1109 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über den Antrag
247/A der Abgeordneten Kurt Eder, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesamtes
für Verkehr (Bundesamt für Verkehr-Gesetz - BAVG) erlassen und das Bundesgesetz
vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967),
das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei
erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), das Bundesgesetz
über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
(Güterbeforderungsgesetz 1995 - GütbefG), das Bundesgesetz über die Beförderung
gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG 1998), das Bundesgesetz
über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG
2002), das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über die
internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel und über die
besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind
(ATPDurchführungsgesetz 1970), das Bundesgesetz über sichere Container
(Containersicherheitsgesetz - CSG), das Kraftfahrzeugsteuergesetz - KfzStG, das
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), das Bundesgesetz
über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Kraftfahrliniengesetz - KflG), das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
- GelverkG), das Umsatzsteuergesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das
Außenhandelsgesetz, das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der
Straße (Tiertransportgesetz-Straße - TGSt), das Zollrecht-Durchführungs-Gesetz,
das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz) und das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf
Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz) geändert werden (Bundesamt für Verkehr
- Errichtungsgesetz).
Die Abgeordneten
Kurt Eder, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag
am 23. Oktober 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil:
Ein Bundesamt für Verkehr soll anlässlich einer Verkehrskontrolle die
Einhaltung aller Gesetze im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges
durchführen können. Es soll unabhängig und weisungsfrei arbeiten. In bestimmten
Gesetzen soll es auch als Behörde erster Instanz tätig werden und damit eine
einheitliche Vorgangsweise für ganz Österreich gewährleisten.
Wie die Frächterskandale z.B. rund um die Firma Kralowetz und dem
Salzburger Frachter Augustin zeigen, ist eine Verbesserung der staatlichen
Aufsicht im Bereich des Frachtgewerbes dringend erforderlich. So sind Verstöße
gegen sozial-, arbeits-, technische und abgabenrechtliche Bestimmungen im
Rahmen der Branche offensichtlich an der Tagesordnung. International sind in
der Europäischen Union nach Schätzungen der Gewerkschaft 150.000 Fahrer illegal
unterwegs, in Österreich sollen es 10.000 sein. Zwar laufen dauernd Verfahren,
aber die Unternehmen berufen ständig. Erschwert wird die Situation auch
dadurch, dass durch die Gründung von Tochterfirmen in den benachbarten Oststaaten
die effiziente Kontrolle der einzelnen Firmenkonglomerat fast verunmöglicht
wird, wobei die Tochterfirmen dann oft die Frachtaufträge der Mutterfirmen auch
in Österreich abwickeln. Der dadurch verursachte Wettbewerbsdruck in der
Branche führt wiederum zum Druck auf Sozial- und Lohndumping, wo
„ehrliche" Frächter zunehmend auf der Strecke bleiben. So ist
festzustellen, dass ein durchaus hoher Prozentsatz aller LKW-Lenker in
Österreich illegal beschäftigt oder scheinselbständig beschäftigt wird, um sozialrechtliche
Vorschriften zu umgehen, dass der von den Frächtern vorgegebene Zeitdruck zu
massiven Überschreitungen der gesetzlich erlaubten Lenkzeiten führt, wodurch
die Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen massiv gefährdet wird.
So sind bei zwei Drittel aller Unfälle auf Autobahnen/Schnellstraßen LKW's
beteiligt. Die neugeschaffene EU-Lizenz für LKW-Fahrer aus Drittstaaten ab 2002
kann das Problem nur mindern, nicht lösen. Vielmehr sind bessere
Kontrollmöglichkeiten im Bereich des Frachtgewerbes zu schaffen. Vor allem die
Zersplitterung der Kontrollkompetenzen in Österreich führt aber letztlich zu
deren Ineffizienz.
