Vorblatt
Ziel:
Artikel 1:
Anpassungen des
Bundesimmobiliengesetzes die sich im Verlauf der bisherigen Tätigkeit der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH als notwendig und sinnvoll gezeigt haben.
Insbesondere
betrifft dies die Anpassung und Optimierung der Organisationsstruktur des BIG
Konzerns an sich laufend ändernde Rahmenbedingungen und Anforderungen.
Anpassungen des
Bundesimmobiliengesetzes in Bezug auf die Datenhaltung der BIG, die
Datenübermittlung der BIG an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die
Führung einer bundesweiten Immobiliendatenbank, auf die Berichtstätigkeit des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie in Bezug auf die
Kostenübernahme aus völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich
durch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH als nunmehriger Objekteigentümer.
Eine Adaptierung
der Anlage „A.2“ um klarzustellen, dass der so genannte „Alpengarten“ im Eigentum
der Republik Österreich verbleibt.
Adaptierungen der
Anlage „B“ die den Verkauf des Objektes Hohenstaufengasse 1 in 1010 Wien,
ermöglichen sowie hinsichtlich des Objektes Hohe Warte 34-36 entweder den
Verkauf oder die Restitution ermöglichen.
Artikel 2:
Veräußerung von
Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens in Wien.
Lösung:
Ermächtigung zu
gesellschaftsrechtlichen Optimierungen innerhalb des BIG Konzerns, so
insbesondere eine Verschmelzung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als übernehmende
Gesellschaft mit der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH durch
Aufnahme gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils
geltenden Fassung, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durchzuführen.
Weitere
Adaptierungen des Bundesimmobiliengesetzes.
Ermöglichung des
Verkaufes von Liegenschaften.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Keine.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Auswirkungen
auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die
Ermöglichung des Verkaufes von Liegenschaften des Bundes werden auf Grund der
Notwendigkeit von Folgeinvestitionen positive Auswirkungen auf die örtliche
Wirtschafts- und Beschäftigungslage (Adaption von Büro- und
Geschäftsräumlichkeiten) ausgelöst.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine Mitwirkung
des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.
Die Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel 6
Absatz 1 Z 2 nicht anwendbar.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Es erfolgen
verschiedene Adaptierungen des Bundesimmobiliengesetzes. Unter Anderem
ermöglicht die Herausnahme von zwei Liegenschaften aus der Anlage „B“, deren
Verwertung oder allenfalls eine Restitution.
Der Bundesminister
für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hinsichtlich der im Artikel 2 angeführten Liegenschaft in Wien
Innere Stadt, die Ermächtigung zur Veräußerung.
Da bei dieser
Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf die im Art. XI
des Bundesfinanzgesetzes 2004 normierten Wertgrenzen dem Bundesminister
für Finanzen kein Pouvoir eingeräumt wurde, ist die Einholung einer
gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.
Es wird darauf
hingewiesen, dass gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG gegen Beschlüsse des
Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat
kein Einspruchsrecht zukommt.
Die Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6
Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den
Bund als Träger von Privatrechten treffen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auswirkungen
auf den Bundeshaushalt
Der Bund wird
budgetwirksame Einnahmen in Höhe der Verkaufserlöse
lukrieren können.
Durch eine
Verschmelzung ergeben sich Synergieeffekte insbesondere im Bereich der
Overheads und der Querschnittsfunktionen (zB Rechnungswesen, IT, Recht).
Effizienzvorteile der BIG wirken sich auch auf die Betreuung der Bundesmieter
positiv aus.
Auswirkungen
auf die Planstellen des Bundes
Keine.
Auswirkungen
auf andere Gebietskörperschaften
Keine.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17
B-VG.
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
Zu Z 1:
Die Adaptierung
dieser Textpassage dient der Praktikabilität und Anpassung an die gegebenen
Voraussetzungen. Eine dezidierte jährliche Übermittlung von Daten ist bei der
angestrebten datenbankmäßigen Abrufbarkeit tagesaktueller Daten bei Bedarf
nicht zweckmäßig und auch nicht erforderlich.
Eine zeitliche
Befristung der Erfassung aller bundesgenutzten Gebäude ist nicht zweckmäßig, da
diese Zielsetzung unter Umständen wirtschaftliche Prioritätensetzungen
konterkariert; so könnte es beispielsweise im Zuge von Standortüberlegungen
zweckmäßiger sein für bestimmte Nutzerbereiche sämtliche Gebäude (auch
Einmietungen bei Dritten) zu erfassen oder zum Verkauf bestimmte Gebäude nicht
mehr mittels CAD zu erfassen. Weiters kann der gleiche Qualitätsstandard bei
der Datenaufnahme, -erfassung und -eingabe sowie der Aufbau eines
entsprechenden know hows bei den Mitarbeitern der
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB) wirtschaftlich und
nachhaltig am besten bei Einsatz immer der gleichen Teams gewährleistet werden;
eine Fallfrist könnte unwirtschaftliche Drittvergaben erfordern.
Zu Z 2:
Eine detaillierte
gesetzliche Regelung der Anzahl der Geschäftsführer und der Bestellregeln war
zwar zur Gewährleistung eines möglichst reibungslosen Überganges erforderlich,
für die weitere erfolgreiche Entwicklung ist dies jedoch entbehrlich. Vielmehr
ist sicherzustellen, dass auf geänderte Voraussetzungen - ohne gesetzliche
Einschränkungen - im Sinne einer Optimierung der Geschäftstätigkeit reagiert
werden kann. Hiezu zählt auch, dass im Falle eines Ausscheidens eines
Geschäftsführers nicht sofort eine Nachbesetzung erfolgen muss, sondern auch
die Option besteht auf Grund der erfolgreich implementierten Neustrukturierung
gegebenenfalls auch nur mit einem Geschäftsführer das Auslangen zu finden.
Weiters besteht
auch keine Notwendigkeit einer gesetzlichen Sonderregelung der Bestellregeln,
vielmehr können erforderliche Mitwirkungsrechte des Eigentümers ohnehin im Wege
des Gesellschaftsvertrages der Muttergesellschaft im ausreichenden Umfang geregelt
werden.
Zu Z 3:
Im Zuge der Reform
und Neustrukturierung der Bundesverwaltung wurden in den letzten Jahren - im
Sinne einer gesamtheitlichen Ressourcenverantwortlichkeit der unmittelbaren
Bedarfsträger - bis dahin zentral koordinierte Aufgaben des Staates operativ
selbständigen Rechtsträgern (zB: Universitäten; verschiedene Gesellschaften)
übertragen. Diesen Entwicklungen und geänderten Voraussetzungen ist auch im
Liegenschaftsmanagement Rechnung zu tragen. In Anbetracht des wirtschaftlich
nicht gerechtfertigten hohen Koordinations- und Adaptierungsaufwandes für die
diffizilen Anforderungen der dezentralisierten Strukturen ist anstelle eines
einzigen bundesweiten, ressortübergreifenden und in wesentlichen Elementen
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesteuerten
Datenbanksystems, eine Lösung mit mehreren strukturspezifischen, aber möglichst
kompatiblen Datenbanksystemen der Vorzug zu geben. Die neu gefassten
Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z 1 trägt dieser Entwicklung Rechnung.
Sie sichert die gemeinsame Entwicklung und Erarbeitung technischer und
verwaltungstechnischer Standards und Vorgehensweisen zwischen den wesentlichen
Beteiligten und ermöglicht so eine der jeweiligen Organisationsstruktur
angepasste aber auf Grund der gemeinsamen Standards dennoch koordinierte
Datenerfassung und Datenhaltung. Das bisher entwickelte Datenbanksystem welches
die CAD-basierte raumgenaue Erfassung aller Objekte ermöglicht, kommt
jedenfalls für alle Raumnutzungen in Objekten, die in der Verwaltung der Burghauptmannschaft
Österreich als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit stehen (§ 22), zum Einsatz.
Zu Z 4:
§ 23
Abs. 1 Z 3 des Bundesimmobiliengesetzes 2000 sah eine jährliche
Ermittlung und Berichterstattung des BMWA für jede raumnutzende Organisation
des Bundes hinsichtlich der Kennzahlen der Raumkosten verknüpft mit den
Personaldaten vor. Vorraussetzung hiefür wäre, dass sämtliche Bundesnutzungen
hinsichtlich der Raum- und Objektnutzung sowie der hiefür aufgewendeten Kosten,
der organisatorischen Zuordnung und der personellen Ausstattung bundesweit
erfasst und im Rahmen einer bundesweiten und ressortübergreifenden
Immobiliendatenbank tagesaktuell verfügbar sind. Wie bereits in den
Erläuterungen zu Z 3 dargelegt, hat sich diese ursprüngliche Zielsetzung
des Aufbaus einer bundesweiten und ressortübergreifenden Immobiliendatenbank im
Kontext mit der Reform und Neustrukturierung der Bundesverwaltung als nicht
wirtschaftlich umsetzbar erwiesen. Im übrigen hat sich bei punktuellen
Auswertungen bestätigt, dass auf Grund der sehr unterschiedlichen
kostenrelevanten Verfügungsvoraussetzungen, Lage-, Raum- und
Ausstattungserfordernissen eine unmittelbare Vergleichbarkeit von derartigen
generellen Kosten/Belegungskennzahlen nicht herstellbar ist. Vielmehr bedarf es
im Anlassfall - als Entscheidungsgrundlage für Standortfragen - auf den
jeweiligen Einzelfall abgestimmter Bewertungssysteme.
Der Entfall dieser
Bestimmung erfolgt daher im Sinne einer formalrechtlichen Klarstellung bzw. Bereinigung.
Zu Z 5:
Auf Grund der
Neufassung des § 4 Abs. 3 sowie des § 23 Abs. 1 Z 1
war auch eine geringfügige Anpassung des § 23 Abs. 2 Satz 1
notwendig um den berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Bundesministeriums
für Landesverteidigung weiterhin ausreichend Genüge zu tun.
Zu Z 6:
Diese Bestimmung
dient in jenen Fällen in denen, bei ursprünglich mit der Republik Österreich
abgeschlossenen Baurechtsverträgen, die Eigentumsrechte an deren Stammeinlagen
auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übergegangen sind, lediglich der
Klarstellung. Seitens der Finanzprokuratur war angemerkt worden, dass auf Grund
des bisherigen Gesetzestextes in diesen Fällen nicht zweifelsfrei
sichergestellt ist dass auch die in den Baurechtsverträgen für die Republik
Österreich begründeten dinglichen Rechte wie etwa Pfandrechte und
Vorkaufsrechte, gemäß § 17, ohne Zustimmung der Dritten, auf die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH übergehen und es dadurch zu
grundbuchsrechtlichen Problemen kommen könnte.
Zu Z 7:
Durch die Änderung
wird klargestellt , dass die Bestimmung über die Ausübung der völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Konkordat 1934 durch den Bund,
jener Bestimmung über die aus § 8 Abs. 6 Übergangsgesetz 1920,
resultierenden Verpflichtungen des Bundes hinsichtlich der Länder,
gleichgestellt ist.; weiters, dass die Bundesimmobiliengesellschaft mbH
ansonsten ihre übrigen Rechte und Pflichten als Grundeigentümerin im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung ausübt.
Eine Schmälerung
der Position hinsichtlich der Nutzungsrechte an ehemals bundeseigenen Kirchen
erfolgt dadurch nicht. Vertragspartner des Hl. Stuhles verbleibt die Republik
Österreich, allfällige über den Einzelfall hinausgehende Unklarheiten sind im
Wege der im Konkordat vorgesehenen Freundschaftsklausel zu klären.
Zu Z 8:
Zu § 39a:
Um eine klare und
eindeutige Überleitung von der vormaligen Bundesgebäudeverwaltungsstruktur in
das neue, nach Prinzipien der Privatwirtschaft auszurichtende System der
Liegenschaftsbewirtschaftung durch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG)
sicherzustellen, wurden im Bundesimmobiliengesetz sämtliche
Überleitungsschritte und die gesellschaftsrechtliche Struktur der Immobilienmanagementgesellschaft
des Bundes mbH (IMB), einschließlich der Anzahl der Geschäftsführer und deren
Bestellung im Detail geregelt. Die IMB wurde ex lege errichtet und gleichzeitig
die Struktur des gesamten BIG-Konzerns festgelegt. So wurde durch Errichtung der
IMB als 100%-ige Tochtergesellschaft der BIG und durch den vorgeschriebenen
Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages einerseits die Eingliederung in die
BIG-Struktur und die wirtschaftliche Absicherung der IMB sowie andererseits die
für eine kostenorientierte Restrukturierung der IMB erforderliche
gesellschaftsrechtliche Selbständigkeit gewährleistet. Vorrangige Aufgabe in
den vergangenen Jahren war es, durch Kosteneinsparungen die IMB innerhalb von 5
Jahren aus dem „Verlustbereich“ herauszuführen und durch Neustrukturierungen
Synergieeffekte zwischen BIG und IMB zu schaffen. Dies ist nunmehr - ein Jahr
früher als ursprünglich geplant - gelungen. Die IMB erzielte 2004 erstmals
einen Jahresüberschuss von rund 1,4 Mio. Euro. 2001 betrug der Jahresfehlbetrag
noch rund 23,8 Mio. Euro. Durch die per 1.4.2004 erfolgte Neustrukturierung der
IMB wurden die organisatorischen Voraussetzungen für eine weitere Verschränkung
mit der BIG-Mutter geschaffen. So wurden die Hierarchien verflacht, bundesweit
18 Objektmanagementteams und 3 bundesweit tätige, aufgabenorientierte
Organisationseinheiten sowie gemeinsame Querschnittsabteilungen mit der BIG
eingerichtet. Zur Kommunikation dieses wesentlichen weiteren Schrittes und der
konzernumfassenden Identität firmiert die IMB ab 1.4.2004 unter der neuen
Bezeichnung (Wortmarke) „BIG Services“. Die erfolgreiche Neustrukturierung des
BIG-Konzerns ermöglichte es schließlich auch, die mit 1.1.2005 frühzeitig
vakant gewordene zweite Geschäftsführerstelle in der IMB nicht mehr neu zu
besetzen, sondern wird diese Funktion von einem Geschäftsführer der BIG
zusätzlich wahrgenommen. Damit sind nunmehr die innerhalb der bisherigen
gesetzlichen Rahmenbedingungen möglichen Verschränkungen weitestgehend
ausgeschöpft. Für maßgebliche weitere Synergieeffekte und Effizienzsteigerungen
bedarf es auch gesellschaftsrechtlicher Änderungen, so insbesondere einer
Verschmelzung zwischen BIG und IMB. Dadurch kann die derzeit hierarchische
und horizontale Struktur in eine aufgabenorientierte vertikale Struktur
übergeleitet werden. Mit der Neustrukturierung per 1.4.2004 wurden die hiefür
erforderlichen Voraussetzungen bereits geschaffen. Die regional aufgestellten
Niederlassungen (Objektmanagementteams) würden in Hinkunft nur mehr von einer
Konzernzentrale gesteuert. Insbesondere sind folgende Vorteile zu erwarten:
- Weitere
Zusammenführung der zentralen Bereiche, insbesondere Rechnungswesen, IT, Recht;
- Weitere
Hierarchieverflachung;
- Zusammenführung
der Kundenbetreuung (one face to customer);
- Straffung
und Vereinfachung von Prozessen. Entfall von komplexen vertraglichen und
abwicklungstechnischen Leistungs- und Honorarvereinbarungen zwischen BIG und
BIG S;
- Einheitliche
Unternehmensziele (zB bisher: höhere Instandhaltungskosten bedingten auch
höhere Umsätze der IMB) fördern das Gesamtergebnis des Konzerns;
- Erleichterung
des Personalwechsels innerhalb des Konzerns.
Durch das dadurch
„freispielbare Personal“ können andere Aufgaben intensiver bzw. zusätzlich
wahrgenommen werden (zB: Raummanagement, Standortoptimierungen, Insourcing von
Leistungen, Liegenschafts- und Projektentwicklung). Die Anpassung und
Optimierung der Organisationsstruktur an sich laufend ändernde
Rahmenbedingungen und Anforderungen sowie die Berücksichtigung neuer
Erkenntnisse sind ein permanenter Prozess, der in Zukunft auch eine andere
Aufteilung oder Zusammenfassung von Geschäftsfeldern erfordern kann. Es gilt
daher vorzusorgen, dass im Bedarfsfall eine erforderliche Anpassung und
Optimierung der Gesellschaftsstruktur des BIG Konzerns nicht durch zu
detaillierte gesetzliche Bestimmungen verhindert wird und eine „strukturelle
Versteinerung“ erfolgt. Nur bei weitest möglicher Beschränkung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen auf die auch für private Rechtsträger geltenden gesetzlichen
Bestimmungen ist das bereits1992 im BIG-Gesetz verankerte Ziel, der Angleichung
der Immobilienbewirtschaftung des Bundes an die Gegebenheiten der
Privatwirtschaft und damit auch eine Konkurrenzfähigkeit erreichbar. Für die
Fortsetzung der erfolgreichen Neustrukturierung des Immobilienmanagements des
Bundes ist es daher erforderlich, dass die für die Überleitungsphase seinerzeit
notwendig gewesenen, nunmehr jedoch einschränkend wirkenden sondergesetzlichen
Bestimmungen entfallen. Für die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen des Bundes
und für die der sonstigen gesellschaftsrechtlichen Belange sollen daher künftig
weitest möglich nur die allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen des
Gesellschafts- und Handelsrechtes maßgeblich sein.
Zu § 39b:
Hinsichtlich der kollektivvertragsrechtlichen
Konsequenzen einer Verschmelzung war davon auszugehen, dass de lege lata die
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH kollektivvertragsfähig ist und
für ihre Arbeitnehmer einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat, die Bundesimmobiliengesellschaft
mbH. eine (eigene) Kollektivvertragsfähigkeit jedoch nicht besitzt. Nach der
nunmehr vorgesehenen Regelung wird die Bundesimmobiliengesellschaft mbH
kollektivvertragsfähig sein und der derzeit für die Immobilienmanagementgesellschaft
des Bundes mbH geltende Kollektivvertrag auf die dann kollektivvertragsfähige
Bundesimmobiliengesellschaft übertragen. Funktional wird damit der
Geltungsbereich des bestehenden Kollektivvertrags der
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auf alle Arbeitnehmer der
Bundesimmobiliengesellschaft ausgeweitet, ohne dass es damit den
Kollektivvertragsparteien in Zukunft verwehrt ist, den Kollektivertrag und auch
dessen persönlichen Anwendungsbereich zu verändern. Günstigere
einzelvertragliche Regelungen von Arbeitnehmern der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH werden dadurch nicht berührt. Zur Vermeidung
von Anwendungsproblemen aus der Koordination der
Unternehmenskollektivvertragsfähigkeit und der Kollektivvertragsfähigkeit der
Wirtschaftskammer wird entsprechend der Regelung in § 6 ArbVG
klargestellt, dass die gesetzliche Interessenvertretung für jenen Zeitraum in
dem die Bundesimmobiliengesellschaft von ihrer Kollektivvertragsfähigkeit
Gebrauch macht, für dieses Unternehmen keine Kollektivverträge abschließen
kann.
Zu § 39c:
Im Zuge der
geplanten Reorganisation der Unternehmen wird auch dem Interesse der
Belegschaften an einer schlagkräftigen und breit legitimierten
Belegschaftsvertretung Rechnung getragen. Dies ist am ehesten dadurch
gewährleistet, dass die Belegschaften in der neuen Struktur rasch neue
Vertretungsorgane wählen. Bis zur effektiven Errichtung der neuen
Vertretungsstruktur werden die bestehenden Belegschaftsvertretungen in Form
eines einheitlichen Betriebsrates agieren. Um auch im Aufsichtsrat eine
ausgewogene Vertretung sicherzustellen erfährt auch die Entsendung der
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat eine Regelung.
Zu Z 9:
In § 47
Z 1 werden die neuen §§ 39a, 39b und 39c eingefügt.
Zu
Z 10:
In die Anlage
A.1.1. wird ein weiteres Objekt (Wohnungseigentum) im Bereich Oberösterreich
aufgenommen, welches in der ursprünglichen Auflistung der zu übertragenden
Objekte vergessen worden war.
Zu
Z 11:
Bei dieser in der
Anlage A.2 genannten Liegenschaft wird durch die Einfügung einer Anmerkung
klargestellt dass der Liegenschaftsbereich der als „Alpengarten“ bekannt ist,
der baulich auch klar von dem übrigen Liegenschaftsbereich abgetrennt ist und
vom Vorplatz des Oberen Belvederes aus auch öffentlich zugänglich ist und somit
diesem Gebäude- Garten- und Nutzungsensemble zuzurechnen ist, im Eigentum der
Republik Österreich verbleibt.
Zu Z 12
a:
Jene Liegenschaft
in Wien Heiligenstadt die bislang als Amtsvilla des Bundespräsidenten diente,
jedoch mittlerweile aus bau- und sicherheitstechnischer Sicht nicht mehr
entspricht und nicht mehr für die bisherige Nutzung gebraucht wird, ist
ebenfalls aus der Anlage „B“ zu entfernen. Hinsichtlich einer der beiden
Einlagezahlen dieser Liegenschaft ist derzeit ein Restitutionsverfahren
anhängig. Das Ende dieses Verfahrens wird vor weiteren Schritten abzuwarten
sein. Sollte über den Restitutionsantrag positiv entschieden werden wird durch
die nun verfügte Herausnahme eine unmittelbare Restitution ermöglicht. Sollte
über den Restitutionsantrag negativ entschieden werden, können in der Folge
weitere Schritte gesetzt werden um die Liegenschaften bzw. die Objekte, die
keinerlei historische Bedeutung aufweisen, einem Verkaufsverfahren zuzuführen.
Zu Z 12
b:
Das Objekt
Renngasse 5/Hohenstaufengasse 1 hat mit dem historisch bedeutsamen Otto Wagner
Bankgebäude (Hohenstaufengasse 3) gemeinsame Versorgungsleitungen und wurde
daher bislang in der Liste der historischen Objekte gemeinsam mit diesem
geführt. Das Objekt Renngasse 5/Hohenstaufengasse 1 weist jedoch, anders als das
weiterhin in der Liste der historischen Objekte verbleibende Otto Wagner
Bankgebäude, keine historische Bedeutung auf und soll veräußert werden. Es ist
daher notwendig, die Bezug habende Zeile der Anlage „B“ neu zu fassen.
Zu Artikel
2:
Das Objekt Renngasse
5/Hohenstaufengasse 1 wird zu 2/3 vom Bundesministerium für Verkehr und
Innovation genützt, rund 1/3 der Flächen stehen nach Auszug des ehemaligen
ERP-Fonds derzeit leer. Auf Grund der bestehenden Bundesnutzung einerseits und
zur Optimierung der Verwertung der bestandsfreien Flächen andererseits, soll
dieses Gebäude analog der Systematik des Bundesimmobiliengesetzes an die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH bzw. an eine in deren 100%-igem Eigentum
stehende Tochtergesellschaft veräußert werden. Das Basisentgelt ist der volle
Verkehrswert, welcher von einem in Einvernehmen zwischen BIG und
Bundesministerium für Finanzen bestellten Sachverständigen ermittelt wird und
Bei Verwertung des Objektes oder von Objektteilen durch die Gesellschaft
besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die Zahlungsmodalitäten für
das Basisentgelt und die Höhe des Nachbesserungsanspruches sowie die Mietrechte
des Bundes sind vertraglich zwischen Bund und der Gesellschaft zu vereinbaren.
Änderung des Bundesimmobiliengesetzes |
|
§ 4. (1) bis (2) … (3) Die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat sämtliche vorhandenen Gebäude- und
Liegenschaftsdaten betreffend Bundesnutzungen, die laufend objekt- und
maßnahmenbezogen, jedenfalls aber einmal jährlich durch eine vollständige
Aktualisierung zu ergänzen und anzupassen sind, datenbankkompatibel dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kostenfrei zur Verfügung zu stellen
(automatisch auch jede Änderung), und zwar insbesondere: 1. die Raum- und Objektdaten der raumnutzenden
Organisationen und deren Zuordnung; 2. die baulichen Objektausstattungsdaten; 3. die aktuellen Pläne mit Raumnummern, soweit
vorhanden auch in CAD, wobei bis spätestens 31. Dezember 2007 für den
gesamten Objektbestand CAD-Bestandspläne nach den vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen CAD-Richtlinien zu erstellen sind. Die Gesellschaft hat weiters für die
übergeordneten koordinativen Aufgaben des Bundes, zB Optimierung und
Beschaffung im Bereich von Energie- und Raummanagement, auf Basis
abzuschließender Verträge ihre Einrichtungen und Infrastruktur entgeltlich
zur Verfügung zu stellen. |
§ 4. (1) bis (2) … (3) Die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat für sämtliche in ihrem Eigentum
stehenden Objekte, jedenfall soweit sie von Einrichtungen des Bundes gemietet
werden, eine CAD-unterstützte Datenbank aufzubauen und diese laufend zu
aktualisieren. Auf Anforderung hat die Bundesimmobiliengesellschaft mbH aus
dieser Datenbank insbesondere folgende Daten dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit, datenbankkompatibel und kostenfrei, zur Verfügung zu
stellen: 1. Raum- und Objektdaten der jeweiligen
Einrichtungen des Bundes; 2. die baulichen Objektausstattungsdaten; 3. die aktuellen CAD-Pläne mit Raumnummern, nach
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen CAD-Richtlinien. Die
Gesellschaft hat weiters für übergeordnete koordinative Aufgaben des Bundes,
zB Optimierung im Bereich von Energie- und Raummanagement, auf Basis
abzuschließender Verträge, ihre Einrichtungen und ihre Infrastruktur
entgeltlich zur Verfügung zu stellen. |
§ 11. Für die Dauer der ersten beiden
Geschäftsjahre der Gesellschaft ist der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit ermächtigt, einen oder zwei interimistische Geschäftsführer zu
bestellen, wovon einer aus dem Kreise der leitenden Beamten der zuletzt bestandenen
Bundesgebäudeverwaltung Österreich zu stammen hat. Für die Zeit ab Beginn des
dritten Geschäftsjahres hat die Errichtungserklärung für die
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH mindestens zwei
Geschäftsführer vorzusehen, von denen einer gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG
durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist. |
§ 11. Für die Dauer der ersten beiden
Geschäftsjahre der Gesellschaft ist der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit ermächtigt, einen oder zwei interimistische Geschäftsführer zu
bestellen, wovon einer aus dem Kreise der leitenden Beamten der zuletzt
bestandenen Bundesgebäudeverwaltung Österreich zu stammen hat. |
§ 23. (1) Die strategischen ministeriellen Kompetenzen
des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L
Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 16/2000 beispielhaft aufgezählt
sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen
aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere 1. die Errichtung und Wartung einer raumgenauen,
bundesweiten, ressortübergreifenden Immobiliendatenbank zum Zweck der
Erstellung eines jährlichen Bedarfsplanes für die Raumnutzungen auf Grundlage
der Planungen der jeweiligen Nutzerressorts, wobei von der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH und den raumnutzenden Organisationen die
erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen sind, und die Kompatibilität zu
bestehenden und künftig Bezug habenden Datenbanken (Facility
Management-Programme) von den jeweiligen Nutzerressorts zu gewährleisten ist; 2. … 3. die Darstellung der Kennzahlen der Raumkosten
verknüpft mit den Personaldaten für jede raumnutzende Organisation und deren
jährliche Bekanntgabe an Nationalrat, Rechnungshof und Bundesregierung; 4. … |
§ 23. (1) Die strategischen ministeriellen Kompetenzen
des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L
Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 16/2000 beispielhaft aufgezählt
sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen
aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere 1. die Entwicklung und Normierung von Rahmenvorgaben
für eine einheitliche Raumdatenerfassung in Zusammenarbeit mit der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Bei der Entwicklung von Rahmenvorgaben ist
danach zu trachten die Kompatibilität zu bestehenden und künftig Bezug
habenden Datenbanken (Facility Management-Programme) der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH sowie der Nutzerressorts zu gewährleisten; 2. … |
(2) Daten, deren
Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist,
werden nicht in die bundesweite Immobiliendatenbank aufgenommen und nicht dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Hinsichtlich
sicherheitsbehördlicher Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die
Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu
erfolgen hat, soweit sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies
erfordern. |
(2) Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der Umfassenden
Landesverteidigung geboten ist, werden nicht in die CAD-unterstützte
Datenbank gemäß § 4 Abs. 3 oder andere Immobilien- bzw. Facility
Management Datenbanken aufgenommen und nicht dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat
in ihrem Bereich die Berücksichtigung dieser Geheimhaltungsinteressen
entsprechend zu gewährleisten. Hinsichtlich
sicherheitsbehördlicher Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die
Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu
erfolgen hat, soweit sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies
erfordern. |
§ 31. Dingliche (bücherliche und außerbücherliche)
Rechte des Bundes an Liegenschaften Dritter, darunter insbesondere Vorkaufs-,
Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, bleiben - unbeschadet des § 32 -
unberührt und gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. |
§ 31. Dingliche (bücherliche und außerbücherliche)
Rechte des Bundes an Liegenschaften Dritter, darunter insbesondere Vorkaufs-,
Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, bleiben - unbeschadet des § 32 -
unberührt und gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Ausgenommen hievon sind in
Baurechtsverträgen begründete dingliche Rechte des Bundes an
Baurechtseinlagen (darunter insbesondere Reallasten, Pfandrechte und
Vorkaufsrechte), an deren Stammeinlagen die Eigentumsrechte gemäß § 13
auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übergegangen sind. Auf solche Rechte
findet § 17 unter Ausschluss der Bestimmung des § 1074 ABGB
sinngemäß Anwendung. |
§ 35. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes
aus Art. XV § 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der
Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an
bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens und auf Rechnung des Bundes zu
erfüllen. |
§ 35. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes
aus Art. XV § 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der
Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an
bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens des Bundes zu erfüllen. |
|
6a.
Abschnitt Verschmelzung Verschmelzungsermächtigung § 39a. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH
wird ermächtigt als übernehmende Gesellschaft mit der
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH eine Verschmelzung durch Aufnahme
gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 des GmbH-Gesetzes, RGBl.
Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge durchzuführen. Besondere
Rechtsfolgen im Falle der Verschmelzung § 39b. (1)
Im Falle der Verschmelzung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH mit der
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH als übertragende Gesellschaft
gemäß § 39a gehen sämtliche Rechte und Pflichten der
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auf die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Leiter des Amtes der Bundesimmobilien
gemäß § 24 Abs. 1 wird in diesem Fall der für die
Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH. (2) Die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
Für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich eines gemäß Abs. 3
anzuwendenden Kollektivvertrages oder eines von der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH abgeschlossenen Kollektivvertrages verliert
die gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH die Kollektivvertragsfähigkeit. (3)
Kollektivverträge, die die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH
geschlossen hat und die am Tag vor der Verschmelzung mit der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH in Geltung stehen, gelten ab der
Verschmelzung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Günstigere einzelvertragliche Regelungen
von Arbeitnehmern der Bundesimmobiliengesellschaft mbH werden dadurch nicht
berührt.“ § 39c (1) Im Falle des Zusammenschlusses der
betrieblichen Organisation der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH erlischt die Tätigkeitsdauer
der in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein halbes Jahr nach Ablauf
des ersten vollen Geschäftsjahres, das auf die Verschmelzung folgt. (2) Ab dem Zeitpunkt
des Beginns des Zusammenschlusses der Betriebe der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des
Bundes mbH bilden die in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein
Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat), auf dessen
Tätigkeit die Bestimmungen in § 62c des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß anzuwenden sind. (3) Es ist dafür
Sorge zu tragen dass Betriebsratswahlen so zeitgerecht stattfinden dass ein
neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Frist
gemäß Abs. 1 aufnehmen kann. (4) Wird von der
Ermächtigung gemäß § 39a Gebrauch gemacht, hat ein gemäß Abs. 2
errichteter einheitlicher Betriebsrat das Recht, ab dem Zeitpunkt der
Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch, durch Mehrheitsbeschluss,
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Bundesimmobiliengesellschaft
mbH zu entsenden. Ein solcher Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn aus jedem
der Betriebsräte, die einen gemäß Abs. 2 errichteten Betriebsrat bilden,
mindestens ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt wird. |
§ 47. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich 1. der §§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19
Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34 und 43 der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 2. bis 11. … betraut. |
§ 47. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich 1. der
§§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34,
39a, 39b, 39c und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 2. bis 11. … betraut. |
Von
einer Gegenüberstellung der Anlagen wird aus Übersichtlichkeitsgründen
Abstand genommen. |