Vorblatt
Problem:
Die Schaffung
eines vom Ärztegesetz 1998 getrennten Berufsgesetzes für Angehörige des
zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG) sowie die
Errichtung einer von den Ärztekammern getrennten Standesvertretung für
Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, die unter anderem
Rechtsnachfolger der Österreichischen Dentistenkammer (ÖDK) ist (Zahnärztekammergesetz
– ZÄKG) bedingen entsprechende sprachliche und inhaltliche Begleitmaßnahmen in
einigen Bundesgesetzen des Gesundheits- und Sozialversicherungsrechts.
Inhalt:
Das
Zahnärztereform-Begleitgesetz beinhaltet die Aufhebung des Dentistengesetzes
sowie die sprachliche und inhaltliche Anpassung von einigen Bundesgesetzen im
Gesundheitswesen sowie der Sozialversicherungsgesetze.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die durch die
berufsrechtliche Trennung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vom
ärztlichen Beruf bedingten Adaptierung der betroffenen Bundesgesetze, setzen
die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, dass der ärztliche Beruf nach der
Richtlinie 93/16/EWG und der zahnärztliche Beruf nach den Richtlinien 78/686/EWG
und 78/687EWG zwei unterschiedliche Berufe sind, um.
Die auf Grund der
Einrichtung der Zahnärztekammer bedingten Anpassungen berühren grundsätzlich
nicht Gemeinschaftsrecht, da keine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen
betreffend die Einrichtung von Standesvertretungen bestehen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die Schaffung
eines vom Ärztegesetz 1998 getrennten Berufsgesetzes für Angehörige des zahnärztlichen
Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG) sowie die Errichtung
einer von den Ärztekammern getrennten Standesvertretung für Angehörige des
zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, die unter anderem
Rechtsnachfolger der Österreichischen Dentistenkammer (ÖDK) ist (Zahnärztekammergesetz
– ZÄKG) bedingen entsprechende sprachliche und inhaltliche Begleitmaßnahmen in
einigen Bundesgesetzen des Gesundheits- und Sozialversicherungsrechts.
Das
Zahnärztereform-Begleitgesetz beinhaltet die Aufhebung des Dentistengesetzes
sowie die sprachliche und inhaltliche Anpassung des Bundesgesetzes über
Krankenanstalten und Kuranstalten, des Rezeptpflichtgesetzes, das
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes,
des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger sowie des Arbeiterkammergesetzes 1992.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf
Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“),
Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht, soweit es nicht
unter Artikel 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen“) sowie
Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung beruflicher
Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“).
Besonderer
Teil
Zu Artikel
1:
Da das bisher im
Dentistengesetz geregelte Berufs- und Standesrecht des Dentistenberufs nunmehr
im Zahnärztegesetz bzw. Zahnärztekammergesetz beinhaltet ist, wird das
Dentistengesetz mit In-Kraft-Treten dieser Bundesgesetze außer Kraft gesetzt.
Zu Artikel 2
bis 5:
Im Bundesgesetz
über Krankenanstalten und Kuranstalten, im Rezeptpflichtgesetz, im
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und im Ausbildungsvorbehaltsgesetz erfolgen
die erforderlichen Adaptierungen an die neuen Rechtsgrundlagen des
zahnärztlichen Berufs- und Kammerrechts.
Zu
Artikel 6 Z 1, 2, 3, 15 bis 20, Artikel 7 Z 1,
Artikel 8 Z 1 und 2 sowie Artikel 9 Z 1 und 2 (§§ 131
Abs. 3, 131a samt Überschrift und 350 Abs. 1 bis 3 ASVG, § 92
Abs. 2 GSVG, §§ 80 Abs. 2 und 88 Abs. 1 BSVG sowie
§ 60 samt Überschrift B-KUVG):
Entsprechend der
im Zahnärztegesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen werden die Bestimmungen im
ASVG und in den Sondergesetzen angepasst. Die Gelegenheit wird auch zum Anlass
genommen, in den betroffenen Bestimmungen die männlichen Berufsbezeichnungen jeweils
um die weibliche Form zu ergänzen, damit auch im Sinne der Einheitlichkeit und
Lesbarkeit innerhalb einer Bestimmung jeweils immer die männliche und die
weibliche Form der Berufsbezeichnung genannt werden. Im Übrigen wird auf die
Generalklauseln betreffend die sprachliche Gleichbehandlung nach § 3a
ASVG, § 1b GSVG, § 1a BSVG und § 159e B-KUVG verwiesen.
Zu
Artikel 6 Z 4 (§ 138 Abs. 3 ASVG):
Für die weiterhin
nach dem ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversicherten
Dentisten und Dentistinnen (Ausnahme aus dem GSVG nach § 273 Abs. 6
GSVG) ist die Meldepflicht bei Eintritt des Versicherungsfalles der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit auch während der Angehörigkeit zur
Österreichischen Zahnärztekammer beizubehalten.
Zu Artikel 6 Z 5, Artikel 7 Z 2, Artikel 8 Z 3
und 4 sowie Artikel 9 Z 3 bis 5 (§ 153 Abs. 3 ASVG, § 94
Abs. 2 GSVG, § 95 Abs. 2 und 4 BSVG sowie § 69 Abs. 3
und 4 B-KUVG):
Da das
Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, mit Ablauf des 31. Dezember 2005
aufgehoben wird, haben die Verweise auf das Dentistengesetz zu entfallen.
Entsprechend den
nach dem Zahnärztegesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen werden die zentralen
leistungsrechtlichen Bestimmungen für Zahnbehandlung und Zahnersatz im ASVG und
in den Sondergesetzen angepasst.
Zu
Artikel 6 Z 6, 7, 9 bis 12, 14 und 21 (Überschrift des Sechsten
Teiles, §§ 338 Abs. 1, 343c, 343d samt Überschrift,
349 Abs. 3 und 624 Abs. 2 ASVG):
Die Trennung der
ärztlichen Gesundheitspartner/Gesundheitspartnerinnen in Ärzte/Ärztinnen und
Zahnärzte/Zahnärztinnen wird in den Bestimmungen des ASVG über die Beziehungen
der Sozialversicherung zu den Ärzten/Ärztinnen nachvollzogen. Die Bestimmungen
des Abschnittes II des Sechsten Teiles des ASVG finden auf die
Zahnärzte/Zahnärztinnen Anwendung. Die Rechtsnachfolge der Österreichischen
Zahnärztekammer (Landeszahnärztekammern) in bestehende Rechte und Pflichten der
Österreichischen Ärztekammer sowie der Landesärztekammern ist im
Zahnärztekammergesetz geregelt.
Im § 343d
Abs. 2 ASVG wird ausdrücklich klargestellt, dass für die Bestellung der
Beisitzer/Beisitzerinnen in die Landesberufungskommission von Seiten der
Österreichischen Zahnärztekammer auf die Zuordnung zu den
Landeszahnärztekammern nach dem Zahnärztekammergesetz abzustellen ist.
Die
Übergangsbestimmung des § 624 Abs. 2 ASVG soll den Eintritt
gesetzwidriger Zusammensetzungen der Kommissionen in zum 1. Jänner 2006
bereits anhängigen Verfahren verhindern. Diese Verfahren sollen ohne personelle
Änderungen weitergeführt und abgeschlossen werden können.
Die Gelegenheit
wird auch zum Anlass genommen, in den betroffenen Bestimmungen die männlichen
Berufsbezeichnungen jeweils um die weibliche Form zu ergänzen, damit auch im
Sinne der Einheitlichkeit und Lesbarkeit innerhalb einer Bestimmung jeweils
immer die männliche und die weibliche Form der Berufsbezeichnung genannt
werden. Im Übrigen wird auf die Generalklauseln betreffend die sprachliche
Gleichbehandlung nach § 3a ASVG, § 1b GSVG, § 1a BSVG und
§ 159e B-KUVG verwiesen.
Zu Artikel 6 Z 8 und 13
(§§ 339 Abs. 1 und 349 Abs. 1 ASVG):
Die bislang der
Österreichischen Dentistenkammer obliegenden Mitwirkungsrechte in Zusammenhang
mit der Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien durch die
Träger der Krankenversicherung kommen künftig der Österreichischen
Zahnärztekammer zu. Entsprechendes gilt für den Abschluss von Gesamtverträgen.
Die Rechtsnachfolge der Österreichischen Zahnärztekammer in bestehende Rechte
und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer ist durch das
Zahnärztekammergesetz geregelt.
Zu
Artikel 7 Z 3 und 4, Artikel 8 Z 5 und 6 sowie
Artikel 9 Z 6 (§ 193 GSVG, § 181 BSVG und § 128
B-KUVG):
Auf die
Beziehungen zwischen den Ärzten/Ärztinnen und der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sind jeweils die Bestimmungen
des Sechsten Teiles des ASVG anzuwenden. In den Verweisnormen der Sondergesetze
ist die im ASVG vorzunehmende Trennung in Ärzte/Ärztinnen und Zahnärzte/Zahnärztinnen
ebenfalls – unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten –
nachzuvollziehen.
Dabei wird für die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern als sogenannte „§ 2 – Kasse“
ausdrücklich klargestellt, dass sie künftig abgeschlossenen Gesamtverträgen der
Österreichischen Zahnärztekammer mit dem Hauptverband für eine
Gebietskrankenkasse unterliegt.
In den betroffenen
Bestimmungen werden ebenfalls die männlichen Berufsbezeichnungen jeweils um die
weibliche Form im Sinne der Einheitlichkeit und Lesbarkeit ergänzt.
Zu Artikel
10 (Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger)
Es erfolgt die
Klarstellung, dass Angehörige des zahnärztlichen Berufs weiterhin unter die
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger fallen. Da auch für die Angehörigen des
Dentistenberufs keine Änderung ihrer pensionsrechtlichen Grundlagen erfolgen
soll, werden diese aus der gegenständlichen Regelung ausgenommen und bleiben
damit wie bisher nach den Regelungen des GSVG versichert.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
Artikel 2 |
||
Änderung des
Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten |
||
§
3. (1) ... |
§ 3. (1) ... |
|
(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer
Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere |
(2) Die Bewilligung
zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt
werden, wenn insbesondere |
|
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in
Aussicht genommenen Leistungsangebot sowohl nach dem jeweiligen
Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits bestehende
Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger
Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei der Errichtung einer
Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch
im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten
und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und
Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf
niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist; |
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in
Aussicht genommenen Leistungsangebot sowohl nach dem jeweiligen
Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits bestehende
Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger
Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei der Errichtung einer
Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch
im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten
Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene
Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch
im Hinblick auf Kassenvertragszahnärzte und
Kassenvertragsdentisten, ein Bedarf gegeben ist; |
|
b) bis d) ... |
b) bis d) ... |
|
(2a) bis (4) ... |
(2a) bis (4) ... |
|
(5) Ist der
Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es
lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu
erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und
der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw.
Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen
Dentistenkammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung
zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung
festgestellt ist. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der
Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines Ambulatoriums
betraut. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch
einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die
Bewilligung zum Betriebe der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers
ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 lit. b, c und d gegeben
sind. |
(5) Ist der
Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es
lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu
erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und
der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw.
Zahnärzte und Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der
Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen
vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch
die Landesregierung festgestellt ist. Der erste und zweite Satz gelten auch
dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines
Ambulatoriums betraut. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen
Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung
anzuzeigen. Die Bewilligung zum Betriebe der Krankenanstalt eines
Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs.
4 lit. b, c und d gegeben sind. |
|
(6) Weiters hat die
Landesgesetzgebung vorzusehen, daß in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung
zur Errichtung einer Krankenanstalt die gesetzliche Interessenvertretung
privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei
selbständigen Ambulatorien auch die zuständige Ärztekammer, sowie bei
Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer, hinsichtlich des
nach § 3 Abs. 2 lit. a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des § 8
AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG haben. |
(6) Weiters hat die
Landesgesetzgebung vorzusehen, daß in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung
zur Errichtung einer Krankenanstalt die gesetzliche Interessenvertretung
privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei
selbständigen Ambulatorien auch die zuständige Ärztekammer bzw. bei Zahnambulatorien
auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des nach § 3 Abs. 2
lit. a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das
Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG haben. |
|
(7) Im behördlichen
Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung von Ambulatorien eines
Krankenversicherungsträgers haben die zuständige Ärztekammer und bei
Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer Parteistellung im
Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG,
wenn |
(7) Im behördlichen
Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung von Ambulatorien eines
Krankenversicherungsträgers hat die zuständige Ärztekammer bzw. bei
Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung im Sinne
des § 8 AVG
und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn |
|
a) bis
c) ... |
a) bis c) ... |
|
(8) ... |
(8) ... |
|
§
65. (1) bis (4a) ... |
§ 65. (1) bis (4a) ... |
|
|
(4b) § 3 Abs. 2 lit.
a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen
zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. ***/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen. |
|
(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |
|
Artikel 3 |
||
Änderung des
Rezeptpflichtgesetzes |
||
§ 1. (1) ... |
§
1. (1) ... |
|
(2) An Dentisten dürfen
Arzneimittel über deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben werden, als
sie gemäß § 2 lit. c des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, zur
Verschreibung solcher Arzneimittel berechtigt sind. An Hebammen dürfen solche
Arzneimittel abgegeben werden, zu deren Bezug sie auf Grund einer Anforderung
gemäß § 5 Abs. 5 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind. |
(2) An Hebammen
dürfen solche Arzneimittel abgegeben werden, zu deren Bezug sie auf Grund
einer Anforderung gemäß § 5 Abs. 5 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,
berechtigt sind. |
|
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
|
§
8. (1) bis (6) ... |
§
8. (1) bis (6) ... |
|
|
(7) § 1 Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 tritt mit 1. Jänner 2006
in Kraft. |
|
Artikel 4 |
||
Änderung des
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes |
||
§ 1. (1) ... |
§ 1. (1) ... |
|
(2) Als Angehörige
von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten |
(2) Als Angehörige
von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten |
|
1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl.
I Nr. 169, |
1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl.
I Nr. 169, |
|
|
1a. Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des
Dentistenberufs gemäß Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. ***/2005 |
|
2. bis 12. ... |
2. bis 12. ... |
|
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
|
§ 3. (1) und (2) ... |
§ 3. (1) und (2) ... |
|
(3) Im Rahmen seiner
Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige
betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der
betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 12), die den
Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen. |
(3) Im Rahmen seiner
Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige
betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der
betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 12), die
den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen. |
|
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
|
§ 15. (1) bis (2f) ... |
§ 15. (1) bis (2f) ... |
|
|
(2g) § 1 Abs. 2 Z 1a
und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
|
(3) ... |
(3) ... |
|
Artikel 5 |
||
Änderung des
Ausbildungsvorbehaltsgesetzes |
||
§
1. (1) Die Ausbildung
zu Tätigkeiten, die durch das |
§
1. (1) Die Ausbildung
zu Tätigkeiten, die durch das |
|
1. ... |
1. ... |
|
2. Bundesgesetz betreffend die Regelung des
Dentistenberufes (Dentistengesetz), BGBl. Nr. 90/1949, |
2. Bundesgesetz über die Ausübung des
zahnärztlichen Berufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. ***/2005, |
|
3. bis 12. ... |
3. bis 12. ... |
|
jeweils
in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach
diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder
Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist
verboten. |
jeweils
in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach
diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder
Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist
verboten. |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
|
§
2e. § 1 Abs. 1 Z 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 tritt mit 1. Jänner 2006
in Kraft. |
|
Artikel 6 |
||
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
||
Erstattung
von Kosten der Krankenbehandlung |
Erstattung
von Kosten der Krankenbehandlung |
|
§ 131.
(1) und (2) ... |
§ 131.
(1) und (2) ... |
|
(3) Bei im Inland
eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen
kann der nächsterreichbare Arzt (Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis,
erforderlichenfalls auch die nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch
genommen werden, falls ein Vertragsarzt (Vertragsdentist), eine
Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung
des Versicherungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig
die notwendige Hilfe leisten kann. Der Versicherungsträger hat in solchen
Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten,
Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der
Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten. Darüber hinaus können nach Maßgabe
der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden. Für
die weitere Behandlung ist, sofern der Versicherte nicht eine anderweitige Krankenbehandlung
im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nimmt, so bald wie möglich ein Vertragspartner
(§ 338) oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers
heranzuziehen, wenn der Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies ohne Gefahr
einer Verschlimmerung zuläßt. |
(3) Bei im Inland
eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen
kann der/die nächsterreichbare Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin
(Dentist/Dentistin) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls
auch die nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls
ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin
(Vertragsdentist/Vertragsdentistin), eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine
Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers
für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige
Hilfe leisten kann. Der Versicherungsträger hat in solchen Fällen für die dem
Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten,
Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung
festgesetzten Ersatz zu leisten. Darüber hinaus können nach Maßgabe der
Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden. Für die
weitere Behandlung ist, sofern der Versicherte nicht eine anderweitige
Krankenbehandlung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nimmt, so bald wie
möglich ein Vertragspartner (§ 338) oder eine eigene Einrichtung
(Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers heranzuziehen, wenn der
Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies ohne Gefahr einer Verschlimmerung
zuläßt. |
|
(4) bis (6... |
(4) bis (6) ... |
|
Kostenerstattung
bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten (Dentisten) oder mit den
Gruppenpraxen |
Kostenerstattung
bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten/Ärztinnen,
Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen) oder mit den Gruppenpraxen |
|
§ 131a. Stehen Vertragsärzte (Vertragsdentisten)
oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge
(§ 338) nicht zur Verfügung, so hat der Versicherungsträger dem
Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch
genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des
Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei
Inanspruchnahme eines Wahlarztes (Wahldentisten) oder einer
Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Der Versicherungsträger kann
diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle
Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten
erhöhen. |
§ 131a. Stehen Vertragsärzte/Vertragsärztinnen,
Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen
(Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen) oder Vertrags-Gruppenpraxen
infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge (§ 338) nicht zur
Verfügung, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten für die außerhalb
einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz)
die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt
des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines/einer
Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin
(Wahldentisten/Wahldentistin) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten
gewesen wäre. Der Versicherungsträger kann diese Kostenerstattung durch die
Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das
wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen. |
|
Anspruchsberechtigung |
Anspruchsberechtigung |
|
§ 138. (1) und (2) ... |
§ 138. (1) und (2) ... |
|
(3) Nach Abs. 1
Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die
Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer haben den Beginn der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer
Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden
Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten
gleichzuhalten. |
(3) Nach Abs. 1
Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der
Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben
den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger
innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den
behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den
Anspruchsberechtigten gleichzuhalten. |
|
Zahnbehandlung
und Zahnersatz |
Zahnbehandlung
und Zahnersatz |
|
§ 153. (1) und (2) ... |
§ 153. (1) und (2) ... |
|
(3) Zahnbehandlung
und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragsärzte oder
Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen (§ 131
Abs. 1), nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes,
BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Vertragsdentisten, Wahldentisten
(§ 131 Abs. 1), in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen
(Ambulatorien) der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) oder in
Vertragseinrichtungen gewährt. Für die Zahnbehandlung gilt hiebei § 135
Abs. 2 entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der
Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den
Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten
sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen
Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1) nicht vorgesehene Leistungen
dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien
dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des
letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c Abs. 1
Z 1 sind oder waren. |
(3) Zahnbehandlung
und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen
oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder
Wahl-Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen,
Wahldentisten/Wahldentistinnen (§ 131 Abs. 1), in eigens hiefür
ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger (des
Hauptverbandes) oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Für die Zahnbehandlung
gilt hiebei § 135 Abs. 2 entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen
diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen
Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und
Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen
gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§ 341, 343c
Abs. 1 Z 1) nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien
nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene
Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß
§ 341 bzw. § 343c Abs. 1 Z 1 sind oder waren. |
|
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5) ... |
|
SECHSTER
TEIL |
SECHSTER
TEIL |
|
Regelung
durch Verträge |
Regelung
durch Verträge |
|
§ 338. (1) Die Beziehungen der Träger der
Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten,
Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998, Dentisten,
Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen,
freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren,
Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege gemäß § 151
erbringen, und anderen Vertragspartnern werden durch privatrechtliche
Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge
bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. |
§ 338. (1) Die
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den
freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen,
Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 und
§ 26 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. ***/2005,
Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich
tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen
Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen
Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische
Hauskrankenpflege nach § 151 erbringen, und anderen
Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer
Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. |
|
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
|
Errichtung,
Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien durch die Träger der
Krankenversicherung |
Errichtung,
Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien durch die Träger der
Krankenversicherung |
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§ 339. (1) Vor der beabsichtigten Errichtung,
Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z. 7
des Krankenanstaltengesetzes) haben die Träger der Krankenversicherung das
Einvernehmen mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Ärztekammer
bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen. Kommt ein
Einvernehmen innerhalb von drei Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des
Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so ist über Ersuchen des
Krankenversicherungsträgers oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen
Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen
zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der
Österreichischen Dentistenkammer herzustellen. |
§ 339. (1) Vor der beabsichtigten Errichtung,
Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z. 7
des Krankenanstaltengesetzes) haben die Träger der Krankenversicherung das
Einvernehmen mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Ärztekammer
bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer herzustellen. Kommt ein
Einvernehmen innerhalb von drei Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des
Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so ist über Ersuchen des
Krankenversicherungsträgers oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen
Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen
zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der
Österreichischen Zahnärztekammer herzustellen. |
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(2) ... |
(2) ... |
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Gesamtvertrag
über den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien und über Richttarife für den
festsitzenden Zahnersatz |
Gesamtvertrag
über den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien und über Richttarife für den
festsitzenden Zahnersatz |
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§ 343c. (1) Zwischen dem Hauptverband und der
Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der |
§ 343c. (1) Zwischen dem Hauptverband und der
Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der |
|
1. ... |
1. ... |
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2. Richttarife
festsetzt, die dem Versicherten von Vertragsärzten (Vertragsdentisten,
Vertrags-Gruppenpraxen) für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in
Rechnung gestellt werden dürfen. |
2. Richttarife
festsetzt, die dem Versicherten von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen
(Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Vertrags-Gruppenpraxen) für
Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen. |
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(2) Die gemäß
Abs. 1 Z 2 festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis
stehenden freiberuflich tätigen Ärzte bzw. Dentisten oder
Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich. |
(2) Die gemäß
Abs. 1 Z 2 festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis
stehenden freiberuflich tätigen Zahnärzte/Zahnärztinnen und Dentisten/Dentistinnen
oder Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich. |
|
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Zahnärzte/Zahnärztinnen |
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§ 343d. (1) Auf die Beziehungen zwischen den
Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen
Berufes nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnitts
mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Österreichischen
Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer tritt. |
|
|
(2) Im Verfahren
nach § 345 ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei Beisitzer/Beisitzerinnen auf
Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden, wobei
Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Landeszahnärztekammer
nach dem Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. ***/2005, die dem Gesamtvertrag
unterliegt, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht
Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen. |
|
Gesamtverträge |
Gesamtverträge |
|
§ 349. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern
der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Dentisten werden durch
Gesamtverträge geregelt. Hiebei finden die Bestimmungen der §§ 340
Abs. 1, 341 bis 343 a und 343c mit der Maßgabe sinngemäß
Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammern die Österreichische
Dentistenkammer in Wien tritt. |
§ 349. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern
der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Dentisten werden durch
Gesamtverträge geregelt. Hiebei finden die Bestimmungen der §§ 340
Abs. 1, 341 bis 343 a und 343c mit der Maßgabe sinngemäß
Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammern die Österreichische
Zahnärztekammer tritt. |
|
(2) bis (2b) ... |
(2) bis (2b) ... |
|
(3) Die Beziehungen
zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Vertragspartnern als
Ärzten, Gruppenpraxen, Dentisten, Apothekern, freiberuflich tätigen
klinischen Psychologen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten und
Krankenanstalten können durch Gesamtverträge geregelt werden. Hiebei finden
die Bestimmungen des § 341 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an
die Stelle der Ärztekammer die zuständige gesetzliche berufliche Vertretung
tritt. |
(3) Die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und
anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen als Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen,
Gruppenpraxen, Dentisten/Dentistinnen, Apothekern/Apothekerinnen,
freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw.
freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und
Krankenanstalten können durch Gesamtverträge geregelt werden. Hiebei finden die Bestimmungen des
§ 341 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der
Ärztekammer die zuständige gesetzliche berufliche Vertretung tritt. |
|
(4) ... |
(4) ... |
|
Abgabe von
Heilmitteln |
Abgabe von
Heilmitteln |
|
§ 350. (1) Heilmittel (§ 136) und Heilbehelfe
(§ 137) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von
Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden
Voraussetzungen abgegeben werden: |
§ 350. (1) Heilmittel (§ 136) und Heilbehelfe
(§ 137) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von
Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden
Voraussetzungen abgegeben werden: |
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1. ... |
1. ... |
|
2. Verordnung |
2. Verordnung |
|
a) durch
einen Vertragsarzt (eine Vertrags-Gruppenpraxis) oder |
a) durch
einen/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin,
Vertragsdentist/Vertragsdentistin (eine Vertrags-Gruppenpraxis) oder |
|
b) durch
einen ermächtigten Arzt, der bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt
ist, welche mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung
über Verordnungen abgeschlossen hat, - bei
der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder - während
der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit
der ärztlichen Handlung erforderlich ist, und |
b) durch
einen ermächtigten/eine ermächtigte Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin,
der/die bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem
zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen
abgeschlossen hat, - bei
der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder - während
der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen
Unaufschiebbarkeit der ärztlichen oder zahnärztlichen Handlung erforderlich
ist, und |
|
3. ... |
3. ... |
|
(2) Verschreibungen
von Heilmitteln durch Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen (§ 131
Abs. 1) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung
nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im
Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den
Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) ausgestellten Rezepten gleichzustellen. |
(2) Verschreibungen
von Heilmitteln durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen,
Wahldentisten/Wahldentistinnen oder Wahl-Gruppenpraxen (§ 131
Abs. 1) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung
nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im
Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den
Vertragsärzten/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen
und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen (Vertrags-Gruppenpraxen) ausgestellten
Rezepten gleichzustellen. |
|
(3) Bedarf eine
Arzneispezialität oder ein Stoff für magistrale Zubereitungen, um auf
Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden zu können, der
ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger,
so ist diese Bewilligung unbeschadet des Bescheidrechtes des (der)
Versicherten nach § 367 vom (von der) verordnenden Arzt (Ärztin) einzuholen.
Die Einholung der Bewilligung darf nicht auf den Patienten (die Patientin)
übertragen werden. Wird die Bewilligung von Arzneispezialitäten im gelben
Bereich des Erstattungskodex durch die nachfolgende Kontrolle nach § 31
Abs. 3 Z 12 lit. b ersetzt, ist die Zulässigkeit der
Verschreibung auf Kosten der Sozialversicherungsträger von der Durchführung
einer Dokumentation (§ 31 Abs. 5 Z 13) über Vorliegen und
Einhaltung der bestimmten Verwendungen abhängig. Bei Verschreibungen ohne
oder mit mangelhafter Dokumentation ist der Arzt/die Ärztin nachweislich zu
verwarnen; bei Wiederholung der Verletzung sind dem Sozialversicherungsträger
die Kosten der Arzneispezialitäten vom verschreibenden Arzt/von der verschreibenden
Ärztin zu ersetzen. Findet der Ersatz nicht statt oder nach wiederholtem
Verstoß gegen die Dokumentationspflicht, kann dem Arzt/der Ärztin die ausnahmslose
Bewilligungspflicht für Arzneispezialitäten des gelben Bereiches des Erstattungskodex
befristet bis zur Dauer von drei Jahren auferlegt werden. |
(3) Bedarf eine
Arzneispezialität oder ein Stoff für magistrale Zubereitungen, um auf
Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden zu können, der
ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger,
so ist diese Bewilligung unbeschadet des Bescheidrechtes des (der)
Versicherten nach § 367 vom/von der verordnenden
Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin) einzuholen.
Die Einholung der Bewilligung darf nicht auf den Patienten (die Patientin)
übertragen werden. Wird die Bewilligung von Arzneispezialitäten im gelben
Bereich des Erstattungskodex durch die nachfolgende Kontrolle nach § 31
Abs. 3 Z 12 lit. b ersetzt, ist die Zulässigkeit der Verschreibung
auf Kosten der Sozialversicherungsträger von der Durchführung einer
Dokumentation (§ 31 Abs. 5 Z 13) über Vorliegen und Einhaltung
der bestimmten Verwendungen abhängig. Bei Verschreibungen ohne oder mit
mangelhafter Dokumentation ist der Arzt/die Ärztin oder der Zahnarzt/die
Zahnärztin (der Dentist/die Dentistin) nachweislich zu verwarnen; bei
Wiederholung der Verletzung sind dem Sozialversicherungsträger die Kosten der
Arzneispezialitäten vom/von der verschreibenden Arzt/Ärztin oder
Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin) zu ersetzen. Findet der Ersatz nicht
statt oder nach wiederholtem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht, kann
dem Arzt/der Ärztin oder dem Zahnarzt/der Zahnärztin (dem Dentisten/der
Dentistin) die ausnahmslose Bewilligungspflicht für Arzneispezialitäten des
gelben Bereiches des Erstattungskodex befristet bis zur Dauer von drei Jahren
auferlegt werden. |
|
(4) ... |
(4) ... |
|
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 |
|
|
§ 625. (1) Die §§ 131 Abs. 3, 131a
samt Überschrift, 138 Abs. 3, 153 Abs. 3, die Überschrift des
Sechsten Teiles, 338 Abs. 1, 339 Abs. 1, 343c Abs. 1 und 2, 343d samt Überschrift, 349
Abs. 1 und 3 sowie 350 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. ***/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
|
|
(2) In den zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren
nach den §§ 344 bis 346, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs und
des Dentistenberufs (§ 351) betreffen, wird die personelle
Zusammensetzung der Kommissionen durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht berührt. |
|
Artikel 7 |
||
Änderung des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
||
Heilmittel |
Heilmittel |
|
§ 92. (1) ... |
§ 92. (1) ... |
|
(2) Die Heilmittel
umfassen |
(2) Die Heilmittel
umfassen |
|
a) die notwendigen Arzneien und |
a) die notwendigen Arzneien und |
|
b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung
oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen, |
b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung
oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen, |
|
soweit
sie von Ärzten verschrieben und in Apotheken bzw. von Hausapotheken führenden
Ärzten bezogen werden. |
soweit
sie von Ärzten/Ärztinnen oder Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)
verschrieben und in Apotheken bzw. von Hausapotheken führenden
Ärzten/Ärztinnen bezogen werden. |
|
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) .... |
|
Zahnbehandlung
und Zahnersatz |
Zahnbehandlung
und Zahnersatz |
|
§ 94. (1) ... |
§ 94. (1) .... |
|
(2) Zahnbehandlung
und Zahnersatz sind durch niedergelassene Ärzte oder Gruppenpraxen, nach den
Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch
Dentisten, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen des Versicherungsträgers
oder in Vertragseinrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu
gewähren. § 90 Abs. 2 gilt entsprechend. |
(2) Zahnbehandlung
und Zahnersatz sind durch niedergelassene Zahnärzte/Zahnärztinnen,
Gruppenpraxen oder Dentisten/Dentistinnen, in eigenen hiefür ausgestatteten
Einrichtungen des Versicherungsträgers oder in Vertragseinrichtungen nach
Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. § 90 Abs. 2 gilt
entsprechend. |
|
(3) ... |
(3) ... |
|
Beziehungen
zu den Vertragspartnern |
Beziehungen
zu den Vertragspartnern |
|
§ 193. Hinsichtlich der Beziehungen des
Versicherungsträgers zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern,
freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. freiberuflich tätigen
Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Gruppenpraxen,
Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern gelten die Bestimmungen des
Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,
dass |
§ 193. Hinsichtlich der Beziehungen des
Versicherungsträgers zu den Ärzten/Ärztinnen,
Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen,
freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw.
freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich
tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und
anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen gelten die Bestimmungen
des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der
Maßgabe, daß |
|
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
|
|
2a. die Beziehungen des Versicherungsträgers zu
den freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und Gruppenpraxen durch
einen Gesamtvertrag geregelt werden, der für den Versicherungsträger durch
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der
Österreichischen Zahnärztekammer abzuschließen ist und der Zustimmung des Versicherungsträgers
bedarf; |
|
3. bis 6. ... |
3. bis 6. ... |
|
|
Schlussbestimmung zu
Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 |
|
|
§ 311. Die §§ 92 Abs. 2, 94 Abs. 2 und 193 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. ***/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
|
Artikel 8 |
||
Änderung
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
||
Arten der
Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung |
Arten der
Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung |
|
§ 80. (1) ... |
§ 80. (1) ... |
|
(2) Bei
Sachleistungen, mit Ausnahme der Anstaltspflege, hat der Versicherte, soweit
in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger
erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Für ambulante Leistungen,
die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der
Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln,
dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird. Für ärztliche Hilfe und chirurgisch
konservierende Zahnbehandlung durch niedergelassene Ärzte, Dentisten und
Gruppenpraxen beträgt der Kostenanteil (Behandlungsbeitrag) einheitlich
7,30 € pro Behandlungsfall und Quartal. Als Behandlungsfall gilt die
einmalige bzw. kausal zusammenhängende mehrmalige Leistungsinanspruchnahme
auf Basis eines durch den Krankenversicherungsträger ausgefolgten und an den
Arzt übergebenen Kranken- bzw. Zahnbehandlungsscheines. An die Stelle des im
zweiten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner jeden Jahres der
unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 45) vervielfachte Betrag, gerundet auf Cent. Die Satzung kann, soweit
dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des
Versicherungsträgers erforderlich ist, den Behandlungsbeitrag mit einem über
die jeweils geltende Höhe hinaus gehenden Betrag festsetzen. Für die
Anstaltspflege hat der Versicherte statt eines Kostenanteiles den
Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 ASVG zu entrichten. Die Satzung
kann bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen und des unentbehrlichen
Zahnersatzes an Stelle des 20%igen Kostenanteiles höhere Zuzahlungen durch
den Versicherten vorsehen. Bei Kostenerstattung werden dem Versicherten 80 v.
H. der Kosten erstattet, die ihm auf Grund der mit den Vertragspartnern
vereinbarten Tarife erwachsen sind. Kostenzuschüsse werden, sofern dieses
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, bei Fehlen vertraglicher Regelungen
über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner gewährt; sie dürfen den
Betrag nicht übersteigen, der nach den zuletzt in Geltung gestandenen
vertraglichen Bestimmungen über die Vergütung der Leistungen der
Vertragspartner zu zahlen gewesen wäre. Diese Kostenzuschüsse können durch
die unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz erhöht werden; sie dürfen jedoch
80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenden Kosten nicht
übersteigen. An die Stelle des Versicherten tritt der Ehegatte des
Versicherten, an den die Pension gemäß § 71 Abs. 4 auszuzahlen ist,
sofern dies von einem der Ehegatten beantragt wird. |
(2) Bei
Sachleistungen, mit Ausnahme der Anstaltspflege, hat der Versicherte, soweit
in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger
erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Für ambulante Leistungen,
die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der
Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln,
dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird. Für ärztliche Hilfe und chirurgisch
konservierende Zahnbehandlung durch niedergelassene Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen,
Dentisten/Dentistinnen und Gruppenpraxen beträgt der Kostenanteil
(Behandlungsbeitrag) einheitlich 7,30 € pro Behandlungsfall und Quartal.
Als Behandlungsfall gilt die einmalige bzw. kausal zusammenhängende
mehrmalige Leistungsinanspruchnahme auf Basis eines durch den
Krankenversicherungsträger ausgefolgten und an den Arzt übergebenen Kranken-
bzw. Zahnbehandlungsscheines. An die Stelle des im zweiten Satz genannten
Betrages tritt ab 1. Jänner jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte
Betrag, gerundet auf Cent. Die Satzung kann, soweit dies für die
Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
erforderlich ist, den Behandlungsbeitrag mit einem über die jeweils geltende
Höhe hinaus gehenden Betrag festsetzen. Für die Anstaltspflege hat der
Versicherte statt eines Kostenanteiles den Kostenbeitrag gemäß § 447f
Abs. 7 ASVG zu entrichten. Die Satzung kann bei der Erbringung der
Leistungen für Kieferregulierungen und des unentbehrlichen Zahnersatzes an
Stelle des 20%igen Kostenanteiles höhere Zuzahlungen durch den Versicherten
vorsehen. Bei Kostenerstattung werden dem Versicherten 80 v. H. der Kosten
erstattet, die ihm auf Grund der mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarife
erwachsen sind. Kostenzuschüsse werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt, bei Fehlen vertraglicher Regelungen über die Vergütung der Leistungen
der Vertragspartner gewährt; sie dürfen den Betrag nicht übersteigen, der
nach den zuletzt in Geltung gestandenen vertraglichen Bestimmungen über die
Vergütung der Leistungen der Vertragspartner zu zahlen gewesen wäre. Diese
Kostenzuschüsse können durch die unter Bedachtnahme auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz erhöht
werden; sie dürfen jedoch 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich
erwachsenden Kosten nicht übersteigen. An die Stelle des Versicherten tritt
der Ehegatte des Versicherten, an den die Pension gemäß § 71 Abs. 4
auszuzahlen ist, sofern dies von einem der Ehegatten beantragt wird. |
|
(3) bis (7) ... |
(3) bis (7) ... |
|
Zuschüsse
zu den Kosten der Krankenbehandlung |
Zuschüsse
zu den Kosten der Krankenbehandlung |
|
§ 88. (1) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht
die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der
Bauernkrankenversicherung zur Erbringung der Leistungen der Krankenbehandlung
(ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm ein
Kostenzuschuß (§ 80) zu einer anderweitigen Krankenbehandlung in der
Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner
aufzuwenden gewesen wäre. Um eine bundesweit einheitliche Bemessung von
Kostenzuschüssen bei ärztlicher Hilfe und Zahnbehandlung bei Inanspruchnahme
freiberuflich tätiger Wahlärzte bzw. Dentisten zu gewährleisten, können in
der Satzung Tarife für Einzelleistungen festgesetzt werden. In diesen Fällen
beträgt der Kostenzuschuß 80% des jeweiligen Satzungstarifes. Wird die
Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach
den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung Pauschbeträge für
die Kostenzuschüsse festzusetzen. |
§ 88. (1) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht
die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der
Bauernkrankenversicherung zur Erbringung der Leistungen der Krankenbehandlung
(ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm ein
Kostenzuschuß (§ 80) zu einer anderweitigen Krankenbehandlung in der
Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner
aufzuwenden gewesen wäre. Um eine bundesweit einheitliche Bemessung von
Kostenzuschüssen bei ärztlicher Hilfe und Zahnbehandlung bei Inanspruchnahme
freiberuflich tätiger Wahlärzte/Wahlärztinnen,
Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen bzw. Dentisten/Dentistinnen zu gewährleisten, können in der
Satzung Tarife für Einzelleistungen festgesetzt werden. In diesen Fällen beträgt
der Kostenzuschuß 80% des jeweiligen Satzungstarifes. Wird die Vergütung für
die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten
Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung Pauschbeträge für die
Kostenzuschüsse festzusetzen. |
|
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) ... |
|
Zahnbehandlung
und Zahnersatz |
Zahnbehandlung
und Zahnersatz |
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§ 95. (1) ... |
§ 95. (1) ... |
|
(2) Chirurgische und
konservierende Zahnbehandlungen, Kieferregulierungen und der unentbehrliche
Zahnersatz werden durch Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte
oder Wahl-Gruppenpraxen (§ 88 Abs. 1), Vertragsdentisten,
Wahldentisten (§ 88 Abs. 1) sowie in eigenen Einrichtungen
(Ambulatorien) des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen
(§ 80) gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis
der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle
der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. § 85 Abs. 2 gilt
entsprechend. |
(2) Chirurgische und
konservierende Zahnbehandlungen, Kieferregulierungen und der unentbehrliche
Zahnersatz werden durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder
Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen
(§ 88 Abs. 1), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen,
Wahldentisten/Wahldentistinnen (§ 88 Abs. 1) sowie in eigenen
Einrichtungen (Ambulatorien) des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen
(§ 80) gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis
der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle
der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. § 85 Abs. 2 gilt
entsprechend. |
|
(3) ... |
(3) ... |
|
(4) Die
Kostenerstattung und die Kostenzuschüsse müssen für die entsprechenden
Leistungen in den eigenen Einrichtungen, den Vertragseinrichtungen, bei den
Vertragsärzten und Vertragsdentisten sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen
gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§ 341, 343c
Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den
Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber
jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen
Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c Abs. 1 Z 1 ASVG sind
oder waren. |
(4) Die
Kostenerstattung und die Kostenzuschüsse müssen für die entsprechenden
Leistungen in den eigenen Einrichtungen, den Vertragseinrichtungen, bei den
Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdenstistinnen
sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen
Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht vorgesehene
Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den
Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die
Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c
Abs. 1 Z 1 ASVG sind oder waren. |
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(5) bis (7) ... |
(5) bis (7) ... |
|
Beziehungen
zu den Vertragspartnern |
Beziehungen
zu den Vertragspartnern |
|
§ 181. Hinsichtlich der Beziehungen des
Versicherungsträgers zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern,
freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. freiberuflich tätigen
Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Gruppenpraxen,
Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern gelten die Bestimmungen des
Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,
dass |
§ 181. Hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers
zu den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen,
Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich
tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen
Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen
Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen
Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen gelten die Bestimmungen des Sechsten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
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1. .... |
1. ... |
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1a. für die Beziehungen des Versicherungsträgers
zu den freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und zu den
Gruppenpraxen die zwischen dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger namens der Gebietskrankenkassen (§ 26
Abs. 1 Z 1 ASVG) und der Österreichischen Zahnärztekammer geltenden
Gesamtverträge bindend sind und der Versicherungsträger kraft Gesetzes
jeweils Vertragspartei ist; |
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2. bis 6. ... |
2. bis 6. ... |
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Schlussbestimmung zu
Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 |
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§ 300. Die §§ 80
Abs. 2, 88 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 4 sowie 181 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft. |
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Artikel 9 |
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Änderung des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
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Kostenerstattung
bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten (Dentisten) oder mit den
Gruppenpraxen |
Kostenerstattung
bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten/Ärztinnen,
Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen) oder mit den Gruppenpraxen |
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§ 60. Stehen Vertragsärzte (Vertragsdentisten)
oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge
nicht zur Verfügung, so hat die Versicherungsanstalt dem Versicherten für die
außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den
Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor
Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes
(Wahldentisten) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Die Kostenerstattung
ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag
(§ 63 Abs.4) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe als Sachleistung
zu leisten gewesen wäre. Die Versicherungsanstalt kann diese Kostenerstattung
durch die Satzung unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit
erhöhen. |
§ 60. Stehen Vertragsärzte/Vertragsärztinnen,
Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen
(Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen) oder Vertrags- Gruppenpraxen infolge des Fehlens
einer Regelung durch Verträge nicht zur Verfügung, so hat die
Versicherungsanstalt dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen
Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die
Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des
vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines/einer
Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin
(Wahldentisten/Wahldentistin) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen
wäre. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom
Versicherten als Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs.4) bei Inanspruchnahme der
ärztlichen Hilfe als Sachleistung zu leisten gewesen wäre. Die
Versicherungsanstalt kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme
auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen. |
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Zahnbehandlung
und Zahnersatz |
Zahnbehandlung
und Zahnersatz |
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§ 69. (1) und (2) ... |
§ 69. (1) und (2) .... |
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(3) Zahnbehandlung
und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragsärzte oder
Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten,
Wahldentisten sowie in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien) der
Versicherungsanstalt und in Vertragseinrichtungen gewährt. § 63 Abs.2
gilt hiebei entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung
und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien
und bei den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten
sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen
Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht
vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden;
in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht
werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw.
§ 343c Abs. 1 Z 1 ASVG sind oder waren. |
(3) Zahnbehandlung
und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen
oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder
Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen,
Wahldentisten/Wahldentistinnen sowie in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien) der
Versicherungsanstalt und in Vertragseinrichtungen gewährt. § 63 Abs.2
gilt hiebei entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der
Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den
Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen
und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den
Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen Vereinbarungen
(§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht vorgesehene Leistungen
dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien
dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des
letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c Abs. 1
Z 1 ASVG sind oder waren. |
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(4) Bei der
Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch
einen Vertragsarzt oder Vertragsdentisten oder in einer
Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung
(Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt ist ein Zahnbehandlungsschein
vorzulegen. |
(4) Bei der
Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch
einen/eine Vertragzahnsarzt/Vertragszahnärztin oder Vertragsdentisten/Vertragsdentistin
oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung
(Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt ist ein Zahnbehandlungsschein
vorzulegen. |
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(5) bis (7) ... |
(5) bis (7) ... |
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Beziehungen
zu den Vertragspartnern |
Beziehungen
zu den Vertragspartnern |
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§ 128. Hinsichtlich der Beziehungen der
Versicherungsanstalt zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern,
freiberuflich tätigen klinischen Psychologen, freiberuflich tätigen
Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Pflegepersonen, die
medizinische Hauskrankenpflege gemäß § 71 erbringen Gruppenpraxen,
Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern gelten die Bestimmungen des
Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,
daß |
§ 128. Hinsichtlich der Beziehungen der
Versicherungsanstalt zu den Ärzten/Ärztinnen,
Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen,
Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen,
freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich
tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische
Hauskrankenpflege nach § 71 erbringen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten
und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen gelten die Bestimmungen des Sechsten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
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1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
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Schlussbestimmung zu
Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 |
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§ 214. Die §§ 60 samt
Überschrift, 69 Abs. 3 und 4 sowie 128 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft. |
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Artikel
10 |
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Änderung
des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger |
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Pflichtversicherung
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Pflichtversicherung
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§ 2. (1) .... |
§ 2. (1) ... |
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(2) Auf Grund dieses
Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der
Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft
selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer
Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht
als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) als
Wohnsitzärzte in der Ärzteliste eingetragen sind. Als freiberufliche
Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne
des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG. |
(2) Auf Grund dieses
Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der
Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft
selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert: |
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1. die
ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich
tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998,
BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind; |
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2. die Mitglieder der Österreichischen
Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie
freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen
(§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. ***/2005) in die
Zahnärzteliste eingetragen sind. Als freiberufliche
Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne
des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG. |
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(3)
... |
(3)
... |
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Ausnahmen
von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung |
Ausnahmen
von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung |
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§ 5. Von der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen |
§ 5. Von der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen |
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1. Personen im Sinne des § 2 Abs. 2,
die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der
Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben; |
1. Personen im Sinne des § 2 Abs. 2,
die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der
Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer
angezeigt haben; |
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2. und 3. unverändert. |
2. und 3. unverändert. |
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Erstmalige
Meldungen |
Erstmalige
Meldungen |
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§ 17. (1) ... |
§ 17. (1) .... |
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(2) Die gesetzlichen
beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen
haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung
dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder -
die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen
Ärzte, die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer
Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker - nach dem Stande zum
Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben. |
(2) Die gesetzlichen
beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen
haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung
dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder -
die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen
Ärzte, die Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der
freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die
Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der
Abteilung für selbständige Apotheker - nach dem Stande zum Zeitpunkt der
Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben. |
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Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. ***/2005. |
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§ 21i. Die
§§ 2 Abs. 2, 5 Z 1 und 17 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 treten mit 1. Jänner 2006
in Kraft. |
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