Das Bundesamt für Verkehr soll sämtliche Überwachungsaufgaben im Fracht-
und Personengewerbe übernehmen. Diesem sind alle Instrumentarien in die Hand zu
geben, um das Konzessionswesen, die sozial - und arbeitsrechtlichen
Bestimmungen sowie die technischen Erfordernisse der Fahrzeugflotte zu
kontrollieren. Insbesondere soll es möglich sein, den wirtschaftlichen Vorteil,
der durch Verstöße entsteht, im Verwaltungsstrafverfahren abzuschöpfen. Die
Einrichtung einer derartigen umfassenden Behörde in Deutschland hat sich
überaus bewährt. Zum Unterschied von Deutschland soll das österreichische
Bundesamt für Verkehr für die Überwachung auch des Personenverkehrs zuständig
sein. Das Bundesamt für Verkehr hat unter anderem dabei umfassende
Kontrollaufgaben im Bereich aller internationalen Bestimmungen, des
Güterbeförderungsgesetzes, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des
Kraftfahrgesetzes (technische Vorschriften), des Containersicherheitsgesetzes,
sektorspezifisch des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes. Seine Organe sind befugt, direkt auf der Straße
die Einhaltung aller Bestimmungen (auch der StVO) zu überprüfen. Die
Aufsichtsorgane der Behörde sind selbstverständlich berechtigt, Kraftfahrzeuge
anzuhalten, aber auch umfassende Kontrollen der Unternehmungen inklusive
Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere durchzuführen.
Das neue Bundesamt für Verkehr soll als neue Behörde gegründet werden,
letztlich aber personalmäßig auf Organisationen zurückgreifen, die bisher mit
den Agenden des Güterverkehrswesens bzw. mit der Kontrolle auf der Straße
betraut waren. In den im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetzen vorgesehenen
Fällen ist das Bundesamt für Verkehr auch Behörde erster Instanz. Damit wird
eine effiziente und einheitliche Vorgangsweise in ganz Österreich verbunden
sein. Derzeit ist die Kompetenz auf bis zu 102 (!) Behörden erster Instanz
aufgeteilt.
Aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§9 Abs.
1 und 2, § 10 Abs. 2 BAVG) ist gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG ein Gesetzesbeschluss
„nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen“ möglich. Aufgrund der gemäß
§ 9 Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Änderung der Kompetenzen bedarf gemäß
Art. 44 Abs. 2 B-VG dieses Gesetz „überdies der in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates“.
Schon seit längerem herrschen unbefriedigende Zustände im Güterverkehr.
Nicht erst seit den zuletzt zu Tage getretenen Skandalen im Frachtgewerbe ist
bekannt, dass ein hoher Prozentsatz aller LKW-Lenker in Österreich illegal
beschäftigt wird, LKW-Lenker von ihren Arbeitgebern nicht bzw. nicht
rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet werden, die überwiegende Zahl von
LKW-Lenkern nach zurückgelegten Kilometern und/oder nach beförderten Tonnagen
entlohnt wird, obwohl dies bereits nach einschlägigen EURechtsnormen verboten
ist, ein erheblicher Teil der LKW-Lenker unterkollektivvertraglich entlohnt
wird, erhebliche Verstöße gegen sonstige straßenspezifische Rechtsvorschriften durch
Frachter und Lenker begangen werden, der von den Frachtern vorgegebene
Zeitdruck zu massiven Überschreitungen der gesetzlich erlaubten Lenkzeiten
führt, wodurch die Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen massiv gefährdet
wird. Ebenso ist es eine Tatsache, dass speziell für den Güterverkehr geschulte
Aufsichtsorgane bislang nicht zur Verfügung standen, sich die Aufdeckung von
Unregelmäßigkeiten im Bereich des Güterverkehrs mangels behördlicher
Kompetenzen derzeit als problematisch erweist, noch immer nicht diejenigen
Schritte unternommen wurden, die für eine Verfolgung und Ahndung rechtswidriger
Praktiken und Zustände im Güterverkehr erforderlich wären.
Zur Bekämpfung illegaler Praktiken und Zustände bei der Güterbeförderung
ist es daher erforderlich, eine eigene Behörde mit eigenen Überwachungsaufgaben
einzurichten und dieser Behörde jene Instrumentarien in die Hand zu geben, die
sie zur effektiven Erfüllung dieser Überwachungsaufgaben benötigt. Das
Bundesamt für Verkehr verfügt über die nötige Sachnähe zu der im
Güterbeförderungsgesetz geregelten Materie, sodass es auch sinnvoll ist, dieser
Behörde Kompetenzen für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens
einzuräumen. In diesem Zusammenhang soll die Behörde auch ermächtigt sein, den
wirtschaftlichen Vorteil, den die Frachter durch Verstöße gegen bestimmte, im
Gesetz nominierte Vorschriften im Zusammenhang mit dem Güterkraftverkehr
erzielen, abzuschöpfen.
Kosten:
Die Errichtung eines Bundesamtes für Verkehr und die Beistellung von
Beamten werden Kosten verursachen.
Besonderer Teil:
Zu Artikel 1:
Zu § 1:
Die von dem Bundesamt für Verkehr vorzunehmenden Aufgaben sind in § 1
geregelt. Es hat darüber zu wachen, dass die in dieser Vorschrift aufgeführten
Rechtsvorschriften eingehalten werden. Diese Überwachungskompetenz tritt nicht
an die Stelle der Kompetenzen anderer Behörden zur Überwachung der angeführten
Rechtsvorschriften, sondern besteht neben diesen. Im
Containersicherheitsgesetz, im Gefahrgutbeförderungsgesetz und im
ATPDurchführungsgesetz besteht die alleinige Überwachungskompetenz der Organe
des Bundesamtes für Verkehr.
Zu § 2:
Aufgrund des Sachzusammenhanges untersteht das Bundesamt für Verkehr
ausschließlich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Im
Mittelpunkt steht daher die konzentrierte Zuständigkeit eines einzigen
Ministeriums für die speziellen Regelungen des gegenständlichen Gesetzes in all
seinen Ausgestaltungen, nicht die spezielle Zuständigkeit eines bestimmten
Ministeriums für den jeweils vom Gesetz berührten Rechtskreis. In Anbetracht
der zur Erreichung der Beseitigung oben genannter Missstände erforderlichen
einheitlichen Administration des Gesetzes scheint dies sachgerecht. Sehen die
im § 1 genannten Gesetze dies vor, ist das Bundesamt für Verkehr auch Behörde
erster Instanz: im Kraftfahrgesetz bzgl. der EG-VO 3820/85, 3821/85, im
Containersicherheitsgesetz, im Gefahrgutbeförderungsgesetz und im
Güterbeförderungsgesetz.
Zu § 3:
Zu Abs. 1:
Hier wird die Organisation geregelt. Der Direktor leitet das Bundesamt für
Verkehr. Bei der Bestellung ist das Bundesgesetz über Transparenz bei der
Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich anzuwenden.
Zu Abs. 2:
Das Bundesamt für Verkehr ist an keinerlei Weisung der sonst zuständigen
Behörden gebunden. Es kann daher unabhängig von den zuständigen Behörden in
deren örtlichen Wirkungsbereich ohne Anordnung dieser Behörde
Verkehrskontrollen durchführen. Eine von lokalen Behörden unabhängige Kontrolle
ist dadurch möglich.
Zu Abs. 3:
Dem Bundesamt sind Organe zugewiesen. Diese führen die Straßen- und
Betriebskontrollen durch.
Zu Abs. 4:
Sitz des Bundesamtes für Verkehr ist Wien. Die Errichtung von Außenstellen
ist vorgesehen.
Zu § 4:
Zu Abs. 1:
Das Bundesamt für Verkehr übt seine Tätigkeit in ganz Österreich aus. Ist das
Bundesamt für Verkehr auch Behörde erstreckt sich dadurch seine örtliche
Zuständigkeit ebenfalls auf das gesamte Bundesgebiet.
Zu Abs. 2:
Die einzelnen im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetze bestimmen die näheren
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verkehr.
Es kommen in Frage:
1. eine Überwachungskompetenz der Organe des
Bundesamtes für Verkehr auf der Straße,
2. Behördenzuständigkeit im KFG bzgl. der
Sozialvorschriften der EU, im CSG, im GGBG und im GütbefG,
3. die Betriebskontrolle im GütbefG, GGBG und im
KFG bzgl. der Sozialvorschriften der EU.
Zu Abs. 3:
Hier wird normiert, dass das Bundesamt für Verkehr in allen Verfahren nach
den im § 1 Abs.1 genannten Gesetzen Amtspartei ist.
Zu Abs. 4:
Das Bundesamt für Verkehr erhält das Recht in allen Angelegenheiten der im
§ 1 Abs. 1 genannten Gesetze (Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren)
Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide der unabhängigen
Verwaltungssenate der Länder zu erheben. Damit wird eine einheitliche Judikatur
in Österreich erreicht werden.
Zu § 5:
Zu Abs. 1:
Die Organe des Bundesamtes für Verkehr sind ex-lege Organe der
Straßenaufsicht.
Zu Abs. 2:
Im Sinne der Unabhängigkeit von den örtlich zuständigen Behörden nach den
im § l Abs. l genannten Gesetzen wird hier normiert, dass keine Bestellung bzw.
Betrauung der Organe des Bundesamtes für Verkehr durch die örtlich zuständigen
Behörden vorgesehen ist. Weiters werden die Organe des Bundesamtes für Verkehr
zu den für Verkehrskontrollen notwendigen Amtshandlungen nach dem
Verwaltungsstrafgesetz:
1. Einhebung von Organstrafverfügungen und
vorläufiger Sicherheit
2. Festnehmungen
ex-lege ermächtigt.
Zu Abs. 3:
Für Straßenkontrollen werden die erforderlichen Befugnisse normiert.
Zu § 6:
Die parallel arbeitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden
zur Unterstützung der Organe des Bundesamtes für Verkehr verpflichtet.
Zu § 7:
Das Bundesamt für Verkehr hat jährlich einen Bericht zu erstellen.
Zu § 8:
Hier wird die übliche Verweisungsklausel aufgenommen.
Zu § 9:
Zu Abs. 1:
Da eine unmittelbare Bundeskompetenz normiert wird, ist eine
Verfassungsbestimmung notwendig. Näheres siehe im Vorblatt unter Besonderheiten
des Gesetzes.
Zu Abs. 2:
Durch die Weisungsfreistellung wird es dem Bundesamt für Verkehr ermöglicht,
selbst zu entscheiden, wo und wann Kontrollen durchgeführt werden. Die
Unabhängigkeit von lokalen Behörden ist damit gegeben.
Zu Abs. 3:
Hier werden Fragen des Personals und des Budgets geregelt.
Zu Abs. 4:
Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklausel.
Zu § 10:
Hier waren die Inkrafttretenstermine für die einfachgesetzlichen Normen und
die Verfassungsbestimmungen festzulegen.
Zu Artikel 2:
Zu Z 1:
Das Bundesamt für Verkehr wird in Österreich allerdings Strafbehörde für
die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten.
Zu Z 2:
Auch die Organe des Bundesamtes für Verkehr dürfen die Einhaltung der
Vorschriften des Kraftfahrgesetzes kontrollieren.
Zu Z 3:
Zusätzlich zu den Organen des Arbeitsinspektorrates sollen die Organe des
Bundesamtes für Verkehr Betriebsprüfungen bzgl. der Einhaltung der
Sozialvorschriften der EU vornehmen.
