V O R B L A T T
Problem:
In der
Vergangenheit haben österreichische Unternehmungen, die sich um
Auslandsaufträge in sensiblen Bereichen (Hochtechnologie, Sicherheit) bemühten,
immer wieder nach ausreichenden Grundlagen für die Überprüfung der Sicherheit
von Unternehmen verlangt. Vermehrt verlangen auch Staaten den Abschluss von
Regierungsübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen,
damit Zugang zu klassifizierten Informationen, vor allem im Bereich der
Hochtechnologie, gewährt wird.
Der Abschluss
solcher Übereinkommen ist Voraussetzung, dass sich österreichische Unternehmen
um einschlägige Aufträge bewerben können. In den Abkommen ist in der Regel
festgelegt, dass die Unternehmen Bewerbungsunterlagen nur dann erhalten, wenn
sie bestimmte Standards zum Schutz dieser Informationen erfüllen und das
Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung des Staates, in dem das Unternehmen
tätig ist, bestätigt wird.
Gemäß Art. 66
Abs. 2 B-VG kann der Bundespräsident zum Abschluss bestimmter Kategorien
von Staatsverträgen die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der
Bundesregierung ermächtigen. Gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG dürfen
politische Staatsverträge und Staatsverträge mit gesetzänderndem oder
gesetzergänzendem Inhalt, die nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, nur
mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.
In Zusammenschau
von Art. 66 Abs. 2 B-VG mit Art. 50 Abs. 1 B-VG ergibt
sich, dass Regierungs- und Ressortübereinkommen nur Regelungen zum Inhalt haben
dürfen, die vergleichbar einer Verordnung im Bundesgesetz ihre Deckung finden.
Die derzeitige
Regelung des InfoSiG bildet keine ausreichende Grundlage für die Ausstellung
solcher Bescheinigungen und zum Abschluss der angesprochenen
Regierungsübereinkommen.
Ziel:
1. Schaffung
einer gesetzlichen Grundlage im InfoSiG, dass Regierungs- und
Ressortübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
abgeschlossen werden können.
2. Ergänzung
einzelner Bestimmungen des InfoSiG, die aufgrund der bisherigen Erfahrungen in
der Anwendung des InfoSiG erforderlich sind, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Alternativen:
Keine. Bei Beibehaltung der bisherigen Rechtslage
können die Regierungsübereinkommen nicht geschlossen werden. In der Folge wären
Unternehmen im Internationalen Wettbewerb um Aufträge im Hochtechnologie- und
Sicherheitsbereich benachteiligt.
Finanzelle Auswirkungen:
Keine. Durch die
Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Abschluss von Regierungsübereinkommen
entstehen keine zusätzlichen Aufgaben für die Gebietskörperschaften und damit auch
keine zusätzlichen Kosten. Zu erwähnen ist jedoch, dass gemäß § 13 InfoSiG
der Antragsteller dem Bund für die Ausstellung von
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen einen Pauschalbetrag zu entrichten
hat, der in der Höhe der tatsächlichen durchschnittlichen Kosten zu bemessen
ist. Ebenso sind vom Antragsteller die Barauslagen für Sachverständige zu
ersetzen.
Aus den übrigen
Änderungen entstehen keine zusätzlichen Aufgaben und damit keine zusätzlichen
Kosten, da sie lediglich der Rechtsklarheit dienen.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Der Abschluss von
Regierungs- oder Ressortübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von
Verschlusssachen ist Voraussetzung, dass sich österreichische Unternehmen um
Aufträge in den Vertragsstaaten bewerben können. Durch die vorgeschlagene
Regelung verbessert sich somit die Attraktivität des Wirtschafts- und Forschungsstandortes
Österreich im internationalen Wettbewerb.
Damit sind
erfahrungsgemäß Beschäftigungseffekte im Bereich von hochwertigen und
hochqualifizierten Arbeitsplätzen und ein Technologietransfer nach Österreich
verbunden.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Rechtsvorschriften
der Europäischen Union werden nicht berührt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
ERLÄUTERUNGEN
A. Allgemeiner Teil
Gemäß Art. 66
Abs. 2 B-VG kann der Bundespräsident zum Abschluss bestimmter Kategorien
von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter
Art. 50 B-VG fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder
der Bundesregierung ermächtigen.
Art. 16
Abs. 1 B-VG normiert die Ermächtigung der Länder in Angelegenheiten, die
in ihren selbstständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an
Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abzuschließen.
Gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG dürfen politische Staatsverträge und Staatsverträge mit
gesetzänderndem oder gesetzesergänzendem Inhalt, die nicht unter Art. 16
Abs. 1 fallen, nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.
Mit Entschließung
vom 31. Dezember 1920, BGBl. Nr. 49/1921, hat der
Bundespräsident von seiner Ermächtigung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG
Gebrauch gemacht. Die Entschließung lautet:
„Auf Grund des
Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtige ich zum Abschluss von Staatsverträgen,
die nicht gemäß Art. 50 des B-VG der Genehmigung des Nationalrates
bedürfen, insofern solche Verträge nicht die ausdrückliche Bezeichnung als
Staatsverträge führen oder der Vertragsabschluss nicht durch Austausch von
Ratifikationsurkunden erfolgt:
a. die Bundesregierung, soweit solche Verträge in
der Form von Regierungsübereinkommen abgeschlossen werden;
b. den ressortmäßig zuständigen Bundesminister im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Äußeres und, falls das
Bundesministerium für Äußeres ressortmäßig zuständig ist, den Bundesminister
für Äußeres, soweit solche Verträge in Form von Ressortübereinkommen
abgeschlossen werden;
c. den ressortmäßig zuständigen Bundesminister,
soweit sich solche Verträge als bloße Verwaltungsübereinkommen darstellen.“
Als
Regierungsübereinkommen werden solche Verträge angesehen, die schon in ihrem
Titel die Regierungen der in Frage kommenden Staaten als vertragsschließende
Teile erscheinen lassen.
Als
Ressortübereinkommen werden Verträge bezeichnet, die nur für den Bereich
einzelner Ressorts wirksam werden sollen. Hier ist es ausreichend, dass die
beteiligten Ressortminister zum Abschluss des Vertrages ermächtigt sind. In
solchen Fällen ist jedoch die Mitwirkung des Bundesministers für Äußeres wegen
der völkerrechtlich gebräuchlichen Form des Verkehrs mit anderen Staaten
geboten.
Als
Verwaltungsübereinkommen werden jene Übereinkommen verstanden, die nach
völkerrechtlichem Herkommen unmittelbar mit Verwaltungen innerstaatlicher und
ausländischer Einrichtungen geschlossen werden (siehe Posch,
Regierungsübereinkommen – Ressortübereinkommen – Verwaltungsübereinkommen, ZÖR
1983, 201).
Regierungs- und
Ressortübereinkommen können nur jene Regelungen zum Inhalt haben, die wie eine
Verordnung gesetzlich gedeckt sind. Derzeit stehen mehrere
Regierungsübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen,
beispielsweise mit der Bundesrepublik Deutschland, in Verhandlung. Diese
Entwürfe haben Regelungen zum Inhalt, die derzeit im InfoSiG keine Deckung
finden. Das angesprochene Regierungsübereinkommen mit der Bundesrepublik
Deutschland sieht folgende Regelungen vor:
a. für die Übermittlung von Unterlagen für
Verschlusssachenaufträge an private Unternehmen,
b. die Verpflichtung der Behörden der jeweiligen
Vertragspartei zur Überwachung und Einhaltung der
Informationssicherheitsvorschriften,
c. die Verpflichtung zum Widerruf der
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung bei Verletzung der
Geheimhaltungsvorschriften,
d. über den Inhalt der
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung,
e. über den Zugang von Personen der jeweils
anderen Vertragspartei zu den klassifizierten Informationen,
f. die Zulässigkeit der Antragstellung auf
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung auf Ersuchen der Behörden der jeweils
anderen Vertragspartei,
g. die Möglichkeit der Zustellung von
klassifizierten Informationen in Verschlusssachenaufträgen über die Behörde der
jeweiligen anderen Vertragspartei an Unternehmen, die sich um Verschlusssachenaufträge
bewerben, und die Verpflichtung der Behörde, vor Weiterleitung an die
Unternehmen, diese Informationen entsprechend den Geheimhaltungsstufen zu
klassifizieren,
h. über den Einsatz von Zustelldiensten und
Verschlüsselungsgeräten in Verschlussangelegenheiten.
Derzeit ist zwar
im § 14 InfoSiG eine gesetzliche Grundlage für den Abschluss von
Regierungsübereinkommen vorgesehen; diese ist jedoch nicht ausreichend, um die
in Verhandlung stehenden Regierungsübereinkommen abschließen zu können.
B. Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2):
Da sich die
abzuschließenden Regierungs- und Ressortübereinkommen über den gegenseitigen
Schutz von Verschlusssachen auch auf den Schutz von Informationen beziehen, die
an Dienststellen des Bundes übermittelt werden, ist es notwendig, dass die
Informationssicherheitsbeauftragten bei den Bundesdienststellen die Einhaltung
dieser Übereinkommen überwachen.
Zu Z 2
(§ 8 Abs. 1 Z 5):
Die Zuständigkeit
zur Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung wird durch diese Bestimmung
klar festgelegt.
Zu Z 3 (§ 11):
Der derzeitige
2. Abschnitt des InfoSiG bezieht sich lediglich auf industrielle
Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten. Da in den abzuschließenden Regierungs-
und Ressortübereinkommen auch der Austausch von vertraulichen Informationen zur
Erlangung von Aufträgen durch Unternehmen geregelt wird, bedarf es einer
entsprechenden Erweiterung im § 11.
Zu Z 5 (§ 12 Abs. 1):
Siehe hierzu
Erläuterungen zu Z 3.
Zu Z 6 (§ 12 Abs. 4, 4a
und 4b):
Die derzeitige
Regelung ist nicht ausreichend, da in den internationalen Übereinkommen auch
Verpflichtungen Österreichs zur Kontrolle der Einhaltung von Bestimmungen über
die Sicherstellung der Vertraulichkeit von klassifizierten Informationen
enthalten sind. Ebenso besteht in den Übereinkommen die Verpflichtung, dass
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen zu widerrufen sind, wenn
Sicherheitsmängel bei den betroffenen Unternehmen festgestellt werden.
Art. 18 B-VG verlangt eine entsprechende gesetzliche Grundlage zur
Vornahme der Sicherheitsüberprüfungen. Es bleibt dem zu überprüfenden
Unternehmen oder der zu überprüfenden Einrichtung überlassen, den Prüforganen
Zutritt zu den Räumlichkeiten und Grundstücken zur Vornahme der Prüfung zu
gewähren. Wird jedoch der Zutritt zu Unrecht verweigert, so verliert das
betreffende Unternehmen oder die betreffende Einrichtung die
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung. Diese Folge ist erforderlich, da
Österreich im Rahmen des völkerrechtlichen Übereinkommens für die Einhaltung
der Sicherheitsbestimmungen völkerrechtlich haftet.
Weiters ist in der
vorgeschlagenen Regelung normiert, unter welchen Voraussetzungen eine
Sicherheits-unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen ist. Dies ist dann der
Fall, wenn das antragstellende Unternehmen die Voraussetzungen, die in den
unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und
Übereinkommen gemäß § 14 vereinbart wurden,
auch tatsächlich erfüllt.
Die Bestimmung in
Abs. 4b ist eine Schutzbestimmung zu Gunsten der betroffenen Personen.
Daten von Personen dürfen demnach nur dann der ausländischen Stelle übermittelt
werden, wenn die betreffende Person dem zustimmt. Im Falle der Nichtzustimmung
wird diese Person keinen Zugang zu den klassifizierten Informationen und auch
keinen Zutritt zu Örtlichkeiten einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten.
§ 25 MBG enthält diesbezüglich Sonderregelungen für den militärischen
Bereich, die nicht berührt werden sollen.
Zu Z 8 (§ 14 Abs. 1):
Durch die
vorgesehene Änderung soll die derzeitige Regelung für den Abschluss von
Regierungs- oder Ressortübereinkommen den Erfordernissen angepasst werden.
Zu Z 9 (§ 14 Abs. 2):
Vielfach enthalten
die im Entwurf vorliegenden Übereinkommen zum gegenseitigen Schutz von
Verschlusssachen Regelungen, die nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht in
Form von Regierungs- oder Ressortübereinkommen geschlossen werden können. Die
vorgesehene Neuregelung ist im Lichte des Art. 18 B-VG zu sehen und soll
die entsprechende Grundlage für den Abschluss derartiger Übereinkommen bilden.
Die vorgesehene Regelung orientiert sich am Entwurf des Übereinkommens, das mit
der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen werden soll. Dieser Entwurf
entspricht dem allgemeinen Standard, der auch von den anderen Staaten verlangt
wird.
TEXTGEGENÜBERSTELLUNG
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
Informationssicherheitsbeauftragte § 7. (1) (2) Dem
Informationssicherheitsbeauftragten obliegt die Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Informationssicherheitsverordnung
und der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sowie die periodische
Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen
und die Berichterstattung darüber an die Informationssicherheitskommission
nach § 8. Im Falle der Wahrnehmung eines Mangels hat der
Informationssicherheitsbeauftragte auf die unverzügliche Behebung des Mangels
hinzuwirken. |
Informationssicherheitsbeauftragte § 7. (1) (2) Dem
Informationssicherheitsbeauftragten obliegt die Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der
Informationssicherheitsverordnung, der Übereinkommen gemäß § 14 und der
sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sowie die periodische
Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten
Informationen und die Berichterstattung darüber an die
Informationssicherheitskommission nach § 8. Im Falle der Wahrnehmung
eines Mangels hat der Informationssicherheitsbeauftragte auf die
unverzügliche Behebung des Mangels hinzuwirken. |
|
Informationssicherheitskommission § 8. (1) Es wird eine
Informationssicherheitskommission eingerichtet, der die
Informationssicherheitsbeauftragten aller Bundesministerien angehören. Den
Vorsitz führt der Informationssicherheitsbeauftragte des Bundeskanzleramtes.
Die Informationssicherheitskommission hat 1. bis 3. 4. Maßnahmen zum Schutz des Austausches
klassifizierter Informationen zwischen Österreich und internationalen
Organisationen, sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen oder fremden
Staaten zu setzen beziehungsweise vorzuschlagen, sofern sie zur Durchführung
der mit diesen über den Schutz und die Sicherheit klassifizierter
Informationen getroffenen Vereinbarungen erforderlich sind. |
Informationssicherheitskommission § 8. (1) Es wird eine
Informationssicherheitskommission eingerichtet, der die
Informationssicherheitsbeauftragten aller Bundesministerien angehören. Den
Vorsitz führt der Informationssicherheitsbeauftragte des Bundeskanzleramtes.
Die Informationssicherheitskommission hat 1. bis 3. 4. Maßnahmen zum Schutz des Austausches
klassifizierter Informationen zwischen Österreich und internationalen
Organisationen, sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen oder fremden
Staaten zu setzen beziehungsweise vorzuschlagen, sofern sie zur Durchführung
der mit diesen über den Schutz und die Sicherheit klassifizierter
Informationen getroffenen Vereinbarungen erforderlich sind, 5. Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen
für Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen auszustellen. |
|
Anwendungsbereich des 2. Abschnitts § 11. Die
Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, die
auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung
klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen und
Forschungstätigkeiten erforderlich sind. |
Anwendungsbereich des 2. Abschnitts § 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13
regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für
Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher
Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14 zur sicheren Verwendung
klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen Tätigkeiten
und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen erforderlich
sind. |
|
Zuständige Behörde § 12. (1) Der Antrag auf Ausstellung von
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ist bei dem für die betreffende
industrielle oder Forschungstätigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1986,
BGBl. Nr. 76, sachlich zuständigen Bundesminister zu stellen. (2) und (3) (4) Die Ausstellung
der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt auf Vorschlag des
zuständigen Bundesministers (Abs. 1) durch die im jeweiligen
völkerrechtlichen Vertrag vorgesehene nationale Zertifizierungsbehörde. Diese
ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die
Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8). Die
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsbehörde
der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informationen der
Antragsteller Zugang haben möchte. Eine Kopie der
Sicherheits-unbedenklichkeitsbescheinigung ist dem Antragsteller zu übermitteln. |
Ausstellung und Widerruf von
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen § 12. (1) Der
Antrag auf Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ist
bei dem für die betreffende industrielle Tätigkeit oder Forschungstätigkeit
oder für die Art des vorgesehenen Auftrages nach dem
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, sachlich
zuständigen Bundesminister zu stellen. (2) und (3) (4) Die
Voraussetzungen für die Ausstellung einer
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung sind gegeben, wenn die in der
jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtung vorgesehenen Auflagen und
Bedingungen vom Antragsteller erfüllt werden. Der zuständige Bundesminister
hat durch Sicherheitsinspektionen die Einhaltung dieser Auflagen und
Bedingungen regelmäßig zu überprüfen. Die
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn 1. die Voraussetzungen ihrer Ausstellung
weggefallen sind oder 2. das Unternehmen oder die Einrichtung den
Sicherheitsinspektionsorganen den Zutritt in dem für die Überprüfung
notwendigen Ausmaß innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit zu
ihren Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu Unrecht verweigert oder
die erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung unterlässt. (4a) Die Ausstellung
und der Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen auf
Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Abs. 1) durch die im
jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkommen vorgesehene nationale
Zertifizierungsstelle. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen
ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8).
Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der
Zertifizierungsstelle der Einrichtung zu übermitteln, zu deren
klassifizierten Informationen der Antragsteller Zugang haben möchte; dies
gilt auch für den Widerruf. Der Antragsteller ist über die Ausstellung oder
den Widerruf zu verständigen. (4b) Wenn Personen
im Ausland Zugang zu klassifizierten Informationen oder Zutritt zu
Örtlichkeiten einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten sollen, dürfen im
Rahmen des internationalen Besuchskontrollverfahrens die sie betreffenden
Daten mit ihrer Zustimmung der Einrichtung, die für die Sicherheit des
Zugangs zu den betreffenden Informationen oder Örtlichkeiten zuständig ist, übermittelt
werden. § 25 MBG bleibt unberührt. |
|
Kostenersatzpflicht § 13. Für die Ausstellung einer
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als Ersatz ein
Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den
tatsächlichen durchschnittlichen Kosten festgelegt wird. Weiters hat der
Antragsteller dem Bund die Bar-auslagen für Sachverständige zu ersetzen, auch
wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung
nicht gefolgt wird. |
Kostenersatzpflicht § 13. Für die Ausstellung einer
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als Ersatz ein
Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den
tatsächlichen durchschnittlichen Kosten festgelegt wird. In den Fällen des
§ 12 Abs. 6 ist dieses Einvernehmen nicht erforderlich. Weiters hat
der Antragsteller dem Bund die Barauslagen für Sachverständige zu ersetzen,
auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt wird. |
|
Internationale Übereinkommen § 14. Sofern die Bundesregierung zum Abschluss
von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann
sie völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter
Informationen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes schließen. Hierbei
ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden
dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der
übermittelnden Stelle gleichwertig ist. |
Internationale Übereinkommen § 14. (1) Sofern die Bundesregierung oder die
zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen
gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt sind, können sie
völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und
den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln. Hierbei ist vorzusehen,
dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn
beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der
übermittelnden Stelle gleichwertig ist. (2) Übereinkommen
gemäß Abs. 1 können insbesondere Folgendes regeln: 1. den Zugang von Personen der jeweils anderen
Vertragspartei zu klassifizierten Informationen, 2. die Ausstellung von
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen, 3. die Auflagen und Bedingungen für die
Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen, 4. die Voraussetzungen für den Widerruf von
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen, 5. die Zustellung von klassifizierten
Informationen für Unternehmen an die zuständige Behörde der jeweils anderen
Vertragspartei und die Verpflichtung der zuständigen Behörde, diese Informationen
nach deren Klassifizierung entsprechend den Geheimhaltungsstufen des
Übereinkommens den Unternehmen weiterzuleiten, 6. den Einsatz von bestimmten Zustelldiensten
und Verschlüsselungsgeräten, 7. die Zustellung der
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen und deren Widerruf an die
zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei. |