Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes;“

2. § 21 Abs. 1 Z 4 entfällt.

3. § 23 Abs. 3 Z 1 entfällt.

4. In § 23 Abs. 5 fünfter Satz entfällt die Wortfolge „, Kreditinstituten in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechts“.

5. Nach § 107 Abs. 48 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) § 21 Abs. 1 Z 3 und § 23 Abs. 5 fünfter Satz in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes – HaRÄG, BGBl. I Nr. xx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 21 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 3 Z 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Artikel II

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Z 1 wird die Wortfolge „Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes“ durch die Wortfolge „Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers ersetzt.

2. In §°22 erster Satz wird die Wortfolge „Verwertung von kaufmännischen Pfändern“ durch die Wortfolge „Verwertung von unternehmerischen Pfändern“ ersetzt.

3. In § 27 Abs. 5 wird das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ und die Wortfolge „kaufmännische Pfänder“ durch die Wortfolge „unternehmerische Pfänder“ ersetzt.

4. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes“ durch die Wortfolge „Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers ersetzt.

4a. Nach § 48e Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) § 48b und § 48c sind auch auf Handlungen anzuwenden, die in Österreich begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem Markt in einem Drittland zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde. Die Pflichten gemäß § 48d und § 48f bestehen im Zusammenhang mit solchen Finanzinstrumenten jedoch nicht.“

5. Dem § 102 Abs. 21 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 18 Z 1, § 22 erster Satz, § 27 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

 

Artikel III

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert: 

1. In § 22 Abs. 1 wird die Zahl „189“ durch die Zahl „190“ ersetzt; weiters wird in Abs. 1 und Abs. 2 jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.

2. In § 24 Abs. 4 wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.

3. Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 22 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1.1.2007 in Kraft.“