Vorblatt

Inhalt:

Der Gesetzentwurf regelt das Verwertungsgesellschaftenrecht, das derzeit in unübersichtlicher Weise auf das Verwertungsgesellschaftengesetz und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 aufgeteilt ist, in einem einheitlichen Gesetz neu. Der Entwurf enthält insbesondere die folgenden vom geltenden Recht abweichenden Regelungen:

                         - die Staatsaufsicht wird wirksamer gestaltet und der KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften übertragen;

                         - die Organisationsvorschriften für Verwertungsgesellschaften sowie ihre Pflichten gegenüber ihren Bezugsberechtigten und gegenüber den Nutzern der von ihnen wahrgenommenen Rechte werden eingehender geregelt;

                         - die Schiedskommissionen nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz und die Schiedsstelle nach der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 werden durch eine einheitliche, zweckmäßigere und vor allem verfassungskonforme Behördenstruktur ersetzt.

Die Neuregelung erfordert auch geringfügige Änderungen im Urheberrechtsgesetz und im KommAustria-Gesetz.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung haben. Auf den Wirtschaftsstandort Österreich können sie sich durch die Neugestaltung der Rahmenbedingungen für den Erwerb kollektiv wahrgenommener Urheberrechte positiv auswirken.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine finanzielle Mehrbelastung des Bundes und der anderen Gebietskörperschaften ist nicht zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EG:

Die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften ist noch nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit nach Art. 44 Abs. 2 B-VG, da der Entwurf eine Verfassungsbestimmung enthält (Art. I § 41 Abs. 1 Z 2).

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

1.1 Die Reformbedürftigkeit

Das geltende Verwertungsgesellschaftenrecht weist eine Reihe von Mängeln auf:

                         - Das Verwertungsgesellschaftengesetz selbst ist seit seiner Erlassung im Jahr 1936 unverändert. Es ist jedoch durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1980, die in der Folge viermal novelliert wurde, ergänzt und zum Teil überlagert worden. Dies macht die Rechtslage unübersichtlich und wegen der in der Urhebergesetznovelle 1980 angeordneten sinngemäßen Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes auf die neu hinzugekommenen Anwendungsbereiche zum Teil auch unklar.

                         - Die im Verwertungsgesellschaftengesetz und in der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 vorgesehenen Behörden, die insbesondere für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Gesamtverträgen und für die Erlassung von Satzungen zuständig sind, sind aus jeweils unterschiedlichen Gründen problematisch:

                         - Die Einrichtung der Schiedskommission, die einem  Schiedsgericht ähnelt, ist nach herrschender Auffassung aus verschiedenen Gründen verfassungswidrig, und zwar insbesondere deswegen, weil ein solches Organ nach der Bundesverfassung zur Erlassung von Verordnungen (als die Satzungen zu qualifizieren sind) nicht zuständig gemacht werden darf. Die Schiedsstelle wiederum entspricht zwar als gerichtsähnliche Verwaltungsbehörde im Sinn des Art. 133 Z 4 B-VG den verfassungsgesetzlichen Vorgaben, hat sich in der Praxis aber als zu schwerfällig erwiesen; auch wird von Seiten der Rechtsinhaber bemängelt, dass sie unausgewogen zusammengesetzt sei.

                         - In den letzten Jahren wurde vor allem von Seiten der Nutzer von kollektiv wahrgenommenen Urheber- und Leistungsschutzrechten kritisiert, dass die Staatsaufsicht ineffizient sei; insbesondere wären die der Staatsaufsicht nach dem Gesetz zu Gebote stehenden Mittel nicht ausreichend, um tatsächlich oder vermeintlich missbräuchlichem Verhalten von Verwertungsgesellschaften wirksam entgegenzutreten.

1.2 Vorbereitung des Entwurfs

Zur Vorbereitung entsprechender legislativer Maßnahmen hat das Bundesministerium für Justiz im Februar 2004 eine Enquete zur Evaluierung des Reformbedarfs im Verwertungsgesellschaftenrecht durchgeführt, an der Vertreter aller unmittelbar oder auch nur mittelbar beteiligten Kreise teilnehmen konnten. Der oben in groben Zügen wiedergegebene Reformbedarf wurde dabei bestätigt. Die Vorschläge, die zum Inhalt dieser Reform gemacht wurden, waren aber zum Teil noch sehr kontroversiell.

In der Folge ist es dem Bundesministerium für Justiz in sehr eingehenden Gesprächen mit dem Bundeskanzleramt als Träger der Staatsaufsicht und mit Vertretern der Verwertungsgesellschaften und der Nutzerorganisationen gelungen, weitgehende Einigung über den Inhalt der Reform zu erzielen.

1.3 Neuregelung der Staatsaufsicht

Derzeit werden die Aufgaben der Staatsaufsicht vom Bundeskanzleramt unmittelbar ausgeübt, wobei die Tätigkeit der für die Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Überwachung und Informationsbeschaffung an Staatskommissäre übertragen ist, die für die einzelnen Verwertungsgesellschaften bestellt werden.

Der Entwurf konzentriert diese Aufgaben bei der dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordneten KommAustria, die in dieser Funktion die Bezeichnung Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften trägt. Die rechtlichen Möglichkeiten, die dieser Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehen, werden erweitert, und zwar einerseits mit Beziehung auf die gesetzliche Verankerung von Informations- und Beteiligungsrechten, andererseits mit Beziehung auf die der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Sanktionsmöglichkeiten.

Eine Sonderregelung ist für den Rechtszug gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde vorgesehen: Er geht – außer in Verwaltungsstrafsachen – an den neu geschaffenen Urheberrechtssenat und damit an eine Behörde, die rasch und mit besonderer Sachkenntnis entscheiden kann.


1.4 Stellung der Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften gibt es derzeit in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Genossenschaft und des Vereins. Der Entwurf schränkt die zulässige Rechtsform auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ein. Die Rechtsform des Vereins, die für Unternehmen mit der wirtschaftlichen Bedeutung, die Verwertungsgesellschaften erreichen können, nicht adäquat ist, wird damit ausgeschlossen.

Die Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften sowohl gegenüber ihren Bezugsberechtigten als auch gegenüber den Nutzern von kollektiv verwalteten Urheber- und Leistungsschutzrechten werden eingehender geregelt als im geltenden Recht. Dies gilt sowohl mit Beziehung auf die Möglichkeit der Beteiligung der Bezugsberechtigten an der Willensbildung der Gesellschaft als auch für die Transparenz ihrer Tätigkeit. Für die Nutzer bringt insbesondere die Neuregelung des sogenannten bedingten Kontrahierungszwanges eine Verbesserung der Situation.

1.5 Urheberrechtssenat und Schlichtungsausschuss

Der Entwurf sieht einen Urheberrechtssenat vor, der die Zuständigkeiten der Schiedskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz und der Schiedsstelle nach der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 übernimmt. Es handelt sich dabei um eine kollegiale Verwaltungsbehörde im Sinn des Art. 133 Z 4 B-VG, die jedoch ausschließlich mit Personen besetzt ist, die dem Richterstand angehören oder angehört haben. Diese Art der Besetzung soll einerseits die Unparteilichkeit und andererseits die Sachkunde der Behörde sicherstellen.

Andererseits soll im Satzungsverfahren die durch die Schiedskommission gewährleistete besondere Vertrautheit mit dem Streitgegenstand bewahrt werden: Dies geschieht durch die Einrichtung des Schlichtungsausschusses, der dem Vorbild der Schiedskommission nachgebildet ist. Er muss befasst werden, bevor der Urheberrechtssenat angerufen werden kann, hat jedoch keine Entscheidungskompetenz, sondern erstellt nur einen unverbindlichen Schlichtungsvorschlag; die der Schiedskommission anhaftenden verfassungsrechtlichen Probleme werden dadurch vermieden.

2. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung haben. Mit Beziehung auf den Wirtschaftsstandort Österreich sind – auch wenn dies nicht der Hauptgesichtspunkt des Entwurfs ist – positive Auswirkungen zu erwarten. Diese ergeben sich daraus, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert werden, die kollektiv wahrgenommene Urheber- oder Leistungsschutzrechte nutzen oder für kollektiv wahrgenommene Vergütungsansprüche zahlungspflichtig sind.

3. Finanzielle Auswirkungen

Aus dem Entwurf ergibt sich weder für den Bund noch für die übrigen Gebietskörperschaften eine finanzielle Mehrbelastung:

3.1.1. Ausgangssituation

Die Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften wird derzeit nach § 5 VerwGesG durch eine Fachabteilung im Bundeskanzleramt sowie einen für jede Verwertungsgesellschaft bestellten Staatskommissär und Staatskommissärstellvertreter ausgeübt. Die Erfüllung der dem Bundeskanzleramt obliegenden Aufgaben nimmt durchschnittlich 15% der Arbeitszeit eines leitenden öffentlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1/6 sowie 35% der Arbeitszeit eines öffentlich Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1/2 in Anspruch. Daraus ergeben sich auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. 11 Nr. 50/1999, in der Fassung BGBl. 11387/2004, folgende Personal- bzw. Sachkosten:

                         - Personalkosten                                       € 37.770

                         - Sachaufwand inklusive Miete              € 5.000

                         - Kosten für Staatskommissäre               € 38.500

                         - Summe                                                      € 81.270

Den Ausgaben für die zwölf Staatskommissäre sowie die zwölf Staatskommissärstellvertreter stehen Einnahmen in der gleichen Höhe entgegen, da die Verwertungsgesellschaften nach § 5 Abs. 1 VerwGesG diese Kosten ersetzen müssen.

3.1.2. Situation nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2005

Aufgrund des vorliegenden Gesetzesentwurfes entsteht ein Personalbedarf von einem vollbeschäftigten Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1/5 und einem der Verwendungsgruppe A 1/3 sowie einer vollbeschäftigten Sekretariatskraft. Darüber hinaus wird sich ein Sachaufwand für die Miete der Bürofläche, die anteiligen Betriebskosten (z.B.: Telefon, IT, Post, Büromittel, Instandhaltung) sowie die Ausstattung der Büroräumlichkeiten ergeben. Insgesamt kann auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 11 Nr. 50/1999, in der Fassung BGBl. 11387/2004, von folgenden jährlichen Kosten ausgegangen werden:

                         - Personalkosten                       € 182.542

                         - Sachkosten inklusive Miete  € 135.000

                         - Gesamt                                      € 317.542

Diesen Kosten stehen Einnahmen des Bundes in gleicher Höhe gegenüber, nämlich die nach § 7 des Entwurfs von den Verwertungsgesellschaften und den gesamtvertragsfähigen Rechtsträgern zu leistenden Finanzierungsbeiträge. Dem Bund wird als Träger der Staatsaufsicht daher keine finanzielle Belastung entstehen. Der Bund gehört jedoch auch zum Kreis der gesamtvertragsfähigen Rechtsträger; in dieser Eigenschaft wird auch er nach § 7 des Entwurfs einen Finanzierungsbeitrag zu leisten haben, der auf der Grundlage des oben wiedergegebenen Aufwandes und nach den in § 7 des Entwurfs enthaltenen Aufteilungsregeln voraussichtlich 15.000 € im Jahr betragen wird.

3.2. Urheberrechtssenat

Die Kosten der Tätigkeit des neu eingerichteten Urheberrechtssenats sind – ebenso wie nach dem geltenden Recht die Kosten der Schiedsstelle nach der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 – durch kostendeckende Gebühren abzudecken.

4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EG

Die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften ist noch nicht durch Gemeinschaftsrecht geregelt.

5. Kompetenzgrundlage

Bei der geregelten Materie handelt es sich um Angelegenheiten des Urheberrechts; die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes beruht daher auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

6. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Der Entwurf enthält in § 41 Abs. 1 Z 2 eine Verfassungsbestimmung. Sowohl die Beschlussfassung im Nationalrat als auch die Zustimmung des Bundesrates erfordern daher nach Art. 44 Abs. 2 B-VG eine Zweidrittelmehrheit. In § 10a Abs. 14 lautet der letzte Satz:

„Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des PresseFG 2004, des Abschnittes II des PubFG 1984 und des VerwGesG 2005 tätigen Bediensteten der KommAustria“.

Keine Besonderheiten gelten jedoch mit Beziehung auf die Einrichtung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften beim Bundeskanzleramt: Einer Zustimmung der Länder nach Art. 102 Abs. 1 B-VG bedarf diese Maßnahme nicht, da die Aufsichtsbehörde Angelegenheiten des Justizwesens im Sinn des Art. 102 Abs. 2 B-VG versieht und damit vom Anwendungsbereich des Art. 102 Abs. 1 B-VG ausgenommen ist.

               


Besonderer Teil

Zum Artikel I

Zum § 1

§ 1 erweitert die Begriffsbestimmung der Verwertungsgesellschaft im Sinn der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 und entspricht inhaltlich der geltenden Rechtslage.

Die Bezugnahme auf die sogenannten kleinen Rechte in § 1 Abs. 1 und 2 VerwGesG als Element der Begriffsbestimmung ist damit gegenstandslos geworden. Das ändert aber nichts daran, dass die entsprechende Regelung im geltenden Verwertungsgesellschaftengesetz weiterhin von Bedeutung sein kann, soweit sich weitergeltende Rechtsakte, wie etwa Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften oder bestimmte Verträge darauf beziehen.

Das Begriffselement der „gesammelten Wahrnehmung“ ist aus der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 übernommen worden und macht eine Ausnahmebestimmung im Sinn des § 1 Abs. 3 VerwGesG überflüssig.

Zum § 2

Die Bestimmung über das Erfordernis der Betriebsgenehmigung und dessen Sanktionierung entspricht der geltenden Rechtslage (§ 1 Abs. 1 und § 2 VerwGesG).

Was die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde nach dieser Bestimmung betrifft, ist festzuhalten, dass es sich dabei um die Unterbindung gesetzwidriger geschäftlicher Betätigung und nicht um Staatsaufsicht über Verwertungsgesellschaften handelt; von einer Übertragung dieser Aufgaben auf die Aufsichtsbehörde ist daher Abstand genommen worden.

Zum § 3

Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung; sie weicht dabei in folgenden Punkten von der geltenden Rechtslage ab:

1.      Nach dem geltenden Verwertungsgesellschaftengesetz darf eine Betriebsgenehmigung nur „inländischen Körperschaften“ erteilt werden. Im Übrigen wird die Rechtsform, in der Verwertungsgesellschaften betrieben werden dürfen, nicht beschränkt. Von diesem Prinzip geht der Entwurf ab und beschränkt die zulässigen Rechtsformen auf Kapitalgesellschaften und auf die Genossenschaft. Damit wird die Rechtform des Vereins ausgeschlossen, die für Unternehmen mit der wirtschaftlichen Bedeutung, die Verwertungsgesellschaften erreichen können, nicht adäquat ist.
Diese Beschränkung soll nicht nur für neue Verwertungsgesellschaften gelten, denen erst nach dem Inkrafttreten des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2005 die Betriebsgenehmigung erteilt wird, sondern auch für bestehende Gesellschaften, die in der Rechtsform des Vereines betrieben werden. Für diese Vereine sieht die Übergangsvorschrift des § 42 Abs. 3 vor, dass sie innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes ihre Rechtsform ändern müssen.

2.      Der Entwurf spricht überdies nicht von inländischen juristischen Personen, sondern verlangt einen Sitz im Inland. Damit ist klargestellt, dass auch juristische Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen, eine Betriebsgenehmigung erhalten können; dadurch würde es zum Beispiel auch ermöglicht, dass eine ausländische Verwertungsgesellschaft zu diesem Zweck eine inländische Tochtergesellschaft gründet. Am Erfordernis eines inländischen Sitzes muss jedoch festgehalten werden, da nur dadurch eine wirksame Staatsaufsicht gewährleistet werden kann.

3.      Dass Verwertungsgesellschaften in ihrer Wahrnehmungstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet sind, ergibt sich schon nach geltendem Recht aus ihren gesetzlich umschriebenen Pflichten. Der Entwurf macht dieses Merkmal nunmehr ausdrücklich zur Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsgenehmigung.

4.      Der Entwurf verlangt nunmehr ausdrücklich, dass Verwertungsgesellschaften eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben müssen. Den Bedürfnissen der Genossenschaft trägt hingegen die Einschränkung Rechnung, dass diese Voraussetzung jedenfalls erfüllt ist, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.

5.      Abs. 2 erster Satz verankert den Monopolgrundsatz nunmehr ausdrücklich im Gesetz selbst.

6.      Im Übrigen tragen die Abs. 2 und 3 dem Prinzip Rechnung, dass die Anzahl der Verwertungsgesellschaften nach Maßgabe bestimmter Kriterien (Abs. 3 erster Satz) möglichst klein sein soll. Dies entspricht in erster Linie einem Wunsch von Nutzerorganisationen, da dadurch sowohl der Abschluss von Gesamtverträgen als auch der Rechteerwerb im Einzelfall erleichtert wird, wenn für eine bestimmte Nutzung oder für einen bestimmten Vergütungsanspruch mehrere Verwertungsgesellschaften zuständig sind. Hingegen darf es nach dem hiefür maßgeblichen materiellen Recht bei der Bemessung des angemessenen Entgelts für eine Nutzung oder die Höhe von angemessenen gesetzlichen Vergütungen keinen Unterschied machen, ob diese Ansprüche von einer oder von mehreren Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Niederschlag findet dieses Prinzip zunächst in Abs. 2, nach dem die Betriebsgenehmigung im Zweifel einer bestehenden Verwertungsgesellschaft zu erteilen ist, wenn sich zwei oder mehrere Antragsteller um die gleiche Betriebsgenehmigung bewerben. Im Übrigen entspricht die Regelung weitgehend dem Art. II Abs. 3 UrhG Nov 1980.

