1078 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1058 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch in Unternehmensgesetzbuch umbenannt und gemeinsam mit dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, dem Aktiengesetz 1965,  dem Gesetz über  Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Genossenschaftsgesetz, dem Genossenschaftsrevisionsgesetz, dem Firmenbuchgesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Spaltungsgesetz, dem EWIV-Ausführungsgesetz, dem SE-Gesetz, dem Handelsvertretergesetz, der Jurisdiktionsnorm, dem Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, der Zivilprozessordnung, dem Rechtspflegergesetz, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, dem Privatstiftungsgesetz, dem Unternehmensreorganisationsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtskommissionstarifgesetz, dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, dem Mietrechtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und dem Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird sowie das Erwerbsgesellschaftengesetz und die Vierte Einführungsverordnung außer Kraft gesetzt werden (Handelsrechts-Änderungsgesetz - HaRÄG)

Bereits seit längerem wird eine Gesamtreform des Handelsgesetzbuchs gefordert: Das HGB knüpft gegenwärtig an einen überaus komplizierten und der Sache nach nur noch historisch verständlichen Kaufmannsbegriff an, der schon lange in Widerspruch zu dem modernen, das übrige Wirtschaftsrecht prägenden Begriff des Unternehmers steht. Darüber hinaus haben sich auch zahlreiche materielle Regelungen des HGB als überholt erwiesen, tragen den wirtschaftlichen Entwicklungen nicht mehr hinlänglich Rechnung und verunsichern den Rechtsanwender. Das Recht der Firmenbildung ist für die Praxis zu starr; das Recht der Personengesellschaften ist von beträchtlichen Zweifelsfragen durchzogen; die den unternehmerischen Geschäftsverkehr betreffenden schuld- und sachenrechtlichen Sonderbestimmungen sind zum Teil überholt, kompliziert oder im HGB systematisch verfehlt.

Hauptziel der gegenständlichen Regierungsvorlage ist eine grundlegende Modernisierung des Handelsgesetzbuches als zentraler Beitrag zur Vereinfachung und Deregulierung des Unternehmensrechts. Gleichzeitig sollen unnötige Differenzierungen zwischen Handels- und allgemeinem bürgerlichen Recht aufgegeben werden und eine großzügige und umfassende Rechtsbereinigung dieses Bereiches erfolgen. 

Inhaltlich erfolgt

-       die Schaffung eines einheitlichen Unternehmerbegriffs als Grundtatbestand der Kodifikation unter Bedachtnahme auf berufsrechtliche Besonderheiten;

-       die Liberalisierung des Firmenrechts;

-       die Einräumung von Gestaltungsoptionen für Einzelunternehmer;

-       die Anpassung des Personengesellschaftsrechts unter Bereinigung grundlegender Anwendungsfragen;

-       die Anpassung des Rechnungslegungsrechts unter Festlegung klarer Schwellenwerte;

-       die Überarbeitung und Vereinfachung der den unternehmerischen Geschäftsverkehr regelnden schuld- und sachenrechtlichen Sonderbestimmungen, zum Teil Verlagerung allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen in das ABGB;

-       die Aufhebung der „Vierten Einführungsverordnung“ unter Aufnahme noch aktueller Bestimmungen in die neue Kodifikation.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. September 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Mag. Johann Maier, Dr. Christian Puswald, Markus Fauland und Dr. Johannes Jarolim sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter .

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Helene Partik-Pable einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel I

(Änderung des Unternehmensgesetzbuches)

 

Zu 2:

Das dem Dritten mit Abs. 2 eingeräumte Recht, dem Übergang seines mit dem Unternehmensveräußerer bestehenden Vertragsverhältnisses auf den Unternehmenserwerber binnen dreier Monate zu widersprechen, wird in der Regierungsvorlage an das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ geknüpft. In der Praxis könnten allerdings Unsicherheiten darüber auftreten, wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt. Soweit die Erläuterungen die zum Recht der Dauerschuldverhältnisse zum „wichtigen Grund“ entwickelten Grundsätze dazu als beachtlich erklären, ist festzuhalten, dass sich derjenige, dem die vorzeitige Lösung aus einem Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund zugestanden wird, seinen Vertragspartner selbst gewählt hat, der in Abs. 2 angesprochene Dritte hingegen nicht. Unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Privatautonomie erscheint es nicht gerechtfertigt, auch dem Dritten den Ausstieg aus dem Vertrag nur zu ermöglichen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses schlicht unzumutbar wäre. Der Dritte könnte insbesondere Interesse an einem Widerspruch haben, wenn er Zweifel an der Bonität des Erwerbers hat. Für ihn oder einen Sicherungsgeber kann die Person des Veräußerers für die Eingehung eines Vertragsverhältnisses oder die Bereitstellung einer Sicherheit maßgeblich gewesen sein. Der Widerspruch soll ihm aber auch zustehen, wenn er nur aus persönlichen Gründen mit dem Erwerber in keinem Vertragsverhältnis stehen will. Um die Interessen des Dritten deutlicher in der Vordergrund zu stellen, soll der Widerspruch des Dritten daher auch ohne – streitanfälligen - Nachweis eines wichtigen Grundes möglich sein. Das Widerspruchsrecht findet allerdings am Rechtsmissbrauch seine Grenze.

Zu 3:

Im Zuge der Erörterung des derzeit in Vorbereitung stehenden Schiedsrechts-Änderungsgesetzes ist auch die Art der Bevollmächtigung sowie die Reichweite speziell von Handlungsvollmachten für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen in Diskussion gestellt worden. Während in der Regierungsvorlage zum Handelsrechts-Änderungsgesetz durch die Übernahme von Art. 6 Nr. 10 der 4. EVHGB in § 54 Abs. 1 (für die Prokura: § 49 Abs. 1) weiterhin ausdrücklich daran festgehalten wird, dass die Bevollmächtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung keiner Spezialvollmacht im Sinn des § 1008 ABGB bedarf, wäre die Frage, ob sich die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht überhaupt auch auf den Abschluss von Schiedsvereinbarungen bezieht, im Einzelfall gesondert zu prüfen und müsste, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, jeweils aus den Umständen des Vertragsschlusses – der für diese Frage häufig keine hinlänglichen Anhaltspunkte bietet - erschlossen werden. Bei typisierender Betrachtungsweise entspricht es nun idR dem Willen des die Handlungsvollmacht erteilenden Unternehmers wie auch dem Verständnis des Bevollmächtigten, dass die Erteilung einer Handlungsvollmacht zum Abschluss von bestimmten Rechtsgeschäften - und viel mehr noch zum Betrieb eines Unternehmens - die Befugnis zu den damit einhergehenden (rechtsgeschäftlichen) Handlungen einschließlich des Abschlusses eines Schiedsvertrages für Streitigkeiten aus einem solchen Rechtsgeschäft mit umfasst. Auch die Gepflogenheiten im internationalen Geschäftsverkehr zeigen, dass ein Auseinanderfallen der Vollmacht für den Abschluss des eigentlichen Rechtsgeschäftes einerseits und die entsprechende Schiedsklausel andererseits nicht gewollt ist und meist auf  Unverständnis stößt. Der Einwand der Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung wird dagegen häufig (nur) aus prozessverzögernden Gründen erhoben. Dies legt eine ergänzende Bestimmung über den Umfang einer Handlungsvollmacht in § 54 nahe.

Nicht übersehen werden darf, dass eine Schiedsvereinbarung ein Stück weit einen Verzicht auf die verfahrensrechtlichen Garantien eines staatlich durchgeführten Prozesses bedeutet. Ist ein Unternehmer aber bereit, sich seiner eigenen Entscheidungsfreiheit insoweit zu begeben, dass er eine andere Person zum Abschluss aller, einer bestimmten Art oder auch nur bestimmter zu seinem Unternehmen gehörenden Rechtsgeschäfte bevollmächtigt, würde es andererseits einen Wertungswiderspruch begründen, wenn der Bevollmächtigte alle Rechtshandlungen und Geschäfte vornehmen könnte, die der Abschluss, die Durchführung und die Abwicklung derartiger Geschäfte mit sich bringen, der Abschluss einer Schiedsvereinbarung davon aber nicht erfasst wäre. Der Schutz des vollmachtgebenden Unternehmers wird vielmehr dadurch erreicht, dass sich die Handlungsvollmacht von Gesetzes wegen nur auf solche Geschäfte und Rechtshandlungen bezieht, die gewöhnlich mit dem Betrieb eines Unternehmens bzw. mit der Vornahme bestimmter Geschäfte einhergehen. Nicht zuletzt ist auch eine Schiedsklausel am Verbot der Sittenwidrigkeit zu messen. Die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht soll daher im Zweifel auch die Vollmacht zum Abschluss einer entsprechenden Schiedsvereinbarung umfassen.  

Da § 54 im Rahmen des Unternehmensgesetzbuches einer Neufassung zugeführt wird und eine neuerliche Änderung der Bestimmung im Rahmen des Schiedsrechts-Änderungsgesetzes wenig wünschenswert wäre, soll die Ergänzung des Abs. 1 erster Satz in die vorliegende Novelle vorgezogen werden.

Zu 4 und 5:

In § 270 Abs. 3 wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu den durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 neu eingeführten bzw. neu gefassten Bestimmungen des § 275 Abs. 2 und 271a könnte sich die Frage stellen, ob eine Gesellschaft, „bei der das Fünffache (bzw. auch das Zehnfache in § 275 Abs. 2) eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird“ jedenfalls auch die Kriterien einer großen Gesellschaft erfüllen muss. Da sich dies zwar aus den Erläuterungen und dem dort angesprochenen System der aufsteigenden Größenklassen ergibt, aus dem Gesetzeswortlaut aber nicht zweifelsfrei abzuleiten ist, soll hier eine Klarstellung getroffen werden. 

Die Frage der Ausschlussgründe (gem. § 271 oder auch § 271a) und der Haftungsbegrenzung des Konzernabschlussprüfers ist entsprechend den Größenmerkmalen des Konzernabschlusses zu beurteilen.

Zu 6:

Bei kontokorrentmäßig abzurechnenden Krediten wird eine Saldoziehung von der Judikatur erst zu Ende der vereinbarten Laufzeit des Kredites angenommen (4 Ob 265/02b; 4 Ob 288/02k). Bei kurzfristigen Rechnungsabschlüssen könnte durch die in § 355 Abs. 4 vorgeschlagene Deutung eines Saldos als konstitutives Anerkenntnis jedoch zweifelhaft sein, ob einem Unternehmer dann, wenn er im Sinn des § 28 Abs. 1 erster Satz KSchG erfolgreich auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln - etwa überhöhter Kreditzinsen - geklagt wird, im Sinn des zweiten Satzes der genannten Bestimmung zugleich auch verboten ist, sich zur Begründung seines Anspruchs auf die doch (abgeschwächt) abstrakt wirkende Anerkennung des Saldos durch den Schuldner zu berufen. Da die Berufung auf den festgestellten Rechnungsabschluss mit Abs. 4 grundsätzlich ermöglicht werden soll, muss zugleich sichergestellt werden, dass eine Verbandsklage, die sich gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsbestandteile richtet, dadurch nicht ins Leere geht. Dies soll mit dem vorgeschlagenen Abs. 6  unter Bezugnahme auf § 28 Abs. 1 letzter Satz KSchG sichergestellt werden.

Selbstverständlich lässt dies die durch Abs. 4 eröffnete Möglichkeit des Vertragspartners, die Einwendung der ungerechtfertigten Bereicherung gegen den fortgeschriebenen Saldo – und zwar auch dann, wenn ihm unter Einbeziehung ungerechtfertigter Forderungen festgestellte Salden früherer Rechnungsperioden zugrundegelegt wurden – unberührt.

Zu  7:

Durch   die  in  diesem  Sinne  vorgeschlagene Begrenzung  des  Anwendungsbereichs  wird der Verweis auf ein anderes Gesetz    vermieden    und   auch   klargestellt,   dass   sich   der Anwendungsbereich    auf   den Form-unternehmer   (§ 2)   und  den  Unternehmer kraft Eintragung (§ 3) erstreckt.

Zu Artikel II

(Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

In Verbraucherverträgen vereinbarte Stornogebühren werden meist dahingehend verstanden, dass der Vertragsrücktritt eines Verbrauchers neben den Stornogebühren keine weiteren Kosten nach sich zieht. Solche Vereinbarungen werden zwar oft als Reugeld im Sinne des § 909 ABGB gedeutet werden können; bisweilen mag aber die Abgrenzung zur Konventionalstrafe als pauschaliertem Schadenersatz nicht ganz leicht fallen.

Um in diesem Bereich Rechtssicherheit zu schaffen und Zweifelsfragen darüber zu vermeiden, ob neben einer Stornogebühr zusätzlich Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, wurde seitens des Verbraucherschutzes eine entsprechende Klarstellung angeregt. Dieser Anregung soll Rechnung getragen werden, indem im zweiten Satz des § 1336 Abs. 3 ABGB festgelegt wird, dass ein die Konventionalstrafe übersteigender Schadenersatz von einem Verbraucher nur dann verlangt werden kann, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt worden ist. Abweichend von der allgemeinen Regel im ersten Satz des § 1336 Abs. 3 ABGB soll somit eine Konventionalstrafe bei Verbrauchergeschäften nicht bloßer Mindestersatz sein, der weitere Schadenersatzansprüche unberührt lässt. Vielmehr soll bei Verbrauchergeschäften ein über die Konventionalstrafe hinausgehender Schadenersatz nur nach einem Aushandeln, also einem Gespräch über diesen Vertragspunkt iS des § 6 Abs. 2 KSchG, möglich sein. Selbst wenn eine Stornogebühr nicht als Reugeld, sondern als Konventionalstrafe qualifiziert wird, muss demnach ein Verbraucher nicht befürchten, darüber hinaus (weiteren) Schadenersatz wegen Nichterfüllung leisten zu müssen.

Zu Artikel XIV

(Änderung der Jurisdiktionsnorm)

 

Mit der Änderung wird ein früheres Redaktionsversehen korrigiert: der Verweis auf § 338 Abs. 3 HGB hat richtigerweise auf § 183 Abs. 3 (nunmehr des UGB) zu erfolgen.

 

Zu Artikel XXVIII

(Änderung des Ziviltechnikergesetzes)

 

Die Änderung stellt eine terminologische Anpassung an die Neugestaltung eingetragener Personengesellschaften dar.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Helene Partik-Pable einstimmig angenommen.

Ferner beschloss der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellung:

In Bezug auf die Unternehmereigenschaft von Vereinen könnten Unklarheiten darüber auftreten, wann eine Vereinstätigkeit als unternehmerisch anzusehen ist. Der Justizausschuss hebt hervor, dass auch und gerade für die unternehmerische Tätigkeit von Vereinen die in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 1 Abs. 2 UGB dafür genannten Kriterien, „auf einem Markt laufend wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt“ anzubieten und zu erbringen, von besonderer Bedeutung sind.

Wenn zur Beurteilung der Unternehmereigenschaft eines Vereines auch auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist, wird zur Klarstellung dennoch festgehalten, dass dann, wenn ein Verein nur anlässlich einer in unregelmäßigen oder in größeren zeitlichen Abständen stattfindenden Vereinsveranstaltung (zB jährliches Feuerwehrfest, Saisonveranstaltung eines Sportclubs, uä) Leistungen wie den Verkauf von Getränken im Rahmen eines Buffets, von T-Shirts oder ähnlichen Vereinsartikeln anbietet, unabhängig von der gewerberechtlichen Beurteilung dieser Tätigkeit keine laufende Geschäftstätigkeit anzunehmen ist und damit keine unternehmerische Organisation begründet wird. Der Verein wäre dagegen unternehmerisch tätig, wenn er etwa bei wöchentlich veranstalteten Fußballspielen im Rahmen eines auf Dauer eingerichteten Kantinenbetriebes Lebensmittel und Getränke verkauft, einen Verkaufsshop für Vereinsartikel betreibt uä. Dies schließt nicht aus, dass der Verein neben einem solchen Geschäftsbereich auch eine nicht-unternehmerische Sphäre hat.

Ein Verein erfüllt auch mit Leistungen, die nur gegen freiwillige Spenden erbracht werden, mangels Entgeltlichkeit den Tatbestand des Unternehmers nicht. Ein nur auf Spendenbasis durchgeführter Betrieb etwa einer Kantine begründet daher keine Unternehmereigenschaft des Vereines. Der Verein ist auch dann nicht unternehmerisch tätig, wenn eine solche Kantine nur für die Mitglieder des Vereins und deren Angehörige zugänglich ist und die Leistungen daher nicht auf einem offenen Markt angeboten werden.

Der Justizausschuss hat schon anlässlich der Beratung des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, festgestellt, dass kleine Idealvereine mit wenigen Mitgliedern und ohne einen organisatorischen Apparat im Allgemeinen nicht als Unternehmer tätig werden (s. den Bericht des Ausschusses 1223 der Beilagen, 14. GP 2). An dieser Rechtslage ist festzuhalten, sie gilt auch für den Unternehmerbegriff des vorliegenden Gesetzesentwurfs.

Was das Verhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern angeht, so sei zunächst auf die Bestimmung des § 1 Abs. 5 des Konsumentenschutzgesetzes verwiesen. Im Übrigen wird es für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft eines Vereins im Innenverhältnis (also im Verhältnis zu seinen Mitgliedern) darauf ankommen, ob der Verein ihnen gegenüber wirtschaftlich relevante Tätigkeiten entfaltet und hiefür auf Dauer organisatorisch eingerichtet ist (vgl. OGH EvBl 2000/106). Nach diesen Kriterien werden namentlich Vereinbarungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über die sportliche Ausbildung eines Mitglieds zu beurteilen sein.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 09 20

Mag. Karin Hakl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

    Berichterstatterin                   Obfrau“