Vorblatt
Inhalt:
Der Gesetzentwurf regelt das
Verwertungsgesellschaftenrecht, das derzeit in unübersichtlicher Weise auf das
Verwertungsgesellschaftengesetz und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980
aufgeteilt ist, in einem einheitlichen Gesetz neu. Der Entwurf enthält
insbesondere die folgenden vom geltenden Recht abweichenden Regelungen:
- die Staatsaufsicht wird wirksamer gestaltet und
der KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften übertragen;
- die Organisationsvorschriften für
Verwertungsgesellschaften sowie ihre Pflichten gegenüber ihren
Bezugsberechtigten und gegenüber den Nutzern der von ihnen wahrgenommenen
Rechte werden eingehender geregelt;
- die Schiedskommissionen nach dem
Verwertungsgesellschaftengesetz und die Schiedsstelle nach der
Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 werden durch eine einheitliche, zweckmäßigere
und vor allem verfassungskonforme Behördenstruktur ersetzt.
Die Neuregelung
erfordert auch geringfügige Änderungen im Urheberrechtsgesetz und im
KommAustria-Gesetz.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die
vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die
Beschäftigung haben. Auf den Wirtschaftsstandort Österreich können sie sich
durch die Neugestaltung der Rahmenbedingungen für den Erwerb kollektiv
wahrgenommener Urheberrechte positiv auswirken.
Finanzielle
Auswirkungen:
Eine finanzielle
Mehrbelastung des Bundes und der anderen Gebietskörperschaften ist nicht zu
erwarten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der EG:
Die kollektive
Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften ist noch nicht
gemeinschaftsrechtlich geregelt.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Zweidrittelmehrheit
im Nationalrat und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit nach
Art. 44 Abs. 2 B-VG, da der Entwurf eine Verfassungsbestimmung
enthält (Art. I § 41 Abs. 1 Z 2).
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
1.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
1.1 Die
Reformbedürftigkeit
Das geltende Verwertungsgesellschaftenrecht
weist eine Reihe von Mängeln auf:
- Das Verwertungsgesellschaftengesetz selbst ist
seit seiner Erlassung im Jahr 1936 unverändert. Es ist jedoch durch die Urheberrechtsgesetznovelle
1980, die in der Folge viermal novelliert wurde, ergänzt und zum Teil
überlagert worden. Dies macht die Rechtslage unübersichtlich und wegen der in
der Urhebergesetznovelle 1980 angeordneten sinngemäßen Anwendung des
Verwertungsgesellschaftengesetzes auf die neu hinzugekommenen
Anwendungsbereiche zum Teil auch unklar.
- Die im Verwertungsgesellschaftengesetz und in
der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 vorgesehenen Behörden, die insbesondere für
die Entscheidung von Streitigkeiten aus Gesamtverträgen und für die Erlassung
von Satzungen zuständig sind, sind aus jeweils unterschiedlichen Gründen
problematisch:
- Die Einrichtung der Schiedskommission, die
einem Schiedsgericht ähnelt, ist
nach herrschender Auffassung aus verschiedenen Gründen verfassungswidrig, und
zwar insbesondere deswegen, weil ein solches Organ nach der Bundesverfassung
zur Erlassung von Verordnungen (als die Satzungen zu qualifizieren sind) nicht
zuständig gemacht werden darf. Die Schiedsstelle wiederum entspricht zwar als
gerichtsähnliche Verwaltungsbehörde im Sinn des Art. 133 Z 4 B-VG den
verfassungsgesetzlichen Vorgaben, hat sich in der Praxis aber als zu
schwerfällig erwiesen; auch wird von Seiten der Rechtsinhaber bemängelt, dass
sie unausgewogen zusammengesetzt sei.
- In den letzten Jahren wurde vor allem von
Seiten der Nutzer von kollektiv wahrgenommenen Urheber- und Leistungsschutzrechten
kritisiert, dass die Staatsaufsicht ineffizient sei; insbesondere wären die der
Staatsaufsicht nach dem Gesetz zu Gebote stehenden Mittel nicht ausreichend, um
tatsächlich oder vermeintlich missbräuchlichem Verhalten von Verwertungsgesellschaften
wirksam entgegenzutreten.
1.2
Vorbereitung des Entwurfs
Zur Vorbereitung
entsprechender legislativer Maßnahmen hat das Bundesministerium für Justiz im
Februar 2004 eine Enquete zur Evaluierung des Reformbedarfs im
Verwertungsgesellschaftenrecht durchgeführt, an der Vertreter aller unmittelbar
oder auch nur mittelbar beteiligten Kreise teilnehmen konnten. Der oben in
groben Zügen wiedergegebene Reformbedarf wurde dabei bestätigt. Die Vorschläge,
die zum Inhalt dieser Reform gemacht wurden, waren aber zum Teil noch sehr
kontroversiell.
In der Folge ist
es dem Bundesministerium für Justiz in sehr eingehenden Gesprächen mit dem
Bundeskanzleramt als Träger der Staatsaufsicht und mit Vertretern der
Verwertungsgesellschaften und der Nutzerorganisationen gelungen, weitgehende
Einigung über den Inhalt der Reform zu erzielen.
1.3
Neuregelung der Staatsaufsicht
Derzeit werden die
Aufgaben der Staatsaufsicht vom Bundeskanzleramt unmittelbar ausgeübt, wobei
die Tätigkeit der für die Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Überwachung und
Informationsbeschaffung an Staatskommissäre übertragen ist, die für die
einzelnen Verwertungsgesellschaften bestellt werden.
Der Entwurf
konzentriert diese Aufgaben bei der dem Bundeskanzleramt unmittelbar
nachgeordneten KommAustria, die in dieser Funktion die Bezeichnung
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften trägt. Die rechtlichen
Möglichkeiten, die dieser Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehen, werden
erweitert, und zwar einerseits mit Beziehung auf die gesetzliche Verankerung
von Informations- und Beteiligungsrechten, andererseits mit Beziehung auf die
der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Sanktionsmöglichkeiten.
Eine
Sonderregelung ist für den Rechtszug gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde
vorgesehen: Er geht – außer in Verwaltungsstrafsachen – an den neu geschaffenen
Urheberrechtssenat und damit an eine Behörde, die rasch und mit besonderer
Sachkenntnis entscheiden kann.
1.4 Stellung
der Verwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften
gibt es derzeit in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
der Genossenschaft und des Vereins. Der Entwurf schränkt die zulässige
Rechtsform auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ein. Die Rechtsform
des Vereins, die für Unternehmen mit der wirtschaftlichen Bedeutung, die
Verwertungsgesellschaften erreichen können, nicht adäquat ist, wird damit ausgeschlossen.
Die Rechte und
Pflichten der Verwertungsgesellschaften sowohl gegenüber ihren
Bezugsberechtigten als auch gegenüber den Nutzern von kollektiv verwalteten
Urheber- und Leistungsschutzrechten werden eingehender geregelt als im
geltenden Recht. Dies gilt sowohl mit Beziehung auf die Möglichkeit der
Beteiligung der Bezugsberechtigten an der Willensbildung der Gesellschaft als
auch für die Transparenz ihrer Tätigkeit. Für die Nutzer bringt insbesondere
die Neuregelung des sogenannten bedingten Kontrahierungszwanges eine
Verbesserung der Situation.
1.5
Urheberrechtssenat und Schlichtungsausschuss
Der Entwurf sieht
einen Urheberrechtssenat vor, der die Zuständigkeiten der Schiedskommission
nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz und der Schiedsstelle nach der
Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 übernimmt. Es handelt sich dabei um eine
kollegiale Verwaltungsbehörde im Sinn des Art. 133 Z 4 B-VG, die
jedoch ausschließlich mit Personen besetzt ist, die dem Richterstand angehören
oder angehört haben. Diese Art der Besetzung soll einerseits die Unparteilichkeit
und andererseits die Sachkunde der Behörde sicherstellen.
Andererseits soll
im Satzungsverfahren die durch die Schiedskommission gewährleistete besondere
Vertrautheit mit dem Streitgegenstand bewahrt werden: Dies geschieht durch die
Einrichtung des Schlichtungsausschusses, der dem Vorbild der Schiedskommission
nachgebildet ist. Er muss befasst werden, bevor der Urheberrechtssenat
angerufen werden kann, hat jedoch keine Entscheidungskompetenz, sondern
erstellt nur einen unverbindlichen Schlichtungsvorschlag; die der
Schiedskommission anhaftenden verfassungsrechtlichen Probleme werden dadurch
vermieden.
2.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
Die
vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung
haben. Mit Beziehung auf den Wirtschaftsstandort Österreich sind – auch wenn
dies nicht der Hauptgesichtspunkt des Entwurfs ist – positive Auswirkungen zu
erwarten. Diese ergeben sich daraus, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für
Unternehmen verbessert werden, die kollektiv wahrgenommene Urheber- oder
Leistungsschutzrechte nutzen oder für kollektiv wahrgenommene
Vergütungsansprüche zahlungspflichtig sind.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Aus dem Entwurf
ergibt sich weder für den Bund noch für die übrigen Gebietskörperschaften eine
finanzielle Mehrbelastung:
3.1.1.
Ausgangssituation
Die Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften wird derzeit nach
§ 5 VerwGesG durch eine Fachabteilung im Bundeskanzleramt sowie einen für
jede Verwertungsgesellschaft bestellten Staatskommissär und
Staatskommissärstellvertreter ausgeübt. Die Erfüllung der dem Bundeskanzleramt
obliegenden Aufgaben nimmt durchschnittlich 15% der Arbeitszeit eines leitenden
öffentlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1/6 sowie 35% der Arbeitszeit
eines öffentlich Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1/2 in Anspruch. Daraus
ergeben sich auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. 11
Nr. 50/1999, in der Fassung BGBl. 11387/2004, folgende Personal- bzw. Sachkosten:
- Personalkosten €
37.770
- Sachaufwand inklusive Miete €
5.000
- Kosten für Staatskommissäre €
38.500
- Summe €
81.270
Den Ausgaben für die zwölf Staatskommissäre sowie die zwölf
Staatskommissärstellvertreter stehen Einnahmen in der gleichen Höhe entgegen,
da die Verwertungsgesellschaften nach § 5 Abs. 1 VerwGesG diese
Kosten ersetzen müssen.
3.1.2. Situation nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2005
Aufgrund des vorliegenden Gesetzesentwurfes entsteht ein Personalbedarf von
einem vollbeschäftigten Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1/5 und einem der
Verwendungsgruppe A 1/3 sowie einer vollbeschäftigten Sekretariatskraft.
Darüber hinaus wird sich ein Sachaufwand für die Miete der Bürofläche, die
anteiligen Betriebskosten (z.B.: Telefon, IT, Post, Büromittel, Instandhaltung)
sowie die Ausstattung der Büroräumlichkeiten ergeben. Insgesamt kann auf Basis
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 11 Nr. 50/1999, in
der Fassung BGBl. 11387/2004, von folgenden jährlichen Kosten ausgegangen
werden:
- Personalkosten €
182.542
- Sachkosten inklusive Miete € 135.000
- Gesamt €
317.542
Diesen Kosten stehen Einnahmen des Bundes in gleicher Höhe gegenüber,
nämlich die nach § 7 des Entwurfs von den Verwertungsgesellschaften und den
gesamtvertragsfähigen Rechtsträgern zu leistenden Finanzierungsbeiträge. Dem
Bund wird als Träger der Staatsaufsicht daher keine finanzielle Belastung
entstehen. Der Bund gehört jedoch auch zum Kreis der gesamtvertragsfähigen
Rechtsträger; in dieser Eigenschaft wird auch er nach § 7 des Entwurfs
einen Finanzierungsbeitrag zu leisten haben, der auf der Grundlage des oben
wiedergegebenen Aufwandes und nach den in § 7 des Entwurfs enthaltenen
Aufteilungsregeln voraussichtlich 15.000 € im Jahr betragen wird.
3.2. Urheberrechtssenat
Die Kosten der
Tätigkeit des neu eingerichteten Urheberrechtssenats sind – ebenso wie nach dem
geltenden Recht die Kosten der Schiedsstelle nach der
Urheberrechtsgesetznovelle 1980 – durch kostendeckende Gebühren abzudecken.
4. Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der EG
Die kollektive
Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften ist noch nicht durch
Gemeinschaftsrecht geregelt.
5.
Kompetenzgrundlage
Bei der geregelten
Materie handelt es sich um Angelegenheiten des Urheberrechts; die Zuständigkeit
zur Erlassung dieses Bundesgesetzes beruht daher auf Art. 10 Abs. 1
Z 6 B-VG.
6.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Der Entwurf enthält
in § 41 Abs. 1 Z 2 eine Verfassungsbestimmung. Sowohl die
Beschlussfassung im Nationalrat als auch die Zustimmung des Bundesrates
erfordern daher nach Art. 44 Abs. 2 B-VG eine Zweidrittelmehrheit. In
§ 10a Abs. 14 lautet der letzte Satz:
„Die Bestimmungen
der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten
der Vollziehung des PresseFG 2004, des Abschnittes II des PubFG 1984
und des VerwGesG 2005 tätigen Bediensteten der KommAustria“.
Keine
Besonderheiten gelten jedoch mit Beziehung auf die Einrichtung der
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften beim Bundeskanzleramt: Einer
Zustimmung der Länder nach Art. 102 Abs. 1 B-VG bedarf diese Maßnahme
nicht, da die Aufsichtsbehörde Angelegenheiten des Justizwesens im Sinn des
Art. 102 Abs. 2 B-VG versieht und damit vom Anwendungsbereich des
Art. 102 Abs. 1 B-VG ausgenommen ist.
Besonderer
Teil
Zum Artikel I
Zum § 1
§ 1 erweitert
die Begriffsbestimmung der Verwertungsgesellschaft im Sinn der
Urheberrechtsgesetznovelle 1980 und entspricht inhaltlich der geltenden
Rechtslage.
Die Bezugnahme auf
die sogenannten kleinen Rechte in § 1 Abs. 1 und 2 VerwGesG als
Element der Begriffsbestimmung ist damit gegenstandslos geworden. Das ändert
aber nichts daran, dass die entsprechende Regelung im geltenden
Verwertungsgesellschaftengesetz weiterhin von Bedeutung sein kann, soweit sich
weitergeltende Rechtsakte, wie etwa Betriebsgenehmigungen von
Verwertungsgesellschaften oder bestimmte Verträge darauf beziehen.
Das
Begriffselement der „gesammelten Wahrnehmung“ ist aus der
Urheberrechtsgesetznovelle 1980 übernommen worden und macht eine Ausnahmebestimmung
im Sinn des § 1 Abs. 3 VerwGesG überflüssig.
Zum § 2
Die Bestimmung
über das Erfordernis der Betriebsgenehmigung und dessen Sanktionierung
entspricht der geltenden Rechtslage (§ 1 Abs. 1 und § 2
VerwGesG).
Was die Aufgaben
der Bezirksverwaltungsbehörde nach dieser Bestimmung betrifft, ist
festzuhalten, dass es sich dabei um die Unterbindung gesetzwidriger
geschäftlicher Betätigung und nicht um Staatsaufsicht über
Verwertungsgesellschaften handelt; von einer Übertragung dieser Aufgaben auf
die Aufsichtsbehörde ist daher Abstand genommen worden.
Zum § 3
Diese Bestimmung
regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung; sie
weicht dabei in folgenden Punkten von der geltenden Rechtslage ab:
1. Nach dem
geltenden Verwertungsgesellschaftengesetz darf eine Betriebsgenehmigung nur
„inländischen Körperschaften“ erteilt werden. Im Übrigen wird die Rechtsform,
in der Verwertungsgesellschaften betrieben werden dürfen, nicht beschränkt. Von
diesem Prinzip geht der Entwurf ab und beschränkt die zulässigen Rechtsformen
auf Kapitalgesellschaften und auf die Genossenschaft. Damit wird die Rechtform
des Vereins ausgeschlossen, die für Unternehmen mit der wirtschaftlichen
Bedeutung, die Verwertungsgesellschaften erreichen können, nicht adäquat ist.
Diese Beschränkung soll nicht nur für neue Verwertungsgesellschaften gelten,
denen erst nach dem Inkrafttreten des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2005
die Betriebsgenehmigung erteilt wird, sondern auch für bestehende
Gesellschaften, die in der Rechtsform des Vereines betrieben werden. Für diese
Vereine sieht die Übergangsvorschrift des § 42 Abs. 3 vor, dass sie
innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes ihre Rechtsform ändern
müssen.
2. Der Entwurf
spricht überdies nicht von inländischen juristischen Personen, sondern verlangt
einen Sitz im Inland. Damit ist klargestellt, dass auch juristische Personen,
die unter ausländischem Einfluss stehen, eine Betriebsgenehmigung erhalten
können; dadurch würde es zum Beispiel auch ermöglicht, dass eine ausländische
Verwertungsgesellschaft zu diesem Zweck eine inländische Tochtergesellschaft
gründet. Am Erfordernis eines inländischen Sitzes muss jedoch festgehalten
werden, da nur dadurch eine wirksame Staatsaufsicht gewährleistet werden kann.
3. Dass Verwertungsgesellschaften
in ihrer Wahrnehmungstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet sind, ergibt sich
schon nach geltendem Recht aus ihren gesetzlich umschriebenen Pflichten. Der
Entwurf macht dieses Merkmal nunmehr ausdrücklich zur Voraussetzung für die Erteilung
der Betriebsgenehmigung.
4. Der Entwurf
verlangt nunmehr ausdrücklich, dass Verwertungsgesellschaften eine
hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben müssen. Den
Bedürfnissen der Genossenschaft trägt hingegen die Einschränkung Rechnung, dass
diese Voraussetzung jedenfalls erfüllt ist, wenn ein mit
Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter fachlich qualifiziert und
hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.
5. Abs. 2
erster Satz verankert den Monopolgrundsatz nunmehr ausdrücklich im Gesetz
selbst.
6. Im Übrigen tragen
die Abs. 2 und 3 dem Prinzip Rechnung, dass die Anzahl der
Verwertungsgesellschaften nach Maßgabe bestimmter Kriterien (Abs. 3 erster
Satz) möglichst klein sein soll. Dies entspricht in erster Linie einem Wunsch
von Nutzerorganisationen, da dadurch sowohl der Abschluss von Gesamtverträgen
als auch der Rechteerwerb im Einzelfall erleichtert wird, wenn für eine
bestimmte Nutzung oder für einen bestimmten Vergütungsanspruch mehrere
Verwertungsgesellschaften zuständig sind. Hingegen darf es nach dem hiefür
maßgeblichen materiellen Recht bei der Bemessung des angemessenen Entgelts für
eine Nutzung oder die Höhe von angemessenen gesetzlichen Vergütungen keinen
Unterschied machen, ob diese Ansprüche von einer oder von mehreren Verwertungsgesellschaften
geltend gemacht werden.
Niederschlag
findet dieses Prinzip zunächst in Abs. 2, nach dem die Betriebsgenehmigung
im Zweifel einer bestehenden Verwertungsgesellschaft zu erteilen ist, wenn sich
zwei oder mehrere Antragsteller um die gleiche Betriebsgenehmigung bewerben. Im
Übrigen entspricht die Regelung weitgehend dem Art. II Abs. 3 UrhG
Nov 1980.
