1106 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die
Regierungsvorlage (1060 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz
geändert wird (GGBG-Novelle 2005)
§ 2 GGBG
benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden
internationalen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Materielle
Grundlage für diese Vorschriften bilden, soweit es sich um allen
Verkehrsträgern gemeinsame Regelungsbereiche handelt, die für die weltweite
Anwendung konzipierten Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung
gefährlicher Güter. Änderungen dieser Empfehlungen werden jeweils in einem
Zweijahresrhythmus en bloc verlautbart und im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit
in einem analogen Zweijahresrhythmus im Rahmen des ADR, RID und anderer
internationaler Übereinkommen sowie zusätzlich für den Bereich des Straßen- und
Schienenverkehrs in der EU im Rahmen von Richtlinien umgesetzt. Datum des
Inkrafttretens für die jüngste Änderung ist der 1. Januar 2005 mit einer
Übergangsregelung bis 30. Juni 2005. Im § 2 GGBG enthaltene statische
Verweisungen sind anzupassen.
Im Rahmen der
Novelle sind weiters internationale Vorgaben für Vorschriften über die Bereiche
„Sicherung“ (security), Unfallmeldungen, Gefahrgutkontrollen und Pflichten der
Beteiligten national umzusetzen. Mit Ausnahme des Bereichs Sicherung genügt es,
zu den internationalen Bestimmungen nationale Durchführungsbestimmungen bzw.
Ergänzungen vorzusehen. Hingegen ist für den Bereich Sicherung eine
weitestgehend wörtliche Übernahme der internationalen Texte als zweckmäßig
anzusehen, wobei in jenen Fällen, in denen diese Texte ohne entsprechende
Ergänzungen nicht umsetzbar erscheinen, ergänzende Bestimmungen unmittelbar
angefügt sind.
Weiters können aus
Anlass dieser Novelle aus den Erfahrungen der Praxis gewonnene Erkenntnisse verwertet
werden, um insbesondere bei den Bestimmungen über das Vorgehen bei
Gefahrgutkontrollen unterwegs und in Unternehmen sowie bei den
Strafbestimmungen allgemein empfundene Mängel bei der Treffsicherheit der
Regelungen zu beheben.
Schließlich ist
den Veränderungen in der Zollverwaltung Rechnung zu tragen, die dazu geführt
haben, dass einschlägige Tätigkeiten im Bereich der Gefahrgutkontrollen nunmehr
ausschließlich im Wirkungsbereich des BMI wahrgenommen werden.
Der
Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 22. September 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte
sich die Berichterstatterin Mag. Karin Hakl.
Im Zuge der
Debatte hat die Abgeordnete Mag. Karin Hakl einen
Abänderungsantrag der Abgeordneten Klaus Wittauer
und Werner Miedl eingebracht, der wie folgt
begründet war:
„Der
Abänderungsantrag bezweckt, drei Tatbestände von Verstößen aus § 27 Abs. 2 Z 3
in Abs. 3 Z 5 zu verschieben, weil bei diesen auch andere als nur schwere
Verstöße denkbar sind. Die weitgehende Anlehnung des § 27 an Gefahrenkategorien
gem. „EU-Kontrollrichtlinie“ (Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.
Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche
Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den
technischen Fortschritt) verbessert die Gerechtigkeit der Strukturreform der
Strafbestimmungen bzw. die Ausgewogenheit der Verantwortlichkeiten. Die
Zuordnung von Tatbeständen zu Gefahrenkategorien auch für diese Bereiche erhöht
die Verständlichkeit der Vorschriften und erleichtert die Umsetzung.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Klaus Wittauer und Werner Miedl mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Als
Berichterstatterin für das Plenum wurde die Abgeordnete Mag. Karin Hakl gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2005 09 22
Mag. Karin Hakl Kurt
Eder
Berichterstatterin Obmann