Vorblatt
Problem:
Dem
Gemeinschaftsrecht zufolge ist der zahnärztliche Beruf ein vom ärztlichen Beruf
zu unterscheidender eigener Beruf. Dieser EU-rechtlichen Vorgabe wird das
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, das großteils gemeinsame
Bestimmungen für beide Berufsgruppen enthält, ohne sprachlich und inhaltlich zu
differenzieren, nicht ausreichend gerecht.
Ziel:
Ziel ist die
Schaffung eines EU-konformen zahnärztlichen Berufsrechts, das auch den
innerstaatlichen Entwicklungen im Gesundheitswesen und den berufsspezifischen
Anforderungen Rechnung trägt.
Inhalt:
Das
Zahnärztegesetz beinhaltet das Berufsrecht des zahnärztlichen Berufs und des
Dentistenberufs.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Mit der
Neugestaltung des zahnärztlichen Berufsrechts sind weder nennenswerte
Einsparungen noch Mehrkosten für den Bund bzw. die Länder im Rahmen der
mittelbaren Bundesverwaltung verbunden.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das vorliegende
Bundesgesetz entspricht dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den
EU-Zahnärzterichtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG sowie dem
Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union mit der Schweizerischen
Eidgenossenschaft.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Im
Gemeinschaftsrecht ist der zahnärztliche Beruf durch folgende Richtlinien
harmonisiert:
- Richtlinie
78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes
und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
(CELEX-Nr. 378L0686) und
- Richtlinie
78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes
(CELEX-Nr. 378L0687).
Diese Richtlinien sehen vor, dass der zahnärztliche Beruf ein eigener vom
Beruf des/der Arztes/Ärztin zu unterscheidender Beruf mit einer eigenen
mindestens fünfjährigen universitären Ausbildung ist.
Da zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner
1995 in Österreich kein eigenes Studium der Zahnmedizin eingerichtet war,
sondern der zahnärztliche Beruf durch Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde ausgeübt wurde, die das Studium der gesamten Heilkunde und
einen zweijährigen postpromotionellen zahnärztlichen Lehrgang absolviert
hatten, wurde eine Übergangsregelung zur Umsetzung der Richtlinien bis 1.
Jänner 1999 vereinbart. Dem entsprechend wurde bis zur Umsetzung der
Richtlinien, längstens bis zum 31. Dezember 1998, das Niederlassungsrecht und
das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr von österreichischen
Zahnärzten/-innen in den anderen EWR-Vertragsstaaten sowie von
Zahnärzten/-innen aus anderen EWR-Vertragsstaaten in Österreich ausgesetzt.
Hinsichtlich der Anerkennung der österreichischen Fachärzte/-innen für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde sieht Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG Folgendes
vor:
„Von
dem Zeitpunkt an, zu dem die Republik Österreich die Maßnahmen trifft, um
dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der
Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in
Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem
1. Jänner 1994 begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der
zuständigen österreichischen Behörde darüber beigefügt ist, dass sich die
betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und
rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG
fallenden Tätigkeiten gewidmet haben und dass sie berechtigt sind, diese
Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Anhang A.
Von
dem in Abs. 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind
Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert
haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie
78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen
vorliegt."
Im Rahmen des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997,
wurden die Grundlagen für ein EU-konformes Zahnmedizinstudium geschaffen. Des
Weiteren wurde in der unter BGBl. Nr. 829/1995 kundgemachten Novelle zur
Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925,
der postpromotionelle zahnärztliche Lehrgang – entsprechend dem 2. Absatz des
Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG – von zwei auf drei Jahre verlängert.
Im Ärztegesetz 1998 wurden das Berufsbild und die
Berufszugangsvoraussetzungen des zahnärztlichen Berufs in einem eigenen
Abschnitt geregelt, hinsichtlich der sonstigen berufsrechtlichen sowie auch der
standesrechtlichen Regelungen wurde der „Zahnarzt“ unter den Begriff „Arzt“ und
der „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ unter den Begriff
„Facharzt“ subsumiert.
Seitens der
Europäischen Kommission wurden diese berufsrechtlichen Regelungen dahingehend
beanstandet, dass die in den Zahnärzterichtlinien normierte Trennung des
zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf nicht entsprechend umgesetzt sei,
insbesondere was die Übergangsbestimmung des Artikel 19b der Richtlinie
78/686/EWG betreffend die Berufsausübung von Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde „unter denselben Bedingungen“ wie Zahnärzte/-innen
betrifft. Diese Rüge war unter anderem Gegenstand des
Vertragsverletzungsverfahrens 2000/2052 sowie des nunmehr vor Entscheidung
stehenden EuGH-Verfahrens in der Rechtssache C-437/03 gegen Österreich.
Österreich hat im Zuge dieses Verfahrens eine umfassende Neugestaltung sowohl
des zahnärztlichen Berufs- als auch Standesrechts zugesagt.
In Österreich gibt
es seit dem Jahr 1945 zwei und seit dem Jahr 1999 drei verschiedene
Berufsgruppen, die berechtigt sind, zahnärztliche Tätigkeiten auszuüben:
Dentisten/-innen, Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
Zahnärzte/-innen.
Da die Dentistenausbildung
mit 31. Dezember 1975 beendet wurde, ist die Zahl der Dentisten/-innen in
Österreich stark rückläufig, sodass die Österreichische Dentistenkammer (ÖDK)
zum 31. August 2005 nur mehr 96 Mitglieder hat.
Da auch die
Möglichkeit der Absolvierung der Ausbildung zum/zur Facharzt/-ärztin für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde mit 31. Dezember 1998 beendet wurde, sind auch die
Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – wie die
Dentisten/-innen – eine auslaufende Berufsgruppe und ihre Zahl wird in den
nächsten Jahrzehnten ebenfalls laufend abnehmen. Dem gegenüber wird es auf
Grund des nunmehr einzigen zahnmedizinischen Ausbildungswegs – des Studiums der
Zahnmedizin – zu einem stetigen Ansteigen der Zahl der Zahnärzte/-innen unter
den genannten drei Gruppen der Zahnbehandler/innen kommen.
Das
Zahnärztegesetz (ZÄG) umfasst die berufsrechtlichen Regelungen des
zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, wobei die bisher auch für
Angehörige des zahnärztlichen Berufs geltenden Regelungen des Ärztegesetzes
1998 inhaltlich in weiten Teilen übernommen, allerdings sowohl aus legistischer
Sicht als auch im Hinblick auf die berufsspezifischen Erfordernisse
weiterentwickelt werden.
Hinsichtlich der
Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der
Dentisten/-innen sind im Übergangsrecht spezielle Regelungen insbesondere auch
zur Gewährleistung der EU-Konformität des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten.
Finanzielle
Auswirkungen
Mit der
Neugestaltung des zahnärztlichen Berufsrechts sind weder nennenswerte
Einsparungen noch Mehrkosten für den Bund bzw. die Länder im Rahmen der
mittelbaren Bundesverwaltung verbunden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf
Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).
Besonderer
Teil
Zu § 1:
Die Regelung
betreffend die dynamische Verweisung auf andere Bundesgesetze dient der
sprachlichen Vereinfachung des Gesetzestextes und entspricht zahlreichen
anderen Bundesgesetzen.
Zu § 2:
Zur Klarstellung
enthält § 2 den ausdrücklichen Hinweis, welche Rechtsakte des
Gemeinschaftsrechts durch das vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden; dies
sind neben den im Allgemeinen Teil der Erläuterungen angeführten
EU-Zahnärzterichtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG in ihrer geltenden Fassung
auch die Richtlinie 81/1057/EWG betreffend erworbene Rechte sowie das
Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zu § 3:
Aus § 3 Abs. 1 in
Verbindung mit der Verwaltungsstrafbestimmung des § 51 Abs. 1 ergibt sich der
Berufsvorbehalt für Angehörige des zahnärztlichen Berufs.
In Abs. 2 wird
korrespondierend zu § 2 Abs. 1 Z 11 Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194,
klargestellt, dass die Gewerbeordnung 1994 nicht anzuwenden ist.
Abs. 3 enthält –
entsprechend den Regelungen anderer Berufsgesetze im Gesundheitsbereich – die
Klarstellung, dass Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie nicht
berührt werden. Anders als in § 50a ÄrzteG 1998 wird im vorliegenden Gesetz die
Vornahme einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten durch Laien vom Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes ausgenommmen, dies allerdings nur wenn es sich um
Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie handelt. Im Hinblick auf
das zahnärztliche Berufsbild können dies nur einzelne wenige Tätigkeiten sein,
vornehmlich die Substitution eigener Leistungen und die Hilfestellung im Rahmen
der Zahnpflege und Mundhygiene. Somit fallen darunter ausschließlich nicht
berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten von Nachbarn und Angehörigen zur
Hilfestellung. Die Grenze dieser Hilfeleistung liegt dort, wo die Fähigkeiten
eines Laien typischerweise ihr Ende finden. Während diese nur im privaten
Bereich erfolgenden Hilfstätigkeiten zulässig sind und nicht im Widerspruch zu
den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, dürfen Angehörige von
Sozialbetreuungsberufen keinesfalls dem zahnärztlichen Beruf vorbehaltene
Tätigkeiten ausüben.
Weiters wird
ausdrücklich klargestellt, dass die gewerberechtlichen Tätigkeiten des Zahntechnikerhandwerks
unberührt bleiben.
Zu § 4:
Das Berufsbild und
der Tätigkeitsbereich entsprechen grundsätzlich der bisherigen Regelung des
§ 16 ÄrzteG 1998, nämlich eine allgemeine Umschreibung des
zahnärztlichen Berufsbilds sowie eine demonstrative Aufzählung des
zahnärztlichen Tätigkeitsbereichs.
Abs. 1 normiert
eine bisher nicht ausdrücklich für den zahnärztlichen Beruf vorgesehene
Parallelbestimmung zu § 2 Abs. 1 ÄrzteG 1998.
Im Rahmen des Abs.
2 wird klargestellt, dass auch komplementär- und alternativmedizinische
Heilverfahren, auch wenn sie nicht auf zahnmedizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnissen begründet sind, vom Berufsbild des/der Zahnarztes/Zahnärztin
erfasst sind.
Abs. 3 führt
beispielhaft die vom Tätigkeitsvorbehalt des zahnärztlichen Berufs umfassten
Tätigkeiten an.
In Abs. 4 wird –
entsprechend § 16 Abs. 2 ÄrzteG 1998 – klargestellt, dass vom Tätigkeitsbereich
des/der Zahnarztes/Zahnärztin auch die Durchführung bestimmter zahntechnischer
Tätigkeiten allerdings nur hinsichtlich der in seiner/ihrer zahnärztlichen
Behandlung stehenden Personen erfasst ist.
Zu § 5:
In Abs. 1 wird
ausdrücklich normiert, dass Angehörige des zahnärztlichen Berufs die
Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen haben.
Abs. 2 setzt die
in Artikel 8 der Richtlinie 78/686/EWG enthaltene Regelung betreffend das
Führen von Ausbildungsbezeichnungen um.
Abs. 3 regelt –
entsprechend § 43 Abs. 4 ÄrzteG 1998 – die Zulässigkeit der Führung von
Zusätzen zur Berufsbezeichnung.
Abs. 4 normiert
die Voraussetzungen zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“, wobei
die Regelung insofern von § 43 Abs. 6 ÄrzteG 1998 abweicht, als entsprechend
der Organisation zahnärztlicher Institute bzw. Ambulatorien die Zahl der
unterstellten Berufsangehörigen auf fünf Personen erhöht wird. Aus Gründen der
Rechtssicherheit ist eine bescheidmäßige Verleihung dieses Berufstitels durch
die Österreichische Zahnärztekammer vorgesehen.
Auf die speziellen
Regelungen für Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 54) und
Dentisten/-innen (§ 59) sowie die Übergangsregelung des § 70 im 2. Hauptstück
wird verwiesen.
Zu § 6:
Hinsichtlich der
Erfordernisse der Berufsausübung wird inhaltlich die Regelung des § 18 ÄrzteG
1998 mit Ausnahme des Staatsangehörigkeitserfordernisses übernommen.
Eine Umschreibung
der bisher nicht näher konkretisierten Vertrauenswürdigkeit wird – vergleichbar
anderen Berufsgesetzen der Gesundheitsberufe, insbesondere dem Sanitätergesetz,
BGBl. I Nr. 30/2002 – ausdrücklich auch in das Zahnärzterecht übernommen. Durch
die gewählte Formulierung wird festgelegt, wann jedenfalls keine
berufsrechtliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, dies lässt selbstverständlich
auch das Ergebnis zu, dass bereits geringfügigere Verurteilungen zum Verlust
der Vertrauenswürdigkeit führen können. Da als Konsequenz der mangelnden
Vertrauenswürdigkeit die Versagung der Eintragung in die Zahnärzteliste bzw.
die Entziehung der Berufsberechtigung möglich ist, muss es sich dabei letztlich
im Interesse aller Beteiligten um eine genaue Einzelprüfung handeln, die
sämtliche Umstände berücksichtigt.
Zu § 7:
In Abs. 1 werden
die im Inland und Ausland erworbenen Qualifikationserfordernisse normiert,
wobei auf den mit 1. Jänner 2004 auf Grund des Universitätsgesetzes 2002, BGBl.
I Nr. 120, normierten Übergang der Medizinischen Fakultäten auf die
Medizinischen Universitäten Bedacht zu nehmen ist.
Die in Abs. 2
vorgesehene spezielle Regelung für Flüchtlinge entspricht inhaltlich dem § 18
Abs. 6 zweiter Satz ÄrzteG 1998, wobei im Fall der Unmöglichkeit der Vorlage
der erforderlichen Qualifikationsnachweise die zur zahnärztlichen
Berufsausübung erforderliche Qualifikation durch eine der zahnmedizinischen
Diplomprüfung entsprechende Prüfung im Rahmen der Eintragung in die
Zahnärzteliste nachzuweisen ist.
Auf die speziellen
Regelungen für Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 53) und
Dentisten/-innen (§ 61) wird verwiesen.
Zu § 8:
Die Regelung über
die Qualifikation von im Inland ernannten Professoren/-innen mit ausländischen
zahnmedizinischen Doktoraten entspricht § 34 ÄrzteG 1998 unter Berücksichtigung
der durch das Universitätsgesetz 2002 geänderten hochschulrechtlichen
Diktion.
Zu § 9:
Die Regelung
betreffend die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Qualifikationsnachweise entspricht
vollinhaltlich dem bisherigen § 19 ÄrzteG 1998, sodass § 9 dieses
Bundesgesetzes als gesetzliche Grundlage für die EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004,
BGBl. II Nr. 259, hinsichtlich der zahnärztlichen Qualifikationsnachweise
heranzuziehen ist.
Zu § 10:
Auch die
Drittlanddiplomregelung in Umsetzung des Artikel 23c der Richtlinie 78/686/EWG
entspricht der bisherigen Bestimmung des § 19a ÄrzteG 1998.
Zu § 11:
Die Regelung über
die durch die Österreichische Zahnärztekammer zu führende Zahnärzteliste
entspricht inhaltlich dem § 27 Abs. 1 ÄrzteG 1998, enthält allerdings darüber
hinaus die in den §§ 1 bis 4 der Ärzteliste-Verordnung, BGBl. Nr. 392/1995,
enthaltenen Regelungen, sodass die Erlassung von näheren Bestimmungen über die
Zahnärzteliste im Verordnungsweg nicht erforderlich ist.
Die in der
Zahnärzteliste enthaltenen Daten sind einerseits jene Daten, die im
Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufs stehen, wobei jene
Daten öffentlich sind, die auch für Personen bzw. Einrichtungen außerhalb der
Standesvertretung von Interesse sind, und andererseits jene Daten, die für die
Standesvertretung zur Wahrung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen
Interessen der Kammermitglieder erforderlich sind.
In Abs. 4 wird
klargestellt, dass neben weiteren Kommunikationseinrichtungen auch die
Möglichkeit besteht, Schwerpunkte der beruflichen Tätigkeit, wie
Kieferorthopädie, Behandlung von Kindern etc., sowie besondere Kenntnisse und
Fertigkeiten, wie beispielsweise Sprachkenntnisse, in die Zahnärzteliste
eintragen zu lassen und damit der Veröffentlichung in Zahnärzteverzeichnissen
zugänglich zu machen.
Abs. 5 normiert
die Gliederung der Zahnärzteliste in Angehörige des zahnärztlichen Berufs, von
denen auch die Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfasst
sind, Angehörige des Dentistenberufs sowie Personen, die sich als
außerordentliche Kammermitglieder in die Zahnärzteliste eintragen lassen.
Zu §§ 12 und
13:
Die Regelung über
die Eintragung in die Zahnärzteliste entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 27
Abs. 2 bis 10 und § 28 ÄrzteG 1998 – mit Ausnahme des im vorliegenden
Bundesgesetz gesondert geregelten Berufsausweises (§ 15) – einschließlich der
in den §§ 5 und 6 der Ärzteliste-Verordnung enthaltenen Regelungen.
Bei den bei der
Anmeldung vorzulegenden erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweisen
handelt es sich um jene Nachweise, die die Identität und das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§§ 6 ff) belegen.
Da das
Staatsangehörigkeitserfordernis als allgemeines Erfordernis für die
zahnärztliche Berufsausübung weggefallen ist (vgl. § 6), ist der für die
Eintragung in die Zahnärzteliste normierte Nachweis des Vorliegens der
ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für Personen, die unter die
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen,
gegenüber dem § 27 Abs. 2a ÄrzteG 1998 allgemeiner formuliert.
Bei der in Abs. 8
zweiter Satz zwecks Einholung von Auskünften aus dem Herkunftsstaat des/der
Betroffenen normierten Fristenhemmung handelt es sich um eine Fortlaufhemmung
und nicht um eine Ablaufhemmung.
Zu § 14:
Die Regelung über
die Änderungsmeldungen entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 29 ÄrzteG 1998,
wobei zur Sicherstellung der Aktualität und Richtigkeit der in der
Zahnärzteliste enthaltenen Daten ausdrücklich klargestellt wird, dass die
Meldungen – mit Ausnahme der Meldungen betreffend Namen, Staatsangehörigkeit
sowie Wohnsitz und Zustelladresse – im vorhinein zu erfolgen haben.
Zu § 15:
Wie in den
entsprechenden Regelungen des Ärztegesetzes 1998 besteht für in die
Zahnärzteliste eingetragene Angehörige des zahnärztlichen Berufs ein Anspruch
auf Ausstellung eines Berufsausweises. Um die neuen Zahnärzteausweise mit der
Qualität von amtlichen Lichtbildausweisen auszustatten, werden in § 15 Abs. 2
als Mindestinhalte des Zahnärzteausweises die auch in Personalausweisen
enthaltenen Inhalte betreffend die Identität des/der Ausweisinhabers/-in
übernommen. Nähere Bestimmungen über den Zahnärzteausweis sind in der durch die
Österreichische Zahnärztekammer zu erlassenden Zahnärzteausweisverordnung zu
regeln.
Auf die spezielle
Regelung für Dentisten/-innen (§ 63) wird verwiesen.
Zu § 16:
Die Regelung über
die allgemeinen Berufspflichten der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
entspricht § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 mit Ausnahme der in § 17 gesondert
geregelten Fortbildungspflicht.
Von der Übernahme
der für Ärzte/-innen geltenden besonderen Verpflichtung zur Leistung Erster
Hilfe gemäß § 48 ÄrzteG 1998 in das zahnärztliche Berufsrecht wird auf
Grund des gegenüber dem ärztlichen Berufsbild unterschiedlichen zahnärztlichen
Berufsbildes Abstand genommen. Die Verpflichtung zur Leistung der
erforderlichen Hilfe bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr ergibt sich
aus den allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften (vgl. z.B. §§ 94 und 95
StGB).
Zu § 17:
Die im Ärzterecht
als allgemeine Berufspflicht geregelte Fortbildungspflicht (§ 49 Abs. 1
ÄrzteG 1998) wird im Zahnärztegesetz als spezielle Berufspflicht normiert,
dabei wird insbesondere auf die Erfordernisse der persönlichen Berufsausübung
sowie allfällige Tätigkeitsschwerpunkte Bedacht zu nehmen sein. Der
Österreichischen Zahnärztekammer werden im Hinblick auf die Wahrung der
Berufspflichten nähere Regelungs- und Durchführungskompetenzen zugewiesen.
