Vorblatt
Probleme:
Gemäß § 1
Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 gilt das Güterbeförderungsgewerbe
als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe im Sinne der GewO 1994 und
die Bestimmungen der GewO 1994 sind subsidiär zum Güterbeförderungsgesetz
anzuwenden. Die Gewerbeordnung 1994 wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 111/2002 grundlegend geändert. Nach dieser Novellierung der
GewO 1994 werden die Gewerbe nur mehr in freie und reglementierte Gewerbe
eingeteilt. Die Bestimmungen über reglementierte Gewerbe sind jedoch nicht
ausreichend, um den europarechtlichen Vorgaben für den grenzüberschreitenden
Güterverkehr zu entsprechen. Daher ist das Güterbeförderungsgesetz 1995 den
nunmehr geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und der Richtlinie
96/26/EG des Rates vom 29.04.1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und
Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden
Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstige Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung
von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der
tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden
Verkehrsunternehmer, ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1, geändert durch die
Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998, ABl. L 277 vom 14.10.1998,
S. 17, die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der
die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23.9.2003,
S. 33, und die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.4.2004 zur
Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 77/388/EWG,
91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG des Rates in den Bereichen
freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft,
Verkehrspolitik und Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik,
Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und
der Slowakei, ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, anzupassen.
Aufgrund der
Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002, S. 1, sind Ergänzungen bei den
Behörden- und Strafbestimmungen erforderlich.
Ziele:
Durch diese Novelle
soll eine Anpassung an die nunmehr geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994,
in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2005, erfolgen.
Weiters soll die
durch die Liberalisierung der Gewerbeordnung nun unvollständig umgesetzte Richtlinie 96/26/EG des
Rates vom 29.04.1996 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom
26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt
werden.
Zuständigkeits-
und Strafbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002, S. 1,
sind aufzunehmen.
Inhalt:
Die Gewerbe der
Güterbeförderung werden als reglementiertes Gewerbe festgelegt, auf die jedoch
in einigen Bereichen ein Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.
Einige
Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996 zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004
ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, werden umgesetzt.
Die Zuständigkeit
zur Ausstellung der durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vorgeschriebenen Fahrerbescheinigungen,
die bisher im Erlassweg geregelt war und konkrete Strafbestimmungen werden festgelegt.
Daneben enthält
die Novelle einzelne Änderungen oder Anpassungen, mit denen Unklarheiten
beseitigt werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine, da das
bisherige System beibehalten wird.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine; siehe hiezu
auch den allgemeinen Teil der Erläuterungen
EU‑Konformität:
Der Entwurf setzt
einzelne Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über
den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im
Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen
Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer,
ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des
Rates vom 1.10.1998, ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17, die Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union
begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23.9.2003, S.33, und die Richtlinie
2004/66/EG des Rates vom 26.4.2004 zur Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG,
2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und der Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG
des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr,
Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steuern wegen des Beitritts der
Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns,
Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, ABl. L 168 vom 1.5.2004, S.35, um,
die nicht in der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr – BZGü-VO,
BGBl. Nr. 221/1994 idF BGBl. II Nr. 280/2000 umgesetzt sind
und durch die Liberalisierung der Gewerbeordnung 1994 nunmehr in das
Güterbeförderungsgesetz aufgenommen werden müssen.
Weiters werden
Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Strafbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002, S. 1, aufgenommen.
Die darüber
hinausgehenden Bestimmungen sind nicht Gegenstand von Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Durch den
vorliegenden Entwurf erfolgt die Anpassung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
an die geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005. Insbesondere betrifft dies
folgende Punkte:
- Güterbeförderungsgewerbes gilt als
reglementierte Gewerbe, auf die § 95 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden
ist
- Möglichkeit der Untersagung der Ausübung des
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätten, wenn für die dort eingesetzten
Kraftfahrzeuge keine Abstellplätze nachgewiesen werden können
- Eintragung ins Gewerberegister statt der
bisherigen Ausstellung eines Gewerbescheines
- Auflassung des Rechtsinstituts des
gewerberechtlichen Pächters
- Zitatanpassungen
Durch diese
Anpassung sind auch Bestimmungen der RL 96/26/EG idgF im
Güterbeförderungsgesetz 1995 umzusetzen, die in der geltenden
Gewerbeordnung 1994 nicht entsprechend den europarechtlichen Vorgaben geregelt
werden. Dies betrifft insbesondere
- das Fortbetriebsrecht gemäß
§§ 41 ff GewO 1994; dies darf aufgrund der RL 96/26/EG
idgF nur max. 1,5 Jahre gewährt werden und nur unter einer bestimmten Voraussetzung
unbeschränkt fortbestehen
- die Nachsicht vom Befähigungsnachweis; eine
solche kann nur einer fortbetriebsberechtigten Person gewährt werden
Weiters erfolgt
- eine Klarstellung des Geltungsbereiches des
Güterbeförderungsgesetzes 1995,
- eine übersichtlichere Gestaltung der
Strafbestimmungen und
- die Ersetzung der Mitführverpflichtung eines
Frachtbriefes durch eine Mitführverpflichtung eines Begleitpapieres oder eines
sonstigen Nachweises und
- der Entfall der genauen Festlegung des Inhalts
eines Frachtbriefes.
Finanzielle
Auswirkungen:
Das bisherige
System wird beibehalten. Es werden vielmehr die durch die Übergangsbestimmung
§ 375 Abs. 4 GewO 1994 geschaffene unterschiedliche
Vorgehensweise beim Güterbeförderungsgewerbe zu den übrigen Verfahren nach dem
Gewerberecht, beseitigt, sodass bei den Vollzugsbehörden Zweigleisigkeiten
wegfallen.
Insgesamt sind
daher keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG (“Angelegenheiten
des Gewerbes und der Industrie”).
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 1):
Die bisherigen
Bestimmungen haben bei den Kleintransporteuren und beim Werkverkehr zu
Auslegungsschwierigkeiten geführt. Daher wird nunmehr klargestellt, dass nur
einzelne Bestimmunen für Kleintransporteure und den Werkverkehr mit KFZ unter 3
500 kg gelten sollen.
Weiters wird eine
Anpassung der Rechtausdrücke und Zitate an die nunmehr geltende Gewerbeordnung
durchgeführt.
Zu Z 2 (§ 2
Abs. 4)
Diese Bestimmung
dient zur Klarstellung, dass Konzessionen nach dem
Güterbeförderungsgesetz 1995 weiterhin zu beantragen sind und zur
Festlegung, welche Unterlagen dem Antrag anzuschließen sind.
Zu Z 3 (§ 3
Abs. 1):
Da die Ausstellung
eines Gewerbescheines durch die Eintragung ins Gewerberegister ersetzt wurde,
ist eine Anpassung diesbezüglich erforderlich.
Zu Z 4 (§ 3
Abs. 2a):
Eine Konzession
wird für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen erteilt, für die auch die
finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen ist. Da aber kein
Konzessionsinhaber verpflichtet ist, diesen Konzessionsumfang voll
auszuschöpfen, können von diesem auch weniger Kraftfahrzeuge eingesetzt werden.
Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass bei der Überprüfung der
finanziellen Leistungsfähigkeit vom genehmigten Umfang der Konzession
auszugehen ist und nicht von der Anzahl der tatsächlich eingesetzten Fahrzeuge.
Will der Konzessionsinhaber die finanzielle Leistungsfähigkeit jedoch nur für
die tatsächlich eingesetzten Kraftfahrzeuge, deren Anzahl geringer ist, als es
der Konzessionsumfang zulassen würde, nachweisen, so muss er eine Änderung des
Konzessionsumfanges beantragen. Die nunmehr zuviel ausgestellten Abschriften
der Gemeinschaftslizenz und gemäß § 3 Abs. 1 ausgestellten beglaubigten
Abschriften und Auszüge sind der Behörde unverzüglich zurückzugeben.
Zu Z 5 (§
4):
Es erfolgt eine
Zitatanpassung durch die geänderte Gewerbeordnung.
Absatz 2 kann
entfallen, da diese Bestimmung in § 1 Abs. 1 eingeflossen ist.
Zu Z 6 (§ 5
Abs. 1):
Anpassung an die
Begriffe der nunmehr gültigen Gewerbeordnung und Klarstellung, dass die
§§ 87 bis 91 GewO 1994 neben den Bestimmungen des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1995 gelten.
Teile des
bisherigen vorletzten Satzes und der letzte Satz können entfallen, da in der
Gewerbeordnung das Rechtsinstitut der Pacht nicht mehr vorgesehen ist und dies
ins Güterbeförderungsgesetz 1995 übernommen wird.
Zu Z 7 (§ 5
Abs. 1a):
Durch diese
Bestimmung wird Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26. April 2004, ABl. Nr.
L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt, die besagt, dass das Vorliegen der
Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und
der fachlichen Eignung mindestens alle 5 Jahre überprüft werden muss. Da bei
Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel
3a der VO (EWG) Nr. 684/92 dieselben Voraussetzungen wie bei der
regelmäßigen Überprüfung gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG
idgF zu prüfen sind, sollen diese zwecks Verwaltungsvereinfachung
zusammengezogen werden.
Wenngleich die
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Konzessionsinhabers nach den
nunmehr geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keinen
Entziehungsgrund mehr darstellt, wird dies für die Behörde trotzdem als
Anlassfall heranzuziehen sein, das Vorliegen der Konzessionsvoraussetzungen zu
prüfen, da das Vorliegen der finanziellen Leistungsfähigkeit in Zweifel zu
ziehen sein wird. Dies gilt umso mehr für die rechtskräftige Nichteröffnung
eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens.
Zu Z 8 (§ 5
Abs. 4):
Es werden die
Fachhochschulen berücksichtigt.
Die Erbringung des
Befähigungsnachweises, wie sie in §§ 18 und 19 GewO 1994 normiert
ist, ist gemäß Artikel 3 Abs. 4 Richtlinie 96/26/EG idgF nicht
möglich. Daher ist die Anwendung diese Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1994 auszuschließen.
Zu Z 9 (§ 5
Abs. 7 bis 9):
Da sich diese
Bestimmungen in der bisherigen Form als schwer vollziehbar erwiesen haben, wird
nur mehr die EWR-Angehörigkeit der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe
oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter verlangt.
Zu Z 10 (§
5a):
Umsetzung des
Artikel 4 der Richtlinie 96/26/EG idgF, in dem abweichend zu den Bestimmungen
§§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994 festlegt wird, dass eine
fortbetriebsberechtigte Person ohne Bestellung eines Geschäftsführers das
Gewerbe zunächst maximal 1,5 Jahre ausüben dürfen. Das Fortbetriebsrecht kann
ohne Bestellung eines Geschäftsführers zeitlich unbeschränkt ausgeübt werden,
wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen zur Ausübung des
Gewerbes erfüllt, wobei jedoch vom Vorliegen der fachlichen Eignung gemäß Artikel
3 Abs. 4 der Richtlinie 96/26/EG idgF, abgesehen werden kann, wenn eine
praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden
Geschäftsführung dieses Unternehmens nachgewiesen werden kann.
Zu Z 11 (§ 6
Abs. 1 bis 3):
Abs. 1:
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des § 11
Abs. 2 und 3: Da
die Ausstellung eines Gewerbescheines durch die Eintragung ins Gewerberegister
ersetzt wurde, ist eine Anpassung diesbezüglich erforderlich.
Zu Z 12 (§
6a):
In der Gewerbeordnung 1995
ist für weitere Betriebsstätten nur ein Anzeigeverfahren vorgesehen. Um aber
dem Erfordernis der nachzuweisenden Abstellplätze zu entsprechen ist im
Güterbeförderungsgesetz 1995 eine entsprechende Nachweispflicht und eine
Möglichkeit der Untersagung bei mangelndem Nachweis zu schaffen.
Sollen im Standort
der weiteren Betriebsstätte Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, so müssen diese
entweder vom Umfang der Konzession erfasst sein oder der Konzessionsinhaber
muss gemäß § 3 Abs. 2 eine entsprechende Änderung des
Konzessionsumfanges beantragen. Bleibt der Umfang der Konzession gleich, so
sind die Abstellplätze für die beim Standort eingesetzten Kraftfahrzeuge in der
Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden
Verwaltungsbezirk und für die beim Standort der weiteren Betriebsstätte
eingesetzten Kraftfahrzeuge in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder
einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk
nachzuweisen. Ein Nachweis von Abstellplätzen, der über jener Anzahl liegt, als
vom Konzessionsumfang erfasst werden („doppelter Nachweis“), ist zu vermeiden.
Zu Z 13 (§ 8
Abs. 1):
Da sich auf Zeit
ausgestellte Genehmigungen nicht bewährt und rechtliche Probleme verursacht haben,
wurde von dieser Möglichkeit bereits seit geraumer Zeit nicht mehr Gebrauch
gemacht; in Zukunft soll diese
Möglichkeit daher überhaupt entfallen.
Zu Z 14 (§ 9
Abs. 8):
Klarstellung, dass
die §§ 87 und 88 GewO 1994 durch das Güterbeförderungsgesetz unberührt bleiben.
Zu Z 15 (§
11):
Aufgrund des neuen
§ 1 Abs. 1 kann § 11 Abs. 2 entfallen.
Zu Z 16
(Überschrift zu Abschnitt IV)
Aufgrund der
Änderung des § 17 ist die Überschrift dementsprechend anzupassen.
Zu Z 17
(§ 17) und Z 18 (§ 18):
Der Frachtbrief
ist ein Begriff aus dem Zivilrecht – insbes. aus dem int. Privatrecht.
Regelungen zum Frachtbrief befinden sich in Bestimmungen des HGB; genauere und
eingehendere Bestimmungen finden sich im CMR (Übereinkommen über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr). Gemäß diesem ist
der Frachtbrief eine vom Absender ausgestellte Beweisurkunde über den
Frachtvertrag. Seine Beweiskraft entspricht jener anderer Privaturkunden. Der
Frachtbrief beweist, wer Absender, Frachtführer und Empfänger ist, die
Übernahme des Frachtgutes, sowie Identität, Stückzahl, Menge, Art und Zustand
des übernommenen Gutes.
Da im CMR genau
geregelt wird, was der Frachtbrief zu enthalten hat, ist es nicht notwendig,
dies noch einmal im Güterbeförderungsgesetz zu regeln und das Fehlen von
Angaben dort zu sanktionieren.
Zudem konnten
diese Bestimmungen nicht auf EU-Ausländer angewandt werden (weil es als
europarechtswidrige den freien Wahrenverkehr beschränkende sogenannte „Maßnahme
gleicher Wirkung“ gesehen werden kann) und stellen dadurch eine Diskriminierung
der inländischen Frächter dar. Im Sinne des Gleichheitssatzes kann keine
sachliche Rechtfertigung für eine Mitführpflicht eines Frachtbriefes für Inländer
gefunden werden. Die Mitführpflicht und genaue Regelung des Frachtbriefes
können daher entfallen.
Auch für
statistische Zwecke hat der Frachtbrief sich als ungeeignet erwiesen und wird
deshalb auch seit geraumer Zeit hierfür nicht mehr verwendet.
Auf Wunsch der
Länder und des Bundesministeriums für Inneres wird statt der bisherigen
Bestimmungen über den Frachtbrief eine an § 7 Abs. 3 des deutschen
Güterkraftverkehrsgesetzes angelehnte Bestimmung aufgenommen, um eine
Kontrollmöglichkeit für die Aufsichtsorgane zu belassen.
Da aus den
Bestimmungen des CMR abgeleitet werden kann, dass ein Frachtbrief grundsätzlich
auszufüllen ist und daher im Fahrzeug vorhanden sein wird, kann dieser von den
Aufsichtsorganen auch weiterhin als Beweispapier im Sinne des neuen § 17
herangezogen werden.
Zu Z 19 (§
20 Abs. 2):
Notwendige Ergänzung
aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002, S. 1 mit der die
Fahrerbescheinigung vorgeschrieben wurde.
Zu Z 20 (§
20 Abs. 5 und 6):
Abs. 5: Der
Inhalt des bisherige Abs. 5 kann entfallen, da § 335a GewO 1994 in der
nunmehr geltenden Gewerbeordnung 1994 nicht mehr existiert.
Die zum Teil
bisher in § 1 angeführten Zuständigkeiten wurden nun systematisch richtig
hier angeführt und um weitere Beispiele ergänzt.
Abs. 6: Notwendige
Anpassung, weil in der nunmehr geltenden Gewerbeordnung 1994 die Ausstellung eines Gewerbescheines
durch die Eintragung ins Gewerberegister ersetzt wurde und eine Nachsicht vom
Befähigungsnachweis aufgrund der europarechtlichen Vorgaben nicht möglich ist.
Zu Z 21 (§
21 Z 1 und 2)
Anpassung an die
neuen Organisationsstrukturen im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei.
Zu Z 22 (§
23 Abs. 1 bis 7):
Abs. 1 bis 4:
Zwecks Klarheit
und Übersichtlichkeit wurden die Strafbestimmungen in solche, die den Unternehmer
oder den Lenker betreffen getrennt und dementsprechend angepasst.
Abs. 5 bleibt
unverändert.
Abs. 6:
Die Zweckwidmung
der eingehobenen Strafgelder wurden zugunsten des Österreichischen
Verkehrssicherheitsfonds geändert.
Abs. 7:
Diese Bestimmung
wurde neu aufgenommen, da aufgrund der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2002, Zl. 2001/03/0283 der gewerberechtliche
Geschäftsführer bisher nicht zur Verantwortung herangezogen werden konnte.
Zu Z 23 (§
25 Abs. 2):
Absatz 1 enthält
den bisherigen Wortlaut des § 25.
Absatz 2 dient
dazu, die unübersichtliche und umständliche Zitierweise der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992
über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für
Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, ABl. L 95 vom 09.04.1992, S. 1, geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002, S. 1; die Beitrittsakte
Österreichs, Finnlands und Schwedens (angepasst durch den Beschluss 95/1/EG,
Euratom, EGKS des Rates, ABl. L 1 vom 01.01.1995, S. 1) ABl.
C 241 vom 29.08.1994, S. 21, und die Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,
ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33, im Gesetzestext
übersichtlicher und klarer zu gestalten.
Zu Z 24 (§
26 Abs. 6 bis 8:
Durch Abs. 6
wird die erforderliche Übergangsregelung für das auch nach der
Gewerbeordnung 1994 aufgelassene Rechtsinstitut des gewerberechtlichen
Pächters getroffen.
Abs. 7 dient
zur Klarstellung, dass die gemäß § 1 Abs. 5
Güterbeförderungsgesetz 1995 normierte subsidiäre Anwendung der Gewerbeordnung
1994 ab In-Kraft-Treten der vorliegenden Novelle in der nunmehr geltenden Fassung
zu erfolgen hat.
In Abs. 8 ist eine
Übergangsfrist für Kleintransporteure vorgesehen, um die notwendigen
Eintragungen und Austellungen von den dort normierten Unterlagen zeitgerecht
durchführen zu können.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt
für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des
Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit
solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die
Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden
ist. |
Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt
für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des
Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten
zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch
Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.
Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994
gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist. |
|
(2) Abweichend
von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 bis
4, § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der
Abschnitte VI bis VIII auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit
Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte
insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt. |
|
(3) Abweichend
von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 7 Abs. 2,
§ 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI bis VIII auch für
den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen
Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen
Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt. |
(2) Als Güter
gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie
keinen Verkehrswert haben. |
(4) Als Güter
gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie
keinen Verkehrswert haben. |
(3) Soweit
dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die
gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung
1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges
gebundenes Gewerbe gilt und daß jeweils die konzessionserteilende Behörde
zuständig ist für Konzessionsentziehungsverfahren sowie die Genehmigung und
den Widerruf 1. der Bestellung eines Geschäftsführers, 2. der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes
an einen Pächter und 3. der Bestellung eines Filialgeschäftsführers
für die Ausübung des Gewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte. |
(5) Soweit
dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die
gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung
1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes
Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden
ist. |
Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen § 2 (1) bis (3) ... |
Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen § 2 (1) bis (3) ... |
|
(4) Wer ein
Gewerbe gemäß Abs. 2 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer
Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig
ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3
Z 1 bis 3 GewO 1994 anzuschließen. |
Umfang der
Konzession § 3. (1) Die Konzession ist für
eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde
(§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften
der Konzessionsurkunde aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst
sind. |
Umfang der
Konzession § 3. (1) Die Konzession ist für
eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde
(§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften
der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus,
als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind. |
(2) ... |
(2) ... |
|
(2a) Setzt der
Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang
umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle
Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges
beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang
nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die
überzähligen, gemäß der VO (EWG) Nr. 881/92 ausgegebenen
beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß § 3
Abs. 1 ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder
beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der
Konzessionsbehörde abzugeben. |
(3) ... |
(3) ... |
Ausnahmen
von der Konzessionspflicht § 4. (1) Eine Konzession nach § 2
oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich: 1. ... 2. für die Beförderung von Gütern auf Grund
einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 124 Z 19 GewO 1994; 3. bis 5. ... |
Ausnahmen
von der Konzessionspflicht § 4. Eine Konzession nach § 2 oder die
Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich: 1. ... 2. für die Beförderung von Gütern auf Grund
einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994; 3. bis 5. ... |
(2) Eine Konzession
nach § 2 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit
Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der
höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt. |
|
Voraussetzungen
für die Erteilung der Konzession § 5. (1) Die Konzession darf nur
erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung
eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes 1. die Zuverlässigkeit, 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen.
Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang
(§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen
Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die
erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichen Verkehr
zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der
Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden
nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO
1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.
Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist
vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit
des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1994 gilt sinngemäß. |
Voraussetzungen
für die Erteilung der Konzession § 5. (1) Die Konzession darf nur
erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung
eines reglementierten Gewerbes 1. die Zuverlässigkeit, 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen.
Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang
(§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen
Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die
erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr
zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der
Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden
nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91
GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession
aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine
Stellungnahme abzugeben. |
(1a) Die in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf
Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser
Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist,
kann sie dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende
Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung
der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage
eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird. |
(1a) Die in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf
Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser
Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist,
kann sie dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende
Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung
der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage
eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird. Überprüfungen im Rahmen
der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 7 in Verbindung mit
Art. 3 der VO (EWG) Nr. 881/92 gelten als Überprüfung der
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
(4) Die
Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch 1. ... 2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf
Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller
Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 6 Z 1 gewährleisten. Werden durch
die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt,
so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene
Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome
gründliche Kenntnisse gewährleistet sind. |
(4) Die
Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen
durch 1. ... 2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf
Grund von Universitäts‑, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen, die
gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 6
Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- oder
Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die
Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für
die auf Grund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet
sind. §§ 18
und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden. |
(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |
(7) Die
Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1
angeführten Voraussetzungen |
(7) Die
Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1
angeführten Voraussetzungen |
1. ... |
1. ... |
2. bei einer Personengesellschaft, daß sie ihren
Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in
Österreich hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter
sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.
Stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person
Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer
Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung
oder der Z 3 zu erfüllen; 3. bei einer juristischen Person, daß sie ihren
Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in
Österreich hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie
Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden
EWR-Angehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als
75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen. |
2. bei juristischen Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht
nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten
Gesellschafter EWR-Angehörige sind. |
(8) Der
Landeshauptmann kann von den in Abs. 7 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen
ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft hinsichtlich
ihrer Gesellschafter, die nicht EWR-Angehörige sind, oder eine juristische
Person hinsichtlich ihrer Organe, Gesellschafter oder Aktionäre, die nicht
EWR-Angehörige sind (ihrer nicht EWR-angehörigen Eigentümer
stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat
oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 7 Z 2 und 3 genannten
Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz
hat, 1. keine oder höchstens die gleichen wie die in
Abs. 7 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten und 2. bei der Ausübung der gewerbsmäßigen
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch eine unter österreichischer
Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende
juristische Person oder Personengesellschaft keinen anderen wie immer
gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung
bestehende juristische Person oder Personengesellschaft und 3. wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche
Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder
gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende
juristische Person oder Personengesellschaft den öffentlichen Interessen,
insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht
zuwiderläuft. |
(8) Der
Landeshauptmann kann von den in Abs. 7 angeführten Voraussetzungen
befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische
Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische
Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht. |
(9) Die in Abs. 7 Z
1, 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der
Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden
nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO
1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. |
(9) Die in
Abs. 7 und 8 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten
Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom
Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung
der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994
bleiben hiervon unberührt. |
|
Fortbetriebsrechte § 5a. (1) Die Bestimmungen der
§§ 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle
der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das
Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet,
wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine
Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen
genehmigen. (2) Abweichend
von Abs. 1 endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung
eines Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte
Person die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, wobei vom Nachweis der
fachlichen Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann,
wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der
laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen
über diese praktische Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen. |
Bestimmungen
über die Gewerbeausübung § 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein
bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur
Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen
haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen
gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1
zulässig. |
Bestimmungen
über die Gewerbeausübung § 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein
bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur
Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen
haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen
gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig. |
(2) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs
verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte
Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen
Dokumente mitgeführt werden. |
(2) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs
verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte
Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister
sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt
werden. |
(3) Der Lenker
hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine
beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den
Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. |
(3) Der Lenker
hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine
beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug
aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen
auszuhändigen. |
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
|
Weitere
Betriebsstätten § 6a. (1) Für weitere Betriebsstätten
gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben,
dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder
einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk
für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge über die erforderlichen Abstellplätze
außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an
die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt. (2) Werden die
erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die
Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen. |
Erlangung
der Berechtigungen § 8. (1) Die Bewilligung nach
§ 7 Abs. 1 Z 3 wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf
Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches
öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen,
dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl
eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu
versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits
bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung
nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen
Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die
Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen
zu berücksichtigen |
Erlangung
der Berechtigungen § 8. (1) Die Bewilligung nach
§ 7 Abs. 1 Z 3 wird für einzelne Güterbeförderungen erteilt.
Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches
Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt
weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen
Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
(insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen)
ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind
die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung
der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen |
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) ... |
§ 9. (1) bis (7) ... |
§ 9. (1) bis (7) ... |
(8) Bei Übertretungen
von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 sowie
einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 können - unbeschadet der §§ 87 bis 89 GewO
1994 in der jeweils geltenden Fassung - die erforderliche Bewilligung oder
die Kontingenterlaubnis zeitlich oder - im Wiederholungsfall - auf Dauer
entzogen werden. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis
ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem
Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung
stehenden Kontingenterlaubnis - je nach Schwere der Übertretung für höchstens
vier Monate - zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen.
Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung
oder der Kontingenterlaubnis führen. |
(8) Bei
Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die
grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß
§ 8 Abs. 3 sowie einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 können
die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder - im
Wiederholungsfall - auf Dauer entzogen werden. Die §§ 87 und 88
GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Der Entzug der erforderlichen
Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit
einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht
kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis - je
nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate - zu verbinden. Dabei
ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im
Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der
Kontingenterlaubnis führen. |
(9) ... |
(9) ... |
§ 11. (1) Werkverkehr im Sinne des
§ 10 darf nur mit 1. und 2. ... |
§ 11. Werkverkehr im Sinne des § 10
darf nur mit 1. und 2. ... |
(2) Die Bestimmung
des Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit
Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt
3 500 kg nicht übersteigt. |
|
ABSCHNITT
IV Tarife und
Statistik §
12. bis § 16. ... |
ABSCHNITT
IV Tarife §
12. bis § 16. ... |
§
17. (1) Die
Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung
oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein
Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief
mitzuführen. (2) Der Frachtbrief
ist in fünffacher Ausfertigung auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten 1. der Absender (Übernahmebescheinigung des
Frachtführers), 2. der Empfänger (Lieferschein), 3. der Güterbeförderungsunternehmer
(Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des
Beförderungsvertrages), 4. der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe
(Kontrolle), 5. das Österreichische Statistische Zentralamt
(statistische Erfassung). (3) Der Frachtbrief
hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Absenders; 2. den Namen und die Anschrift des Empfängers; 3. den Ablieferungsort (Entladeort); 4. Weisungen für die Zoll- und die sonstige
amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung
nötigen Begleitpapiere; 5. die Lieferklausel; 6. den Beladeort und -tag; 7. die Bezeichnung des Gutes, auch nach den
Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der
Verpackung; 8. die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der
Frachtstücke; 9. das Bruttogewicht der Sendung und sonstige
Angaben über die Menge des Gutes; 10. den Namen und die Anschrift des
Frachtführers; 11. das behördliche Kennzeichen des
Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger; 12. die höchste zulässige Nutzlast des
Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger; 13. die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer
und Wechselaufbauten; 14. Hinweise auf die Transportstrecke, sofern
eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist; 15. sonstige für die statistischen Erhebungen
erforderliche Angaben; 16. den Ort und Tag der Ausstellung; 17. die Unterschrift des Frachtführers; 18. die Unterschrift des Absenders; 19. die Unterschrift des Empfängers; 20. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme
des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und
Unterschrift; 21. sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der
Beteiligten. (4) Hinsichtlich der
im Abs. 3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich 1. der Auftraggeber für die Z 1 bis 5, 2. der Absender für die Z 6 bis 9 und 18, 3. der Frachtführer für die Z 10 bis 17, 4. der Empfänger für die Z 19 und 20, 5. der Frachtführer, der Auftraggeber, der
Absender oder der Empfänger für die Z 21, sofern ein Interesse an der
Eintragung derartiger Vereinbarungen und Erklärungen besteht. (5) Bei
tarifgebundenen Beförderungen hat der Frachtbrief zusätzlich Angaben über die
Tarifentfernung und über die Frachtberechnung unter Anführung des
frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse oder des Ausnahmetarifes, der Währung,
des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und sonstiger
Forderungen (zB Nachnahme) zu enthalten; die Eintragung der bei
tarifgebundenen Beförderungen notwendigen Angaben über die Tarifentfernung
und über die Frachtberechnung durch den Güterbeförderungsunternehmer kann auf
jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt, und in den Fällen, in denen
die Ablieferung nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder einer
allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch auf der für den Empfänger
bestimmten Ausfertigung unterbleiben. (6) Die Angaben und
Erklärungen im Frachtbrief müssen deutlich und unauslöschbar in deutscher
Sprache geschrieben, gestempelt oder gedruckt sein. Frachtbriefe mit
abgeänderten, radierten oder überklebten Eintragungen sind unzulässig.
Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn der Absender diese mit seiner Unterschrift
anerkennt. (7) Die für die
Frachtbriefkontrolle bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefes ist bis zum 20.
Tag des Folgemonats an den Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, die
für die statistische Erfassung des Inlandsverkehrs bestimmte Ausfertigung an
das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden. |
§ 17. (1) Der Unternehmer hat dafür zu
sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten
Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein
sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und
Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. (2) Der Lenker hat
das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Abs. 1 während der
gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen
auszuhändigen. |
§
18. (1) Die Vordrucke
für die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert
sein. (2) Die Güterbeförderungsunternehmer
haben die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig
aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist § 132 Bundesabgabenordnung
maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muß jederzeit lückenlos
nachgewiesen werden können. (3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter
Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für
bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen
und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über
seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen. |
|
Behörden §
20. (1) ... |
Behörden § 20. (1) ... |
(2) Konzessionen für
den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der
Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt. |
(2) Konzessionen
für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2)
erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 werden vom Landeshauptmann ausgestellt. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
(5) § 335a GewO 1994
findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. |
(5) Die
konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für: 1. das Konzessionsentziehungsverfahren; 2. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines
Geschäftsführers; 3. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines
Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte; 4. Widerruf der Übertragung der Ausübung eines
Gewerbes an einen Pächter; 5. die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um
höchstens weitere sechs Monate gemäß § 5a Abs. 1; 6. die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen
Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß § 5a Abs. 2 7. die Vollziehung der §§ 41 bis 48 der
Gewerbeordnung 1994 |
(6) Auf Grund
des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die
genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung,
gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom
Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen und
das Datum des Bescheides ersichtlich sind. |
(6) Auf Grund
des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug
einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem
insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue
Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung
und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen
oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die
gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 2 für
jedes eingesetzte Kraftfahrzeug bei dem im Zulassungsschein die
Verwendungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 eingetragen ist, sowie für
alle in § 3 Abs. 3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten
Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen. |
(7) und (8) ... |
(7) und (8) ... |
§ 21. ... |
§ 21. .... |
1. die Organe der Straßenaufsicht
(§ 97 StVO), ausgenommen die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen, sowie |
1. die Organe der Straßenaufsicht
(§ 97 StVO), ausgenommen die Organe der Bundespolizei, sowie |
2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden
Aufgaben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der
Bundespolizeidirektionen und die Zollorgane. |
2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden
Aufgaben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane. |
Die
Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen
Behörde. |
Die
Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen
Behörde. |
Strafbestimmungen §
23. (1) Abgesehen von
gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden
Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer
Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer |
Strafbestimmungen § 23. (1) Abgesehen von gemäß dem
V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden
Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer
Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer |
1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne
Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt; 2. als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2
zuwiderhandelt; 3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7
bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder
Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; 4. als Unternehmer oder Lenker § 11
zuwiderhandelt; 5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht
einhält; 6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt; 7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten
Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält; 8. Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit
Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht
befolgt; |
1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne
Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt; 2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt; 3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die
hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von
zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; 4. § 11 zuwiderhandelt; 5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht
einhält; 6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt; 7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten
Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält; 8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder
Fahrerbescheinigungen mitgeführt
werden; |
9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der
Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies
nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist; 10. einen von einer nicht gemäß § 9
Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt. |
9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der
Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies
nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist; 10. einen von einer nicht gemäß § 9
Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt. |
(2) Wer als Lenker §
6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare
Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße
verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. |
(2) Eine
Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu
ahnden ist, wer als Lenker 1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt; 2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt; 3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote
oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht einhält; 4. eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92
erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder
auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist; 5. unmittelbar anwendbare Vorschriften der
Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies
nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. |
(3) Strafbar nach
Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9
genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist
diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle
betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in
das Bundesgebiet erfolgte. |
(3) Strafbar nach
Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7
bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92
normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist
diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer
Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der
Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. |
(4) Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe
mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß
Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei
Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der
Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu
betragen. |
(4) Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis
7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie
bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der
Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro
zu betragen. |
(5) ... |
(5) ... |
(6) Von den eingehobenen
Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand
jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz
durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand
für die Anschaffung, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, zu tragen hat, und sind hierfür
zu verwenden. |
(6) Von den
eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den
Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz
durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds
zu. |
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(7) Wurde die
Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder
nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer
strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies
gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines
Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er
verantwortlich ist. |
Verweisungen §
25. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. |
Verweisungen §
25. (1) Soweit
in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, ist
die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum
Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach
einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L 95
vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. 3.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002,
S.1, die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (angepasst durch
den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates, ABl. L 1 vom 1.1.1995, S.1)
ABl. C 241 vom 29.8.1994, S.21, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,
ABl. L 236 vom 23.9.2003, S.33, anzuwenden. |
Übergangsbestimmungen §
26. (1) bis (5) ... |
Übergangsbestimmungen §
26. (1) bis (5) ... |
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(6) Im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005, aufrechte
Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter
sind die Vorschriften der GewO 1994 in der Fassung vor dem
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 weiter
anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht
neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der
Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern
weiter zu führen. (7) Dieses
Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 gilt als Neuregelung im
Sinne des § 375 Abs. 4 der GewO 1994. (8) Für
die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen
Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen
Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, sind die
Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4 sechs Monate nach In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005
anzuwenden. |