Weiter hat die
Aufsichtsbehörde nach Abs. 3 zweiter Satz unter bestimmten Voraussetzungen
bestehende Verwertungsgesellschaften einzuladen, sich um die Erteilung einer
(weiteren) Betriebsgenehmigung zu bewerben; ein Zwang, dies auch tatsächlich zu
tun, ist hingegen bewusst nicht vorgesehen.
Zum § 4
1. Der Entwurf
übernimmt aus dem geltenden Recht zwar das Prinzip, dass Betriebsgenehmigungen
ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen sind, ergänzt es aber im Absatz 3 um
eine periodische Überprüfungspflicht der Aufsichtsbehörde. Der Beginn dieser
regelmäßigen Überprüfungen mit Beziehung auf bestehende
Verwertungsgesellschaften ist in der Übergangsbestimmung des § 42
Abs. 2 geregelt.
2. Während nach
§ 4 Abs. 3 VerwGesG die Erteilung von Betriebsgenehmigungen im
Bundesgesetzblatt kundzumachen ist, sieht Abs. 2 als angemesseneres Mittel
die Kundmachung auf der Website der Aufsichtsbehörde vor.
Zum § 5
Während nach
geltendem Recht nicht ausdrücklich geregelt ist, ob und unter welchen
Voraussetzungen die Behörde, die die Betriebsgenehmigung erteilt hat, später
über deren Abgrenzung entscheiden kann, stellt § 5 nicht nur klar, dass
die Aufsichtsbehörde darüber durch Feststellungsbescheid absprechen kann
(Abs. 1), sondern gibt ihr auch die Befugnis, gegen Verwertungsgesellschaften,
die die Grenzen ihrer Betriebsgenehmigung überschreiten, mit
Unterlassungsbescheid vorzugehen. Damit ist auch klargestellt, dass in diesen
Fällen eine Anwendung des § 2 Abs. 2 nicht in Frage kommt und diese
Bestimmung somit auf Fälle beschränkt ist, in denen ein Unternehmen überhaupt ohne
Betriebsgenehmigung tätig wird.
Ergänzt wird diese
Regelung durch eine zivilrechtliche Bestimmung, wonach die Übertragung von
Rechten an eine Verwertungsgesellschaft zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung
insoweit unwirksam ist, als sie über die Grenzen der Betriebsgenehmigung der
Verwertungsgesellschaft hinausgeht.
Zum § 6
1. Der Entwurf geht,
wie schon zum § 3 erläutert, vom Prinzip aus, die Anzahl der
Verwertungsgesellschaften tunlichst gering zu halten. § 6 sieht in
Verfolgung dieses Zieles eine Regelung vor, die den Zusammenschluss bestehender
Verwertungsgesellschaften möglichst begünstigt. Trotz dieser Tendenz muss aber
der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, den Zusammenschluss
unter den in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen zu untersagen. Dies ist
ein Ausfluss der Befugnis der Aufsichtsbehörde, Betriebsgenehmigungen zu
erteilen, da mit dem Zusammenschluss kraft Gesetzes die Wirkung verbunden ist,
dass die Betriebsgenehmigungen der alten Verwertungsgesellschaften auf die neue
übergehen.
2. Was die in
Abs. 3 vorgesehene Befugnis der Aufsichtsbehörde betrifft,
Verwertungsgesellschaften zum Zusammenschluss aufzufordern, ist zum Zweck der
Klarstellung zu bemerken, dass damit keinerlei Zwang in diese Richtung
verbunden sein kann.
3. Abs. 4
enthält eine Ausnahme der gegenständlichen Zusammenschlüsse von der
kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle; sie dieser Kontrolle zu
unterwerfen, wäre aus zwei Gründen sinnlos:
Zunächst
soll die Zusammenschlusskontrolle das Entstehen oder die Verstärkung der
marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen verhindern; mit Beziehung auf
Verwertungsgesellschaften ist dies von vorn herein nicht möglich, da jede für
ihren Tätigkeitsbereich eine Monopolstellung genießt, an der sich auch durch
einen Zusammenschluss nichts ändert. Darüber hinaus ist der Zusammenschluss von
Verwertungsgesellschaften aus den oben erläuterten Gründen von Gesetzes wegen
erwünscht.
Zum § 7
Im geltenden
Verwertungsgesellschaftengesetz wird die Staatsaufsicht nur sehr knapp im
§ 5 geregelt. Die vorliegende Bestimmung weicht davon in folgenden Punkten
ab:
1. Die wesentliche
Änderung betrifft die Einrichtung einer für die Ausübung der Staatsaufsicht
zuständigen Behörde. Dazu wird auf den § 28 und die Erläuterungen dazu
verwiesen.
2. In Abs. 3
wird ausdrücklich ein Recht der Aufsichtsbehörde vorgesehen, an bestimmten
Sitzungen von Kollegialorganen der Verwertungsgesellschaften teilzunehmen.
3. Dass die
Aufsichtsbehörde die Möglichkeit hat, in einschlägigen Streitigkeiten, an denen
Verwertungsgesellschaften beteiligt sind, zu vermitteln, ist an sich
selbstverständlich. Die darauf bezügliche Bestimmung des Abs. 4 geht
jedoch weiter: Aus ihr ergibt sich eine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde,
einen Vermittlungsversuch zu unternehmen, wenn sie von einem Beteiligten darum
ersucht wird.
4. Die Tätigkeit der
Verwertungsgesellschaften kommt zwar mittelbar auch der Allgemeinheit zu Gute,
unmittelbar und primär dient sie jedoch den Interessen der
Verwertungsgesellschaften und ihrer Bezugsberechtigten selbst sowie den Nutzern
urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen. Mit den Kosten der
Staatsaufsicht soll daher nicht die Allgemeinheit belastet werden, sondern die
Verwertungsgesellschaften und die nach den §§ 21 und 26
gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (Beitragspflichtige). Der Entwurf geht
insofern weiter als das geltende Verwertungsgesellschaftengesetz, nach dem die
Verwertungsgesellschaften allein die Kosten der Staatsaufsicht zu ersetzen
haben.
Nach dem Entwurf
haben die Beitragspflichtigen nicht die tatsächlichen Kosten der Staatsaufsicht
zu ersetzen, die ja jeweils nur im Nachhinein festgestellt werden können,
sondern die Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Aufsichtsbehörde, der
nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist; diese – vom Entwurf als Gesamtfinanzierung
bezeichneten – Kosten sind durch Verordnung des Bundeskanzlers im Vorhinein
festzusetzen. Diese Art der Regelung erhöht die Vorhersehbarkeit der
Kostenbelastung für die Beitragspflichtigen und erleichtert der
Aufsichtsbehörde die Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge.
Die Aufteilung der
Gesamtfinanzierung auf die Verwertungsgesellschaften einerseits und die
gesamtvertragsfähigen Rechtsträger andererseits im Verhältnis drei zu eins
entspricht dem voraussichtlichen Umfang der Tätigkeiten, die die
Aufsichtsbehörde hauptsächlich im Interesse jeweils der einen bzw. der anderen
Gruppe von Beitragspflichtigen entfalten wird.
Bei der Aufteilung
des auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Anteils von insgesamt drei
Viertel der Gesamtfinanzierung differenziert der Entwurf zum Teil nach
Kriterien, die typischerweise einen entsprechenden Einfluss auf den durch die
jeweilige Verwertungsgesellschaft verursachten Aufwand der Staatsaufsicht haben
werden.
Mit Beziehung auf
die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger ist hingegen nicht zu erwarten, dass sie
die Tätigkeit der Staatsaufsicht in spürbar unterschiedlichem Ausmaß in
Anspruch nehmen werden, sodass sie den auf sie entfallenden Anteil an der
Gesamtfinanzierung zu gleichen Teilen zu tragen haben.
Zum § 8
§ 8 weitet
die nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz bestehenden – nunmehr in § 7
Abs. 2 enthaltenen – Auskunftspflichten insofern aus, dass die
Verwertungsgesellschaften der Staatsaufsicht Auskünfte nicht nur auf deren
Verlangen erteilen müssen, sondern dass sie verpflichtet sind, von sich aus
bestimmte Unterlagen, die für die Ausübung der Staatsaufsicht von Bedeutung
sind, zu übermitteln.
Zum § 9
Das geltende
Verwertungsgesellschaftengesetz sieht in § 4 Abs. 1 zweiter Satz in
sehr kursorischer Weise als einzige aufsichtsbehördliche Maßnahme den Widerruf
der Betriebsgenehmigung nach vorheriger Mahnung vor. Der vorliegende Entwurf
erweitert diese Möglichkeit um die Befugnis zur Erteilung bestimmter Aufträge
und regelt den Widerruf der Betriebsgenehmigung eingehender als das geltende
Recht. Hiezu ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:
1. Der vorliegende
Entwurf sieht anders als das geltende Verwertungsgesellschaftengesetz gewisse
Vorschriften zur Organisation von Verwertungsgesellschaften vor (neben § 3
Abs. 1 vor allem in § 15). Nach Abs. 1 Z 1 kann die
Aufsichtsbehörde im Fall der Verletzung dieser Vorschrift der
Verwertungsgesellschaft den Auftrag erteilen, ihre Organisationsvorschriften
entsprechend zu ändern. Die Nichtbefolgung dieses Auftrags zieht nach
Abs. 4 unmittelbar den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach sich.
2. Abs. 1
Z 2 sieht die Möglichkeit vor, dass die Erfüllung der Auskunfts-,
Mitteilungs- und Duldungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde von dieser
unmittelbar erzwungen werden kann. Die hier vorgesehenen Aufträge sind nach den
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu vollstrecken. Bezüglich
einer ergänzenden Regelung zur Höhe der Zwangsstrafen, die nach § 5 VVG in
diesen Fällen verhängt werden dürfen, wird auf § 29 Abs. 2 verwiesen.
Darüber
hinaus wird die Zuwiderhandlung gegen diese Aufträge durch die
Verwaltungsstrafbestimmung des § 38 sanktioniert.
3. Mit Beziehung auf
die Nichterfüllung der sonstigen Aufgaben und Pflichten der
Verwertungsgesellschaft kann die Aufsichtsbehörde nunmehr drei verschiedene
Maßnahmen treffen, die sukzessive zum Einsatz kommen: Zunächst hat die
Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft die entsprechenden Aufträge zu
erteilen (Abs. 1 Z 3); wenn diese Aufträge nicht befolgt werden, hat
die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft - soweit dies möglich und zweckmäßig
ist – den Auftrag zu erteilen, das hiefür verantwortliche Organ abzuberufen;
erst als ultima ratio hat die Aufsichtsbehörde dann nach Abs. 4 die
Betriebsgenehmigung zu widerrufen.
Zum
§ 10
§ 4
Abs. 2 VerwGesG überlässt die Regelung der Folgen des Widerrufs einer
Betriebsgenehmigung einer gesetzlich nicht oder nur unzureichend determinierten
Verordnung.
§ 10
unternimmt es hingegen, diese Folgen im Gesetz selbst zu regeln. Zweck der
gesamten Regelung ist, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und
Ansprüche im Interesse sowohl der Bezugsberechtigten als auch der Nutzer
möglichst ungestört weitergeführt werden kann. Auf diesen Umstand hat die
Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 schon bei der Erlassung des
Widerrufsbescheids Bedacht zu nehmen. Sollte sich keine andere Gesellschaft um
eine neue Betriebsgenehmigung bewerben, wäre es an der Aufsichtsbehörde,
bestehende Verwertungsgesellschaften hiezu einzuladen.
Der Normalfall
sollte daher sein, dass gleichzeitig mit dem Widerruf der Betriebsgenehmigung
einer Nachfolgegesellschaft die entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt
werden kann. Für diesen Fall sieht Abs. 3 eine Regelung des
Rechtsübergangs von der Vorgängergesellschaft auf die Nachfolgegesellschaft
vor, die den Interessen aller Beteiligten Rechnung trägt.
Zum
§ 11
1. § 11
Abs. 1 regelt den Kontrahierungszwang gegenüber Rechteinhabern und
entspricht im Wesentlichen Art. II Abs. 5 UrhGNov 1980. Die in der
angeführten Bestimmung enthaltene Einschränkung, wonach die entsprechende
Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft dann nicht besteht, wenn die
Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden
Verwaltungsaufwand nicht decken, wird nicht übernommen, weil ihr offensichtlich
ein Trugschluss zugrunde liegt: Wenn ein Rechtsinhaber an die Verwertungsgesellschaft
mit dem Wunsch herantritt, mit ihm einen Wahrnehmungsvertrag zu schließen,
steht ja noch nicht fest, ob für ihn Einnahmen in ausreichendem Maß anfallen
werden. Es ist dies vielmehr ein Umstand, auf den die Verwertungsgesellschaft
erst bei der Verteilung der Einnahmen Bedacht nehmen kann (siehe hiezu die
Erläuterungen zum § 14).
2. Im Abs. 2
wird der Aufsichtsbehörde ein Kontrollrecht bezüglich der Einhaltung der im
Abs. 1 normierten Kriterien der allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Schließung von Wahrnehmungsverträgen eingeräumt.
3. Der Oberste
Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen die sogenannte AKM-Vermutung
anerkannt. Es handelt sich dabei um einen Anscheinsbeweis, dass jemand, der
ohne Nutzungsbewilligung der AKM moderne Unterhaltsmusik aufführt, in deren
Rechte eingreift, weil allgemein bekannt ist, dass die AKM die Rechte am nahezu
gesamten Weltrepertoire auf diesem Gebiet wahrnimmt.
In der Praxis der
Rechtsdurchsetzung durch die AKM hat sich jedoch gezeigt, dass die in erster
Instanz zuständigen Gerichte mit dieser Judikatur häufig nicht vertraut sind
oder dass sie ihr nicht folgen und in jedem Einzelfall einen Beweis der
gegenständlichen Umstände verlangen.
Die in Abs. 3
vorgesehene Feststellungsbefugnis der Aufsichtsbehörde und die daran geknüpfte
widerlegbare Vermutung, die über die Wirkung des Anscheinsbeweises hinausgeht,
begegnet diesen Schwierigkeiten: Soweit ein Gericht die gegenständlichen
Umstände als Vorfrage zu beurteilen hat, ist sie an den Bescheid der
Aufsichtsbehörde gebunden; es besteht damit auch die Möglichkeit, dass das
Gericht das Verfahren im Sinn des § 190 ZPO bis zum Vorliegen einer
rechtskräftigen Entscheidung der Aufsichtsbehörde unterbricht. Diese Regelung
erleichtert nicht nur den betroffenen Verwertungsgesellschaften die
Prozessführung, sondern ist auch im Interesse des jeweils Beklagten, da ihm im
Fall des Prozessverlusts unnötige Prozesskosten erspart werden.
Die bescheidmäßige
Feststellung kann sich auch auf einen bestimmten Teil des Tätigkeitsbereichs
der Verwertungsgesellschaft beziehen. Diese Begrenzung kann je nach den
tatsächlichen Verhältnissen nach verschiedenen Gesichtspunkten vorgenommen
werden: Im Fall der AKM handelt es sich wie gesagt um eine Begrenzung nach der
Art des Werks (moderne Unterhaltungsmusik); die Begrenzung könnte aber auch zB
nach geografischen Gesichtspunkten geschehen, wie etwa auf den deutschen
Sprachraum mit Beziehung auf Werke der Literatur.
Im Übrigen sollen
durch die in Abs. 3 vorgesehene Feststellungsbefugnis die schon bisher zur
Verfügung stehenden formfreien Beweiserleichterungen in keiner Weise
eingeschränkt werden.
Zum
§ 12
§ 12 über
Rechtewahrnehmung und Gegenseitigkeitsverträge entspricht weitgehend der
Regelung in § 3 Abs. 2 VerwGesG, geht aber insofern darüber hinaus,
als die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften nicht nur dem Grundsatz der
Wirksamkeit, sondern auch ausdrücklich den Grundsätzen der Sparsamkeit und der
Verhältnismäßigkeit der Mittel verpflichtet wird. Es sind dies allerdings Grundsätze,
die von den bestehenden Verwertungsgesellschaften in der Praxis auch ohne
besonderen gesetzlichen Auftrag weitgehend befolgt werden.
Aus dem in
Abs. 1 konkretisierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich zB,
dass – als Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen Verteilungsgenauigkeit
und den dadurch verursachten Kosten – die Verwertungsgesellschaften bei der
Verteilung ihrer Einnahmen auf die Bezugsberechtigten bis zu einem gewissen
Grad nach pauschalen Kriterien vorgehen können. Aus diesem Grundsatz ergibt
sich auch, dass eine Verteilung an Bezugsberechtigte, deren Einnahmen den auf
sie entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken, entfallen kann.
Schließlich ergibt
sich aus diesem Grundsatz auch, dass Verwertungsgesellschaften die Durchsetzung
der von ihnen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche im Prozessweg zu unterlassen
haben, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist und
nicht als Testprozess der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage dient.
Zum
§ 13
§ 13 über
soziale und kulturelle Einrichtungen entspricht weitgehend Art. II
Abs. 6 UrhGNov 1980; unverändert bleibt insbesondere die Natur der
sozialen und kulturellen Einrichtungen. Die ausführlichen Erläuterungen zu den
Begriffen „sozialer Zweck“ und „kultureller Zweck“ im Bericht des
Justizausschusses über den Antrag betreffend ein Bundesgesetz über Änderungen
der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, 1055 BlgNR XVI. GP, können daher
auch als Richtschnur für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung dienen.
Im Übrigen ist auf folgende Neuerungen
hinzuweisen:
1. Nach Art. II
Abs. 6 UrhGNov 1980 haben Verwertungsgesellschaften den sozialen und
kulturellen Einrichtungen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus der
Leerkassettenvergütung abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten
zuzuführen. In der Praxis wird dieser Gesetzesauftrag so gehandhabt, dass den
sozialen und kulturellen Einrichtungen 51 % der erwähnten Einnahmen zugeführt
werden; einen höheren Anteil hiefür zu verwenden, wäre gegenüber den Bezugsberechtigten,
die einen individuellen Anspruch auf diese gesetzliche Vergütung haben, nicht
gerechtfertigt und würde wohl auch zu einem Konflikt mit den Verpflichtungen
aus internationalen Verträgen, insbesondere der Berner Übereinkunft führen. In
diesem Sinn setzt nunmehr das Gesetz selbst den entsprechenden Anteil mit
50 % fest.
2. Im Sinn der von
den Verwertungsgesellschaften wiederholt geforderten Transparenz sieht
Abs. 3 eine Verpflichtung zur Aufstellung fester Regeln für Zuwendungen
aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen vor; diese Regeln sind nach
§ 16 auch zu veröffentlichen. Mit Beziehung auf die aus der
Leerkassettenvergütung stammenden Mittel der sozialen und kulturellen
Einrichtungen kann die Aufsichtsbehörde nach Abs. 4 durch Verordnung
bestimmen, auf welche Umstände die erwähnten Regeln Bedacht nehmen müssen.
Diese Verordnungsermächtigung ist vor allem für den Fall gedacht, dass
Verwertungsgesellschaften mit den Zuwendungen aus diesen Mitteln den Rahmen
dessen überschreiten, was vernünftigerweise unter sozialen und kulturellen
Zwecken zu verstehen ist. Die Kriterien, die zur Determinierung der
Verordnungsermächtigung in Abs. 4 angeführt werden, entsprechen den schon
einleitend zitierten Erläuterungen zum Wesen der sozialen und kulturellen
Einrichtungen.