Zu § 18:
Die
(zahn)ärztliche Aufklärungspflicht ist zwar im Ärztegesetz 1998 noch nicht
ausdrücklich normiert, sie ist aber einerseits durch eine umfangreiche
Judikatur umschrieben, andererseits ist bereits in den zwischen dem Bund und
den Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zur
Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) das Recht der
Patienten/-innen auf Aufklärung gegenüber freiberuflich tätigen Angehörigen der
Gesundheitsberufe festgeschrieben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und
-sicherheit ist es nunmehr geboten, im Rahmen des zahnärztlichen Berufsrechts
eine berufsspezifische Aufklärungspflicht zu normieren.
In Abs. 1 wird
festgeschrieben, worüber die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs aufzuklären
haben, wobei hinsichtlich Art und Umfang der Aufklärung einerseits auf die
Schwere und Dringlichkeit des geplanten Eingriffs im Hinblick auf Behandlung,
Folgen, Risken und Kosten und andererseits auf den Sachverstand des/der
Patienten/-in bzw. gesetzlichen Vertreters/-in im Hinblick auf die
Verständlichkeit der Aufklärung zu differenzieren ist. Die Aufklärung über die
Alternativen hat insbesondere auch deren Vor- und Nachteile im Vergleich zur
vorgeschlagenen zahnärztlichen Behandlung zu umfassen.
Die Abs. 2 bis 5
sehen besondere Regelungen betreffend die Aufklärung über die Kosten vor, wobei
den besonderen Regelungen des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsrechts
betreffend Zahnbehandlung Rechnung zu tragen ist.
Von der
Information betreffend die Kostentragung durch die inländischen
Sozialversicherungsträger sind auch Behandlungsfälle aus dem Europäischen
Wirtschaftsraum im Rahmen der Verordnung 1408/71 abgedeckt.
Im Hinblick auf
die Verpflichtung zur Erstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans ist
darauf hinzuweisen, dass – ausgehend von der Tatsache, dass Angehörige des
zahnärztlichen Berufs Unternehmer/innen und Patienten/-innen Konsumenten/-innen
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind – die
vorgesehene Bestimmung die allgemeinen Regelungen des KSchG, insbesondere
betreffend Kostenvoranschläge, im Hinblick auf die berufsspezifischen
Erfordernisse spezifiziert. Den Anforderungen der Praxis folgend, ist demnach
ein schriftlicher Heil- und Kostenplan ab einem bestimmten Kostenumfang, der
mit 70% des durchschnittlichen Monatseinkommens beziffert wird (Abs. 4), sowie
bei Abweichen von den Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen
Zahnärztekammer verpflichtend vorgesehen. In diesen Fällen hat der Heil- und
Kostenplan jedenfalls unentgeltlich zu erfolgen. Darüber hinaus kann der/die
Patient/in einen schriftlichen Heil- und Kostenplan verlangen, wobei in diesem
Fall im vorhinein die Entgeltlichkeit dieses Kostenvoranschlags vereinbart
werden kann (vgl. § 5 KSchG).
Im Sinne der
Transparenz ist – vergleichbar einigen gewerberechtlichen Regelungen – eine
Aushangpflicht über die die Kosten betreffenden Informationen (Abs. 5)
vorgesehen. Der Aushang dieser Informationen wird zweckdienlicherweise im
Wartezimmer der Ordination anzubringen sein, um den Patienten/-innen die
Möglichkeit zu geben, sich vor der Behandlung darüber zu informieren.
Zu §§ 19 und
20:
Die Regelungen
über die Dokumentations- und Auskunftspflicht entsprechen inhaltlich
grundsätzlich § 51 ÄrzteG 1998, wobei aus Gründen der Rechtsklarheit diese
beiden Berufspflichten gesondert geregelt sind.
Hinsichtlich der
in Abs. 2 normierten Ermöglichung zur Herstellung von Röntgenduplikaten ist
festzuhalten, dass – sofern dies nicht durch den/die Berufsangehörige/n
durchgeführt werden kann – der/die Patient/in dies auch selbst veranlassen
kann, wobei er/sie in diesem Fall selbstverständlich die Haftung für Schäden
bzw. Verlust trägt.
Darüber hinaus
wird im Sinne einer funktionierenden und effektiven (interdisziplinären)
Zusammenarbeit im Gesundheitswesen auch eine Auskunftspflicht gegenüber anderen
Angehörigen von Gesundheitsberufen im Hinblick auf die für die Behandlung und
Pflege erforderlichen Informationen normiert (vgl. auch § 9 Gesundheits-
und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997).
Zu § 21:
Die Regelung über
die Verschwiegenheitspflicht der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
entspricht § 54 Abs. 1 bis 3 ÄrzteG 1998 sowie hinsichtlich der
automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten §
51 Abs. 2 ÄrzteG 1998.
Festzuhalten ist,
dass die Übernahme einer Anzeige- und Meldepflicht nach den Regelungen des § 54
Abs. 4 bis 6 ÄrzteG 1998 in die Berufspflichten des zahnärztlichen Berufs nicht
zweckmäßig erscheint, zumal im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung im
Gegensatz zur ärztlichen Behandlung generell keine zur Anzeige oder Meldung im
Sinne des § 54 ÄrzteG 1998 führende Gesundheitsschädigung festgestellt wird.
Zu § 22:
Die Regelung über
die Qualitätssicherung entspricht im Wesentlichen § 49 Abs. 2a und 2b ÄrzteG
1998, wobei auf die seitens der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen
Wirkungsbereich zu erlassende Qualitätssicherungsverordnung hingewiesen wird
(vgl. § 52 ZÄKG).
Zu § 23:
Entsprechend der
derzeit geltenden Rechtslage werden die Möglichkeiten der zahnärztlichen
Berufsausübung ausdrücklich angeführt (vgl. § 17 Abs. 2 ÄrzteG 1998), wobei
unter selbständiger Berufsausübung – im Gegensatz zur unselbständigen (§ 33) –
die eigenverantwortliche Durchführung zahnärztlicher Tätigkeiten zu verstehen
ist
Unter die
freiberufliche Berufsausübung fallen sowohl eine Berufausübung als
niedergelassene/r Zahnarzt/Zahnärztin mit Berufssitz (§ 27) als auch die
Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/-zahnärztin (§ 29).
Die rechtliche
Umsetzung künftiger Entwicklungen im Berufsausübungsrecht der Gesundheitsberufe
wird späteren Novellen vorbehalten sein.
Zu § 24:
Die Regelung über
die persönliche und unmittelbare Berufsausübung entspricht den entsprechenden
Regelungen des § 49 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998.
Klarzustellen ist,
dass Hilfspersonen nur zur untergeordneten Unterstützung bei der Tätigkeit
des/der Zahnarztes/Zahnärztin herangezogen werden dürfen. Dem/Der Angehörigen
des zahnärztlichen Berufs ist es also nicht gestattet, Tätigkeiten, die ihm/ihr
durch das Gesetz ausdrücklich vorbehalten sind, an andere Personen – ausgenommen
an Angehörige von Gesundheitsberufen, in deren Tätigkeitsbereich die
Durchführung dieser Tätigkeit fällt – zu delegieren, da unter Mithilfe nur ein
unterstützendes Tätigwerden bei zahnärztlichen Verrichtungen verstanden werden
kann. Die Hilfspersonen (z.B. Sprechstundenhilfe) bedürfen keiner besonderen
berufsrechtlichen Qualifikation.
Darüber hinaus
wird – unbeschadet der kassenvertragsrechtlichen Vereinbarungen – die
berufsrechtliche Möglichkeit von zahnärztlichen Vertretungstätigkeiten
normiert, wobei bei mittel- bzw. langfristigen Vertretungen eine entsprechende
Meldung an die Österreichische Zahnärztekammer im Wege der zuständigen
Landeszahnärztekammer zu erfolgen hat. Klargestellt wird, dass der/die
Vertreter/in im Rahmen der Vertretungstätigkeit nicht Erfüllungsgehilfe/-in
des/der vertretenen Berufsangehörigen ist, sondern direkt mit dem/der
Patienten/-in den Behandlungsvertrag eingeht, sodass der/die Vertretene nur für
Ausfallverschulden haftet.
Zu §§ 25 und
26:
Die Regelungen
über Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Gruppenpraxen entsprechen im
Wesentlichen den §§ 52 ff ÄrzteG 1998.
Die Zusammenarbeit
in Form von Ordinations- und Apparategemeinschaften (§ 25), die keine nach
außen wirksame Rechtspersönlichkeit haben, kann auch mit freiberuflich tätigen
Angehörigen nicht ärztlicher Gesundheitsberufe erfolgen.
Die in der
Rechtsform der offenen Erwerbsgesellschaft zu errichtenden Gruppenpraxen (§ 26)
stehen hingegen wie bisher nur Ärzten/-innen, Zahnärzten/-innen und
Dentisten/-innen (vgl. auch § 57) offen.
Zu §§ 27 bis
29:
Die Regelungen
über Berufssitz, Dienstort und Wohnsitzzahnärzte/-innen entsprechen im
Wesentlichen den §§ 45 ff ÄrzteG 1998.
Ausdrücklich ist
klarzustellen, dass eine Eintragung als Wohnsitzzahnarzt/-zahnärztin nur für Personen
möglich ist, die weder einen Berufssitz noch einen Dienstort haben.
Zu § 30:
Die Regelungen
über Zahnärzte/-innen mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort entspricht im
Wesentlichen § 36 ÄrzteG 1998.
Ausgehend von der
Tatsache, dass in das Zahnärztegesetz nicht die Regelungen des Ärztegesetzes
1998 betreffend die Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung (vgl. §§ 32, 33
und 35 ÄrzteG 1998) übernommen wurden, seitens der Medizinischen Universitäten
aber die Ermöglichung der Fortsetzung von Forschungskooperationen mit
ausländischen Zahnärzten/-innen gewünscht wird, wird im Rahmen dieser Regelung
in Abs. 1 Z 3 eine dem § 35 ÄrzteG 1998 entsprechende zahnärztliche Tätigkeit
für universitäre Forschungsprojekte an einer Medizinischen Universität ermöglicht.
Dabei wird entsprechend der ärzterechtlichen Regelung die zeitliche
Beschränkung von drei Jahren beibehalten, eine bescheidmäßige Bewilligung
dieser Tätigkeiten wird allerdings nicht für erforderlich erachtet, da diese
auf die universitäre Ebene beschränkt bleiben.
Zu § 31:
Die Regelung
betreffend die grenzüberschreitende Erbringung von zahnärztlichen
Dienstleistungen durch Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats bzw. der
Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht § 37 ÄrzteG 1998.
Zu § 32:
Die Regelung über
Amtszahnärzte/-innen entspricht § 41 Abs. 1 und 4 ÄrzteG 1998. Auch wenn für
diese Funktionen für den zahnärztlichen Bereich nicht derselbe Bedarf besteht
wie für den amtärztlichen Bereich, erscheint die Verankerung einer gesetzlichen
Grundlage für Amtszahnärzte/-innen zweckmäßig und erforderlich.
Zu § 33:
Die Regelung über
die unselbständige Berufsausübung durch Studierende der Zahnmedizin entspricht
§ 49 Abs. 6 erster Satz ÄrzteG 1998. Der zweite Satz dieser Bestimmung,
welcher die Vertretung der ausbildenden Zahnärzte/-innen durch
Turnusärzte/-innen regelt, wird nicht übernommen, da es im Bereich der
Zahnmedizin keine Turnusärzte/-innen gibt.
Zu § 34:
Die Regelung über
die Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren entspricht
§ 42 ÄrzteG 1998.
Zu § 35:
Die Regelung über
Werbebeschränkung und Provisionsverbot entspricht § 53 ÄrzteG 1998.
Darüber hinaus
wird im Hinblick darauf, dass im Berufs- und Disziplinarrecht mehrfache
Verweise auf Standespflichten enthalten sind, die bis dato jedoch nicht
gesetzlich determiniert sind, in § 35 eine allgemeine Bestimmung betreffend die
Unterlassung standeswidrigen Verhaltens aufgenommen, deren nähere Ausgestaltung
die Österreichische Zahnärztekammer festlegen kann. Standeswidrig wäre auch
beispielsweise die unsachliche Herabsetzung eines/einer anderen
Berufsangehörigen oder seiner/ihrer Leistungen.
Zu § 36:
Die Regelung über
Ordinationsstätten entspricht § 56 ÄrzteG 1998.
Abs. 6 sieht – in
Anlehnung an § 342 Abs. 1 Z 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz –
ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, der für den Inhalt von Gesamtverträgen normiert, dass
Regelungen über die Sicherstellung eines behindertengerechten Zugangs zu
Vertrags-Gruppenpraxen zu treffen sind, sowie entsprechend den Vorgaben des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 82/2005 – für neu errichtete Ordinationsstätten die Ausstattung mit
behindertengerechten Zugängen vor, wobei diese Verpflichtung insbesondere unter
Bedachtnahme auf die bauliche Möglichkeit und die finanzielle, wirtschaftliche
oder sonstige Zumutbarkeit zu beurteilen ist.
Zu § 37:
Hinsichtlich der
Vorrathaltung von Arzneimitteln wird auf den berufsspezifischen zahnärztlichen
Regelungsbedarf abgestellt. Bei den zur Ausübung des Berufs notwendigen
Arzneimittel handelt es sich ausschließlich um jene, die seitens des/der
Berufsangehörigen am/an der Patienten/-in im Rahmen der zahnärztlichen
Behandlung angewendet werden.
Von einer
Übernahme der in § 57 Abs. 2 ÄrzteG 1998 vorgesehenen Verordnungsermächtigung
des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen, von der bis dato nicht
Gebrauch gemacht wurde, wird mangels Erforderlichkeit Abstand genommen.
Zu § 38:
Auch bei der
Regelung über den Rücktritt von der Behandlung wird – im Vergleich zu § 50
ÄrzteG 1998 – auf den berufsspezifischen zahnärztlichen Regelungsbedarf
abgestellt.
Zu § 39:
Die Regelung über
zahnärztliche Gutachten entspricht § 55 ÄrzteG 1998.
Zu § 40:
Die Regelung über
die Vergütung zahnärztlicher Leistungen entspricht im Wesentlichen § 58
ÄrzteG 1998. Allerdings ist vorgesehen, dass die entsprechenden
Richtlinien nicht durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen,
sondern durch die Österreichische Zahnärztekammer zu erlassen sind, wie dies in
der Praxis bereits in der Vergangenheit erfolgte.
Zu § 41:
Die Regelung über
die außergerichtliche Patientenschlichtung entspricht § 58a ÄrzteG 1998 und
enthält darüber hinaus eine Verpflichtung der Österreichischen Zahnärztekammer,
Patientenschlichtungsstellen einzurichten und Vorschriften über
Patientenschlichtungsverfahren festzulegen (vgl. auch § 53 ZÄKG).
Klargestellt wird,
dass es sich bei der in Abs. 1 bis 3 für die Dauer der Patientenschlichtung
normierten Hemmung der Verjährung um eine Fortlaufhemmung und nicht um eine
Ablaufhemmung handelt.
Zu § 42:
Für den Erwerb von
Qualifikationen einer berufsspezifischen Spezialisierung wird die Möglichkeit
der Absolvierung von fachlichen Weiterbildungen geschaffen, die im Rahmen des
Ärztegesetzes 1998 unter den Begriff Fortbildungen subsumiert werden. Die
Unterscheidung zwischen Fortbildung, die als Berufspflicht allen
Berufsangehörigen im Hinblick auf eine Berufsausübung lege artis obliegt (vgl.
§ 17), und Weiterbildung, die den Berufsangehörigen eine Spezialisierung,
Vertiefung und Erweiterung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten
eröffnet, erscheint im Hinblick auf den internationalen Vergleich, aber auch
die Begrifflichkeiten anderer Berufsgesetze zielführend und der Rechtsklarheit
zuträglich.
Die
Österreichische Zahnärztekammer kann – auch im Hinblick auf die Berechtigung
zur Führung entsprechender Zusätze zu Berufsbezeichnung (vgl. § 5 Abs. 3 Z 2) –
nähere Bestimmungen über Weiterbildungen erlassen, Weiterbildungen durchführen
und Weiterbildungsdiplome verleihen und hat gleichwertige im In- oder Ausland
absolvierte Weiterbildungen anzuerkennen.
Weiterbildungsdiplome
werden insbesondere in den Bereichen Kieferorthopädie und Oralchirurgie in
Betracht kommen. Hinsichtlich einer künftigen Anerkennung dieser
Weiterbildungen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts werden die einschlägigen
EU-rechtlichen Anerkennungsregelungen heranzuziehen sein.
Zu §§ 43 bis
50:
Die
ärzterechtlichen Regelungen betreffend die Beendigung der Berufsausübung
erscheinen unter dem Gesichtspunkt der Transparenz, der Rechtsklarheit und der
Rechtssicherheit überarbeitungsbedürftig. Insbesondere die dort festgelegte
Rechtsfolge des „Erlöschens“ der Berufsberechtigung bei Vorliegen bestimmter
Tatbestände, für welche (nur) teilweise das Streichen aus der Ärzteliste
vorgesehen ist, wird den Ansprüchen der Rechtssicherheit sowohl aus Sicht der
Berufsangehörigen als auch der Patienten/-innen jedenfalls nicht ausreichend
gerecht und widerspricht auch dem für die Aufnahme der Berufsausübung normierten
formellen Prinzip der konstitutiven Wirkung der Eintragung in die Ärzteliste.
Die neuen zahnärztlichen Regelungen sollen die verschiedenen Arten der
Beendigung der Berufsausübung klar definieren und das jeweilige Verfahren und
die Rechtsfolgen transparent machen.
Zu § 43:
Die freiwillige
endgültige bzw. längerfristige (mehr als drei Jahre dauernde) Beendigung der
Berufsausübung wird als Berufseinstellung bezeichnet und hat die Streichung aus
der Zahnärzteliste zur Folge.
Zu § 44:
Die freiwillige
oder aus anderen Gründen (z.B. Krankheit) bedingte mittelfristige Beendigung
bzw. Unterbrechung der Berufsausübung (sechs Monate bis drei Jahre) wird als
Berufsunterbrechung bezeichnet und ist in der Zahnärzteliste zu vermerken.
Von der
Beschränkung der Unterbrechung mit drei Jahren sind gesetzlich vorgesehene
Zeiten des Mutterschutzes, von Karenzurlauben, des Wehr- oder Zivildienstes
ausgenommen, damit diese Personen, die aus diesen Gründen ihre Berufsausübung
unterbrechen müssen, nicht die Nachteile, die eine vorübergehende Streichung
aus der Zahnärzteliste bedingen würde, wie beispielsweise der Verlust von
Anwartschaften bzw. Wartezeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von
Kassenverträgen, treffen.
Eine kurzfristige,
weniger als sechs Monate dauernde Unterbrechung der Berufsausübung erfordert
mangels berufsrechtlicher Rechtsfolgen keine ausdrückliche Regelung.
Zu § 45:
Bei Wegfall bzw.
ursprünglichem Nichtvorliegen der Berufsausübungsvoraussetzungen hat die
Österreichische Zahnärztekammer die Berufsberechtigung mit Bescheid zu
entziehen, die/den Berufsangehörige/n aus der Zahnärzteliste zu streichen und
den Zahnärzteausweis einzuziehen.
Zu §§ 46 und
47:
Die Regelungen
betreffend die vorläufige Untersagung der Berufsausübung durch den
Landeshauptmann für Fälle bei Gefahr in Verzug (§ 46) bzw. die befristete
Untersagung der Berufsausübung durch Disziplinarerkenntnis (§ 47) entsprechen
im Wesentlichen § 62 bzw. § 61 ÄrzteG 1998.
Zu § 48:
Neu geschaffen
wird die Möglichkeit der Einschränkung der Berufsausübung auf ausschließlich
beratende und gutachterliche zahnärztliche Tätigkeiten durch Bescheid der
Österreichischen Zahnärztekammer im Fall des Wegfalls der gesundheitlichen
Eignung; dies ist in der Zahnärzteliste zu vermerken. Für eine eingeschränkte
Berufsausübung wird in der Regel nur eine Tätigkeit als
Wohnsitzzahnarzt/-zahnärztin in Betracht kommen.
Zu § 49:
Die Regelung über
die Einziehung des Zahnärzteausweises bei Entziehung der Berufsberechtigung
bzw. Untersagung der Berufsausübung entspricht inhaltlich § 63 ÄrzteG 1998.
Zu § 50:
Die in § 59 Abs. 7
ÄrzteG 1998 normierte Befugnis zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten im
Familienkreis wird für Fälle der Berufseinstellung und Berufsunterbrechung
übernommen. Von der kasuistischen Formulierung des begünstigten Familienkreises
des Ärztegesetzes 1998 wird zu Gunsten des allgemein zu verstehenden Begriffs
„Angehörige“ Abstand genommen, wobei selbstverständlich auch
Lebensgefährten/-innen erfasst sind. Auch die Übernahme der Einschränkung des
Ärztegesetzes 1998 auf Personen im gemeinsamen Haushalt erscheint im Hinblick
auf die gesellschaftlichen Entwicklungen nicht zielführend.
Insgesamt ist bei
dieser Regelung darauf abzustellen, dass es sich bei diesen Tätigkeiten nicht
um eine berufsmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs handelt, sondern um die
Durchführung einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten ausschließlich im
Familienkreis zu privaten Zwecken. Eine missbräuchliche Umgehung von
berufsrechtlichen Regelungen wäre daher als Verstoß gegen das Berufsgesetz zu
ahnden.
Zu § 51:
Die
Strafbestimmungen entsprechen im Wesentlichen § 199 ÄrzteG 1998.
Zu §§ 52 bis
56:
Die §§ 52 bis 56
enthalten spezielle Bestimmungen für Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde, wobei festzuhalten ist, dass – unbeschadet dieser Regelungen –
das gesamte zahnärztliche Berufsrecht auch für diese gilt. Fachärzte/-innen für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind ebenso wie Absolventen/-innen des
Zahnmedizinstudiums Angehörige des zahnärztlichen Berufs und werden im Sinne
des im Allgemeinen Teil angeführten Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG unter
denselben Bedingungen wie diese zahnärztlich tätig.
Zu § 53:
Die spezielle
Bestimmung betreffend den Qualifikationsnachweis von Fachärzten/-innen für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde entspricht § 18 Abs. 4 ÄrzteG 1998, wobei auf
den in der Übergangsbestimmung des Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG für
den Beginn des Studiums normierten Stichtag 1. Jänner 1994 Bedacht
genommen wird.
Zu § 54:
Klargestellt wird,
dass im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe (Artikel 19b der Richtlinie
78/686/EWG) auch Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
verpflichtend die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen haben.
Hinsichtlich der Möglichkeit eines auf den Ausbildungsweg hinweisenden Zusatzes
wird auf Basis einer Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 10. November
2004, MARKT/C.3/NC/mw D(2004) 17066, normiert, dass diese Personen zum Führen
der Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
berechtigt sind, wobei eine Beeinträchtigung der Berufsbezeichnung nicht
zulässig ist. Dies wäre insbesondere durch Reihenfolge, Format, Schriftgröße
etc. auf dem Praxisschild zu gewährleisten. Nähere Vorschriften über die Form
sind im Rahmen der durch die Österreichische Zahnärztekammer zu erlassenden
Schilderordnung (§ 36 Abs. 5) festzulegen.
Zu § 55:
Die Regelung über
die Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde auf Antrag
auszustellende Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG
entspricht § 22 ÄrzteG 1998.
Klarzustellen ist,
dass seitens der Österreichischen Ärztekammer ausgestellte Bescheinigungen
gemäß § 22 ÄrzteG 1998, die hinsichtlich der Bestätigung der
Kompatibilität des dreijährigen zahnärztlichen Lehrgangs mit Artikel 1 der
Richtlinie 78/687/EWG noch durch die Medizinische Fakultät einer
österreichischen Universität versehen sein können, selbstverständlich weiterhin
Gültigkeit haben und als Bescheinigungen gemäß Artikel 19b der Richtlinie
78/686/EWG im Aufnahmestaat vorgelegt werden können.
Zu § 56:
Klargestellt wird,
dass alle von Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erworbenen
Berechtigungen zur Ausübung von ärztlichen Tätigkeiten aufrecht bleiben und der
Erwerb ärztlicher Berechtigungen diesen Personen auch künftig offen steht. Dies
bedeutet einerseits, dass Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 als Arbeitsmediziner/innen
(§§ 38 f ÄrzteG 1998) bzw. als Notärzte/-innen (§ 40 ÄrzteG
1998) tätig werden dürfen. Andererseits steht ihnen weiterhin die Möglichkeit
der Berufsausübung bzw. des Erwerbs der Qualifikation in der Allgemeinmedizin
sowie auch in einem Sonderfach der Heilkunde offen; dies im Hinblick darauf,
dass Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bereits derzeit
nicht der Sonderfachbeschränkung unterliegen. Bei Ausübung ärztlicher
Tätigkeiten durch Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
unterliegen diese selbstverständlich den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998,
sind diesbezüglich in die Ärzteliste einzutragen und dem entsprechend auch
Angehörige der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes vgl. auch § 220 Abs. 1
ÄrzteG 1998, in der Fassung der 7. Ärztegesetz-Novelle).
Zu §§ 57 bis
64:
Die §§ 57 bis 64
enthalten spezielle Bestimmungen für Dentisten/-innen. Der Großteil des
zahnärztlichen Berufsrechts, insbesondere was die Berufspflichten, die
Berufsausübung und die Aufnahme und Beendigung der Berufsausübung betrifft,
gilt auch für Dentisten/-innen; im Gegensatz zu den Fachärzten/-innen für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind diese allerdings nicht Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, sondern Angehörige des Dentistenberufs.
Zu § 58:
Von der Übernahme
der im Dentistengesetz – DentG, BGBl. Nr. 90/1949, umschriebenen Formulierung
des dentistischen Berufsbildes und Tätigkeitsbereichs wurde auf Grund der
veralteten und mit den vorliegenden Regelungen schwer kompatiblen Diktion des
Dentistengesetzes Abstand genommen. Im Hinblick darauf, dass der Tätigkeitsbereich
des Dentistenberufs sich in weiten Teilen mit dem zahnärztlichen
Tätigkeitsbereich deckt, wird daher auf diesen verwiesen, wobei jene
zahnmedizinischen Behandlungen, die unter Vollnarkose durchgeführt werden bzw.
für die eine Vollnarkose erforderlich ist, ausgenommen sind. Damit wird
einerseits der Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit Rechnung getragen und
andererseits der vom Dentistenberuf erfasste Teil der Zahnheilkunde (vgl. § 1
Abs. 1 DentG) transparent gemacht.
Zu § 59:
Im Rahmen des im
Allgemeinen Teil der Erläuterungen angeführten Verfahrens vor dem Europäischen
Gerichtshof (Rechtssache C-437/03) wurde unter anderem beanstandet, dass
Österreich gegen die Zahnärzterichtlinien verstoße, indem Dentisten/-innen nach
den Bestimmungen des Dentistengesetzes die Möglichkeit eröffnet wurde, ihre
Tätigkeit unter der Bezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ bzw. „Zahnarzt
(Dentist)“/„Zahnärztin (Dentistin)“ auszuüben, obwohl diese weder die
Anforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG noch des Artikel 19b der
Richtlinie 78/686/EWG erfüllen.
Zur Herstellung
einer gemeinschaftsrechtskonformen Rechtslage wird daher für Angehörige des
Dentistenberufs auf die vor 1999 geltende Berufsbezeichnung
„Dentist“/„Dentistin“ zurückgegangen.
Zu §§ 60 bis
62:
Die Regelungen
betreffend die Berufsberechtigung, den Qualifikationsnachweis sowie die
Ausbildungssperre entsprechen den §§ 4 und 5 DentG mit der Maßgabe, dass
einerseits entsprechend dem oben angeführten EuGH-Verfahren die Inanspruchnahme
des Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG durch Dentisten/-innen nicht mehr
möglich ist und andererseits ausdrücklich klargestellt ist, dass nicht nur die
Ablegung der Dentistenprüfung, sondern auch die Tätigkeit als
Dentistenassistent/in nicht mehr zulässig ist.
Zu § 63:
Angehörigen des
Dentistenberufs sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als
Dentistenausweise zu bezeichnende Berufsausweise auszustellen, über deren Form
und Inhalt die Österreichische Zahnärztekammer nähere Bestimmungen im
Verordnungswege festzulegen hat.
Die nach den
Bestimmungen des Dentistengesetzes ausgestellten Berufsausweise behalten ihre
Gültigkeit.
Zu § 64:
Im Hinblick
darauf, dass nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes die bescheidmäßige Genehmigung
zur Niederlassung vorgesehen war, während nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes die Eintragung in die Zahnärzteliste den Erwerb der
Berufsberechtigung begründet, sind entsprechende Übergangsregelungen
festzulegen:
Dem entsprechend
werden aufrechte Niederlassungsgenehmigungen gemäß Dentistengesetz als
Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/in umgedeutet (Abs. 1). Anhängige
Verfahren betreffend die Genehmigung zur Niederlassung gemäß Dentistengesetz
sind als Verfahren betreffend die Eintragung in die Zahnärzteliste als
Dentist/in (Abs. 2) bzw. betreffend die Zurücknahme der
Niederlassungsgenehmigung gemäß Dentistengesetz als Verfahren betreffend die
Entziehung der Berufsberechtigung (Abs. 3) fortzusetzen und abzuschließen.
Zu §§ 65 bis
71:
Der 3. Abschnitt
des 2. Hauptstücks enthält die im Zusammenhang mit dem Übergang des
zahnärztlichen Berufsrechts vom Ärztegesetz 1998 auf das Zahnärztegesetz
erforderlichen Übergangsbestimmungen.
Zu § 65:
§ 65 Abs. 1
normiert die ex-lege-Eintragung der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Zahnärztegesetzes in die Ärzteliste eingetragenen Angehörigen des
zahnärztlichen Berufs in die Zahnärzteliste. Dafür werden gemäß Abs. 2 und 3
die Österreichische Ärztekammer zur Übermittlung der entsprechenden Daten an
die Österreichische Zahnärztekammer in elektronischer Form und mit
dazugehöriger Datensatzbeschreibung sowie die Ärztekammern in den Bundesländern
zur Ausfolgung der Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Angehörigen des
zahnärztlichen Berufs an die jeweilige Landeszahnärztekammer verpflichtet.
Auf die
korrespondierende Parallelbestimmung des § 219 ÄrzteG 1998, in der Fassung der
7. Ärztegesetz-Novelle, wird hingewiesen.
Zu § 66:
Die den
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes
1998 ausgestellten Ärzteausweise behalten ihre Gültigkeit als
Zahnärzteausweise. Da die Gültigkeit der Ärzteausweise bis 31. Dezember 2009
befristet ist, wird diese Befristung auch in die Übergangsregelung des
Zahnärztegesetzes übernommen.
Zu § 67:
Klargestellt wird,
dass Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten, die auf
Grund von speziellen Übergangsregelungen im Ärztegesetz 1998 eine Berechtigung
zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben haben, diese weiterhin behalten.
Zu § 68:
Die auf Grund des
§ 209 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 bestehenden Berechtigungen von
Ärzten/-innen für Allgemeinmedizin zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten
bleiben aufrecht. Da diese Personen nicht Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind, sind sie nicht in die
Zahnärzteliste einzutragen und auch nicht Mitglieder der Österreichischen
Zahnärztekammer, sondern bleiben als Ärzte/-innen für Allgemeinmedizin
ausschließlich Angehörige der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes.
Zu § 69:
Auch die
Bewilligungen zur selbständigen bzw. unselbständigen Ausübung des
zahnärztlichen Berufs gemäß §§ 32, 33, 35 und 210 bleiben für den im jeweiligen
Bescheid festgelegten örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich aufrecht.
Zu § 70:
Die Angehörigen
des zahnärztlichen Berufs von der Österreichischen Ärztekammer verliehenen oder
anerkannten Fortbildungsdiplome dürfen weiterhin als Zusätze zur
Berufsbezeichnung geführt werden.
Weiters bleibt die
nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 von Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs erworbene Berechtigung zur Führung des Berufstitels
„Primarius“/„Primaria“ unberührt.
Zu § 71:
Hinsichtlich der
im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Zahnärztegesetzes anhängigen
berufsrechtlichen Verfahren betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs
werden folgende Regelungen getroffen:
Berufungsverfahren
gemäß §§ 28 und 35a ÄrzteG 1998 sind durch den Landeshauptmann bzw. den
unabhängigen Verwaltungssenat des Landes nach der bisherigen Rechtslage
fortzusetzen und abzuschließen.
Da das
Zahnärztegesetz keine den §§ 32, 33 und 35 ÄrzteG 1998 entsprechenden
Bewilligungen vorsieht, sind diese Verfahren nach der bisherigen Rechtslage
durch die Österreichische Ärztekammer bzw. Universitätskliniken fortzusetzen
und abzuschließen.
Die übrigen
berufsrechtlichen Verfahren nach dem Ärztegesetz 1998 betreffend die
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, das sind Verfahren betreffend die
Ärzteliste (§§ 27, 29 ÄrzteG 1998), den freien Dienstleistungsverkehr
(§ 37 ÄrzteG 1998), Bescheinigungen gemäß Artikel 19b der
Richtlinie 78/686/EWG (§ 22 ÄrzteG 1998), Überprüfung von
Ordinationsstätten (§ 56 ÄrzteG 1998), die außergerichtliche
Patientenschlichtung (§ 58a ÄrzteG 1998) sowie die Beendigung der
Berufsausübung (§§ 59, 62 und 63 ÄrzteG 1998), sind nach den entsprechenden
Bestimmungen des Zahnärztegesetzes fortzuführen, wobei hinsichtlich
letztgenannter Verfahren eine entsprechende Umdeutung im Sinne der
§§ 43 ff ZÄG erforderlich sein wird.
Zu § 72:
Das
In-Kraft-Treten wird ausdrücklich mit 1. Jänner 2006 festgelegt.
Zu § 73:
Die Vollziehung
fällt gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit dem
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden Fassung, in
die Zuständigkeit des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen.