1108 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die
Regierungsvorlage (681 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Unfalluntersuchungsstelle
des Bundes errichtet wird (Unfalluntersuchungsgesetz) und das Luftfahrtgesetz,
das Eisenbahngesetz 1957, das Schiffahrtsgesetz und das
Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Der vorliegende
Gesetzentwurf verfolgt gemäß dem internationalen Standard in der
Unfallursachenerforschung sowie auf der Basis der Konzepte und Strategien der
EU-Verkehrssicherheitspolitik das Ziel, die Verkehrssicherheit zu verbessern.
Sichergestellt wird, dass Unfälle und Störungen von einer eigens dafür vorgesehenen
Stelle gründlich untersucht werden – mit dem alleinigen Ziel, Wiederholungen zu
verhindern. Im Interesse der Unfallverhütung sollen die Ergebnisse rasch
veröffentlicht werden. Um Interessenskonflikte und eine Verwicklung in die
Ursachen des untersuchten Vorfalles zu vermeiden, ist die
Unfalluntersuchungsstelle des Bundes auch auf der Basis der
gemeinschaftsrechtlichen Anforderung als unabhängige Stelle einzurichten.
Die Unfalluntersuchungsstelle wird im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie als Teil der Bundesanstalt für Verkehr (eh.
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge) eingerichtet, wobei der Unfallforschung
und Unfallprävention als ausschließliche Aufgabenstellung größte Bedeutung
zukommt. Das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen soll eine optimale
Ursachenerforschung ermöglichen und die daraus zu ziehenden Schlüsse ermitteln.
Als Ergebnis sollen Sicherheitsempfehlungen
als Maßnahmen zur Verbesserung der konkreten Verkehrssicherheit erarbeitet
werden. Für eine Verbesserung
der Verkehrssicherheit ist von entscheidender Bedeutung, dass ein
internationaler Informations- und Datenaustausch auf der Basis gemeinsamer,
anerkannter Richtlinien erfolgt, wozu eine zentrale Ansprechstelle in den
einzelnen (EU-Mitglied-) Staaten erforderlich ist.
Der
Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 22. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer
dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Gerhard Steier, Mag.
Johann Maier, Dr. Gabriela Moser,
Heidemarie Rest-Hinterseer, Werner Miedl sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka
und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.
Weiters nahm der
Verkehrsausschuss die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 22. September 2005 in Verhandlung. An dieser Debatte beteiligten
sich die Abgeordneten Werner Miedl und der
Ausschussobmann Kurt Eder.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer,
Werner Miedl, Kurt Eder
und Heidemarie Rest-Hinterseer einen
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„1. zu Art. 1:
Die Punkte c) und j) sowie Punkt 4. Art. 4 enthalten Anpassungen aufgrund
der Änderungen des Schifffahrtsgesetzes zum Anwendungsbereich des
Unfalluntersuchungsgesetzes, zur Schadensdefinition sowie zur Zuständigkeit der
Schifffahrtsaufsicht.
In den Punkten e), g), i), m), o) sowie p) werden zum Thema
Untersuchungsbefugnisse der Unfalluntersuchungsorgane Klarstellungen zur Frage
der Schnittstelle zwischen Justiz und Unfalluntersuchungsstelle vorgenommen.
Die Ermittlungen
zu Unfällen bzw. Vorfällen durch die Gerichte sowie jene durch die
Unfalluntersuchungsstelle sind vor der Anforderung der gemeinschaftsrechtlichen
Verpflichtungen voneinander getrennt zu halten und stellen unterschiedliche
Aufgabenstellungen dar.
Während auf
Justizseite Fragen der Schuld und Haftung zu klären sind, soll durch die
Unfalluntersuchungsstelle Unfallforschung und Unfallprävention betrieben
werden.
Naturgemäß werden
die Ermittlungen dieser beiden Stellen in der Phase der Unfallaufnahme und
Befundaufnahme parallel laufen, wobei hier im Einvernehmen mit Berücksichtigung
der Aufgabenstellung der jeweils anderen agierenden Stelle vorzugehen ist. So
sind insbesondere Beweismittel beiden Verfahren zugänglich zu halten und dürfen
sich die Ermittlungen gegenseitig nicht behindern.
Die Richtlinie
94/56/EG vom 21.11.1994 stellt dazu die Grundprinzipien für die
gemeinschaftsrechtlich geforderte unabhängige Untersuchung von Unfällen und
Störungen in der Zivilluftfahrt auf. Der europäischen Verkehrspolitik und dem
internationalen Standard folgend sollen auf einzelstaatlicher Ebene diese
vollkommen unabhängigen Stellen für die einzelnen Verkehrsbereiche eingerichtet
werden.
