Vorblatt

Ziel:

Artikel 1:

Anpassungen des Bundesimmobiliengesetzes die sich im Verlauf der bisherigen Tätigkeit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als notwendig und sinnvoll gezeigt haben.

Insbesondere betrifft dies die Anpassung und Optimierung der Organisationsstruktur des BIG Konzerns an sich laufend ändernde Rahmenbedingungen und Anforderungen.

Anpassungen des Bundesimmobiliengesetzes in Bezug auf die Datenhaltung der BIG, die Datenübermittlung der BIG an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Führung einer bundesweiten Immobiliendatenbank, auf die Berichtstätigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie in Bezug auf die Kostenübernahme aus völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich durch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH als nunmehriger Objekteigentümer.

Eine Adaptierung der Anlage „A.2“ um klarzustellen, dass der so genannte „Alpengarten“ im Eigentum der Republik Österreich verbleibt.

Adaptierungen der Anlage „B“ die den Verkauf des Objektes Hohenstaufengasse 1 in 1010 Wien, ermöglichen sowie hinsichtlich des Objektes Hohe Warte 34-36 entweder den Verkauf oder die Restitution ermöglichen.

Artikel 2:

Veräußerung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens in Wien.

Lösung:

Ermächtigung zu gesellschaftsrechtlichen Optimierungen innerhalb des BIG Konzerns, so insbesondere eine Verschmelzung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als übernehmende Gesellschaft mit der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH durch Aufnahme gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durchzuführen.

Weitere Adaptierungen des Bundesimmobiliengesetzes.

Ermöglichung des Verkaufes von Liegenschaften.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Ermöglichung des Verkaufes von Liegenschaften des Bundes werden auf Grund der Notwendigkeit von Folgeinvestitionen positive Auswirkungen auf die örtliche Wirtschafts- und Beschäftigungslage (Adaption von Büro- und Geschäftsräumlichkeiten) ausgelöst.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Z 2 nicht anwendbar.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Es erfolgen verschiedene Adaptierungen des Bundesimmobiliengesetzes. Unter Anderem ermöglicht die Herausnahme von zwei Liegenschaften aus der Anlage „B“, deren Verwertung oder allenfalls eine Restitution.

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der im Artikel 2 angeführten Liegenschaft in Wien Innere Stadt, die Ermächtigung zur Veräußerung.

Da bei dieser Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf die im Art. XI des Bundesfinanzgesetzes 2004 normierten Wertgrenzen dem Bundesminister für Finanzen kein Pouvoir eingeräumt wurde, ist die Einholung einer gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Der Bund wird budgetwirksame Einnahmen in Höhe der Verkaufserlöse lukrieren können.

Durch eine Verschmelzung ergeben sich Synergieeffekte insbesondere im Bereich der Overheads und der Querschnittsfunktionen (zB Rechnungswesen, IT, Recht). Effizienzvorteile der BIG wirken sich auch auf die Betreuung der Bundesmieter positiv aus.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes

Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Z 1:

Die Adaptierung dieser Textpassage dient der Praktikabilität und Anpassung an die gegebenen Voraussetzungen. Eine dezidierte jährliche Übermittlung von Daten ist bei der angestrebten datenbankmäßigen Abrufbarkeit tagesaktueller Daten bei Bedarf nicht zweckmäßig und auch nicht erforderlich.

Eine zeitliche Befristung der Erfassung aller bundesgenutzten Gebäude ist nicht zweckmäßig, da diese Zielsetzung unter Umständen wirtschaftliche Prioritätensetzungen konterkariert; so könnte es beispielsweise im Zuge von Standortüberlegungen zweckmäßiger sein für bestimmte Nutzerbereiche sämtliche Gebäude (auch Einmietungen bei Dritten) zu erfassen oder zum Verkauf bestimmte Gebäude nicht mehr mittels CAD zu erfassen. Weiters kann der gleiche Qualitätsstandard bei der Datenaufnahme, -erfassung und -eingabe sowie der Aufbau eines entsprechenden know hows bei den Mitarbeitern der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB) wirtschaftlich und nachhaltig am besten bei Einsatz immer der gleichen Teams gewährleistet werden; eine Fallfrist könnte unwirtschaftliche Drittvergaben erfordern.

Zu Z 2:

Eine detaillierte gesetzliche Regelung der Anzahl der Geschäftsführer und der Bestellregeln war zwar zur Gewährleistung eines möglichst reibungslosen Überganges erforderlich, für die weitere erfolgreiche Entwicklung ist dies jedoch entbehrlich. Vielmehr ist sicherzustellen, dass auf geänderte Voraussetzungen - ohne gesetzliche Einschränkungen - im Sinne einer Optimierung der Geschäftstätigkeit reagiert werden kann. Hiezu zählt auch, dass im Falle eines Ausscheidens eines Geschäftsführers nicht sofort eine Nachbesetzung erfolgen muss, sondern auch die Option besteht auf Grund der erfolgreich implementierten Neustrukturierung gegebenenfalls auch nur mit einem Geschäftsführer das Auslangen zu finden.

Weiters besteht auch keine Notwendigkeit einer gesetzlichen Sonderregelung der Bestellregeln, vielmehr können erforderliche Mitwirkungsrechte des Eigentümers ohnehin im Wege des Gesellschaftsvertrages der Muttergesellschaft im ausreichenden Umfang geregelt werden.

Zu Z 3:

Im Zuge der Reform und Neustrukturierung der Bundesverwaltung wurden in den letzten Jahren - im Sinne einer gesamtheitlichen Ressourcenverantwortlichkeit der unmittelbaren Bedarfsträger - bis dahin zentral koordinierte Aufgaben des Staates operativ selbständigen Rechtsträgern (zB: Universitäten; verschiedene Gesellschaften) übertragen. Diesen Entwicklungen und geänderten Voraussetzungen ist auch im Liegenschaftsmanagement Rechnung zu tragen. In Anbetracht des wirtschaftlich nicht gerechtfertigten hohen Koordinations- und Adaptierungsaufwandes für die diffizilen Anforderungen der dezentralisierten Strukturen ist anstelle eines einzigen bundesweiten, ressortübergreifenden und in wesentlichen Elementen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesteuerten Datenbanksystems, eine Lösung mit mehreren strukturspezifischen, aber möglichst kompatiblen Datenbanksystemen der Vorzug zu geben. Die neu gefassten Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z 1 trägt dieser Entwicklung Rechnung. Sie sichert die gemeinsame Entwicklung und Erarbeitung technischer und verwaltungstechnischer Standards und Vorgehensweisen zwischen den wesentlichen Beteiligten und ermöglicht so eine der jeweiligen Organisationsstruktur angepasste aber auf Grund der gemeinsamen Standards dennoch koordinierte Datenerfassung und Datenhaltung. Das bisher entwickelte Datenbanksystem welches die CAD-basierte raumgenaue Erfassung aller Objekte ermöglicht, kommt jedenfalls für alle Raumnutzungen in Objekten, die in der Verwaltung der Burghauptmannschaft Österreich als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit stehen (§ 22), zum Einsatz.

Zu Z 4:

§ 23 Abs. 1 Z 3 des Bundesimmobiliengesetzes 2000 sah eine jährliche Ermittlung und Berichterstattung des BMWA für jede raumnutzende Organisation des Bundes hinsichtlich der Kennzahlen der Raumkosten verknüpft mit den Personaldaten vor. Vorraussetzung hiefür wäre, dass sämtliche Bundesnutzungen hinsichtlich der Raum- und Objektnutzung sowie der hiefür aufgewendeten Kosten, der organisatorischen Zuordnung und der personellen Ausstattung bundesweit erfasst und im Rahmen einer bundesweiten und ressortübergreifenden Immobiliendatenbank tagesaktuell verfügbar sind. Wie bereits in den Erläuterungen zu Z 3 dargelegt, hat sich diese ursprüngliche Zielsetzung des Aufbaus einer bundesweiten und ressortübergreifenden Immobiliendatenbank im Kontext mit der Reform und Neustrukturierung der Bundesverwaltung als nicht wirtschaftlich umsetzbar erwiesen. Im übrigen hat sich bei punktuellen Auswertungen bestätigt, dass auf Grund der sehr unterschiedlichen kostenrelevanten Verfügungsvoraussetzungen, Lage-, Raum- und Ausstattungserfordernissen eine unmittelbare Vergleichbarkeit von derartigen generellen Kosten/Belegungskennzahlen nicht herstellbar ist. Vielmehr bedarf es im Anlassfall - als Entscheidungsgrundlage für Standortfragen - auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmter Bewertungssysteme.

Der Entfall dieser Bestimmung erfolgt daher im Sinne einer formalrechtlichen Klarstellung bzw. Bereinigung.

Zu Z 5:

Auf Grund der Neufassung des § 4 Abs. 3 sowie des § 23 Abs. 1 Z 1 war auch eine geringfügige Anpassung des § 23 Abs. 2 Satz 1 notwendig um den berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Bundesministeriums für Landesverteidigung weiterhin ausreichend Genüge zu tun.

Zu Z 6:

Diese Bestimmung dient in jenen Fällen in denen, bei ursprünglich mit der Republik Österreich abgeschlossenen Baurechtsverträgen, die Eigentumsrechte an deren Stammeinlagen auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übergegangen sind, lediglich der Klarstellung. Seitens der Finanzprokuratur war angemerkt worden, dass auf Grund des bisherigen Gesetzestextes in diesen Fällen nicht zweifelsfrei sichergestellt ist dass auch die in den Baurechtsverträgen für die Republik Österreich begründeten dinglichen Rechte wie etwa Pfandrechte und Vorkaufsrechte, gemäß § 17, ohne Zustimmung der Dritten, auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übergehen und es dadurch zu grundbuchsrechtlichen Problemen kommen könnte.

Zu Z 7:

Durch die Änderung wird klargestellt , dass die Bestimmung über die Ausübung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Konkordat 1934 durch den Bund, jener Bestimmung über die aus § 8 Abs. 6 Übergangsgesetz 1920, resultierenden Verpflichtungen des Bundes hinsichtlich der Länder, gleichgestellt ist.; weiters, dass die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ansonsten ihre übrigen Rechte und Pflichten als Grundeigentümerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt.

Eine Schmälerung der Position hinsichtlich der Nutzungsrechte an ehemals bundeseigenen Kirchen erfolgt dadurch nicht. Vertragspartner des Hl. Stuhles verbleibt die Republik Österreich, allfällige über den Einzelfall hinausgehende Unklarheiten sind im Wege der im Konkordat vorgesehenen Freundschaftsklausel zu klären.

Zu Z 8:

Zu § 39a:

Um eine klare und eindeutige Überleitung von der vormaligen Bundesgebäudeverwaltungsstruktur in das neue, nach Prinzipien der Privatwirtschaft auszurichtende System der Liegenschaftsbewirtschaftung durch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) sicherzustellen, wurden im Bundesimmobiliengesetz sämtliche Überleitungsschritte und die gesellschaftsrechtliche Struktur der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB), einschließlich der Anzahl der Geschäftsführer und deren Bestellung im Detail geregelt. Die IMB wurde ex lege errichtet und gleichzeitig die Struktur des gesamten BIG-Konzerns festgelegt. So wurde durch Errichtung der IMB als 100%-ige Tochtergesellschaft der BIG und durch den vorgeschriebenen Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages einerseits die Eingliederung in die BIG-Struktur und die wirtschaftliche Absicherung der IMB sowie andererseits die für eine kostenorientierte Restrukturierung der IMB erforderliche gesellschaftsrechtliche Selbständigkeit gewährleistet. Vorrangige Aufgabe in den vergangenen Jahren war es, durch Kosteneinsparungen die IMB innerhalb von 5 Jahren aus dem „Verlustbereich“ herauszuführen und durch Neustrukturierungen Synergieeffekte zwischen BIG und IMB zu schaffen. Dies ist nunmehr - ein Jahr früher als ursprünglich geplant - gelungen. Die IMB erzielte 2004 erstmals einen Jahresüberschuss von rund 1,4 Mio. Euro. 2001 betrug der Jahresfehlbetrag noch rund 23,8 Mio. Euro. Durch die per 1.4.2004 erfolgte Neustrukturierung der IMB wurden die organisatorischen Voraussetzungen für eine weitere Verschränkung mit der BIG-Mutter geschaffen. So wurden die Hierarchien verflacht, bundesweit 18 Objektmanagementteams und 3 bundesweit tätige, aufgabenorientierte Organisationseinheiten sowie gemeinsame Querschnittsabteilungen mit der BIG eingerichtet. Zur Kommunikation dieses wesentlichen weiteren Schrittes und der konzernumfassenden Identität firmiert die IMB ab 1.4.2004 unter der neuen Bezeichnung (Wortmarke) „BIG Services“. Die erfolgreiche Neustrukturierung des BIG-Konzerns ermöglichte es schließlich auch, die mit 1.1.2005 frühzeitig vakant gewordene zweite Geschäftsführerstelle in der IMB nicht mehr neu zu besetzen, sondern wird diese Funktion von einem Geschäftsführer der BIG zusätzlich wahrgenommen. Damit sind nunmehr die innerhalb der bisherigen gesetzlichen Rahmenbedingungen möglichen Verschränkungen weitestgehend ausgeschöpft. Für maßgebliche weitere Synergieeffekte und Effizienzsteigerungen bedarf es auch gesellschaftsrechtlicher Änderungen, so insbesondere einer Verschmelzung zwischen BIG und IMB. Dadurch kann die derzeit hierarchische und horizontale Struktur in eine aufgabenorientierte vertikale Struktur übergeleitet werden. Mit der Neustrukturierung per 1.4.2004 wurden die hiefür erforderlichen Voraussetzungen bereits geschaffen. Die regional aufgestellten Niederlassungen (Objektmanagementteams) würden in Hinkunft nur mehr von einer Konzernzentrale gesteuert. Insbesondere sind folgende Vorteile zu erwarten:

-       Weitere Zusammenführung der zentralen Bereiche, insbesondere Rechnungswesen, IT, Recht;

-       Weitere Hierarchieverflachung;

-       Zusammenführung der Kundenbetreuung (one face to customer);

-       Straffung und Vereinfachung von Prozessen. Entfall von komplexen vertraglichen und abwicklungstechnischen Leistungs- und Honorarvereinbarungen zwischen BIG und BIG S;

-       Einheitliche Unternehmensziele (zB bisher: höhere Instandhaltungskosten bedingten auch höhere Umsätze der IMB) fördern das Gesamtergebnis des Konzerns;

-       Erleichterung des Personalwechsels innerhalb des Konzerns.

Durch das dadurch „freispielbare Personal“ können andere Aufgaben intensiver bzw. zusätzlich wahrgenommen werden (zB: Raummanagement, Standortoptimierungen, Insourcing von Leistungen, Liegenschafts- und Projektentwicklung). Die Anpassung und Optimierung der Organisationsstruktur an sich laufend ändernde Rahmenbedingungen und Anforderungen sowie die Berücksichtigung neuer Erkenntnisse sind ein permanenter Prozess, der in Zukunft auch eine andere Aufteilung oder Zusammenfassung von Geschäftsfeldern erfordern kann. Es gilt daher vorzusorgen, dass im Bedarfsfall eine erforderliche Anpassung und Optimierung der Gesellschaftsstruktur des BIG Konzerns nicht durch zu detaillierte gesetzliche Bestimmungen verhindert wird und eine „strukturelle Versteinerung“ erfolgt. Nur bei weitest möglicher Beschränkung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf die auch für private Rechtsträger geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist das bereits1992 im BIG-Gesetz verankerte Ziel, der Angleichung der Immobilienbewirtschaftung des Bundes an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft und damit auch eine Konkurrenzfähigkeit erreichbar. Für die Fortsetzung der erfolgreichen Neustrukturierung des Immobilienmanagements des Bundes ist es daher erforderlich, dass die für die Überleitungsphase seinerzeit notwendig gewesenen, nunmehr jedoch einschränkend wirkenden sondergesetzlichen Bestimmungen entfallen. Für die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen des Bundes und für die der sonstigen gesellschaftsrechtlichen Belange sollen daher künftig weitest möglich nur die allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Gesellschafts- und Handelsrechtes maßgeblich sein.

Zu § 39b:

Hinsichtlich der kollektivvertragsrechtlichen Konsequenzen einer Verschmelzung war davon auszugehen, dass de lege lata die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH kollektivvertragsfähig ist und für ihre Arbeitnehmer einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat, die Bundesimmobiliengesellschaft mbH. eine (eigene) Kollektivvertragsfähigkeit jedoch nicht besitzt. Nach der nunmehr vorgesehenen Regelung wird die Bundesimmobiliengesellschaft mbH kollektivvertragsfähig sein und der derzeit für die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH geltende Kollektivvertrag auf die dann kollektivvertragsfähige Bundesimmobiliengesellschaft übertragen. Funktional wird damit der Geltungsbereich des bestehenden Kollektivvertrags der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auf alle Arbeitnehmer der Bundesimmobiliengesellschaft ausgeweitet, ohne dass es damit den Kollektivvertragsparteien in Zukunft verwehrt ist, den Kollektivertrag und auch dessen persönlichen Anwendungsbereich zu verändern. Günstigere einzelvertragliche Regelungen von Arbeitnehmern der Bundesimmobiliengesellschaft mbH werden dadurch nicht berührt. Zur Vermeidung von Anwendungsproblemen aus der Koordination der Unternehmenskollektivvertragsfähigkeit und der Kollektivvertragsfähigkeit der Wirtschaftskammer wird entsprechend der Regelung in § 6 ArbVG klargestellt, dass die gesetzliche Interessenvertretung für jenen Zeitraum in dem die Bundesimmobiliengesellschaft von ihrer Kollektivvertragsfähigkeit Gebrauch macht, für dieses Unternehmen keine Kollektivverträge abschließen kann.

Zu § 39c:

Im Zuge der geplanten Reorganisation der Unternehmen wird auch dem Interesse der Belegschaften an einer schlagkräftigen und breit legitimierten Belegschaftsvertretung Rechnung getragen. Dies ist am ehesten dadurch gewährleistet, dass die Belegschaften in der neuen Struktur rasch neue Vertretungsorgane wählen. Bis zur effektiven Errichtung der neuen Vertretungsstruktur werden die bestehenden Belegschaftsvertretungen in Form eines einheitlichen Betriebsrates agieren. Um auch im Aufsichtsrat eine ausgewogene Vertretung sicherzustellen erfährt auch die Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat eine Regelung.

Zu Z 9:

In § 47 Z 1 werden die neuen §§ 39a, 39b und 39c eingefügt.

Zu Z 10:

In die Anlage A.1.1. wird ein weiteres Objekt (Wohnungseigentum) im Bereich Oberösterreich aufgenommen, welches in der ursprünglichen Auflistung der zu übertragenden Objekte vergessen worden war.

Zu Z 11:

Bei dieser in der Anlage A.2 genannten Liegenschaft wird durch die Einfügung einer Anmerkung klargestellt dass der Liegenschaftsbereich der als „Alpengarten“ bekannt ist, der baulich auch klar von dem übrigen Liegenschaftsbereich abgetrennt ist und vom Vorplatz des Oberen Belvederes aus auch öffentlich zugänglich ist und somit diesem Gebäude- Garten- und Nutzungsensemble zuzurechnen ist, im Eigentum der Republik Österreich verbleibt.

Zu Z 12 a:

Jene Liegenschaft in Wien Heiligenstadt die bislang als Amtsvilla des Bundespräsidenten diente, jedoch mittlerweile aus bau- und sicherheitstechnischer Sicht nicht mehr entspricht und nicht mehr für die bisherige Nutzung gebraucht wird, ist ebenfalls aus der Anlage „B“ zu entfernen. Hinsichtlich einer der beiden Einlagezahlen dieser Liegenschaft ist derzeit ein Restitutionsverfahren anhängig. Das Ende dieses Verfahrens wird vor weiteren Schritten abzuwarten sein. Sollte über den Restitutionsantrag positiv entschieden werden wird durch die nun verfügte Herausnahme eine unmittelbare Restitution ermöglicht. Sollte über den Restitutionsantrag negativ entschieden werden, können in der Folge weitere Schritte gesetzt werden um die Liegenschaften bzw. die Objekte, die keinerlei historische Bedeutung aufweisen, einem Verkaufsverfahren zuzuführen.

Zu Z 12 b:

Das Objekt Renngasse 5/Hohenstaufengasse 1 hat mit dem historisch bedeutsamen Otto Wagner Bankgebäude (Hohenstaufengasse 3) gemeinsame Versorgungsleitungen und wurde daher bislang in der Liste der historischen Objekte gemeinsam mit diesem geführt. Das Objekt Renngasse 5/Hohenstaufengasse 1 weist jedoch, anders als das weiterhin in der Liste der historischen Objekte verbleibende Otto Wagner Bankgebäude, keine historische Bedeutung auf und soll veräußert werden. Es ist daher notwendig, die Bezug habende Zeile der Anlage „B“ neu zu fassen.

Zu Artikel 2:

Das Objekt Renngasse 5/Hohenstaufengasse 1 wird zu 2/3 vom Bundesministerium für Verkehr und Innovation genützt, rund 1/3 der Flächen stehen nach Auszug des ehemaligen ERP-Fonds derzeit leer. Auf Grund der bestehenden Bundesnutzung einerseits und zur Optimierung der Verwertung der bestandsfreien Flächen andererseits, soll dieses Gebäude analog der Systematik des Bundesimmobiliengesetzes an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH bzw. an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft veräußert werden. Das Basisentgelt ist der volle Verkehrswert, welcher von einem in Einvernehmen zwischen BIG und Bundesministerium für Finanzen bestellten Sachverständigen ermittelt wird und Bei Verwertung des Objektes oder von Objektteilen durch die Gesellschaft besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die Zahlungsmodalitäten für das Basisentgelt und die Höhe des Nachbesserungsanspruches sowie die Mietrechte des Bundes sind vertraglich zwischen Bund und der Gesellschaft zu vereinbaren.


Änderung des Bundesimmobiliengesetzes

§ 4. (1) bis (2) …

(3) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat sämtliche vorhandenen Gebäude- und Liegenschaftsdaten betreffend Bundesnutzungen, die laufend objekt- und maßnahmenbezogen, jedenfalls aber einmal jährlich durch eine vollständige Aktualisierung zu ergänzen und anzupassen sind, datenbankkompatibel dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kostenfrei zur Verfügung zu stellen (automatisch auch jede Änderung), und zwar insbesondere:

           1. die Raum- und Objektdaten der raumnutzenden Organisationen und deren Zuordnung;

           2. die baulichen Objektausstattungsdaten;

           3. die aktuellen Pläne mit Raumnummern, soweit vorhanden auch in CAD, wobei bis spätestens 31. Dezember 2007 für den gesamten Objektbestand CAD-Bestandspläne nach den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen CAD-Richtlinien zu erstellen sind.

Die Gesellschaft hat weiters für die übergeordneten koordinativen Aufgaben des Bundes, zB Optimierung und Beschaffung im Bereich von Energie- und Raummanagement, auf Basis abzuschließender Verträge ihre Einrichtungen und Infrastruktur entgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 4. (1) bis (2) …

(3) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat für sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Objekte, jedenfall soweit sie von Einrichtungen des Bundes gemietet werden, eine CAD-unterstützte Datenbank aufzubauen und diese laufend zu aktualisieren. Auf Anforderung hat die Bundesimmobiliengesellschaft mbH aus dieser Datenbank insbesondere folgende Daten dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, datenbankkompatibel und kostenfrei, zur Verfügung zu stellen:

           1. Raum- und Objektdaten der jeweiligen Einrichtungen des Bundes;

           2. die baulichen Objektausstattungsdaten;

           3. die aktuellen CAD-Pläne mit Raumnummern, nach vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen CAD-Richtlinien.

Die Gesellschaft hat weiters für übergeordnete koordinative Aufgaben des Bundes, zB Optimierung im Bereich von Energie- und Raummanagement, auf Basis abzuschließender Verträge, ihre Einrichtungen und ihre Infrastruktur entgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 11. Für die Dauer der ersten beiden Geschäftsjahre der Gesellschaft ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, einen oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen, wovon einer aus dem Kreise der leitenden Beamten der zuletzt bestandenen Bundesgebäudeverwaltung Österreich zu stammen hat. Für die Zeit ab Beginn des dritten Geschäftsjahres hat die Errichtungserklärung für die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH mindestens zwei Geschäftsführer vorzusehen, von denen einer gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist.

§ 11. Für die Dauer der ersten beiden Geschäftsjahre der Gesellschaft ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, einen oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen, wovon einer aus dem Kreise der leitenden Beamten der zuletzt bestandenen Bundesgebäudeverwaltung Österreich zu stammen hat.

§ 23. (1) Die strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 16/2000 beispielhaft aufgezählt sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere

           1. die Errichtung und Wartung einer raumgenauen, bundesweiten, ressortübergreifenden Immobiliendatenbank zum Zweck der Erstellung eines jährlichen Bedarfsplanes für die Raumnutzungen auf Grundlage der Planungen der jeweiligen Nutzerressorts, wobei von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und den raumnutzenden Organisationen die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen sind, und die Kompatibilität zu bestehenden und künftig Bezug habenden Datenbanken (Facility Management-Programme) von den jeweiligen Nutzerressorts zu gewährleisten ist;

           2.

           3. die Darstellung der Kennzahlen der Raumkosten verknüpft mit den Personaldaten für jede raumnutzende Organisation und deren jährliche Bekanntgabe an Nationalrat, Rechnungshof und Bundesregierung;

           4.

§ 23. (1) Die strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 16/2000 beispielhaft aufgezählt sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere

           1. die Entwicklung und Normierung von Rahmenvorgaben für eine einheitliche Raumdatenerfassung in Zusammenarbeit mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Bei der Entwicklung von Rahmenvorgaben ist danach zu trachten die Kompatibilität zu bestehenden und künftig Bezug habenden Datenbanken (Facility Management-Programme) der Bundesimmobiliengesellschaft mbH sowie der Nutzerressorts zu gewährleisten;

           2.

(2) Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist, werden nicht in die bundesweite Immobiliendatenbank aufgenommen und nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Hinsichtlich sicherheitsbehördlicher Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.

(2) Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der Umfassenden Landesverteidigung geboten ist, werden nicht in die CAD-unterstützte Datenbank gemäß § 4 Abs. 3 oder andere Immobilien- bzw. Facility Management Datenbanken aufgenommen und nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat in ihrem Bereich die Berücksichtigung dieser Geheimhaltungsinteressen entsprechend zu gewährleisten. Hinsichtlich sicherheitsbehördlicher Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.

§ 31. Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte des Bundes an Liegenschaften Dritter, darunter insbesondere Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, bleiben - unbeschadet des § 32 - unberührt und gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über.

§ 31. Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte des Bundes an Liegenschaften Dritter, darunter insbesondere Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, bleiben - unbeschadet des § 32 - unberührt und gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Ausgenommen hievon sind in Baurechtsverträgen begründete dingliche Rechte des Bundes an Baurechtseinlagen (darunter insbesondere Reallasten, Pfandrechte und Vorkaufsrechte), an deren Stammeinlagen die Eigentumsrechte gemäß § 13 auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übergegangen sind. Auf solche Rechte findet § 17 unter Ausschluss der Bestimmung des § 1074 ABGB sinngemäß Anwendung.

§ 35. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. XV § 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens und auf Rechnung des Bundes zu erfüllen.

§ 35. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes aus Art. XV § 8 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, (Nutzungsrechte an bundeseigenen Kirchen) an Objekten gemäß Anlage A sind von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH namens des Bundes zu erfüllen.

 

 

6a. Abschnitt

Verschmelzung

Verschmelzungsermächtigung

§ 39a. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird ermächtigt als übernehmende Gesellschaft mit der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH eine Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durchzuführen.

Besondere Rechtsfolgen im Falle der Verschmelzung

§ 39b. (1) Im Falle der Verschmelzung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH mit der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH als übertragende Gesellschaft gemäß § 39a gehen sämtliche Rechte und Pflichten der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Leiter des Amtes der Bundesimmobilien gemäß § 24 Abs. 1 wird in diesem Fall der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Bundesimmobiliengesellschaft mbH.

(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig. Für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich eines gemäß Abs. 3 anzuwendenden Kollektivvertrages oder eines von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abgeschlossenen Kollektivvertrages verliert die gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Bundesimmobiliengesellschaft mbH die Kollektivvertragsfähigkeit.

(3) Kollektivverträge, die die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH geschlossen hat und die am Tag vor der Verschmelzung mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in Geltung stehen, gelten ab der Verschmelzung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Günstigere einzelvertragliche Regelungen von Arbeitnehmern der Bundesimmobiliengesellschaft mbH werden dadurch nicht berührt.“

§ 39c (1) Im Falle des Zusammenschlusses der betrieblichen Organisation der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH erlischt die Tätigkeitsdauer der in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein halbes Jahr nach Ablauf des ersten vollen Geschäftsjahres, das auf die Verschmelzung folgt.

(2) Ab dem Zeitpunkt des Beginns des Zusammenschlusses der Betriebe der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH bilden die in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat), auf dessen Tätigkeit die Bestimmungen in § 62c des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen dass Betriebsratswahlen so zeitgerecht stattfinden dass ein neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 aufnehmen kann.

(4) Wird von der Ermächtigung gemäß § 39a Gebrauch gemacht, hat ein gemäß Abs. 2 errichteter einheitlicher Betriebsrat das Recht, ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch, durch Mehrheitsbeschluss, Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu entsenden. Ein solcher Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn aus jedem der Betriebsräte, die einen gemäß Abs. 2 errichteten Betriebsrat bilden, mindestens ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt wird.

§ 47. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich

           1. der §§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34 und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. bis 11. …

betraut.

§ 47. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich

           1. der §§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34, 39a, 39b, 39c und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. bis 11. …

betraut.

Von einer Gegenüberstellung der Anlagen wird aus Übersichtlichkeitsgründen Abstand genommen.