Vorblatt

Problem:

Durch die Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung des Staatsvertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, des Vertrages von Amsterdam und des Vertrages von Nizza ist das den Gegenstand dieser Verträge bildende gemeinschaftliche Primärrecht nicht rangmäßig in das österreichische Rechtsquellensystem eingeordnet worden. Da auch durch den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union gemeinschaftliches Primärrecht geändert werden soll, ergeben sich die gleichen rechtstechnische Probleme, wie sie sich bereits aus Anlass des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union und des Abschlusses der Verträge von Amsterdam und von Nizza ergeben haben.

Lösung:

Erlassung eines besonderen Bundesverfassungsgesetzes, durch das zum Abschluss dieses Vertrages ermächtigt wird, nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages von Nizza.

Alternativen:

Keine, da bereits der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nach dem selben Verfahren behandelt wurde.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

EU‑Konformität:

Ist gegeben.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesverfassungsgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“).

Besonderer Teil

Der Abschluss des Staatsvertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgte auf Grund einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung, des Art. I des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, BGBl. Nr. 744/1994. Auf Grund der Sonderbestimmung des Art. II dieses Bundesverfassungsgesetzes erübrigte sich eine ausdrückliche Bezeichnung des Beitrittsvertrages oder einzelner seiner Bestimmungen als „verfassungsändernd“. Analoge Regelungen enthalten das Bundesverfassungsgesetz über den Abschluß des Vertrages von Amsterdam, BGBl. I Nr. 76/1998, und das Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages von Nizza, BGBl. I Nr. 120/2001.

Durch die Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union, des Vertrages von Amsterdam und des Vertrages von Nizza ist das den Gegenstand dieser Verträge bildende gemeinschaftliche Primärrecht nicht rangmäßig in das österreichische Rechtsquellensystem eingeordnet worden. Da auch durch den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union gemeinschaftliches Primärrecht geändert werden soll, ergeben sich die gleichen rechtstechnische Probleme, wie sie sich bereits aus Anlass des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union und des Abschlusses der Verträge von Amsterdam und von Nizza ergeben haben. Es soll daher auch der Abschluss des EU‑Beitrittsvertrages auf Grund einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung erfolgen und von einer ausdrücklichen Bezeichnung des Vertrages oder einzelner seiner Bestimmungen als „verfassungsändernd“ abgesehen werden.

Die Formulierung des Entwurfes folgt im Wesentlichen der des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages von Nizza. Art. 1 Abs. 3 stellt klar, dass die Abs. 1 und 2 Sonderbestimmungen zu den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge sind; soweit in Art. 1 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, bleiben diese Bestimmungen (wie zB Art. 49 Abs. 1 B‑VG) jedoch anwendbar.