Bundesgesetz,
mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Das
Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der
GGBG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 61/2003 wird wie folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis lautet:
Inhaltsverzeichnis |
|
1.
Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
|
§ 1 |
Geltungsbereich |
§ 2 |
Anzuwendende
Vorschriften |
§ 3 |
Begriffsbestimmungen |
2.
Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung; Genehmigungen bei
radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge - Verwendung |
|
§ 4 |
Zulässigkeit
der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks |
§ 5 |
Genehmigung
von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von
Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe |
§ 6 |
Zulässigkeit
der Verwendung von Fahrzeugen |
3.
Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit,
Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter,
Sofortmaßnahmen, Meldungen von Ereignissen, Sicherung |
|
§ 7 |
Sicherheitsvorsorge,
Zulässigkeit der Beförderung, Pflichten von Beteiligten |
§ 8 |
Beförderungsgenehmigung |
§ 9 |
Ausnahmebewilligung |
§ 10 |
Befristete
Abweichungen |
§ 11 |
Sicherheitsberater
(Gefahrgutbeauftragter) |
§ 12 |
Sofortmaßnahmen |
§ 12a |
Meldungen
von Ereignissen |
§ 12b |
Sicherung |
4.
Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße |
|
§ 13 |
Besondere
Pflichten von Beteiligten |
§ 14 |
Besondere
Ausbildung der Lenker |
§ 15 |
Kontrollen
auf der Straße |
§ 15a |
Mängeleinstufung |
§ 16 |
Anordnung
der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung |
§ 17 |
Untersagung
und Einschränkung der Beförderung |
§ 18 |
Verfahren
bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und
Einschränkung der Beförderungsgenehmigung |
§ 20 |
Kontrollen
in Unternehmen |
§ 21 |
Amtshilfe |
§ 22 |
Kontrollberichte |
5.
Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Eisenbahn |
|
§ 23 |
Besondere
Pflichten von Beteiligten |
§ 24 |
Abweichende
Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung |
6.
Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf
Wasserstraßen |
|
§ 24a |
Besondere
Pflichten von Beteiligten |
7.
Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im
Seeverkehr |
|
§ 24b |
Besondere
Ausbildung |
8.
Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im
Rahmen der Zivilluftfahrt |
|
§ 24c |
Besondere
Ausbildung |
9.
Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und
Übergangsbestimmungen |
|
§ 25 |
Zuständige
Behörden |
§ 26 |
Sachverständige |
§ 27 |
Strafbestimmungen,
besondere Vorschriften für das Strafverfahren |
§ 28 |
Außerkrafttreten |
§ 29 |
Übergangsbestimmungen |
§ 30 |
Vollziehung |
2. § 2
Z 1 bis 3 lauten:
„1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1
Z 1
das Europäische
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen
A und B, BGBl. III Nr. 156/2004 und der hierzu kundgemachten
Fehlerberichtigungen;
2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1
Z 2
das
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B -
Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I - Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl.
Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 123/2004
sowie der Änderung BGBl. III Nr. 109/2004 und der hierzu
kundgemachten Fehlerberichtigungen;
3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1
Z 3
die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des
Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I
Nr. 41/2005 und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
(ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 13/2005 in der jeweils geltenden
Fassung;“
3. In § 2
Z 5 wird „Edition 2003-2004“ ersetzt durch „Edition 2005-2006“.
4. In § 3 werden
folgende Z 7c, 7d und 7e eingefügt:
„7c. Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die
zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch
den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
7d. Gefährliche
Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die
Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr
schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive
Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften angeführt sind.
7e. Terminal
ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,
a) in welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder
Containern durchgeführt wird und
b) der auch der Lagerung dient und
c) der in manchen Fällen auch Einrichtungen für
Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt.“
5. Der Überschrift des 3.
Abschnitts sind ein Beistrich und die Worte „Meldungen
von Ereignissen, Sicherung“
anzufügen.
6. In § 7
Abs. 9 erster Satz entfallen die Worte „nach
dem Entladen“.
7. § 11
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Unternehmen haben dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach
Benennung oder Änderung der Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten
sowie den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer
mitzuteilen.“
8. In § 11
Abs. 3 Z 12 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
„13. Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß § 12b
Abs. 7.“
9. In § 11 werden
folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:
„(7a) Bei
Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei
denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den
Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden
Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden,
bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesen
Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit
bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen
Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand
der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß
Abs. 7 Berechtigte erfolgen.
(7b) Bei
Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß
§ 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung
der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß
Abs. 7. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen
behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im
Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem
Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß
Abs. 7 Berechtigte erfolgen.
10. Nach § 12
werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt:
„Meldungen
von Ereignissen
§12a.
Meldungen von Ereignissen
mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde auf Grund der gemäß § 2
in Betracht kommenden Vorschriften sind an das Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie zu richten.
Sicherung
§ 12b. (1) Alle an der Beförderung gefährlicher Güter
beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in den
nachstehenden Absätzen angeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.
(2) Gefährliche Güter dürfen nur
Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter
Weise festgestellt wurde.
(3) Bereiche innerhalb von Terminals für das
zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots,
Liegeplätzen und Verschiebebahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während
der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß
gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die
Öffentlichkeit unzugänglich sein. Um diese Bestimmungen zu erfüllen, haben
Betreiber einer vorstehend angeführten Infrastruktur
1. dafür zu sorgen, dass Informationen hinsichtlich des
zeitweiligen Abstellens der gefährlichen Güter soweit möglich auf Personen begrenzt werden, die diese
Informationen benötigen;
2. dafür
zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den
für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen
Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten
und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet
und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des
Sicherungsplans (Abs. 7), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand
zu halten ist, und
3. sich zu vergewissern, dass die der Bewertung laut
Gefährdungsdokumentation entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden.
(4)
Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche
Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit
sich führen.
(5)
Kontrollen gemäß den §§ 15 bis 20 sowie Sicherheitsüberprüfungen an Be-
und Entladeorten auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden
Vorschriften müssen sich auch
auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.
(6) Die in den gemäß § 2 in
Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die
an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen auch Bestandteile beinhalten, die der
Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Sie müssen sich auf die Art der Risiken
für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser
Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen
beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem
Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der
Umsetzung dieser Pläne vermitteln.
Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung sind in regelmäßigen
Abständen durchzuführen, unabhängig davon, ob geänderten Vorschriften Rechnung
zu tragen ist.
(7) Die an der Beförderung
von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Beförderer,
Absender, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines
Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens sowie Betreiber
der Schieneninfrastruktur müssen Sicherungspläne einführen und tatsächlich
anwenden. Jeder Sicherungsplan muss mindestens die nachstehenden Elemente
beinhalten:
1. spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten
im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen
Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen
ausgestattet sind;
2. Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter
oder der Art der betroffenen gefährlichen Güter;
3. Bewertung der üblichen Vorgänge und der sich
daraus ergebenden Risiken für die Sicherung, einschließlich der
transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in
den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung
und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der
Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;
4. klare Darstellung der Maßnahmen, die für die
Verringerung der Risiken für die Sicherung entsprechend den Verantwortlichkeiten
und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:
a) Unterweisung;
b) Sicherungspolitik
(z.B. Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von
Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.);
c) Betriebsverfahren
(z.B. Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu
gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens, Nähe zu gefährdeten
Infrastruktureinrichtungen, usw.);
d) für die Verringerung der Risiken für die Sicherung
zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;
5. wirksame und aktualisierte Verfahren, wie
Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängende
Zwischenfälle zu melden sind und wie man sich dabei zu verhalten hat;
6. Verfahren zur Bewertung und Erprobung der
Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und
Aktualisierung der Pläne;
7. Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen
Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
8. Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die
Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den
Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese
Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von
Informationen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften
nicht ausschließen.