Weiter hat die Aufsichtsbehörde nach Abs. 3 zweiter Satz unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Verwertungsgesellschaften einzuladen, sich um die Erteilung einer (weiteren) Betriebsgenehmigung zu bewerben; ein Zwang, dies auch tatsächlich zu tun, ist hingegen bewusst nicht vorgesehen.

Zum § 4

1.      Der Entwurf übernimmt aus dem geltenden Recht zwar das Prinzip, dass Betriebsgenehmigungen ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen sind, ergänzt es aber im Absatz 3 um eine periodische Überprüfungspflicht der Aufsichtsbehörde. Der Beginn dieser regelmäßigen Überprüfungen mit Beziehung auf bestehende Verwertungsgesellschaften ist in der Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 2 geregelt.

2.      Während nach § 4 Abs. 3 VerwGesG die Erteilung von Betriebsgenehmigungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen ist, sieht Abs. 2 als angemesseneres Mittel die Kundmachung auf der Website der Aufsichtsbehörde vor.

Zum § 5

Während nach geltendem Recht nicht ausdrücklich geregelt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörde, die die Betriebsgenehmigung erteilt hat, später über deren Abgrenzung entscheiden kann, stellt § 5 nicht nur klar, dass die Aufsichtsbehörde darüber durch Feststellungsbescheid absprechen kann (Abs. 1), sondern gibt ihr auch die Befugnis, gegen Verwertungsgesellschaften, die die Grenzen ihrer Betriebsgenehmigung überschreiten, mit Unterlassungsbescheid vorzugehen. Damit ist auch klargestellt, dass in diesen Fällen eine Anwendung des § 2 Abs. 2 nicht in Frage kommt und diese Bestimmung somit auf Fälle beschränkt ist, in denen ein  Unternehmen überhaupt ohne Betriebsgenehmigung tätig wird.

Ergänzt wird diese Regelung durch eine zivilrechtliche Bestimmung, wonach die Übertragung von Rechten an eine Verwertungsgesellschaft zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung insoweit unwirksam ist, als sie über die Grenzen der Betriebsgenehmigung der Verwertungsgesellschaft hinausgeht.

Zum § 6

1.      Der Entwurf geht, wie schon zum § 3 erläutert, vom Prinzip aus, die Anzahl der Verwertungsgesellschaften tunlichst gering zu halten. § 6 sieht in Verfolgung dieses Zieles eine Regelung vor, die den Zusammenschluss bestehender Verwertungsgesellschaften möglichst begünstigt. Trotz dieser Tendenz muss aber der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, den Zusammenschluss unter den in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen zu untersagen. Dies ist ein Ausfluss der Befugnis der Aufsichtsbehörde, Betriebsgenehmigungen zu erteilen, da mit dem Zusammenschluss kraft Gesetzes die Wirkung verbunden ist, dass die Betriebsgenehmigungen der alten Verwertungsgesellschaften auf die neue übergehen.

2.      Was die in Abs. 3 vorgesehene Befugnis der Aufsichtsbehörde betrifft, Verwertungsgesellschaften zum Zusammenschluss aufzufordern, ist zum Zweck der Klarstellung zu bemerken, dass damit keinerlei Zwang in diese Richtung verbunden sein kann.

3.      Abs. 4 enthält eine Ausnahme der gegenständlichen Zusammenschlüsse von der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle; sie dieser Kontrolle zu unterwerfen, wäre aus zwei Gründen sinnlos:

         Zunächst soll die Zusammenschlusskontrolle das Entstehen oder die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen verhindern; mit Beziehung auf Verwertungsgesellschaften ist dies von vorn herein nicht möglich, da jede für ihren Tätigkeitsbereich eine Monopolstellung genießt, an der sich auch durch einen Zusammenschluss nichts ändert. Darüber hinaus ist der Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften aus den oben erläuterten Gründen von Gesetzes wegen erwünscht.

Zum § 7

Im geltenden Verwertungsgesellschaftengesetz wird die Staatsaufsicht nur sehr knapp im § 5 geregelt. Die vorliegende Bestimmung weicht davon in folgenden Punkten ab:

1.      Die wesentliche Änderung betrifft die Einrichtung einer für die Ausübung der Staatsaufsicht zuständigen Behörde. Dazu wird auf den § 28 und die Erläuterungen dazu verwiesen.

2.      In Abs. 3 wird ausdrücklich ein Recht der Aufsichtsbehörde vorgesehen, an bestimmten Sitzungen von Kollegialorganen der Verwertungsgesellschaften teilzunehmen.

3.      Dass die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit hat, in einschlägigen Streitigkeiten, an denen Verwertungsgesellschaften beteiligt sind, zu vermitteln, ist an sich selbstverständlich. Die darauf bezügliche Bestimmung des Abs. 4 geht jedoch weiter: Aus ihr ergibt sich eine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, einen Vermittlungsversuch zu unternehmen, wenn sie von einem Beteiligten darum ersucht wird.

4.      Die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften kommt zwar mittelbar auch der Allgemeinheit zu Gute, unmittelbar und primär dient sie jedoch den Interessen der Verwertungsgesellschaften und ihrer Bezugsberechtigten selbst sowie den Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen. Mit den Kosten der Staatsaufsicht soll daher nicht die Allgemeinheit belastet werden, sondern die Verwertungsgesellschaften und die nach den §§ 21 und 26 gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (Beitragspflichtige). Der Entwurf geht insofern weiter als das geltende Verwertungsgesellschaftengesetz, nach dem die Verwertungsgesellschaften allein die Kosten der Staatsaufsicht zu ersetzen haben.

Nach dem Entwurf haben die Beitragspflichtigen nicht die tatsächlichen Kosten der Staatsaufsicht zu ersetzen, die ja jeweils nur im Nachhinein festgestellt werden können, sondern die Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Aufsichtsbehörde, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist; diese – vom Entwurf als Gesamtfinanzierung bezeichneten – Kosten sind durch Verordnung des Bundeskanzlers im Vorhinein festzusetzen. Diese Art der Regelung erhöht die Vorhersehbarkeit der Kostenbelastung für die Beitragspflichtigen und erleichtert der Aufsichtsbehörde die Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge.

Die Aufteilung der Gesamtfinanzierung auf die Verwertungsgesellschaften einerseits und die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger andererseits im Verhältnis drei zu eins entspricht dem voraussichtlichen Umfang der Tätigkeiten, die die Aufsichtsbehörde hauptsächlich im Interesse jeweils der einen bzw. der anderen Gruppe von Beitragspflichtigen entfalten wird.

Bei der Aufteilung des auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Anteils von insgesamt drei Viertel der Gesamtfinanzierung differenziert der Entwurf zum Teil nach Kriterien, die typischerweise einen entsprechenden Einfluss auf den durch die jeweilige Verwertungsgesellschaft verursachten Aufwand der Staatsaufsicht haben werden.

Mit Beziehung auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger ist hingegen nicht zu erwarten, dass sie die Tätigkeit der Staatsaufsicht in spürbar unterschiedlichem Ausmaß in Anspruch nehmen werden, sodass sie den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtfinanzierung zu gleichen Teilen zu tragen haben.

Zum § 8

§ 8 weitet die nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz bestehenden – nunmehr in § 7 Abs. 2 enthaltenen – Auskunftspflichten insofern aus, dass die Verwertungsgesellschaften der Staatsaufsicht Auskünfte nicht nur auf deren Verlangen erteilen müssen, sondern dass sie verpflichtet sind, von sich aus bestimmte Unterlagen, die für die Ausübung der Staatsaufsicht von Bedeutung sind, zu übermitteln.

Zum § 9

Das geltende Verwertungsgesellschaftengesetz sieht in § 4 Abs. 1 zweiter Satz in sehr kursorischer Weise als einzige aufsichtsbehördliche Maßnahme den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach vorheriger Mahnung vor. Der vorliegende Entwurf erweitert diese Möglichkeit um die Befugnis zur Erteilung bestimmter Aufträge und regelt den Widerruf der Betriebsgenehmigung eingehender als das geltende Recht. Hiezu ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:

1.      Der vorliegende Entwurf sieht anders als das geltende Verwertungsgesellschaftengesetz gewisse Vorschriften zur Organisation von Verwertungsgesellschaften vor (neben § 3 Abs. 1 vor allem in § 15). Nach Abs. 1 Z 1 kann die Aufsichtsbehörde im Fall der Verletzung dieser Vorschrift der Verwertungsgesellschaft den Auftrag erteilen, ihre Organisationsvorschriften entsprechend zu ändern. Die Nichtbefolgung dieses Auftrags zieht nach Abs. 4 unmittelbar den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach sich.

2.      Abs. 1 Z 2 sieht die Möglichkeit vor, dass die Erfüllung der Auskunfts-, Mitteilungs- und Duldungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde von dieser unmittelbar erzwungen werden kann. Die hier vorgesehenen Aufträge sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu vollstrecken. Bezüglich einer ergänzenden Regelung zur Höhe der Zwangsstrafen, die nach § 5 VVG in diesen Fällen verhängt werden dürfen, wird auf § 29 Abs. 2 verwiesen.

         Darüber hinaus wird die Zuwiderhandlung gegen diese Aufträge durch die Verwaltungsstrafbestimmung des § 38 sanktioniert.

3.      Mit Beziehung auf die Nichterfüllung der sonstigen Aufgaben und Pflichten der Verwertungsgesellschaft kann die Aufsichtsbehörde nunmehr drei verschiedene Maßnahmen treffen, die sukzessive zum Einsatz kommen: Zunächst hat die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft die entsprechenden Aufträge zu erteilen (Abs. 1 Z 3); wenn diese Aufträge nicht befolgt werden, hat die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft - soweit dies möglich und zweckmäßig ist – den Auftrag zu erteilen, das hiefür verantwortliche Organ abzuberufen; erst als ultima ratio hat die Aufsichtsbehörde dann nach Abs. 4 die Betriebsgenehmigung zu widerrufen.

Zum § 10

§ 4 Abs. 2 VerwGesG überlässt die Regelung der Folgen des Widerrufs einer Betriebsgenehmigung einer gesetzlich nicht oder nur unzureichend determinierten Verordnung.

§ 10 unternimmt es hingegen, diese Folgen im Gesetz selbst zu regeln. Zweck der gesamten Regelung ist, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche im Interesse sowohl der Bezugsberechtigten als auch der Nutzer möglichst ungestört weitergeführt werden kann. Auf diesen Umstand hat die Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 schon bei der Erlassung des Widerrufsbescheids Bedacht zu nehmen. Sollte sich keine andere Gesellschaft um eine neue Betriebsgenehmigung bewerben, wäre es an der Aufsichtsbehörde, bestehende Verwertungsgesellschaften hiezu einzuladen.

Der Normalfall sollte daher sein, dass gleichzeitig mit dem Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Nachfolgegesellschaft die entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt werden kann. Für diesen Fall sieht Abs. 3 eine Regelung des Rechtsübergangs von der Vorgängergesellschaft auf die Nachfolgegesellschaft vor, die den Interessen aller Beteiligten Rechnung trägt.

Zum § 11

1.      § 11 Abs. 1 regelt den Kontrahierungszwang gegenüber Rechteinhabern und entspricht im Wesentlichen Art. II Abs. 5 UrhGNov 1980. Die in der angeführten Bestimmung enthaltene Einschränkung, wonach die entsprechende Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft dann nicht besteht, wenn die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken, wird nicht übernommen, weil ihr offensichtlich ein Trugschluss zugrunde liegt: Wenn ein Rechtsinhaber an die Verwertungsgesellschaft mit dem Wunsch herantritt, mit ihm einen Wahrnehmungsvertrag zu schließen, steht ja noch nicht fest, ob für ihn Einnahmen in ausreichendem Maß anfallen werden. Es ist dies vielmehr ein Umstand, auf den die Verwertungsgesellschaft erst bei der Verteilung der Einnahmen Bedacht nehmen kann (siehe hiezu die Erläuterungen zum § 14).

2.      Im Abs. 2 wird der Aufsichtsbehörde ein Kontrollrecht bezüglich der Einhaltung der im Abs. 1 normierten Kriterien der allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen eingeräumt.

3.      Der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen die sogenannte AKM-Vermutung anerkannt. Es handelt sich dabei um einen Anscheinsbeweis, dass jemand, der ohne Nutzungsbewilligung der AKM moderne Unterhaltsmusik aufführt, in deren Rechte eingreift, weil allgemein bekannt ist, dass die AKM die Rechte am nahezu gesamten Weltrepertoire auf diesem Gebiet wahrnimmt.

In der Praxis der Rechtsdurchsetzung durch die AKM hat sich jedoch gezeigt, dass die in erster Instanz zuständigen Gerichte mit dieser Judikatur häufig nicht vertraut sind oder dass sie ihr nicht folgen und in jedem Einzelfall einen Beweis der gegenständlichen Umstände verlangen.

Die in Abs. 3 vorgesehene Feststellungsbefugnis der Aufsichtsbehörde und die daran geknüpfte widerlegbare Vermutung, die über die Wirkung des Anscheinsbeweises hinausgeht, begegnet diesen Schwierigkeiten: Soweit ein Gericht die gegenständlichen Umstände als Vorfrage zu beurteilen hat, ist sie an den Bescheid der Aufsichtsbehörde gebunden; es besteht damit auch die Möglichkeit, dass das Gericht das Verfahren im Sinn des § 190 ZPO bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Aufsichtsbehörde unterbricht. Diese Regelung erleichtert nicht nur den betroffenen Verwertungsgesellschaften die Prozessführung, sondern ist auch im Interesse des jeweils Beklagten, da ihm im Fall des Prozessverlusts unnötige Prozesskosten erspart werden.

Die bescheidmäßige Feststellung kann sich auch auf einen bestimmten Teil des Tätigkeitsbereichs der Verwertungsgesellschaft beziehen. Diese Begrenzung kann je nach den tatsächlichen Verhältnissen nach verschiedenen Gesichtspunkten vorgenommen werden: Im Fall der AKM handelt es sich wie gesagt um eine Begrenzung nach der Art des Werks (moderne Unterhaltungsmusik); die Begrenzung könnte aber auch zB nach geografischen Gesichtspunkten geschehen, wie etwa auf den deutschen Sprachraum mit Beziehung auf Werke der Literatur.

Im Übrigen sollen durch die in Abs. 3 vorgesehene Feststellungsbefugnis die schon bisher zur Verfügung stehenden formfreien Beweiserleichterungen in keiner Weise eingeschränkt werden.

Zum § 12

§ 12 über Rechtewahrnehmung und Gegenseitigkeitsverträge entspricht weitgehend der Regelung in § 3 Abs. 2 VerwGesG, geht aber insofern darüber hinaus, als die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften nicht nur dem Grundsatz der Wirksamkeit, sondern auch ausdrücklich den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Verhältnismäßigkeit der Mittel verpflichtet wird. Es sind dies allerdings Grundsätze, die von den bestehenden Verwertungsgesellschaften in der Praxis auch ohne besonderen gesetzlichen Auftrag weitgehend befolgt werden.

Aus dem in Abs. 1 konkretisierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich zB, dass – als Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen Verteilungsgenauigkeit und den dadurch verursachten Kosten – die Verwertungsgesellschaften bei der Verteilung ihrer Einnahmen auf die Bezugsberechtigten bis zu einem gewissen Grad nach pauschalen Kriterien vorgehen können. Aus diesem Grundsatz ergibt sich auch, dass eine Verteilung an Bezugsberechtigte, deren Einnahmen den auf sie entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken, entfallen kann.

Schließlich ergibt sich aus diesem Grundsatz auch, dass Verwertungsgesellschaften die Durchsetzung der von ihnen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche im Prozessweg zu unterlassen haben, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist und nicht als Testprozess der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage dient.

Zum § 13

§ 13 über soziale und kulturelle Einrichtungen entspricht weitgehend Art. II Abs. 6 UrhGNov 1980; unverändert bleibt insbesondere die Natur der sozialen und kulturellen Einrichtungen. Die ausführlichen Erläuterungen zu den Begriffen „sozialer Zweck“ und „kultureller Zweck“ im Bericht des Justizausschusses über den Antrag betreffend ein Bundesgesetz über Änderungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, 1055 BlgNR XVI. GP, können daher auch als Richtschnur für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung dienen.

Im Übrigen ist auf folgende Neuerungen hinzuweisen:

1.      Nach Art. II Abs. 6 UrhGNov 1980 haben Verwertungsgesellschaften den sozialen und kulturellen Einrichtungen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus der Leerkassettenvergütung abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. In der Praxis wird dieser Gesetzesauftrag so gehandhabt, dass den sozialen und kulturellen Einrichtungen 51 % der erwähnten Einnahmen zugeführt werden; einen höheren Anteil hiefür zu verwenden, wäre gegenüber den Bezugsberechtigten, die einen individuellen Anspruch auf diese gesetzliche Vergütung haben, nicht gerechtfertigt und würde wohl auch zu einem Konflikt mit den Verpflichtungen aus internationalen Verträgen, insbesondere der Berner Übereinkunft führen. In diesem Sinn setzt nunmehr das Gesetz selbst den entsprechenden Anteil mit 50 % fest.

