1099 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1067 der Beilagen): Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 14. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑14) und zum Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund)

Das Mandat der im Jahre 1960 als Tochterinstitut der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank) gegründeten Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) besteht darin, in den ärmsten Mitgliedsländern der Weltbank effiziente Programme zur Förderung des Wachstums und zum Abbau der Armut zu unterstützen. Entwicklung ist für diese Länder eine Herausforderung, die weit in die Zukunft hineinreicht; IDA hilft dabei, das Humankapital, die Institutionen und die Infrastruktur aufzubauen, die gebraucht werden, um Wachstum auf einer gerechten und dauerhaften Basis möglich zu machen.

Die Internationale Entwicklungsorganisation, die gegenwärtig 165 Mitgliedstaaten hat, ist der weltweit wichtigste Kanal zur Bereitstellung konzessionärer Finanzierungen für die einkommensschwächsten Entwicklungsländer mit einem maximalen jährlichen Bruttosozialprodukt pro Kopf der Bevölkerung von (im Jahr 2003) 895 US-Dollar, die die marktnahen Konditionen der IBRD nicht aufbringen können. Ihre Begünstigten sind die Menschen von 81 Ländern, die eine Gesamtbevölkerung von rund 2,5 Milliarden haben. Mindestens die Hälfte der Mittel von IDA wird dabei in Sub-Sahara Afrika eingesetzt.

Die Internationale Entwicklungsorganisation finanziert Investitionsprojekte und Programme für die wirtschaftliche Strukturanpassung zu besonders "weichen", für die ärmsten Länder erschwinglichen, Konditionen. IDA-Kredite sind zinsenfrei, lediglich für den jeweils aushaftenden Betrag wird eine Verwaltungsgebühr von 0,75% verrechnet; die Laufzeit der Kredite beträgt seit der achten Wiederauffüllungsperiode 35 Jahre für jene Empfängerländer, die in geringem Umfang auch Weltbank-Darlehen aufnehmen ("blend countries"), und 40 Jahre für die Länder, die ausschließlich IDA-Kredite erhalten ("IDA-only countries"); bei allen Krediten wird ein tilgungsfreier Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt. Das IDA-Kreditportfolio betrug zum 30. Juni 2004 115,743 Milliarden US-Dollar.

Neben Krediten können seit IDA‑13 im begrenzten Ausmaß auch verlorene Zuschüsse (Grants) durch IDA vergeben werden. Diese werden bei IDA‑14 ein Ausmaß von ca. 30% des Gesamtvolumens erreichen.

Im Gegensatz zur Weltbank, die sich vorwiegend auf den Internationalen Kapitalmärkten refinanziert, ist IDA auf die Beiträge ihrer reicheren Mitgliedsländer angewiesen. Ihre Mittel müssen daher von Zeit zu Zeit "aufgefüllt" werden, was in der Regel alle drei Jahre geschieht.

Die Anfang 2004 begonnenen Verhandlungen betreffend eine 14. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑14) konnten am 22. Februar 2005 erfolgreich abgeschlossen werden. Der Gouverneursrat der Internationalen Entwicklungsorganisation beschloss am 18. April 2005 die entsprechende IDA‑14 Resolution.

Mit IDA‑14 werden wichtige Innovationen für die Erreichung des übergeordneten Armutsbekämpfungszieles eingeführt. Die Internationale Entwicklungsorganisation wird greifbare Entwicklungsresultate in den Mittelpunkt ihrer Planungen stellen. Dazu werden Indikatoren vor allem auf Basis der Millenniumsentwicklungsziele und ländereigene Statistiksysteme herangezogen. Fortschritte sollen so klarer messbar sein und Veränderungen vor Ort schneller für zukünftige Operationen berücksichtigt werden können. Andererseits soll beispielsweise hohe Korruption in einem Land die Höhe der Zuteilung von Mitteln negativ beeinflussen. Die Einschätzungen der Internationalen Entwicklungsorganisation über die Fortschritte der einzelnen Empfängerländer bei Armutsreduktion, guter Regierungsführung und Wirtschaftspolitik sollen auch öffentlich zugänglich gemacht werden.

Größeres Augenmerk als bisher wird bei den Operationen der Internationalen Entwicklungsorganisation auf Wachstumssteigerung als Grundvoraussetzung für die Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele gelegt werden. Als Schlüssel dazu dienen vor allem verstärkte Maßnahmen zur Schaffung von Infrastruktur für arme Gemeinschaften z.B. bezüglich Kommunikation, Wasser- und Energieversorgung. Gleichzeitig soll die Förderung des Privatsektors als Wachstumsmotor und als Schaffer von Arbeitsplätzen für die arme Bevölkerung ausgebaut werden. Mit IDA‑14 wird auch die Notwendigkeit der Herstellung eines günstigen Investitionsklimas in den Entwicklungsländern durch Aufbau entsprechender Rahmenbedingungen erneut besonders betont werden.

IDA‑14 wird das Schuldenproblem der ärmsten Länder systematisch auf Basis von Schuldentragfähigkeitsanalysen berücksichtigen. Die Länder mit den größten Schuldenproblemen, insbesondere in Sub-Sahara Afrika, werden keine neuen Schulden in Form von IDA-Krediten mehr aufnehmen, sondern ausschließlich Grants erhalten. Länder mit einer besseren Schuldentragfähigkeit erhalten je nach ihrer Lage entweder einen Mix aus Grants und IDA-Krediten oder nur IDA-Kredite. Da Grants nicht an die Internationale Entwicklungsorganisation zurückfließen und einen Verdienstausfall (Verwaltungsgebühren) nach sich ziehen, haben sich die Geber zur Aufrechterhaltung der Finanzkraft der Internationalen Entwicklungsorganisation bereit erklärt, Ersatzleistungen im Ausmaß der jeweils tatsächlich ausfallenden Finanzströme zu leisten. Während die Verwaltungsgebühren für Grants aus IDA‑14 intern getragen werden, müssen Verwaltungsgebühren von Grants aus IDA‑13 gesondert von den Gebern abgedeckt werden.

Die Internationale Entwicklungsorganisation nimmt auch an der Initiative für die Entschuldung hoch verschuldeter armer Länder (HIPC-Initiative) teil. Rückzahlungen von IDA-Krediten werden dabei teilweise erlassen. Zur Erhaltung der Finanzkraft von IDA werden auch diese Kreditausfälle durch die Geber im Rahmen von IDA‑14 abgedeckt. Der österreichische Beitrag dazu ist Teil des in den Verhandlungen zugesagten Gesamtbeitrags zu IDA‑14. Zur Wahrung der Transparenz von Entschuldungsmaßnahmen bei IDA‑14 wird dieser Beitrag aber über den bei der Internationalen Entwicklungsorganisation zu diesem Zweck eingerichteten Treuhandfonds (HIPC-Trust Fund), über den Österreich schon früher einen Beitrag zur HIPC-Initiative geleistet hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001), abgewickelt werden.

Insgesamt werden für IDA‑14 für die Periode 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008 voraussichtlich rund 24,2 Mrd. Sonderziehungsrechte (SZR) zur Verfügung stehen, die für Ausleiheaktivitäten und Vergabe von Grants Verwendung finden können. Diese Summe setzt sich aus Rückflüssen und Annullierungen nicht in Anspruch genommener IDA Kredite, internen Ressourcen der Weltbank und neuen Geberzusagen zusammen. Die neuen Geberzusagen für IDA‑14 belaufen sich dabei auf rund 12,25 Mrd. SZR. Dies repräsentiert gegenüber IDA‑13 einen 25% Anstieg und damit den höchsten Zuwachs seit zwei Jahrzehnten. Trotz der Bemühungen Österreichs und anderer europäischer Geber verbleibt gemessen am Ziel der Verhandlungen eines 30% Anstiegs gegenüber IDA‑13 auf rund 14,13 Mrd. SZR bei neuen Geberzusagen eine relativ große strukturelle Finanzierungslücke in Höhe rund 1,88 Mrd. SZR.

Zeichnungsurkunden sollen bis 15. Dezember 2005 hinterlegt werden. Die 14. Wiederauffüllung tritt in Kraft, sobald Staaten zumindest für 7,353 Mrd. SZR Zeichnungsurkunden hinterlegt haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Österreich hat während der Verhandlungen über IDA‑14 - vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung - einen Gesamtbeitrag von 1,47% an der angestrebten Geberwiederauffüllung von rd. 14,13 Mrd. SZR, das sind 207,71 Mio. SZR bzw. auf Basis des vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Sonderziehungsrecht (1 SZR = 1,20662 EUR), 250.630.000 EUR, zugesagt.

Der im Geberbericht ausgewiesene österreichische Gesamtbeitrag setzt sich dabei aus einem Grundbeitrag in Höhe von 195 Mio. SZR bzw. 235.290.900 EUR (1,56% der Grundbeiträge), einem Beitrag zum Ersatz ausfallender Verwaltungsgebühren aus Grants in IDA‑13 in Höhe von 3,67 Mio. SZR bzw. 4.419.100 EUR (0,78% der IDA‑13 Ersatzbeiträge) und einem Beitrag zum HIPC-Trust Fund als Ersatz für IDA-Kreditausfälle in Höhe von 9,05 Mio. SZR bzw. 10.920.000 EUR (0,78% der HIPC-Ersatzbeiträge) zusammen.

Der österreichische Grundbeitrag in Höhe von 235.290.900 EUR soll durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar in drei gleichen Raten in den Jahren 2006 bis 2008 aufgebracht werden. Der Beitrag zum Ersatz ausfallender Verwaltungsgebühren aus Grants in IDA‑13 in Höhe von 4.419.100 EUR soll durch fix vereinbarte Anrechnung von durch Liquidität bedingtem Zinsgewinn in der Internationalen Entwicklungsorganisation aufgebracht werden. Der Beitrag zum HIPC-Trust Fund als Ersatz für IDA Kreditausfälle in Höhe von 10.920.000 EUR soll in drei gleichen jährlichen Raten in den Jahren 2006 bis 2008 in bar geleistet werden. Die budgetären Auswirkungen der Einlösung von Bundesschatzscheinen in den Jahren 2006 bis 2011 ergeben sich aus dem nachstehenden Einlösungsplan. Diese Beträge sind ebenso wie der Beitrag zum HIPC-Trust Fund auf die österreichische ODA-Quote anrechenbar.

Tabelle 1: Schatzscheineinlösungsplan: IDA‑14 Grundbeitrag

 

in Prozent

EUR

2006

7,0

16.470.363,00

2007

13,0

30.587.817,00

2008

15,0

35.293.635,00

2009

22,0

51.763.998,00

2010

22,5

52.940.452,50

2011

20,5

48.234.634,50

Gesamt

100,0

235.290.900,00

Kompetenzgrundlage:

Bei den gegenüber der Internationalen Entwicklungsorganisation abzugebenden Verpflichtungserklärungen zur vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der 14. Wiederauffüllung der Mittel und zur Leistung eines weiteren Beitrages an den HIPC-Trust Fund handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1 und § 2 enthaltenen gesetzlichen Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl.Nr. 49/1921, werden diese Erklärungen vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt D Ziffer 11 der Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. September 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Mag. Werner Kogler und der Staatsekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1067 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 09 22

Ing. Hermann Schultes      Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann