Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998
geändert wird (7. Ärztegesetz-Novelle)
Das
Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung
der Ärzte
(Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169,
zuletzt geändert durch das Gesundheitsreformgesetz 2005, BGBl. I
Nr. 179/2004, sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2005,
wird wie folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis entfällt.
2. Die Überschrift
zum 1. Abschnitt des 1. Hauptstücks lautet:
„Berufsordnung
für Ärzte“
3. § 1 lautet:
„§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht
anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“)
auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für
Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,
2. die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle
Turnusärzte in Ausbildung.“
4. § 4 Abs. 3 Z 2
lautet:
„2. im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen
Berufs nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. ***/2005,
und“
5. In § 4 Abs. 6 erster
Satz wird die Wortfolge „gemäß §
19“ durch die Wortfolge
„nach den Bestimmungen des
Zahnärztegesetzes“
ersetzt.
6. Im 1. Hauptstück
entfällt der 2. Abschnitt.
7. § 23 samt
Überschrift entfällt.
8. In § 25 entfällt
die Wortfolge „bzw. zahnmedizinischen“.
9. In
§ 27 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „§§ 4, 5, 5a oder 18, 19 oder 19a“ durch die Wortfolge „in §§ 4, 5 oder 5a“ ersetzt und entfällt die Wort- und Satzzeichenfolge „, Zahnarzt“.
10. In § 27 Abs. 2a
entfällt im ersten Satz die Wort- und Satzzeichenfolge „, Zahnarzt“ und im zweiten Satz wird die Wortfolge „§§ 4 Abs. 2 oder 18 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 2“ ersetzt.
11. In
§ 31 Abs. 2 entfällt die Wort- und Satzzeichenfolge „– mit Ausnahme der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
(Abs. 4) –“.
12. In
§ 31 Abs. 3 entfällt die Wort- und Satzzeichenfolge „– ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde (Abs. 5) –“.
13. § 31 Abs. 4 und
5 entfällt.
14. § 32 Abs. 1
lautet:
„(1) Die
Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
2. nicht gemäß §§ 4, 5 oder 5a zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4
Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4
Abs. 5 Z 2 erbringen,
eine auf
höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für
Allgemeinmedizin oder Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu
erteilen.“
15. In § 32 Abs. 2
Z 1 wird die Wortfolge „allgemein
ärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung“ durch die Wortfolge „allgemein ärztlichen oder fachärztlichen Betreuung“ ersetzt.
16. § 32 Abs. 8 Z 2
lautet:
„2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2
erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für
Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist.“
17. § 33 Abs. 1
lautet:
„(1) Die
Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
2. nicht gemäß §§ 4, 5 oder 5a zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4
Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4
Abs. 5 Z 2 erbringen,
eine auf höchstens
drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen
Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt zu erteilen.“
18. In § 33 Abs. 2
wird die Wortfolge „allgemein
ärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung“ durch die Wortfolge „allgemein ärztlichen oder fachärztlichen Betreuung“ ersetzt.
19. § 33 Abs. 8 Z 2
lautet:
„2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2
erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für
Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist.“
20. In der
Überschrift zu § 34 sowie in § 34 erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „oder zahnmedizinischen“.
21. § 35 Abs. 1 Z 2
lautet:
„2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder
Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5 oder 5a zur
ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate
nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 entsprechen.“
22. In § 35 Abs. 5
erster Satz entfallen die Wortfolge „oder
zahnmedizinischer“
sowie die Wortfolge „oder
„Doctor medicinae dentalis““.
23. § 36 Abs. 1
lautet:
„(1) Ärzte für
Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort
im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet
des Mangels der in den §§ 4, 5 oder 5a angegebenen Erfordernisse, den
ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu
einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner
Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur
selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
2. nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen
Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und
Forschung.“
24. In § 37 Abs. 3
wird die Wortfolge „§§ 4, 5,
18 oder 19“ durch die
Wortfolge „§§ 4 oder 5“ ersetzt.
25. In § 41 Abs. 5
wird die Wortfolge „Arzt für
Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, Facharzt oder Zahnarzt“ durch die Wortfolge „Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder
Facharzt“ ersetzt.
26. § 43 Abs. 2
lautet:
„(2) Die
Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“
oder „Turnusarzt“ sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung
der hiefür geltenden Voraussetzungen (§§ 4, 5, 5a, 27, 32, 33 und 44) geführt
werden.“
27. In § 43 Abs. 6
zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und
Zahnärzte“.
28. § 43 Abs.
7 entfällt.
29. § 44 Abs.
4 entfällt.
30. In § 44
Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 1
bis 4“ durch die
Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
31. In §
45 Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz wird jeweils
die Wortfolge „, Facharzt oder Zahnarzt“ durch die Wortfolge „oder Facharzt“ ersetzt.
32. § 49 Abs. 6
entfällt.
33. § 52a Abs. 1
lautet:
„(1) Die
Zusammenarbeit von Ärzten kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte (§
3 Abs. 1) Gruppenpraxis erfolgen. Eine Gruppenpraxis kann auch mit einem
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs errichtet werden; in
diesem Fall richtet sich die Frage der Berufsberechtigung auch nach dem
Zahnärztegesetz.“
34. In § 52a Abs. 2
und 4 wird jeweils die Wortfolge „Ärzte
und Dentisten“ bzw. „Ärzte sowie Dentisten“ durch die Wortfolge „Ärzte, Zahnärzte und Dentisten“ ersetzt.
35. In § 52a Abs. 7
wird die Wortfolge „, des
ärztlichen bzw. Dentistenberufes“ durch die Wortfolge
„des ärztlichen, zahnärztlichen oder Dentistenberufes“ ersetzt.
36. In § 52a Abs.
10 wird die Wortfolge „,
Fachärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Zahnärzte“ durch die Wortfolge „bzw. Fachärzte“ ersetzt.
37. In § 59 Abs. 4
wird die Wortfolge „,
Fachärzten sowie Zahnärzten“ durch
die Wortfolge „sowie Fachärzten“ ersetzt.
38. In § 59 Abs. 7
entfällt die Wortfolge „bzw.
Zahnmedizin“.
38a.
§ 62 Abs. 4 Z 1 und 2 lautet:
„1. die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von
Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters sowie
2. die Einleitung und den Ausgang von
gerichtlichen Strafverfahren“
39. Im 2.
Hauptstück entfällt der 1. Abschnitt.
40. In § 65 Abs. 3
wird die Wortfolge „(§ 84
Abs. 3 bis 5)“ durch
die Wortfolge „(§ 84 Abs. 3 und 4)“ ersetzt.
41. In § 68 Abs. 1
Z 1 entfällt die Wortfolge „oder §§
18, 19 oder 19a“.
42. In § 68 Abs. 2
wird die Wortfolge „§§ 21,
34, 35 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 oder 211“ durch die Wortfolge „§§ 34 oder 35 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8“ ersetzt.
43. § 71 samt
Überschrift lautet:
„Kurien
§ 71.
(1) In den Ärztekammern
sind eingerichtet:
1. die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2)
sowie
2. die Kurie der niedergelassenen Ärzte
(Abs. 3).
(2) Der Kurie der angestellten
Ärzte gehören an:
1. Ärzte, die ihren Beruf
a) ausschließlich
im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
b) im Rahmen eines Dienstverhältnisses und
zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder
c) als Arzt mit Leitungsfunktion in einer
Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich
freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz
vorliegt,
ausüben,
sowie
2. Ärzte gemäß Abs. 3 Z 3, die keine Erklärung
gemäß Abs. 4 zweiter Satz abgegeben haben.
