Vorblatt

Problem:

Anpassungsbedarf besteht im Hinblick auf das Universitätsgesetz 2002 und insbesondere im Hinblick auf das Fachhochschul-Studiengesetz.

Anpassungsbedarf besteht auch hinsichtlich des strengen Erlöschenstatbestandes im Falle des Konkurses eines Ziviltechnikers.

Ziviltechnikergesellschaften können sich nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht an anderen Ziviltechnikergesellschaften finanziell beteiligen.

Ziel:

Den Absolventen inländischer Fachhochschul-Studiengänge soll der Zugang zum Ziviltechnikerberuf eröffnet werden.

Hinsichtlich des Erlöschenstatbestandes im Falle des Konkurses ist eine Erleichterung für die Ziviltechniker vorgesehen.

Den Ziviltechnikergesellschaften soll eine Beteiligung an anderen Ziviltechnikergesellschaften ermöglicht werden.

Inhalt:

Schaffung einer Regelung, mit der für Absolventen von Fachhochschul-Magisterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen des Fachbereiches Technik der Zugang zum Ziviltechnikerberuf eröffnet wird.

Neuregelung der Erlöschensbestimmungen im Falle des Konkurses sowie der Erlangung bzw. Wiedererlangung der Befugnis nach einem Konkurs.

Neuregelung der Organisationsgrundsätze bei Ziviltechnikergesellschaften durch Schaffung der Möglichkeit der finanziellen Beteiligung an anderen Ziviltechnikergesellschaften.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Kosten:

Keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt bzw. indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen:

Die Öffnung des Berufes für Absolventen der Fachhochschulen wird eine größere Anzahl von praktizierenden Freiberuflern zur Folge haben, was wiederum zu einer vermehrten Wertschöpfung führen wird.

Allfällige administrative, preis- und kostenmäßige Be- oder Entlastungen für Unternehmen, Kunden, Bürger und/oder Verwaltungsbehörden (Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen):

Die Öffnung des Berufes für Absolventen der Fachhochschulen wird die Anzahl der Ziviltechniker vergrößern und somit zu einem verschärften Wettbewerb führen, der sich auch in den Ziviltechnikerhonoraren niederschlagen wird.

Wettbewerbsfähigkeit:

Keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

Budgetäre Auswirkungen:

Dem Bund und den Ländern werden keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Durch die vorliegende Novelle werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union umgesetzt:

-   Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechtes und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (85/384/EWG) (CELEX-Nr. 31985L0384).

-   Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) (CELEX-Nr. 31989L0048).

-   Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes, ABl. Nr. L 206 vom 31.07.2001.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG fällt das Ziviltechnikerwesen in Gesetzgebung und Vollziehung in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll den durch das Universitätsgesetz 2002 und durch das FachhochschulStudiengesetz geänderten Verhältnissen Rechnung getragen werden.

Das Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) sieht bisher vor, dass der Zugang zur freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten nur für Absolventen eines Universitätsstudiums einer technischen, naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur möglich ist.

Mit dieser Novelle soll nunmehr auch den Absolventen von Fachhochschul-Magisterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen des Fachbereiches Technik, deren Studienschwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten liegt, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Befugnis eines Ziviltechnikers zu erlangen.

Das derzeitige Ziviltechnikergesetz sieht vor, dass jene Personen von der Verleihung einer Befugnis ausgeschlossen sind, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist. Weiters ist derzeit vorgesehen, dass die Befugnis durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens „ex lege“ erlischt. Diese Regelung wurde vielfach als äußerst streng empfunden, da sie dem in Konkurs geratenen Ziviltechniker nicht einmal die Möglichkeit gibt, einen Zwangsausgleich zu versuchen und zu bedienen, da ihm mit Eröffnung des Konkurses die Befugnis entzogen wird. Die vorliegende Novelle sieht in diesem Zusammenhang vor, dass einerseits die Frist für die Wiedererlangung der Befugnis eines in Konkurs geratenen Ziviltechnikers von bisher fünf Jahren auf nunmehr drei Jahre reduziert wird und andererseits, dass die Befugnis im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Zwangsausgleiches nicht erlischt.

Nach den derzeit geltenden Bestimmungen dürfen nur natürliche Personen Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft sein. Diese Regelung hat sich insbesondere im Hinblick auf die Durchführung größerer internationaler Projekte als zu eng erwiesen. Demzufolge wird nunmehr vorgesehen, dass sich Ziviltechnikergesellschaften an anderen Ziviltechnikergesellschaften finanziell beteiligen dürfen und somit in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeit auf eine breitere finanzielle Basis zu stellen.