2.      Im Sinn der von den Verwertungsgesellschaften wiederholt geforderten Transparenz sieht Abs. 3 eine Verpflichtung zur Aufstellung fester Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen vor; diese Regeln sind nach § 16 auch zu veröffentlichen. Mit Beziehung auf die aus der Leerkassettenvergütung stammenden Mittel der sozialen und kulturellen Einrichtungen kann die Aufsichtsbehörde nach Abs. 4 durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die erwähnten Regeln Bedacht nehmen müssen. Diese Verordnungsermächtigung ist vor allem für den Fall gedacht, dass Verwertungsgesellschaften mit den Zuwendungen aus diesen Mitteln den Rahmen dessen überschreiten, was vernünftigerweise unter sozialen und kulturellen Zwecken zu verstehen ist. Die Kriterien, die zur Determinierung der Verordnungsermächtigung in Abs. 4 angeführt werden, entsprechen den schon einleitend zitierten Erläuterungen zum Wesen der sozialen und kulturellen Einrichtungen.

Zum § 14

1.      Abs. 1 übernimmt die in § 3 Abs. 2 letzter Satz VerwGesG enthaltene Regelung: Die Bestimmung, dass das Schaffen kulturell höherwertiger Werke (bei der Verteilung) zu fördern ist, hat nach dem geltenden Verwertungsgesellschaftenrecht nur für die Wahrnehmung der im Verwertungsgesellschaftengesetz ausschließlich geregelten sogenannten kleinen Aufführungs- und Senderechte der AKM Bedeutung. Die neue Formulierung in Abs. 1 zweiter Satz stellt klar, dass sich daran durch den gegenüber dem Verwertungsgesellschaftengesetz weiteren Geltungsbereich nichts ändern soll.

2.      Im Sinn der bereits erwähnten Forderung nach Transparenz müssen auch die Verteilungsregeln nach § 16 veröffentlicht werden.

3.      In Abs. 2 wird der bereits in § 12 Abs. 1 verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Beziehung auf die Verteilung konkretisiert.

Zum § 15

Der mit „Willensbildung“ überschriebene § 15 meint die Mitwirkung der Bezugsberechtigten an der Willensbildung der Verwertungsgesellschaft und trägt somit der wiederholt erhobenen Forderung nach Demokratie in den Verwertungsgesellschaften Rechnung. Es handelt sich dabei um einen Gegenstand, der im geltenden Verwertungsgesellschaftenrecht selbst nicht geregelt ist, sondern allenfalls in den die jeweilige Rechtsform der Verwertungsgesellschaft regelnden gesellschaftsrechtlichen Gesetzen seinen Niederschlag findet. Es ist jedoch zu bemerken, dass trotz dieses legislativen Defizits die Organisationsvorschriften der bestehenden Verwertungsgesellschaften diesen Regeln weitgehend entsprechen.

Im Einzelnen ist dazu noch Folgendes zu bemerken:

1.      Verwertungsgesellschaften haben typischerweise eine sehr große Anzahl von Bezugsberechtigten, von denen wiederum der Großteil nur ein sehr kleines Tantiemenaufkommen aufweist. Wenn der Entwurf davon spricht, dass die Bezugsberechtigten an der Willensbildung in geeigneter Weise mitwirken können, kann das natürlich nicht heißen, dass allen diesen Bezugsberechtigten ein unmittelbarer Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft eingeräumt werden soll; es muss vielmehr genügen, wenn ihre Interessen durch Vertreter wahrgenommen werden.

2.      Abs. 1 sieht für den Fall, dass in einer Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von Bezugsberechtigten mit unterschiedlichen Interessen bestehen, ein System vor, das diese Gruppeninteressen entsprechend berücksichtigt; in der Rechtsform der Genossenschaft bietet sich hiefür das sogenannte Kuriensystem an. Aber auch hiebei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: Es darf dadurch weder eine wirksame Geschäftsführung blockiert werden, noch dürfen allenfalls notwendige Änderungen der Organisationsvorschriften der Verwertungsgesellschaft unnötig erschwert werden.

         Das derzeit in der Satzung der AKM enthaltene Erfordernis einer Mehrheit von drei Vierteln in allen Kurien entspricht dieser Anforderung jedenfalls nicht.

3.      Abs. 2 sichert das Kuriensystem für Verwertungsgesellschaften in der Form der Genossenschaft gegen allfällige dagegenstehende  Regelungen nach dem Genossenschaftsgesetz ab.

Zum § 16

§ 16 dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Transparenz, wobei es in dieser Bestimmung um die Transparenz gegenüber den Bezugsberechtigten der jeweiligen Verwertungsgesellschaft geht. Einem weiteren Personenkreis muss die Verwertungsgesellschaft die hier angeführten Daten nicht zugänglich machen. Das heißt aber nicht, dass die allgemeine Öffentlichkeit und damit auch alle tatsächlichen und potentiellen Nutzer von Werken und Leistungen, an denen die Verwertungsgesellschaft Rechte wahrnimmt, nicht Zugang zu einer Reihe von einschlägigen Informationen hätten: Dies ergibt sich einerseits aus den im § 18 geregelten Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten und andererseits aus dem in § 28 Abs. 4 vorgesehenen Internetauftritt der Aufsichtsbehörde.

Zum § 17

1.      Abs. 1 entspricht dem zweiten Halbsatz des § 3 Abs. 2 erster Satz VerwGesG, geht über diese Bestimmung aber durch zwei Klarstellungen hinaus:

         Die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft bezieht sich nicht nur auf die Höhe des Entgelts, sondern auch auf die sonstigen (angemessenen) Bedingungen, unter denen eine Nutzungsbewilligung zu erteilen ist.

2.      Abs. 2 konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ein potentieller Nutzer einen vor dem Zivilgericht einklagbaren Anspruch auf Erteilung der Nutzungsbewilligung hat; im Übrigen folgt diese Bestimmung den einen vergleichbaren Fall regelnden § 59b Abs. 2 UrhG, der seinerseits auf Gemeinschaftsrecht beruht.

3.      Die Abs. 3 und 4 decken den in § 26 VerwGesG geregelten Fall ab, gehen aber einen anderen Weg, der den Interessen aller Beteiligten besser entspricht:

         Während § 26 VerwGesG einen bedingten Kontrahierungszwang vorsieht, die Verwertungsgesellschaft also verpflichtet, unter den dort geregelten Voraussetzungen die Nutzungsbewilligung zu erteilen, tritt der Rechtserwerb nach Abs. 3 kraft Gesetzes ein, wenn ein Nutzer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hat.

         Die Voraussetzungen für diesen Rechtserwerb kommen der Verwertungsgesellschaft insofern entgegen, als der nichtstrittige Teil des Entgelts sogleich an sie zu zahlen ist und daher ohne Verzögerung in die Verteilung einbezogen werden kann.

4.      Abs. 4 trägt schließlich der Sorge der Nutzer Rechnung, dass Verwertungsgesellschaften weit überzogene Entgelte verlangen und potentielle Nutzer damit abhalten könnten, von der Möglichkeit des Abs. 3 Gebrauch zu machen.

         Die Bestimmung stellt sicher, dass der Urheberrechtssenat über Anträge auf Herabsetzung der Sicherheitsleistung rasch entscheiden kann und dass damit auch in diesen Fällen ein rascher Rechtserwerb möglich ist. Selbstverständlich ist, dass eine solche Entscheidung des Urheberrechtssenats keine präjudizielle Wirkung auf den Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts haben kann.

Zum § 18

1.      Abs. 1 verankert die schon zu § 16 erwähnte Verpflichtung der Verwertungsgesellschaften, bestimmte Daten einer unbeschränkten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und deckt damit auch die in § 27 Abs. 1 VerwGesG geregelte Verpflichtung ab.

         Die Veröffentlichung bestimmter Daten der Bezugsberechtigten nach § 18 Abs. 1 entspricht den Interessen aller Beteiligten. Wer mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag schließt und damit zum Bezugsberechtigten wird, der bietet damit im Rahmen der Rechteeinräumung an die Verwertungsgesellschaft der Allgemeinheit die Nutzung seiner Werke oder Leistungen zu angemessenen Bedingungen an. In der Regel wird er daran interessiert sein, dass dies von der Verwertungsgesellschaft der Allgemeinheit bekannt gemacht wird; jedenfalls kann er sich nicht berechtigterweise gegen eine solche Bekanntmachung verwehren. Andererseits haben potentielle Nutzer, vor allem aber mit Beziehung auf verwertungsgesellschaftenpflichtige Vergütungsansprüche Zahlungspflichtige ein berechtigtes Interesse an den gegenständlichen Daten, da sich daraus der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommene Rechtebestand ableiten lässt.

2.      Die in Abs. 2 normierte Auskunftspflicht entspricht § 27 Abs. 2 und 3 VerwGesG, ist aber wegen des erweiterten Anwendungsbereichs des neuen Gesetzes allgemeiner gefasst.

Zum § 19

Auch diese Bestimmung dient der Steigerung der Transparenz der Geschäftsgebarung von Verwertungsgesellschaften und sieht zwei Ergänzungen zu den für Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Genossenschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften vor.

Nach dem Vorbild des § 22 Abs. 2 GenG soll das Leitungsorgan einen Bericht über den Geschäftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft sowie über die Entwicklung des Mitgliederstandes erstellen, in den auch Angaben über den Stand der wahrgenommenen Rechte, über die Einnahmen, die Verwaltungskosten, die Zuweisungen an soziale und kulturelle Einrichtungen und die verteilten Beträge aufzunehmen sind. Bei Verwertungsgesellschaften, die den erweiterten Rechnungslegungsbestimmungen für Kapitalgesellschaften unterliegen, können diese Angaben in Anhang und Lagebericht aufgenommen werden.

Darüber hinaus soll eine besondere Regelung der „Warnpflicht“ des Abschlussprüfers oder genossenschaftlichen Revisors für Verwertungsgesellschaften vorgesehen werden, um ein effizientes Zusammenwirken von Abschlussprüfung und genossenschaftlicher Gebarungskontrolle einerseits und der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften andererseits sicher zu stellen. Abs. 2 orientiert sich diesbezüglich – unter Berücksichtigung des § 8 GenRevG 1997 - am Vorbild des § 22 Abs. 5 VerG.

Weitere Berichtspflichten der genossenschaftlichen Revisoren bzw. zuständigen Revisionsverbände an die Aufsichtsbehörde sind nicht erforderlich, weil einerseits die Revisoren ohnedies auch als Abschlussprüfer tätig werden und andererseits der Revisionsbericht ohne Probleme der Verwertungsgesellschaft abverlangt werden kann.

Zum § 20

1.      Abs. 1 entspricht § 6 Abs. 1 VerwGesG in Verbindung mit Art. II Abs. 2 UrhGNov 1980.

2.      Abs. 2 schreibt den Grundsatz fest, dass unter den dort angeführten Voraussetzungen die Gesamtvertragsverhandlungen von allen beteiligten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geführt werden sollen. Auch hier ist zu bemerken, dass die Verwertungsgesellschaften diesen Grundsatz bisher in den meisten Fällen auch ohne gesetzlichen Auftrag befolgt haben.

Dieser Auftrag wird durch die Formulierung „nach Tunlichkeit“ eingeschränkt; dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Verwertungsgesellschaft nicht zu einer gemeinsamen Gesamtvertragsverhandlung verpflichtet ist, wenn ihr dies im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist.

Durch die gegenständliche Bestimmung soll schließlich die Privatautonomie der Beteiligten bei der Führung der Verhandlungen und beim Abschluss von Gesamtverträgen in keiner Weise beschränkt werden: Wenn sich eine oder mehrere Verwertungsgesellschaften mit der Nutzerorganisation auf den Abschluss eines Gesamtvertrags einigen, sollen sie nicht daran gehindert werden, auch wenn es mit einer oder mehreren anderen an den Verhandlungen beteiligten Verwertungsgesellschaften noch zu keiner Einigung gekommen ist.

Zum § 21

§ 21 Abs. 1 und 2 entspricht inhaltlich weitgehend dem § 6 VerwGesG. Durch die sprachlich leicht geänderte Fassung soll eindeutig klargestellt werden, dass die zur Schließung von Gesamtverträgen berufene Nutzerorganisation für ihren Tätigkeitsbereich jeweils ein Monopol zur Schließung von Gesamtverträgen hat.

Neu ist auch die in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, dass die zuständige öffentlich-rechtliche Berufsorganisation ihre Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von Nutzern überträgt; aus dieser Art der Regelung ergibt sich die Konsequenz, dass die öffentlich-rechtliche Berufsorganisation, die ihre Befähigung rechtswirksam übertragen hat, diese selbst nicht mehr ausüben kann.

Als Voraussetzung für die Genehmigung der Übertragung ist über die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 hinaus vorgesehen, dass die freie Vereinigung gewissen demokratischen Prinzipien entspricht. Mit Beziehung auf die öffentlich-rechtliche Berufsorganisation werden diese Prinzipien durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sichergestellt; wenn eine solche Organisation ihre Befugnis überträgt, dann sollen die betroffenen Mitglieder in dieser Beziehung nicht schlechter gestellt sein.

Zu den §§ 22 bis 25

Die weiteren Bestimmungen über Gesamtverträge und Satzungen entsprechen weitgehend der geltenden Rechtslage (insbesondere §§ 7 bis 13 VerwGesG). Im Einzelnen ist dazu Folgendes zu bemerken:

1.      Im letzten Satz des § 22 wird die unmittelbare Drittwirkung von Gesamtverträgen über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche klargestellt.

2.      Als Medium der Verlautbarung des Abschlusses eines Gesamtvertrages wird in § 24 Abs. 1 wiederum das zeitgemäßere Mittel des Internets vorgesehen.

3.      § 25 Abs. 1 hält am Grundsatz fest, dass Gesamtverträge nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden können. Dadurch soll – vor allem im Interesse der Nutzer – sichergestellt werden, dass nach dem Abschluss eines Gesamtvertrags ohne Zustimmung beider Parteien kein gesamtvertragsloser Zustand mehr eintreten kann.

4.      In § 25 Abs. 2 wird die Frist für die Erlassung einer Satzung, die einen aufrechten Gesamtvertrag ersetzen soll, auf zwei Jahre verkürzt (§ 11 Abs. 2 VerwGesG: drei Jahre); dies entspricht einem Wunsch der Praxis, die mit den sich schneller ändernden Gegebenheiten begründet wird.

5.      § 25 Abs. 3 übernimmt die Regelung in § 11 Abs. 3 VerwGesG über die Folgen der Auflösung einer Nutzerorganisation. Ergänzt wird diese Regelung um die Bestimmung, dass die Verwertungsgesellschaft die in einem solchen Gesamtvertrag vereinbarten Bedingungen als Tarif weiter anzuwenden hat. Dies soll ein willkürliches Vorgehen bei der Tariffestsetzung verhindern und stellt die Verwertungsgesellschaft so, als ob der Gesamtvertrag noch gelten würde: Wenn sie einen höheren Tarif anwenden will, muss sie Gesamtvertragsverhandlungen aufnehmen und bei deren Scheitern die Erlassung einer Satzung beantragen.

Zum § 26

§ 26 übernimmt die Regelung des § 13 VerwGesG, weitet ihren Anwendungsbereich jedoch aus; im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:

1.      § 13 VerwGesG gilt nach seinem Wortlaut für Verträge mit der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden öffentlichen Telegrafenanstalt. Damit sind nicht Rundfunkunternehmer im Sinn der §§ 17 und 76a UrhG schlechthin gemeint, sondern die inländische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, derzeit also der ORF. Gerechtfertigt ist diese Privilegierung des ORF gegenüber privaten Rundfunkunternehmern durch seine öffentlich-rechtliche Sonderstellung, insbesondere mit Beziehung auf den Programm- und Versorgungsauftrag.

         Nach § 13 VerwGesG gilt die Regelung nur mit Beziehung auf Sprachwerke und Werke der Tonkunst. Mit Rücksicht auf den allgemeinen Anwendungsbereich des Entwurfs war sie auf den Erwerb aller Senderechte sowie des Vervielfältigungsrechts für eigene Sendezwecke auszudehnen. Eine Ausdehnung auf den Erwerb anderer Rechte, insbesondere der darüber hinausgehenden Vervielfältigung, der Verbreitung und der Zurverfügungstellung, die für die Ausübung weiterer Geschäftstätigkeiten des ORF erforderlich sind, ist jedoch nicht gerechtfertigt, da diese Tätigkeiten nach dem ORF-Gesetz zwar zulässig sind, aber eben nicht im Rahmen des Programm- und Versorgungsauftrags ausgeübt werden.

2.      Die Regelung wird auf einschlägige Verträge mit dem Bund ausgedehnt, und zwar im Unterschied zum ORF ohne sachliche Einschränkung. Gerechtfertigt wird eine solche Sonderstellung durch das öffentliche Interesse am Rechtserwerb durch den Bund sowie durch den weiten Anwendungsbereich, den solche Verträge in der Regel haben werden.

         Der wesentliche Vorteil dieser Maßnahme liegt darin, dass einschlägige Streitigkeiten nicht im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen werden müssen, sondern dass hiefür das Streitschlichtungsinstrumentarium dieses Gesetzes zur Verfügung steht, also der Schlichtungsausschuss und der Urheberrechtssenat.

         Im Übrigen gilt diese Sonderregelung nur dort, wo der Bund oder ein Land selbst als Nutzer oder als für einen gesetzlichen Vergütungsanspruch Zahlungspflichtiger auftritt, nicht jedoch für Unternehmen, an denen der Bund, sei es auch zur Gänze, beteiligt ist. Für diese Unternehmen gelten unter den selben Voraussetzungen wie für andere Unternehmen die „regulären“ Gesamtverträge und Satzungen der Nutzerorganisation, der sie angehören.

3.      Die gegenständlichen Verträge unterscheiden sich von den „echten“ Gesamtverträgen dadurch, dass ihre Wirkung auf die Vertragsparteien selbst beschränkt ist. Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung mit Beziehung auf das in § 25 Abs. 1 vorgesehene Gebot, dass Gesamtverträge nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden können; es wird daher vorgesehen, dass § 25 Abs. 1 auf diese Verträge nicht anwendbar ist.

Zum § 27

Die Zuständigkeit zur Erlassung von Satzungen und das zur Erlassung von Satzungen führende Verfahren werden durch den Entwurf grundsätzlich neu geregelt; hiezu wird auf die §§ 30 bis 37 verwiesen.

Die in § 27 enthaltenen materiellen Regelungen entsprechen weitgehend dem geltenden Recht. Die einzige Änderung betrifft die Frist für die Stellung eines Antrags auf Erlassung einer geänderten Satzung, die im Gleichklang mit § 25 Abs. 2 von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt wird.

Die in Abs. 2 enthaltene Regelung, wonach die Satzung außer Kraft tritt, wenn ein entsprechender Gesamtvertrag geschlossen wird, bedeutet im Ergebnis, dass Satzungen implizit stets unter der auflösenden Bedingung erlassen werden, dass dieser Fall eintritt.

Zum § 28

Die Staatsaufsicht soll einerseits von einer dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordneten Behörde wahrgenommen werden, andererseits soll die Einrichtung einer neuen Behörde vermieden werden. Aus diesem Grund überträgt der Entwurf die Aufgabe der Staatsaufsicht der KommAustria und sorgt gleichzeitig durch flankierende Regelungen dafür, dass die KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften wie eine eigenständige Behörde agieren kann; es ist dies insbesondere die Bestimmung über die Bezeichnung als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften und die organisatorische Trennung von anderen Tätigkeiten der KommAustria in den Abs. 1 und 2.

Durch die gesetzliche Determinierung des Personalstandes der Aufsichtsbehörde in Abs. 1 wird auch der nach § 7 durch die Verwertungsgesellschaften und die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger zu ersetzende Aufwand begrenzt. Mit Beziehung auf den für die Aufsichtsbehörde tätigen Stellvertreter des Behördenleiters geht der Entwurf von einem öffentlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1/5, mit Beziehung auf den weiteren Mitarbeiter von einem öffentlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1/3 aus. Im Übrigen geht der Entwurf davon aus, dass eine vollbeschäftigte Sekretariatskraft für die Aufsichtsbehörde tätig ist.

Die RTR-GmbH stellt der Aufsichtsbehörde hingegen kein Personal zur Verfügung, sondern nur – gegen Kostenersatz – den Sachaufwand.

Die Sonderstellung der KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften macht es darüber hinaus auch notwendig, einige Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes für nicht anwendbar zu erklären; es sind dies § 5a Abs. 1, wonach die RTR-GmbH den Geschäftsapparat der KommAustria bildet, § 7 Abs. 1 über die Veröffentlichung von Entscheidungen der KommAustria, § 10a Abs. 14 über die Verpflichtung der RTR-GmbH zum Ersatz der Personalkosten der KommAustria, § 11 Abs. 1 und 4 über den Rechtszug an den Bundeskommunikationssenat, § 14 über die Verfahrensvorschriften der KommAustria und § 15 über Verwaltungsstrafen; dies geschieht aus legistischen Gründen nicht im § 28 sondern durch eine entsprechende Änderung des KommAustria Gesetzes (s. hiezu Art. III).

Welche Aufgaben der Aufsichtsbehörde zukommen, ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes; in Abs. 3 werden sie noch einmal gesammelt angeführt, um dem Leser einen vollständigen Überblick zu geben.

Zum § 29

1.      Mit Beziehung auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde wird in Abs. 1 auf die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze verwiesen. Durch die Regelung über den Rechtszug an den Urheberrechtssenat wird sichergestellt, dass über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde eine besonders sachkundige unabhängige Institution entscheidet; da die Entscheidungen des Urheberrechtssenats nach § 31 Abs. 2 nicht der Aufhebung und Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen wird, ist damit auch sichergestellt, dass in den Angelegenheiten, in denen die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, rasch Rechtssicherheit geschaffen werden kann.

2.      Für den Fall, dass Bescheide der Aufsichtsbehörde im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden müssen, sorgt Abs. 2 dafür, dass Geldstrafen verhängt werden können, die den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Verwertungsgesellschaft angemessen und damit entsprechend wirksam sind.

Zu den §§ 30 bis 34

Das Zusammenspiel von Schlichtungskommission und Urheberrechtssenat ist in seinen Grundzügen bereits im Allgemeinen Teil erläutert worden. Im Einzelnen ist zu den Bestimmungen über Zuständigkeit und Organisation des Urheberrechtssenats und das Verfahren vor diesem noch Folgendes zu bemerken:

1.      Nach § 14 Abs. 2 VerwGesG sind die Schiedskommissionen zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten, die zwischen einer Verwertungsgesellschaft und der Gegenseite aus einem Gesamtvertrag oder aus einer Satzung entstehen. Die entsprechende Zuständigkeit des Urheberrechtssenats wird hingegen allgemeiner gefasst, da es bei einem Gesamtvertrag, an dem mehrere Verwertungsgesellschaften beteiligt sind, auch zu einschlägigen Streitigkeiten zwischen zwei Verwertungsgesellschaften kommen kann.

2.      Nach Art. III § 1 Abs. 2 UrhGNov 1980 ist die Schiedsstelle für die Feststellung der Vergütungssätze zuständig, nach denen die Höhe der Ansprüche auf Leerkassettenvergütung zu berechnen ist; in Ergänzung dieser Bestimmung sieht Art. III § 1a UrhGNov 1980 vor, dass das Prozessgericht das Verfahren unter bestimmten Umständen unterbrechen muss, um der Schiedsstelle die Entscheidung dieser Vorfrage zu überlassen. Die Vorfragenentscheidung im Einzelfall wird damit der Behörde zugewiesen, die diese Frage allgemein durch Satzung zu regeln hat. Es wäre nahegelegen und konsequent gewesen, eine vergleichbare Regelung auch für die übrigen gesetzlichen Vergütungsansprüche und für die Höhe des angemessenen Entgelts vorzusehen, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung von Nutzungsbewilligungen zusteht. Auf der Grundlage des geltenden Rechts scheitert dies jedoch daran, dass dafür keine geeignete Behörde zur Verfügung steht: Die zur Erlassung von Satzungen in diesem Bereich zuständigen Schiedskommissionen sind nämlich keine ständig eingerichtete Institution, sondern werden von den Gesamtvertragsparteien ad hoc berufen.

         Nachdem dieses Hindernis nunmehr wegfällt, dehnt der Entwurf die Zuständigkeit des Urheberrechtssenats entsprechend aus (§ 30 Abs. 2 Z 5 bis 7) und ergänzt diese Regelung in § 34 um eine entsprechend erweiterte Bestimmung über die Unterbrechung von Zivilprozessen.

2.      Nach § 30 Abs. 2 Z 6 hat der Urheberrechtssenat die Sätze festzustellen, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist; das heißt, dass jede Verwertungsgesellschaft einen Anspruch auf Feststellung ihrer individuellen Ansprüche hat. Wird ein bestimmter Vergütungsanspruch von mehreren Verwertungsgesellschaften geltendgemacht, wie dies etwa bei der Leerkassettenvergütung der Fall ist, dann bedeutet das, dass der Urheberrechtssenat auf Antrag für jede dieser Verwertungsgesellschaften festzustellen hat, wie hoch der Satz ist, nach dem ihre Vergütungsansprüche zu berechnen sind. Dies gilt natürlich auch dann, wenn als Grundlage dieser Entscheidung zunächst die Höhe der Vergütungen festgestellt wird, die allen beteiligten Verwertungsgesellschaften gemeinsam zustehen; im Ergebnis hat der Urheberrechtssenat in diesem Fall dann über die „Aufteilung“ der „Gesamtvergütung“ unter den Verwertungsgesellschaften zu entscheiden.

3.      § 31 Abs. 2 normiert die Merkmale des Urheberrechtssenats, die ihn zu einer Behörde im Sinn des § 133 Z 4 B-VG machen; es ist daher nicht notwendig, im    Gesetz selbst ausdrücklich zu sagen, dass es sich um ein gerichtsähnliches Kollegialorgan im Sinn dieser Verfassungsbestimmung handelt.