(3) Der Kurie der
niedergelassenen Ärzte gehören an:
1. ausschließlich
freiberuflich tätige Ärzte sowohl einschließlich Gesellschafter von
Gruppenpraxen als auch einschließlich Wohnsitzärzte,
2. Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit
Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, einer Gebietskrankenkasse oder von
zumindest zwei anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, unabhängig
davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,
3. Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion
in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig sind und
ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern eine
Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt, sowie
4. Ärzte, die eine Erklärung gemäß Abs. 4
erster Satz abgegeben haben.
(4) Ein Arzt gemäß
Abs. 2 Z 1 lit. c ist an Stelle der Kurie der
angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er
auch Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer
Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste
oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine
schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach
er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß
Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der
Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die
Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung
(Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer
hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will.
(5) Überdies hat die Ärztekammer
aufgrund einer Meldung gemäß § 29, die eine Änderung in der
Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich, längstens
jedoch innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Einlangens der Meldung, seine
Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn auf die Möglichkeit, eine
schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer gemäß Abs. 4 erster oder
zweiter Satz zum Zweck eines Kurienwechsels zu hinterlegen, hinzuweisen.
(6) Jeder
Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der
Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.“
44. § 73
lautet:
„§ 73.
(1) Organe der
Ärztekammern sind:
1. die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),
2. der Kammervorstand (§ 81),
3. der Präsident und die Vizepräsidenten
(§ 83),
4. die Kurienversammlungen (§ 84),
5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter
(§ 85),
6. das Präsidium (§ 86),
7. die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und
80b),
8. der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds
(§ 113) sowie
9. der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds
(§ 113).
(2) Vizepräsidenten
sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl
eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum
Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der
der Präsident angehört.“
45. In
§ 74 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „für die Dauer von vier Jahren“ durch die Wortfolge „für die Dauer von fünf Jahren“ ersetzt.
46. In § 75
Abs. 1 wird die Wortfolge „der
vierjährigen Funktionsperiode“
durch die Wortfolge „der
fünfjährigen Funktionsperiode“
ersetzt.
47. Die
Einleitungsworte des zweiten Satzes des § 76 lauten:
„Diese hat
insbesondere Näheres zu regeln über:“
48. § 76
Z 3 lautet:
„3. die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73
Abs. 2,“
49. § 79
lautet:
„§ 79. (1) In der
Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten.
Als Präsident gilt gewählt, wer
1. die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung und
2. zugleich die Zustimmung von zumindest einem
Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die
abgegebenen gültigen Stimmen.
Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen
Stimmenmehrheiten, so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Kandidat die
notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat.
(2)
Sieht die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten gemäß § 73
Abs. 2 vor, ist dieser durch die Vollversammlung aus dem Kreis der
Kammerräte jener Kurienversammlung zu wählen, der der Präsident nicht angehört.
Als Vizepräsident gilt gewählt, wer
1. die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung und
2. zugleich die Zustimmung von zumindest einem
Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die
abgegebenen gültigen Stimmen.
Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen
Stimmenmehrheiten, so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Kandidat die
notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat.
(3)
Die Verhandlungen der Vollversammlung sind für Kammerangehörige öffentlich.
Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden.
(4)
Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder
ordentlichen Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn,
schriftlich mit der Einladung zur Teilnahme bekannt zu geben. Angelegenheiten
gemäß § 80, ausgenommen Anträge auf Auflösung der Vollversammlung, die
durch Beschluss der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne
vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.
(5)
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit Abs. 6 nicht
anderes bestimmt, mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen
gefasst, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der jeweilige
Vorsitzende stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer
Abstimmung, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt
hat. Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzet-tel sind bei der
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.
(6)
Der Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung bedarf der Zweidrittelmehrheit
der abgegeben gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der
Kammerräte. Dieser Antrag muss von zumindest einem Viertel der Mitglieder der
Vollversammlung eingebracht werden.
(7)
Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu
zeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluss
zu verifizieren.“
50. § 80 samt
Überschrift lautet:
„Aufgaben
der Vollversammlung
§ 80. Der Vollversammlung obliegt
1. die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung
und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
2. die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen
Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73
Abs. 2),
3. die Festsetzung der Zahl der weiteren
Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),
4. die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des
Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und des
Beschwerdeausschusses (§ 113 Abs. 5 vorletzter Satz) sowie
der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des
Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2),
5. die Beschlussfassung über den
Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
6. die Erlassung einer Umlagenordnung,
7. die Erlassung einer Diäten- und
Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz)
einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen,
Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige
Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den
Kurienversammlungen bestellt werden,
8. die Erlassung der Satzung,
9. die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
10. die Erlassung der Dienstordnung für das
Personal der Ärztekammer.“
51. Nach § 80
werden folgende §§ 80a, 80b und 80c samt Überschriften eingefügt:
„Erweiterte
Vollversammlung
§ 80a.
(1) Die Erweiterte
Vollversammlung besteht aus
1. den Mitgliedern der Vollversammlung und
2. den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer
aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten
Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der
Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer
zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen
der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt. Näheres ist in der Wahlordnung zu
bestimmen.
(2) Für die Erweiterte
Vollversammlung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die
Vollversammlung anzuwenden.
Aufgaben der
Erweiterten Vollversammlung
§
80b. Der Erweiterten
Vollversammlung obliegt
1. die Erlassung einer Satzung des
Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit
bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
2. die Erlassung einer
Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
3. die Festlegung der Anzahl der weiteren
Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses
sowie
4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag
und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.
Wohlerworbene
Rechte und Vertrauensschutz
§ 80c. Änderungen der
Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter
Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes
vorzunehmen.“
52. § 81 samt
Überschrift lautet:
„§ 81. (1)
Der Kammervorstand besteht aus
1. dem Präsidenten,
2. den Vizepräsidenten,
3. den Stellvertretern des Kurienobmannes der
Kurienversammlung der angestellten Ärzte,
4. den Stellvertretern des Kurienobmannes der
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte sowie
5. weiteren, jeweils von der Kurienversammlung der
angestellten Ärzte und der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählten, Mitgliedern.
Die von der
Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende gerade Anzahl der zu wählenden
Vorstandsmitglieder gemäß Z 5 hat mindestens vier und höchstens 26 zu betragen
und ist den Kurien zu gleichen Anteilen zuzuteilen.
(2) Der Vorsitzende
des Verwaltungsausschusses nimmt an den Sitzungen des Kammervorstandes ohne
Stimmrecht teil. Ist der Vorsitzende ein Zahnarzt, so hat sein Stellvertreter
an den Sitzungen teilzunehmen. Ist auch dieser ein Zahnarzt, so hat der
Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte aus dem Kreis der Ärzte einen Vertreter
für den Vorstand mit absoluter Mehrheit zu wählen.
(3) Der Kammervorstand
wählt weiters in seiner Eröffnungssitzung aus seiner Mitte den Finanzreferenten
und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen. Als Finanzreferent nicht
wählbar sind der Präsident und die Kurienobmänner.
(4) Die
Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu
bestellten Kammervorstandes.
(5) Der Kammervorstand
wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom ge-schäftsführenden
Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der
Kammervorstand ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel
der Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten
schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist die Sitzung
vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages
abzuhalten.
(6) Dem Kammervorstand
obliegt die Durchführung aller der Ärztekammer gemäß § 66 dieses
Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit
diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen
sind. Dazu gehören auch:
1. die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft
im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das
Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen,
insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
BGBl. I Nr. 73/2005, sowie
2. die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen
gemäß § 83 Abs. 5.
Der
Kammervorstand kann einer Kurienversammlung einzelne Angelegenheiten mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung
zuweisen.
(7) Den Vorsitz bei
den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er
fasst seine Beschlüsse, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit absoluter
Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert
abzustimmen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident stimmt mit. Bei
gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag
zum Beschluss erhoben, dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen
werden bei Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen
Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren
Stimmzettels.
(8) In dringenden
Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte des
Kammervorstandes vom Präsidium besorgt werden.
(9) Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte
(Abs. 1 Z 5) aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende
Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines Nachfolgers
vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Kammervorstand gilt das betreffende
Vorstandsmitglied als gewählt.
(10) Auf die
Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist
§ 79 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.“
53. § 82
Abs. 2 lautet:
„(2) Für alle mit der
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in einem Additivfach
oder zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 zusammenhängenden Fragen ist vom
Kammervorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder
der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammermitglieder sein. Durch
Beschluss des Kammervorstandes sind auch
1. die Anzahl der Mitglieder und
2. die Verteilung der Mitglieder auf die Kurie der
angestellten Ärzte und der Kurie der niedergelassenen Ärzte
festzulegen,
wobei jedenfalls der Vorsitzende und zumindest die Hälfte der Anzahl der
Mitglieder der Kurie der angestellten Ärzte anzugehören haben und möglichst
gleich viele Turnusärzte wie zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte
Ärzte zu wählen sind. Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat
die Satzung zu bestimmen. In Angelegenheiten der §§ 12 und 12a ist das
Einvernehmen mit den von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte
entsendeten Mitgliedern herzustellen.“
54. § 83
lautet:
„§ 83. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer
nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet
der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84) die Durchführung der
Beschlüsse der Organe der Kammer. Der Präsident leitet die Geschäfte und
fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes der
Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom
Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“
mitzuzeichnen.
(2) Geschäftsstücke
der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident
kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde
liegende Beschluss
1. die Kompetenz der Kurienversammlung
überschreitet,
2. rechtswidrig zustande gekommen ist oder
3. binnen zwei Wochen nach Vorlage zur
Unterschrift des Präsidenten das Verfahren gemäß Abs. 3 eingeleitet wird.
(3) Der Präsident kann
bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen der anderen Kurie
wesentlich berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit
dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für
Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen.
(4) Dem Präsidenten
sind alle Beschlüsse der Kurienorgane sowie deren Protokolle binnen vier Wochen
ab Beschlussfassung vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 3
innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
(5) Ist zweifelhaft,
ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Kammervorstandes oder einer
Kurienversammlung bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der
Präsident hierüber. Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Kurie
wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der
Kurienversammlung dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung
vorlegen.
(6) Der Präsident
schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe
der Beschlussfassung des Präsidiums.
(7) Der Präsident
beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Kammervorstandes und des
Präsidiums ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.
(8) Der Präsident wird
im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der in der Satzung
festgelegten Reihenfolge vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten
und der Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf das
an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied über.
(9) Die
Vollversammlung kann dem Präsidenten und einem von ihr gewählten
Vizepräsidenten das Vertrauen entziehen. Hiezu bedarf es bei Anwesenheit
zumindest der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung eines Beschlusses mit
Zweidrittelmehrheit und zugleich der Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder
jeder Kurienversammlung. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.
(11) Der Präsident
kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge
stellen, hat jedoch nur Stimmrecht in der Kurienversammlung, der er angehört.
Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der
Kurienversammlungen setzen.“
55. § 84
lautet:
„§ 84. (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie
gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals in der
Funktionsperiode vom bisherigen Präsidenten einberufen.
(2) Die
Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der
Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen
mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und
zwei Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Kurienobmannes oder seiner
Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden
Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit
bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben,
entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch
bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu
entscheiden. In der Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist im Fall der
Wahl eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Arztes
zum Kurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu
wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits der Kurienobmann oder der erste
Stellvertreter ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist
jedenfalls ein solcher Arzt, sofern ein solcher zur Verfügung steht, zum
zweiten Stellvertreter zu wählen. Steht nur ein einziger Arzt mit
Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser
als zweiter Stellvertreter gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht
verzichtet. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle
der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der erste
Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der
Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die
Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf
die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Kammervorstandes (§ 81 Abs. 1 Z 5).
Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder einem seiner Stellvertreter das
Vertrauen entzogen wird (§ 85 Abs. 3), bedürfen der
Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt
hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung
§ 79 Abs. 5 sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse
der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu
sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt
gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei
der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit
der abgegeben gültigen Stimmen gefasst.
(3) Der
Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten,
wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen
Berufsvereinigung der Arbeitnehmer
(§ 4 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG,
BGBl. Nr. 22/1974) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft
(§ 40 ArbVG) und der Personalvertretungen unberührt bleiben:
1. die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen,
wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere
der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte (im Speziellen
Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen,
2. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an
die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen
gemäß den §§ 32 und 35,
3. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die
ausschließlich angestellte Ärzte betreffen,
4. die Beratung der angestellten Ärzte in
arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,
5. die Festsetzung einer Kurienumlage zur
Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 91 Abs. 2),
6. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben sowie
7. die Entscheidung in gemäß
§ 81 Abs. 6 übertragenen Angelegenheiten.“
(4) Der
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der
Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen
Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der
kurienangehörigen Ärzte durch den Abschluss von Kollektivverträgen
(§ 66 Abs. 2 Z 11),
2. der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der
Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen
über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über
die Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen),
3. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
hausapothekenführenden Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung
und Krankenfürsorgeeinrichtungen,
4. der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen
über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für
privatärztliche Leistungen,
6. die Durchführung von Ausbildungen und
Schulungen des ärztlichen Hilfspersonals,
7. die Einrichtung eines ärztlichen Not- und
Bereitschaftsdienstes,
8. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
Wahlärzte,
9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an
die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen
gemäß § 33,
10. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte,
11. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die
ausschließlich niedergelassene Ärzte betreffen,
12. die Festsetzung einer Kurienumlage zur
Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 91 Abs. 2),
13. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben sowie
14. die Entscheidung in gemäß
§ 81 Abs. 6 übertragenen Angelegenheiten.“
56. § 84a Abs.
1 lautet:
„(1) Für jede Kurie
kann durch Beschluss der Kurienversammlung ein Kurienausschuss eingerichtet
werden, dem jedenfalls der Kurienobmann und seine Stellvertreter anzugehören
haben. Die Kurienversammlung hat gleichzeitig zu beschließen, aus wie vielen
sonstigen Mitgliedern der Kurienausschuss besteht. Näheres über die Wahl dieser
Mitglieder hat die Satzung zu bestimmen. Der Präsident ist unter Bekanntgabe
des Anlassfalles und der Tagesordnung zur Sitzung des Kurienausschusses
einzuladen.“
57. Nach § 84a
wird folgender § 84b samt Überschrift eingefügt:
§ 84b. Als
beratendes Organ des Kammervorstandes in Fragen der Auswahl der Vertragsärzte
und Vertragsgruppenpraxen hat die Satzung der Ärztekammer die Einrichtung eines
Niederlassungsausschusses vorzusehen, wobei
1. dieser paritätisch mit Mitgliedern der Kurie
der niedergelassenen Ärzte und der Kurie der angestellten Ärzte zu besetzen ist
und
2. die Anzahl der Mitglieder vom Kammervorstand
festzulegen ist.
Näheres, insbesondere über die Wahl der
Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen.“
58. § 85
lautet:
„§ 85. (1)
Dem Kurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Kurienversammlung
und die Leitung der Geschäfte der Kurie. Er beruft zumindest viermal im Jahr
die Kurienversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz.
Der Kurienobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter in
der in § 84 Abs. 2 festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind
auch diese verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren
älteste Mitglied der Kurienversammlung in die Obmannfunktion ein.
(2) Geschäftsstücke
der Kurienversammlungen sind vom betreffenden Kurienobmann oder seinem
Stellvertreter und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, von
einem weiteren dazu bestellten Mitglied der Kurienversammlung zu fertigen sowie
in jedem Fall vom Präsidenten gegenzuzeichnen (§ 83 Abs. 2).
(3) Entzieht die Kurie
dem Kurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die Geschäfte
weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine
außerordentliche Tagung der Kurie zur Neuwahl des Kurienobmannes einzuberufen.
Diese muss binnen zwei Wochen abgehalten werden. Wird beiden Stellvertretern
das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des Kurienobmannes das an
Lebensjahren älteste Mitglied der Kurie. Näheres über den Vertrauensentzug
sowie über Nachwahlen und Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.“
59. § 86 samt
Überschrift lautet:
„Präsidium
§ 86. (1) Das Präsidium besteht aus dem
Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Fi-nanzreferenten. Es wird vom
Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidium
obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten
des Kammervorstandes sowie
2. die Beschlussfassung in
Personalangelegenheiten.
(3) Das Präsidium
entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für
alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des
Personals zuständig.
(4) Hinsichtlich der
Beschlussfassung im Präsidium ist § 79 Abs. 5 sinngemäß
anzuwenden. Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten
Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter
Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung
nicht teilnimmt.“
60. § 91 Abs. 6
zweiter Satz entfällt.
61. § 91 Abs. 10
lautet:
„(10) Die mit dem
Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind
aus deren Mitteln aufzubringen.“
62. Der Text des §
92 erhält die Bezeichnung „§ 108a.“ und
wird zwischen § 109 und dessen Überschrift eingefügt.
63. § 93 lautet:
„§ 93. (1) Rückständige Umlagen nach § 91
können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53,
eingebracht werden. Für rückständige Kammerumlagen kann die Umlagenordnung
Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.
(2) Die Umlagenordnung
kann bestimmen, dass fällige Umlagen von den beanspruchten und gewährten
Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese
Leistung zusteht.“
64. In § 94 Abs. 1
zweiter Satz wird die Wortfolge „,
Fachärzte und Zahnärzte“ durch
die Wortfolge „und Fachärzte“ ersetzt.
65. § 96 Abs. 1 und
2 lautet:
„(1) Der
Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die
Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten
Vollversammlung.
(2) Soweit in den
einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem
Abschnitt die Bezeichnung „Kammerangehörige“ sowohl auf Kammerangehörige der
Ärztekammer als auch auf der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete
Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen
des Dentistenberufs.“
65a. Nach § 96
wird folgender § 96a eingefügt:
„§ 96a. In der Satzung des Wohlfahrtsfonds und in
der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags- und
leistungsrelevanten Daten von Kammerangehörigen unverzüglich zu melden sind.
Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf
einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht oder nicht vollständig an den
Wohlfahrtsfonds übermittelt werden, kann für den Zeitraum bis zur Nachreichung
der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag
vorgeschrieben werden.“
66. Der bisherige
Wortlaut des § 97 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die mit dem
Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln
des Wohlfahrtsfonds aufzubringen.“
66a. § 98 Abs.
1 lautet:
„§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind
im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
1. Altersversorgung,
2. Invaliditätsversorgung,
3. Kinderunterstützung,
4. Hinterbliebenenversorgung:
a) Witwen-
und Witwerversorgung,
b) Waisenversorgung.“
66b. Nach § 98
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Aus den Mitteln
des Wohlfahrtsfonds können folgende zusätzliche Versorgungsleistungen ge-währt
werden:
1. Bestattungsbeihilfe,
2. Hinterbliebenenunterstützung.“
67. In
§ 98 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „§ 92 Abs. 1“ durch die Wortfolge
„§ 108a Abs. 1“
ersetzt.
68. In § 99
Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „ärztliche“ die Wortfolge „oder zahnärztliche“ eingefügt.
69. In
§ 99 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „§ 92 Abs. 3“ durch die Wortfolge „§
108a Abs. 3“ ersetzt.
70. In
§ 100 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „oder
zahnärztlichen“
eingefügt.
70a. § 104
Abs. 1 und 2 lautet:
„§ 104. (1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder
eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung kann die Satzung des
Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens für alle oder
einzelne Gruppen von Hinterbliebenen von Kammerangehörigen oder Empfängern
einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Gewährung
1. einer Bestattungsbeihilfe,
2. einer Hinterbliebenenunterstützung
vorsehen.
(2) Das Ausmaß von
Leistungen gemäß Abs. 1 ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und
kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für
Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich
sein.“
71. In § 106
Abs. 1, 5 und 7 wird jeweils nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „oder zahnärztlichen“ eingefügt.
72. In § 107
Abs. 2 werden im ersten Satz nach der Wortfolge „nach
Ärzten“ die Wortfolge „oder Zahnärzten“ und im zweiten Satz nach der Wortfolge „für Ärzte“ die Wortfolge „und
Zahnärzte“ eingefügt.
72a. § 108
Abs. 1 lautet:
„§ 108. (1) Die Satzung des Wohlfahrtsfonds kann
Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens vorsehen. Werden
keine Richtlinien in der Satzung des Wohlfahrtsfonds erlassen, so sind in der
Veranlagung die Grundsätze des § 25 des Pensionskassengesetzes
(PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003,
unter Außerachtlassung des § 203 sinngemäß anzuwenden.“
73. In § 109
Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „oder zahnärztlichen“ eingefügt.
74. In
§ 109 Abs. 3 wird nach dem Wort „ärztlicher“ die Wortfolge „oder zahnärztlicher“ eingefügt; § 109 Abs. 5
lautet:
„(5) Die gesetzlichen
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die
Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge
oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten
und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der
Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der
Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen,
insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge
und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die
Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar
durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und
Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten,
vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und
Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur
Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder
zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes
eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu
übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte
ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die
Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der
Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung
der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf
Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung
vorzulegen.“
76. In § 109 Abs. 6
erster Satz wird nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „oder zahnärztlichen“ eingefügt.
77. In § 109 Abs. 7
entfällt der zweite. Satz.
77a. § 109
Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Sofern die
Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen gemäß § 104 an alle oder eine
Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann
die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen
gemäß § 104 zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der
Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten
Beiträge.“
77b. § 110
Abs. 1 und 2 lautet:
„§ 110. (1) Personen gemäß
§ 68 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß
§ 10 Abs. 2 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG),
BGBl. I Nr. ***/2005, können vom Verwaltungsausschuss über
Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden.
(2) Die
Wohlfahrtsfondsbeiträge für die in Abs. 1 angeführten Personen sind in der
Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.“
78. Nach § 110 wird
folgender § 110a eingefügt:
„§ 110a. (1) Rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge
können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für
Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
kann bestimmen, dass fällige Beiträge von den beanspruchten und gewährten
Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese
Leistung zusteht.“
79. In § 112 Abs. 1
werden im zweiten und dritten Satz jeweils nach dem Wort „ärztliche“ die Wortfolge „oder
zahnärztliche“ sowie
jeweils nach der Wortfolge „§ 45
Abs. 2“ die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1
Zahnärztegesetz“
eingefügt.
79a. § 112
Abs. 2 lautet:
„§ 112. (2) Erbringt ein ordentlicher
Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein
gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit
zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein
zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss
aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag
zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 befreit.“
79b. In § 112
Abs. 4 dritter Satz wird das Wort „Bestattungsbeihilfe“
durch die Wortfolge „Leistungen gemäß § 104“ ersetzt.
80. § 113 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Verwaltungsausschuss
besteht aus dem Präsidenten und Finanzreferenten (stellvertretenden
Finanzreferenten) der Ärztekammer, einem Mitglied des Landesvorstands der
jeweiligen Landeszahnärztekammer sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern
der Erweiterten Vollversammlung, von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein
muss. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird von der Erweiterten Vollversammlung
festgesetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer ihrer
Funktionsperiode
1. hinsichtlich der zahnärztlichen Vertreter von
der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des ZÄKG bestellt
und
2. hinsichtlich der übrigen Mitglieder von der
Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte der Ärztekammer nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Verwaltungsausschuss aus,
so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die
Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem
Verwaltungsausschuss gilt das betreffende Verwaltungsausschussmitglied als
bestellt.“
81. In § 113 Abs. 4
zweiter Satz wird vor dem Wort „Vollversammlung“ das Wort „Erweiterten“ eingefügt.
82. In § 113 Abs. 5
wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ein
Mitglied und dessen Stellvertreter ist von der zuständigen
Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des ZÄKG zu bestellen.“
83. In § 113 Abs. 5
fünfter Satz wird vor dem Wort „Vollversammlung“ das Wort „Erweiterten“ eingefügt.
84. § 113 Abs. 5
vorletzter und letzter Satz lautet:
„Die
weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter – mit Ausnahme der von der
Landeszahnärztekammer bestellten – sind von der Vollversammlung in je einem
Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeweils aus dem Kreis
der Kammerangehörigen der Ärztekammer zu wählen. Die Mitglieder des
Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand der Ärztekammer oder der
jeweiligen Landeszahnärztekammer, dem Verwaltungsausschuss und dem
Überprüfungsausschuss nicht angehören.“
85. § 114 Abs. 1
zweiter Satz lautet:
„Der
Überprüfungsausschuss besteht aus drei Rechnungsprüfern, von denen für die
Dauer eines Jahres
1. einer von der zuständigen Landeszahnärztekammer
nach den Bestimmungen des ZÄKG zu bestellen ist und
2. die beiden anderen von der Vollversammlung aus
dem Kreis der Kammerangehörigen der Ärztekammer nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechts zu wählen sind.“
86. In § 115 Abs. 1
werden im ersten Satz nach der Wortfolge „einer
anderen Ärztekammer“
die Wortfolge „oder Landeszahnärztekammer“ sowie jeweils im dritten Satz nach dem
Klammerausdruck „(§ 59 Abs. 3)“ und im letzten Satz nach dem Wort „Ärzteliste“ die Wortfolge „oder
Zahnärzteliste“
eingefügt.
87. In § 116
entfällt die Wortfolge „92, 93
und“.
88. Nach § 116 wird
folgender § 116a eingefügt:
„§ 116a. Die Ärztekammer ist verpflichtet, der
zuständigen Landeszahnärztekammer Auskünfte aus dem Wohlfahrtsfonds betreffend
Krankmeldungen und Einkommensstatistiken, soweit diese geführt werden, zu
erteilen.“
89. In § 118 Abs. 3
Z 4 entfällt die Wortfolge „und des
Artikels 19b der Richtlinie 78/686/EWG (§ 22 Abs. 1)“.
90. In § 118 Abs. 3
Z 5 entfällt die Wortfolge „und
Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG“.
91. In § 118 Abs. 3
Z 6 entfällt die Wortfolge „sowie 9
Abs. 3 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG“.
92. In § 118a Abs.
4 erster Satz wird die Wortfolge „den
Arzt, Zahnarzt oder die Gruppenpraxis“ durch die Wortfolge
„den Arzt oder die Gruppenpraxis“ ersetzt.
93. In § 118a Abs.
5 erster Satz wird die Wortfolge „eines
Vertragsarztes, Vertragszahnarztes oder einer Vertragsgruppenpraxis“ durch die Wortfolge „eines Vertragsarztes oder einer
Vertragsgruppenpraxis“
ersetzt.
94. In § 118a Abs.
5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „bzw.
zahnärztlicher“.
95. In § 118a Abs.
5 zweiter und dritter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „bzw. einen Zahnarzt“.
96. In der
Überschrift zu § 118c entfällt die Wortfolge „und
zahnärztlichen“.
97. In § 118c Abs.
1 erster Satz wird die Wortfolge „, der
Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte sowie der Bundeskurie der Zahnärzte“ durch die Wortfolge „sowie der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte“ ersetzt.
98. § 120 Z 6
lautet:
„6. das Präsidium (§ 128),“
99.
§ 121 Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Vollversammlung besteht aus den Präsidenten und Kurienobmännern aller
Ärztekammern in den Bundesländern sowie den Bundeskurienobmännern und ihren
Stellvertretern. Stellvertreter der Kurienobmänner der Ärztekammern und von den
Vollversammlungen der Ärztekammern gewählte Vizepräsidenten haben ein
Sitzrecht.“
100. § 121 Abs. 8
bis 10 lautet:
(9) Der Wertung des
Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene Zahlen
zugrunde zu legen, die aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu
führenden Ärzteliste am siebenten Tag vor dem Tag der Beschlussfassung
ersichtlich sind.
(10) In dringenden
Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte der
Vollver-sammlung vom Präsidium (§ 128) besorgt werden.“
101. § 121 Abs. 11
entfällt.
102. § 122
Z 1 lautet:
„1. die Wahl des Präsidenten, des ersten
Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden
Finanzreferenten, jeweils aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern,“
103. § 123
lautet:
„§ 123. (1) Der Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer besteht aus den Präsidenten der Ärztekammern sowie den
Bundeskurienobmännern und deren beiden Stellvertretern. Im Falle seiner
Verhinderung ist der Präsident einer Ärztekammer berechtigt, aus dem Kreis
seiner Vizepräsidenten einen Stellvertreter namhaft zu machen.
(2) Die Sitzungen des
Vorstandes werden vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen
und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel
seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die
Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(3) Dem Vorstand
obliegt die Durchführung aller der Österreichischen Ärztekammer gemäß
§ 118 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen
Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen
Organen zugewiesen sind. Dazu gehören auch:
1. die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft
im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das
Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen,
insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005,
sowie
2. die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen
gemäß § 125 Abs. 7.
(4) Der Vorstand kann
einer Kurienversammlung einzelne Angelegenheiten mit einer Mehrheit von
Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen.
(5) Der Vorstand ist
mindestens sechsmal pro Jahr einzuberufen. Hinsichtlich der Besorgung von
dringenden Geschäften ist § 81 Abs. 8, hinsichtlich der
Protokollführung § 79 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.“
104. In § 124 Abs.
2 erster Satz wird die Wortfolge „, zum
Facharzt oder zum Zahnarzt“ durch
die Wortfolge „oder zum Facharzt“ ersetzt.
105. § 125
lautet:
„§ 125. (1) Der Präsident vertritt die
Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes,
insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt,
unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse
der Organe der Österreichischen Ärztekammer.
(2) Der Präsident, ein
Vizepräsident sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden von der
Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern in je einem
Wahlgang für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Hiebei sind der Präsident, ein
Vizepräsident, der Finanzreferent und dessen Stellvertreter in getrennten
Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.
Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten, des zu wählenden Vizepräsidenten, des
Finanzreferenten und dessen Stellvertreters keine absolute Mehrheit der
gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen
jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten
haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen
erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das
Los zu entscheiden.
(3) Die Obmänner der
Bundeskurien sind Vizepräsidenten.
(4) Der Präsident
leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung von
Geschäftsstücken der Österreichischen Ärztekammer, die eine finanzielle
Angelegenheit betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der
Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen. Die Vertretung der
Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an
denen diese beteiligt ist, erfolgt durch den Präsidenten auf Grundlage der
Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei der Finanzreferent beratend
beizuziehen ist. Sofern der Präsident und der Finanzreferent derselben Kurie
angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend
beigezogen werden.
(5) Geschäftsstücke
der Bundeskurien sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die
Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde liegende Beschluss
1. die Kurienkompetenzen übersteigt,
2. rechtswidrig zustande gekommen ist oder
3. binnen zwei Wochen nach Vorlage das Verfahrens
gemäß Abs. 6 eingeleitet wird.
(6) Dem Präsidenten sind alle
Bundeskurienbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlussfassung vorzulegen. Der
Präsident kann bei Bundeskurienbeschlüssen, die die Interessen der anderen
Bundeskurie wesentlich berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die
Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt
nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten
betreffen. Der Präsident kann von seinem Recht innerhalb zweier Wochen ab
Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
(7) Ist zweifelhaft,
ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Bundeskurie
bzw. welcher Bundeskurie fällt, so entscheidet der Präsident hierüber.
Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich
berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Bundeskurie dem
Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen.
(8) Der Präsident wird
im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in folgender Reihenfolge
vertreten:
1. von dem von der Vollversammlung gewählten
Vizepräsidenten,
2. vom Vizepräsidenten, der jener Kurie zugeordnet
ist, der der Präsident nicht angehört,
3. vom Vizepräsidenten, der jener Kurie zugeordnet
ist, der der Präsident angehört.
Im Falle
der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung
des Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Präsidenten einer Ärztekammer,
der keine Funktion gemäß Z 1 bis 3 innehat, über.
(9) Endet die Funktion des Präsidenten,
des von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten, Finanzreferenten oder stellvertretenden
Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer
Ärztekammer, so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer für die
restliche Dauer erneut einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, den
Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu wählen.
(10) Der Präsident und die
Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer Wahl in die
Hand des Bundesministers für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung
der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
(11) Entzieht die Vollversammlung dem
Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die Reihenfolge festzulegen, in
der die Vizepräsidenten die Geschäfte weiter zu führen haben. Der
geschäftsführende Vizepräsident ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine
außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen. Die
Vollversammlung muss binnen zwei Monaten ab Vertrauensentzug abgehalten werden.
Wird nicht nur dem Präsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das Vertrauen
entzogen, so hat der an Lebensjahren älteste Präsident der Ärztekammern die
Geschäfte weiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen
oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.
(12) Der Präsident kann an allen
Sitzungen der Bundeskurien mit Antrags- aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Der
Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Bundeskurien
setzen.
(13) Der Präsident
schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe
der Beschlussfassung des Präsidiums.
(14) Der Präsident
beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums ein
und führt den Vorsitz.“
106. § 126
lautet:
„§ 126. (1) Die Obmänner und Obmannstellvertreter
der Kurienversammlungen der Ärztekammern bilden jeweils die Bundeskurie der
angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte. Die Bundeskurien werden
erstmals in der Funktionsperiode vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie
wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der
Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann sowie zwei
Stellvertreter. In der Bundeskurie der angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl
eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Arztes zum
Bundeskurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu
wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits der Bundeskurienobmann oder der
erste Stellvertreter ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist,
ist jedenfalls ein solcher Arzt, sofern ein solcher zur Verfügung steht, zum
zweiten Stellvertreter zu wählen. Steht nur ein einziger Arzt mit
Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser
als zweiter Stellvertreter gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht
verzichtet. In der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl
eines Arztes für Allgemeinmedizin oder approbierten Arztes zum
Bundeskurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu
wählen und umgekehrt. Wird bei der ersten Wahl des Bundeskurienobmannes oder
seiner Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden
Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit
bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben,
entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch
bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu
entscheiden.
(2) Die Bundeskurie
ist beschlussfähig, wenn die Obmänner oder zumindest ein Stellvertreter von
mindestens sechs Landeskurien anwesend sind. Beschlüsse, mit denen dem
Bundeskurienobmann oder einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird
(§ 127 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Im Übrigen ist für Beschlüsse der Bundeskurie die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei über jeden Antrag
gesondert abzustimmen ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurie
auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder
der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn
die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Österreichischen
Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der
abgegeben gültigen Stimmen gefasst.
(3) Der Bundeskurie
der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei
Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen
Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 2 ArbVG) sowie
der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) und der
Personalvertretungen unberührt bleiben:
1. die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen,
wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere
der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte (im Speziellen
Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen,
2. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an
die gemeinsamen Organe der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere
Stellungnahmen zu Anträgen gemäß den §§ 32 und 35,
3. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die
ausschließlich angestellte Ärzte betreffen,
4. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur
Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 132 Abs. 2),
5. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben sowie
6. die Entscheidung in gemäß
§ 123 Abs. 4 übertragenen Angelegenheiten.
(4) Der Bundeskurie der niedergelassenen
Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen,
wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte
ausschließlich folgende Angelegenheiten:
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der
niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen
(§ 118 Abs. 2 Z 18),
2. der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der
Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen
über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über
die Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen),
3. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
hausapothekenführenden Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der
Sozialversicherung und Krankenfürsorgeeinrichtungen,
4. der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen
über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für
privatärztliche Leistungen,
6. die Durchführung von Ausbildungen und Schulungen
des ärztlichen Hilfspersonals,
7. die Einrichtung eines ärztlichen Not- und
Bereitschaftsdienstes,
8. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
Wahlärzte,
9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an
die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen
gemäß § 33,
10. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte,
11. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die
ausschließlich niedergelassene Ärzte betreffen,
12. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur
Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 132 Abs. 2),
13. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben sowie
14. die Entscheidung in gemäß
§ 123 Abs. 4 übertragenen Angelegenheiten.
(5) Bei Abstimmungen
in den Bundeskurien stehen den Vertretern der einzelnen
Landeskurienversammlungen zumindest zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der
Vertreter der einzelnen Landeskurienversammlungen erhöht sich
1. auf drei Stimmen bei 300 bis 599
Kurienangehörigen,
2. auf vier Stimmen bei 600 bis 899
Kurienangehörigen usw.
(6) Die der
Landeskurienversammlung der angestellten Ärzte zustehenden Stimmen können
entsprechend der von der Landeskurienversammlung vertretenen Turnusärzte zur
Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen, ihren Beruf
ausschließlich selbständig ausübenden angestellten Ärzte auf den
Landeskurienobmann und seinen ersten Stellvertreter verteilt werden. Die der
Landes-kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend
der Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen Ärzte für
Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte zur Anzahl der von der
Landeskurienversammlung vertretenen Fachärzte auf den Landeskurienobmann und
seinen ersten Stellvertreter verteilt werden.
(7) Der Präsident kann
an allen Sitzungen der Bundeskurien teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat
jedoch kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die
Tagesordnung der Bundeskurien setzen.“
107. § 127
erhält die Überschrift „Bundeskurienobmann
und Stellvertreter“.
108. § 127
Abs. 1 lautet:
„(1) Dem
Bundeskurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse und die Leitung der
Geschäfte der Bundeskurie. Er beruft mindestens viermal im Jahr die Bundeskurie
ein, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Bundeskurienobmann
wird im Falle seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter in der in § 126
Abs. 1 festgelegten
Reihenfolge vertreten. Sind auch diese verhindert, tritt für die Dauer der
Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Bundeskurie in die
Obmannfunktionen ein.“
109. § 128
samt Überschrift lautet:
„Präsidium
§ 128. (1) Das Präsidium besteht aus dem
Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Fi-nanzreferenten. Es wird vom Präsidenten
einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidium
obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten
des Vorstandes sowie
2. die Beschlussfassung in
Personalangelegenheiten.
(3) Das Präsidium
entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für
alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des
Personals zuständig.
(4) Für die gültige
Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei
Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit
absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag
gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das
Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sind auf Verlangen
eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen. Alle anderen Beschlüsse sind vom
Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.“
110. In § 128a Abs.
4 Z 2 entfällt die Wortfolge „,19a Z 3“.
110a. § 128a
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Ausbildungskommission besteht aus den Vorsitzenden der in den Ärztekammern in
den Bundesländern eingerichteten Ausbildungskommissionen
(§ 82 Abs. 2) sowie aus zwei vom Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer aus seiner Mitte nominierten Mitgliedern. Die Ausbildungskommission
wählt für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus der Mitte der
Vorsitzenden der Ausbildungskommissionen der Ärztekammern in den Bundesländern
in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.“
111. § 129
lautet:
(2) Mitglieder der
Bundessektionen sind die Sektionsobmänner der jeweiligen Landessektionen.
Mitglieder der Bundessektion Fachärzte sind außerdem die Bundesfachgruppenobmänner.
Die Ärztekammern haben, sofern bei ihnen entsprechende Fachgruppen eingerichtet
sind, in jede Bundesfachgruppe aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches
je ein Mitglied zu entsenden.
(3) Die
Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer wählt aus dem Kreis der
Vor-standsmitglieder
1. für die Bundessektion Fachärzte einen Obmann
und einen Stellvertreter des Obmanns, wobei diese nicht derselben Bundeskurie
angehören dürfen, und
2. für die Bundessektion Turnusärzte sowie die Bundessektion
Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte je einen Obmann.
(4) Nähere
Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der
Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung
ist insbesondere zu regeln:
1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der
Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen
Ärztekammern,
2. die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der
Bundessektionen Turnusärzte sowie Ärzte für Allgemeinmedizin und der
Bundesfachgruppen,
3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der
Bundesfachgruppen,
4. die Wahl der Organe sowie
5. die Deckung der Kosten.“
112. § 132
Abs. 5 lautet:
„(5) Für Verfahren
gemäß Abs. 3 und 4 ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Rückständige Kammerumlagen
können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach
dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für
rückständige Kammerumlagen kann die Umlagenordnung die Einhebung von
Verzugszinsen vorsehen. Die Verzugszinsen können bis zu 8 vH p.a.
betragen.“
113. In § 136 Abs.
1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder zum
Doctor medicinae dentalis“.
114. In § 195 Abs.
6f zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder
Zahnarztes“.
115. In § 199 Abs.
1 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder
16 Abs. 1 und 2“.
116. In § 199 Abs.
3 erster Satz entfällt die Wortfolge „§
17 Abs. 1 oder 3,“.
117. § 204 Z 1
lautet:
„1. das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr.
***/2005,“
118. § 208
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Einrichtungen,
deren Träger keinen Antrag gemäß Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes,
mit dem das Ärztegesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1987
geändert werden, BGBl. Nr. 461/1992, oder einen solchen verspätet gestellt
haben, gelten, sofern sie bis 31. März 2006 die Anerkennung als
Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß
§ 9 Abs. 1 beantragen, für den Zeitraum vom
1. Jänner 1995 bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen
Verfahrens als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin hinsichtlich jener Personen, die in einem
entsprechenden Arbeitsverhältnis in einem im Zeitraum vom
1. Jänner 1995 bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen
Verfahrens gelegenen Zeitraum standen oder stehen und zugleich in die
Ärzteliste als Turnusärzte eingetragen waren oder sind. Die Ausbildung in einer
solchen Einrichtung darf bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens
im Umfang zum Zeitpunkt des 1. Juli 2005 erfolgen.
(5) Anstalten, die für die Unterbringung
geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie
Krankenabteilungen in Justizanstalten können von der Österreichischen Ärztekammer
als Ausbildungsstätten für die Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie sowie
auf dem Gebiet der Kinder- und Jugend(neuro)psychiatrie anerkannt werden; dies
gilt sowohl für eine Ausbildung zum Facharzt als auch für eine Ausbildung im
Rahmen eines Additivfaches. Die Anerkennung kann auch rückwirkend erfolgen,
wenn die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten oder Erfahrungen einer
Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte gleichwertig sind. Im Übrigen
sind § 10, ausgenommen Abs. 2 erster Teilsatz, und § 11,
ausgenommen Abs. 2 erster Teilsatz, anzuwenden.“
119. § 209 Abs. 1
zweiter Satz entfällt.
120. In § 210 Abs.
5 entfällt die Wortfolge „sowie des
zahnärztlichen Berufs gemäß § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung
BGBl. I Nr. 169“.
121. § 211
entfällt.
122. Nach § 218
werden folgende §§ 219 bis 223 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen
und In-Kraft-Treten der 7. Ärztegesetz-Novelle
§ 219. (1) Mit 1. Jänner 2006 haben die
Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege
der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die mit Ablauf des 31.
Dezember 2005 in die Ärzteliste als Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde eingetragenen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.
(2) Bis
31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die
Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an
die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.
§
220. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auch als Arzt für
Allgemeinmedizin, als approbierter Arzt, als Facharzt, als Turnusarzt in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches
der Heilkunde, als Arbeitsmediziner oder als Notarzt in die Ärzteliste
eingetragen sind, bleiben unbeschadet der Kammermitgliedschaft in der
Österreichischen Zahnärztekammer weiterhin ordentliche Kammerangehörige der
jeweiligen Ärztekammer und gehören gemäß § 71 der Kurie der angestellten Ärzte
oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte an.
(2) Für Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nicht gemäß Abs. 1
als Arzt in die Ärzteliste eingetragen sind, erlischt die Kammerangehörigkeit
zur Ärztekammer zu diesem Zeitpunkt.
(3) Für Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005
1. auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 32, 33, 35
oder 210 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt und
2. gemäß § 68 Abs. 5 in der Fassung der 6.
Ärztegesetz-Novelle als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer
eingetragen
sind,
erlischt die außerordentliche Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer zu diesem
Zeitpunkt.
(4) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 gemäß § 68 Abs. 5
in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle als außerordentliche Kammerangehörige
einer Ärztekammer eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß Abs. 3, bleiben
vorbehaltlich eines Austritts des Betroffenen weiterhin außerordentliche
Kammerangehörige der jeweiligen Ärztekammer.
(5) Die
Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern haben
bis spätestens 30. Juni 2006 die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die
nicht mehr Kammerangehörige der Ärztekammer sind, aus der Ärzteliste zu
streichen und ihre Daten, soweit sie nicht für die Verwaltung der
Wohlfahrtsfonds erforderlich sind, zu löschen.
§ 221. (1) Die Konstituierung der Organe der
Ärztekammern in den Bundesländern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 hat bis
spätestens zum Ablauf der zum Zeitpunkt des 1. August 2005
bestehenden Funktionsperiode der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Die
Konstituierung der Organe der Österreichischen Ärztekammer erfolgt nach
Konstituierung der Organe in allen Ärztekammern in den Bundesländern,
spätestens bis 31. Juli 2007.
(2) Die mit Ablauf des
31. Dezember 2005 bestehenden Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und
der Österreichischen Ärztekammer, mit Ausnahme jener Organe, deren Aufgaben
durch die Organe nach dem ZÄKG mit 1. Jänner 2006 übernommen werden, bleiben
von diesem Bundesgesetz insofern unberührt, als sie bis zur Konstituierung
gemäß Abs. 1 für ihre Tätigkeit die entsprechenden organisationsrechtlichen
Bestimmungen der Kammerordnung des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung des
Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 179/2004, anzuwenden
haben, wobei ab 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung gemäß Abs. 1
die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 amtierenden Mitglieder der
Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen
Ärztekammer vorbehaltlich der Bestimmungen des § 222 in den betreffenden
Funktionen verbleiben. Unverzüglich, längstens jedoch bis 30. September
2006, ist die Kurienzuordnung gemäß § 71 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes von den Ärztekammern in den Bundesländern von Amts wegen
durchzuführen und diese Kurienzuordnung jenen Ärzten, denen ein Recht auf
Abgabe einer Erklärung zum Zweck eines Kurienwechsels zukommt, mitzuteilen.
(3) Die mit Ablauf des
31. Dezember 2005 amtierenden zahnärztlichen Mitglieder der Disziplinarorgane
nach diesem Bundesgesetz verbleiben bis spätestens 30. Juni 2006 in diesen
Funktionen.
(4) Die zum Zeitpunkt
des 1. August 2005 bestehende Funktionsperioden der Organe der
Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer bleiben
von den §§ 74 Abs. 2 erster Satz, 75 Abs. 1 und
125 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. ***/2005 unberührt.
§ 222. (1) Allfällige, aufgrund eines im Zeitraum
1. August 2005 bis 30. November 2006 gefassten Beschlusses auf
Auflösung der Vollversammlung gemäß § 79 Abs. 6 notwendige,
vorzeitige Wahlen in die Vollversammlung einer Ärztekammer in einem Bundesland
sind mit der Maßgabe vorzubereiten und durchzuführen, dass
1. der Beschluss der Vollversammlung auf Anordnung
der Wahlen frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Beschlusses gemäß
§ 79 Abs. 6 zu erfolgen hat;
2. die Funktionsperiode der neu gewählten
Kammerräte und Organe zu jenem Zeitpunkt endet, zu dem die zum
Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehende Funktionsperiode ohne
Beschlussfassung gemäß § 79 Abs. 6 geendet hätte;
3. nur die Kammerangehörigen der Ärztekammern in
den Bundesländern wahlberechtigt sind.
(2) Die Ärztekammern
in den Bundesländern haben einen gefassten Beschluss auf Auflösung der
Vollversammlung gemäß Abs. 1 im Wege der Österreichischen Ärztekammer der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unverzüglich, jedoch längstens
binnen drei Tagen, nach Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.
(3) Nach Abschluss
vorzeitiger Wahlen gemäß Abs. 1 ist unverzüglich auch die Erweiterte
Vollversammlung zu konstituieren.
§
223. Mit 1. Jänner 2006
treten
1. die Überschrift zum 1. Abschnitt des 1.
Hauptstücks, § 1, § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6,
§ 25, § 27 Abs. 2 und 2a, § 31 Abs. 2 und 3,
§ 32 Abs. 1, 2 Z 1 und 8 Z 2, § 33 Abs. 1, 2 und
8 Z 2, § 34 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 Z 2 und
Abs. 5, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 41
Abs. 5, § 43 Abs. 2 und 6, § 44 Abs. 5, § 45
Abs. 2 und 3, § 52a Abs. 1, 2, 4, 7 und 10, § 59
Abs. 4 und 7, § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 1
Z 1 und Abs. 2, § 71 samt Überschrift, § 73, § 74
Abs. 2, § 75 Abs. 1, die Einleitungsworte des § 76 zweiter
Satz, § 76 Z 3, § 79, § 80 samt Überschrift, § 80a
samt Überschrift, § 80b samt Überschrift, § 80c samt Überschrift,
§ 81 samt Überschrift, § 82 Abs. 2, § 83, § 84,
§ 84a Abs. 1, § 84b, § 85, § 86 samt Überschrift, § 91
Abs. 6 und 10, die Bezeichnung des § 92, § 93,
§ 94 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und 2, § 96a, § 97,
§ 98 Abs. 1, 1a und 2, § 99 Abs. 1,
§ 104 Abs. 1 und 2, § 106 Abs. 1, 5 und 7,
§ 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 1, 3,
5, 6, 7 und 9, § 110 Abs. 1 und 2, § 110a,
§ 112 Abs. 1, 2 und 4, § 113 Abs. 2, 4 und 5,
§ 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 116,
§ 116a, § 118 Abs. 3 Z 4, 5 und 6, § 118a Abs. 4
und 5, § 118c Abs. 1 samt Überschrift, § 120 Z 6,
§ 121 Abs. 1, § 121 Abs. 8 bis 10, § 122
Z 1, § 123, § 124 Abs. 2, § 125, § 126, die
Überschrift zu § 127, § 127 Abs. 1,
§ 128 samt Überschrift, § 128a Abs. 1 und 4 Z 2,
§ 129, § 132 Abs. 5, § 136 Abs. 1 Z 2,
§ 195 Abs. 6f, § 199 Abs. 1 und 3, § 204 Z 1, 208
Abs. 4, § 209 Abs. 1, § 210 Abs. 5 und
§§ 219 bis 222 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. ***/2005 sowie
2. der Entfall des Inhaltsverzeichnisses, des
2. Abschnitts im 1. Hauptstück, des § 23 samt Überschrift, des
§ 31 Abs. 4 und 5, des § 43 Abs. 7, des
§ 44 Abs. 4, des § 49 Abs. 6, des 1. Abschnitts
im 2. Hauptstück, des § 91 Abs. 6 zweiten Satzes, des
§ 121 Abs. 11 und des § 211
in Kraft.“