V O R B L A T T

Problem:

In der Vergangenheit haben österreichische Unternehmungen, die sich um Auslandsaufträge in sensiblen Bereichen (Hochtechnologie, Sicherheit) bemühten, immer wieder nach ausreichenden Grundlagen für die Überprüfung der Sicherheit von Unternehmen verlangt. Vermehrt verlangen auch Staaten den Abschluss von Regierungsübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen, damit Zugang zu klassifizierten Informationen, vor allem im Bereich der Hochtechnologie, gewährt wird.

Der Abschluss solcher Übereinkommen ist Voraussetzung, dass sich österreichische Unternehmen um einschlägige Aufträge bewerben können. In den Abkommen ist in der Regel festgelegt, dass die Unternehmen Bewerbungsunterlagen nur dann erhalten, wenn sie bestimmte Standards zum Schutz dieser Informationen erfüllen und das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung des Staates, in dem das Unternehmen tätig ist, bestätigt wird.

Gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG kann der Bundespräsident zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen. Gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG dürfen politische Staatsverträge und Staatsverträge mit gesetzänderndem oder gesetzergänzendem Inhalt, die nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.

In Zusammenschau von Art. 66 Abs. 2 B-VG mit Art. 50 Abs. 1 B-VG ergibt sich, dass Regierungs- und Ressortübereinkommen nur Regelungen zum Inhalt haben dürfen, die vergleichbar einer Verordnung im Bundesgesetz ihre Deckung finden.

Die derzeitige Regelung des InfoSiG bildet keine ausreichende Grundlage für die Ausstellung solcher Bescheinigungen und zum Abschluss der angesprochenen Regierungsübereinkommen.

Ziel:

1.     Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im InfoSiG, dass Regierungs- und Ressortübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen abgeschlossen werden können.

2.     Ergänzung einzelner Bestimmungen des InfoSiG, die aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Anwendung des InfoSiG erforderlich sind, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Alternativen:

Keine. Bei Beibehaltung der bisherigen Rechtslage können die Regierungsübereinkommen nicht geschlossen werden. In der Folge wären Unternehmen im Internationalen Wettbewerb um Aufträge im Hochtechnologie- und Sicherheitsbereich benachteiligt.

Finanzelle Auswirkungen:

Keine. Durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Abschluss von Regierungsübereinkommen entstehen keine zusätzlichen Aufgaben für die Gebietskörperschaften und damit auch keine zusätzlichen Kosten. Zu erwähnen ist jedoch, dass gemäß § 13 InfoSiG der Antragsteller dem Bund für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen einen Pauschalbetrag zu entrichten hat, der in der Höhe der tatsächlichen durchschnittlichen Kosten zu bemessen ist. Ebenso sind vom Antragsteller die Barauslagen für Sachverständige zu ersetzen.

Aus den übrigen Änderungen entstehen keine zusätzlichen Aufgaben und damit keine zusätzlichen Kosten, da sie lediglich der Rechtsklarheit dienen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der Abschluss von Regierungs- oder Ressortübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist Voraussetzung, dass sich österreichische Unternehmen um Aufträge in den Vertragsstaaten bewerben können. Durch die vorgeschlagene Regelung verbessert sich somit die Attraktivität des Wirtschafts- und Forschungsstandortes Österreich im internationalen Wettbewerb.

Damit sind erfahrungsgemäß Beschäftigungseffekte im Bereich von hochwertigen und hochqualifizierten Arbeitsplätzen und ein Technologietransfer nach Österreich verbunden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


ERLÄUTERUNGEN

A. Allgemeiner Teil

Gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG kann der Bundespräsident zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 B-VG fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen.

Art. 16 Abs. 1 B-VG normiert die Ermächtigung der Länder in Angelegenheiten, die in ihren selbstständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abzuschließen.

Gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG dürfen politische Staatsverträge und Staatsverträge mit gesetzänderndem oder gesetzesergänzendem Inhalt, die nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.

Mit Entschließung vom 31. Dezember 1920, BGBl. Nr. 49/1921, hat der Bundespräsident von seiner Ermächtigung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht. Die Entschließung lautet:

„Auf Grund des Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtige ich zum Abschluss von Staatsverträgen, die nicht gemäß Art. 50 des B-VG der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, insofern solche Verträge nicht die ausdrückliche Bezeichnung als Staatsverträge führen oder der Vertragsabschluss nicht durch Austausch von Ratifikationsurkunden erfolgt:

           a. die Bundesregierung, soweit solche Verträge in der Form von Regierungsübereinkommen abgeschlossen werden;

           b. den ressortmäßig zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Äußeres und, falls das Bundesministerium für Äußeres ressortmäßig zuständig ist, den Bundesminister für Äußeres, soweit solche Verträge in Form von Ressortübereinkommen abgeschlossen werden;

           c. den ressortmäßig zuständigen Bundesminister, soweit sich solche Verträge als bloße Verwaltungsübereinkommen darstellen.“

Als Regierungsübereinkommen werden solche Verträge angesehen, die schon in ihrem Titel die Regierungen der in Frage kommenden Staaten als vertragsschließende Teile erscheinen lassen.

Als Ressortübereinkommen werden Verträge bezeichnet, die nur für den Bereich einzelner Ressorts wirksam werden sollen. Hier ist es ausreichend, dass die beteiligten Ressortminister zum Abschluss des Vertrages ermächtigt sind. In solchen Fällen ist jedoch die Mitwirkung des Bundesministers für Äußeres wegen der völkerrechtlich gebräuchlichen Form des Verkehrs mit anderen Staaten geboten.

Als Verwaltungsübereinkommen werden jene Übereinkommen verstanden, die nach völkerrechtlichem Herkommen unmittelbar mit Verwaltungen innerstaatlicher und ausländischer Einrichtungen geschlossen werden (siehe Posch, Regierungsübereinkommen – Ressortübereinkommen – Verwaltungsübereinkommen, ZÖR 1983, 201).

Regierungs- und Ressortübereinkommen können nur jene Regelungen zum Inhalt haben, die wie eine Verordnung gesetzlich gedeckt sind. Derzeit stehen mehrere Regierungsübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen, beispielsweise mit der Bundesrepublik Deutschland, in Verhandlung. Diese Entwürfe haben Regelungen zum Inhalt, die derzeit im InfoSiG keine Deckung finden. Das angesprochene Regierungsübereinkommen mit der Bundesrepublik Deutschland sieht folgende Regelungen vor:

           a. für die Übermittlung von Unterlagen für Verschlusssachenaufträge an private Unternehmen,

           b. die Verpflichtung der Behörden der jeweiligen Vertragspartei zur Überwachung und Einhaltung der Informationssicherheitsvorschriften,

           c. die Verpflichtung zum Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung bei Verletzung der Geheimhaltungsvorschriften,

           d. über den Inhalt der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung,

           e. über den Zugang von Personen der jeweils anderen Vertragspartei zu den klassifizierten Informationen,

            f. die Zulässigkeit der Antragstellung auf Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung auf Ersuchen der Behörden der jeweils anderen Vertragspartei,

           g. die Möglichkeit der Zustellung von klassifizierten Informationen in Verschlusssachenaufträgen über die Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei an Unternehmen, die sich um Verschlusssachenaufträge bewerben, und die Verpflichtung der Behörde, vor Weiterleitung an die Unternehmen, diese Informationen entsprechend den Geheimhaltungsstufen zu klassifizieren,

           h. über den Einsatz von Zustelldiensten und Verschlüsselungsgeräten in Verschlussangelegenheiten.

Derzeit ist zwar im § 14 InfoSiG eine gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Regierungsübereinkommen vorgesehen; diese ist jedoch nicht ausreichend, um die in Verhandlung stehenden Regierungsübereinkommen abschließen zu können.

B. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2):

Da sich die abzuschließenden Regierungs- und Ressortübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen auch auf den Schutz von Informationen beziehen, die an Dienststellen des Bundes übermittelt werden, ist es notwendig, dass die Informationssicherheitsbeauftragten bei den Bundesdienststellen die Einhaltung dieser Übereinkommen überwachen.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 1 Z 5):

Die Zuständigkeit zur Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung wird durch diese Bestimmung klar festgelegt.

Zu Z 3 (§ 11):

Der derzeitige 2. Abschnitt des InfoSiG bezieht sich lediglich auf industrielle Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten. Da in den abzuschließenden Regierungs- und Ressortübereinkommen auch der Austausch von vertraulichen Informationen zur Erlangung von Aufträgen durch Unternehmen geregelt wird, bedarf es einer entsprechenden Erweiterung im § 11.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 1):

Siehe hierzu Erläuterungen zu Z 3.

Zu Z 6 (§ 12 Abs. 4, 4a und 4b):

Die derzeitige Regelung ist nicht ausreichend, da in den internationalen Übereinkommen auch Verpflichtungen Österreichs zur Kontrolle der Einhaltung von Bestimmungen über die Sicherstellung der Vertraulichkeit von klassifizierten Informationen enthalten sind. Ebenso besteht in den Übereinkommen die Verpflichtung, dass Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen zu widerrufen sind, wenn Sicherheitsmängel bei den betroffenen Unternehmen festgestellt werden. Art. 18 B-VG verlangt eine entsprechende gesetzliche Grundlage zur Vornahme der Sicherheitsüberprüfungen. Es bleibt dem zu überprüfenden Unternehmen oder der zu überprüfenden Einrichtung überlassen, den Prüforganen Zutritt zu den Räumlichkeiten und Grundstücken zur Vornahme der Prüfung zu gewähren. Wird jedoch der Zutritt zu Unrecht verweigert, so verliert das betreffende Unternehmen oder die betreffende Einrichtung die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung. Diese Folge ist erforderlich, da Österreich im Rahmen des völkerrechtlichen Übereinkommens für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen völkerrechtlich haftet.

Weiters ist in der vorgeschlagenen Regelung normiert, unter welchen Voraussetzungen eine Sicherheits-unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das antragstellende Unternehmen die Voraussetzungen, die in den unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14 vereinbart wurden, auch tatsächlich erfüllt.

Die Bestimmung in Abs. 4b ist eine Schutzbestimmung zu Gunsten der betroffenen Personen. Daten von Personen dürfen demnach nur dann der ausländischen Stelle übermittelt werden, wenn die betreffende Person dem zustimmt. Im Falle der Nichtzustimmung wird diese Person keinen Zugang zu den klassifizierten Informationen und auch keinen Zutritt zu Örtlichkeiten einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten. § 25 MBG enthält diesbezüglich Sonderregelungen für den militärischen Bereich, die nicht berührt werden sollen.

Zu Z 8 (§ 14 Abs. 1):

Durch die vorgesehene Änderung soll die derzeitige Regelung für den Abschluss von Regierungs- oder Ressortübereinkommen den Erfordernissen angepasst werden.

Zu Z 9 (§ 14 Abs. 2):

Vielfach enthalten die im Entwurf vorliegenden Übereinkommen zum gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen Regelungen, die nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht in Form von Regierungs- oder Ressortübereinkommen geschlossen werden können. Die vorgesehene Neuregelung ist im Lichte des Art. 18 B-VG zu sehen und soll die entsprechende Grundlage für den Abschluss derartiger Übereinkommen bilden. Die vorgesehene Regelung orientiert sich am Entwurf des Übereinkommens, das mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen werden soll. Dieser Entwurf entspricht dem allgemeinen Standard, der auch von den anderen Staaten verlangt wird.


TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Informationssicherheitsbeauftragte

§ 7. (1)

(2) Dem Informationssicherheitsbeauftragten obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Informationssicherheitsverordnung und der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sowie die periodische Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen und die Berichterstattung darüber an die Informationssicherheitskommission nach § 8. Im Falle der Wahrnehmung eines Mangels hat der Informationssicherheitsbeauftragte auf die unverzügliche Behebung des Mangels hinzuwirken.

Informationssicherheitsbeauftragte

§ 7. (1)

(2) Dem Informationssicherheitsbeauftragten obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Informationssicherheitsverordnung, der Übereinkommen gemäß § 14 und der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sowie die periodische Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen und die Berichterstattung darüber an die Informationssicherheitskommission nach § 8. Im Falle der Wahrnehmung eines Mangels hat der Informationssicherheitsbeauftragte auf die unverzügliche Behebung des Mangels hinzuwirken.

Informationssicherheitskommission

§ 8. (1) Es wird eine Informationssicherheitskommission eingerichtet, der die Informationssicherheitsbeauftragten aller Bundesministerien angehören. Den Vorsitz führt der Informationssicherheitsbeauftragte des Bundeskanzleramtes. Die Informationssicherheitskommission hat

           1. bis 3.

           4. Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen zwischen Österreich und internationalen Organisationen, sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen oder fremden Staaten zu setzen beziehungsweise vorzuschlagen, sofern sie zur Durchführung der mit diesen über den Schutz und die Sicherheit klassifizierter Informationen getroffenen Vereinbarungen erforderlich sind.

 

Informationssicherheitskommission

§ 8. (1) Es wird eine Informationssicherheitskommission eingerichtet, der die Informationssicherheitsbeauftragten aller Bundesministerien angehören. Den Vorsitz führt der Informationssicherheitsbeauftragte des Bundeskanzleramtes. Die Informationssicherheitskommission hat

           1. bis 3.

           4. Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen zwischen Österreich und internationalen Organisationen, sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen oder fremden Staaten zu setzen beziehungsweise vorzuschlagen, sofern sie zur Durchführung der mit diesen über den Schutz und die Sicherheit klassifizierter Informationen getroffenen Vereinbarungen erforderlich sind,

           5. Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen auszustellen.

 

Anwendungsbereich des 2. Abschnitts

§ 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen und Forschungstätigkeiten erforderlich sind.

Anwendungsbereich des 2. Abschnitts

§ 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14 zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen erforderlich sind.

Zuständige Behörde

§ 12. (1) Der Antrag auf Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ist bei dem für die betreffende industrielle oder Forschungstätigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, sachlich zuständigen Bundesminister zu stellen.

(2) und (3)

(4) Die Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Abs. 1) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Vertrag vorgesehene nationale Zertifizierungsbehörde. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8). Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsbehörde der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informationen der Antragsteller Zugang haben möchte. Eine Kopie der Sicherheits-unbedenklichkeitsbescheinigung ist dem Antragsteller zu übermitteln.

 

Ausstellung und Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

§ 12. (1) Der Antrag auf Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ist bei dem für die betreffende industrielle Tätigkeit oder Forschungstätigkeit oder für die Art des vorgesehenen Auftrages nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, sachlich zuständigen Bundesminister zu stellen.

(2) und (3)

(4) Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung sind gegeben, wenn die in der jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtung vorgesehenen Auflagen und Bedingungen vom Antragsteller erfüllt werden. Der zuständige Bundesminister hat durch Sicherheitsinspektionen die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen regelmäßig zu überprüfen. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn

           1. die Voraussetzungen ihrer Ausstellung weggefallen sind oder

           2. das Unternehmen oder die Einrichtung den Sicherheitsinspektionsorganen den Zutritt in dem für die Überprüfung notwendigen Ausmaß innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit zu ihren Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu Unrecht verweigert oder die erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung unterlässt.

(4a) Die Ausstellung und der Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Abs. 1) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkommen vorgesehene nationale Zertifizierungsstelle. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8). Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsstelle der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informationen der Antragsteller Zugang haben möchte; dies gilt auch für den Widerruf. Der Antragsteller ist über die Ausstellung oder den Widerruf zu verständigen.

(4b) Wenn Personen im Ausland Zugang zu klassifizierten Informationen oder Zutritt zu Örtlichkeiten einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten sollen, dürfen im Rahmen des internationalen Besuchskontrollverfahrens die sie betreffenden Daten mit ihrer Zustimmung der Einrichtung, die für die Sicherheit des Zugangs zu den betreffenden Informationen oder Örtlichkeiten zuständig ist, übermittelt werden. § 25 MBG bleibt unberührt.

 

Kostenersatzpflicht

§ 13. Für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten festgelegt wird. Weiters hat der Antragsteller dem Bund die Bar-auslagen für Sachverständige zu ersetzen, auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt wird.

 

Kostenersatzpflicht

§ 13. Für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten festgelegt wird. In den Fällen des § 12 Abs. 6 ist dieses Einvernehmen nicht erforderlich. Weiters hat der Antragsteller dem Bund die Barauslagen für Sachverständige zu ersetzen, auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt wird.

 

Internationale Übereinkommen

§ 14. Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes schließen. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.

Internationale Übereinkommen

§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.

(2) Übereinkommen gemäß Abs. 1 können insbesondere Folgendes regeln:

           1. den Zugang von Personen der jeweils anderen Vertragspartei zu klassifizierten Informationen,

           2. die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,

           3. die Auflagen und Bedingungen für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,

           4. die Voraussetzungen für den Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,

           5. die Zustellung von klassifizierten Informationen für Unternehmen an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei und die Verpflichtung der zuständigen Behörde, diese Informationen nach deren Klassifizierung entsprechend den Geheimhaltungsstufen des Übereinkommens den Unternehmen weiterzuleiten,

           6. den Einsatz von bestimmten Zustelldiensten und Verschlüsselungsgeräten,

           7. die Zustellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen und deren Widerruf an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei.