Vorblatt

Probleme:

-       unzureichende Anpassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG) an die mit dem Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G) initiierte Strukturreform der Forschungsförderung, insbesondere in Hinblick auf die dadurch geänderten Rahmenbedingungen

-       Fehlen einer inhaltlichen und funktionellen Abgrenzung zwischen Förderungen auf Basis des FTFG oder des FFG-G

-       Notwendigkeit der Erlassung von FTE-Richtlinien durch neue Anforderungen an Förderungspro­gramme

-       erforderliche Anpassung der im FTFG noch aus dem Innovations- und Technologiefondsgesetz (ITFG) übernommenen Bestimmungen an die derzeitigen Anforderungen der Forschungsförderung

-       der im FTFG vorgesehene Termin für die Erlassung neuer FTE-Richtlinien an Stelle der mit Ende 2005 auslaufenden ITF-Richtlinien kann in Folge der Änderung des EU-Gemeinschaftsrahmens für staatliche F&E-Beihilfen voraussichtlich nicht eingehalten werden, da das für die Anwendung der FTE-Richtlinien unabdingbare Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission bis Ende 2005 nicht abgeschlossen sein wird; tritt dieser Fall ein, sind weder die ITF- noch die FTE-Richtlinien anwendbar

-       Gefahr des Fehlens von Förderungsrichtlinien ab 2006

-       Rechtsunsicherheit bezüglich der für Förderungen anzuwendenden Rechtsgrundlagen

-       uneinheitliche Rechtsgrundlagen für Förderungen der wirtschaftlich-technischen Forschung durch den BMVIT und den BMWA

Ziele:

-       Anpassung des FTFG an die durch das FFG-G neu geschaffenen Strukturen der Förderlandschaft und geänderten Rahmenbedingungen

-       sinnvolle inhaltliche und funktionelle Abgrenzung der auf dem FFG-G oder dem FTFG basierenden Förderungsvorhaben

-       Schaffung geeigneter Rechtsgrundlagen im FTFG in Hinblick auf die Erlassung von FTE-Richtlinien

-       zeitgemäße Anpassung überholter Bestimmungen des FTFG, welche noch auf dem ITFG beruhen, in Hinblick auf die neuen Anforderungen an F&E-Förderungsprogramme

-       Verlängerung der bis Ende 2005 befristeten ITF-Richtlinien zur Sicherstellung einer Rechtsgrundla­ge für Förderungen auf Basis des FTFG in Hinblick auf die voraussichtlich verzögerte Genehmigung der neuen FTE-Richtlinien

-       Erlassung inhaltlich und funktionell vom Aufgabenbereich der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) klar unterscheidbarer FTE-Richtlinien

-       Schaffung von Klarheit hinsichtlich der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogram­men

-       Schaffung von Rechtssicherheit in Hinblick auf die für Förderungsvorhaben heranzuziehenden Rechtsgrundlagen

-       Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Heranziehung des FTFG durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Inhalte:

Mit der Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) wurden die Struk­turen der österreichischen Forschungsförderung reformiert. Die seit dem In-Kraft-Treten des FFG-G gemachten Erfahrungen zeigen, dass eine Anpassung des FTFG an die neuen Strukturen erforderlich ist. Mit der Novellierung des FTFG soll Rechtssicherheit bezüglich der für Forschungsförderungen heranzu­ziehenden Rechtsgrundlagen hergestellt werden. Weiters sollen die notwendigen Voraussetzungen für die Kontinuität der Förderungsrichtlinien geschaffen werden. Um diese Ziele zu erreichen, sind die in Folge der Strukturreform teilweise veralteten ITF-Richtlinien durch zeitgemäße FTE-Richtlinien zu ersetzen, welche den neuen Anforderungen besser entsprechen. Dazu sind im FTFG geeignete Rechtsgrundlagen zu schaffen.

Die Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung soll im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zukünftig ausschließlich entweder auf Basis des FTFG oder des FFG-G erfolgen. Ziel der Novellierung ist daher eine klare Abgrenzung in Hin­blick auf die Verwendung von auf dem FTFG oder FFG-G basierenden Förderungsrichtlinien. Im Wir­kungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie werden Förderungsprogramme umgesetzt, welche über den gesetzlich definierten Aufgabenbereich der FFG hinausgehen. Diese Programme zielen auf die Integration von Grundlagen- und anwendungsorien­tierter Forschung. Zur Abwicklung dieser „Verbund-Förderungsprogramme“ bedarf es einheitlicher För­derungsrichtlinien, welche von allen beteiligten Förderungseinrichtungen angewendet werden können. Das FFG-G bietet für die Erlassung derartiger Richtlinien, welche auch von Institutionen der Grundlagen­forschung, wie z.B. dem Wissenschaftsfonds, verwendet werden können, keine gesetzliche Grundlage. Mit dem vorliegenden Entwurf soll die gesetzliche Basis für die Erlassung von „FTE-Richtlinien“ für den Wirkungsbereich des BMVIT geschaffen werden, die diesem Bedarf entsprechen.

Im Interesse von einheitlichen Rechtsgrundlagen sollen die auf dem FTFG basierenden „FTE-Richtlinien“ auch für Programme herangezogen werden, mit welchen prioritäre strategische FTE-Themen im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Tech­nologie gesetzt werden.

Die sogenannten „Verbund-Förderungsprogramme“ und strategisch-thematischen Programme sollen im Verantwortungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie verbleiben und dementsprechend auf Basis des FTFG, unter Anwendung der FTE-Richtlinien von geeigneten Förderungseinrichtungen, wie z.B. der Forschungsförderungsgesellschaft mbH, der Austria Wirtschaftsservice GesmbH oder dem Wissenschaftsfonds, abgewickelt werden.

Nach der geltenden Rechtslage sind anstelle der ITF-Richtlinien bis Ende 2005 neue „FTE-Richtlinien“ zu erlassen. Infolge der derzeitigen Änderung des EU-Gemeinschaftsrahmens erscheint eine Genehmi­gung der FTE-Richtlinien seitens der Europäischen Kommission bis zu diesem Zeitpunkt als unwahr­scheinlich. Zur Sicherstellung einer anwendbaren Rechtsgrundlage für Förderungen ab 2006 soll die Geltung der ITF-Richtlinien verlängert werden.

Eine der Intentionen der Strukturreform ist die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rechts­grundlagen für Forschungsförderung. Mit der letzten FTFG-Novelle, BGBl. I Nr. 73/2004, wurde die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, die „Seedfinancing-Richtlinien“ sinngemäß anzuwenden. Unter Beibehaltung dieser Bestimmung soll nun in weiterer Folge der Anwen­dungsbereich des FTFG auf das BMWA erweitert werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit soll in Zukunft wirtschaftlich-technische Forschungsvorhaben auf Basis des FTFG fördern und entsprechende Förderungsrichtlinien erlassen können. Die Schaffung der entsprechenden Grundlagen im FTFG ist somit ein weiteres wesentliches Ziel der Novellierung.

Alternativen:

-       Weiterbestehen der Rechtsunsicherheit bezüglich der für Förderungsprogramme anzuwendenden Rechtsgrundlagen

-       weiterhin Fehlen einer Rechtsgrundlage zur Erlassung einheitlicher Förderungsrichtlinien für Ver­bund-Förderungsprogramme

-       Fehlen einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Förderungen basierend auf dem FTFG

-       Fehlen geeigneter gesetzlicher Grundlagen zur Erlassung von FTE-Richtlinien

-       Beibehaltung veralteter Bestimmungen im FTFG, welche den neuen Anforderungen an F&E-Förderungsprogramme nicht entsprechen

-       Weiterbestehen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen für wirtschaftlich-technische Förderungsvorha­ben des BMVIT und des BMWA

Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort:

Durch die Schaffung optimaler Rahmenbedingungen im Bereich der Forschungsförderung sind entspre­chende Impulse auf das Wirtschaftswachstum und somit auch auf die Beschäftigung zu erwarten.

Im Bereich der Forschung können hochqualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die FTE-Richtlinien werden basierend auf den beihilferechtlichen Vorschriften der EU erlassen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (in der Folge: FTFG), in Hinblick auf den mit der Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesell­schaft mbH (in der Folge: FFG) erfolgten Strukturwandel, den neuen Anforderungen an Förderungspro­gramme im Bereich der wirtschaftlich-technischen Forschung angepasst werden. Im FTFG sind noch Bestimmungen enthalten, welche auf dem bereits außer Kraft getretenen Innovations- und Technologie­fondsgesetz (ITFG) beruhen. Es sollen die gesetzlichen Grundlagen für FTE-Richtlinien geschaffen werden, welche den Intentionen der Strukturreform besser entsprechen.

Ziel der Novelle ist die Schaffung geeigneter Rechtsgrundlagen für die Erlassung zeitgemäßer FTE-Richtlinien anstelle der teilweise überholten ITF-Richtlinien sowie die nachträgliche Klarstellung der jeweils anzuwendenden Rechtsgrundlagen für Förderungsprogramme des BMVIT. Damit soll den mit der Strukturreform gemachten Erfahrungen Rechnung getragen werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Inno­vation und Technologie Forschungsförderungen auf Grundlage des FTFG und/oder des Bundesgesetzes zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Öster­reichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G) vergeben.

Im Interesse der Rechtssicherheit soll der Anwendungsbereich der auf dem FTFG basierenden FTE-Richtlinien klar vom Anwendungsbereich der FFG-Richtlinien abgegrenzt werden.

Das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz (FFG-G) legt die Ab­wicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen basierend auf Richtlinien des BMVIT oder des BMWA fest. Das FTFG sieht die Abwicklung von Förderungen auf Basis der bis Ende 2005 geltenden ITF-Richtlinien vor, deren Anwendungsbereich sich jedoch teilweise infolge der Errichtung der FFG geändert hat. Anstelle der ITF-Richtlinien sind bis Ende 2005 neue FTE-Richtlinien zu erlassen.

Das FTFG soll in Hinblick auf eine Klarstellung des zukünftigen Anwendungsbereichs der FTE-Richtlinien geändert werden. Ziel ist eine eindeutige inhaltliche und funktionelle Abgrenzung der auf dem FTFG basierenden FTE-Richtlinien von den auf dem FFG-G basierenden FFG-Richtlinien.

Im Fokus der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie steht zunehmend die Förderung der Kooperation zwischen wissenschaftlicher und angewandter Forschung unter Einbindung aller mit Forschung in den verschiedenen Stufen beschäftigten Institutionen wie Uni­versitäten, Forschungseinrichtungen und Unternehmen („Verbund-Förderung“). Damit wird einer Intenti­on der Strukturreform, nämlich einer stärkeren Integration von Grundlagen- und anwendungsorientierter Forschung entsprochen. Zur Abwicklung der grundlagenorientierten Komponenten solcher Programme wird z.B. der Wissenschaftsfonds herangezogen, etwa bei der Nano-Initiative oder dem Bridge-Programm.

Diese „Verbund-Förderungsprogramme“ gehen jeweils über den gesetzlich definierten Aufgabenbereich der einzelnen beteiligten Förderungseinrichtungen hinaus. Aus diesem Grund sind derzeit im Rahmen dieser Programme unterschiedliche Förderungsrichtlinien heranzuziehen. Zur effektiven Abwicklung der Programme und im Interesse der Rechtssicherheit sind jedoch einheitliche Richtlinien notwendig. Ein­heitliche Richtlinien können derzeit weder auf Basis des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), des FFG-G noch des FTFG erlassen werden.

Durch die Änderung des FTFG, insbesondere in Hinblick auf die Bestimmungen betr. Förderungsnehmer und förderbare Vorhaben, sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung einheitlicher Förde­rungsrichtlinien zur Abwicklung geschaffen werden. Diese „FTE-Richtlinien“ könnten von allen beteilig­ten Förderungseinrichtungen angewendet werden und würden auch zu einer Verwaltungsvereinfachung beitragen.

Die auf dem FTFG basierenden FTE-Richtlinien sollen weiters für Programme zur Förderung der ange­wandten Forschung und Entwicklung verwendet werden, mit welchen im Wirkungsbereich der Bundes­ministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie prioritäre thematische Schwerpunkte gesetzt werden. Sofern sich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Abwicklung dieser Programme nicht vorbehält, soll die Abwicklung grundsätzlich durch die FFG erfolgen. Soweit es jedoch zweckdienlich ist, kann die Abwicklung derarti­ger Programme jedoch auch durch andere Förderungseinrichtungen erfolgen. Durch Heranziehung der FTE-Richtlinien auch für diese Programme wäre eine einheitliche Rechtsgrundlage gewährleistet, unab­hängig davon, welche Förderungseinrichtung (z.B. FFG, Wissenschaftsfonds oder AWS) zur Abwicklung herangezogen wird.

In Hinblick auf eine Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen sowie im Interesse der Rechtssicherheit sollen sowohl die Verbund-Förderungsprogramme als auch die strategisch thematischen Programme im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technolo­gie auf Basis des FTFG unter Anwendung der FTE-Richtlinien der FFG oder anderen geeigneten Förde­rungseinrichtungen zur Abwicklung, nicht jedoch zur Durchführung, übertragen werden können. Die Abwicklung erfolgt dabei jeweils im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin oder des Bundes­ministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister obliegt die Förderungsentscheidung.

Das „Seedfinancing-Programm“ im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie soll weiterhin durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) abgewickelt werden.

Mit der letzten FTFG-Novelle, BGBl. I Nr. 73/2004, wurde die Bundesministerin oder der Bundesminis­ter für Wirtschaft und Arbeit zur sinngemäßen Anwendung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassenen „Seedfinan­cing-Richtlinien“ ermächtigt. Diese Übergangsbestimmung soll bis zum Außer-Kraft-Treten dieser Richtlinien (Ende 2006) beibehalten werden. Die „Seedfinancing-Richtlinien“ sowie die „ITF-Richtlinien“ wurden auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassen. Die „Seedfinancing-Richtlinien“ treten mit 31. Dezember 2006 außer Kraft. Der Anwendungszeitraum der „ITF-Richtlinien“ soll um ein Jahr bis 31. Dezember 2006 verlängert werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird zusätzlich ermächtigt, die „ITF-Richtlinien“ bis zum 31. Dezember 2006 in ihrem oder seinem Wirkungsbereich sinngemäß anzuwenden.

Die mit der FTFG-Novelle BGBl. I Nr. 73/2004 erfolgte Ermächtigung der Bundesministerin oder des Bun­desministers für Wirtschaft und Arbeit zur Erlassung von Förderungsrichtlinien für ihren oder seinen Wirkungsbereich wird beibehalten und lediglich um eine Festlegung der in den Richtlinien zu regelnden Inhalte erweitert.

In Weiterführung der mit der FTFG Novelle BGBl. I Nr. 73/2004 erfolgten Strukturreform soll die Bundes­ministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Zukunft das FTFG als Basis für Förde­rungen der wirtschaftlich-technischen Forschung heranziehen können. Durch Schaffung der entsprechen­den gesetzlichen Grundlagen im FTFG soll damit eine Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen bewirkt werden. Durch die Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen wird auch eine Verwaltungsvereinfachung erzielt sowie die Rechtssicherheit der Förderungsnehmer erhöht.

Nach der geltenden Rechtslage sind an Stelle der ITF-Richtlinien bis Ende 2005 neue FTE-Richtlinien zu erlassen. Das zur Anwendung der FTE-Richtlinien unabdingbare Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission wird jedoch infolge der Änderung des EU-Gemeinschaftsrahmens für staatliche FuE-Beihilfen bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein. Zur Sicherstellung einer anwendbaren Rechtsgrundlage für auf dem FTFG basierenden Förderungen ab 2006 bedarf es einer Übergangsrege­lung. Mit der gegenständlichen Novelle soll daher der zeitliche Anwendungsbereich der ITF-Richtlinien um ein Jahr bis 31. 12. 2006 verlängert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung des Gesetzes ist mit keinen zusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3; Z 6 und 7; Z 8 bis 10 (Legistik):

Neue Überschriften zu den Abschnitten I und II sowie zu einzelnen Paragraphen innerhalb dieser Ab­schnitte sollen das Gesetz inhaltlich klarer gliedern.

Mit der letzten FTFG-Novelle BGBl. I Nr. 73/2004 wurden die den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft betreffenden §§ 11 bis 16 aufgehoben. Somit entstand eine Lücke zwischen Ab­schnitt I § 10 und Abschnitt II §§ 16a bis 16f. Zur Verbesserung der Gesetzessystematik sieht der gegen­ständliche Entwurf einen neuen Abschnitt II, untergliedert mit den §§ 11 bis 16 vor. Der bisherige Abschnitt II (§§ 16a bis 16f) samt Überschrift wird aufgehoben.

Im Zuge der gegenständlichen Novelle werden auch Grammatik und Verweisungen verbessert.

Zu Z 1 bis 3 (Überschriften zu Abschnitt I und §§ 1 und 2):

Abschnitt I wird in den Gegenstand des Gesetzes und die den Wissenschaftsfonds betreffenden Bestim­mungen untergliedert.

Zu Z 2 (§ 1 samt Überschrift):

Mit dieser Bestimmung wird der gemäß Teil 2 der Anlage K Z 13 zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, in der geltenden Fassung, definierte Wirkungsbereich „Angelegenheiten der wirt­schaftlich-technischen Forschung“ zusammengefasst. Die Ziele bestehen in der Förderung der wissen­schaftlichen erkenntnisorientierten Forschung und der umfassenden Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung. Förderungsprogramme im Bereich der wirtschaftlich-technischen Forschung sollen auch auf eine Verknüpfung aller Forschungsstufen sowie die Einbindung damit in inhaltlichem Zusammenhang stehender weiterer Maßnahmen zielen. Dementsprechend können derartige Programme auch die Förderung von Grundlagenforschung und vorwettbewerblicher Entwicklung sowie Ausbil­dungsmaßnahmen beinhalten.

Neben den Förderungsprogrammen sollen „ergänzende Maßnahmen“ gefördert werden. Diese Maßnah­men stellen Einzelvorhaben dar, welche in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Förde­rungsprogrammen stehen müssen und sich auf förderbare Vorhaben gemäß § 11 beziehen.

Zu Z 4 (§ 2 erster Satz) und Z 5 (§ 4 Abs. lit. a):

Mit diesen Bestimmungen soll klargestellt werden, dass die Aufgabe des Wissenschaftsfonds in der För­derung der Grundlagenforschung besteht. Gemäß Anlage I des derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl. C 045 vom 17. 2. 1996 Seite 5 bis 16, zuletzt geändert mit ABl. C 111 vom 8. 5. 2002 Seite 3, ist unter Grundlagenforschung eine Forschungstätigkeit zur Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle oder kom­merzielle Ziele ausgerichtet sind, zu verstehen.

Zu Z 7 (Abschnitt II samt Überschrift, §§ 11 bis 16)

Zu § 11:

Die mit den Ziffern 1 bis 5 definierten förderbaren Vorhaben konkretisieren den mit Teil 2 der Anlage K zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) festgelegten Zuständigkeitsbereich für „Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung“ des BMVIT sowie des BMWA.

Unter dem Begriff „Technologietransfer“ gemäß Ziffer 5 ist die Weitergabe von technischem Wissen (z.B. Forschungs- und Entwicklungsergebnisse) für die Anwendung im Produktionsprozess zu verstehen. Mit Ziffer 5 soll der zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen stattfindende Wissenstransfer gefördert werden.

Ziffer 6 stellt die gesetzliche Grundlage für die Förderung von „Seedfinancing“ dar.

Mit der letzten FTFG Novelle, BGBl. I Nr. 73/2004, wurden die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaf­fen, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Seedfinancing, auf Basis des FTFG, im Rahmen ihres oder seines Wirkungsbereiches fördern kann.

Im Interesse einer einheitlichen Rechtsgrundlage sollen auf Grundlage des FTFG nunmehr auch die Vor­haben der Ziffern 1 bis 5 (ebenso wie Seedfinancing-Vorhaben gemäß Z 6) sowohl von der Bundesministe­rin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als auch der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und zwar im Rahmen ihrer jeweiligen Wirkungsbe­reiche gefördert werden können. Die Abwicklung der förderbaren Vorhaben soll grundsätzlich im Rah­men von Förderungsprogrammen erfolgen. Im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundes­ministers für Verkehr, Innovation und Technologie liegende Förderungsprogramme sollen auch im Zu­sammenhang mit der anwendungsnahen Forschung stehende F&E-Stufen, wie Grundlagenforschung und vorwettbewerbliche Entwicklung und sonstige Maßnahmen, wie Ausbildungsmaßnahmen, umfassen. Neben den Förderungsprogrammen sollen „ergänzende Maßnahmen“ (Einzelvorhaben, mit inhaltlichem Bezug zu den Förderungsprogrammen) gefördert werden.

§ 16a Abs. 2 in der geltenden Fassung entfällt, weil die betreffenden Rücklagen im Budgetvollzug 2005 zweckentsprechend verwendet wurden.

Zu § 12:

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass sämtliche auf dem FTFG basierenden Förderungsprogram­me und ergänzende Maßnahmen im Namen und für Rechnung des Bundes abgewickelt werden können. Die inhaltlichen Details der Abwicklung sind zwischen dem jeweils zuständigen Ressort und der jeweils beauftragten Förderungs­einrichtung vertraglich zu regeln.

Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister kann sich jedoch die Abwicklung vorbehalten.

Im § 12 Abs. 2 sind die Mindesterfordernisse dieser Rahmenverträge definiert.

Zu § 12 Abs. 2 Z 5:

In Hinblick darauf, dass es sich um Bundesförderungen handelt, stehen Rückflüsse (Rückzahlung von Förderungsdarlehen, sonstige Rückerstattung von Förderungsmitteln oder Begleichung allfälliger Neben­ansprüche) dem Bund zu. Die Abwicklungsstelle hat diese Rückflüsse daher dem Bund gutzuschreiben. Inwieweit der Zahlungsverkehr abgekürzt werden kann, richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vor­schriften.

Zu § 13:

Die mit Absatz 1 Z 1 bis 3 angeführten Förderungsarten entsprechen § 20 Abs. 5 BHG.

Die mit Absatz 2 festgelegten Beratungsleistungen stellen Förderungen nicht monetärer Natur dar.

Zu § 14:

Die mit § 14 definierten Förderungswerber können nur außerhalb der Bundesverwaltung stehende natürli­che oder juristische Personen oder Personengemeinschaften sein, welche Vorhaben gemäß § 11 durchfüh­ren.

Unter Ziffer 2 sind beispielsweise folgende juristische Personen zu verstehen:

-       Vereine;

-       Kapitalgesellschaften, wie GesmbH; AG;

-       Universitäten gemäß § 6 Universitätsgesetz 2002;

-       vom Bund verschiedene juristische Personen als Erhalter von Fachhochschul-Studienlehrgängen und Fachhochschulen.

Die Förderung von Selbstverwaltungskörpern sowie Gebietskörperschaften mit Ausnahme des Bundes ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, stellt jedoch nicht das primäre Förderziel dar.

Das Finanzierungsverbot des Bundes gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Bil­dungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, wonach einer Privatuniversität keine geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden dürfen, ist zu beachten.

Förderungsnehmer gemäß Ziffer 3 können insbesondere sein: GesbR; OHG; KG; EEG; EWIV.

Zu § 15:

§ 15 Abs. 1 ermächtigt die Bundesministerin oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Tech­nologie sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeweils für ihren Wirkungsbereich zur Erlassung von Förderungsrichtlinien für Vorhaben gemäß § 11.

§ 15 Abs. 2 definiert die Mindesterfordernisse für Förderungsrichtlinien und regelt die Art der Kund­machung. Bei Erlassung der Richtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der Europäischen Union zu berücksichtigen.

§ 15 Abs. 3 sieht vor, dass die auf Grund des ITFG erlassenen „ITF-Richtlinien“ und „Seedfinancing-Richtlinien“ bis zur Erlassung neuer Förderungsrichtlinien angewendet werden können. Die Seedfinan­cing-Richtlinien gelten bis 31. Dezember 2006.

Nach der derzeitigen Rechtslage treten die ITF-Richtlinien Ende 2005 außer Kraft. Der Anwendungszeit­raum der ITF-Richtlinien soll um ein Jahr bis Ende 2006 verlängert werden.

Bis zu diesem Zeitpunkt haben sowohl die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Inno­vation und Verkehr als auch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, jeweils für ihren Wirkungsbereich, neue Förderungsrichtlinien gemäß § 15 Abs. 1 zu erlassen.

Für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie soll mit neuen „FTE-Richtlinien“, welche den Charakter von Rahmenrichtlinien haben, eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für auf dem FTFG basierende Förderungsprogramme geschaffen werden. Die FTE-Richtlinien sollen die ITF-Richtlinien ersetzen.

Die Genehmigung der FTE-Richtlinien durch die Kommission bis Ende 2005 erscheint unwahrscheinlich, da der EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen geändert wird. Dadurch ist auch die Rechtsgrundlage für die FTE-Richtlinien unklar. Voraussetzung für die Anwendung dieser „FTE-Richtlinien“ ist jedoch der positive Abschluss des Notifizierungsverfahrens bei der Europäischen Kom­mission. Im Falle nicht rechtzeitiger Genehmigung stehen ab 2006 keine anwendbaren Förderungsrichtli­nien zur Verfügung. Zur Sicherstellung einer Rechtsgrundlage für auf dem FTFG basierende Förderungen soll der zeitliche Anwendungsbereich der ITF-Richtlinien um ein Jahr bis Ende 2006 verlängert werden.

Mit § 15 Abs. 4 wird die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, die derzeit geltenden, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Tech­nologie erlassenen „Seedfinancing-Richtlinien“ (wie schon bisher) sowie die „ITF-Richtlinien“ in ihrem oder seinem Wirkungsbe­reich sinngemäß anzuwenden. § 15 Abs. 4 stellt eine Übergangsbestimmung für den Zeitraum bis zum Außer-Kraft-Treten der ITF-Richtlinien sowie Seedfinancing-Richtlinien mit Ende 2006 dar.

Zu § 16:

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Förderungsentscheidung bei Programmen, welche auf Grundlage des FTFG abgewickelt werden, von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder vom je­weils zuständigen Bundesminister zu erfolgen hat.

Zu Z 8 und 9 (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2)

Mit diesen Bestimmungen werden grammatikalische Verbesserungen vorgenommen.

Zu Z 10 (§ 30 Abs. 2 erster Satz)

Mit dieser Bestimmung soll die Korrektur der mit BGBl. I Nr. 73/2004 erfolgten Verweisung vorgenom­men werden.

Zu Z 11 (§ 31 Z 2)

In Umsetzung der im Rahmen der Strukturreform geforderten Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen wird der Anwendungsbereich des FTFG erweitert.

Im Rahmen des mit Teil 2 der Anlage K Z 13 zu § 2 BMG für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festgelegten Wirkungsbereichs für „Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung“ kann die Bundesministerin oder der Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Vorhaben auf Basis des FTFG fördern und hat, nach Außer-Kraft-Treten der ITF-Richtlinien, Nachfolgerichtlinien für ihren oder seinen Wirkungsbereich zu erlassen. Die Vollzugsklauseln werden entsprechend geändert.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

ABSCHNITT I

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

ABSCHNITT I

Allgemeines

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftli­chen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

Zielsetzungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaft­lichen Forschung im Sinne des § 2 sowie die Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung durch Förderungsprogramme und ergänzende Maßnahmen. Die Förderungsprogramme können auch angrenzende Forschungs- und Ent­wicklungsstufen umfassen.

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wis­senschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissen­schaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die dem Erkenntnisgewinn und der Erwei­terung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse in Österreich dient und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissen­schaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

§  4. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

§ 4. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

                a) Förderung von Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen auf jede geeignete Weise;

                a) Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen auf jede geeignete Weise;

               b) bis e...

               b) bis e...

 (2)...

 (2)...

ABSCHNITT II

Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen

ABSCHNITT II

Förderung von wirtschaftlich-technischer Forschung

Mittel und Vorhaben

§ 16a. (1) Zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:

Förderungsvorhaben und Förderungsmittel

§ 11. Zur Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung, insbeson­dere durch Förderungsprogramme sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für folgende Vorhaben bereit:

           1. industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;

           2. Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;

           3. immaterielle Investitionen, insbesondere in Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;

           4. Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;

           5. Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Öster­reich;

           6. Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen sowie

           7. Durchführung von F&E - Programmen.

           1. Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieent­wicklung;

           2. Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung oder Ausbildungsmaß­nahmen in Ergänzung zu Vorhaben der wirtschaftlich-technischen For­schung und Technologieentwicklung;

           3. Technische Durchführbarkeitsstudien;

           4. wirtschaftlich-technische Vorhaben im Bereich der nationalen und inter­nationalen FTE – Kooperation;

           5. Technologietransfer;

           6. Gründung technologieorientierter Unternehmen.

 (2) Die per 30. Juni 2003 vorhandenen Rücklagen des Innovations‑ und Technologiefonds stehen auch weiterhin für Zwecke der Forschungs‑ und Techno­logieförderung zur Verfügung.

