Bundesgesetz, mit dem die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
errichtet wird (Unfalluntersuchungsgesetz) und das Luftfahrtgesetz, das
Eisenbahngesetz 1957, das Schiffahrtsgesetz und das
Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz
über die Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (Unfalluntersuchungsgesetz)
Artikel 2 Änderung
des Luftfahrtgesetzes
Artikel 3 Änderung
des Eisenbahngesetzes 1957
Artikel 4 Änderung
des Schiffahrtsgesetzes
Artikel 5 Änderung
des Kraftfahrgesetzes 1967
Artikel 1
Bundesgesetz
über die Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
(Unfalluntersuchungsgesetz)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Gegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Organisation
§ 3 Errichtung
der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
§ 4 Organisation
der Unfalluntersuchungsstelle
3. Abschnitt
Untersuchungsverfahren
§ 5 Grundsätze
des Untersuchungsverfahrens
§ 6 Befangenheit
§ 7 Verschwiegenheitsverpflichtung
§ 8 Einleitung
der Untersuchung
§ 9 Vorfallanzeige
§ 10 Beiziehung
von Sachverständigen und Dolmetschern
§ 11 Untersuchungsbefugnisse
§ 12 Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 13 Dokumentation
§ 14 Stellungnahmeverfahren
§ 15 Untersuchungsbericht
§ 16 Sicherheitsempfehlung
§ 17 Wiederaufnahme
der Untersuchung
§ 18 Aufbewahrungspflichten
§ 19 Tätigkeitsbericht
§ 20 Vorfallstatistik
4. Abschnitt
Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Bereich
Luftfahrt
§ 21 Gegenseitige
Kooperation bei Vorfällen
§ 22 Ausländische
Untersuchungsberichte
5. Abschnitt
Einrichtung eines Verkehrssicherheitsbeirates
§ 23 Verkehrssicherheitsbeirat
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 24 Umsetzung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
§ 25 Strafbestimmung
§ 26 Aufhebung
von Rechtsvorschriften
§ 27 Übergangsbestimmung
§ 28 Personalregelungen
für Bundesbedienstete
§ 29 Verweisung
§ 30 Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 31 Vollziehung
§ 32 In-Kraft-Treten
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Untersuchung von Vorfällen
in den Bereichen Luftfahrt, Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich
diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Untersuchung von
Vorfällen in den Bereichen Luftfahrt, Schiene und Schifffahrt, wenn sich diese
Vorfälle außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben und
1. diese
Luftfahrzeuge in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder
in einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen gewerblich eingesetzt werden
oder
2. diese
Schiffe von österreichischen Behörden zugelassen oder von einem
österreichischen Schifffahrtsunternehmen gewerblich eingesetzt werden oder
3. diese Schienenfahrzeuge von österreichischen
Behörden genehmigt wurden oder von einem österreichischen Eisenbahnunternehmen
gewerblich eingesetzt werden
und die
Untersuchung nicht von einem anderen Staat durchgeführt wird.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vorfälle mit
Fahrzeugen des Bundesheeres, wenn diese Vorfälle durch militärische
Untersuchungskommissionen untersucht werden.
(4) Bei Vorfällen, an
denen zivile und militärische Fahrzeuge beteiligt sind, ist ein gemeinsamer Unfallbericht
der militärischen Untersuchungskommission und der Unfalluntersuchungsstelle zu
erstellen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter den Bereichen
1. Luftfahrt
ist der Betrieb eines Zivilluftfahrzeuges im Sinne des § 11 Abs. 2
iVm § 11 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957;
2. Schiene ist der Betrieb einer Haupt- und
Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), einer Anschlussbahn (§ 7
Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und einer Straßenbahn, die ausschließlich
auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt, wie Untergrundbahnen (§ 5 Abs. 1 Z 2
Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), einschließlich der Betrieb von
Schienenfahrzeugen auf einer Haupt-, Neben-, Anschluss- und Straßenbahn, die
ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt;
3. Schifffahrt ist der Betrieb eines Fahrzeuges im
Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. Nr. I
102/2003 auf Wasserstraßen gemäß § 15 leg. cit;
4. Seilbahn ist der Betrieb einer Eisenbahn im
Sinne des § 2 Z 1, 2a und 2 b ba des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr.
103/2003,
zu verstehen.
(2) Als Vorfälle nach diesem Gesetz gelten
Unfälle und Störungen.
(3) Als Unfall im Bereich Luftfahrt gilt ein
Ereignis von Beginn des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen dieses Luftfahrzeug wieder verlassen
haben, wenn hierbei
1. eine
Person tödlich oder schwer verletzt worden ist
a. an Bord des Luftfahrzeuges oder
b. durch unmittelbare Berührung mit dem
Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil von dem
Luftfahrzeug gelöst hat, oder
c. durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen-
oder Propellerstrahls des Luftfahrzeuges,
es sei
denn, dass diese Verletzungen dem Geschädigten durch sich selbst oder von einem
anderen Fluggast zugefügt worden sind oder eine andere natürliche Ursache haben
oder dass es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt,
die sich außerhalb der den Fluggästen und den Besatzungsmitgliedern
normalerweise zugänglichen Räumen verborgen hatten, oder
2. das
Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und
a. der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle,
die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften dadurch beeinträchtigt worden
sind und
b. die Behebung dieses Schadens in aller Regel
eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugteils
erfordern würde, es sei denn, dass nach einem Triebwerkschaden oder
Triebwerkausfall die Beschädigung des Luftfahrzeuges begrenzt ist auf das
betroffene Triebwerk, seine Verkleidung oder sein Zubehör oder dass der Schaden
an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf Schäden an Propellern, Flügelspitzen,
Funkantennen, Bereifung, Bremsen, Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen
oder Löcher in der Außenhaut, oder
3. das
Luftfahrzeug vermisst wird oder völlig unzugänglich ist.
(4) Als Unfall im
Bereich Schiene gilt jedes Ereignis:
1. bei dem Schienenfahrzeuge entgleisen oder
miteinander kollidieren,
2. bei dem Menschen getötet oder schwer verletzt
werden oder
3. bei dem Fahrzeuge, Infrastruktur oder die
Umwelt beträchtlichen Schaden nehmen und die Regelung der Eisenbahnsicherheit
oder die Steuerung von Sicherheit eindeutig betroffen ist.
(5) Als Unfall in den Bereichen Schifffahrt und Seilbahnen gilt jedes
Ereignis, bei dem eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist, ein
unfallbeteiligtes Fahrzeug erheblich beschädigt wurde oder die Infrastruktur
oder die Umwelt beträchtlichen Schaden genommen haben.
(6) Als Störung in den in § 2 Abs. 1 angeführten Bereichen gilt ein
anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb des jeweiligen
Verkehrsmittels zusammenhängt und das den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder,
ausgenommen in den Bereichen Schiene, Seilbahnen und Schifffahrt
beeinträchtigen könnte.
(7) Als schwere Störung gilt eine Störung,
deren Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Unfall ereignet hätte.
(8) Als Ursachen gelten Handlungen,
Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren,
die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben.
(9) Als tödliche Verletzung gilt eine
Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die innerhalb von
30 Tagen nach dem Unfallszeitpunkt den Tod zur Folge hat.
(10)
Als schwere Verletzung gilt
eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die
1. einen
Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden innerhalb von sieben Tagen nach
Eintritt der Verletzung erfordert oder
2. Knochenbrüche
zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase)
oder
3. Risswunden
zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel-
oder Sehnensträngen oder
4. Schäden
an inneren Organen verursacht hat oder
5. Verbrennungen
zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur Folge
hat oder
6. Folge
einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher
Strahlung ist.
(11)
Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Verfahren zum Zweck der
Verhütung von Vorfällen, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die
Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen
und gegebenenfalls die Erstellung von Sicherheitsempfehlungen umfasst.
(12)
Untersuchungsorgan ist eine Person,
die auf Grund ihrer Qualifikation bei der Durchführung einer Untersuchung
mitwirkt.
(13)
Untersuchungsleiter ist ein
Untersuchungsorgan, dem auf Grund seiner Qualifikation die Verantwortung für
Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung einer Untersuchung übertragen
wird.
2. Abschnitt
Organisation
Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
§ 3. Zur Untersuchung von Vorfällen sowie zur
Unfallursachenforschung und Unfallprävention wird eine
Unfalluntersuchungsstelle errichtet. Diese untersteht als Teil der
Bundesanstalt für Verkehr dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen
Behörden und Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der
Unfalluntersuchungsstelle kollidieren könnten.
Organisation der Unfalluntersuchungsstelle
§ 4. (1) Der Unfalluntersuchungsstelle steht ein
Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie aus dem Kreis der Fachbereichsleiter bestellt. Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle
koordiniert die einzelnen Fachbereiche der Unfalluntersuchungsstelle und
unterstützt diese in ihren Aufgabenbereichen.
(2) In der
Unfalluntersuchungsstelle werden Fachbereiche für die Untersuchung von
Vorfällen im Bereich
1. der
Luftfahrt,
2. der Schiene,
3. der
Schifffahrt,
4. der Seilbahnen
eingerichtet.
Den einzelnen Fachbereichen steht jeweils ein Fachbereichsleiter vor.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Leiter und die
Mitarbeiter der Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als
Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der
Unfalluntersuchungsstelle gebunden. So lange Ermittlungen im Dienste der
Strafjustiz geführt werden oder ein Strafverfahren anhängig ist, dürfen
behördliche Ermittlungen bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs.
5 erster Fall nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft
geführt werden.
3. Abschnitt
Untersuchungsverfahren
Grundsätze des Untersuchungsverfahrens
§ 5. (1) Untersuchungen gemäß den Bestimmungen
dieses Abschnittes haben als ausschließliches Ziel die Feststellung der Ursache
des Vorfalles, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur
Vermeidung gleichartiger Vorfälle in der Zukunft beitragen können.
(2) Die Untersuchungen dürfen nicht darauf
abzielen, die Schuld- oder Haftungsfrage zu klären.
(3) Der Umfang der Untersuchung hat sich nach
dem Ausmaß und der Art des Vorfalls sowie nach den voraussichtlichen
Erkenntnissen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit zu richten.
(4)
Das Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung dieser Ziele einfach und
zweckmäßig durchzuführen. Im Interesse der Effizienz der Untersuchung und der
Aussagekraft der Beweismittel ist eine Untersuchung unverzüglich durchzuführen.
Die Untersuchungen am Unfallort sind schnellstmöglich abzuschließen, damit die
Infrastruktur sobald wie möglich wieder instandgesetzt und für den Verkehr
freigegeben werden kann.
(5) Das Untersuchungsverfahren ist nicht
öffentlich.
Befangenheit
§ 6. (1) Untersuchungsorgane
haben sich des Amtes zu
enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen,
welche geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie
insbesondere die im § 7 Abs. 1 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, genannten Gründe.
Dies gilt auch für die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen.
(2) Bei Gefahr im
Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sofort zur Verfügung steht, befangene
Untersuchungsorgane unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Über die Befangenheit der für den
jeweiligen Vorfall zuständigen Untersuchungsorgane entscheidet der Leiter der
Unfalluntersuchungsstelle. Bei der Befangenheit eines Fachbereichsleiters wird
dieser von dem an Lebensjahren ältesten Untersuchungsleiter dieses
Fachbereiches vertreten.
Verschwiegenheitsverpflichtung
§
7. (1)
Der Leiter und die Mitarbeiter der Untersuchungsstelle sowie sonstige
mitwirkende Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich
aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Unfalluntersuchung bekannt gewordenen
Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer
Gebietskörperschaft, eines Beteiligten oder der Untersuchung geboten ist.
(2)
Haben der Leiter oder die Mitarbeiter vor Gericht oder vor einer
Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der
Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Abs. 1
unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Bundesanstalt für Verkehr
zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der
Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an
der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck
des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Der Leiter der Bundesanstalt für Verkehr
kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die
Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung
bildet, ausgeschlossen wird.
Einleitung der Untersuchung
§ 8. (1) Jede
Untersuchung von Vorfällen in den Bereichen Luftfahrt, Schiene, Schifffahrt und
Seilbahnen ist auf Anordnung des Fachbereichsleiters durchzuführen. Betrifft der zu untersuchende Vorfall
mehrere Verkehrsbereiche, so hat der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle zu
bestimmen, welcher Fachbereich für die Einleitung der Untersuchung und des
Untersuchungsverfahrens zuständig ist.
(2) Eine Untersuchung ist vom jeweiligen
Fachbereich nur dann anzuordnen, wenn nicht bereits aufgrund der an die
Unfalluntersuchungsstelle gerichteten Meldung die Ursache des Vorfalls als
aufgeklärt erscheint.
(3) Eine Untersuchung ist auch bei Klarheit
über die Ursache des Vorfalls immer dann anzuordnen, wenn zu erwarten ist, dass
eine gesonderte Untersuchung des Vorfalls Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger
Unfälle bringt.
(4) Eine Untersuchung
eines Vorfalls kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn Grund zur
Annahme besteht, dass die Voraussetzungen für eine Untersuchung im Sinne des
Abs. 3 vorliegen.
(5) Jeder gemeldete Vorfall ist unabhängig von
der Durchführung einer Untersuchung in die Vorfallstatistik einzutragen.
(6)
Wird im Bereich Schiene eine Untersuchung eingeleitet, so ist die
Eisenbahnagentur innerhalb einer Woche zu verständigen. Die Verständigung
enthält Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort des Ereignisses sowie zur Art und zu
den Folgen des Ereignisses in Bezug auf Personen- und Sachschäden.
Vorfallanzeige
§ 9. Wenn keine Untersuchung gemäß § 8
eingeleitet wird, ist vom jeweiligen Fachbereich über jeden gemeldeten Vorfall
eine Vorfallanzeige anzufertigen, die eine Sachverhaltsdarstellung und die
Ursache des Vorfalls enthält. Die Vorfallanzeige kann Sicherheitsempfehlungen
enthalten, die an jene zu übermitteln sind, welche die Sicherheitsempfehlung
umsetzen können.
Beiziehung von Sachverständigen und
Dolmetschern
§ 10. (1) Die Unfalluntersuchungsstelle ist zur
Beiziehung von geeigneten Personen und Einrichtungen berechtigt, die ihr im
Rahmen dieser Tätigkeit verantwortlich sind.
(2) Beigezogene Sachverständige haben für ihre
Tätigkeit Anspruch auf Gebühren gemäß den §§ 24 bis 37 und 43
bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die
Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der
Behörde geltend zu machen. Der Fachbereichsleiter hat die Höhe der Gebühr zu
bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert
werden, sich über Umstände die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu
äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen
vorzulegen. (3) Für den
Gebührenanspruch von Dolmetschern gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass sich
die Höhe des Anspruchs nach den §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2,
53 Abs. 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 136 errechnet.
Untersuchungsbefugnisse
§ 11.
(1) Die
Untersuchungsorgane sind berechtigt, folgende Befugnisse wahrzunehmen, soweit
dies zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendig ist:
1. ungehinderter Zugang zum Ort des Vorfalls oder
der Störung sowie zum Fahrzeug, zu seiner etwaigen Ladung, zu seinem Wrack oder
zu Teilen desselben;
2. sofortige Spurenaufnahme und dokumentierte
Entnahme von Trümmern, Bauteilen und Bestandteilen der Ladung zu Untersuchungs-
und Auswertungszwecken;
3. sofortiger Zugang zu Aufzeichnungsanlagen,
Aufzeichnungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen aus dem Fahrzeug sowie Zugang
zu sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswertungen;
4. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen
der Opfer (Tote, Verletzte) oder von entsprechenden Proben und Zugang zu den
Ergebnissen von Untersuchungen der am Betrieb des Fahrzeuges beteiligten
Personen oder von entsprechenden Proben;
5. ungehinderter Zugang zu sachdienlichen
Informationen durch Einsichtnahme in die entsprechenden schriftlichen
Unterlagen des Eigentümers, des Halters, der Instandhaltungsbetriebe und des
Herstellers des Fahrzeuges und seiner Teile sowie der für diese
Verkehrsbereiche zuständigen Behörden und Unternehmen und gegebenenfalls die
Anfertigung entsprechender Fotokopien;
6. Beschaffen von Urkunden, Dokumenten und Akten,
Befragen von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und anderen für den
Untersuchungszweck wichtigen Personen sowie Einholen schriftlicher Äußerungen.
(2)
Soweit zur Erreichung des Untersuchungszweckes behördliche Ermittlungen wie
insbesondere Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind
diese vom Untersuchungsleiter unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, dass
dadurch Beweisaufnahmen im Zuge von gerichtlichen Verfahren nicht behindert
werden. Bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall
hat der Untersuchungsleiter das Einvernehmen mit der zuständigen
Staatsanwaltschaft über die Durchführung von Ermittlungen herzustellen.
(3)
In Rechte von Personen darf nur eingegriffen werden, soweit dies zur Ausübung
einer Befugnis oder zur Durchführung von behördlichen Ermittlungen (Abs. 1 und
2) unbedingt erforderlich ist und die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der
Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass
der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich
bewirkten Eingriffen in die Rechte von Personen steht, und zu prüfen, ob nicht
auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten
Erfolg besteht.
(4)
Bei Einholen von Auskünften sowie bei Befragungen von Beteiligten und Zeugen
ist diesen Personen das Beiziehen einer Vertrauensperson zu ermöglichen.
Personen, die sich durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
aussetzen oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren
Gefahr laufen, sich selbst zu belasten, sind über ihr Recht zu belehren, die
Aussage zu verweigern. Haben
sie nicht ausdrücklich auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, verzichtet, so
dürfen ihre Aussagen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit
nicht zu ihrem Nachteil als Beweismittel verwertet werden.
(5) Den Untersuchungsorganen ist ein Ausweis
auszufolgen, aus dem ihre Eigenschaft als Untersuchungsorgan hervorgeht. Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung
Form und Inhalt des Ausweises zu bestimmen.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Schifffahrtsaufsicht
§
12. (1)
Bei Vorfällen in den Bereichen Luftfahrt und Schiene haben über Ersuchen der
Untersuchungsorgane die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der
Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die erforderliche
Unterstützung zu gewähren. Dazu
zählen insbesondere:
1. Absperrung der Stelle des Vorfalls gegen
unbefugten Zutritt Dritter;
2. Sicherung der Stelle des Vorfalls, der Spuren
des Vorfalls, des Fahrzeuges, des Wracks und seiner Teile, der Ladung und des
sonstigen Inhalts des Fahrzeuges bis zur Freigabe durch den
Untersuchungsleiter.
(2)
Bei Vorfällen im Bereich der Schifffahrt haben die Organe der
Schifffahrtsaufsicht die erforderliche Unterstützung gemäß Abs. 1 zu gewähren.
Dokumentation
§ 13. Über einzelne Untersuchungshandlungen hat
das Untersuchungsorgan Aktenvermerke im Sinne des § 16 oder
Niederschriften im Sinne des § 14 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 anzufertigen. Diese
haben jedenfalls Ort, Zeit und Gegenstand der Untersuchungshandlung und die
eigenhändige Unterschrift des Leiters der Untersuchungshandlung zu enthalten.
Stellungnahmeverfahren
§ 14. (1) Vor Abschluss eines Untersuchungsberichtes
ist in den
Bereichen Schiene, Seilbahnen und Schifffahrt je nach Lage des Falles ein Entwurf des Berichts
allen, die zur Vermeidung künftiger ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen
können oder selbst in enger Beziehung zum Geschehen des Vorfalls stehen, wie
insbesondere den Herstellern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge oder im Fall
ausländischer Hersteller an deren Bevollmächtigte, soweit diese ihren Sitz im
Inland haben, den Eisenbahnunternehmen, den Seilbahnunternehmen, den Haltern des
Eisenbahnfahrzeuges, den Vertretern des Eisenbahnpersonals, den Lenkern der am Vorfall beteiligten
Fahrzeuge, den sonst am Betrieb der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge
beteiligten Personen und den zuständigen Behörden, im Sinne des
Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuzustellen.
(2) Für den Bereich Luftfahrt ist vor
Abschluss eines Untersuchungsberichtes dem Halter des Luftfahrzeuges, dem
Hersteller des Luftfahrzeuges und seiner Teile, der Flugbesatzung, der für die
Flugsicherung zuständigen Stelle, dem Instandhaltungsbetrieb des
Luftfahrzeuges, den für die Zivilluftfahrt und den Flugplatzbetrieb zuständigen
Behörden und Unternehmen sowie den Beobachtern nach § 21 Abs. 2
Gelegenheit zu geben, sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und
Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Zu diesem Zweck ist der Entwurf des
Untersuchungsberichtes zu versenden.
(3) Begründete Stellungnahmen, die von den in
Abs. 1 und 2 genannten Personen binnen der vom Untersuchungsleiter festzusetzenden
Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, übermittelt werden, sind im
Untersuchungsbericht zu berücksichtigen und als Anhang beizufügen.
(4) Im Bereich Schiene ist den im Abs. 1 genannten Stellen und Personen
auf Verlangen Auskunft über die Untersuchung und ihren Verlauf zu erteilen.
Untersuchungsbericht
§ 15. (1) Jede Untersuchung eines Vorfalls ist mit
einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt
nach Art und Umfang des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den
ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 2
Abs. 11 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
(2) Der Bericht hat unter Wahrung der
Anonymität der an dem Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:
1. Einzelheiten
des Vorfalls;
2. Angaben
über die beteiligten Verkehrsmittel;
3. die
äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;
4. durchgeführte
Untersuchungen und deren Ergebnisse;
5. Beeinträchtigungen
der Untersuchungen und deren Gründe;
6. die
Auswertung der Ergebnisse;
7. die Feststellung der Ursachen oder
wahrscheinlichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des § 5 Abs. 2.
(3) Der endgültige Untersuchungsbericht nach einem Unfall ist zu
veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf
Monate nach dem Unfall.
(4) Je ein Exemplar des Untersuchungsberichts
ist an
1. den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
2. die
Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens;
3. im Bereich Luftfahrt an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
bei Unfällen von Luftfahrzeugen über 5.700 kg;
4. im Bereich Schiene an die Eisenbahnagentur;
5. der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Unfällen
gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall
zu übermitteln.
(5) Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß
Abs. 2 Z 7 dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit
nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den
Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.
Sicherheitsempfehlung
§ 16. (1) Eine Sicherheitsempfehlung ist ein
Vorschlag zur Verhütung von Vorfällen, den die Unfalluntersuchungsstelle auf
Grundlage von Informationen unterbreitet, die sich während der Untersuchung
ergeben haben. Sicherheitsempfehlungen werden von der Unfalluntersuchungsstelle
grundsätzlich im Rahmen der Untersuchungsberichte und Vorfallsanzeigen
herausgegeben und dürfen in keinem Fall Aussagen oder Vermutungen über die
Schuld oder die Haftung für einen Vorfall enthalten.
(2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig
vom Stadium des Untersuchungsverfahrens abzugeben, wenn dies wegen Gefahr im
Verzug zur Verhütung künftiger Vorfälle aus gleichem oder ähnlichem Anlass ohne
weiteren Aufschub geboten ist. Sie ist an jene Stellen zu richten, welche die
Sicherheitsempfehlung in geeignete Maßnahmen umsetzen können.
Wiederaufnahme der Untersuchung
§ 17. Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle
hat die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn
Jahren nach Fertigstellung des Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene
Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu
erwarten ist.
Aufbewahrungspflichten
§ 18. (1) Die Untersuchungsakte und andere Akten über
Vorfälle sind in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren.
(2) Die Frist für die Aufbewahrung von
Untersuchungsakten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. Alle anderen
Akten sind 20 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit Abschluss des
Untersuchungsverfahrens zu laufen.
Tätigkeitsbericht
§
19. Der Leiter der
Bundesanstalt für Verkehr hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeiten der
Unfalluntersuchungsstelle im vergangenen Jahr bis längstens Ende März jedes
Kalenderjahres vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere auch die
ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere
Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen zu beinhalten. Dieser Bericht ist
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem
jährlichen Tätigkeitsbericht der Bundesanstalt für Verkehr gemäß § 131 Abs. 4
KFG 1967 bis längstens Ende Mai jedes Kalenderjahres dem Nationalrat zu
übermitteln.
Vorfallstatistik
§ 20. (1) Die Unfalluntersuchungsstelle hat eine
anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen. Die
Bundesanstalt für Verkehr hat die Vorfallstatistik dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln und jährlich zu
veröffentlichen.
(2) Die Statistik hat zu enthalten:
1. die
beteiligten Verkehrsmittel und deren Staatsangehörigkeitszeichen, Baumuster,
Art der Beschädigung des Fahrzeuges, Drittschäden, bei der Beförderung
gefährlicher Güter die Art des Gefahrgutes;
2. Anzahl
der Personen, die sich im Fahrzeug befunden haben;
3. Anzahl
der verunglückten Insassen und die Folgen des Vorfalls (tödliche, schwere,
andere Verletzungen);
4. Datum
des Vorfalls, Vorfallsort, Hergang und Umstände des Vorfalls (Art der Störung)
sowie die ermittelten Ursachen des Vorfalls.
4. Abschnitt
Zusammenarbeit mit anderen Staaten im
Bereich Luftfahrt
Gegenseitige Kooperation bei Vorfällen
§ 21. (1) Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet
beim Betrieb eines nicht im Inland mustergeprüften oder in das österreichische
Luftfahrzeugregister eingetragenen oder nicht von einem österreichischen
Luftverkehrsunternehmen verwendeten Luftfahrzeuges ein Vorfall ereignet, hat
die Unfalluntersuchungsstelle die Verständigung der im Anhang 13 zum Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vorgesehenen
Staaten durchzuführen.
(2) Die gemäß Abs. 1 verständigten
Staaten können einen Beobachter zur Untersuchung entsenden, wenn bei
Untersuchungen von Vorfällen österreichischer Luftfahrzeuge in ihrem
Staatsgebiet österreichische Beobachter zur Untersuchung zugelassen werden.
Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Bei Bedarf kann die
Unfalluntersuchungsstelle die zuständigen Stellen anderer Staaten ersuchen,
1. Anlagen,
Einrichtungen und Geräte für
a. die
technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die
Untersuchung wichtigen Gegenständen,
b. die
Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,
c. die
elektronische Speicherung und Auswertung von Daten des Vorfalls,
2. Untersuchungsorgane
für bestimmte Aufgaben anlässlich eines Vorfalls von besonderer Bedeutung und
Schwere
zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Unfalluntersuchungsstelle kann anderen
Staaten diese Hilfe auf Ersuchen gewähren. Sie wird auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.
(5) Der Leiter der Bundesanstalt für Verkehr
kann nach Anhörung des Leiters der Unfalluntersuchungsstelle die Untersuchung
eines Vorfalls im erforderlichen Umfang einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union übertragen, wenn dadurch die Untersuchung wesentlich
beschleunigt werden kann oder im anderen Staat größere technische und
personelle Kapazitäten vorhanden sind. Die Untersuchungsbefugnisse sind in
einem solchen Fall vom Leiter des Fachbereiches Luftfahrt auszuüben.
(6) Bei Vorfällen beim Betrieb von im Inland
mustergeprüften, im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder
von im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen
Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes nimmt im
Bedarfsfall die Unfalluntersuchungsstelle durch Entsendung eines
Untersuchungsorgans und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern,
die vom Luftverkehrsunternehmen oder vom Entwicklungsbetrieb zu entsenden sind,
die Funktion des Beobachters in der ausländischen Untersuchung wahr.
Ausländische Untersuchungsberichte
§ 22. Ausländische Untersuchungsberichte, Teile
davon, oder Dokumente, zu denen die Untersuchungsorgane Zugang haben, dürfen
ohne ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht
veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn
die ausländische Untersuchungsbehörde diese Berichte bereits veröffentlicht
oder freigegeben hat. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung ausländischer
Untersuchungsberichte besteht nicht. Allfällige Sicherheitsempfehlungen sind
den geeigneten Stellen zur Kenntnis zu bringen.
5. Abschnitt
Einrichtung
eines Verkehrssicherheitsbeirates
Verkehrssicherheitsbeirat
§ 23. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat zur sachverständigen Beratung in Fragen der
Verkehrssicherheit und insbesondere zur laufenden Evaluierung und
Weiterentwicklung eines Verkehrssicherheitsprogrammes für alle Verkehrsträger
den Verkehrssicherheitsbeirat zu bestellen.
(2) Der
Verkehrssicherheitsbeirat besteht aus:
1. 3 Vertretern des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie,
2. 3 Vertretern des Bundesministeriums für
Inneres,
3. 1 Vertreter des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur,
4. 1 Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
5. je 1 Vertreter der Ämter der Landesregierungen,
6. 1 Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
7. 1 Vertreter der Bundesarbeitskammer,
8. je 1 Vertreter der Vereine von
Kraftfahrzeugbesitzern sowie von Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit,
sofern diese im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
9. je 1 Vertreter der im Nationalrat vertretenen
Klubs,
10. je 1 Vertreter von privaten und staatlichen
Einrichtungen aus dem Bereich der Unfallforschung und zur Förderung der Verkehrssicherheit in den
Verkehrsbereichen Straßenverkehr, Luftfahrt, Schiene, Seilbahnen und
Schifffahrt. Die Anzahl der Vertreter gemäß Z 10 soll insgesamt 16 nicht
überschreiten, wobei insbesondere eine ausreichende Vertretung aus dem Bereich
der wissenschaftlichen Unfallforschung sowie der in den einzelnen
Verkehrsbereichen tätigen Unternehmungen und Arbeitnehmer zu gewährleisten ist.
(3) Zu Mitgliedern des
Verkehrssicherheitsbeirates dürfen nur EWR-Staatsbürger bestellt werden, die
vertrauenswürdig und für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben besonders
geeignet sind. Die Bestellung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des
Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre
Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen
ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen
Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt
jedoch nicht für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine
Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches
Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für
Reisekosten oder Zeitversäumnis gegenüber dem Beirat selbst.
(5) Der Vorsitzende
des Verkehrssicherheitsbeirates ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie. Er kann einen Bediensteten des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie mit seiner Vertretung als Vorsitzenden betrauen und
fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur
Mitarbeit heranziehen oder besondere Arbeitsausschüsse bilden. Er hat bei der
Abstimmung über Beratungsbeschlüsse dafür zu sorgen, dass die Meinung jedes Mitgliedes,
das sich nicht der Meinung der Mehrheit angeschlossen hat, in der Niederschrift
über die Sitzung festgehalten wird. Die Sitzungen des Beirates sind nicht
öffentlich.
(6) Der
Verkehrssicherheitsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der
Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Umsetzung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§
24. Mit diesem Bundesgesetz
werden
1. die Richtlinie 94/56/EG über die Grundsätze für
die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L
319 vom 12.12.1994 S. 14, und
2. die Richtlinie 2004/49/EG über die
Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 164 vom 30.4.2004 S. 44, im Bereich
Untersuchung von Unfällen und Störungen,
umgesetzt.
Strafbestimmung
§ 25. (1) Wer diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht
eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro,
im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen zu bestrafen.
(2) Die eingehobenen
Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde
zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 26. (Verfassungsbestimmung) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
wird das Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim
Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUG),
BGBl. I Nr. 105/1999 aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Untersuchungen von Flugunfällen und
schweren Störungen im Bereich Luftfahrt, die sich vor In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes ereignet haben, sind nach den bisher geltenden Vorschriften
weiterzuführen und möglichst ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes abzuschließen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist im Bereich Schifffahrt nur auf
Vorfälle, die sich nach Ablauf des 31.12.2005 ereignen, anzuwenden.
Personalregelungen für Bundesbedienstete
§ 28. Beamte und Vertragsbedienstete der
Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den
Aufgabenbereich der Unfalluntersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 2
Z 1 und 2 fallen, sind mit 1.1.2006 in die Bundesanstalt für Verkehr
versetzt.
Verweisung
§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen
wird, sind diese, soweit nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung ist, soweit nichts anderes
bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betraut.
In-Kraft-Treten
§
32. (1)
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.2006 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 3 sowie § 26 treten mit
1.1.2006 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Das
Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 12 Abs. 1
entfallen die Worte „und § 15
Abs. 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes (FlUG), BGBl. I Nr. 105/1999,“.
2. Im § 18 und §
132 Abs. 2 entfallen jeweils die Worte „und
dem § 15 Abs. 2 FlUG“.
3. Im § 136 Abs. 2
wird die Zitierung „§ 2 Z 1
und 3 FlUG“ durch die
Zitierung „§ 2 Abs. 3 und 7 des
Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. XXX“ ersetzt.
4. Im § 136 Abs. 3
wird die Wortfolge „Flugunfalluntersuchungsstelle
(§ 4 FlUG)“ durch die
Worte „Unfalluntersuchungsstelle des
Bundes (§ 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes)“ ersetzt.
5. Im § 136 Abs. 4
und 5 wird jeweils das Wort „Flugunfalluntersuchungsstelle“ durch die Worte „Unfalluntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.
6. § 137 Abs.
1 lautet:
„(1) Die Untersuchung
von Unfällen und Störungen beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen ist gemäß dem
Unfalluntersuchungsgesetz durchzuführen.“
7. § 137 Abs. 4
lautet:
„(4) Der
Bundesminister für Landesverteidigung hat die näheren Vorschriften über die
Zusammensetzung der Flugunfallkommission und über die Führung der
Untersuchungen gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung
durch Verordnung festzulegen.“
8. Im § 137
entfällt der Abs. 7.
9. Im § 173 werden
folgende Abs. 20 und 21 angefügt:
„(20) § 137 Abs. 4 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft. § 137 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(21) § 12 Abs. 1, §
18, § 132 Abs. 2, § 136 Abs. 2 bis 5 und § 137 Abs. 1, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das
Bundesgesetz über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl.
Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 19 Abs. 2 wird
folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Das
Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen, die in der
Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs
auftreten, unverzüglich der Unfalluntersuchungsstelle (§ 3 Unfalluntersuchungsgesetz,
BGBl. I Nr. XXX) zu melden.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Umfang und
die Form der Meldungen der Eisenbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.“
2. Im § 52 Abs. 1 wird nach dem
zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 19
Abs. 2a gilt auch für Unfälle und Störungen, die auf Anschlussbahnen
aufgetreten sind.“
3. Dem § 135 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 19 Abs. 2a und § 52 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. XXX treten mit 1.1.2006 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Das
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz), BGBl. I
Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2003, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 31 Abs. 3
wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die gemäß Abs. 1 der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen
sind von dieser unverzüglich an die Unfalluntersuchungsstelle (§ 3
Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr.
XXX) weiterzuleiten.“
2. Dem § 149 wird folgender
Abs. 7 angefügt:
„(7) § 31
Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ../2004
tritt mit 1.1.2006 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Seilbahngesetzes 2003
Das
Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), BGBl. I Nr.
103/2003, wird wie folgt geändert:
§ 104 lautet:
„§ 104. (1) Das Seilbahnunternehmen hat dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die
Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zu liefern.
(2) Das
Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb
der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (§ 3 Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl.
I Nr. XXX) unverzüglich zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen der
Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.“