Dabei müssen die
Mitgliedstaaten „unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften über die
Befugnisse der für die gerichtliche Untersuchung zuständigen Behörden und
gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit diesen dafür Sorge tragen, dass die
für die technische Untersuchung verantwortlichen Personen ihren Aufgaben unter
bestmöglichen Bedingungen nachkommen können“.
Weiters ist ein
Beweisverwertungsverbot zum Nachteil des Beschuldigten ergänzt und die Möglichkeit der Beiziehung einer
Vertrauensperson eingefügt worden.
Im Punkt t) wurde eine Abänderung zur Zusammensetzung des
Verkehrssicherheitsbeirates mit dem Ziel vorgenommen, diesem Gremium
größtmögliche Akzeptanz kraft Kompetenz zukommen zu lassen und so etwa gegenüber
der Regierungsvorlage die “Straßenlastigkeit” zu entschärfen und den
verkehrsträgerübergreifenden Aufgabenbereich zu betonen, wobei insbesondere mit
dem Begriff Unfallforschung hervorgestellt wird, dass, so auch in Österreich
vorhandene interdisziplinäre wissenschaftliche Kompetenz zur Unfallforschung im
Beirat vertreten sein sollte.
Ebenso ist anzustreben, die Erfahrung und Kompetenz der in den einzelnen
Verkehrsbereichen tätigen Unternehmungen und Arbeitnehmer, etwa zu
sicherheitsrelevanten Themen, einzubinden.
Da die Meinungs-und Entscheidungsbildung auf möglichst breiter Basis und
durch die Beiratskonstruktion in strukturierter und institutionalisierter Form
erfolgen soll, erscheint es auch zielführend, ein der Aufgabenstellung
entsprechendes kompetentes „Plenum“ (etwa 40 Beiratsmitglieder) vorzusehen
und von der Möglichkeit, zum
Beispiel nach den einzelnen Verkehrsbereichen gegliederte Arbeitsausschüsse
einzusetzen, Gebrauch zu machen.
Die übrigen Punkte stellen notwendig gewordene redaktionelle Anpassungen
dar.
2. Zu Art. 2 (Änderung des Luftfahrtgesetzes):
Die mit der Novelle zum Luftfahrgesetz, BGBl. I Nr. 98/2005, abgeänderten bzw. erweiterten
Bestimmungen über die Meldepflichten von Unfällen, Störungen und Ereignissen in
der Zivilluftfahrt (§ 136) sehen vor, dass die Flugunfalluntersuchungsstelle
gemäß § 4 FlUG die zuständige Stelle für die Speicherung und Verarbeitung der
anonymisierten Meldungen ist. Da nun mit dem In-Kraft-Treten des
Unfalluntersuchungsgesetzes das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz außer Kraft
treten soll und die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes an die Stelle der
Flugunfalluntersuchungsstelle treten soll, muss auch in den §§ 136 und 137 auf
diesen Umstand Rücksicht genommen werden. Des Weiteren sollen die im
Luftfahrtgesetz enthaltenen Verweise auf die Versicherungspflicht gemäß § 15
Abs. 2 FlUG ersatzlos gestrichen werden, da es im Unfalluntersuchungsgesetz
keine vergleichbare Regelung geben soll.
Weiters soll im §
137 Abs. 4 im Sinne einer rascheren Reaktion auf geänderte Rahmenbedingungen
des militärischen Dienstbetriebes eine umfassende Verordnungsermächtigung des
Bundesministers für Landesverteidigung zur Zusammensetzung und Tätigkeit der
Flugunfallkommissionen geschaffen werden.
3. zu Art. 5 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967):
Dieser Punkt ist
nach Inkrafttreten der 25. KFG-Novelle mit 31.12.2004 hinfällig geworden.
4. zu Art. 5 neu (Änderung des Seilbahngesetzes 2003):
Wie in den anderen Fachbereichen der Unfalluntersuchungsstelle werden auch
im Seilbahnbereich durch Verordnung die Meldepflichten, hier mit dem
Seilbahngesetz als Grundlage, festgelegt.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Klaus Wittauer, Werner Miedl, Kurt Eder und Heidemarie Rest-Hinterseer
einstimmig angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer
gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2005 09 22
Klaus Wittauer Kurt
Eder
Berichterstatter Obmann