Zum
§ 14
1. Abs. 1
übernimmt die in § 3 Abs. 2 letzter Satz VerwGesG enthaltene
Regelung: Die Bestimmung, dass das Schaffen kulturell höherwertiger Werke (bei
der Verteilung) zu fördern ist, hat nach dem geltenden
Verwertungsgesellschaftenrecht nur für die Wahrnehmung der im
Verwertungsgesellschaftengesetz ausschließlich geregelten sogenannten kleinen
Aufführungs- und Senderechte der AKM Bedeutung. Die neue Formulierung in
Abs. 1 zweiter Satz stellt klar, dass sich daran durch den gegenüber dem
Verwertungsgesellschaftengesetz weiteren Geltungsbereich nichts ändern soll.
2. Im Sinn der
bereits erwähnten Forderung nach Transparenz müssen auch die Verteilungsregeln
nach § 16 veröffentlicht werden.
3. In Abs. 2
wird der bereits in § 12 Abs. 1 verankerte Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit mit Beziehung auf die Verteilung konkretisiert.
Zum
§ 15
Der mit
„Willensbildung“ überschriebene § 15 meint die Mitwirkung der
Bezugsberechtigten an der Willensbildung der Verwertungsgesellschaft und trägt
somit der wiederholt erhobenen Forderung nach Demokratie in den
Verwertungsgesellschaften Rechnung. Es handelt sich dabei um einen Gegenstand,
der im geltenden Verwertungsgesellschaftenrecht selbst nicht geregelt ist,
sondern allenfalls in den die jeweilige Rechtsform der Verwertungsgesellschaft
regelnden gesellschaftsrechtlichen Gesetzen seinen Niederschlag findet. Es ist
jedoch zu bemerken, dass trotz dieses legislativen Defizits die
Organisationsvorschriften der bestehenden Verwertungsgesellschaften diesen Regeln
weitgehend entsprechen.
Im Einzelnen ist dazu noch Folgendes zu
bemerken:
1. Verwertungsgesellschaften
haben typischerweise eine sehr große Anzahl von Bezugsberechtigten, von denen
wiederum der Großteil nur ein sehr kleines Tantiemenaufkommen aufweist. Wenn
der Entwurf davon spricht, dass die Bezugsberechtigten an der Willensbildung in
geeigneter Weise mitwirken können, kann das natürlich nicht heißen, dass allen
diesen Bezugsberechtigten ein unmittelbarer Einfluss auf die Willensbildung der
Gesellschaft eingeräumt werden soll; es muss vielmehr genügen, wenn ihre
Interessen durch Vertreter wahrgenommen werden.
2. Abs. 1 sieht für
den Fall, dass in einer Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von
Bezugsberechtigten mit unterschiedlichen Interessen bestehen, ein System vor,
das diese Gruppeninteressen entsprechend berücksichtigt; in der Rechtsform der
Genossenschaft bietet sich hiefür das sogenannte Kuriensystem an. Aber auch
hiebei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: Es darf dadurch
weder eine wirksame Geschäftsführung blockiert werden, noch dürfen allenfalls
notwendige Änderungen der Organisationsvorschriften der Verwertungsgesellschaft
unnötig erschwert werden.
Das
derzeit in der Satzung der AKM enthaltene Erfordernis einer Mehrheit von drei
Vierteln in allen Kurien entspricht dieser Anforderung jedenfalls nicht.
3. Abs. 2 sichert das
Kuriensystem für Verwertungsgesellschaften in der Form der Genossenschaft gegen
allfällige dagegenstehende
Regelungen nach dem Genossenschaftsgesetz ab.
Zum
§ 16
§ 16 dient
der Verwirklichung des Grundsatzes der Transparenz, wobei es in dieser
Bestimmung um die Transparenz gegenüber den Bezugsberechtigten der jeweiligen
Verwertungsgesellschaft geht. Einem weiteren Personenkreis muss die
Verwertungsgesellschaft die hier angeführten Daten nicht zugänglich machen. Das
heißt aber nicht, dass die allgemeine Öffentlichkeit und damit auch alle
tatsächlichen und potentiellen Nutzer von Werken und Leistungen, an denen die
Verwertungsgesellschaft Rechte wahrnimmt, nicht Zugang zu einer Reihe von einschlägigen
Informationen hätten: Dies ergibt sich einerseits aus den im § 18
geregelten Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten und andererseits aus dem in
§ 28 Abs. 4 vorgesehenen Internetauftritt der Aufsichtsbehörde.
Zum
§ 17
1. Abs. 1
entspricht dem zweiten Halbsatz des § 3 Abs. 2 erster Satz VerwGesG,
geht über diese Bestimmung aber durch zwei Klarstellungen hinaus:
Die
Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft bezieht sich nicht nur auf die Höhe
des Entgelts, sondern auch auf die sonstigen (angemessenen) Bedingungen, unter
denen eine Nutzungsbewilligung zu erteilen ist.
2. Abs. 2
konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ein potentieller Nutzer einen
vor dem Zivilgericht einklagbaren Anspruch auf Erteilung der
Nutzungsbewilligung hat; im Übrigen folgt diese Bestimmung den einen
vergleichbaren Fall regelnden § 59b Abs. 2 UrhG, der seinerseits auf
Gemeinschaftsrecht beruht.
3. Die Abs. 3
und 4 decken den in § 26 VerwGesG geregelten Fall ab, gehen aber einen
anderen Weg, der den Interessen aller Beteiligten besser entspricht:
Während
§ 26 VerwGesG einen bedingten Kontrahierungszwang vorsieht, die
Verwertungsgesellschaft also verpflichtet, unter den dort geregelten
Voraussetzungen die Nutzungsbewilligung zu erteilen, tritt der Rechtserwerb
nach Abs. 3 kraft Gesetzes ein, wenn ein Nutzer die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt hat.
Die
Voraussetzungen für diesen Rechtserwerb kommen der Verwertungsgesellschaft
insofern entgegen, als der nichtstrittige Teil des Entgelts sogleich an sie zu
zahlen ist und daher ohne Verzögerung in die Verteilung einbezogen werden kann.
4. Abs. 4 trägt
schließlich der Sorge der Nutzer Rechnung, dass Verwertungsgesellschaften weit
überzogene Entgelte verlangen und potentielle Nutzer damit abhalten könnten,
von der Möglichkeit des Abs. 3 Gebrauch zu machen.
Die
Bestimmung stellt sicher, dass der Urheberrechtssenat über Anträge auf
Herabsetzung der Sicherheitsleistung rasch entscheiden kann und dass damit auch
in diesen Fällen ein rascher Rechtserwerb möglich ist. Selbstverständlich ist,
dass eine solche Entscheidung des Urheberrechtssenats keine präjudizielle
Wirkung auf den Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts haben kann.
Zum
§ 18
1. Abs. 1
verankert die schon zu § 16 erwähnte Verpflichtung der
Verwertungsgesellschaften, bestimmte Daten einer unbeschränkten Öffentlichkeit
zugänglich zu machen, und deckt damit auch die in § 27 Abs. 1
VerwGesG geregelte Verpflichtung ab.
Die
Veröffentlichung bestimmter Daten der Bezugsberechtigten nach § 18
Abs. 1 entspricht den Interessen aller Beteiligten. Wer mit der
Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag schließt und damit zum
Bezugsberechtigten wird, der bietet damit im Rahmen der Rechteeinräumung an die
Verwertungsgesellschaft der Allgemeinheit die Nutzung seiner Werke oder
Leistungen zu angemessenen Bedingungen an. In der Regel wird er daran
interessiert sein, dass dies von der Verwertungsgesellschaft der Allgemeinheit
bekannt gemacht wird; jedenfalls kann er sich nicht berechtigterweise gegen
eine solche Bekanntmachung verwehren. Andererseits haben potentielle Nutzer,
vor allem aber mit Beziehung auf verwertungsgesellschaftenpflichtige
Vergütungsansprüche Zahlungspflichtige ein berechtigtes Interesse an den
gegenständlichen Daten, da sich daraus der von der Verwertungsgesellschaft
wahrgenommene Rechtebestand ableiten lässt.
2. Die in
Abs. 2 normierte Auskunftspflicht entspricht § 27 Abs. 2 und 3
VerwGesG, ist aber wegen des erweiterten Anwendungsbereichs des neuen Gesetzes
allgemeiner gefasst.
Zum
§ 19
Auch diese
Bestimmung dient der Steigerung der Transparenz der Geschäftsgebarung von
Verwertungsgesellschaften und sieht zwei Ergänzungen zu den für Gesellschaften
mit beschränkter Haftung bzw. Genossenschaften geltenden
Rechnungslegungsvorschriften vor.
Nach dem Vorbild
des § 22 Abs. 2 GenG soll das Leitungsorgan einen Bericht über den
Geschäftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft sowie über die
Entwicklung des Mitgliederstandes erstellen, in den auch Angaben über den Stand
der wahrgenommenen Rechte, über die Einnahmen, die Verwaltungskosten, die
Zuweisungen an soziale und kulturelle Einrichtungen und die verteilten Beträge
aufzunehmen sind. Bei Verwertungsgesellschaften, die den erweiterten
Rechnungslegungsbestimmungen für Kapitalgesellschaften unterliegen, können
diese Angaben in Anhang und Lagebericht aufgenommen werden.
Darüber hinaus
soll eine besondere Regelung der „Warnpflicht“ des Abschlussprüfers oder
genossenschaftlichen Revisors für Verwertungsgesellschaften vorgesehen werden,
um ein effizientes Zusammenwirken von Abschlussprüfung und genossenschaftlicher
Gebarungskontrolle einerseits und der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften
andererseits sicher zu stellen. Abs. 2 orientiert sich diesbezüglich –
unter Berücksichtigung des § 8 GenRevG 1997 - am Vorbild des
§ 22 Abs. 5 VerG.
Weitere
Berichtspflichten der genossenschaftlichen Revisoren bzw. zuständigen
Revisionsverbände an die Aufsichtsbehörde sind nicht erforderlich, weil
einerseits die Revisoren ohnedies auch als Abschlussprüfer tätig werden und
andererseits der Revisionsbericht ohne Probleme der Verwertungsgesellschaft
abverlangt werden kann.
Zum
§ 20
1. Abs. 1
entspricht § 6 Abs. 1 VerwGesG in Verbindung mit Art. II
Abs. 2 UrhGNov 1980.
2. Abs. 2
schreibt den Grundsatz fest, dass unter den dort angeführten Voraussetzungen
die Gesamtvertragsverhandlungen von allen beteiligten Verwertungsgesellschaften
gemeinsam geführt werden sollen. Auch hier ist zu bemerken, dass die
Verwertungsgesellschaften diesen Grundsatz bisher in den meisten Fällen auch
ohne gesetzlichen Auftrag befolgt haben.
Dieser Auftrag
wird durch die Formulierung „nach Tunlichkeit“ eingeschränkt; dadurch soll
sichergestellt werden, dass eine Verwertungsgesellschaft nicht zu einer
gemeinsamen Gesamtvertragsverhandlung verpflichtet ist, wenn ihr dies im
Einzelfall aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist.
Durch die
gegenständliche Bestimmung soll schließlich die Privatautonomie der Beteiligten
bei der Führung der Verhandlungen und beim Abschluss von Gesamtverträgen in
keiner Weise beschränkt werden: Wenn sich eine oder mehrere
Verwertungsgesellschaften mit der Nutzerorganisation auf den Abschluss eines Gesamtvertrags
einigen, sollen sie nicht daran gehindert werden, auch wenn es mit einer oder
mehreren anderen an den Verhandlungen beteiligten Verwertungsgesellschaften
noch zu keiner Einigung gekommen ist.
Zum
§ 21
§ 21
Abs. 1 und 2 entspricht inhaltlich weitgehend dem § 6 VerwGesG. Durch
die sprachlich leicht geänderte Fassung soll eindeutig klargestellt werden,
dass die zur Schließung von Gesamtverträgen berufene Nutzerorganisation für
ihren Tätigkeitsbereich jeweils ein Monopol zur Schließung von Gesamtverträgen
hat.
Neu ist auch die
in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, dass die zuständige
öffentlich-rechtliche Berufsorganisation ihre Befähigung zur Schließung von
Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von Nutzern überträgt;
aus dieser Art der Regelung ergibt sich die Konsequenz, dass die
öffentlich-rechtliche Berufsorganisation, die ihre Befähigung rechtswirksam
übertragen hat, diese selbst nicht mehr ausüben kann.
Als Voraussetzung
für die Genehmigung der Übertragung ist über die allgemeinen Voraussetzungen
des Abs. 2 hinaus vorgesehen, dass die freie Vereinigung gewissen
demokratischen Prinzipien entspricht. Mit Beziehung auf die
öffentlich-rechtliche Berufsorganisation werden diese Prinzipien durch die
einschlägigen gesetzlichen Regelungen sichergestellt; wenn eine solche
Organisation ihre Befugnis überträgt, dann sollen die betroffenen Mitglieder in
dieser Beziehung nicht schlechter gestellt sein.
Zu den
§§ 22 bis 25
Die weiteren Bestimmungen über Gesamtverträge
und Satzungen entsprechen weitgehend der geltenden Rechtslage (insbesondere
§§ 7 bis 13 VerwGesG). Im Einzelnen ist dazu Folgendes zu bemerken:
1. Im letzten Satz
des § 22 wird die unmittelbare Drittwirkung von Gesamtverträgen über die
Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche klargestellt.
2. Als Medium der
Verlautbarung des Abschlusses eines Gesamtvertrages wird in § 24
Abs. 1 wiederum das zeitgemäßere Mittel des Internets vorgesehen.
3. § 25
Abs. 1 hält am Grundsatz fest, dass Gesamtverträge nur auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen werden können. Dadurch soll – vor allem im Interesse der
Nutzer – sichergestellt werden, dass nach dem Abschluss eines Gesamtvertrags
ohne Zustimmung beider Parteien kein gesamtvertragsloser Zustand mehr eintreten
kann.
4. In § 25
Abs. 2 wird die Frist für die Erlassung einer Satzung, die einen
aufrechten Gesamtvertrag ersetzen soll, auf zwei Jahre verkürzt (§ 11
Abs. 2 VerwGesG: drei Jahre); dies entspricht einem Wunsch der Praxis, die
mit den sich schneller ändernden Gegebenheiten begründet wird.
5. § 25 Abs. 3
übernimmt die Regelung in § 11 Abs. 3 VerwGesG über die Folgen der
Auflösung einer Nutzerorganisation. Ergänzt wird diese Regelung um die
Bestimmung, dass die Verwertungsgesellschaft die in einem solchen Gesamtvertrag
vereinbarten Bedingungen als Tarif weiter anzuwenden hat. Dies soll ein
willkürliches Vorgehen bei der Tariffestsetzung verhindern und stellt die
Verwertungsgesellschaft so, als ob der Gesamtvertrag noch gelten würde: Wenn
sie einen höheren Tarif anwenden will, muss sie Gesamtvertragsverhandlungen
aufnehmen und bei deren Scheitern die Erlassung einer Satzung beantragen.
Zum
§ 26
§ 26 übernimmt die Regelung des
§ 13 VerwGesG, weitet ihren Anwendungsbereich jedoch aus; im Einzelnen ist
Folgendes zu bemerken:
1. § 13
VerwGesG gilt nach seinem Wortlaut für Verträge mit der den allgemeinen
Inlandsrundspruchdienst besorgenden öffentlichen Telegrafenanstalt. Damit sind
nicht Rundfunkunternehmer im Sinn der §§ 17 und 76a UrhG schlechthin
gemeint, sondern die inländische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, derzeit
also der ORF. Gerechtfertigt ist diese Privilegierung des ORF gegenüber
privaten Rundfunkunternehmern durch seine öffentlich-rechtliche Sonderstellung,
insbesondere mit Beziehung auf den Programm- und Versorgungsauftrag.
Nach
§ 13 VerwGesG gilt die Regelung nur mit Beziehung auf Sprachwerke und
Werke der Tonkunst. Mit Rücksicht auf den allgemeinen Anwendungsbereich des
Entwurfs war sie auf den Erwerb aller Senderechte sowie des
Vervielfältigungsrechts für eigene Sendezwecke auszudehnen. Eine Ausdehnung auf
den Erwerb anderer Rechte, insbesondere der darüber hinausgehenden
Vervielfältigung, der Verbreitung und der Zurverfügungstellung, die für die
Ausübung weiterer Geschäftstätigkeiten des ORF erforderlich sind, ist jedoch
nicht gerechtfertigt, da diese Tätigkeiten nach dem ORF-Gesetz zwar zulässig
sind, aber eben nicht im Rahmen des Programm- und Versorgungsauftrags ausgeübt
werden.
2. Die Regelung wird
auf einschlägige Verträge mit dem Bund ausgedehnt, und zwar im Unterschied zum
ORF ohne sachliche Einschränkung. Gerechtfertigt wird eine solche
Sonderstellung durch das öffentliche Interesse am Rechtserwerb durch den Bund
sowie durch den weiten Anwendungsbereich, den solche Verträge in der Regel
haben werden.
Der
wesentliche Vorteil dieser Maßnahme liegt darin, dass einschlägige
Streitigkeiten nicht im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen werden müssen,
sondern dass hiefür das Streitschlichtungsinstrumentarium dieses Gesetzes zur
Verfügung steht, also der Schlichtungsausschuss und der Urheberrechtssenat.
Im
Übrigen gilt diese Sonderregelung nur dort, wo der Bund oder ein Land selbst
als Nutzer oder als für einen gesetzlichen Vergütungsanspruch
Zahlungspflichtiger auftritt, nicht jedoch für Unternehmen, an denen der Bund,
sei es auch zur Gänze, beteiligt ist. Für diese Unternehmen gelten unter den
selben Voraussetzungen wie für andere Unternehmen die „regulären“
Gesamtverträge und Satzungen der Nutzerorganisation, der sie angehören.
3. Die
gegenständlichen Verträge unterscheiden sich von den „echten“ Gesamtverträgen
dadurch, dass ihre Wirkung auf die Vertragsparteien selbst beschränkt ist. Dies
rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung mit Beziehung auf das in
§ 25 Abs. 1 vorgesehene Gebot, dass Gesamtverträge nur auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen werden können; es wird daher vorgesehen, dass
§ 25 Abs. 1 auf diese Verträge nicht anwendbar ist.
Zum
§ 27
Die Zuständigkeit
zur Erlassung von Satzungen und das zur Erlassung von Satzungen führende
Verfahren werden durch den Entwurf grundsätzlich neu geregelt; hiezu wird auf
die §§ 30 bis 37 verwiesen.
Die in § 27
enthaltenen materiellen Regelungen entsprechen weitgehend dem geltenden Recht.
Die einzige Änderung betrifft die Frist für die Stellung eines Antrags auf
Erlassung einer geänderten Satzung, die im Gleichklang mit § 25
Abs. 2 von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt wird.
Die in Abs. 2
enthaltene Regelung, wonach die Satzung außer Kraft tritt, wenn ein
entsprechender Gesamtvertrag geschlossen wird, bedeutet im Ergebnis, dass
Satzungen implizit stets unter der auflösenden Bedingung erlassen werden, dass
dieser Fall eintritt.
