1097 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1061 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen ist
gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gem. Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt
werden, bedarf es über dies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen Österreich und Pakistan werden gegenwärtig durch das
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik
Pakistan zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 6. Juli 1970
(BGBl. Nr. 297/1971), geregelt.
Das neue Abkommen
stellt die steuervertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und Pakistan auf
eine dem modernen internationalen Vertragsrecht entsprechende Rechtsgrundlage.
Im Jahr 1991 sind
die Verhandlungen mit Pakistan aufgenommen und 1992 und 1994 mit weiteren
Verhandlungsrunden fortgesetzt worden worden. Da der Versuch, die Texteinigung
auf schriftlichem Weg zu erreichen, nicht erfolgreich war, wurde im März 2002
eine weitere Verhandlungsrunde durchgeführt, in welcher Einvernehmen über den
Vertragsinhalt erzielt werden konnte.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens aus dem 1992 (i.d.F 1997).
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten ansässig sind. Es gilt in
sachlicher Hinsicht für Steuern vom Einkommen. Das Abkommen enthält
Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen,
Unternehmensgewinnen, Einkünften aus internationalem Verkehr, Einkünften aus
Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Leistungen,
Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, von Einkünften aus selbständiger und
unselbständiger Arbeit, Einkünften aus Aufsichtsratsvergütungen und
Verwaltungsratstätigkeit, Einkünften von Künstlern und Sportlern, Ruhegehältern
und Einkünften aus öffentlichen Kassen. Auf österreichischer Seite wird die
Doppelbesteuerung durch die Befreiungsmethode vermieden. Das Abkommen enthält
auch Diskriminierungsverbote. Für die Lösung von Streit- und Zweifelsfällen ist
ein Verständigungsverfahren vorgesehen. Die Amtshilfe umfasst Fragen, die für
die Anwendung des Abkommens erforderlich sind.
Mit dem Abkommen
sind keine finanziellen und personellen Wirkungen verbunden.
Der
Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 22. September
2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an
die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter und Mag. Werner Kogler sowie
der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll (1061 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2005 09 22
Ing. Hermann Schultes Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann