1086 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Dentistengesetz aufgehoben sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten
und Kuranstalten, das Rezeptpflichtgesetz, das
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz und
das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger geändert werden (Zahnärztereform-Begleitgesetz)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Aufhebung
des Dentistengesetzes
Artikel 2: Änderung
des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Artikel 3: Änderung
des Rezeptpflichtgesetzes
Artikel 4: Änderung
des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Artikel 5: Änderung
des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
Artikel 6: Änderung
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 7: Änderung
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 8: Änderung
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 9: Änderung
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Artikel 10: Änderung
des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger
Artikel 1
Aufhebung des
Dentistengesetzes
Das
Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz – DentG), BGBl. Nr.
90/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2005, wird mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Das
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt
geändert:
1.
(Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „Dentisten mit Kassenvertrag“ durch die Wortfolge „Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten“ ersetzt.
2.
(Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 5 werden die Wortfolge „der Ärzte bzw. Dentisten“ durch die Wortfolge „der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten“ sowie die Wortfolge „der Österreichischen Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.
3.
(Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „,
sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „bzw. bei Zahnambulatorien auch die Österreichische
Zahnärztekammer“
ersetzt.
4. (Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 7 wird die Wortfolge „haben die zuständige Ärztekammer und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „hat die zuständige Ärztekammer bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.
5. Nach § 65 Abs.
4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:
„(4b) § 3 Abs. 2 lit.
a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2005 tritt
mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die
Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2005 binnen sechs Monaten zu
erlassen.“
Artikel 3
Änderung des
Rezeptpflichtgesetzes
Das
Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. ***/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2
erster Satz entfällt.
2. Dem § 8 wird
folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Das
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 2
Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des
Dentistenberufs gemäß Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. ***/2005,“
2. In § 3 Abs. 3
lautet der Klammerausdruck:
„(§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 12)“
3. Nach § 15 Abs.
2f wird folgender Abs. 2g
eingefügt:
„(2g) § 1 Abs. 2 Z 1a
und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 treten
mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
Das
Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl. Nr. 378/1996, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 2
lautet:
„2. Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. ***/2005,“
2. Nach § 2d wird
folgender § 2e eingefügt:
„§
2e. § 1 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
***/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 131
Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „der
nächsterreichbare Arzt (Dentist)“ durch die Wortfolge „der/die
nächsterreichbare Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ und die Wortfolge „ein Vertragsarzt (Vertragsdentist)“ durch die Wortfolge „ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin
(Vertragsdentist/Vertragsdentistin)“ ersetzt.
2. In der
Überschrift zu § 131a wird die Wortfolge „Ärzten
(Dentisten)“ durch die
Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen,
Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ ersetzt.
3. Im § 131a
erster Satz werden die Wortfolge „Vertragsärzte
(Vertragsdentisten)“
durch die Wortfolge „Vertragsärzte/Vertragsärztinnen,
Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen
(Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen)“ und die Wortfolge „eines
Wahlarztes (Wahldentisten)“ durch die Wortfolge „eines/einer
Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin
(Wahldentisten/Wahldentistin)“
ersetzt.
4. Im § 138
Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Mitglieder
der Österreichischen Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „der
Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.
5. Im § 153
Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach
den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch
durch“ und es werden
das Wort „Vertragsärzte“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen“, das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen“, die Wortfolge „Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen,
Wahldentisten/Wahldentistinnen“ sowie die Wortfolge „Vertragsfachärzten
und Vertragsdentisten“
durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen
und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
6. In der
Überschrift des Sechsten Teiles wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern,
Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Angehörigen
des ärztlichen und zahnärztlichen Berufs, des Dentisten-, Hebammen-, und
Apothekerberufs sowie zu den Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.
7. § 338
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Beziehungen der
Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen
Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§ 52a
und 52b des Ärztegesetzes 1998 und § 26 des Zahnärztegesetzes,
BGBl. I Nr. ***/2005,
Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich
tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen
Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen
Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische
Hauskrankenpflege nach § 151 erbringen, und anderen
Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt.“
8. Im § 339
Abs. 1 erster und zweiter Satz wird jeweils das Wort „Dentistenkammer“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.
9. Im § 343c
Abs. 1 Einleitung wird das Wort „Ärztekammer“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.
10. Im § 343c
Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Vertragsärzten
(Vertragsdentisten“
durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen
(Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
11. Im § 343c
Abs. 2 wird die Wortfolge „Ärzte
bzw. Dentisten“ durch „Zahnärzte/Zahnärztinnen und
Dentisten/Dentistinnen“
ersetzt.
12. Nach
§ 343c wird folgender § 343d samt Überschrift eingefügt:
„Zahnärzte/Zahnärztinnen
§ 343d. (1) Auf die Beziehungen zwischen den
Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der
Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der
Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer tritt.
(2) Im Verfahren nach
§ 345 ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei
Beisitzer/Beisitzerinnen auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer
bestellt werden, wobei Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener
Landeszahnärztekammer nach dem Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. ***/2005, die dem Gesamtvertrag unterliegt,
auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht
Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen.“
13. Im § 349
Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Dentistenkammer
in Wien“ durch das Wort
„Zahnärztekammer“ ersetzt.
14. § 349
Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Beziehungen
zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen
Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen als Ärzten/Ärztinnen,
Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen, Dentisten/Dentistinnen, Apothekern/Apothekerinnen,
freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich
tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Krankenanstalten können
durch Gesamtverträge geregelt werden.“
15. Im § 350
Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „einen Vertragsarzt” durch die Wortfolge
„einen/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin,
Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin, Vertragsdentist/Vertragsdentistin“ ersetzt.
16. Im § 350
Abs. 1 Z 2 lit. b werden die Wortfolge „einen ermächtigten Arzt, der“ durch die Wortfolge „einen ermächtigten/eine ermächtigte Arzt/Ärztin
oder Zahnarzt/Zahnärztin, der/die” und das Wort „ärztlichen“
durch die Wortfolge „ärztlichen oder zahnärzlichen“ ersetzt.
17. Im § 350
Abs. 2 werden das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlärzte/Wahlärztinnen,
Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ und das Wort „Vertragsärzten“ durch die Wortfolge „Vertragsärzten/Vertragsärztinnen,
Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und
Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
18. Im § 350
Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „vom
(von der) verordnenden Arzt (Ärztin)“ durch die Wortfolge „vom/von
der verordnenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ ersetzt.
19. Im § 350
Abs. 3 vierter Satz werden nach der Wortfolge „der Arzt/die Ärztin“ die Wortfolge „oder der Zahnarzt/die Zahnärztin (der Dentist/die
Dentistin)“ eingefügt
und die Wortfolge „vom
verschreibenden Arzt/von der verschreibenden Ärztin“ durch die Wortfolge „vom/von der verschreibenden Arzt/Ärztin oder
Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ ersetzt.
20. Im § 350
Abs. 3 fünfter Satz wird nach der Wortfolge „dem
Arzt/der Ärztin“ die
Wortfolge „oder dem Zahnarzt/der Zahnärztin
(dem Dentisten/der Dentistin) “ eingefügt.
21.
Nach § 624 wird folgender § 625 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005
§ 625. (1) Die §§ 131 Abs. 3, 131a samt
Überschrift, 138 Abs. 3, 153 Abs. 3, die Überschrift des Sechsten
Teiles, 338 Abs. 1, 339 Abs. 1, 343c Abs. 1 und 2, 343d samt
Überschrift, 349 Abs. 1 und 3 sowie 350 Abs. 1 bis 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 treten mit 1. Jänner
2006 in Kraft.
(2) In den zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren nach
den §§ 344 bis 346, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des
Dentistenberufs (§ 351) betreffen, wird die personelle Zusammensetzung der
Kommissionen durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.“
Artikel 7
Änderung des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 92
Abs. 2 Schlussteil werden die Wortfolge „von
Ärzten“ durch die
Wortfolge „von Ärzten/Ärztinnen oder
Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ und die Wortfolge „führenden Ärzten“ durch die Wortfolge „führenden
Ärzten/Ärztinnen“
ersetzt.
2. Im § 94
Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Ärzte
oder Gruppenpraxen, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes,
BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Dentisten“ durch die Wortfolge „Zahnärzte/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen oder
Dentisten/Dentistinnen“
ersetzt.
3. Im § 193
Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten,
Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen
bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen
Heilmasseuren, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen,
Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich
tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen
Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen
Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen
Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.
4. Nach § 193
Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den
freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und Gruppenpraxen durch einen
Gesamtvertrag geregelt werden, der für den Versicherungsträger durch den
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der
Österreichischen Zahnärztekammer abzuschließen ist und der Zustimmung des
Versicherungsträgers bedarf;“
5. Nach § 310
wird folgender § 311 angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. ***/2005
§ 311. Die §§ 92 Abs. 2, 94 Abs. 2 und 193 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.“
Artikel 8
Änderung des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 80
Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „Ärzte,
Dentisten“ durch die
Wortfolge „Ärzte/Ärztinnen,
Zahnärzte/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.
2. Im § 88
Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Wahlärzte
bzw. Dentisten“ durch
die Wortfolge „Wahlärzte/Wahlärztinnen,
Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen bzw. Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.
3. Im § 95
Abs. 2 erster Satz werden das Wort „Vertragsärzte“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen“, das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen“ sowie die Wortfolge „Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen,
Wahldentisten/Wahldentistinnen“ ersetzt.
4. Im § 95
Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Vertragsärzten
und Vertragsdentisten“
durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen
und Vertagsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
5. Im § 181
Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten,
Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen
bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen
Heilmasseuren, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen,
Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich
tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen
Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen
Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen
Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ eingefügt.
6. Nach § 181
Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. für die Beziehungen des Versicherungsträgers zu
den freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und zu den Gruppenpraxen die
zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namens
der Gebietskrankenkassen (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) und der
Österreichischen Zahnärztekammer geltenden Gesamtverträge bindend sind und der
Versicherungsträger kraft Gesetzes jeweils Vertragspartei ist;“
7. Nach § 299
wird folgender § 300 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. ***/2005
§ 300. Die §§ 80 Abs. 2, 88 Abs. 1, 95
Abs. 2 und 4 sowie 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. ***/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:
1. In der
Überschrift zu § 60 wird die Wortfolge „Ärzten
(Dentisten)“ durch die
Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen,
Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ ersetzt.
2. Im § 60
erster Satz werden die Wortfolge „Vertragsärzte
(Vertragsdentisten)“
durch die Wortfolge „Vertragsärzte/Vertragsärztinnen,
Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen
(Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen)“ und die Wortfolge „eines
Wahlarztes (Wahldentisten)“
durch die Wortfolge „eines/einer
Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin
(Wahldentisten/Wahldentistin)“
ersetzt.
3. Im § 69
Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Vertragsärzte
oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen,
Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen
oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder
Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen,
Wahldentisten/Wahldentistinnen“ ersetzt.
4. Im § 69
Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „Vertragsfachärzten
und Vertragsdentisten“
durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen
und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
5. Im § 69
Abs. 4 wird die Wortfolge „einen
Vertragsarzt oder Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „einen/eine
Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin oder Vertragsdentisten/Vertragsdentistin“ ersetzt.
6. Im § 128
Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten,
Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen,
freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren,
Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege gemäß § 71 erbringen,
Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen,
Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich
tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen
Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen
Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische
Hauskrankenpflege nach § 71 erbringen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und
anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.
7.
Nach § 213 wird folgender § 214 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 9 des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. ***/2005
§ 214. Die §§ 60 samt
Überschrift, 69 Abs. 3 und 4 sowie 128 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 treten mit 1. Jänner
2006 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des
Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
Das Bundesgesetz über die
Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.
Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Abs. 2 erster
Satz lautet:
„Auf Grund dieses
Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der
Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig
Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die
ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig
und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998,
BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
2. die Mitglieder der Österreichischen
Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich
tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des
Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. ***/2005) in die Zahnärzteliste
eingetragen sind.“
2. Im § 5 Z 1 wird nach dem Wort „Ärztekammer“ die
Wortfolge „oder
der Österreichischen Zahnärztekammer“ eingefügt.
3. Im § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ärzte,“ die
Wortfolge „die
Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs“ eingefügt.
4. Nach
§ 21h wird folgender § 21i samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. ***/2005
§ 21i. Die §§ 2
Abs. 2, 5 Z 1 und 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. ***/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“