Zu Artikel 3:
Zu Z 1:
Die Organe des Bundesamtes für Verkehr bekommen die Überwachungskompetenz
nach der Straßenverkehrsordnung. Damit haben sie das Anhalterecht für Fahrzeuge
als Voraussetzung für alle Verkehrskontrollen. Außerdem sind damit alle
Amtshandlungen nach der StVO zulässig (Alkoholkontrolle etc.).
Zu Artikel 4:
Zu Z 1 :
Durch die Verweisänderung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass nunmehr
die Organe des Bundesamtes für Verkehr die Kontrollorgane sind.
Zu Z 2:
Ein Anhörungsrecht im Konzessionsverfahren wird normiert.
Zu Z 3:
Die Zuständigkeit ist nunmehr im § 27 geregelt. § 21 kann daher entfallen.
Da nach § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für
Verkehr das Recht der Amtsbeschwerde dem Bundesamt für Verkehr zusteht, wird
hier dieses Recht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
gestrichen.
Zu Z 4:
Die Strafhöhen werden mehr als verdoppelt. Diese Strafverschärfung
erscheint im Bereich des Güterverkehrs im Hinblick auf das mit dem
Schwerverkehr verbundene Gefahrenpotential als angemessen.
In den Abs. 6 bis 8 ist die Abschöpfung der Bereicherung vorgesehen, im
Abs. 9 zusätzlich der Verfall.
Zu Z 5:
Der Abs. 1 sieht die Verpflichtung auf Rechtshilfe für das Bundesamt für
Verkehr vor. Im Abs. 2 werden dem Bundesamt für Verkehr Einsichtsrechte
zugesprochen.
Zu Z 6:
Auch die Höhe der vorläufigen Sicherheit wird mehr als verdoppelt.
Zu Z 7:
Zu Abs. l:
Vollzugsbehörde des Güterbeförderungsgesetzes ist das Bundesamt für
Verkehr. Aufsichtsorgane sind ausschließlich die Organe des Bundesamtes für
Verkehr.
Zu Abs. 2:
Der jeweils örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat ist zweite
Instanz.
Zu Artikel 5:
Zu Z 1:
Nur mehr die Organe des Bundesamtes für Verkehr sind die Kontrollorgane
nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz.
Zu Z 2:
Durch den Entfall der Abs. 3 und 4 wird das Bundesamt für Verkehr für die
Betriebskontrolle nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz zuständig.
Zu Z 3:
Auch in den Angelegenheiten der Amts- und Rechtshilfe ist nunmehr das
Bundesamt für Verkehr zuständig.
Zu Z 4:
Der Abs. 1 des § 25 normiert die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verkehr
und seiner Organe.
Im Abs. 2 wird als Rechtsmittelinstanz der unabhängige Verwaltungssenat
vorgesehen.
Der Abs. 3 lässt die Verordnungskompetenz des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie unberührt.
Zu Artikel 6:
Zu Z 1:
Im § 82a Abs. 1 wird die Mitwirkung der Organe des Bundesamtes für Verkehr
an der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes vorgesehen. § 82a Abs. 2
verpflichtet das Bundesamt für Verkehr, Übertretungen des
Abfallwirtschaftsgesetzes den zuständigen Behörden mitzuteilen.
Zu Artikel 7:
Der § 8 sieht nunmehr vor, dass dem Bundesamt für Verkehr die alleinige
Überwachungskompetenz bzgl. des ATP-Durchführungsgesetzes zukommt.
Zu Artikel 8:
Zu Z 1:
Nur mehr die Organe des Bundesamtes für Verkehr überwachen die Einhaltung
des Containersicherheitsgesetzes.
Zu Z 2:
Das Bundesamt für Verkehr wird zuständige Behörde nach dem
Containersicherheitsgesetzes, der unabhängige Verwaltungssenat im
Verwaltungsstrafverfahren zweite Instanz.
Zu Artikel 9:
Das Bundesamt für Verkehr wird verpflichtet, Verstöße gegen das
Kraftfahrzeugsteuergesetz der zuständigen Finanzbehörde bekanntzugeben.
Zu Artikel 10:
Auch im Führerscheingesetz haben die Organe des Bundesamtes für Verkehr
mitzuwirken. Dadurch bekommen sie das Recht auf Kontrolle des Führerscheines,
auf Zwangsmaßnahmen nach § 38 FSG und auf Abnahme des Führerscheines.
Zu Artikel 11:
Der neue § 48 Abs. 3 enthält die Mitwirkungsklausel der Organe des
Bundesamtes für Verkehr auch an der Vollziehung des Kraftfahrliniengesetzes.
Der § 48 Abs. 4 sieht die Mitteilungsverpflichtung des Bundesamtes für Verkehr
bzgl. Übertretungen nach dem Kraftfahrliniengesetz an die zuständige Behörde
vor.
Zu Artikel 12:
Zu Z 1:
Im § 11 Abs. 3 wird das Kontrollrecht der Organe des Bundesamtes für
Verkehr bzgl. der EUDokumente im internationalen Verkehr normiert.
Zu Z 2:
§ 16 Abs. 8 enthält die Vollzugsklausel des Gelegenheitsverkehrsgesetzes
bzgl. der Organe des Bundesamtes für Verkehr. § 16 Abs. 9 sieht die
Verständigungspflicht des Bundesamtes für Verkehr bzgl. Übertretungen des
Gelegenheitsverkehrsgesetzes an die zuständige Behörde vor.
Zu Artikel 13:
Der neu eingefügte § 27a des Umsatzsteuergesetzes sieht die
Verständigungspflicht des Bundesamtes für Verkehr bzgl. Verstöße nach dem
Umsatzsteuergesetz an die zuständige Finanzbehörde vor.
Zu Artikel 14:
Durch § 28a erhalten die Organe des Bundesamtes für Verkehr ein
Kontrollrecht bzgl der Ausländerbeschäftigung.
Zu Artikel 15:
Der § 17a des Außenhandelsgesetzes verpflichtet das Bundesamt für Verkehr
,Verstöße nachdem Außenhandelsgesetz der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Zu Artikel 16:
Der § 15 Abs. 4 enthält das Kontrollrecht der Organe des Bundesamtes für
Verkehr bzgl. Des Tiertransportgesetzes-Straße.
Zu Artikel 17:
§ 12 Abs. 5 des Zollrecht-Durchführungsgesetzes verpflichtet das Bundesamt
für Verkehr, Verstöße nach dem Zollrecht-Durchführungsgesetz der zuständigen
Behörde mitzuteilen.
Zu Artikel 18:
Der § 34a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sieht
eineVerständigungspflicht des Bundesamtes für Verkehr bzgl. Übertretungen der
§§ 33,34 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Anmeldeverpflichtungen)
vor.
§ 34a Abs. 2 enthält die Möglichkeit, dass die Organe des Bundesamtes für
Verkehr bei Kontrollen auch die Einhaltung der Anmeldeverpflichtung bei der
Krankenkasse kontrollieren.
Zu Artikel 19:
Im § 18 Abs. 3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes wird die Mitwirkungsklausel
bzgl. Der Organe des Bundesamtes für Verkehr normiert.“
Der
Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am
15. Februar 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im
Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Rudolf Parnigoni
die Abgeordneten Klaus Wittauer und Dipl.-Ing. Mag.
Roderich Regler sowie der Ausschussobmann Kurt Eder.
Weiters nahm der
Verkehrsausschuss den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22.
September 2005 in Verhandlung. An dieser Debatte beteiligten sich die
Abgeordneten Werner Miedl und der Ausschussobmann
Abgeordneter Kurt Eder.
Bei der Abstimmung
fand der gegenständliche Initiativantrag nicht die Zustimmung der
Ausschussmehrheit.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer
gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 2005 09 22
Klaus Wittauer Kurt
Eder
Berichterstatter Obmann