1133 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1087 der Beilagen): Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz - ZÄG)

Im Gemeinschaftsrecht ist der zahnärztliche Beruf durch folgende Richtlinien harmonisiert:

-       Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (CELEX-Nr. 378L0686) und

-       Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (CELEX-Nr. 378L0687).

Diese Richtlinien sehen vor, dass der zahnärztliche Beruf ein eigener vom Beruf des/der Arztes/Ärztin zu unterscheidender Beruf mit einer eigenen mindestens fünfjährigen universitären Ausbildung ist.

Da zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 in Österreich kein eigenes Studium der Zahnmedizin eingerichtet war, sondern der zahnärztliche Beruf durch Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgeübt wurde, die das Studium der gesamten Heilkunde und einen zweijährigen postpromotionellen zahnärztlichen Lehrgang absolviert hatten, wurde eine Übergangsregelung zur Umsetzung der Richtlinien bis 1. Jänner 1999 vereinbart. Dem entsprechend wurde bis zur Umsetzung der Richtlinien, längstens bis zum 31. Dezember 1998, das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr von österreichischen Zahnärzten/-innen in den anderen EWR-Vertragsstaaten sowie von Zahnärzten/-innen aus anderen EWR-Vertragsstaaten in Österreich ausgesetzt. Hinsichtlich der Anerkennung der österreichischen Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sieht Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG Folgendes vor:

„Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Republik Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem 1. Jänner 1994 begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörde darüber beigefügt ist, dass sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben und dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Anhang A.

Von dem in Abs. 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt."

Im Rahmen des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, wurden die Grundlagen für ein EU-konformes Zahnmedizinstudium geschaffen. Des Weiteren wurde in der unter BGBl. Nr. 829/1995 kundgemachten Novelle zur Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, der postpromotionelle zahnärztliche Lehrgang – entsprechend dem 2. Absatz des Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG – von zwei auf drei Jahre verlängert.

Im Ärztegesetz 1998 wurden das Berufsbild und die Berufszugangsvoraussetzungen des zahnärztlichen Berufs in einem eigenen Abschnitt geregelt, hinsichtlich der sonstigen berufsrechtlichen sowie auch der standesrechtlichen Regelungen wurde der „Zahnarzt“ unter den Begriff „Arzt“ und der „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ unter den Begriff „Facharzt“ subsumiert.

Seitens der Europäischen Kommission wurden diese berufsrechtlichen Regelungen dahingehend beanstandet, dass die in den Zahnärzterichtlinien normierte Trennung des zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf nicht entsprechend umgesetzt sei, insbesondere was die Übergangsbestimmung des Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG betreffend die Berufsausübung von Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde „unter denselben Bedingungen“ wie Zahnärzte/-innen betrifft. Diese Rüge war unter anderem Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens 2000/2052 sowie des nunmehr vor Entscheidung stehenden EuGH-Verfahrens in der Rechtssache C-437/03 gegen Österreich. Österreich hat im Zuge dieses Verfahrens eine umfassende Neugestaltung sowohl des zahnärztlichen Berufs- als auch Standesrechts zugesagt.

In Österreich gibt es seit dem Jahr 1945 zwei und seit dem Jahr 1999 drei verschiedene Berufsgruppen, die berechtigt sind, zahnärztliche Tätigkeiten auszuüben: Dentisten/-innen, Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Zahnärzte/-innen.

Da die Dentistenausbildung mit 31. Dezember 1975 beendet wurde, ist die Zahl der Dentisten/-innen in Österreich stark rückläufig, sodass die Österreichische Dentistenkammer (ÖDK) zum 31. August 2005 nur mehr 96 Mitglieder hat.

Da auch die Möglichkeit der Absolvierung der Ausbildung zum/zur Facharzt/-ärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit 31. Dezember 1998 beendet wurde, sind auch die Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – wie die Dentisten/-innen – eine auslaufende Berufsgruppe und ihre Zahl wird in den nächsten Jahrzehnten ebenfalls laufend abnehmen. Dem gegenüber wird es auf Grund des nunmehr einzigen zahnmedizinischen Ausbildungswegs – des Studiums der Zahnmedizin – zu einem stetigen Ansteigen der Zahl der Zahnärzte/-innen unter den genannten drei Gruppen der Zahnbehandler/innen kommen.

Das Zahnärztegesetz (ZÄG) umfasst die berufsrechtlichen Regelungen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, wobei die bisher auch für Angehörige des zahnärztlichen Berufs geltenden Regelungen des Ärztegesetzes 1998 inhaltlich in weiten Teilen übernommen, allerdings sowohl aus legistischer Sicht als auch im Hinblick auf die berufsspezifischen Erfordernisse weiterentwickelt werden.

Hinsichtlich der Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Dentisten/-innen sind im Übergangsrecht spezielle Regelungen insbesondere auch zur Gewährleistung der EU-Konformität des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten.

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Dr. Erwin Rasinger, Mag. Herbert Haupt, Manfred Lackner, Theresia Haidlmayr sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Günther Hütl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1087 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-10-12

               Dipl.-Ing. Günther Hütl                 Barbara Rosenkranz

       Berichterstatter                     Obfrau