Zum
§ 28
Die Staatsaufsicht
soll einerseits von einer dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordneten
Behörde wahrgenommen werden, andererseits soll die Einrichtung einer neuen
Behörde vermieden werden. Aus diesem Grund überträgt der Entwurf die Aufgabe
der Staatsaufsicht der KommAustria und sorgt gleichzeitig durch flankierende
Regelungen dafür, dass die KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
wie eine eigenständige Behörde agieren kann; es ist dies insbesondere die
Bestimmung über die Bezeichnung als Aufsichtsbehörde für
Verwertungsgesellschaften und die organisatorische Trennung von anderen
Tätigkeiten der KommAustria in den Abs. 1 und 2.
Durch die
gesetzliche Determinierung des Personalstandes der Aufsichtsbehörde in
Abs. 1 wird auch der nach § 7 durch die Verwertungsgesellschaften und
die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger zu ersetzende Aufwand begrenzt. Mit
Beziehung auf den für die Aufsichtsbehörde tätigen Stellvertreter des
Behördenleiters geht der Entwurf von einem öffentlichen Bediensteten der
Verwendungsgruppe A 1/5, mit Beziehung auf den weiteren Mitarbeiter von einem
öffentlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1/3 aus. Im Übrigen geht der
Entwurf davon aus, dass eine vollbeschäftigte Sekretariatskraft für die
Aufsichtsbehörde tätig ist.
Die RTR-GmbH
stellt der Aufsichtsbehörde hingegen kein Personal zur Verfügung, sondern nur –
gegen Kostenersatz – den Sachaufwand.
Die Sonderstellung
der KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften macht es
darüber hinaus auch notwendig, einige Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes für
nicht anwendbar zu erklären; es sind dies § 5a Abs. 1, wonach die
RTR-GmbH den Geschäftsapparat der KommAustria bildet, § 7 Abs. 1 über
die Veröffentlichung von Entscheidungen der KommAustria, § 10a
Abs. 14 über die Verpflichtung der RTR-GmbH zum Ersatz der Personalkosten
der KommAustria, § 11 Abs. 1 und 4 über den Rechtszug an den
Bundeskommunikationssenat, § 14 über die Verfahrensvorschriften der
KommAustria und § 15 über Verwaltungsstrafen; dies geschieht aus
legistischen Gründen nicht im § 28 sondern durch eine entsprechende
Änderung des KommAustria Gesetzes (s. hiezu Art. III).
Welche Aufgaben
der Aufsichtsbehörde zukommen, ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen
des Gesetzes; in Abs. 3 werden sie noch einmal gesammelt angeführt, um dem
Leser einen vollständigen Überblick zu geben.
Zum
§ 29
1. Mit Beziehung auf
das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde wird in Abs. 1 auf die allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetze verwiesen. Durch die Regelung über den Rechtszug
an den Urheberrechtssenat wird sichergestellt, dass über Berufungen gegen
Bescheide der Aufsichtsbehörde eine besonders sachkundige unabhängige
Institution entscheidet; da die Entscheidungen des Urheberrechtssenats nach
§ 31 Abs. 2 nicht der Aufhebung und Abänderung im Verwaltungsweg
unterliegen und auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht
zugelassen wird, ist damit auch sichergestellt, dass in den Angelegenheiten, in
denen die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, rasch Rechtssicherheit
geschaffen werden kann.
2. Für den Fall, dass
Bescheide der Aufsichtsbehörde im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt
werden müssen, sorgt Abs. 2 dafür, dass Geldstrafen verhängt werden
können, die den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen
Verwertungsgesellschaft angemessen und damit entsprechend wirksam sind.
Zu den
§§ 30 bis 34
Das Zusammenspiel
von Schlichtungskommission und Urheberrechtssenat ist in seinen Grundzügen
bereits im Allgemeinen Teil erläutert worden. Im Einzelnen ist zu den
Bestimmungen über Zuständigkeit und Organisation des Urheberrechtssenats und
das Verfahren vor diesem noch Folgendes zu bemerken:
1. Nach § 14
Abs. 2 VerwGesG sind die Schiedskommissionen zuständig für die
Entscheidung von Streitigkeiten, die zwischen einer Verwertungsgesellschaft und
der Gegenseite aus einem Gesamtvertrag oder aus einer Satzung entstehen. Die
entsprechende Zuständigkeit des Urheberrechtssenats wird hingegen allgemeiner
gefasst, da es bei einem Gesamtvertrag, an dem mehrere
Verwertungsgesellschaften beteiligt sind, auch zu einschlägigen Streitigkeiten
zwischen zwei Verwertungsgesellschaften kommen kann.
2. Nach
Art. III § 1 Abs. 2 UrhGNov 1980 ist die Schiedsstelle für die
Feststellung der Vergütungssätze zuständig, nach denen die Höhe der Ansprüche
auf Leerkassettenvergütung zu berechnen ist; in Ergänzung dieser Bestimmung
sieht Art. III § 1a UrhGNov 1980 vor, dass das Prozessgericht das
Verfahren unter bestimmten Umständen unterbrechen muss, um der Schiedsstelle
die Entscheidung dieser Vorfrage zu überlassen. Die Vorfragenentscheidung im
Einzelfall wird damit der Behörde zugewiesen, die diese Frage allgemein durch
Satzung zu regeln hat. Es wäre nahegelegen und konsequent gewesen, eine
vergleichbare Regelung auch für die übrigen gesetzlichen Vergütungsansprüche
und für die Höhe des angemessenen Entgelts vorzusehen, das einer
Verwertungsgesellschaft für die Erteilung von Nutzungsbewilligungen zusteht.
Auf der Grundlage des geltenden Rechts scheitert dies jedoch daran, dass dafür
keine geeignete Behörde zur Verfügung steht: Die zur Erlassung von Satzungen in
diesem Bereich zuständigen Schiedskommissionen sind nämlich keine ständig
eingerichtete Institution, sondern werden von den Gesamtvertragsparteien ad hoc
berufen.
Nachdem
dieses Hindernis nunmehr wegfällt, dehnt der Entwurf die Zuständigkeit des
Urheberrechtssenats entsprechend aus (§ 30 Abs. 2 Z 5 bis 7) und
ergänzt diese Regelung in § 34 um eine entsprechend erweiterte Bestimmung
über die Unterbrechung von Zivilprozessen.
2. Nach § 30
Abs. 2 Z 6 hat der Urheberrechtssenat die Sätze festzustellen, nach
denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer
Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist; das heißt, dass jede
Verwertungsgesellschaft einen Anspruch auf Feststellung ihrer individuellen
Ansprüche hat. Wird ein bestimmter Vergütungsanspruch von mehreren
Verwertungsgesellschaften geltendgemacht, wie dies etwa bei der
Leerkassettenvergütung der Fall ist, dann bedeutet das, dass der
Urheberrechtssenat auf Antrag für jede dieser Verwertungsgesellschaften
festzustellen hat, wie hoch der Satz ist, nach dem ihre
Vergütungsansprüche zu berechnen sind. Dies gilt natürlich auch dann, wenn als
Grundlage dieser Entscheidung zunächst die Höhe der Vergütungen festgestellt
wird, die allen beteiligten Verwertungsgesellschaften gemeinsam zustehen; im
Ergebnis hat der Urheberrechtssenat in diesem Fall dann über die „Aufteilung“
der „Gesamtvergütung“ unter den Verwertungsgesellschaften zu entscheiden.
3. § 31
Abs. 2 normiert die Merkmale des Urheberrechtssenats, die ihn zu einer
Behörde im Sinn des § 133 Z 4 B-VG machen; es ist daher nicht
notwendig, im Gesetz
selbst ausdrücklich zu sagen, dass es sich um ein gerichtsähnliches
Kollegialorgan im Sinn dieser Verfassungsbestimmung handelt.
4. § 32 über
Vergütungen und Gebühren sowie § 33 über das Verfahren vor dem
Urheberrechtssenat folgen weitgehend dem Vorbild des Art. III § 8
UrhGNov 1980.
5. Eine
Verpflichtung zum Kostenersatz gegenüber dem Verfahrensgegner ist in der
Urheberrechtsgesetznovelle 1980 nicht vorgesehen. Eine solche ist mit Beziehung
auf den Urheberrechtssenat weder in Verfahren über die Erlassung von Satzungen
und über Feststellungsanträge nach § 30 Z 5 bis 7, die im Interesse
beider Parteien geführt werden, noch im Verfahren über Berufungen gegen Entscheidungen
der Aufsichtsbehörde, bei denen es sich um ein gewöhnliches
Verwaltungsverfahren handelt, angezeigt.
Eine
Kostenersatzpflicht ist hingegen dort vorzusehen, wo der Urheberrechtssenat
anstelle des Zivilgerichts über Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien im
Einzelfall zu entscheiden hat: Dies ist nur mit Beziehung auf die in § 30
Abs. 2 Z 4 vorgesehene Zuständigkeit zur Entscheidung über
Streitigkeiten zwischen den Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung
der Fall; für diese Verfahren sollen daher nach § 33 Abs. 1 die
Kostenersatzregeln der Zivilprozessordnung gelten.
6. § 33
Abs. 5 eröffnet die im AVG nicht vorgesehene Möglichkeit, Mitglieder des
Urheberrechtssenats wegen Befangenheit abzulehnen, für diese Regelung sprechen
zwei Gründe:
Einerseits
hat sich im Verfahren vor der Schiedsstelle gezeigt, dass das Fehlen einer
vergleichbaren Regelung zu groben Unzukömmlichkeiten führen kann und
andererseits kann der Umstand, dass gegen Entscheidungen des
Urheberrechtssenats die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof – in der die
Befangenheit sonst geltend gemacht werden könnte - nicht zugelassen ist, zu
einem Rechtsschutzdefizit führen.
7. § 33
Abs. 6 soll schließlich sicherstellen, dass in den Fällen, in denen
Verwertungsgesellschaften nach Tunlichkeit Gesamtverträge gemeinsam verhandeln
und schließen sollen, auch die Satzungen, die diese Gesamtverträge ersetzen,
gemeinsam erlassen werden.
Zum
§ 35
1. Zum Abs. 1
wird auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.
2. Die Frage des
Inkrafttretens einer Satzung wird in Abs. 2 flexibler geregelt als im
geltenden Recht.
3. Abs. 3 sieht
für die Kundmachung von Satzungen die Ediktsdatei des Bundesministeriums für
Justiz vor, die der Justiz nunmehr als allgemeines Publikationsorgan dient.
Diese Art der Kundmachung ermöglicht auch eine Veröffentlichung der Satzung in
ihrem gesamten Wortlaut, also über die in § 23 Abs. 1
Schiedskommissionsverordnung vorgesehenen Daten hinaus.
Zu den
§§ 36 und 37
Zur Einrichtung
des Schlichtungsausschusses und seine Funktion im Verfahren zur Erlassung von
Satzungen ist schon im Allgemeinen Teil grundsätzlich Stellung genommen worden.
Im Einzelnen ist hiezu noch Folgendes zu bemerken:
1. Die Besetzung des
Schlichtungsausschusses und das Verfahren zu seiner Bestellung ist in
vereinfachter und den sonstigen Rahmenbedingungen des vorliegenden Entwurfs
angepasster Form den Bestimmungen über die Schiedskommissionen nach dem
Verwertungsgesellschaftengesetz nachgebildet.
2. § 36
Abs. 5 soll dem in § 20 Abs. 2 verankerten Grundsatz Rechnung
tragen, soweit dies in Verbindung mit einem ad hoc berufenen Gremium möglich
ist: Sind an den vorangegangenen Gesamtvertragsverhandlungen zum Beispiel drei
Verwertungsgesellschaften und eine Nutzerorganisation beteiligt, dann könnten
sie vereinbaren, dass jede der drei Verwertungsgesellschaften ein Mitglied mit
je einer Stimme bestellt, die Nutzerorganisation aber nur eines, dem jedoch
drei Stimmen zukommen.
Zum
§ 38
Diese
Verwaltungsstrafbestimmung sieht eine weitere Sanktion für Zuwiderhandlungen
gegen Aufträge der Aufsichtsbehörde vor. Während aber
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sich
gegen die Verwertungsgesellschaft als juristische Person richten, trifft die
Verwaltungsstrafdrohung die für die Zuwiderhandlung verantwortliche natürliche
Person.
Zu den
§§ 39 bis 45
Die §§ 39 bis
45 enthalten die üblichen Schluss- und Übergangsbestimmungen. Im Einzelnen ist
hiezu Folgendes zu bemerken:
1. § 39
Abs. 1 übernimmt die Abgabenbefreiungsbestimmung des Art. IV UrhGNov
1980 und ergänzt sie durch eine Steuerbefreiung für Zusammenschlüsse von
Verwertungsgesellschaften: Da solche Zusammenschlüsse durch das Gesetz
ausdrücklich erwünscht sind, sollen sie nicht durch steuerliche Belastungen
behindert werden.
2. § 41 Abs. 1
Z 2 über das Außerkrafttreten der Art. II bis IV UrhG-Nov 1980 wird
als Verfassungsbestimmung erlassen, da dadurch auch Verfassungsbestimmungen,
nämlich Art. III § 1 Abs. 3, § 2 und § 4 Abs. 2
UrhG-Nov 1980, aufgehoben werden. Der Grund für diese Vorgangsweise ist jedoch
nicht in einer verfassungsrechtlichten Notwendigkeit begründet, sondern in den
Grundsätzen sauberer Legistik. Die Verfassung würde es nämlich auch zulassen,
dass nur die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Art. III UrhG-Nov 1980
aufgehoben werden und die angeführten Verfassungsbestimmungen – wenn auch gegenstandslos
– weiter gelten.
3. Aus § 43
Abs. 1 Z 2 ergibt sich, dass der Veranstalterverband Österreich, dem
unter seinem früheren Namen Verband der Konzertlokalbesitzer und aller
Veranstalter Österreichs nach § 6 Abs. 2 VerwGesG die
Gesamtvertragsfähigkeit zuerkannt worden ist, die Befähigung zum Abschluss von
Gesamtverträgen im bisherigen Umfang und ohne zeitliche Beschränkung behält.
Zum Artikel II
Nach § 59b
Abs. 1 UrhG können die Beteiligten, wenn ein Vertrag über die Bewilligung
der Kabelweitersendung im Sinn des § 59a UrhG nicht zustande kommt, die
Schiedsstelle um Vertragshilfe ersuchen. Diese Bestimmung war im Sinne der
institutionellen Neuordnung im Verwertungsgesellschaftengesetz 2005 anzupassen.
Zum Artikel
III
Art. III enthält
die Änderungen des KommAustria-Gesetzes, die durch die Bestimmung der
KommAustria zur Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften notwendig
geworden sind. Zu den Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zum § 28
VerwGesG 2005 verwiesen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
|
Artikel II |
|
Änderung
des Urheberrechtsgesetzes |
|
§ 59b. (1) Kommt ein Vertrag über die
Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zustande, so kann jeder
der Beteiligten bei der Schiedsstelle (Art. III UrhGNov. 1980)
Vertragshilfe beantragen. Die Schiedsstelle kann den Parteien Vorschläge unterbreiten.
Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der
Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt. |
§ 59b.
(1) Kommt ein Vertrag
über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zustande,
so kann jeder der Beteiligten bei dem Schlichtungsausschuss (§ 36
Verwertungsgesellschaftengesetz 2005) Vertragshilfe beantragen. Der
Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher
Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien
binnen drei Monaten Einwände erhebt. |
(2) ... |
(2) unverändert |
§
114. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft. |
§
114. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft. |
|
(1a)
§ 59b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft. |
(2) Mit seiner
Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90a
Abs. 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen dem Bundesminister für Finanzen. |
(2) Mit seiner
Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90a
Abs. 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen dem Bundesminister für Finanzen. |
(3) Auf Grund dieses
Bundesgesetzes können Verordnungen von dem auf seine Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden; doch treten sie frühestens mit diesem Gesetz in
Kraft. |
(3) Auf Grund dieses
Bundesgesetzes können Verordnungen von dem auf seine Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden; doch treten sie frühestens mit diesem Gesetz in
Kraft. |
Artikel
III |
|
Änderung
des KommAustria Gesetzes |
|
Organisation
der KommAustria |
Organisation
der KommAustria |
§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem
Behördenleiter und der für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1
sowie der Aufgaben nach dem PresseFG 2004 und dem PubFG 1984 erforderlichen
Anzahl an Mitarbeitern. |
§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem
Behördenleiter, zwei Stellvertretern und der sonst für die Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie der Aufgaben nach dem
PresseFG 2004, dem PubFG 1984 und dem VerwGesG 2005 erforderlichen
Anzahl an Mitarbeitern. |
(2) Der Bestellung
des Behördenleiters und des Stellvertreters hat eine Ausschreibung zur
allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989
voranzugehen. |
(2) Der Bestellung
des Behördenleiters und der beiden Stellvertreter hat eine Ausschreibung zur
allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989
voranzugehen. |
(3) Die KommAustria
ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet
hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbständige Behörde.
Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung "Kommunikationsbehörde
Austria (KommAustria)" zu ergehen. |
(3) Die KommAustria
ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet
hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbstständige
Behörde. Alle Erledigungen der Behörde in Angelegenheiten der
Rundfunkregulierung haben unter der Bezeichnung „Kommunikationsbehörde
Austria (KommAustria)“ zu ergehen. |
(4) .... |
(4) unverändert |
Aufgaben
der RTR-GmbH |
Aufgaben
der RTR-GmbH |
§ 5a. (1) Die RTR-GmbH bildet den
Geschäftsapparat der KommAustria. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter
deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich
übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und Ziele (§ 2 Abs. 2). Die
Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere: |
§ 5a. (1) Die RTR-GmbH bildet den
Geschäftsapparat der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung.
Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung bei der
Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs.
1) und Ziele (§ 2 Abs. 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst
insbesondere: |
1. bis 3. .... |
1. bis 3. unverändert |
(2) bis (6) ..... |
(2) bis (6)
unverändert |
Transparenz |
Transparenz |
§ 7. (1) Entscheidungen der KommAustria und
des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie
Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. |
§ 7. (1) Entscheidungen der KommAustria in
Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und des Bundeskommunikationssenates
(§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs.
1 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter
Weise zu veröffentlichen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Finanzierung
und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk |
Finanzierung
und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk |
§ 10a. (1) bis (13) .... |
§ 10a. (1) bis (13)
unverändert |
(14) Für die in der
KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten
Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei
Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von
Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist
dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von
31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle
Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den
Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen
Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des
Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im
gleichen Ausmaß. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes
gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des PresseFG 2004 und
des Abschnittes II des PubFG 1984 tätigen Bediensteten der KommAustria. |
(14) Für die in der
KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten
Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei
Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von
Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist
dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von
31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle
Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den
Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer
künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22
des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im
gleichen Ausmaß. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes
gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des
PresseFG 2004, des Abschnittes II des PubFG 1984 und des VerwGesG 2005
tätigen Bediensteten der KommAustria. |
Aufgaben |
Aufgaben |
§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen
der KommAustria sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk
wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet. |
§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen
der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sowie zur
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt
der Bundeskommunikationssenat eingerichtet. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3)
unverändert |
(4) Der
Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften. |
(4) Der
Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten
der Rundfunkregulierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne
der das Verfahren regelnden Vorschriften. |
(5) ... |
(5) unverändert |
In-Kraft-Treten |
In-Kraft-Treten |
§ 17.
(1) bis (7) .... |
§ 17.
(1) bis (7) unverändert |
|
(8) Die §§ 3,
5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a und 11 Abs. 1 und 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006
in Kraft. |