1106 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1060 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2005)

 

§ 2 GGBG benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Materielle Grundlage für diese Vorschriften bilden, soweit es sich um allen Verkehrsträgern gemeinsame Regelungsbereiche handelt, die für die weltweite Anwendung konzipierten Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter. Änderungen dieser Empfehlungen werden jeweils in einem Zweijahresrhythmus en bloc verlautbart und im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit in einem analogen Zweijahresrhythmus im Rahmen des ADR, RID und anderer internationaler Übereinkommen sowie zusätzlich für den Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs in der EU im Rahmen von Richtlinien umgesetzt. Datum des Inkrafttretens für die jüngste Änderung ist der 1. Januar 2005 mit einer Übergangsregelung bis 30. Juni 2005. Im § 2 GGBG enthaltene statische Verweisungen sind anzupassen.

Im Rahmen der Novelle sind weiters internationale Vorgaben für Vorschriften über die Bereiche „Sicherung“ (security), Unfallmeldungen, Gefahrgutkontrollen und Pflichten der Beteiligten national umzusetzen. Mit Ausnahme des Bereichs Sicherung genügt es, zu den internationalen Bestimmungen nationale Durchführungsbestimmungen bzw. Ergänzungen vorzusehen. Hingegen ist für den Bereich Sicherung eine weitestgehend wörtliche Übernahme der internationalen Texte als zweckmäßig anzusehen, wobei in jenen Fällen, in denen diese Texte ohne entsprechende Ergänzungen nicht umsetzbar erscheinen, ergänzende Bestimmungen unmittelbar angefügt sind.

Weiters können aus Anlass dieser Novelle aus den Erfahrungen der Praxis gewonnene Erkenntnisse verwertet werden, um insbesondere bei den Bestimmungen über das Vorgehen bei Gefahrgutkontrollen unterwegs und in Unternehmen sowie bei den Strafbestimmungen allgemein empfundene Mängel bei der Treffsicherheit der Regelungen zu beheben.

Schließlich ist den Veränderungen in der Zollverwaltung Rechnung zu tragen, die dazu geführt haben, dass einschlägige Tätigkeiten im Bereich der Gefahrgutkontrollen nunmehr ausschließlich im Wirkungsbereich des BMI wahrgenommen werden.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. September 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich die Berichterstatterin Mag. Karin Hakl.

 

Im Zuge der Debatte hat die Abgeordnete Mag. Karin Hakl einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Klaus Wittauer und Werner Miedl eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Der Abänderungsantrag bezweckt, drei Tatbestände von Verstößen aus § 27 Abs. 2 Z 3 in Abs. 3 Z 5 zu verschieben, weil bei diesen auch andere als nur schwere Verstöße denkbar sind. Die weitgehende Anlehnung des § 27 an Gefahrenkategorien gem. „EU-Kontrollrichtlinie“ (Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt) verbessert die Gerechtigkeit der Strukturreform der Strafbestimmungen bzw. die Ausgewogenheit der Verantwortlichkeiten. Die Zuordnung von Tatbeständen zu Gefahrenkategorien auch für diese Bereiche erhöht die Verständlichkeit der Vorschriften und erleichtert die Umsetzung.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Klaus Wittauer und Werner Miedl mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde die Abgeordnete Mag. Karin Hakl gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 09 22

Mag. Karin Hakl              Kurt Eder

    Berichterstatterin                  Obmann