 

Abwicklung der Förderungen

§ 16b. (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern die Österreichische For­schungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen.

Abwicklung

§ 12. (1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 11 die Österreichische Forschungsför­derungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH, den Wissen­schaftsfonds oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.

 (2) In den Beauftragungsverträgen ist jedenfalls Folgendes vorzusehen:

 (2) Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:

           1. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung             des Bundes aufzutreten.

           2. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben die ihnen zur Verfü­gung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwal­ten.

           3. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben über die Verwen­dung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.

           4. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

           5. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben im Falle der Ver­wendung der Mittel zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rück­flüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Bund abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förde­rungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stun­dungs‑ und Verzugszinsen und dergleichen).

           1. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und basierend auf den                Richtlinien gemäß § 15 im Namen und für Rechnung des Bundes zu besorgen.

           2. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.

           3. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr durch Vertrag obliegen­den Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.

           4. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.

           5. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen) dem Bund gutzuschreiben.

           6. Detailregelungen, insbesondere zu folgenden Punkten: Aufgaben, Aus­kunfts-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten, Evaluierung, Beratungs­leistungen.

           7. Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit.

           8. Die Vertragsauflösungsgründe.

           9. Den Gerichtsstand.

(3) Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

Formen der Finanzierung

§ 16c. Als Formen der Finanzierung kommen insbesondere in Betracht:

           1. zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen oder

           2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditzuschüsse oder

           3. sonstige Geldzuwendungen oder

           4. Forschungs- und Entwicklungsaufträge gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 des Bun­desvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002.

Förderungsarten

§ 13. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:

           1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;

           2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;

           3. sonstige Geldzuwendungen.

(2) Darüber hinaus kann die Abwicklungsstelle Beratungsleistungen er­bringen.

Förderungsnehmer

§ 16d. Mittel für die im § 16a genannten Vorhaben können gewährt werden an:

Förderungsnehmer

§ 14. Förderungsmittel für Vorhaben gemäß § 11 können gewährt werden an:

           1. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen oder

           2. physische oder juristische Personen, die im Begriff sind, ein Unternehmen gemäß Z 1 zu gründen oder

           3. österreichische sowie internationale Universitäts- und Forschungseinrich­tungen, sofern die gewährten Mittel im Rahmen von strategischen Tech­nologieprogrammen verwendet werden oder

           4. Einrichtungen des Technologietransfers.

           1. natürliche Personen;

           2. juristische Personen;

           3. Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts.

Förderungsrichtlinien

§ 16e. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovati­on und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirt­schaft und Arbeit haben jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für ihren Förderbereich Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Richtlinien

§ 15. (1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien zu erlassen.

 

 (2) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderba­ren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand. Die wettbe­werbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtli­nien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und auf der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.

 

 (3) Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten spätestens mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.

§ 16f. Bis zum Erlass eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß § 16e von der Bun­desministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finan­zen erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung.

 (4) Bis zum Erlass eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß Abs. 3 erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesminis­ters für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung.

 

Förderungsentscheidung

§ 16. Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß § 11 obliegt der je­weils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundes­minister.

ABSCHNITT IV

Sonstige Bestimmungen

ABSCHNITT IV

Sonstige Bestimmungen

§ 22. (1) Die Mitglieder der in den § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsent­schädigung gewährt werden.

§ 22. (1) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätig­keit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zu­sätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschä­digung gewährt werden.

 (2) Die Mitglieder der in den § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensge­setzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

 (2) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensge­setzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

 (3)...

 (3)...

ABSCHNITT V

Schlussbestimmungen

ABSCHNITT V

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen für den Wissenschaftsfonds

Übergangsbestimmungen für den Wissenschaftsfonds

§ 30. (1)...

§ 30. (1)...

 (2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 2 zu wäh­len. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bun­desministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren.

 (2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 1 zu wäh­len. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bun­desministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren.

 (3) bis (5)...

 (3) bis (5)...

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           2. hinsichtlich der §§ 16a, 16c und 16d die Bundesministerin oder der Bun­desminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 16b, 16e und 16f die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 16e jedoch im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

           2. hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie 16 die Bundes­ministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno­logie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirt­schaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; hinsichtlich des § 15 Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.