116 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 132/A der Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972 und das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 8. Mai 2003 im Nationalrat eingebracht.

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag gemeinsam mit der Regierungsvorlage 59 der Beilagen (Budgetbegleitgesetz 2003) in seinen Sitzungen am 13., 14., 15., 20., 22. und 28. Mai sowie am 3. und 5. Juni 2003 in Verhandlung genommen.

Ein genauer Ablauf der Verhandlungen findet sich im Ausschussbericht in 111 der Beilagen über die Regierungsvorlage 59 der Beilagen (Budgetbegleitgesetz 2003).

Im Zuge der Beratungen haben die Abgeordneten Christine Marek  und Maximilian Walch einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Im Gleichklang mit der Pensionsreform 2003 soll eine Reform des Bezügerechts der politischen Funktionsträger erfolgen. Dabei werden im Einzelnen insbesondere folgende Maßnahmen getroffen:

1.      Anhebung des Pensionsantrittsalters derart, dass eine gestaffelte Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 Jahre analog zum ASVG erfolgt. Ab dem Jahr 2017 kann – abgesehen vom Fall der Funktionsunfähigkeit – kein Betroffener mehr vor der Erreichung des 65. Lebensjahres in Pension gehen.

2.      Einführung eines Abschlages in der Höhe von 4,2% p.a.(pro Monat 0,35 %), maximal 10%, bei Inanspruchnahme einer Pension vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahren.

3.      Anhebung des Abschlagsprozentsatzes bei vorzeitigem Pensionsantritt wegen Funktionsunfähigkeit auf 4,2 % p.a..

4.      Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages:

         a)    Für Ruhebezüge bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG beträgt der Pensionssicherungsbeitrag künftig insgesamt 8 Prozentpunkte.

         b)   Für die die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG übersteigenden Ruhebezüge beträgt der Pensionssicherungsbeitrag künftig insgesamt 15 Prozentpunkte.

5.      Ausschluss der Möglichkeit einer doppelten Berücksichtigung von Zeiten der Funktionsausübung als Parlamentarier und als Oberstes Organ. Dem Funktionsträger soll ein Wahlrecht offen stehen, für welchen bezügerechtlichen Anspruch derartige Zeiten berücksichtigt werden sollen. Die Neubemessung des Ruhebezuges nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion als Mandatar erfolgt nur mehr über Antrag und die Höhe der neu zu bemessenden Pension richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Neubemessung. Das bedeutet, dass bei der Neubemessung die vorgeschlagenen Abschläge von 4,2 % p.a. zum Tragen kommen, sofern die Neubemessung nicht erst mit dem 65. Lebensjahr erfolgt.

6.      Beim Zusammenfall von Pensions- und Aktivbezug nach den Bezügegesetzen wird nur der Pensionsbezug ausbezahlt. Übersteigt der Aktivbezug die Höhe des Pensionsbezuges bzw. der Pensionsbezüge, wird der Aktivbezug in Höhe der Differenz ausbezahlt. Ziel dieser Regelung ist es, einen Gesamtbezug in der Höhe des Aktivbezuges zu gewährleisten. Eingriffe in Ruhebezugsregelungen anderer Rechtsträger oder in bereits angefallene Ruhebezüge sind verfassungsrechtlich nicht möglich. Aus diesem Grund stellt die Kürzung oder allenfalls der Entfall des Aktivbezuges auf Bundesebene die einzige einfachgesetzliche Möglichkeit dar, dieses Ziel zu erreichen. Wenn durch die Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ein Anspruch zu streichen oder zu kürzen wäre und sich dadurch ein geringerer Bezug als der Aktivbezug ergibt, ist dieser um diesen Differenzbetrag zu ergänzen.

7.      Die Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz gebührt nur mehr auf Antrag und in reduzierter Höhe und Bezugsdauer. Darüber hinaus werden auf die Bezugsfortzahlung auch Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommenssteuergesetzes 1988, z.B. aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, angerechnet.“

Bei der Abstimmung wurde der Initaitivantrag 132/A in der Fassung des gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Christine Marek und Maximilian Walch in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten angenommen. Ein vom Abgeordneten eingebrachter Abänderungsantrag des Abgeordneten Karl Öllinger fand keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 06 05

               Edeltraud Lentsch      Jakob Auer

    Berichterstatterin                  Obmann