VORBLATT

Problem:

Die bestehenden internationalen Rechtsinstrumente zur Bekämpfung des Terrorismus behandeln das Problem des Nuklearterrorismus nicht ausdrücklich.

Ziel:

Mit der Ratifikation des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen durch Österreich trägt Österreich dazu bei, dass diese Lücke geschlossen wird.

Inhalt:

Kriminalisierung von nuklearterroristischen Handlungen und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von Personen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallende strafbare Handlungen gesetzt haben.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den laufenden Bemühungen der Europäischen Union zur Bekämpfung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


 

ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das Übereinkommen wurde am 13. April 2005 nach siebenjährigen Verhandlungen von der Generalsversammlung der Vereinten Nationen mit Res. 59/290 im Konsens angenommen.

Die Staatengemeinschaft reagierte mit der Annahme dieses Übereinkommens auf die zahlreichen Aufforderungen, insbesondere des VN-Sicherheitsrates (u.a. in seiner Res. 1566 (2004)) sowie zuletzt im Bericht der Hochrangigen Gruppe, die sich mit den Themen  „Bedrohung, Herausforderungen und Wandel“ befasst hat (sh. Dok. A/59/565 vom 2. Dezember 2004) und im Bericht des VN-Generalsekretärs „In größerer Freiheit: Auf dem Weg zu Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechte für alle“ (Dok. A/59/2005 vom 21. März 2005). Dieses Übereinkommen ist somit das 13. internationale Rechtsinstrument gegen den Terrorismus.

Inhaltlich verpflichtet das Übereinkommen die Vertragsstaaten, Handlungen des Nuklearterrorismus unter Strafe zu stellen. Darunter fallen u.a. die vorsätzliche Verwendung von radioaktivem Material mit der Absicht, den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen oder dadurch eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen. Auch die glaubwürdige Androhung, eine solche Straftat zu begehen, sowie der Versuch und die Beteiligung daran werden unter Strafe gestellt.

Weiters sieht das Übereinkommen die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von Personen vor, die unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallende strafbare Handlungen gesetzt haben, oder im Verdacht stehen, solche gesetzt zu haben.

Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen sind bereits durch Bestimmungen des geltenden österreichischen Strafrechts umgesetzt bzw. werden durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2005 umgesetzt werden.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel beschreibt die Entstehungsgeschichte des Übereinkommens im Rahmen der Vereinten Nationen (1994 bis 2005) und erläutert, dass die bestehenden multilateralen Übereinkünfte nuklearterroristische Handlungen nicht angemessen behandeln (vgl. Abs. 11).

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die Definitionen der im Übereinkommen verwendeten Begriffe („radioaktives Material“, „Kernmaterial“, „mit Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“, „Kernanlage“, „Vorrichtung“, „staatliche oder öffentliche Einrichtung“ und „Streitkräfte eines Staates“).

Zu Art. 2:

Diese Bestimmung verpflichtet dazu, die in den Abs. 1 und 2 aufgezählten Straftaten sowie nach Abs. 3 und 4 auch den Versuch einer Straftat sowie die Beteiligung daran unter Strafe zu stellen. Diese Verpflichtungen sind für Österreich zum größten Teil bereits durch Strafbestimmungen des geltenden Rechtes erfüllt.

So wird Art. 2 Abs. 1 lit. a durch § 177b in Verbindung mit 171 StGB erfüllt, Art. 2 Abs. 1 lit. b großteils durch § 177b in Verbindung mit § 171 und die §§ 105 f sowie § 278c StGB. Wird durch eine der in § 177b aufgezählten Handlungen eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht, so greifen die §§ 125 f StGB. Der in § 177b StGB allenfalls noch nicht erfasste Teil des Art. 2 Abs. 1 lit. a ii) und lit. b ii) („bedeutende Umweltschäden“) wird mit dem bereits konzipierten und vor dem allgemeinen Begutachtungsverfahren stehenden Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2005 umgesetzt werden.

Art. 2 Abs. 2 lit. a ist durch § 107 StGB erfüllt, wenn die Drohung, eine in Abs. 1 lit. b genannte Straftat zu begehen, unter der Voraussetzung erfolgt, (zumindest) einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Soll die Allgemeinheit – also die gesamte Bevölkerung oder ein großer Personenkreis – durch die Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt werden, so ist § 275 StGB erfüllt.

Art. 2 Abs. 2 lit. b wird durch die §§ 105 ff StGB erfüllt.

Art. 2 Abs. 3 und 4 werden durch die §§ 12 und 15 sowie 278 bis 278c StGB erfüllt. Gemäß § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Nach § 15 Abs. 1 StGB gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Im Fall eines Zusammenschlusses zu einer kriminellen Vereinigung, einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung sind die §§ 278 bis 278b StGB anwendbar. Terroristische Straftaten, wozu auch das vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikt des § 177b StGB zählt, werden in § 278c StGB mit erhöhten Strafen bedroht.

Zu Art. 3:

Diese Bestimmung enthält Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens. Danach findet dieses keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird und kein Auslandsbezug vorliegt. Dabei wird klargestellt, dass auch in derartigen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Art. 7, 12 und 14 bis 17 des Übereinkommens (Verpflichtung zur Zusammenarbeit und zur Rechtshilfeleistung sowie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens) Anwendung finden.

Zu Art. 4:

In den Abs. 1 und 2 wird die Formulierung von Art. 19 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge aus 1997, BGBl. III Nr. 168/2001, übernommen und klargestellt, dass das gegenständliche Übereinkommen die sich aus dem sonstigen Völkerrecht - insbesondere jenen sich aus den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht - ergebenden Rechte und Pflichten nicht berührt und die Tätigkeit von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts sowie deren Tätigkeit in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten aus dem Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind.

In Abs. 3 wird klargestellt, dass trotz dieser Bestimmung rechtswidrige Handlungen von Streitkräften u.a. nach anderen Bestimmungen verfolgt werden können.

Abs. 4 stellt klar, dass die Frage der Rechtmäßigkeit es Einsatzes von bzw. der Drohung mit Kernwaffen durch Staaten im gegenständlichen Übereinkommen nicht behandelt wird.

Zu Art. 5:

Art. 5 enthält die Verpflichtung, für die unter dieses Übereinkommen fallenden Straftaten innerstaatliche Straftatbestände vorzusehen und diese mit angemessenen Strafen zu bedrohen.

Zu Art. 6:

Art. 6 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Setzung der notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Straftaten nicht durch politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art gerechtfertigt werden können. Für Österreich sind diesbezüglich keine legistischen Maßnahmen erforderlich, weil Rechtfertigungsgründe der angeführten Art für die gegenständlichen Straftaten nicht vorgesehen sind.

Zu Art. 7:

Art. 7 Abs. 1 lit. a verpflichtet die Vertragsstaaten, die Vorbereitung der in Art. 2 aufgezählten Straftaten zu verhindern sowie Tätigkeiten von Gruppen und Organisationen, welche die Begehung solcher Straftaten fördern oder finanzieren, entgegen zu wirken.

Für Österreich sind diesbezüglich, soweit es um strafbewehrte Verbote geht, keine legistischen Maßnahmen erforderlich. Gemäß § 175 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer ein Verbrechen durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel vorbereitet. Im Fall eines Zusammenschlusses zu einer kriminellen Vereinigung, einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung sind die §§ 278 bis 278b StGB anwendbar. Terroristische Straftaten, wozu auch die §§ 171, 175, 177a und 177b StGB zählen, werden in § 278c StGB mit erhöhten Strafen bedroht. § 278d StGB stellt Terrorismusfinanzierung unter Strafe.

Zu Art. 8:

In dieser Bestimmung werden die Vertragsstaaten aufgefordert, zur Verhütung der im Übereinkommen aufgezählten Straftaten geeignete Schutzmaßnahmen im Hinblick auf radioaktives Material zu treffen. Dabei sind auch die einschlägigen Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation zu berücksichtigen.

Zu Art. 9:

Abs. 1 dieser Bestimmung sieht eine obligatorische Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten vor, wenn die Straftat begangen wird:

                         - im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates;

                         - an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist; oder

                         -    von einem Angehörigen dieses Staates.