Besonderer Teil

Zu Z 2 (§ 3):

Mit dieser Bestimmung werden die Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten liegt, in den Kreis jener Studien aufgenommen, für die eine Ziviltechnikerbefugnis verliehen wird. Berücksichtigt werden nur die Fachhochschul-Studiengänge, die nach der vom Fachhochschulrat getroffenen Einteilung dem Fachbereich Technik zuzuordnen sind. Fachhochschul-Studiengänge, deren Schwerpunkt nicht auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten liegt, sondern auf Fachgebieten wie, Wirtschaftswissenschaften, Touristik oder Gestaltung, werden nicht erfasst.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 1):

Der bisherige Befugnisumfang wurde um die Erbringung von mediativen Leistungen und die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Projekten geringfügig erweitert.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 2 lit. c):

Die Bestimmung wurde dem Gesetzeswortlaut des § 98 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, auf den sich diese Bestimmung bezieht, angepasst.

Zu Z 5:

Der im bisherigen § 4 Abs. 6 Ziviltechnikergesetz 1993 vorgesehene „Kontrahierungszwang“ für den Bund und die Bundesländer entfällt. Bei dem „Kontrahierungszwang“ handelt es sich um ein Relikt aus jener Zeit, als Ziviltechniker mangels staatlicher Personalressourcen „nötigenfalls auch für Staatsbaugeschäfte gegen ein besonderes Entgelt in Anspruch genommen werden“ konnten.

Ein „Kontrahierungszwang“ findet seine sachliche Rechtfertigung in der Monopolstellung gewisser Personen und Unternehmungen bei lebenswichtigen Gütern und Leistungen. Im Lichte dieser Definition und im Hinblick auf die nunmehr große Anzahl von ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern, ist der „Kontrahierungszwang“ nicht mehr zeitgemäß und sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Dem entspricht auch, dass der „Kontrahierungszwang“ in der „Neuzeit“ (seit 1950) nie zur Anwendung kam.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 1):

Mit dieser Bestimmung wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, umgesetzt.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 2 Z 2):

Personen, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sind von der Erlangung einer Ziviltechnikerbefugnis ausgeschlossen, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben worden ist.

Zu Z 9 (§ 6 Abs. 2 und 3):

Mit Abs. 2 wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, umgesetzt.

Mit Abs. 3 wird die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes, ABl. Nr. L 206 vom 31.07.2001, umgesetzt.

Zu Z 10 (§ 7):

Nur wenn das der angestrebten Befugnis kongruente Studium absolviert wurde, kann eine Ziviltechnikerbefugnis für dieses Fachgebiet verliehen werden. Angestrebte Befugnis und absolviertes Studium müssen deckungsgleich sein.

Zu Z 11 (§ 8 Abs. 1):

Die Praxis kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu einem Ziviltechniker oder zu einem zu der angestrebten Befugnis einschlägig tätigen Gewerbetreibenden erworben werden. Sie kann auch als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst absolviert werden. Praxiszeiten, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages absolviert wurden, sind nur dann als Praxis im Sinne des § 8 anzuerkennen, wenn der Praktikant die ihm übertragenen Dienste im vollen Umfang persönlich verrichtete und hinsichtlich der für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Fragen der Anleitung und Überwachung durch den befugten Dienstgeber unterstand. Die Praxis im Sinne des § 8 kann immer nur eine solche sein, die unter Einhaltung der gesamten österreichischen Rechtsordnung absolviert wird. Praxiszeiten, die als Werkunternehmer ohne eine entsprechende Befugnis absolviert werden, finden keine Anerkennung.

Zu Z 14 (§ 10 Abs. 2):

Da in jüngster Zeit Schwierigkeiten auftraten, die Prüfungskommissionen mit Beamten zu besetzen, wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, auch Vertragsbedienstete des Bundes oder eines Bundeslandes zu Mitgliedern der Prüfungskommisssion zu bestellen.

Zu Z 17 und 18 (§ 14 Abs. 4 und 7):

Das österreichische Berufsrecht weist in vielen Bereichen insofern einen Dualismus auf, als eine Reihe von Erwerbstätigkeiten sowohl im Rahmen der Gewerbeordnung als auch nach dem Ziviltechnikergesetz ausgeübt werden können. Um dem Selbstverständnis der Ziviltechnikerschaft als unabhängige Planer und Urkundsperson Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, jegliche Interessenskollisionen hintanzuhalten. Demzufolge ist die Ausübung der Ziviltechnikerbefugnis während eines aufrechten Dienstverhältnisses unzulässig, sofern dieses Dienstverhältnis Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die in den Befugnisumfang des Ziviltechnikers fallen.

Dasselbe gilt auch für die Ausübung eines Gewerbes. Nicht jede gewerbliche Tätigkeit ist mit der Ausübung der Befugnis eines Ziviltechnikers unvereinbar, sondern nur eine solche, die eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die zum Befugnisumfang des betreffenden Ziviltechnikers gehört.

Zu Z 19 (§ 17 Abs. 1 Z 2 und 4):

Die Straftatbestände wurden im Hinblick auf die Funktion der Ziviltechniker als Treuhänder und Urkundsperson erweitert.

Für den Fall, dass nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde, erlischt die Befugnis „ex nunc“.

Zu Z 22 (§ 17 Abs. 8):

Die Teilnahme an reinen Ideenwettbewerben, das sind solche Wettbewerbe, die lediglich grundsätzliche Vorschläge für die Lösung von Aufgaben erbringen sollen, die nur allgemein umschrieben und abgegrenzt sind, ist auch bei ruhender Befugnis erlaubt. Führt der Ideenwettbewerb zu einer Auftragserteilung, so muß die Befugnis aufrecht gemeldet werden.

Zu Z 26 (§ 26 Abs. 1):

Die Beteiligung einer Ziviltechnikergesellschaft an einer anderen Ziviltechnikergesellschaft hat nicht die Erweiterung der Befugnis einer der Ziviltechnikergesellschaften zur Folge. Es ist dabei an eine finanzielle Beteiligung gedacht, ohne dass die Befugnis der einen Ziviltechnikergesellschaft um die Befugnis der sich beteiligenden Ziviltechnikergesellschaft erweitert wird.

Zu Z 27 (§ 28 Abs. 1):

Es soll sichergestellt werden, dass die Ziviltechniker, die die Befugnisse in die Ziviltechnikergesellschaft einbringen auch über die Kapitalmehrheit in der Gesellschaft verfügen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

§ 1. (1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Fachgebieten oder auf Fachgebieten der Bodenkultur auf Grund einer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.

§ 1. (1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.

§ 3. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand eines Diplomstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität oder eines entsprechenden Doktoratsstudiums an einer inländischen Universität sind. Weiters an Absolventen des „studium irregulare“ Ingenieurgeologie an der Universität Wien, der TU Wien und der BOKU Wien.

 

§ 3. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:

           1. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung,

           2. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien, im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

           3. Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und

           4. Fachhochschul-Magisterstudiengänge, Fachhochschul-Diplomstudiengänge, im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 58/2002, in der jeweils geltenden Fassung, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.

§ 4. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten  Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.

 

(2) …

                c) die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenausmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Abbaufeldern und Speicherfeldern sowie zur Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur.

(3) bis (5) …

§ 4. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.

(2) …

                c) die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht oder Speicherfelder sowie zur Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur.

(3) bis (5) …

(6) Ziviltechniker sind verpflichtet, für den Bund oder das Land, in dem sich der Sitz ihrer Kanzlei befindet, die Geschäfte auf ihrem Fachgebiet gegen Entlohnung zu übernehmen.

entfällt

§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

(2) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:

           1. die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,

           2. über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist,

           3. denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1,

           4. die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,

           5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/1997)

           6. die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

(2) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:

           1. die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,

           2. über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben worden ist,

           3. über deren Vermögen der Konkurs mangels Bestätigung eines hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet worden ist,

           4. denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1,

           5. die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,

           6. die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

§ 6. (2) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 6. (2) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 90 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 5 Abs. 4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 85/384/EWG, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung sind im Rahmen eines Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung oder Verleihung der Befugnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen.

§ 7. Die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, der absolvierten Studienrichtung entspricht.

§ 7. Die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.

§ 8. (1) Die praktische Betätigung (§ 6 Abs. 1 Z 2) muß hauptberuflich absolviert werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muß eine Zeit von mindestens drei Jahren nach Abschluß des Studiums (§ 6 Abs. 1 Z 1) umfassen, wovon mindestens ein Jahr als Arbeitnehmer, weisungsgebunden und eingegliedert in den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers, unter Ausschluß eines Unternehmerrisikos, zurückzulegen ist. Die praktische Betätigung kann auch im öffentlichen Dienst zurückgelegt werden. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Betätigung nachzuweisen.

(2) Von der praktischen Betätigung muß mindestens ein Jahr entfallen:

                         - bei Bewerbern um die Befugnisse eines Architekten, eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen sowie für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft auf eine praktische Betätigung auf Baustellen,

                         - bei Bewerbern um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen.

 

§ 8. (1) Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muss hauptberuflich

           1. in einem Dienstverhältnis oder

           2. als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder

           3. im öffentlichen Dienst

absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer nachzuweisen.

(2) Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:

           1. bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und

           2. bei Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen.

§ 9. (4) Befreit von Prüfungsgegenständen gemäß Abs.3 sind Bewerber, die

           1. eine für die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe A erforderliche Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren;

           2. an einer Universität (Hochschule) Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.

Die Befreiung gemäß Z 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung einer Befugnis abgelegt wurden.

§ 9. (4) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.

 

(5) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.

§ 10. (2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Beamten des höheren Verwaltungsdienstes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie zwei ihre Befugnis ausübende Ziviltechniker des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.

§ 10. (2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Bediensteten des höheren Dienstes des Bundes oder eines Bundeslandes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie zwei ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.

§ 12. (1) Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten Sitz der Kanzlei verliehen.

§ 12. (1) Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten in Österreich gelegenen Sitz der Kanzlei verliehen.

 

In den §§ 9, 10, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 32 und 34 werden die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

§ 14. (4) Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses darf die Befugnis eines Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist.

(5) Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist, hat das Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vom Ziviltechniker binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(6) …

§ 14. (4) Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zu dem Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, darf die Befugnis des Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist.

(5) Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist, hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vom Ziviltechniker innerhalb von  zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(6) …

 

(7) Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(8) Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet.

§ 17. (1) Die Befugnis erlischt:

           1.

           2. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,

           3.

           4. durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweidung mangels hinreichenden Vermögens,

           5. durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis.

(2) und (3) …

(4) Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) und (6) …

(7) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.

§ 17. (1) Die Befugnis erlischt:

           1.

           2. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbaren Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,

           3.

           4. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,

           5. wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde oder

           6. durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis.

(2) und (3) …

(4) Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) und (6) …

(7) Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:

           1. öffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3) zu errichten oder

           2. Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erbringen oder anzubieten.

(8) Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Wettbewerb (Auslobungsverfahren), der als solcher nicht unmittelbar zu einer Auftragserteilung führt, auch mit ruhender Befugnis zulässig.

(9) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.

 

(10) Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam.

§ 22. (2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:

           1. die Ziviltechnikergesellschaft zumindest rechtsfähig im Sinne des § 124 Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, ist,

           2. sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern (§ 1), die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,

           3. der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

§ 22. (2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:

           1. sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern (§ 1), die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,

           2. der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

§ 26. (1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein.

§ 26. (1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen und berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften sein.

§ 28. (1) In einer Ziviltechnikergesellschaft muß die Kapitalbeteiligung der Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis mehr als die Hälfte betragen. Geschäftsführung und Vertretung müssen Gesellschaftern mit ausgeübter Befugnis vorbehalten sein. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.

§ 28. (1) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur physische Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind und gemeinsam mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile innehaben. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.

§ 30. (1) Die Bezeichnung „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.

(2) Das Wort „Ziviltechniker“ darf nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.

§ 30. (1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.

(2) Die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.

(3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.

§ 32. (7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnung zu treffen. Solche Verordnungen können bereits vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden, treten jedoch erst mit dieser in Kraft. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinien des Rates vom 10. Juni 1985, 85/384/EWG, und vom 21. Dezember 1988, 89/48/EWG, durch Verordnung zu bestimmen, welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzung der Fachstudien im Sinne des § 7 zu erfüllen geeignet sind, welche Berufsbezeichnungen Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien in Österreich führen dürfen, ferner daß Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen vorher bei den gleichfalls zu bestimmenden Stellen anzuzeigen haben und den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen. Die Verordnung hat weiters zu regeln, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen haben.

§ 32. (7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnung zu treffen. Solche Verordnungen können bereits vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden, treten jedoch erst mit dieser in Kraft. Der Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinien des Rates vom 10. Juni 1985, 85/384/EWG, und vom 21. Dezember 1988, 89/48/EWG, durch Verordnung zu bestimmen, welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurden, die Voraussetzung der Fachstudien, im Sinne des § 7 zu erfüllen geeignet sind, welche Berufsbezeichnungen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft führen dürfen, ferner, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Erbringen von Dienstleistungen vorher bei den gleichfalls zu bestimmenden Stellen anzuzeigen haben und den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen. Die Verordnung hat weiters zu regeln, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen haben.