Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

Durch das geplante Gesetz soll die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, die Überwachung diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen, die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und der Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonoseerreger geregelt werden. Insbesondere soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den für Futtermittel-, Veterinär-, Lebensmittel- und Humanbereich zuständigen Organen bzw. Behörden sichergestellt werden.

Dieses Gesetz soll der Ergänzung bestehender Materiengesetze dienen, mit dem Ziel eines besseren Zusammenwirkens aller betroffenen Behörden und Organe. Eine effiziente Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie Antibiotikaresistenzen soll damit gewährleistet werden.

Nur durch enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden können lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche so eingehend epidemiolgisch untersucht werden, dass der Krankheitserreger, das übertragende Lebensmittel sowie die bei der Lebensmittelherstellung und -bearbeitung für den Ausbruch verantwortlichen Umstände tatsächlich eruiert werden können.

Dafür notwendig ist auch der regelmäßige und effiziente Austausch von Informationen, damit nach Erfassung einschlägiger vergleichbarer Daten Gefahren erkannt, Expositionen bewertet und die von Zoonosen und Zoonoseerregern ausgehenden Risiken eingeschätzt werden können. Aufgrund der durchgeführten Risikobewertung soll es möglich werden, entsprechende Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu treffen.

Weiters werden durch den Gesetzentwurf Kriterien für Referenzlaboratorien, die sich mit der Diagnostik von Zoonosen und Zoonoseerregern beschäftigen, festgelegt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die entlang der Lebensmittelkette durchzuführende epidemiologische Untersuchung, Abklärung und Erfassung sowie die damit in Verbindung stehende Verminderung der Gefahr von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen ist nicht nur im Interesse der Gesundheitsbehörden, sondern auch von höchstem Interesse für die lebensmittelerzeugende und verarbeitende Industrie, die Versicherungsträger, den Tourismus und damit verbundenen Branchen (Hotellerie, Gastronomie etc.).

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund ist ein Mehraufwand für die viermal jährlich geplanten Sitzungen der Bundeskommission in der Höhe von insgesamt ca. Euro 4000,--. Dieser Betrag von etwa Euro 1000,-- pro Sitzung ergibt sich insbesondere aus: Reisekosten und Aufwandentschädigungen für beigezogene Experten, Saalmieten, Bewirtungskosten und sonstigen anteiligen Overhead-Kosten. Hierfür ist budgetäre Vorsorge getroffen.

Für die Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Für die Länder kann sich ein Mehraufwand unter der Annahme wöchentlicher Koordinationsgespräche von etwa einer Stunde in der Höhe von Euro 3.120,-- pro Jahr für eine Person (Euro 60,-- x 52 Wochen) ergeben. Der Stundensatz von Euro 60,-- wurde unter Berücksichtigung der „Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)“ idgF. angenommen.

Des Weiteren sind Dienstreisekosten für den Leiter der Landeskommission für die vierteljährlich geplanten Besprechungen in der Bundeskommission zu kalkulieren.

Die Überwachungs und Bekämpfungsmaßnahmen sind in den einzelnen Materiengesetzen festgelegt. Wichtig für die Abklärung ist aber die Zusammenarbeit aller betroffenen Stellen. Auf Grund der erwartbaren Einsparungs- und Synergieeffekte infolge der verbesserten Koordination zwischen allen beteiligten Stellen sollte es bei der Zoonosenüberwachung insbesondere im Rahmen der Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche - trotz der oben dargestellten und als „Mehraufwand“ bezeichneten Kosten - letztlich zu einer Entlastung der tangierten öffentlichen Haushalte kommen (so u.a. durch das Vermeiden von Informationsdefiziten und Koordinationsmängeln und durch die Verhinderung von Doppelgleisigkeiten bei Erhebungen, etc.). Die Höhe dieser erwartbaren Einsparungen lässt sich derzeit aber noch nicht quantifizieren.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

Durch das geplante Gesetz soll die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, die Überwachung diesbezüglicher Antibiotikarestistenzen, die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und der Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonoseerreger geregelt werden. Insbesondere soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den für Futtermittel-, Veterinär-, Lebensmittel- und Humanbereich zuständigen Organen bzw. Behörden sichergestellt werden.

Kosten:

Siehe Vorblatt unter Punkt „Finanzielle Auswirkungen“.

Besonderer Teil

Zu § 1

§ 1 legt den Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes fest. Dabei wird auf die Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG Bedacht genommen.

Es wird klargestellt, dass in Bundesgesetzen festgelegte Meldepflichten sowie Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen für Zoonosen von diesem Gesetz nicht berührt werden. Sie bilden vielmehr die Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Daten.

Zu § 2

Definiert die für dieses Gesetz wesentlichen Begriffe.

Zu § 3

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/99/EG haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass alle für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Behörden zusammenarbeiten, damit die Anforderungen der Richtlinie ordnungsgemäß erfüllt werden. Dem soll mit § 3 Rechnung getragen werden. Eine koordinierte Zusammenarbeit der Bereiche Futtermittelwesen, Veterinärwesen, Lebensmittelangelegenheiten und Gesundheitswesen auf Bundesebene kann nur durch die Einrichtung einer Bundeskommission gewährleistet werden. Aufgrund der unterschiedlichen Bereiche, die es zu koordinieren gilt, ist es notwendig, Zoonosenexperten aus den verschiedenen Arbeitsbereichen der Ministerien und der Länder sowie der Agentur für Gesundheit und Ernährungsmittelsicherheit als Mitglieder vorzusehen.

Besonders hervorzuheben ist die zwingende Notwendigkeit der Mitwirkung des jeweiligen Leiters der Landeskommission in der Bundeskommission, da nur dadurch die Kontinuität eines effizienten und effektiven Informationsaustausches und die Umsetzung der zu treffenden Maßnahmen gewährleistet werden können.

Zu § 4

Zur Sicherstellung der Koordination und Kontrolle aller Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen in den Bundesländern ist es erforderlich, die einzelnen Fachabteilungen (Futtermittel, Veterinärmedizin, Lebensmittel und Humanmedizin) zu vernetzen. Die zu diesem Zweck gebildete Gruppe (Landeskommission) bedarf eines Leiters. Dieser ist in erster Linie für die Koordination und Überwachung der nachgeordneten Verwaltungsbehörden bei Verdacht auf bzw. Bekämpfung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sowie für die Berichterstattung an die Bundeskommission und die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit verantwortlich.

Zu § 5

§ 5 sieht die Erstellung integrierter risikobasierter Überwachungsprogramme vor. Dabei hat die Überwachung insbesondere an den kritischen Kontrollpunkten auf Ebene der Primärproduktion und auf anderen Stufen der Lebensmittelkette zu erfolgen.

Diese Überwachungsprogramme, sollen ermöglichen, Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und die von Zoonosen und Zoonoseerregern ausgehenden Risiken zu beschreiben.

Zu § 6

Um das Auftreten von antimikrobiell wirkenden Stoffen zu überwachen, sieht § 6 Abs. 1 eine Verordnungsermächtigung zur Überwachung von Antibiotikarestistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden, vor.

Die in Anhang II des Gesetzesentwurfs genannten Kriterien für die Überwachung auf Antibiotikarestistenzen sind als Mindestanforderungen einzuhalten. Dabei muss gewährleistet werden, dass das Überwachungssystem zumindest einschlägige Informationen über eine repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter jejuni und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel, sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel liefert.

Die im Rahmen der Entscheidung Nr. 2119/98/EG durchgeführte Überwachung von Humanisolaten, das sind Erreger, die in Proben von Menschen nachgewiesen wurden, wird durch den gegenständlichen Gesetzentwurf ergänzt.

Weiters ist zur Absicherung der Resistenzüberwachung eine Verordnungsermächtigung zur Überwachung von Antibiotika-Mengenströmen vorgesehen.

Zu § 7

Um eine effiziente Vorgehensweise bei der Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche sicherzustellen, wird festgelegt, dass entsprechende Nachforschungen anzustellen sind. Dabei sind zumindest Daten über epidemiologische Merkmale, die potentiell implizierten Lebensmittel und potentielle Ursachen zu erfassen. Auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen sind so weit als möglich durchzuführen.

Um den Austausch von Informationen sicherzustellen, ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ein Kurzbericht über die Untersuchungsergebnisse und die gesetzten Maßnahmen zu übermitteln. Details hinsichtlich der Informationen, die der Kurzbericht zu enthalten hat, können von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festgelegt werden.

Zu § 8

Es ist Aufgabe der Agentur für Ernährung und Lebensmittelsicherheit, die Untersuchungsergebnisse, Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern zu sammeln, auszuwerten und als Berichtsentwurf fristgerecht dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.

Der endgültige Bericht ist der Europäischen Kommission fristgerecht zu übermitteln.

Der Bericht dient als Grundlage für die Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch die Bundeskommission hinsichtlich des erforderlichen Risikomanagements.

Zu § 9

Um die Qualität der Laboruntersuchungen sicherzustellen, sind unabhängig von bereits bestehenden diesbezüglichen Rechtsgrundlagen, nationale Referenzlaboratorien für Zoonosen und Zoonoseerreger, die in den Geltungsbereich der umzusetzenden Richtlinie fallen, durch den zuständigen Bundesminister zu benennen bzw. bei Nichteinhaltung der Anforderungen die Benennung wieder zurückzuziehen.

Aus Kostengründen kann ein und dasselbe Laboratorium als nationales Referenzlaboratorium für mehr als einen Mitgliedstaat fungieren.

Durch Verordnung können Einzelheiten hinsichtlich Aufgaben, Anforderungen an die Einrichtung und Führung der nationalen Referenzlaboratorien sowie die zu verwendenden Testmethoden entsprechend den EU-Vorgaben bzw. dem Stand der Wissenschaft und Technik festgelegt werden.

Zu Anhang I

Im Teil A des Anhanges sind jene Zoonosen und Zoonoseerreger festgelegt, die jedenfalls verpflichtend zu überwachen sind.

Im Teil B des Anhanges sind jene Zoonosen und Zoonoseerreger festgelegt, die je nach epidemiologischer Situation zu überwachen sind.

Zu Anhang II

Im Teil A des Anhanges sind die Mindestinformationen, die das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen zu liefern hat, festgelegt.

Im Teil B des Anhanges sind jene Mikroorganismen benannt, welche zumindest verpflichtend in einer repräsentativen Anzahl von Isolaten in das Überwachungssystem miteinzubeziehen sind.

Zu Anhang III

Dieser Anhang beinhaltet Mindestangaben für die Berichterstattung.

In Teil E finden sich Mindestangaben für Überwachungsmaßnahmen gemäß § 7 (Bericht hinsichtlich lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche).

In Teil A bis D finden sich Mindestangaben für Überwachungsmaßnahmen gemäß § 8 (Bericht hinsichtlich Überwachungsprogrammen).