Vorblatt
Inhalt:
Der vorliegende
Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von
Zoonosen und Zoonoseerregern.
Durch das geplante
Gesetz soll die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, die Überwachung
diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen, die epidemiologische Untersuchung
lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und der Austausch von Informationen
über Zoonosen und Zoonoseerreger geregelt werden. Insbesondere soll die
interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den für Futtermittel-, Veterinär-,
Lebensmittel- und Humanbereich zuständigen Organen bzw. Behörden sichergestellt
werden.
Dieses Gesetz soll
der Ergänzung bestehender Materiengesetze dienen, mit dem Ziel eines besseren Zusammenwirkens
aller betroffenen Behörden und Organe. Eine effiziente Überwachung von Zoonosen
und Zoonoseerregern sowie Antibiotikaresistenzen soll damit gewährleistet
werden.
Nur durch enge
Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden können lebensmittelbedingte
Krankheitsausbrüche so eingehend epidemiolgisch untersucht werden, dass der
Krankheitserreger, das übertragende Lebensmittel sowie die bei der
Lebensmittelherstellung und -bearbeitung für den Ausbruch verantwortlichen
Umstände tatsächlich eruiert werden können.
Dafür notwendig
ist auch der regelmäßige und effiziente Austausch von Informationen, damit nach
Erfassung einschlägiger vergleichbarer Daten Gefahren erkannt, Expositionen
bewertet und die von Zoonosen und Zoonoseerregern ausgehenden Risiken
eingeschätzt werden können. Aufgrund der durchgeführten Risikobewertung soll es
möglich werden, entsprechende Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der
menschlichen Gesundheit zu treffen.
Weiters werden
durch den Gesetzentwurf Kriterien für Referenzlaboratorien, die sich mit der
Diagnostik von Zoonosen und Zoonoseerregern beschäftigen, festgelegt.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Die entlang der
Lebensmittelkette durchzuführende epidemiologische Untersuchung, Abklärung und
Erfassung sowie die damit in Verbindung stehende Verminderung der Gefahr von
lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen ist nicht nur im Interesse der
Gesundheitsbehörden, sondern auch von höchstem Interesse für die
lebensmittelerzeugende und verarbeitende Industrie, die Versicherungsträger,
den Tourismus und damit verbundenen Branchen (Hotellerie, Gastronomie etc.).
Finanzielle Auswirkungen:
Für den Bund ist
ein Mehraufwand für die viermal jährlich geplanten Sitzungen der
Bundeskommission in der Höhe von insgesamt ca. Euro 4000,--. Dieser Betrag
von etwa Euro 1000,-- pro Sitzung ergibt sich insbesondere aus:
Reisekosten und Aufwandentschädigungen für beigezogene Experten, Saalmieten,
Bewirtungskosten und sonstigen anteiligen Overhead-Kosten. Hierfür ist
budgetäre Vorsorge getroffen.
Für die Gemeinden
entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Für die Länder
kann sich ein Mehraufwand unter der Annahme wöchentlicher
Koordinationsgespräche von etwa einer Stunde in der Höhe von Euro 3.120,-- pro
Jahr für eine Person (Euro 60,-- x 52 Wochen) ergeben. Der Stundensatz von
Euro 60,-- wurde unter Berücksichtigung der „Richtlinien für die Ermittlung
und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen
gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)“ idgF.
angenommen.
Des Weiteren sind
Dienstreisekosten für den Leiter der Landeskommission für die vierteljährlich
geplanten Besprechungen in der Bundeskommission zu kalkulieren.
Die Überwachungs
und Bekämpfungsmaßnahmen sind in den einzelnen Materiengesetzen festgelegt.
Wichtig für die Abklärung ist aber die Zusammenarbeit aller betroffenen Stellen.
Auf Grund der erwartbaren Einsparungs- und Synergieeffekte infolge der
verbesserten Koordination zwischen allen beteiligten Stellen sollte es bei der
Zoonosenüberwachung insbesondere im Rahmen der Abklärung lebensmittelbedingter
Krankheitsausbrüche - trotz der oben dargestellten und als „Mehraufwand“
bezeichneten Kosten - letztlich zu einer Entlastung der tangierten öffentlichen
Haushalte kommen (so u.a. durch das Vermeiden von Informationsdefiziten und
Koordinationsmängeln und durch die Verhinderung von Doppelgleisigkeiten bei
Erhebungen, etc.). Die Höhe dieser erwartbaren Einsparungen lässt sich derzeit
aber noch nicht quantifizieren.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen
Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der vorliegende
Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von
Zoonosen und Zoonoseerregern.
Durch das geplante
Gesetz soll die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, die Überwachung
diesbezüglicher Antibiotikarestistenzen, die epidemiologische Untersuchung
lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und der Austausch von Informationen über
Zoonosen und Zoonoseerreger geregelt werden. Insbesondere soll die
interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den für Futtermittel-, Veterinär-,
Lebensmittel- und Humanbereich zuständigen Organen bzw. Behörden sichergestellt
werden.
Kosten:
Siehe Vorblatt
unter Punkt „Finanzielle Auswirkungen“.
Besonderer
Teil
Zu § 1
§ 1 legt den
Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes fest. Dabei wird auf die Umsetzung
der Richtlinie 2003/99/EG Bedacht genommen.
Es wird
klargestellt, dass in Bundesgesetzen festgelegte Meldepflichten sowie
Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen für Zoonosen von diesem Gesetz nicht
berührt werden. Sie bilden vielmehr die Grundlage für die Ermittlung der
erforderlichen Daten.
Zu § 2
Definiert die für
dieses Gesetz wesentlichen Begriffe.
Zu § 3
Gemäß Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 2003/99/EG haben die Mitgliedstaaten zu
gewährleisten, dass alle für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Behörden
zusammenarbeiten, damit die Anforderungen der Richtlinie ordnungsgemäß erfüllt
werden. Dem soll mit § 3 Rechnung getragen werden. Eine koordinierte
Zusammenarbeit der Bereiche Futtermittelwesen, Veterinärwesen,
Lebensmittelangelegenheiten und Gesundheitswesen auf Bundesebene kann nur durch
die Einrichtung einer Bundeskommission gewährleistet werden. Aufgrund der
unterschiedlichen Bereiche, die es zu koordinieren gilt, ist es notwendig,
Zoonosenexperten aus den verschiedenen Arbeitsbereichen der Ministerien und der
Länder sowie der Agentur für Gesundheit und Ernährungsmittelsicherheit als
Mitglieder vorzusehen.
Besonders
hervorzuheben ist die zwingende Notwendigkeit der Mitwirkung des jeweiligen
Leiters der Landeskommission in der Bundeskommission, da nur dadurch die
Kontinuität eines effizienten und effektiven Informationsaustausches und die
Umsetzung der zu treffenden Maßnahmen gewährleistet werden können.
Zu § 4
Zur Sicherstellung
der Koordination und Kontrolle aller Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung
von Zoonosen in den Bundesländern ist es erforderlich, die einzelnen
Fachabteilungen (Futtermittel, Veterinärmedizin, Lebensmittel und Humanmedizin)
zu vernetzen. Die zu diesem Zweck gebildete Gruppe (Landeskommission) bedarf
eines Leiters. Dieser ist in erster Linie für die Koordination und Überwachung
der nachgeordneten Verwaltungsbehörden bei Verdacht auf bzw. Bekämpfung von
lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sowie für die Berichterstattung an
die Bundeskommission und die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
verantwortlich.
Zu § 5
§ 5 sieht die
Erstellung integrierter risikobasierter Überwachungsprogramme vor. Dabei hat
die Überwachung insbesondere an den kritischen Kontrollpunkten auf Ebene der
Primärproduktion und auf anderen Stufen der Lebensmittelkette zu erfolgen.
Diese
Überwachungsprogramme, sollen ermöglichen, Gefahren zu erkennen und zu
beschreiben, Expositionen zu bewerten und die von Zoonosen und Zoonoseerregern
ausgehenden Risiken zu beschreiben.
Zu § 6
Um das Auftreten
von antimikrobiell wirkenden Stoffen zu überwachen, sieht § 6 Abs. 1
eine Verordnungsermächtigung zur Überwachung von Antibiotikarestistenzen bei
Zoonoseerregern und anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit
gefährden, vor.
Die in Anhang II
des Gesetzesentwurfs genannten Kriterien für die Überwachung auf Antibiotikarestistenzen
sind als Mindestanforderungen einzuhalten. Dabei muss gewährleistet werden,
dass das Überwachungssystem zumindest einschlägige Informationen über eine
repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter jejuni
und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel, sowie aus diesen
Tieren gewonnene Lebensmittel liefert.
Die im Rahmen der
Entscheidung Nr. 2119/98/EG durchgeführte Überwachung von Humanisolaten,
das sind Erreger, die in Proben von Menschen nachgewiesen wurden, wird durch
den gegenständlichen Gesetzentwurf ergänzt.
Weiters ist zur
Absicherung der Resistenzüberwachung eine Verordnungsermächtigung zur
Überwachung von Antibiotika-Mengenströmen vorgesehen.
Zu § 7
Um eine effiziente
Vorgehensweise bei der Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
sicherzustellen, wird festgelegt, dass entsprechende Nachforschungen
anzustellen sind. Dabei sind zumindest Daten über epidemiologische Merkmale,
die potentiell implizierten Lebensmittel und potentielle Ursachen zu erfassen.
Auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen sind so
weit als möglich durchzuführen.
Um den Austausch
von Informationen sicherzustellen, ist dem Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ein Kurzbericht
über die Untersuchungsergebnisse und die gesetzten Maßnahmen zu übermitteln.
Details hinsichtlich der Informationen, die der Kurzbericht zu enthalten hat,
können von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung
festgelegt werden.
Zu § 8
Es ist Aufgabe der
Agentur für Ernährung und Lebensmittelsicherheit, die Untersuchungsergebnisse,
Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern zu sammeln,
auszuwerten und als Berichtsentwurf fristgerecht dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen zu übermitteln.
Der endgültige
Bericht ist der Europäischen Kommission fristgerecht zu übermitteln.
Der Bericht dient
als Grundlage für die Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch
die Bundeskommission hinsichtlich des erforderlichen Risikomanagements.
Zu § 9
Um die Qualität
der Laboruntersuchungen sicherzustellen, sind unabhängig von bereits
bestehenden diesbezüglichen Rechtsgrundlagen, nationale Referenzlaboratorien
für Zoonosen und Zoonoseerreger, die in den Geltungsbereich der umzusetzenden
Richtlinie fallen, durch den zuständigen Bundesminister zu benennen bzw. bei
Nichteinhaltung der Anforderungen die Benennung wieder zurückzuziehen.
Aus Kostengründen
kann ein und dasselbe Laboratorium als nationales Referenzlaboratorium für mehr
als einen Mitgliedstaat fungieren.
Durch Verordnung
können Einzelheiten hinsichtlich Aufgaben, Anforderungen an die Einrichtung und
Führung der nationalen Referenzlaboratorien sowie die zu verwendenden
Testmethoden entsprechend den EU-Vorgaben bzw. dem Stand der Wissenschaft und
Technik festgelegt werden.
Zu Anhang I
Im Teil A des
Anhanges sind jene Zoonosen und Zoonoseerreger festgelegt, die jedenfalls
verpflichtend zu überwachen sind.
Im Teil B des
Anhanges sind jene Zoonosen und Zoonoseerreger festgelegt, die je nach
epidemiologischer Situation zu überwachen sind.
Zu Anhang II
Im Teil A des
Anhanges sind die Mindestinformationen, die das System der Überwachung von
Antibiotikaresistenzen zu liefern hat, festgelegt.
Im Teil B des
Anhanges sind jene Mikroorganismen benannt, welche zumindest verpflichtend in
einer repräsentativen Anzahl von Isolaten in das Überwachungssystem
miteinzubeziehen sind.
Zu Anhang
III
Dieser Anhang
beinhaltet Mindestangaben für die Berichterstattung.
In Teil E finden
sich Mindestangaben für Überwachungsmaßnahmen gemäß § 7 (Bericht
hinsichtlich lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche).
In Teil A bis D
finden sich Mindestangaben für Überwachungsmaßnahmen gemäß § 8 (Bericht
hinsichtlich Überwachungsprogrammen).