(8)
Es sind Schutzvorrichtungen oder
-ausrüstungen zu verwenden
oder Schutzverfahren anzuwenden, um zu verhindern, dass Züge oder Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem
Gefahrenpotential befördern, oder deren Ladungen gestohlen werden. Maßnahmen
sind zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Vorrichtungen, Ausrüstungen
oder Verfahren jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser
Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.
(9)
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 sowie die Bestimmung in § 11
Abs. 3 Z 13 gelten nicht, wenn
1. bei der Beförderung gemäß § 1 Z 1 die
in einer Beförderungseinheit in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks
insgesamt beförderten Mengen und
2. bei der Beförderung gemäß § 1 Z 2 die
in einem Fahrzeug oder Container in Versandstücken, in loser Schüttung und in
Tanks insgesamt beförderten Mengen und
3. bei der Beförderung gemäß § 1 Z 3, 4
oder 5 die in einem Fahrzeug in Versandstücken beförderten Mengen
nicht größer sind als die Mengen, die in den gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften als von den Bestimmungen für die Sicherung freigestellt
angeführt sind.“
11.
§ 13 Abs. 1a werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
„9. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur
Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß
§ 6 erfüllt sind und
10. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen,
die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.“
12. § 13
Abs. 5 entfällt.
13. § 14
Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Er hat Verzeichnisse
aller von ihm nach dem 30. Juni 2005 ausgestellten oder verlängerten
Bescheinigungen binnen eines Monats nach Ausstellung oder Verlängerung in
elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert dem
Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen, der die Lehrgänge gemäß Abs. 3
anerkannt hat. Dieser hat auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über
alle gültigen Schulungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 zu führen, die auf
Grund dieser Lehrgänge nach dem 30. Juni 2005 ausgestellt oder verlängert
wurden. Die Verzeichnisse müssen mindestens die mit Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Daten
beinhalten.“
14. In § 14
Abs. 7 erster Satz entfallen die Worte „oder
Zollorgane“.
15. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23“ ersetzt durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie der Kommission
2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23“.
16. § 15
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Festgestellte
Mängel sind gemäß § 15a einzustufen.“
17. § 15 wird
folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Im Rahmen der amtlichen
Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86
Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz
dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter
sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der
Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen
durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die für die Verbrauchsteuer
zuständigen Zollbehörden von den geschulten Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zu unterstützen.“
18. Nach § 15 wird folgender
§ 15a eingefügt:
„Mängeleinstufung
§15a. (1)
Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den
Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder
III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie
95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten
auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S 35, in der
Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom
14.12.2004, S. 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen
Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die
Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß
§ 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
(2) In
Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte,
eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder
einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
(3) In
Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte,
eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen
Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I
einzustufen ist.
(4)
In Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr
hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und
nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.“
19. § 16
Abs. 1 lautet:
„(1)
Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben
die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der
Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn
1. keine Mängel festgestellt wurden oder
2. nur Mängel festgestellt wurden, welche gemäß
§ 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte
Sicherheit geleistet wurde, oder
3. festgestellte Mängel, welche gemäß § 15a
in Gefahrenkategorie II oder I einzustufen sind und an Ort und Stelle
(§ 15 Abs. 5) ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt
und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge
und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit
geleistet wurde.“
20. § 19
entfällt.
21. § 20
Abs. 3 lautet:
„(3) Zu diesen
Kontrollen sind die gemäß § 25 zuständigen Behörden und die diesen zur
Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt.
Diese können
1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des
Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt
worden sind, oder
2. andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 15 bis 18
sinngemäß.“
22. § 20
Abs. 4 entfällt.
23. In § 21
Abs. 1 wird die Wortfolge „in der
Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni
2001, S 23“
ersetzt durch die Wortfolge „in der
Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom
14.12.2004, S. 23“.
24. In § 22
Abs. 3 entfallen nach dem Wort „Technologie“ der Beistrich und die Wortfolge „dem Bundesministerium für Finanzen“.
25. In § 23
Abs. 2 lautet die Einleitung:
„(2) Der Beförderer
hat sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern, dass das
zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2
Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten, über die
Besonderheiten des Schienenverkehrs und über das Verhalten bei Unfällen oder
Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
Weiters hat der Beförderer,
der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7
Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere“
26. § 24
lautet:
„Abweichende Kennzeichnung bei der
Stückgutbeförderung
§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken auf
der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden,
dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften
erforderlichen Großzettel (Placards), mit Ausnahme solcher nach Muster 1, 1.5
oder 1.6, in die Wagenzettel integrierte rechteckige orangefarbene
Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und
einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen, an den Fahrzeugen angebracht werden.“
27. § 24a
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beförderer
hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere
1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen
Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur
Beförderung zugelassen sind;
2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen
Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden;
3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,
dass die Fahrzeuge und Ladungen keine offensichtlichen Mängel, keine
Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
4. sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht
überladen sind;
5. sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug
vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;
6. sich zu vergewissern, dass die in den
schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs
mitgeführt wird;
7. sich zu vergewissern, dass beim Laden,
Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in
Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und
8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der
Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 3 in
Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die
Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder
Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
Dies ist
gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch
eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der
Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2
und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten
Informationen und Daten vertrauen.“
28. In § 24a
Abs. 3 wird in Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 4
der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt sowie folgende Z 5 angefügt:
„5. die sonstigen in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen
beim Beladen von Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen.“
29. § 24a
Abs. 4 entfällt, Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
30. § 24a wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Unbeschadet der
ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger
1. die in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen
beim Löschen von Schiffen vorzunehmen;
2. sich zu vergewissern, dass im Bereich des Vor-
und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in
Notfällen zu verlassen;
3. in den auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden
Vorschriften vorgesehenen Fällen sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder
Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das
Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
4. sich zu vergewissern, dass die von ihm zur
Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der
Schiff-Land Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen,
die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung
verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen
können, und
5. sich zu vergewissern, dass für die gesamte
Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt
ist.“
31. In § 24c
Abs. 1 wird die Wortfolge „vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt durch die Wortfolge „von der Austro Control GmbH“.
32. In § 24c
Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „290 Euro“ durch „581 Euro“ und in Z 2 der Betrag „72 Euro“ durch „145 Euro“ ersetzt.
33. § 25
Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Beförderungen gemäß §
1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die
Bezirksverwaltungsbehörde, die Bundespolizeidirektion und den Landeshauptmann
die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat
1. die Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und
der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich
vorgesehenen Fällen einzuschreiten.“
34. § 25
Abs. 3 entfällt. Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
35. § 26
Abs. 1 lautet:
„(1)
Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß
§ 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen
ihrer Befugnisse,
1. Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl.
Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder
Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen
gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder
2. Ziviltechniker, die gemäß dem
Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, und Technische Büros –
Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), die gemäß § 134 GewO 1994
befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und
darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder
3. die Bundesanstalt für Verkehr oder
4. Prüfstellen und Sachverständige gemäß den
verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.
Für die
gemäß Z 2, 3 oder 4 Tätigen dürfen keine Interessenskonflikte vorliegen.“
36. § 26 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Kennzeichnung der
Verpackungen und Tanks gemäß Abs. 2 hat „A/X..... – Y.....“ zu lauten,
wobei X für die gemäß Abs. 2 zugewiesene bzw. gemäß § 29 Abs. 2
weiterhin gültige Kurzbezeichnung der Prüfstelle oder des Sachverständigen und
Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen frei gewählte
numerische oder alphanumerische Zeichenfolge zwecks Registrierung steht. Sind
Gefäße nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche
Druckgeräteverordnung - ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001 in der jeweils
geltenden Fassung gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung auch als solche
gemäß diesem Absatz.“
37.
§ 27 lautet:
„Strafbestimmungen, besondere
Vorschriften für das Strafverfahren
§ 27. (1)
Wer
1. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte
veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden
sind, oder
2. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern
veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden
sind, oder
3. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß
§ 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt
worden sind, oder
4. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß
§ 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt
worden sind,
begeht,
wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis
50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Wer
1. als Absender gefährliche Güter entgegen
§ 7 Abs. 3 Z 1 zur Beförderung übergibt oder
2. als Verlader gefährliche Güter entgegen
§ 7 Abs. 8 Z 1 verlädt oder übergibt oder
3. als Beförderer gefährliche Güter entgegen
§ 13 Abs. 1a Z 1 oder 8, § 23 Abs. 2 1. Satz oder
Z 1 oder 4 oder § 24a Abs. 1 Z 1 oder 8 befördert oder
4. entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder
einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen
Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11
Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt,
begeht,
wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis
50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Wer
1. als Absender gefährliche Güter entgegen
§ 7 Abs. 3 Z 2 oder 4 oder § 13 Abs. 1 Z 1 oder
§ 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder
2. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen
§ 7 Abs. 4 befördern lässt oder
3. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6,
§ 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks,
Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen
(MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder
die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht
kontrolliert oder
4. als Verlader gefährliche Güter entgegen
§ 7 Abs. 8 Z 2, 3, 4 oder 5 oder § 24a Abs. 4 verlädt
oder übergibt oder
5. als Beförderer gefährliche Güter entgegen
§ 13 Abs. 1a Z 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 oder § 23
Abs. 2 Z 2, 3 oder 6 oder § 24a Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 6
oder 7 befördert oder
6. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis
4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und 4 eine
Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb
nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt
oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die
notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung
stellt oder die in § 18 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen
Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung
oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen
aushändigt oder
7. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5
gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur
Beförderung vorbereitet oder
8. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen
Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die
Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
9. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9
oder § 24a Abs. 5 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält
oder
10. als Unternehmensleiter entgegen § 11
Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht
wahrnimmt oder
11. als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11
Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
12. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine
Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb
nimmt oder lenkt oder
13. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die
getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt
oder
14. einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen
Entscheidung zuwiderhandelt oder
15. die gemäß § 17 Abs. 1 und 2
angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
16. in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis
4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
zuwiderhandelt oder
17. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen zuwiderhandelt oder
18. den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 4
angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung
erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
begeht,
wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist,
a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis
50 000 Euro oder
b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis
4000 Euro oder
c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,
im Fall der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei
Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann.
Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß
§ 50 VStG eingehoben werden.
(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des
§ 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung
gemäß Abs. 2 oder gemäß Abs. 3 lit. a ein Betrag bis 7
500 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 lit. b ein
Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der
Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser
selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend
ist.
(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im
Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 2
oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der
den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen
die Beschuldigten zu entscheiden.
(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das
Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 2 oder 3 auch strafbar, wenn
sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf
ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch
einer solchen Übertretung ist strafbar.
(7) In den Fällen des Abs. 2 Z 3
und Abs. 3 Z 5 gilt als Tatort der Ort der Betretung.“
38. In § 29
Abs. 1 werden die Bezeichnung „§ 2
Z 1 lit. a“
durch „§ 2 Z 1“ und „§ 2
Z 2 lit. a“
durch „§ 2 Z 2“ ersetzt.
39. § 29
Abs. 3 entfällt.
Artikel 2
Notifikationshinweis
gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Dieses Gesetz wurde
unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.
Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der
Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18,
unter der Notifikationsnummer 2004/30/A notifiziert.
Artikel 3
Bezugnahme auf
Richtlinien
Es werden in
österreichisches Recht umgesetzt:
1. durch Artikel 1 Z 1, 2, 4, 5, 8, 10, 13,
25 und 38 dieses Bundesgesetzes
a) die Richtlinie 2004/111/EG zur fünften
Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der
Straße an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 365 vom
10.12.2004, S. 25 und
b) die Richtlinie 2004/89/EG zur fünften Anpassung
der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den
technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 293 vom
16.09.2004, S. 14 und
c) die Richtlinie 2004/110/EG zur sechsten
Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 365 vom
10.12.2004, S. 24.
2. durch Artikel 1 Z 1, 15, 16, 18 bis 23 und
37 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie der Kommission 2004/112/EG zur Anpassung der
Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von
Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt, ABl.
Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23.