Vorblatt
Problem:
Dem
Gemeinschaftsrecht zufolge ist der zahnärztliche Beruf ein vom ärztlichen Beruf
zu unterscheidender eigener Beruf. Dieser EU-rechtlichen Vorgabe trägt das
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, das großteils gemeinsame
Bestimmungen für beide Berufsgruppen enthält, ohne sprachlich und inhaltlich zu
differenzieren, nicht ausreichend Rechnung. Auch die Integration der
Zahnärzte/-innen in der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) bzw. in den
Ärztekammern in den Bundesländern (LÄK) in der derzeitigen Form ist nur schwer
mit den Anforderungen eines eigenständigen zahnärztlichen Berufs in Einklang zu
bringen. Weiters hat sich die Berufsgruppe in einer auf Grund dieser Tatsachen
durchgeführten Urbefragung für eine Trennung der zahnärztlichen
Standesvertretung von den Ärztekammern ausgesprochen. Darüber hinaus stellt
sich auf Grund des Auslaufens des Dentistenberufs das Problem, dass die
Österreichische Dentistenkammer (ÖDK) auf Grund der schwindenden Mitgliederzahl
finanziell und personell in der derzeitigen Form nicht mehr weiter bestehen
kann.
Ziel:
Ziel ist
entsprechend dem Wunsch der Berufsgruppe die Schaffung einer eigenen
zahnärztlichen Standesvertretung, in die auch die Dentisten/-innen eingebunden
werden.
Inhalt:
Das
Zahnärztekammergesetz beinhaltet die Etablierung der Österreichischen
Zahnärztekammer (ÖZÄK) als Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs und des Dentistenberufs.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Sowohl die
Zahnärzte/-innen als auch die Dentisten/-innen verfügen bereits derzeit über
eine Standesvertretung. Die Schaffung der Österreichischen Zahnärztekammer
führt daher insgesamt nicht zu einer Vermehrung der bereits bestehenden
Kammern, sodass für das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als
Aufsichts- und Vollziehungsbehörde keine weiteren finanziellen Auswirkungen
entstehen. Allfällige finanzielle Implikationen, die mit der Neugestaltung der
zahnärztlichen Standesvertretung verbunden sein könnten, werden von dem
Selbstverwaltungskörper selbst getragen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Wenn auch keine
gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen betreffend die Einrichtung von
Standesvertretungen bestehen, dürfen innerstaatliche Kammerregelungen nicht die
gemeinschaftsrechtliche Vorgabe eines vom ärztlichen Beruf zu unterscheidenden
eigenständigen zahnärztlichen Beruf konterkarieren. Die Schaffung einer von den
Ärztekammern getrennten zahnärztlichen Standesvertretung trägt dieser Vorgabe
zweifelsfrei Rechnung. Darüber hinaus werden der Österreichischen
Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich einige Vollziehungsagenden
zugewiesen, die durch die EU-Zahnärzterichtlinie 78/686/EWG vorgegeben sind.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Im
Gemeinschaftsrecht ist der zahnärztliche Beruf durch folgende Richtlinien
harmonisiert:
- Richtlinie
78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes
und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
(CELEX-Nr. 378L0686) und
- Richtlinie
78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes
(CELEX-Nr. 378L0687).
Diese Richtlinien sehen vor, dass der zahnärztliche Beruf ein eigener vom
Beruf des/der Arztes/Ärztin zu unterscheidender Beruf mit einer eigenen
mindestens fünfjährigen universitären Ausbildung ist.
Im Ärztegesetz
1998 wurden das Berufsbild und die Berufszugangsvoraussetzungen des
zahnärztlichen Berufs in einem eigenen Abschnitt geregelt, hinsichtlich der
sonstigen berufsrechtlichen sowie auch der standesrechtlichen Regelungen wurde
der/die „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ unter den Begriff „Arzt“/„Ärztin“ und der
„Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde“ unter den Begriff „Facharzt“/„Fachärztin“ subsumiert.
Seitens der
Europäischen Kommission wurden diese berufsrechtlichen Regelungen dahingehend
beanstandet, dass die in den Zahnärzterichtlinien normierte Trennung des
zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf nicht entsprechend umgesetzt sei. Diese
Rüge war unter anderem Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens 2000/2052
sowie des nunmehr vor Entscheidung stehenden EuGH-Verfahrens in der Rechtssache
C-437/03 gegen Österreich. Österreich hat im Zuge dieses Verfahrens eine
umfassende Neugestaltung sowohl des zahnärztlichen Berufs- als auch
Standesrechts zugesagt.
In Österreich gibt
es seit dem Jahr 1945 zwei und seit dem Jahr 1999 drei verschiedene
Berufsgruppen, die berechtigt sind, zahnärztliche Tätigkeiten auszuüben:
Dentisten/-innen, Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
Zahnärzte/-innen.
Da die
Dentistenausbildung mit 31. Dezember 1975 beendet wurde, ist die Zahl der Dentisten/-innen
in Österreich stark rückläufig, sodass die ÖDK zum 31. August 2005 nur mehr 96
Mitglieder hat.
Da auch die
Möglichkeit der Absolvierung der Ausbildung zum/zur Facharzt/-ärztin für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde mit 31. Dezember 1998 beendet wurde, sind auch die
Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – wie die
Dentisten/-innen – eine auslaufende Berufsgruppe und ihre Zahl wird in den
nächsten Jahrzehnten ebenfalls laufend abnehmen. Dem gegenüber wird es auf
Grund des nunmehr einzigen zahnmedizinischen Ausbildungswegs – des Studiums der
Zahnmedizin – zu einem stetigen Ansteigen der Zahl der Zahnärzte/-innen unter
den genannten drei Gruppen der Zahnbehandler/innen kommen.
Dem steht die
Tatsache gegenüber, dass die Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde und die Zahnärzte/-innen – obwohl letztere von der Ausbildung
her keine Ärzte/-innen sind – bis dato Pflichtmitglieder der Ärztekammern in
den Bundesländern sind, während die Dentisten/-innen seit 1949 Pflichtmitglieder
der ÖDK sind.
Da darüber hinaus
auch im internationalen Vergleich festzustellen ist, dass in fast allen Ländern
eine eigenständige zahnärztliche Interessenvertretung existiert, erschien auch
in Österreich die Einrichtung einer zahnärztlichen Standesvertretung für alle
zahnärztlich tätigen Personen einschließlich der verbliebenen Kammermitglieder
der ÖDK zweckmäßig.
Im Jahre 2002 hat
daher der damals zuständige Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen Mag. Herbert Haupt und Anfang 2005 die ÖÄK eine Befragung aller
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs betreffend die zukünftige Form ihrer
Berufsvertretung durchgeführt, die eine Mehrheit für die Schaffung einer
Zahnärztekammer, die auf Bundes- und Landesebene von den Ärztekammern zu
trennen ist, ergab.
Hinsichtlich der ÖDK war es auf Grund der finanziellen
und personellen Unmöglichkeit der Weiterführung der Kammer erforderlich, im
Rahmen der DentG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 166, sowie der unter BGBl. I Nr.
65/2005 kundgemachten weiteren DentG-Novelle das Weiterbestehen der ÖDK durch
Verlängerung der laufenden Funktionsperiode des ÖDK-Vorstands bis 31. August
2005 bzw. letztmalig bis 31. Dezember 2005 zu gewährleisten, um ein
möglichst reibungsloses Überführen der ÖDK in die neue zahnärztliche Standesvertretung
zu ermöglichen und damit die ansonsten unvermeidbare, aber keinesfalls
gewünschte Auflösung der ÖDK verhindern zu können. Im Rahmen der
parlamentarischen Materialien zu diesen beiden Novellen, 674 bzw. 963 Blg. NR
22. GP, wurde seitens des Gesetzgebers bereits die Schaffung einer
Zahnärztekammer mit 1. Jänner 2006 festgelegt.
Mit der neuen
Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des
Dentistenberufs soll einerseits eine der Größe der Berufsgruppe entsprechende
effiziente, straffe, funktionsfähige und moderne Körperschaft öffentlichen
Rechts geschaffen und andererseits bereits bestehende personelle, funktionelle
und organisatorische Strukturen der zahnärztlichen Standesvertretung
berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die vergleichbaren Vertretungsaufgaben
sowie die notwendige Zusammenarbeit mit der ärztlichen Standesvertretung
bestehen einerseits zahlreiche inhaltliche Parallelitäten zum Ärztekammerrecht,
andererseits begünstigt und erfordert die vergleichbar kleinere Berufsgruppe
straffere und effizientere organisatorische und personelle Strukturen, wobei
insbesondere auch die neueren Entwicklungen der Standesvertretungen im
Gesundheitsbereich (z.B. Apothekerkammer, Tierärztekammer) berücksichtigt
werden.
Die Schaffung einer
Österreichischen Zahnärztekammer als Standesvertretung aller zahnbehandelnden
Berufsgruppen erfordert auch umfangreiche Übergangsregelungen im Zusammenhang
mit der Rechtsstellung, den Vermögensverhältnissen, den Vertretungsbefugnissen
etc., die von der ÖÄK bzw. den LÄK im Hinblick auf die Angehörigen des
zahnärztlichen Berufs einerseits und von der ÖDK andererseits auf die neue
Standesvertretung übergehen.
Darüber hinaus
wird dem überwiegenden Wunsch der betroffenen Berufsgruppen entsprechend und im
Hinblick auf die Wahrung erworbener Rechte sichergestellt, dass die Angehörigen
des zahnärztlichen Berufs trotz Ausscheidens aus den Ärztekammern weiterhin im
Rahmen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern leistungsberechtigt und
leistungsverpflichtet bleiben und entsprechend vertreten sind.
Finanzielle
Auswirkungen:
Sowohl die
Zahnärzte/-innen als auch die Dentisten/-innen verfügen bereits derzeit über
eine Standesvertretung. Die Schaffung der Österreichischen Zahnärztekammer
führt daher insgesamt nicht zu einer Vermehrung der bereits bestehenden
Kammern, sodass für das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als
Aufsichts- und Vollziehungsbehörde keine weiteren finanziellen Auswirkungen
entstehen. Allfällige finanzielle Implikationen, die mit der Neugestaltung der
zahnärztlichen Standesvertretung verbunden sein könnten, werden von dem
Selbstverwaltungskörper selbst getragen.
Verfassungsrechtliche
Grundlage:
Die Schaffung
einer neuen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung ist nur unter
Beachtung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse zulässig:
Nach der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann der (einfache) Bundes- oder
Landesgesetzgeber Selbstverwaltungskörper einrichten, da dies „im Rahmen des
Organisationsplanes der Bundesverfassung gelegen ist“. Einem
Selbstverwaltungskörper dürfen nur solche Aufgaben zur eigenverantwortlichen
Besorgung übertragen werden, die im ausschließlichen oder überwiegenden
Interesse des zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personenkreises
gelegen sind und die Aufgaben auch geeignet sind, durch diese Gemeinschaft
besorgt zu werden. Weitere Schranken bzw. Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der
Errichtung von Selbstverwaltungskörpern ergeben sich aus dem aus dem
Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot, aus dem Erfordernis der
Staatsaufsicht sowie der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung.
Hinsichtlich des
zur Selbstverwaltung zusammengeschlossenen Personenkreises kommt nach der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dem Gesetzgeber ein
rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, wobei der Personenkreis durch
objektive und sachlich gerechtfertigte Momente bestimmt sein muss und nur
solche Personen zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst werden
dürfen, deren Interessen im Wesentlichen gleichgerichtet und gleichartig sind.
Hinsichtlich der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzte/-innen und
Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) sowie des
Dentistenberufs ergeben sich diese gleichartigen Interessen insbesondere aus
den gemeinsamen berufsrechtlichen Vorgaben: Neben dem Berufsbild und dem
Tätigkeitsbereich, der sich zwischen dem zahnärztlichen Beruf und dem
Dentistenberuf nur geringfügig unterscheidet, sind für alle Zahnbehandler/innen
fast alle weiteren Berufsausübungsregelungen ident, sodass eine Zusammenfassung
dieses Personenkreises in einer gemeinsamen Standesvertretung jedenfalls
sachlich gerechtfertigt ist.
Die seitens der
ärztlichen Standesvertretung angedachte Lösungsvariante, die die Integration
der Dentisten/-innen in die Ärztekammern vorgesehen hätte, würde hingegen
diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben der gleichartigen und gleichgerichteten
Interessen des in eine Standesvertretung zusammengefassten Personenkreises
widersprechen und scheidet daher – abgesehen von der seitens der Berufsgruppe
der Dentisten/-innen ausdrücklich geäußerten Ablehnung dieser Lösung – als
rechtlich unzulässige Alternative aus.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf
Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) sowie
Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung beruflicher
Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“).
Besonderer
Teil
Zu §§ 1 bis
9:
Der 1. Abschnitt
des 1. Hauptstücks umfasst die die zahnärztliche Standesvertretung betreffenden
allgemeinen Bestimmungen.
Zu § 1:
Die Regelung
betreffend die dynamische Verweisung auf andere Bundesgesetze dient der
sprachlichen Vereinfachung des folgenden Gesetzestextes und entspricht
zahlreichen anderen Bundesgesetzen.
Zu § 2:
In § 2 wird
normiert, dass die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
und des Dentistenberufs der „Österreichischen Zahnärztekammer“ obliegt und für
jedes Bundesland „Landeszahnärztekammer“ einzurichten sind, hinsichtlich deren
Rechtsnatur auf die entsprechenden Erläuterungen zum 2. und 3. Hauptstück zu
verweisen ist.
Zu § 3:
Die in § 3
enthaltenen Begriffsbestimmungen dienen der Verständlichkeit und der
terminologischen Klarheit.
Hinsichtlich der
Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Dentisten/-innen wird
auch auf die §§ 111 f hingewiesen.
Zu § 4:
Die für die
Organe, Funktionäre/-innen, Referenten/-innen und das Personal der
Standesvertretung normierte Verschwiegenheitspflicht entspricht den §§ 89 und
130 Abs. 4 ÄrzteG 1998.
Zu § 5:
§ 5 normiert
entsprechend den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 357/1990,
eine Verpflichtung der Standesvertretung zur Auskunftserteilung gegenüber ihren
Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs vorbehaltlich
gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten.
Hinsichtlich der
über den gesetzlichen Auftrag hinausgehenden Auskünfte wird in Abs. 3 die
Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung eingeräumt; diese hat entsprechend dem
Aufwand angemessen zu sein.
Abs. 4 normiert
spezielle Auskunftspflichten der LZÄK an die Ärztekammer des jeweiligen
Bundeslandes betreffend den jeweiligen Wohlfahrtsfonds, die im Hinblick auf die
Beibehaltung der Mitversicherung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs eine
möglichst effiziente Verwaltung der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern
sicherstellen sollen: Seitens der LZÄK sind die hiefür erforderlichen Normdaten
insbesondere mittels der entsprechenden Erhebungsblätter der Ärztekammern zu
erheben und in der vorgegebenen elektronischen Form an die jeweilige
Ärztekammer zu übermitteln. Weiters haben die LZÄK einschlägige Auskünfte über
ihnen zur Verfügung stehende Informationen an die Ärztekammern zu erteilen,
wobei Daten und Auskünfte beispielsweise über Krankenstände direkt seitens der
Berufsangehörigen an die zuständige Ärztekammer zu übermitteln sein werden.
Zu § 6:
Die für die
Standesvertretung normierte spezielle Regelung betreffend Ermittlung,
Verwendung und Übermittlung von Daten entspricht § 66 Abs. 5 und 6 bzw. § 118
Abs. 7 ÄrzteG 1998.
Zu § 7:
Der ÖZÄK ist
insbesondere im übertragenen Wirkungsbereich die Durchführung auch hoheitlicher
Aufgaben zugewiesen. Abs. 1 normiert daher eine dem Artikel 22 B-VG entsprechende
Verpflichtung zur Hilfeleistung gegenüber Organen der Gebietskörperschaften.
Die in Abs. 2 und
3 normierte gegenseitige Unterstützung gegenüber Behörden, gesetzlichen
beruflichen Vertretungen und Trägern der Sozialversicherung entspricht § 67
Abs. 1 ÄrzteG 1998, wobei im Sinne eines effizienten Zusammenwirkens im
Gesundheitswesen bzw. in der Verwaltung auch gesetzlich eingerichtete
Patientenanwaltschaften sowie die Volksanwaltschaft in diese Regelung
einbezogen werden.
Zu § 8:
Die in Abs. 1
normierten Begutachtungsrechte betreffend Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
die zahnärztliche Standesinteressen betreffen, entspricht § 118 Abs. 8 ÄrzteG
1998. Im Hinblick auf Rechtsakte bzw. Entwürfe der Europäischen Union wird in
Abs. 2 die entsprechende apothekerkammerrechtliche Regelung auch für die
zahnärztliche Standesvertretung übernommen.
Zu § 9:
Die
Informationsrechte gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden hinsichtlich
Kammermitgliedern betreffende gerichtliche Strafverfahren bzw.
Verwaltungsstrafverfahren entsprechen § 67 Abs. 2 ÄrzteG 1998.
Zu § 10:
Im Gegensatz zur
Kammerangehörigkeit im Ärzterecht, wonach die Berufsangehörigen
Pflichtmitglieder der Ärztekammern in den Bundesländern sind, sieht das
Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) entsprechend der Mehrheit der anderen gesetzlichen
Berufsvertretungen vor, dass Angehörige des zahnärztlichen Berufs
Kammermitglieder der ÖZÄK mit einer klar geregelten Zuordnung zu einer
Landeszahnärztekammer sind.
Abs. 2 sieht
entsprechend § 68 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 vor, dass Angehörigen des
zahnärztlichen Berufs, die bereits eine Alters- oder Invaliditätsversorgung aus
dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen und nur gelegentlich
zahnärztliche Tätigkeiten ausüben, nicht Pflichtmitglieder der LZÄK sind.
Hinsichtlich der
Zuordnung der Kammermitglieder zu den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern ist
darauf hinzuweisen, dass diese sich nach den Regelungen des Ärztegesetzes 1998
richtet, wonach gemäß § 96 Abs. 2 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 7.
Ärztegesetz-Novelle, die Bestimmungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks auch
auf Angehörige des zahnärztlichen Berufs anzuwenden sind, sodass für diese die
Beitrags- und Leistungspflicht beim bisherigen Wohlfahrtsfonds bestehen bleibt,
auch wenn sich auf Grund des § 10 Abs. 3 ZÄKG die Zuordnung zu einer
Landeszahnärztekammer eines anderen Bundeslandes ergeben könnte.
Zu §§ 11 und
12:
Die Rechte und
Pflichten der Kammermitglieder entsprechen im Wesentlichen den §§ 69 und 70
ÄrzteG 1998.
§ 12 Abs. 2 normiert
die Verpflichtungen der Kammermitglieder im Zusammenhang mit der Versicherung
bei den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern. Insbesondere werden diese zur
Datenübermittlung und Auskunftserteilung (vgl. auch § 5 Abs. 4) sowie zur
Leistung der vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge verpflichtet. Letztere
sowie die Leistungsberechtigungen aus dem Wohlfahrtsfonds ergeben sich aus dem
Ärztegesetz 1998 sowie den Satzungen und Beitragsordnungen des entsprechenden
Wohlfahrtsfonds. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausnahmebestimmungen
betreffend Dentisten/-innen (§ 111) sowie Angehörige des zahnärztlichen Berufs,
die auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 32, 33, 35 und 210 ÄrzteG 1998
zahnärztlich tätig sind (§ 113 Abs. 2), hingewiesen.
Zu § 13:
Hinsichtlich der
Möglichkeit der freiwilligen außerordentlichen Kammermitgliedschaft sieht das
Zahnärztekammergesetz gegenüber der entsprechenden Bestimmung des § 68 Abs. 5
ÄrzteG 1998 klarere Regelungen im Hinblick auf Rechte und Pflichten, Erlöschen
und Ausschluss vor.
Zu §§ 14 bis
16:
Der 3. Abschnitt
des 1. Hauptstücks beinhaltet ausdrückliche Regelungen über Rechte und
Pflichten der Funktionäre/-innen und dient damit einer gegenüber den
entsprechenden Rechtsgrundlagen im Ärztegesetz 1998 (§ 74 Abs. 3 ÄrzteG
1998) erhöhten Rechtssicherheit und -klarheit. Insbesondere wird ausdrücklich
das „freie Mandat“ sowie durch die Normierung der Ehrenamtlichkeit die
Ablehnung von „Berufsfunktionären“ festgeschrieben.
Zu §§ 17 bis
21:
Die
Österreichische Zahnärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und
mit den entsprechenden Rechten ausgestattet. Ihr Wirkungskreis umfasst im Sinne
der im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargelegten verfassungsrechtlichen
Grundlagen jene Aufgaben, die zur Vertretung der Interessen der Berufsangehörigen
geeignet sind, von der zahnärztlichen Standesvertretung wahrgenommen zu werden
(vgl. §§ 66 und 118 ÄrzteG 1998).
Im Gegensatz zum
Ärztegesetz 1998 enthält das Zahnärztekammergesetz eine ausdrückliche Zuordnung
der Aufgaben zum eigenen Wirkungsbereich, der der Aufsicht, und zum
übertragenen Wirkungsbereich, der den Weisungen des/der zuständigen
Bundesministers/in unterliegt (vgl. §§ 106 ff).
Zu § 19:
In den eigenen
Wirkungsbereich fallen einerseits im Interesse der Berufsangehörigen durchzuführende
privat- und öffentlichrechtliche Aufgaben, wie die Vertragshoheit gegenüber
Trägern der Sozialversicherung, die Kollektivvertragsfähigkeit auf
Arbeitgeberseite, die Errichtung sowie das Betreiben von Einrichtungen
insbesondere im Bereich der Qualitätssicherung und der Honorarabrechnung sowie
die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen für zahnärztliches
Personal und Hilfspersonal (Abs. 1). Andererseits sind vom eigenen
Wirkungsbereich auch die Erlassung von Vorschriften (Abs. 2), Mitwirkungs- und
Vertretungsaufgaben (Abs. 3) sowie die Verpflichtung der Berichterstattung an
die Aufsichtsbehörde, der Versorgung der Kammermitglieder, ihrer Angehörigen
und Hinterbliebenen im Wege der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern – dies nur
solange für die Angehörige des zahnärztlichen Berufs keine eigene
Versorgungseinrichtung besteht – und der Führung eines Disziplinarregisters
sowie der Herausgabe eines Publikationsorgans (Abs. 4) erfasst.
Zu §§ 20 und
21:
In den
übertragenen Wirkungsbereich fallen die Durchführung bestimmter hoheitlicher
Aufgaben, deren Wahrnehmung durch die Standesvertretung geeignet ist, wobei von
den angeführten Angelegenheiten auch alle Maßnahmen erfasst sind, die mit der
Durchführung dieser Aufgaben im Zusammenhang stehen.
Im Hinblick auf
die Durchführung der entsprechenden Verwaltungsverfahren ist die Anwendung des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, normiert.
Diese Regelung im Materiengesetz ersetzt eine ansonsten erforderliche
Normierung im Artikel II des Einführungsgesetzes zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50.
Weiters wird
entsprechend § 13b ÄrzteG 1998 eine Verordnungsermächtigung der ÖZÄK für die
Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die Durchführung dieser Verwaltungsverfahren
normiert (Bearbeitungsgebührenverordnung). Diese Verordnung hat auf Grundlage
einer detaillierten Kalkulation aller mit den Verfahren verbundenen Kosten zur
Ermittlung einer kostendeckenden Gebühr insbesondere die quantitätsmäßige
Bezifferung des durchschnittlichen Personal- und Sachaufwands für die
Durchführung der gegenständlichen Verfahren und die Berechnung eines
kostendeckenden Entgelts unter Zugrundelegung des Kostendeckungsprinzips sowie
Verfahrensregelungen über die Einhebung der Bearbeitungsgebühren zu enthalten.
Mit der Führung
der Zahnärzteliste kann von der ÖZÄK auch ein Dienstleistungsunternehmen
beauftragt werden, wobei klargestellt wird, dass der diesbezügliche
Weisungszusammenhang ausschließlich an die ÖZÄK geht.
Die ÖZÄK hat im
übertragenen Wirkungsbereich die Zahnärzteausweisverordnung, die
Qualitätssicherungsverordnung und die Bearbeitungsgebührenverordnung zu
erlassen, wobei auf das in § 107 normierte Weisungsrecht des/der
Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen hingewiesen wird.
Die nach den
Bestimmungen der Zahnärzterichtlinie 78/686/EWG vorgesehene und in § 21
umgesetzte Verpflichtung zur Überprüfung von Sachverhalten betreffend die
Vertrauenswürdigkeit migrierender Angehöriger des zahnärztlichen Berufs
entspricht § 30 ÄrzteG 1998.
Zu §§ 22 bis
33:
Die Organe der
ÖZÄK sind der Bundesausschuss, der Bundesvorstand, der/die Präsident/in und die
Vizepräsidenten/-innen, der/die Finanzreferent/in, die Rechnungsprüfer/innen
sowie die Delegiertenversammlung.
Das
Hauptentscheidungsorgan der ÖZÄK ist der Bundesausschuss, dem die
Präsidenten/-innen und Vizepräsidenten/-innen der LZÄK mit einem nach der
Anzahl der vertretenen Kammermitglieder entsprechenden Stimmgewicht angehören
und der die Generalkompetenz hinsichtlich der in den Wirkungskreis der ÖZÄK
fallenden Entscheidungen (§ 24 Z 1) sowie wesentlicher Entscheidungen über die
Aufgabenverteilung, die Strukturen und das Wirken in der ÖZÄK (§ 24 Z 2 bis 14)
zukommt.
Der
Bundesvorstand, dem der/die Präsident/in, die Vizepräsidenten/-innen und
der/die Finanzreferent/in der ÖZÄK angehören, trifft insbesondere dringende,
vollziehende bzw. administrative und personelle Entscheidungen. Der/Die
Präsident/in vertritt die ÖZÄK nach außen, und der/die Finanzreferent/in ist
für die wirtschaftlichen Belange der ÖZÄK zuständig.
Die
Delegiertenversammlung, der alle in den Ländern gewählten Delegierten
angehören, wird nur bei Bedarf im Falle von richtungsweisenden bzw.
grundlegenden standespolitischen Entscheidungen einberufen.
Für die
Durchführung der fachlichen und administrativen Aufgaben der ÖZÄK ist ein
Kammeramt einzurichten, das von einem/einer Kammeramtsdirektor/in geleitet
wird, der über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt.
Zu §§ 34 und
35:
Für jedes
Bundesland ist eine Landeszahnärztekammer für die Wahrnehmung der beruflichen
Interessen von regionaler Bedeutung einzurichten. Diese haben die Geschäfte der
Standesvertretung von regionaler Bedeutung durchzuführen und im Rahmen der
ihnen zugewiesenen Aufgaben Rechtspersönlichkeit, sind aber keine
Körperschaften öffentlichen Rechts.
Zu § 35:
Entsprechend der
bisher auf Länderebene wahrgenommenen Aufgaben enthält Abs. 2 eine
demonstrative Aufzählung der in den Aufgabenbereich der LZÄK fallenden
Geschäfte von regionaler Bedeutung. Hinsichtlich der Verträge mit den Trägern
der Sozialversicherung und der Krankenfürsorge ist festzuhalten, dass der
Abschluss der Gesamtverträge von der ÖZÄK vorzunehmen ist und eine Auflösung
derselben für ein Bundesland auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des
jeweiligen Landesausschusses (Z 2) ebenfalls durch die ÖZÄK erfolgt. Die
örtliche Verteilung der Vertragszahnärzte/-innen ( Z 3) und die Honorarregelung
der zahnärztlichen Notdienste (Z 4) werden durch die LZÄK vereinbart und von
diesen namens der ÖZÄK abgeschlossen.
In Abs. 3 werden
ausdrücklich die im Zusammenhang mit der Vertretung der Interessen der
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs in den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern
wahrzunehmenden Aufgaben den LZÄK zugewiesen, zumal diese eine auf das jeweilige
Bundesland spezifizierte Interessenvertretung sowie für die Wahrnehmung dieser
Angelegenheiten lokal ansässige Vertreter/innen erfordert.
Neben den in Abs.
2 und 3 angeführten Aufgaben, die seitens der ÖZÄK mit Beschluss des
Bundesausschusses festzulegen sind, kann die ÖZÄK im Hinblick auf die
regionalen Erfordernisse weitere Angelegenheiten von regionaler Bedeutung an
die LZÄK übertragen.
Zu §§ 36 bis
49:
Die Organe der
LZÄK sind der Landesausschuss, der Landesvorstand, der/die Präsident/in und der/die
Vizepräsident/in, der/die Finanzreferent/in und die Rechnungsprüfer/innen.
Die Wahlen der
Delegierten finden nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen auf Landesebene an
einem bundesweit einheitlich festgesetzten Termin statt, die Zahl der
Delegierten richtet sich nach der Anzahl der der jeweiligen LZÄK zugeordneten
Kammermitglieder. Ausgehend davon, dass jede/r Delegierte eine Funktion im
Landesvorstand bzw. als Referent/in wahrzunehmen hat, hat der Landesausschuss
die konkrete Zahl der Delegierten sowie deren jeweilige Funktionen, für die sie
von den Kammermitgliedern gewählt werden, festzulegen.
Das
Hauptentscheidungsorgan der LZÄK ist der Landesausschuss, dem die im
betreffenden Bundesland gewählten Delegierten angehören und der die
Generalkompetenz hinsichtlich der in den Aufgabenbereich der LZÄK fallenden
Entscheidungen (§ 40 Abs. 1 Z 1) sowie wesentlicher Entscheidungen über die
Strukturen und das Wirken in der LZÄK (§ 40 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2)
zukommt.
Der
Landesvorstand, dem der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in und der/die
Finanzreferent/in der LZÄK angehören, trifft insbesondere dringende
Entscheidungen. Der/Die Präsident/in vertritt die LZÄK nach außen, und der/die
Finanzreferent/in ist für die wirtschaftlichen Belange der LZÄK zuständig.
Die Wahrnehmung
von speziellen Aufgaben (Referaten) erfolgt einerseits durch die in diese
Funktion gewählten Delegierten (§ 46 Abs. 1 Z 1) und andererseits durch hiefür
vom Landesausschuss bestellte Kammermitglieder (Z 2).
Für die
Wahrnehmung von regionalen Informations- und Beratungstätigkeiten kann der
Landesausschuss Kammermitglieder dieses Bundeslandes zu Bezirks- und
Regionalzahnärztevertretern/-innen (§ 47) bestellen.
Der Erweiterte
Landesausschuss, der aus den Delegierten, den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/-innen
und den Referenten/-innen des jeweiligen Bundeslandes besteht, kann vom
Landesausschuss bei Bedarf als beratendes Gremium einberufen werden.
Für die
Durchführung der fachlichen und administrativen Aufgaben der LZÄK kann ein Landessekretariat
eingerichtet werden.
Zu §§ 50 bis
52:
Die
kammerrechtlichen Regelungen über die Qualitätssicherung entsprechen inhaltlich
den §§ 118a ff ÄrzteG 1998.
Die Durchführung
der gesetzlichen Aufgaben betreffend die zahnärztliche Qualitätssicherung hat
die ÖZÄK im Wege einer von den Organen der Standesvertretung unabhängigen und
weisungsfreien Einrichtung für Qualitätssicherung wahrzunehmen. Dafür stehen
der ÖZÄK die Möglichkeiten der Errichtung einer eigenen, der Beteiligung an
oder der Beauftragung einer entsprechenden Einrichtung offen. Eine
ausschließliche Bindung an die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung – wie im Ärztegesetz 1998 – erscheint zur Wahrnehmung dieser Aufgaben
nicht gerechtfertigt.
Die Regelungen
betreffend den wissenschaftlichen Beirat für Qualitätssicherung sowie die
seitens der ÖZÄK im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassende
Qualitätssicherungsverordnung entsprechen den ärzterechtlichen Bestimmungen.
Zu § 53:
Entsprechend dem
bereits bestehenden und bewährten Institut von Schlichtungsstellen für
Streitigkeiten zwischen Patienten/-innen und Berufsangehörigen, hinsichtlich
derer das Ärztegesetz 1998 allerdings keine ausdrücklichen Regelungen enthält,
wird für die zahnärztlichen Patientenschlichtungsstellen und -verfahren eine
entsprechende Rechtsgrundlage in § 53 geschaffen. Auf die berufsrechtliche
Regelung des § 41 ZÄG wird hingewiesen.
Zu § 54:
Hinsichtlich der
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern wird die in § 94
ÄrzteG 1998 vorgesehene Regelung der Kollegialen Schlichtungsverfahren
übernommen. Bei der in Abs. 3 normierten Fristenhemmung handelt es sich um eine
Fortlaufhemmung und nicht um eine Ablaufhemmung.
Zu §§ 55 bis
103:
Das zahnärztliche
Disziplinarrecht wurde von den entsprechenden Bestimmungen des Ärztegesetzes
1998 (§§ 135 bis 194 ÄrzteG 1998) vollinhaltlich übernommen und lediglich aus
legistischer Sicht überarbeitet. Im Hinblick auf die gegenüber den
Ärzten/-innen geringere Anzahl der zahnärztlichen Berufsangehörigen wird die
Einrichtung von Disziplinarkommissionen (vgl. § 140 Abs. 2 ÄrzteG 1998) aus
personellen und verwaltungsökonomischen Gründen für nicht erforderlich
erachtet.
Zu §§ 104
und 105:
Die
Gebarungsbestimmungen sehen die Verpflichtung zur Legung von Jahresvoranschlägen
und Rechnungsabschlüssen sowie Festsetzung und Einhebung von Kammerbeiträgen
von den Kammermitgliedern vor. Nähere Regelungen über die Festsetzung,
Einhebung, Einbehaltung etc. (vgl. § 91 Abs. 4 ÄrzteG 1998) sind in der
Beitragsordnung festzulegen.
Zu §§ 106
und 107:
Im Gegensatz zum
Ärztegesetz 1998 enthält das Zahnärztekammergesetz ausdrückliche Regelungen
über das für den übertragenen Wirkungsbereich geltende Weisungsrecht der/die
Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen; dies ist insbesondere deshalb
erforderlich, da der Wortlaut des Artikel 20 B-VG nur Organe des Bundes und der
Länder, nicht aber gesetzliche Interessenvertretungen erfasst.
Hinsichtlich der
Erlassung von Vorschriften der ÖZÄK im übertragenen Wirkungsbereich wird
unbeschadet des allgemeinen Weisungsrechts eine Vorlagepflicht vor
Beschlussfassung einschließlich der Möglichkeit der Zurückstellung zur
Verbesserung, insbesondere bei Unvereinbarkeit mit gesetzlichen Vorschriften,
normiert.
Im Rahmen des
Weisungsrechts kann die seitens der ÖZÄK einzuhaltende Vorgangsweise auch im
Erlasswege vorgeschrieben werden. Klargestellt wird, dass weisungswidrige
Rechtsakte rechtswidrig sind. Weisungswidriges Verhalten kann im Rahmen des
Aufsichtsrechts (siehe insbesondere § 108 Abs. 3 Z 1) entsprechend sanktioniert
werden.
Zu §§ 108
und 109:
Ein Aufsichtsrecht
steht nur auf Bundesebene und damit ausschließlich dem/der Bundesminister/in
für Gesundheit und Frauen zu, da nur die ÖZÄK und nicht die LZÄK als
Körperschaft öffentlichen Rechts qualifiziert ist. Die Regelungen betreffend
die Aufsicht über die Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich werden im Vergleich
zu den entsprechenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 gestrafft und
vereinheitlicht.
Zu § 110:
Die
kammerrechtliche Verwaltungsstrafbestimmung betrifft entsprechend dem
Ärztegesetz 1998 die Verschwiegenheitspflichten.
Zu § 111:
Entsprechend der
Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 gelten die Bezeichnungen „Zahnarzt“ bzw.
„Zahnärztin“ und „zahnärztlich“ auch für Dentisten/-innen, soweit in den
einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. Dem entsprechend normiert §
111 die für Dentisten/-innen abweichende Regelungen, insbesondere
Klarstellungen im Hinblick darauf, dass diese weder leistungsberechtigt noch
-verpflichtet noch vertretungsbefugt in den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in
den Bundesländern sind.
Zu § 112:
Angehörige des
Dentistenberufs bleiben wie bisher leistungsberechtigt gegenüber dem für
Angehörige des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds, der als
Sondervermögen von der ÖZÄK übernommen, verwaltet und abgewickelt wird (§ 112
in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Z 3).
In Abs. 7 und 8
wird einerseits ein Haftungsausschluss der ÖZÄK normiert und andererseits
klargestellt, dass bei Wegfall des Zwecks, insbesondere wenn es keine
anspruchsberechtigten Personen mehr gibt, der restliche Unterstützungsfonds
unter Wegfall der Zweckwidmung und der gesonderten Verwaltung in das Vermögen
der ÖZÄK fällt.
Zu §§ 113
bis 125:
Die Schaffung einer
Zahnärztekammer als Standesvertretung aller zahnbehandelnden Berufsgruppen
erfordert umfangreiche Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der
Rechtsstellung, den Vermögensverhältnissen, den Vertretungsbefugnissen etc.,
die von der ÖÄK bzw. den LÄK im Hinblick auf die Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs einerseits und von der ÖDK andererseits auf die neue Standesvertretung
übergehen. Auf die entsprechenden Übergangsregelungen des
Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 7. Ärztegesetz-Novelle, wird hingewiesen.
Zu § 113:
Mit
In-Kraft-Treten des Zahnärztekammergesetzes sind gemäß Abs. 1 ex lege alle
Personen, die zu diesem Zeitpunkt als Zahnärzte/-innen bzw. Fachärzte/-innen
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen und
ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer sind, sowie jene, die
Kammermitglieder der ÖDK waren, Kammermitglieder der ÖZÄK.
In Abs. 2 wird
hinsichtlich jener Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 32,
33, 35 oder 210 ÄrzteG 1998 zahnärztlich tätig sind und die gemäß § 68
Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998 nicht ordentliche Kammerangehörigen der jeweiligen
Ärztekammer sind, normiert, dass auch diese mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
Kammermitglieder der ÖZÄK werden. Allerdings wird die bisherige Rechtslage
insofern beibehalten, dass diese Personen nicht ex lege leistungsberechtigt und
-verpflichtet gegenüber dem Wohlfahrtsfonds sind.
Hinsichtlich der
anderen außerordentlichen Kammerangehörigen gemäß § 68 Abs. 5 ÄrzteG 1998
besteht auf Grund der Freiwilligkeit sowie der Tatsache, dass für diese keine
beruflichen Interessen mehr vertreten werden, das Wahlrecht bzw. auch die
Möglichkeit einer doppelten außerordentlichen Kammerangehörigkeit bzw.
-mitgliedschaft. Dies ergibt sich aus § 113 Abs. 3 ZÄKG sowie der
korrespondierenden Bestimmung der 7. Ärztegesetz-Novelle (§ 220 Abs. 4 ÄrzteG
1998).
Zu § 114:
§ 114 regelt die
Rechtsnachfolge betreffend die ÖDK, die Bundeskurie der Zahnärzte der ÖÄK, die
Kurien der Zahnärzte der LÄK (Abs. 1) und im Besonderen betreffend die mit den
Trägern der Sozialversicherung abgeschlossenen Gesamtverträge (Abs. 2).
Zu §§ 115
und 116:
Hinsichtlich der
Konstituierung der Organe der ÖZÄK und der LZÄK normiert § 115 die Durchführung
der erstmaligen Wahl innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt werden als provisorische Organe die aus
den entsprechenden Funktionen der Zahnärztekurien bzw. der ÖDK ressortierenden
Personen festgelegt.
Zu § 117:
Im Hinblick auf
die Funktionsfähigkeit der Organe der Ärztekammern betreffend den
Wohlfahrtsfonds ist es erforderlich zu normieren, dass bis zur Bestellung der
entsprechenden zahnärztlichen Vertreter/innen in diese Organe (§ 35 Abs. 3) die
bisherigen zahnärztlichen Vertreter/innen diese Funktion behalten.
Zu § 118:
Die sich aus dem
Arbeitsvertragsrecht zwingend ergebende Regelung betreffend den Übergang von
Personal dient ausschließlich der Klarstellung.
Zu § 119:
Zur Frage des
Kammervermögens wird auf Grundlage einer rechtsgutachterlichen Stellungnahme
von Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer vom 9. Mai 2005 festgestellt, dass, wenn
der Gesetzgeber eine Kammer neu errichtet, er entsprechende Regelungen für die
Finanzierung treffen muss. Sofern die gesetzliche Grundlage des Kammergesetzes
es der Kammer – auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten einer
Startphase – nicht ermöglicht, ihre Aufgaben zu erfüllen, wäre das Gesetz wegen
Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes verfassungswidrig.
In der besonderen Konstellation der Errichtung einer Kammer im Weg einer
Ausgliederung aus einer bestehenden Kammer kann es sachlich gerechtfertigt
sein, der neuen Kammerorganisation ein Dotationskapital mit auf den Weg zu
geben. Dieses muss umgekehrt nach Art und Höhe sachlich gerechtfertigt sein,
wenn es nicht vom errichtenden Bund, sondern aus Mitteln anderer Kammern
stammt, zumal es als Eigentumseingriff in das Vermögen der Ärztekammern
rechtfertigungsbedürftig ist. Im Rahmen einer entsprechend anzustellenden
Verhältnismäßigkeitskontrolle darf der Gesetzgeber Ansprüche der neuen
Zahnärztekammern gegenüber den Ärztekammern schaffen.
In diesem Sinne
regelt § 119 die Grundsätze betreffend den Übergang und die Aufteilung der
Vermögen der jeweiligen Kammern bzw. Kurien und legt das verfahrensrechtliche
Prozedere der Durchführung der Bewertung, Aufteilung und Übertragung fest.
Die Aufteilung der
unter Mitwirkung aller bisherigen Kammerangehörigen – sowohl der ärztlichen als
auch der zahnärztlichen Berufsangehörigen – geschaffenen gemeinsamen Vermögen
der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern
hat nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Die betroffenen Kammern
haben im Rahmen der Autonomie der Selbstverwaltung eine nähere Determinierung
des Aufteilungsmaßstabs festzusetzen, wobei hiefür beispielsweise der Anteil am
Beitragsaufkommen bzw. eine Kopfquote in Betracht käme.
Was die
verfahrensrechtlichen Vorgaben betrifft, so wäre grundsätzlich eine
einvernehmliche Vorgangsweise der Standesvertretungen wünschenswert, sodass den
jeweiligen Parteien für die Erzielung eines einvernehmlichen Ergebnisses
zunächst ein Zeitraum von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des
Zahnärztekammergesetzes gegeben wird. Danach soll durch eine gesetzlich
eingerichtete Schlichtungskommission im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens
eine außergerichtliche Einigung erzielt werden. Erst wenn auch dieses Verfahren
ohne Ergebnis verläuft, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
Im Hinblick auf
dieses gesetzlich normierte Prozedere kann eine endgültige Entscheidung
möglicherweise erst nach mehreren Jahren vorliegen. Daher ist es erforderlich,
dass der ÖZÄK zur Erfüllung ihrer mit 1. Jänner 2006 wahrzunehmenden Aufgaben
von den aufzuteilenden Vermögensanteilen vorweg eine Zahlung in der Höhe des
jährlichen Beitragsaufkommens der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
gemessen am Jahr 2004, von der ÖÄK und den LÄK geleistet wird. Diese Zahlungen
unterliegen selbstverständlich nicht dem Schlichtungsverfahren, sondern sind
sofort im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbar.
Zu §§ 120
und 121:
Für den
Rechnungsabschluss der ÖDK für das Jahr 2005 sowie die Jahresvoranschläge der
ÖZÄK und LZÄK für das Jahr 2006 bedarf es entsprechender Sonderbestimmungen.
Zu § 122:
Bis zu Erlassung
der im vorliegenden Bundesgesetz vorgesehenen Rechtsakte der ÖZÄK wird die
Geltung der in Betracht kommenden entsprechenden Rechtsakte der ÖÄK bzw. der
ÖDK für Angehörige des zahnärztlichen Berufs bzw. des Dentistenberufs normiert.
Zu § 123:
§ 123 enthält eine
pauschale Klarstellung betreffend die Gleichstellung im Hinblick auf der ÖDK,
der ÖÄK bzw. der LÄK zustehende Entsendungsrechte für die ÖZÄK bzw. LZÄK.
Zu § 124:
Anhängige
Verfahren betreffend Kammerumlagen sowie anhängige Schlichtungsverfahren
zwischen Ärzten/-innen und Zahnärzten/-innen sind nach der bisherigen
Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen (Abs. 1).
Anhängige
Schlichtungsverfahren zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs sind
hingegen mit In-Kraft-Treten nach den entsprechenden Bestimmungen des
Zahnärztekammergesetzes fortzusetzen und abzuschließen (Abs. 2).
Hinsichtlich
anhängiger Disziplinarverfahren betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs
wird festgelegt, dass diese auf Grund der mit der Konstituierung der
zahnärztlichen Disziplinarorgane verbundenen zeitlichen Verzögerung nach der
bisherigen Rechtslage fortzusetzen sind, wobei Verfahren, die nicht bis 30.
Juni 2006 abgeschlossen werden, nach den Bestimmungen des
Zahnärztekammergesetzes abzuschließen sein werden.
Hinsichtlich
anhängiger Gerichts- und Schiedsverfahren, in denen die ÖDK, die ÖÄK bzw. eine
LÄK Partei oder Beteiligte sind, wird klargestellt, dass, sofern überwiegend
zahnärztliche Belange betroffen sind, die ÖZÄK bzw. die LZÄK in das Verfahren
eintritt.
Zu § 125:
Während für zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige
Disziplinarverfahren in § 124 Abs. 3 die Fortsetzung nach der bisherigen
Rechtslage normiert ist, sind für nach diesem Zeitpunkt eingeleitete
Disziplinarverfahren betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Im Hinblick auf die mit der
Konstituierung der zahnärztlichen Disziplinarorgane verbundenen zeitlichen
Verzögerung ist es daher erforderlich, eine entsprechende Hemmung der
Verjährungsfrist für neu einzuleitende Disziplinarverfahren bis zur
Konstituierung der zahnärztlichen Disziplinarorgane zu normieren, wobei es sich
um eine Fortlaufhemmung und nicht eine Ablaufhemmung handelt.
Zu § 126:
Das
In-Kraft-Treten wird ausdrücklich mit 1. Jänner 2006 festgelegt.
Zu § 127:
Die Vollziehung
fällt gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit dem
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden Fassung, in
die Zuständigkeit des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen.
Hinsichtlich jener Regelungen, in denen die Bestellung von Richtern/-innen
vorgesehen ist, ist die Vollziehung im Einvernehmen mit dem/der
Bundesminister/in für Justiz vorzunehmen.