Bundesgesetz, mit
dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989 und das Vereinsgesetz 2002
geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Bankwesengesetzes
Das
Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1.
§ 21 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. für
jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes;“
2. § 21
Abs. 1 Z 4 entfällt.
3. § 23
Abs. 3 Z 1 entfällt.
4. In § 23
Abs. 5 fünfter Satz entfällt die Wortfolge „,
Kreditinstituten in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechts“.
5. Nach § 107
Abs. 48 wird folgender Abs. 49 angefügt:
„(49) § 21
Abs. 1 Z 3 und § 23 Abs. 5 fünfter Satz in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes – HaRÄG, BGBl. I Nr. xx/200x, treten
mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 21 Abs. 1 Z 4 und § 23
Abs. 3 Z 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
Artikel II
Änderung des
Börsegesetzes 1989
Das
Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 18
Z 1 wird die Wortfolge „Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmannes“
durch die Wortfolge „Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Unternehmers“ ersetzt.
2. In §°22 erster
Satz wird die Wortfolge „Verwertung
von kaufmännischen Pfändern“
durch die Wortfolge „Verwertung
von unternehmerischen Pfändern“ ersetzt.
3. In § 27
Abs. 5 wird das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ und die Wortfolge „kaufmännische
Pfänder“ durch die
Wortfolge „unternehmerische Pfänder“ ersetzt.
4. In § 36
Abs. 1 wird die Wortfolge „Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes“
durch die Wortfolge „Sorgfalt
eines ordentlichen Unternehmers“ ersetzt.
4a. Nach § 48e Abs.
5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) § 48b
und § 48c sind auch auf Handlungen anzuwenden, die in Österreich begangen
werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem Markt in einem
Drittland zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert
und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder
indirekt zugänglich ist oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung
zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde. Die Pflichten gemäß § 48d
und § 48f bestehen im Zusammenhang mit solchen Finanzinstrumenten jedoch
nicht.“
5. Dem § 102
Abs. 21 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 18
Z 1, § 22 erster Satz, § 27 Abs. 5 und § 36
Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Das
Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
10/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 1
wird die Zahl „189“ durch die Zahl „190“ ersetzt; weiters wird in Abs. 1 und
Abs. 2 jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
2. In § 24 Abs. 4
wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
3. Dem § 33 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 22 Abs. 1 und 2
und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr.
xx/xxx, treten mit 1.1.2007 in Kraft.“