4.      § 32 über Vergütungen und Gebühren sowie § 33 über das Verfahren vor dem Urheberrechtssenat folgen weitgehend dem Vorbild des Art. III § 8 UrhGNov 1980.

5.      Eine Verpflichtung zum Kostenersatz gegenüber dem Verfahrensgegner ist in der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 nicht vorgesehen. Eine solche ist mit Beziehung auf den Urheberrechtssenat weder in Verfahren über die Erlassung von Satzungen und über Feststellungsanträge nach § 30 Z 5 bis 7, die im Interesse beider Parteien geführt werden, noch im Verfahren über Berufungen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde, bei denen es sich um ein gewöhnliches Verwaltungsverfahren handelt, angezeigt.

         Eine Kostenersatzpflicht ist hingegen dort vorzusehen, wo der Urheberrechtssenat anstelle des Zivilgerichts über Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien im Einzelfall zu entscheiden hat: Dies ist nur mit Beziehung auf die in § 30 Abs. 2 Z 4 vorgesehene Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung der Fall; für diese Verfahren sollen daher nach § 33 Abs. 1 die Kostenersatzregeln der Zivilprozessordnung gelten.

6.      § 33 Abs. 5 eröffnet die im AVG nicht vorgesehene Möglichkeit, Mitglieder des Urheberrechtssenats wegen Befangenheit abzulehnen, für diese Regelung sprechen zwei Gründe:

         Einerseits hat sich im Verfahren vor der Schiedsstelle gezeigt, dass das Fehlen einer vergleichbaren Regelung zu groben Unzukömmlichkeiten führen kann und andererseits kann der Umstand, dass gegen Entscheidungen des Urheberrechtssenats die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof – in der die Befangenheit sonst geltend gemacht werden könnte - nicht zugelassen ist, zu einem Rechtsschutzdefizit führen.

7.      § 33 Abs. 6 soll schließlich sicherstellen, dass in den Fällen, in denen Verwertungsgesellschaften nach Tunlichkeit Gesamtverträge gemeinsam verhandeln und schließen sollen, auch die Satzungen, die diese Gesamtverträge ersetzen, gemeinsam erlassen werden.

Zum § 35

1.      Zum Abs. 1 wird auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

2.      Die Frage des Inkrafttretens einer Satzung wird in Abs. 2 flexibler geregelt als im geltenden Recht.

3.      Abs. 3 sieht für die Kundmachung von Satzungen die Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz vor, die der Justiz nunmehr als allgemeines Publikationsorgan dient. Diese Art der Kundmachung ermöglicht auch eine Veröffentlichung der Satzung in ihrem gesamten Wortlaut, also über die in § 23 Abs. 1 Schiedskommissionsverordnung vorgesehenen Daten hinaus.

Zu den §§ 36 und 37

Zur Einrichtung des Schlichtungsausschusses und seine Funktion im Verfahren zur Erlassung von Satzungen ist schon im Allgemeinen Teil grundsätzlich Stellung genommen worden. Im Einzelnen ist hiezu noch Folgendes zu bemerken:

1.      Die Besetzung des Schlichtungsausschusses und das Verfahren zu seiner Bestellung ist in vereinfachter und den sonstigen Rahmenbedingungen des vorliegenden Entwurfs angepasster Form den Bestimmungen über die Schiedskommissionen nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz nachgebildet.

2.      § 36 Abs. 5 soll dem in § 20 Abs. 2 verankerten Grundsatz Rechnung tragen, soweit dies in Verbindung mit einem ad hoc berufenen Gremium möglich ist: Sind an den vorangegangenen Gesamtvertragsverhandlungen zum Beispiel drei Verwertungsgesellschaften und eine Nutzerorganisation beteiligt, dann könnten sie vereinbaren, dass jede der drei Verwertungsgesellschaften ein Mitglied mit je einer Stimme bestellt, die Nutzerorganisation aber nur eines, dem jedoch drei Stimmen zukommen.

Zum § 38

Diese Verwaltungsstrafbestimmung sieht eine weitere Sanktion für Zuwiderhandlungen gegen Aufträge der Aufsichtsbehörde vor. Während aber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sich gegen die Verwertungsgesellschaft als juristische Person richten, trifft die Verwaltungsstrafdrohung die für die Zuwiderhandlung verantwortliche natürliche Person.

Zu den §§ 39 bis 45

Die §§ 39 bis 45 enthalten die üblichen Schluss- und Übergangsbestimmungen. Im Einzelnen ist hiezu Folgendes zu bemerken:

1.      § 39 Abs. 1 übernimmt die Abgabenbefreiungsbestimmung des Art. IV UrhGNov 1980 und ergänzt sie durch eine Steuerbefreiung für Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften: Da solche Zusammenschlüsse durch das Gesetz ausdrücklich erwünscht sind, sollen sie nicht durch steuerliche Belastungen behindert werden.

2.      § 41 Abs. 1 Z 2 über das Außerkrafttreten der Art. II bis IV UrhG-Nov 1980 wird als Verfassungsbestimmung erlassen, da dadurch auch Verfassungsbestimmungen, nämlich Art. III § 1 Abs. 3, § 2 und § 4 Abs. 2 UrhG-Nov 1980, aufgehoben werden. Der Grund für diese Vorgangsweise ist jedoch nicht in einer verfassungsrechtlichten Notwendigkeit begründet, sondern in den Grundsätzen sauberer Legistik. Die Verfassung würde es nämlich auch zulassen, dass nur die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Art. III UrhG-Nov 1980 aufgehoben werden und die angeführten Verfassungsbestimmungen – wenn auch gegenstandslos – weiter gelten.

3.      Aus § 43 Abs. 1 Z 2 ergibt sich, dass der Veranstalterverband Österreich, dem unter seinem früheren Namen Verband der Konzertlokalbesitzer und aller Veranstalter Österreichs nach § 6 Abs. 2 VerwGesG die Gesamtvertragsfähigkeit zuerkannt worden ist, die Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen im bisherigen Umfang und ohne zeitliche Beschränkung behält.

Zum Artikel II

Nach § 59b Abs. 1 UrhG können die Beteiligten, wenn ein Vertrag über die Bewilligung der Kabelweitersendung im Sinn des § 59a UrhG nicht zustande kommt, die Schiedsstelle um Vertragshilfe ersuchen. Diese Bestimmung war im Sinne der institutionellen Neuordnung im Verwertungsgesellschaftengesetz 2005 anzupassen.

Zum Artikel III

Art. III enthält die Änderungen des KommAustria-Gesetzes, die durch die Bestimmung der KommAustria zur Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften notwendig geworden sind. Zu den Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zum § 28 VerwGesG 2005 verwiesen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Artikel II

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 59b. (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei der Schiedsstelle (Art. III UrhGNov. 1980) Vertragshilfe beantragen. Die Schiedsstelle kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.

 

§ 59b. (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei dem Schlichtungsausschuss (§ 36 Verwertungsgesellschaftengesetz 2005) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.

(2) ...

(2) unverändert

§ 114. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft.

§ 114. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft.

 

(1a) § 59b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90a Abs. 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90a Abs. 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können Verordnungen von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch treten sie frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

(3) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können Verordnungen von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch treten sie frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

Artikel III

Änderung des KommAustria Gesetzes

Organisation der KommAustria

Organisation der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter und der für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie der Aufgaben nach dem PresseFG 2004 und dem PubFG 1984 erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.

 

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter, zwei Stellvertretern und der sonst für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie der Aufgaben nach dem PresseFG 2004, dem PubFG 1984 und dem VerwGesG 2005 erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.

(2) Der Bestellung des Behördenleiters und des Stellvertreters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

(2) Der Bestellung des Behördenleiters und der beiden Stellvertreter hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung "Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)" zu ergehen.

 

(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbstständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung haben unter der Bezeichnung „Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ zu ergehen.

(4) ....

(4) unverändert

Aufgaben der RTR-GmbH

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 5a. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und Ziele (§ 2 Abs. 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

 

§ 5a. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und Ziele (§ 2 Abs. 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

           1. bis 3. ....

           1. bis 3. unverändert

(2) bis (6) .....

(2) bis (6) unverändert

Transparenz

Transparenz

§ 7. (1) Entscheidungen der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 7. (1) Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) ...

(2) unverändert

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk

§ 10a. (1) bis (13) ....

§ 10a. (1) bis (13) unverändert

(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des PresseFG 2004 und des Abschnittes II des PubFG 1984 tätigen Bediensteten der KommAustria.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des PresseFG 2004, des Abschnittes II des PubFG 1984 und des VerwGesG 2005 tätigen Bediensteten der KommAustria.

Aufgaben

Aufgaben

§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

 

§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.

(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.

(5) ...

(5) unverändert

In-Kraft-Treten

 

In-Kraft-Treten

 

§ 17. (1) bis (7) ....

§ 17. (1) bis (7) unverändert

 

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a und 11 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.