1079 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Justizausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage (1058 der Beilagen) betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch in Unternehmensgesetzbuch umbenannt
und gemeinsam mit dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, dem Aktiengesetz
1965, dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem
Genossenschaftsgesetz, dem Genossenschaftsrevisionsgesetz, dem
Firmenbuchgesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Spaltungsgesetz, dem
EWIV-Ausführungsgesetz, dem SE-Gesetz, dem Handelsvertretergesetz, der
Jurisdiktionsnorm, der EGZPO, der Zivilprozessordnung, dem Rechtspflegergesetz,
der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, dem Privatstiftungsgesetz, dem
Unternehmensreorganisationsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem
Gerichtskommissionstarifgesetz, dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, dem
Mietrechtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz,
dem Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird sowie das
Erwerbsgesellschaftengesetz und die Vierte Einführungsverordnung außer Kraft
gesetzt werden (Handelsrechts-Änderungsgesetz) geändert wird, hat der Justizausschuss am 20. September 2005
auf Antrag der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pable
und Mag. Dr. Maria Theresia Fekter einstimmig beschlossen, dem Nationalrat
gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag
vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz
1989 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
Zu Artikel I (Änderung des Bankwesengesetzes) und II (Änderung des
Börsegesetzes 1989):
Die Änderungen im Bankwesengesetz und Börsegesetz 1989 stehen in
inhaltlichem Zusammenhang mit dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), in dem das
Gesellschaftsrecht neu geregelt wurde. Bei den Änderungen handelt es sich
einerseits um redaktionelle Anpassungen an das Unternehmensgesetzbuch (z.B.
Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Unternehmers) und andererseits um
Bereinigungen des sog. „toten Rechts“. Es existieren keine Kreditinstitute
in der Rechtsform einer „Personengesellschaft des Handelsrechts“ mehr. Es sind
daher alle darauf bezughabenden Bestimmungen obsolet.
Zu Artikel II Z 4a (Börsegesetz):
Die Änderung erweitert die Strafbarkeit des
Marktmissbrauches auf Tathandlungen, die mit Finanzinstrumenten begangen werden, die zwar nur in
Drittländern notieren, aber in Österreich begangen werden. Damit wäre etwa auch
Marktmissbrauch mit Wertpapieren österreichischer Unternehmen erfasst, die nur
in Drittländern notieren, wobei unter Drittländern alle Nicht-EWR-Staaten zu
verstehen sind. Die Einbeziehung solcher Tathandlungen schließt eine Lücke in
der bestehenden Strafbarkeit des Marktmissbrauches (vgl. schon § 48a Abs. 4 idF
vor BGBl. I Nr. 127/2004). Die sonstigen Mitteilungs- und
Bekanntmachungspflichten in § 48d und § 48f kommen in Bezug auf diese
Finanzinstrumente jedoch nicht zur Anwendung, da es sich um Märkte handelt, die
nicht von der FMA überwacht werden.
Zu Artikel III (Änderung des Vereinsgesetzes 2002) Die Änderungen stellen terminologische Anpassungen an das Unternehmensgesetzbuch dar.
In der Debatte
ergriffen neben der Berichterstatterin die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Mag. Johann Maier, Dr.
Christian Puswald, Markus Fauland und
Dr. Johannes Jarolim sowie die Bundesministerin für Justiz Mag.
Karin Gastinger und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag.
Dr. Maria Thersia Fekter das Wort.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 09 20
Mag. Karin Hakl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatterin Obfrau