Vorblatt

Problem und Ziel:

Das Land Kärnten feiert im Jahr 2005 den 85. Jahrestag der Volksabstimmung, bei der die Bevölkerung über die Angliederung an die Republik Österreich entschieden hat. Aus diesem Anlass soll dem Land ein Zweckzuschuss gewährt werden.

Inhalt:

Schaffung einer bundesgesetzlichen Grundlage für die Zahlung des Zweckzuschusses.

Alternativen:

Verzicht auf einen Zuschuss des Bundes.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für den Bund betragen zwei Millionen Euro.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf berührt keine europarechtlichen Vorgaben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Land Kärnten feiert im Jahr 2005 die 85. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die Angliederung an die Republik Österreich entschieden hat. Aus diesem Anlass soll dem Land ein Zuschuss für besondere Vorhaben gewährt werden.

Wie schon bei vergangenen Anlässen soll auch diesmal die Beitragsleistung in Form eines eigenen Bundesgesetzes erbracht werden.

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für den Bund betragen 2 Millionen Euro. Die budgetäre Bedeckung des Zweckzuschusses wird durch das Bundesministerium für Finanzen bereitgestellt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Normierung des Zweckzuschusses ergibt sich aus § 1 und § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

Erläuterungen

Besonderer Teil

Der Zuschuss des Bundes an das Land Kärnten soll zwei Millionen Euro betragen. Die zuletzt gewährten Zuschüsse anlässlich von Jahrestagen der Volksabstimmung haben im Jahr 1995 rd. 1,82 Mio. Euro (BGBl. Nr. 853/1995) bzw. vier Millionen Euro (BGBl. I Nr. 119/2000) betragen.

Die Mittel des Bundes werden für Zukunftsprojekte für junge Menschen in Kärnten gewidmet und sollen somit dazu beitragen, die Chancen der Jugend zu verbessern. Für welche Schwerpunkte sie konkret eingesetzt werden, etwa im Bereich des Arbeitsmarkts, der Kultur oder der Forschung und Wissenschaft, wird vom Land Kärnten zu entscheiden sein. Der Zweckzuschuss ist als Ergänzung der für diese Zwecke vorgesehenen Landesmittel gedacht.

Der Bundesbeitrag ist seinem Wesen nach ein zweckgebundener Zuschuss des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 2 F-VG 1948 und wird daher vom Land Kärnten gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung zu verrechnen sein.