1094 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1065 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 – HWG 2005 erlassen wird, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden und abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen vorgesehen werden

Im Jahre 2005 sind österreichweit außergewöhnliche Hochwasser durch dauerhafte Regenfälle verursacht worden. Besonders betroffen sind die Länder Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg. Die Mittel des Katastrophenfonds müssen angesichts des außergewöhnlichen Ausmaßes der Hochwasserkatastrophe verstärkt werden, um die Hilfeleistung durch den Fonds sicherzustellen.

Weiters wurden zahlreiche siedlungswasserwirtschaftliche Einrichtungen (Trinkwasserversorgungen und Abwasserentsorgungen) dramatisch in Mitleidenschaft gezogen. Das Ausmaß der dadurch verursachten Schäden und Folgeschäden ist derzeit noch nicht absehbar.

Durch Änderungen im steuerlichen Bereich wird den Betroffenen auch hier die Solidarität und Hilfe des Bundesstaates gesichert.

Dem Bund entsteht durch das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 ein Mehraufwand in den Jahren 2005 und 2006 bis insgesamt zur Höhe der im Finanzjahr 2005 beim Titel 534 („Katastrophenfonds - zweckgebundene Gebarung“) veranschlagten Ausgabenbeträge.

Nach ersten Schätzungen beläuft sich der Schaden durch die Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005 auf mehrere hundert Millionen Euro. Welche Höhe die zusätzlich zur regulären Katastrophenhilfe erforderlichen Ausgaben erreichen werden, ist erst nach Vorliegen der genauen Schadensmeldungen errechenbar. Um dennoch rasch und unbürokratisch helfen zu können, wurde aufgrund der derzeit noch nicht vorliegenden Bedarfsschätzungen eine Aufstockung der Mittel des Katastrophenfonds im Wege einer Überschreitungsermächtigung gewählt.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. September 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Georg Keuschnigg, Astrid Stadler, Mag. Kurt Gaßner, Jakob Auer, Mag. Werner Kogler, Mag. Hans Langreiter, Anna Höllerer, Detlev Neudeck und Marianne Hagenhofer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Der in der Regierungsvorlage vorgeschlagene § 3 Z 4 lit. i des Katastrophenfondsgesetzes 1996, gemäß dem Kosten gemäß § 31 Abs. 3a WRG 1959, die im Zuge des Hochwassers im Sommer 2005 aufgetreten sind, aus dem Katastrophenfonds bedeckt werden können, entfällt. Für derartige Schäden ist nämlich bereits die - unbefristete - lit. g des § 3 Z 4 KatFG 1996 anzuwenden, sodass eine neuerliche Regelung entbehrlich ist.

Die weiteren Änderungen ergeben sich aus den daraus erforderlichen Umreihungen und Zitatanpassungen.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

 

Ein von den Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher eingebrachter Entschließungsantrag betreffend eine grunderwerbsteuerliche Erleichterung für Absiedlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen wurde ebenfalls einstimmig beschlossen.

Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

„Die schweren Unwetter des Sommers 2005 haben viele Haushalte und Betriebe schwer in Mitleidenschaft gezogen. Eine enorme finanzielle Belastung für die Betroffenen ist die Folge. Einige der vom letzten Hochwasser betroffenen Bürgerinnen und Bürger wollen nunmehr zur Vermeidung zukünftiger Schäden aus derartigen Naturkatastrophen ihren Wohnsitz oder ihren Betrieb in sicherere Gebiete absiedeln.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2005 09 22

Ing. Hermann Schultes      Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann