1099 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1067 der Beilagen): Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 14. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑14) und zum Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund)
Das Mandat der im
Jahre 1960 als Tochterinstitut der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung (IBRD, Weltbank) gegründeten Internationalen
Entwicklungsorganisation (IDA) besteht darin, in den ärmsten Mitgliedsländern
der Weltbank effiziente Programme zur Förderung des Wachstums und zum Abbau der
Armut zu unterstützen. Entwicklung ist für diese Länder eine Herausforderung,
die weit in die Zukunft hineinreicht; IDA hilft dabei, das Humankapital, die
Institutionen und die Infrastruktur aufzubauen, die gebraucht werden, um
Wachstum auf einer gerechten und dauerhaften Basis möglich zu machen.
Die Internationale
Entwicklungsorganisation, die gegenwärtig 165 Mitgliedstaaten hat, ist der
weltweit wichtigste Kanal zur Bereitstellung konzessionärer Finanzierungen für
die einkommensschwächsten Entwicklungsländer mit einem maximalen jährlichen
Bruttosozialprodukt pro Kopf der Bevölkerung von (im Jahr 2003) 895 US-Dollar,
die die marktnahen Konditionen der IBRD nicht aufbringen können. Ihre
Begünstigten sind die Menschen von 81 Ländern, die eine Gesamtbevölkerung von
rund 2,5 Milliarden haben. Mindestens die Hälfte der Mittel von IDA wird dabei
in Sub-Sahara Afrika eingesetzt.
Die Internationale
Entwicklungsorganisation finanziert Investitionsprojekte und Programme für die
wirtschaftliche Strukturanpassung zu besonders "weichen", für die
ärmsten Länder erschwinglichen, Konditionen. IDA-Kredite sind zinsenfrei,
lediglich für den jeweils aushaftenden Betrag wird eine Verwaltungsgebühr von
0,75% verrechnet; die Laufzeit der Kredite beträgt seit der achten
Wiederauffüllungsperiode 35 Jahre für jene Empfängerländer, die in geringem
Umfang auch Weltbank-Darlehen aufnehmen ("blend countries"), und 40
Jahre für die Länder, die ausschließlich IDA-Kredite erhalten ("IDA-only
countries"); bei allen Krediten wird ein tilgungsfreier Zeitraum von zehn
Jahren eingeräumt. Das IDA-Kreditportfolio betrug zum 30. Juni 2004
115,743 Milliarden US-Dollar.
Neben Krediten
können seit IDA‑13 im begrenzten Ausmaß auch verlorene Zuschüsse (Grants) durch
IDA vergeben werden. Diese werden bei IDA‑14 ein Ausmaß von ca. 30% des
Gesamtvolumens erreichen.
Im Gegensatz zur
Weltbank, die sich vorwiegend auf den Internationalen Kapitalmärkten
refinanziert, ist IDA auf die Beiträge ihrer reicheren Mitgliedsländer
angewiesen. Ihre Mittel müssen daher von Zeit zu Zeit "aufgefüllt"
werden, was in der Regel alle drei Jahre geschieht.
Die Anfang 2004
begonnenen Verhandlungen betreffend eine 14. Wiederauffüllung der Mittel
der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑14) konnten am
22. Februar 2005 erfolgreich abgeschlossen werden. Der Gouverneursrat der
Internationalen Entwicklungsorganisation beschloss am 18. April 2005 die
entsprechende IDA‑14 Resolution.
Mit IDA‑14 werden
wichtige Innovationen für die Erreichung des übergeordneten
Armutsbekämpfungszieles eingeführt. Die Internationale Entwicklungsorganisation
wird greifbare Entwicklungsresultate in den Mittelpunkt ihrer Planungen
stellen. Dazu werden Indikatoren vor allem auf Basis der
Millenniumsentwicklungsziele und ländereigene Statistiksysteme herangezogen.
Fortschritte sollen so klarer messbar sein und Veränderungen vor Ort schneller
für zukünftige Operationen berücksichtigt werden können. Andererseits soll
beispielsweise hohe Korruption in einem Land die Höhe der Zuteilung von Mitteln
negativ beeinflussen. Die Einschätzungen der Internationalen
Entwicklungsorganisation über die Fortschritte der einzelnen Empfängerländer
bei Armutsreduktion, guter Regierungsführung und Wirtschaftspolitik sollen auch
öffentlich zugänglich gemacht werden.
Größeres Augenmerk
als bisher wird bei den Operationen der Internationalen
Entwicklungsorganisation auf Wachstumssteigerung als Grundvoraussetzung für die
Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele gelegt werden. Als Schlüssel dazu
dienen vor allem verstärkte Maßnahmen zur Schaffung von Infrastruktur für arme
Gemeinschaften z.B. bezüglich Kommunikation, Wasser- und Energieversorgung.
Gleichzeitig soll die Förderung des Privatsektors als Wachstumsmotor und als
Schaffer von Arbeitsplätzen für die arme Bevölkerung ausgebaut werden. Mit IDA‑14
wird auch die Notwendigkeit der Herstellung eines günstigen Investitionsklimas
in den Entwicklungsländern durch Aufbau entsprechender Rahmenbedingungen erneut
besonders betont werden.
IDA‑14 wird das
Schuldenproblem der ärmsten Länder systematisch auf Basis von
Schuldentragfähigkeitsanalysen berücksichtigen. Die Länder mit den größten
Schuldenproblemen, insbesondere in Sub-Sahara Afrika, werden keine neuen
Schulden in Form von IDA-Krediten mehr aufnehmen, sondern ausschließlich Grants
erhalten. Länder mit einer besseren Schuldentragfähigkeit erhalten je nach
ihrer Lage entweder einen Mix aus Grants und IDA-Krediten oder nur IDA-Kredite.
Da Grants nicht an die Internationale Entwicklungsorganisation zurückfließen
und einen Verdienstausfall (Verwaltungsgebühren) nach sich ziehen, haben sich
die Geber zur Aufrechterhaltung der Finanzkraft der Internationalen
Entwicklungsorganisation bereit erklärt, Ersatzleistungen im Ausmaß der jeweils
tatsächlich ausfallenden Finanzströme zu leisten. Während die
Verwaltungsgebühren für Grants aus IDA‑14 intern getragen werden, müssen
Verwaltungsgebühren von Grants aus IDA‑13 gesondert von den Gebern abgedeckt
werden.
Die Internationale
Entwicklungsorganisation nimmt auch an der Initiative für die Entschuldung hoch
verschuldeter armer Länder (HIPC-Initiative) teil. Rückzahlungen von
IDA-Krediten werden dabei teilweise erlassen. Zur Erhaltung der Finanzkraft von
IDA werden auch diese Kreditausfälle durch die Geber im Rahmen von IDA‑14
abgedeckt. Der österreichische Beitrag dazu ist Teil des in den Verhandlungen
zugesagten Gesamtbeitrags zu IDA‑14. Zur Wahrung der Transparenz von
Entschuldungsmaßnahmen bei IDA‑14 wird dieser Beitrag aber über den bei der
Internationalen Entwicklungsorganisation zu diesem Zweck eingerichteten
Treuhandfonds (HIPC-Trust Fund), über den Österreich schon früher einen Beitrag
zur HIPC-Initiative geleistet hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom
3. August 2001), abgewickelt werden.
Insgesamt werden
für IDA‑14 für die Periode 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008
voraussichtlich rund 24,2 Mrd. Sonderziehungsrechte (SZR) zur
Verfügung stehen, die für Ausleiheaktivitäten und Vergabe von Grants Verwendung
finden können. Diese Summe setzt sich aus Rückflüssen und Annullierungen nicht
in Anspruch genommener IDA Kredite, internen Ressourcen der Weltbank und neuen
Geberzusagen zusammen. Die neuen Geberzusagen für IDA‑14 belaufen sich dabei
auf rund 12,25 Mrd. SZR. Dies repräsentiert gegenüber IDA‑13 einen
25% Anstieg und damit den höchsten Zuwachs seit zwei Jahrzehnten. Trotz der
Bemühungen Österreichs und anderer europäischer Geber verbleibt gemessen am
Ziel der Verhandlungen eines 30% Anstiegs gegenüber IDA‑13 auf rund
14,13 Mrd. SZR bei neuen Geberzusagen eine relativ große strukturelle
Finanzierungslücke in Höhe rund 1,88 Mrd. SZR.
Zeichnungsurkunden
sollen bis 15. Dezember 2005 hinterlegt werden. Die 14. Wiederauffüllung
tritt in Kraft, sobald Staaten zumindest für 7,353 Mrd. SZR
Zeichnungsurkunden hinterlegt haben.
Finanzielle Auswirkungen:
Österreich hat
während der Verhandlungen über IDA‑14 - vorbehaltlich der parlamentarischen
Genehmigung - einen Gesamtbeitrag von 1,47% an der angestrebten
Geberwiederauffüllung von rd. 14,13 Mrd. SZR, das sind
207,71 Mio. SZR bzw. auf Basis des vereinbarten durchschnittlichen
Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Sonderziehungsrecht (1 SZR =
1,20662 EUR), 250.630.000 EUR, zugesagt.
Der im
Geberbericht ausgewiesene österreichische Gesamtbeitrag setzt sich dabei aus
einem Grundbeitrag in Höhe von 195 Mio. SZR bzw. 235.290.900 EUR
(1,56% der Grundbeiträge), einem Beitrag zum Ersatz ausfallender
Verwaltungsgebühren aus Grants in IDA‑13 in Höhe von 3,67 Mio. SZR
bzw. 4.419.100 EUR (0,78% der IDA‑13 Ersatzbeiträge) und einem Beitrag zum
HIPC-Trust Fund als Ersatz für IDA-Kreditausfälle in Höhe von
9,05 Mio. SZR bzw. 10.920.000 EUR (0,78% der
HIPC-Ersatzbeiträge) zusammen.
Der
österreichische Grundbeitrag in Höhe von 235.290.900 EUR soll durch den
Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen
Bundesschatzscheinen, und zwar in drei gleichen Raten in den Jahren 2006 bis
2008 aufgebracht werden. Der Beitrag zum Ersatz ausfallender
Verwaltungsgebühren aus Grants in IDA‑13 in Höhe von 4.419.100 EUR soll
durch fix vereinbarte Anrechnung von durch Liquidität bedingtem Zinsgewinn in
der Internationalen Entwicklungsorganisation aufgebracht werden. Der Beitrag zum
HIPC-Trust Fund als Ersatz für IDA Kreditausfälle in Höhe von
10.920.000 EUR soll in drei gleichen jährlichen Raten in den Jahren 2006
bis 2008 in bar geleistet werden. Die budgetären Auswirkungen der Einlösung von
Bundesschatzscheinen in den Jahren 2006 bis 2011 ergeben sich aus dem
nachstehenden Einlösungsplan. Diese Beträge sind ebenso wie der Beitrag zum
HIPC-Trust Fund auf die österreichische ODA-Quote anrechenbar.
Tabelle 1: Schatzscheineinlösungsplan:
IDA‑14 Grundbeitrag
|
in
Prozent |
EUR |
2006 |
7,0 |
16.470.363,00 |
2007 |
13,0 |
30.587.817,00 |
2008 |
15,0 |
35.293.635,00 |
2009 |
22,0 |
51.763.998,00 |
2010 |
22,5 |
52.940.452,50 |
2011 |
20,5 |
48.234.634,50 |
Gesamt |
100,0 |
235.290.900,00 |
Kompetenzgrundlage:
Bei den gegenüber
der Internationalen Entwicklungsorganisation abzugebenden
Verpflichtungserklärungen zur vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der
14. Wiederauffüllung der Mittel und zur Leistung eines weiteren Beitrages
an den HIPC-Trust Fund handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die
im Hinblick auf die in § 1 und § 2 enthaltenen gesetzlichen
Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der
Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl.Nr. 49/1921, werden diese
Erklärungen vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem
Bundesminister abzugeben sein.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Der
Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42
Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser
Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher
kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen
Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur
Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt D Ziffer 11 der Anlage 2
zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
22. September 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Mag. Werner Kogler und der Staatsekretär im Bundesministerium für
Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig
angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1067 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 09 22
Ing. Hermann Schultes Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann