) Edition 2003-2004. |
5. für
die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: Anhang
18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl.
Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen: International Civil Aviation Organization -
Technical Instructions for the Safe Transport of Dange‑rous Goods by Air
(ICAO - TI) Edition 2005-2006.“ |
Begriffsbestimmungen § 3 1. – 7b. .... |
Begriffsbestimmungen § 3 1. – 7b. .... |
|
7c. Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen,
die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter,
durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu
minimieren. 7d. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential
sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu
terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie
Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die
als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt
sind. 7e. Terminal ist ein Schnittpunkt des
Kombinierten Verkehrs, a) in welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder
Containern durchgeführt wird und b) der auch der Lagerung dient und c) der in manchen Fällen auch Einrichtungen für
Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt |
8. – 11. ... |
8. – 11. ... |
3. Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten,
Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen |
3. Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten,
Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen, Meldungen
von Ereignissen, Sicherung |
Pflichten von Beteiligten § 7. (1) – (8) .... (9) Der Empfänger darf
die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat nach dem
Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2
in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des
Abs. 1 hat er insbesondere: |
Pflichten von Beteiligten § 7. (1) – (8) .... (9) Der Empfänger darf
die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat zu
prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des Abs. 1 hat er
insbesondere: |
Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter) § 11. (1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung
gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommenden
Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder
Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen
Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit
deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte)
zu benennen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der
Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen. |
Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter) § 11. (1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung
gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommenden
Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder
Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen
Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit
deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte)
zu benennen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der
Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten sowie
den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer
mitzuteilen. |
(2) ... (3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere
auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden
Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: 1. – 11. ... 12. Einführung von Verfahren zur Überprüfung der
Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen |
(2) ... (3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere
auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden
Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: 1. – 11. ... 12. Einführung von Verfahren zur Überprüfung der
Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen sowie 13. Vorhandensein des Sicherungsplans gemäß
§ 12b Abs. 7 |
(4) – (7) ... |
(4) – (7) ... (7a) Bei
Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung,
bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend
den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden
Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden,
bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesen Schulungsveranstaltern
ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum
auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und
Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten
Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls
jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen. (7b) Bei
Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß
§ 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die
Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner
Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte
Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn
deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der
Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der
Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte
erfolgen. |
(8) – (9) ... |
(8)
– (9) ... |
|
Meldungen von Ereignissen § 12a. siehe Art 1 Z 10. Sicherung § 12b. siehe Art 1
Z 10. |
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße Besondere Pflichten von Beteiligten § 13. (1) ... (1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 1.– 8. ... |
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße Besondere Pflichten von Beteiligten § 13. (1) ... (1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 1. – 8. ... 9. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann
zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 6 erfüllt sind und 10. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne
des § 14 besonders ausgebildet sind. |
(2) – (4) ... (5) Der Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, dass ein auf ihn
zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet
wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und 2. darf das Lenken einer Beförderungseinheit,
mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen überlassen, die im
Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind. |
|
Besondere Ausbildung der Lenker § 14. (1) ... (2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs
ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang
teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. |
Besondere Ausbildung der Lenker § 14. (1) ... (2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs
ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang
teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Er
hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 30. Juni 2005 ausgestellten oder
verlängerten Bescheinigungen binnen eines Monats nach Ausstellung oder
Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat
unaufgefordert dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen, der die
Lehrgänge gemäß Abs. 3 anerkannt hat. Dieser hat auf dem neuesten Stand
befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen gemäß
Abs. 1 zu führen, die auf Grund dieser Lehrgänge nach dem 30. Juni 2005
ausgestellt oder verlängert wurden. Die Verzeichnisse müssen mindestens die
mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
festgelegten Daten beinhalten. |
(3) – (6) ... (7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für
Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder
Zollorgane entsprechend den Bestimmungen der für die Beförderung gefährlicher
Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften
geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. (8) ... |
(3) – (6) ... (7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für
Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend
den Bestimmungen der für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult werden,
bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. (8) ... |
Kontrollen auf der Straße § 15. (1) - (3) ... (4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der
Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren
für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl.
Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, geändert durch die
Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl.
Nr. L 168 vom 23.
Juni 2001, S 23, durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport
nicht länger als 90 Minuten dauern. |
Kontrollen auf der Straße § 15. (1) - (3) ... (4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der
Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren
für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl.
Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, in der Fassung der
Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom
14.12.2004, S. 23 durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport
nicht länger als 90 Minuten dauern. Festgestellte Mängel sind gemäß
§ 15a einzustufen. |
(5) – (8) ... |
(5) – (8) ... |
|
(9) Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995
und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18
Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die
gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits
durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen
auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die
für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollbehörden von den geschulten Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu unterstützen. |
---- |
Mängeleinstufung § 15a.
siehe Art 1
Z 18. |
Anordnung der Unterbrechung und vorläufige
Untersagung der Beförderung § 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der
Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15
Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der
Unterbrechung ist aufzuheben, wenn festgestellte Mängel, die an Ort und
Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe
von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen
behoben werden können, behoben worden sind. Dies gilt nicht für die
vorläufige Anordnung der Unterbrechung gemäß § 25 Abs. 3 dritter
Satz. |
Anordnung der Unterbrechung und vorläufige
Untersagung der Beförderung § 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung
gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die
Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist
aufzuheben, wenn 1. keine Mängel festgestellt wurden oder 2. nur Mängel festgestellt wurden, welche gemäß
§ 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen sind, und die gegebenenfalls
gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde, oder 3. festgestellte Mängel, welche gemäß § 15a
in Gefahrenkategorie II oder I einzustufen sind und an Ort und Stelle
(§ 15 Abs. 5) ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt
und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere
Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und
die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit
geleistet wurde. |
Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum § 19. Nicht im Europäischen
Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr zugelassenen
Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum zu
verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen werden, wenn
eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu
erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung
vorliegen. |
entfällt |
Kontrollen in Unternehmen § 20. (1) - (2) ... (3) Die Kontrollen sind in dem VAIG 1994, BGBl.
Nr. 650/1994, unterliegenden Unternehmen von den für die Kontrolle der
Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gemäß VAIG zuständigen
Organen durchzuführen. (4) Werden Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt,
so sind die in Abs. 3 genannten Organe ermächtigt, 1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen
des Unternehmens zu untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand
versetzt worden sind, oder 2. andere geeignete Maßnahmen vorzusehen. Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf
Verlangen eine Bestätigung auszufertigen. |
Kontrollen in Unternehmen § 20. (1) - (2) ... (3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 25 zuständigen
Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ermächtigt.
Diese können 1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen
des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zu stand
versetzt worden sind, oder 2. andere geeignete Maßnahmen vorsehen. Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten
die §§ 15 bis 18 sinngemäß. (4) entfällt |
Amtshilfe § 21. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung
der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von
Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S
35, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom
23.6.2001, S. 23. |
Amtshilfe § 21. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung
der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von
Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom
17.10.1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission
2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23. |
Kontrollberichte § 22. (1) - (2) ... (3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen
gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9
Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für
die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen
Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen sowie allen
Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen. |
Kontrollberichte § 22. (1) - (2) ... (3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen
gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9
Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für
die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen
Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen. |
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Eisenbahn Besondere Pflichten von Beteiligten § 23. (1) ... (2) Der Beförderer,
der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, hat im Rahmen des
§ 7 Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere |
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Eisenbahn Besondere Pflichten von Beteiligten § 23. (1) ... (2) Der Beförderer hat sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu
vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal
entsprechend den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften
über seine Pflichten, über die Besonderheiten des Schienenverkehrs und über
das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis
gesetzt und unterwiesen worden ist. Weiters hat der Beförderer, der die
gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7
Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere |
Abweichende Kennzeichnung bei der
Stückgutbeförderung § 24. Bei Beförderungen von Versandstücken mit
der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden,
dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 lit. a angeführten Vorschriften
erforderlichen Großzettel (Placards) andere allgemeine orangefarbene
Gefahrguthinweise an den Fahrzeugen angebracht werden. |
Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung § 24. Bei Beförderungen von Versandstücken auf
der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet
stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 angeführten
Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards), mit Ausnahme solcher nach Muster 1, 1.5
oder 1.6, in die Wagenzettel integrierte rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die
eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von
5 mm aufweisen, an den Fahrzeugen angebracht werden.“ |
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher
Güter auf Wasserstraßen Besondere Pflichten von Beteiligten § 24a. (1) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter an
der Ladestelle übernimmt, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1, gegebenenfalls
anhand der Beförderungspapiere, insbesondere 1. zu prüfen, ob die zu befördernden
gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden
Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind; 2. sich zu vergewissern, dass die
vorgeschriebenen Unterlagen an Bord mitgeführt werden; 3. sich zu vergewissern, dass die Verpackungen,
Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge,
Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen
Tanks oder Tankcontainer keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten
oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.; 4. sich zu vergewissern, dass die für die
Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge,
Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen
Tanks oder Tankcontainer vorgeschriebenen Gefahrzettel, Großzettel (Placards)
und Kennzeichnungen angebracht sind; 5. sich zu vergewissern, dass die für das Schiff
vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind; 6. sich zu vergewissern, dass die in den
schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord mitgeführt wird,
und 7. sich zu vergewissern, dass beim Laden,
Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen
oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der
Z 1 bis 4 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung
gestellten Informationen und Daten vertrauen. |
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher
Güter auf Wasserstraßen Besondere Pflichten von Beteiligten § 24a. (1) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7
Abs. 1 insbesondere 1. zu prüfen, ob die zu befördernden
gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden
Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind; 2. sich zu vergewissern, dass die
vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden; 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,
dass die Fahrzeuge und Ladungen keine offensichtlichen Mängel, keine
Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw.; 4. sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge
nicht überladen sind; 5. sich zu vergewissern, dass die für das
Fahrzeug vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind; 6. sich zu vergewissern, dass die in den
schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs
mitgeführt wird; 7. sich zu vergewissern, dass beim Laden,
Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen
oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und 8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei
der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 3 in Betracht
kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der
Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen
ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. Dies ist gegebenenfalls anhand der
Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des
Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2 und 7 auf die ihm
von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten
vertrauen. |
(2) .... (3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden
Verpflichtungen hat der Befüller 1. sofern erforderlich, bei der Beförderung von
Stoffen mit einem Schmelzpunkt von größer gleich 0° C eine Heizinstruktion
mitzugeben: 2. sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für
die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und
gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein
Überlaufen vornimmt; 3. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und
des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in
Notfällen zu verlassen, und 4. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ-
oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche
das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt. |
(2) .... (3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden
Verpflichtungen hat der Befüller 1. sofern erforderlich, bei der Beförderung von
Stoffen mit einem Schmelzpunkt von größer gleich 0° C eine Heizinstruktion
mitzugeben: 2. sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für
die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und
gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein
Überlaufen vornimmt; 3. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und
des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in
Notfällen zu verlassen, 4. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ-
oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche
das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt,
und 5. die sonstigen in den gemäß § 2 Z 3
in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Beladen von
Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen. |
(4) Abweichend von § 3 Z 6 ist Verlader das Unternehmen, das verpackte
gefährliche Güter in ein Schiff oder in ein Straßenfahrzeug oder in einen
Großcontainer verlädt. |
entfällt |
(5) Unbeschadet der
ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader 1. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und
des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in
Notfällen zu verlassen, und 2. die in den schriftlichen Weisungen
geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben. |
(4) Unbeschadet der
ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader 1. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und
des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in
Notfällen zu verlassen, und 2. die in den schriftlichen Weisungen
geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben. (5)
Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen
hat der Empfänger 1. die in den gemäß § 2 Z 3 in
Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Löschen von
Schiffen vorzunehmen; 2. sich zu vergewissern, dass im Bereich des
Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff
auch in Notfällen zu verlassen; 3. in den auf Grund der gemäß § 2 Z 3
in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen sicherzustellen, dass
in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung
vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von
Land aus schützt; 4. sich zu vergewissern, dass die von ihm zur
Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der
Schiff-Land Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen,
die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung
verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen
können, und 5. sich zu vergewissern, dass für die gesamte
Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt
ist. |
8. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher
Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt Besondere Ausbildung § 24c. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in
Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der
Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich
nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sind. (2) .... (3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben
in nachstehender Höhe zu entrichten: 1. für den Anerkennungsbescheid
.....................................................290 Euro und 2. für den Bescheid über die Änderung der
Anerkennung ..................72 Euro. |
8. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher
Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt Besondere Ausbildung § 24c. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in
Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der
Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich
nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro
Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind. (2) .... (3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben
in nachstehender Höhe zu entrichten: 1. für den Anerkennungsbescheid
....................................................581 Euro und 2. für den Bescheid über die Änderung der
Anerkennung ...............145 Euro. |
9. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen,
Schluß- und Übergangsbestimmungen Zuständige Behörden § 25. (1) ... (2)
Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann
die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat 1. die Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen, 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und 3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich
vorgesehenen Fällen einzuschreiten. |
9. Abschnitt Behörden und
Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen Zuständige
Behörden § 25. (1) ... (2) Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die
Bundespolizeidirektion und den Landeshauptmann die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat 1. die Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen, 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und 3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich
vorgesehenen Fällen einzuschreiten. |
(3) Zollorgane haben bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden
Aufgaben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Überwachung der
Einhaltung seiner Vorschriften, der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften mitzuwirken. Soweit die Zollorgane gemäß § 14 Abs. 7
geschult wurden, haben sie überdies auch die in Abs. 2 zweiter Satz
Z 1 bis 3 genannten Befugnisse der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes. Ergeben sich allerdings bei Kontrollen außerhalb von Zollamtsplätzen,
insbesondere bei Kontrollen mobiler Einheiten (§ 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 659/1994) Bedenken, ob eine bestimmte Beförderung zulässig
ist, so haben diese Zollorgane, sofern sich diese Bedenken nicht anders
zerstreuen lassen, vorläufig die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und
das unverzügliche Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zu veranlassen. |
(3) ...... entfällt.
Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“. |
Sachverständige § 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und
Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse, 1. Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl.
Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder
Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen
gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder 2. Ziviltechniker, die gemäß dem
Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, befugt sind,
bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften
vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde
und Gutachten auszustellen, oder |
Sachverständige § 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und
Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse, 1. Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl.
Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder
Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen
gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder 2. Ziviltechniker, die gemäß dem
Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, und Technische Büros
– Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), die gemäß § 134 GewO 1994
befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften
vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber
Befunde und Gutachten auszustellen, oder |
3. Prüfstellen und Sachverständige gemäß den
verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften. |
3. die Bundesanstalt für Verkehr oder 4. Prüfstellen und Sachverständige gemäß den
verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften. Für die
gemäß Z 2, 3 oder 4 Tätigen dürfen keine Interessenskonflikte vorliegen. |
(2) ... . |
(2) ... (3) Die Kennzeichnung der Verpackungen und Tanks gemäß
Abs. 2 hat „A/X..... – Y.....“ zu lauten, wobei X für die gemäß
Abs. 2 zugewiesene bzw. gemäß § 29 Abs. 2 weiterhin gültige
Kurzbezeichnung der Prüfstelle oder des Sachverständigen und Y für eine von
der Prüfstelle oder dem Sachverständigen frei gewählte numerische oder
alphanumerische Zeichenfolge zwecks Registrierung steht. Sind Gefäße nach den
Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung -
ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001 in der jeweils geltenden Fassung
gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung auch als solche gemäß diesem
Absatz. |
Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das
Strafverfahren § 27. (1) Wer 1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13
Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert
oder 2. als Absender gefährliche Güter
entgegen § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder § 23
Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder 3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7
Abs. 4 befördern lässt oder 4. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte
veranstaltet (§ 11), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt
worden sind, oder 5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von
Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt
worden sind, oder 6. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß
§ 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Techno logie anerkannt worden sind, oder 7. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß
§ 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind, begeht,
wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43
603 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen zu bestrafen. |
Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das
Strafverfahren § 27. (1) Wer 1. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte
veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden
sind, oder 2. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von
Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der Behörde anerkannt
worden sind, oder 3. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß
§ 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde
anerkannt worden sind, oder 4. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß
§ 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde
anerkannt worden sind, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis
50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. |
(2) Wer 1. als Verpacker entgegen § 7
Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen
Gütern zur Beförderung vorbereitet oder 2. als Befüller entgegen § 7
Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks,
Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren
Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung
befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder
Fahrzeuge nicht kontrolliert oder 3 .als Betreiber eines Tankcontainers, eines
ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7
nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder 4. als Verlader gefährliche Güter
entgegen § 7 Abs. 8 verlädt oder übergibt oder 5. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 die ihn
betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder 6. entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder
einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder den
Namen nicht mitteilt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt,
obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen
Schulungsnachweis besitzt, oder 7. als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2
seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt
oder 8. als Gefahrgutbeauftragter entgegen
§ 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder 9. als Lenker entgegen § 13
Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und
4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in
Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegens tände nicht
mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen
die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur
Verfügung stellt oder die in § 18 Abs. 2 angeführten Nachweise oder
sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung
oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen
aushändigt oder |
(2) Wer 1. als Absender gefährliche Güter entgegen
§ 7 Abs. 3 Z 1 zur Beförderung übergibt oder 2. als Verlader gefährliche Güter entgegen
§ 7 Abs. 8 Z 1 verlädt oder übergibt oder 3. als Beförderer gefährliche Güter entgegen
§ 13 Abs. 1a Z 1, 7 oder 8, § 23 Abs. 2 1. Satz oder
Z 1 oder 4 oder § 24a Abs. 1 Z 1, 6, 7 oder 8 befördert
oder 4. entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder
einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder
einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen
§ 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis
50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. |
10. als Zulassungsbesitzer entgegen
§ 13 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen
Bestimmungen sorgt oder 11. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz
eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in
Betrieb nimmt oder lenkt oder 12. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz
die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht
befolgt oder 13. einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen
Entscheidung zuwiderhandelt oder 14. die gemäß § 17 Abs. 1 und 2
angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder 15 .in sonstiger Weise den in § 2 Z 1
bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
zuwiderhandelt oder 16. den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder 17. den
auf Grund der in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften, dieses
Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3
633 Euro, im Fall der Z 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 4
mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu
bestrafen. |
|
(3) Ist der Lenker auch
Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8), so
schließt eine Übertretung nach Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung
mit § 7 Abs. 5, nach Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit
§ 7 Abs. 6 oder nach Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit
§ 7 Abs. 8 aus. |
(3) Wer 1. als Absender gefährliche Güter entgegen
§ 7 Abs. 3 Z 2 oder 4 oder § 13 Abs. 1 Z 1 oder
§ 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder 2. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen
§ 7 Abs. 4 befördern lässt oder 3. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6,
§ 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks,
Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen
(MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt
oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht
kontrolliert oder 4. als Verlader gefährliche Güter entgegen
§ 7 Abs. 8 Z 2, 3, 4 oder 5 oder § 24a Abs. 4
verlädt oder übergibt oder 5. als Beförderer gefährliche Güter entgegen
§ 13 Abs. 1a Z 2, 3, 4, 6, 9 oder 10 oder § 23
Abs. 2 Z 2, 3 oder 6 oder § 24a Abs. 1 Z 2, 3, 4
oder 5 befördert oder 6. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis
4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit,
mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere
oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen
aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile
der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18
Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den
Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der
Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt
oder 7. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5
gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur
Beförderung vorbereitet oder 8. als Betreiber eines Tankcontainers, eines
ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7
nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder 9. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9
oder § 24a Abs. 5 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält
oder 10. als Unternehmensleiter entgegen § 11
Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht
wahrnimmt oder 11. als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11
Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder |
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12. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz
eine Beförderungseinheit, mit der gefähr liche Güter befördert werden, in
Betrieb nimmt oder lenkt oder 13. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz
die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht
befolgt oder 14. einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen
Entscheidung zuwiderhandelt oder 15. die gemäß § 17 Abs. 1 und 2
angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder 16. in sonstiger Weise den in § 2 Z 1
bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt
oder 17. den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder 18. den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 4
angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung
erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist, a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I
einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis
50 000 Euro oder b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II
einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro
oder c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie
III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 70 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a
oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c
können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden. |
(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl.
Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 1 ein
Betrag bis 7 267 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2
ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit
gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von
ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. |
(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl.
Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2
oder gemäß Abs. 3 lit. a ein Betrag bis 7 500 Euro, bei
Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 lit. b ein Betrag bis 2
500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt
als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter
Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. |
(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57
VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 abgeleiteten
privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der
Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die
Beschuldigten zu entscheiden. |
(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57
VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder 3 abgeleiteten
privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der
Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die
Beschuldigten zu ent scheiden. |
(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind
Übertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege
von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem
Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer
solchen Übertretung ist strafbar. |
(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind
Übertretungen gemäß Abs. 2 oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem
Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf
ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der
Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar. |
(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 gilt als Tatort der
Ort der Betretung. |
(7) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und Abs. 3
Z 5 gilt als Tatort der Ort der Betretung. |
Übergangsbestimmungen § 29. (1) Fahrzeuge gemäß § 3 Z 8 lit. a,
die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem
Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden
österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011
für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 lit. a unterliegende
Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31.
Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen
Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von
Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß
§ 2 Z 2 lit. a unterliegende Beförderungen. |
Übergangsbestimmungen § 29. (1) Fahrzeuge gemäß § 3 Z 8 lit. a,
die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem
Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden
österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011
für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 unterliegende Beförderungen
weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996
geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand
gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß
§ 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z 2
unterliegende Beförderungen |
(2) ... (3) Weiters bleiben als Übergangsbestimmungen in Kraft: 1. § 1 Abs. 5 Z 1 des in
§ 28 Z 1 angeführten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1998 und 2. § 17 der in § 28 Z 11
angeführten Verordnung bis 11. Februar 2001. |
(2) ... (3) .... entfällt. |