Vorblatt

Probleme:

Im Jahre 2005 sind österreichweit außergewöhnliche Hochwasser durch dauerhafte Regenfälle verursacht worden. Durch ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung wird sichergestellt, dass den Geschädigten rasch und unbürokratisch geholfen wird und der Wiederaufbau zügig begonnen werden kann.

Lösung:

Änderung verschiedener Bundesgesetze.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Maßnahmen dienen vorrangig dem Zweck den zu Schaden gekommenen Opfern der Hochwasser-Katastrophe rasch und unbürokratisch zu helfen. Außerdem sind positive Effekte auf die Beschäftigungssituation und Wirtschaftlage zu erwarten (vgl. dazu näher in den Erläuterungen).

Finanzielle Auswirkungen:

Der unmittelbaren Katastrophenhilfe können zusätzliche Mittel für die Jahre 2005 und 2006 bis insgesamt zur Höhe der im Finanzjahr 2005 beim Titel 534 („Katastrophenfonds - zweckgebundene Gebarung“) veranschlagten Ausgabenbeträge zugeführt werden.

Nach ersten Schätzungen beläuft sich der Schaden durch die Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005 auf mehrere hundert Millionen Euro. Welche Höhe die zusätzlich zur regulären Katastrophenhilfe erforderlichen Ausgaben erreichen werden, ist erst nach Vorliegen der genauen Schadensmeldungen errechenbar. Um dennoch rasch und unbürokratisch helfen zu können, wurde aufgrund der derzeit noch nicht vorliegenden Bedarfsschätzungen eine Aufstockung der Mittel des Katastrophenfonds im Wege einer Überschreitungsermächtigung gewählt.

Zu diesen Ausgaben kommen die Auswirkungen der vorgesehenen steuerlichen Vorteile in der Höhe von voraussichtlich insgesamt zumindest 72 Mio. Euro, die vorwiegend im Jahr 2006 wirksam werden.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Artikel 6 bis 9:

 

Auswirkungen (in Mio. Euro)

2005

2006

2007

Summe

katastrophenbedingte vorz. Abschreibung / Sonderprämie

-10,0

-50,0

-10,0

-70,0

Gebühren- und Schenkungssteuerbereich

-0,5

-1,5

0,0

-2,0

Gesamtsumme

-10,5

-51,5

-10,0

-72,0

 

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

 

Von den Mindereinnahmen entfallen (in Mio. Euro)

2005

2006

2007

Summe

auf die Länder

-2,4

-12,1

-2,4

-16,9

auf die Gemeinden

-1,2

-5,8

-1,2

-8,2

 

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Jahre 2005 sind österreichweit außergewöhnliche Hochwasser durch dauerhafte Regenfälle verursacht worden. Besonders betroffen sind die Länder Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg. Die Mittel des Katastrophenfonds müssen angesichts des außergewöhnlichen Ausmaßes der Hochwasserkatastrophe verstärkt werden, um die Hilfeleistung durch den Fonds sicherzustellen.

Weiters wurden zahlreiche siedlungswasserwirtschaftliche Einrichtungen (Trinkwasserversorgungen und Abwasserentsorgungen) dramatisch in Mitleidenschaft gezogen. Das Ausmaß der dadurch verursachten Schäden und Folgeschäden ist derzeit noch nicht absehbar.

Durch Änderungen im steuerlichen Bereich wird den Betroffenen auch hier die Solidarität und Hilfe des Bundesstaates gesichert.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund entsteht durch das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 ein Mehraufwand in den Jahren 2005 und 2006 bis insgesamt zur Höhe der im Finanzjahr 2005 beim Titel 534 („Katastrophenfonds - zweckgebundene Gebarung“) veranschlagten Ausgabenbeträge.

Nach ersten Schätzungen beläuft sich der Schaden durch die Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005 auf mehrere hundert Millionen Euro. Welche Höhe die zusätzlich zur regulären Katastrophenhilfe erforderlichen Ausgaben erreichen werden, ist erst nach Vorliegen der genauen Schadensmeldungen errechenbar. Um dennoch rasch und unbürokratisch helfen zu können, wurde aufgrund der derzeit noch nicht vorliegenden Bedarfsschätzungen eine Aufstockung der Mittel des Katastrophenfonds im Wege einer Überschreitungsermächtigung gewählt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Maßnahmenpaket lässt insgesamt durch die rasche Hilfeleistung und die Sicherung des Wiederaufbaus bedeutende positive Wirkungen auf die Beschäftigungssituation erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf widerspricht keinen europarechtlichen Vorgaben.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG sowie auf § 12 F‑VG 1948.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Artikel 1 und 2, 5 bis 9: Keine.

Artikel 3 und 4 des Gesetzesentwurfs betreffen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.


Besonderer Teil

Artikel 1

Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 – HWG 2005

Der Katastrophenfonds des Bundes nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 wird durch prozentuelle Anteile am Steueranteil des Bundes an der veranlagten Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer finanziert. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 idF BGBl. I Nr. 34/2005, beträgt der Anteil im Jahr 2005 1,1%.

Nicht benötigte Mittel des Fonds werden einer Rücklage von idR maximal 29 Mio. Euro zugeführt. Dieses System der Finanzierung des Fonds durch laufende Steueranteile seitens des Bundes und Abdeckung eines erhöhten Finanzbedarfs aus der Rücklage hat sich in der Vergangenheit bewährt, kann jedoch angesichts des dramatischen Ausmaßes der Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005 nicht genügen, den Geschädigten rasche und unbürokratische Hilfe zu sichern und die in weiten Bereichen vernichtete oder beschädigte Infrastruktur wiederaufzubauen.

Um die finanziellen Voraussetzungen für die Hilfeleistungen des Katastrophenfonds sicherzustellen, wird dem Bundesminister für Finanzen eine Ermächtigung eingeräumt, in den Jahren 2005 und 2006 zusätzliche Mittel bis insgesamt zur Höhe der im Finanzjahr 2005 beim Titel 534 („Katastrophenfonds - zweckgebundene Gebarung“) veranschlagten Ausgabenbeträge.

Dieses Bundesgesetz geht davon aus, dass gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden.

Artikel 2

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Wie schon bei den Hochwasserereignissen 2002 fallen auch durch die Hochwasserkatastrophe im Sommer 2005 und deren Begleiterscheinungen (Vermurung etc.) in erheblichem Ausmaß Grünland und sonstige Futterflächen von landwirtschaftlichen Betrieben für die Futterversorgung aus. Die für das Jahr 2002 ergriffene und bewährte Maßnahme für eine Beihilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten wird daher auch im Rahmen der Hochwasserhilfe 2005 wieder Anwendung finden. Die Europäische Kommission hat für die vergangenen Ereignisse die entsprechenden Beihilfegenehmigungen erteilt und ist dies auch wieder zu erwarten, zumal die Hochwasserereignisse nicht auf Österreich beschränkt und durch ihr Ausmaß notorisch sind.

Artikel 3 und 4

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005 und 2006

Durch Einfügung je einer neuen Ermächtigung sowie je eines neuen Ausgabenvoranschlagsansatzes wird dafür vorgesorgt, dass zusätzliche Budgetmittel zur Vollziehung des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005 für beide Jahre bis insgesamt zur Höhe der im Finanzjahr 2005 beim Titel 534 („Katastrophenfonds - zweckgebundene Gebarung“) veranschlagten Ausgabenbeträge bereit stehen.

Artikel 5

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Durch die katastrophalen Hochwasserereignisse im Sommer 2005 wurden zahlreiche siedlungswasserwirtschaftliche Einrichtungen (Trinkwasserversorgungen und Abwasserentsorgungen) dramatisch in Mitleidenschaft gezogen. Das Ausmaß der dadurch verursachten Schäden und Folgeschäden ist derzeit noch nicht absehbar. Insgesamt sollen zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zur Finanzierung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen herangezogen und somit eine unverzügliche Inangriffnahme gewährleistet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Förderung der Maßnahmen zur Behebung der Hochwasserschäden können aus dem bestehenden Zusagerahmen 2005 bis 2007 abgedeckt werden, sodass keine zusätzlichen Mittel für die Siedlungswasserwirtschaftsfinanzierung aufgebracht werden müssen.

Artikel 6

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1 und 3 (§ 10c und § 108d EStG 1988):

Die aus Anlass der Hochwasserschäden des Jahres 2002 geschaffene befristete Möglichkeit einer besonderen vorzeitigen Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Ersatzbeschaffung von Wirtschaftgütern des Anlagevermögens im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 soll auch für die 2005 und 2006 erforderlichen Ersatzbeschaffungen in Kraft gesetzt werden. Die vorzeitige Abschreibung soll für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006

-      12% bei der Herstellung von Gebäuden

-      20% bei der Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter

betragen.

Die vorzeitige Abschreibung kann von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften im Rahmen betrieblicher Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988 bei allen Gewinnermittlungsarten, ausgenommen bei Voll- und Ausgabenpauschalierungen, bei denen die Abschreibung für Abnutzung nicht gesondert abgesetzt werden kann, im Investitionsjahr neben der normalen Absetzung für Abnutzung beansprucht werden.

Sie erstreckt sich auf die „Ersatzbeschaffung“ von betriebsvermögenszugehörigen Betriebsgebäuden oder Gebäudeteilen und sonstigen Anlagegütern. Als „Ersatzbeschaffung“ ist die Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder beschädigten Gebäude) grundsätzlich funktionsgleichen Gebäudes oder die Wiederanschaffung/Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder beschädigten beweglichen Anlagegut) funktionsgleichen beweglichen Wirtschaftgutes zu verstehen. Modernisierungen und qualitative Verbesserungen, die im Zuge der Ersatzbeschaffung eintreten, sollen, soweit sie nicht zu einer wesentlichen baulichen Erweiterung oder einer Produktionsausweitung führen, der Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung nicht entgegenstehen.

Eine Ersatzbeschaffung soll auch in jenen Fällen der Anschaffung oder Herstellung vorliegen, in denen ein (funktionsgleiches) Wirtschaftsgut vor dem Hochwasserkatastrophenfall tatsächlich betrieblich genutzt wurde, ohne aber dem Betriebsvermögen anzugehören (insbesondere gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter).

Soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 3 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz 1988 steuerbefreite Subventionen der öffentlichen Hand oder steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Abs. 1 Z 16 Einkommensteuergesetz 1988 geleistet werden, sind sie nach § 6 Z 10 Einkommensteuergesetz 1988 zu kürzen. Ebenso ist eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um nach § 12 Einkommensteuergesetz 1988 übertragene stille Reserven vorzunehmen. Der vorzeitigen Abschreibung (wie auch der Normalabschreibung) unterliegt der nach Kürzung(en) verbleibende Betrag an Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die vorzeitige Abschreibung steht im Falle einer Sofortabschreibung gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988 nicht zu.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung bei Gebäuden ist, dass mit der tatsächlichen Bauführung im begünstigten Zeitraum zwischen 1. Juli 2005 und 31. Dezember 2006 begonnen wird. Als "Baubeginn" gilt der tatsächliche Baubeginn im Sinne von "erster Spatenstich". Eine vorangegangene Planung ist unschädlich. Planungskosten können nur dann in die Bemessungsgrundlage für die vorzeitige Abschreibung einbezogen werden, wenn sie Planungsleistungen hinsichtlich Bauführungen ab 1. Juli 2005 betreffen. Wird das Bauvorhaben innerhalb dieser Periode abgeschlossen, kann von den gesamten in diesem Zeitraum anfallenden hochwasserbedingten Herstellungskosten die vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden. Wird das Bauvorhaben hingegen erst später (nach dem 31. Dezember 2006) fertig gestellt, kann die vorzeitige Abschreibung nur von den im Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 anfallenden Teilherstellungskosten geltend gemacht werden. Gleichartiges gilt für die Anschaffung und Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Als weitere Voraussetzung ist das Gesamtausmaß der vorzeitigen Abschreibung gesondert in der zutreffenden Kennzahl der Steuererklärung anzugeben. Eine Berichtigung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides möglich.

An Stelle der (befristeten) vorzeitigen Abschreibung im Sinne des § 10c soll für den begünstigten Zeitraum auch die befristete Sonderprämie für die Herstellung von Gebäuden bzw. für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden können.

Die Prämie soll betragen

für natürliche Personen

·              5% bei der Herstellung von Gebäuden

·              10% bei der Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter

für Körperschaften im Hinblick auf das geltende Steuerniveau

·              3% bei der Herstellung von Gebäuden

·              5% bei der Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter

Da die Mitunternehmerschaft nur für sich antragsberechtigt ist, ist die Prämie nach den Beteiligungsverhältnissen natürlicher Personen zu Körperschaften zu ermitteln. Sollten sich die Beteiligungsverhältnisse während des Wirtschaftsjahres ändern, ist eine monatsbezogene Betrachtung der Beteiligungsverhältnisse anzustellen.

Die Sonderprämie hat „Vorrang“ vor der vorzeitigen Abschreibung.

Geltend gemacht werden soll die Prämie entweder durch Vorlage eines Verzeichnisses (Formular E 108d/m) bereits für jeden Kalendermonat oder in einem der Einkommen-, Körperschaftsteuererklärung oder Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinnes des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108d/j), wobei das Verzeichnis überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden kann. Die Prämie soll auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben werden.

Zu Z 2 (§ 45 Abs. 5 EStG 1988):

Mit Wirkung ab 2005 soll die Möglichkeit einer Anpassung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen abweichend vom allgemeinen mit 30. September begrenzten Antragstermin aus Anlass von Naturkatastrophenschäden auf Anträge bis zum 31. Oktober erstreckt werden. Aus Abs. 5 ergibt sich, dass sowohl unmittelbar von einem Naturkatastrophenschaden betroffene als auch nicht unmittelbar geschädigte aber mittelbar durch wirtschaftliche Einbußen aus Anlass einer Naturkatastrophe in ihrem Einkommen betroffene Steuerpflichtige den Antrag stellen können. Da die erweiterte Antragsmöglichkeit auf Naturkatastrophenfälle eingeschränkt ist, ist der Antrag nur mit den konkreten Umständen, die das Einkommen des Antragstellers im Zusammenhang mit Naturkatastrophenschäden berühren, zu begründen. Andere Gründe rechtfertigen im Rahmen der erweiterten Antragstellung nicht die Anpassung der Vorauszahlungen.

Artikel 7

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Zu Z 1 (§ 35 Abs. 5 GebG 1957)

Durch diese Befreiung soll den Opfern eines durch Naturkastrophen ausgelösten Notstandes rasche und unbürokratische Hilfe zuteil werden, indem der Bund auf die Gebühren verzichtet, die mit einer Ersatzausstellung der verloren gegangenen Dokumente verbunden wären. Darüber hinaus sollen auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schäden abgeschlossen werden, gebührenfrei sein.

Voraussetzung für die Gebührenbefreiung soll sein, dass der Eintritt und die Höhe des Schadens nachgewiesen werden und die Höhe des Darlehens oder Kredites der eingetretenen Schadenssumme entspricht. Der Nachweis kann insbesondere erfolgen durch: Bestätigung der Gemeinde, Vorlage des Schadenserhebungsprotokolls, Bestätigung durch diverse öffentliche Förderungsstellen (zB Katastrophenfonds) oder öffentliche Einrichtungen (zB Feuerwehr, Rotes Kreuz). Bei durch die Folgen des Hochwassers bedingten Prolongationen bestehender Darlehen oder Kredite ist ebenfalls der Schadenseintritt nachzuweisen.

Artikel 8

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Zu Z 1 (§ 35 Abs. 1 Z 20 ErbStG)

Soweit Zuwendungen an Opfer eines durch Naturkatastrophen ausgelösten Notstandes nicht ohnehin schon von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind (z.B. § 15 Abs. 1 Z 14 und 14a), soll eine Steuerbefreiung für weitere Zuwendungen geschaffen werden. Die Befreiung soll nur dann und insoweit zustehen, als sie der Schadensbeseitigung dient. Dabei sind Ersatzleistungen aus Versicherungsverträgen, Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und andere nach § 15 steuerfreie Zuwendungen in Abzug zu bringen.

Artikel 9

Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen

Dieser Artikel enthält allgemeine Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen, wie die Nichtfestsetzung von Säumniszuschägen bei naturkatastrophenbedingtem Zahlungsverzug.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 6 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 10c. Bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) gilt Folgendes:

§ 10c. Bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 gilt Folgendes:

(1) Ersatzbeschaffung von Gebäuden: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 eine vorzeitige Abschreibung von 12% der Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Die Geltendmachung einer vorzeitigen Abschreibung gemäß § 10a ist insoweit ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Mai 2002 und vor dem 1. Jänner 2005 begonnen wird. Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2004 anfallen.

(1) Ersatzbeschaffung von Gebäuden: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 eine vorzeitige Abschreibung von 12% der Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. Juni 2005 und vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wird. Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2006 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2006 anfallen.

(2) Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 eine vorzeitige Abschreibung von 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Mai 2002 und vor dem 1. Jänner 2005 erfolgt. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2004 anfallen.

(2) Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 eine vorzeitige Abschreibung von 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung oder Herstellung nach dem 30. Juni 2005 und vor dem 1. Jänner 2007 erfolgt. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2006 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2006 anfallen.

 

(3) Voraussetzung ist, dass das Gesamtausmaß der vorzeitigen Abschreibung gemäß Abs. 1 und 2 in der Steuererklärung gesondert angeführt wird. Eine Berichtigung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides möglich.

§ 45. (1) bis (4) …

§ 45. (1) bis (4) …

(5) Im Kalenderjahr 2002 kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.

(5) Ist ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen, kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.

§ 108d. (1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im Sinne des § 10c können geltend machen:

§ 108d. (1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 im Sinne des § 10c können geltend machen:

           1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,

           1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,

           2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

           2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Es betragen

(2) Es betragen

           1. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10a Abs. 3 oder § 10c Abs. 1 beansprucht werden;

           1. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 5% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes  1988 3% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 1 beansprucht werden;

           2. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c Abs. 2) 10% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 2 beansprucht werden.

           2. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c Abs. 2) bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 10% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes  1988 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 2 beansprucht werden.

 

(3) Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.

(3) Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.

 

(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 der  Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

 

(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.