Die österreichische Gerichtsbarkeit ergibt sich in diesen Fällen aus den §§ 62, 63, 64 Abs. 1 Z 4b und 65 Abs. 1 Z 1 StGB. Im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 lit. c sind mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens darüber hinaus alle unter dessen Anwendungsbereich fallende Straftaten, die von Österreichern im Ausland begangen werden, als gemäß § 64 Abs. 1 Z 6 StGB den österreichischen Strafgesetzen unterliegend anzusehen.

In Abs. 2 werden jene Fälle angeführt, die einen Vertragsstaat berechtigen, Gerichtsbarkeit über die unter das Übereinkommen fallenden Straftaten zu begründen (fakultative Gerichtsbarkeit). Von der Begründung von Gerichtsbarkeit in diesen Fällen und von etwaigen Änderungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens in Kenntnis zu setzen (Abs. 3).

Abs. 4 verpflichtet die Vertragsstaaten darüber hinaus, ihre Gerichtsbarkeit über die unter das Übereinkommen fallenden Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und nicht ausgeliefert wird (aut dedere aut iudicare). Für Österreich ist dieser Verpflichtung durch die Bestimmung des § 65 Abs. 1 Z 2 StGB Genüge getan.

Zu Art. 10:

In Abs. 1 und 2 werden die Vertragsstaaten verpflichtet, für den Fall, dass sich eine Person, die eine der in Art. 2 genannten Straftaten begangen haben soll, in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sachverhalt zu untersuchen und die Anwesenheit der Person für die Zwecke der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich für Österreich aus dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG)  ,BGBl. Nr. 529/1979 idF BGBl. I Nr. 164/2004, in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung bzw. auf der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, im Verhältnis zu den Vertragsparteien des erwähnten Übereinkommens sowie auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU.

Die Abs. 3 bis 5 sehen das Recht einer Person, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auf Grund des Verdachts der Begehung einer unter das Übereinkommen fallenden Straftat in Haft befindet, auf konsularische Betreuung sowie – über Initiative eines Vertragsstaats, dem Gerichtsbarkeit im Gegenstand zukommt – auf Kontaktaufnahme mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) vor.

Nach Abs. 6 hat ein Vertragsstaat, der eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen hat, diesen Sachverhalt unverzüglich jenen Vertragsstaaten anzuzeigen, die nach Art. 9 Abs. 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, diesen Staaten die fristgerechte Stellung eines Auslieferungsersuchens zu ermöglichen. Dieser Bestimmung wird durch § 28 ARHG Rechnung getragen.

Zu Art. 11:

Abs. 1 dieser Bestimmung stellt im Sinne des Grundsatzes „aut dedere aut iudicare“ klar, dass ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, für den Fall der Nichtauslieferung verpflichtet ist, den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten. Eine entsprechende Bestimmung ist in Art. 7 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, enthalten. In Österreich ergibt sich die inländische Gerichtsbarkeit in diesen Fällen aus § 65 Abs. 1 Z 2 StGB.

Abs. 2 sieht eine Ausnahmeregelung für den Fall vor, dass ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung der Rücküberstellung zum Zwecke der Strafverbüßung ausliefern kann. Im Hinblick darauf, dass Österreich auf Grund der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 12 Abs. 1 ARHG zu einer Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht in der Lage ist, findet diese Bestimmung auf Österreich keine Anwendung.

Zu Art. 12:

Diese Bestimmung sieht vor, dass einer Person, die in einem Vertragsstaat in Haft genommen wird oder gegen die ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, Anspruch auf Gewährung eines fairen Verfahrens unter Einhaltung aller Rechte und Garantien hat, die mit dem Recht desjenigen Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich jener über die Menschenrechte im Einklang stehen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält Regelungen entsprechend Art. 3 und 4 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, um sicherzustellen, dass eine Auslieferung wegen der in Art. 2 genannten Straftaten stattfinden kann, und zwar unabhängig davon, ob ein Vertragsstaat die Auslieferung vom Bestehen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung abhängig macht oder nicht.

Für jene Vertragsstaaten, die – anders als Österreich – keine extraterritoriale Gerichtsbarkeit kennen, sieht Abs. 4 vor, dass solche Straftaten nötigenfalls so behandelt werden, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten derjenigen Staaten begangen worden, die nach Art. 9 Abs. 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.

Zu Art. 14:

Dieser Artikel sieht eine weitgehende Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie strafgerichtlichen Verfahren und Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden Straftaten eingeleitet werden, vor.

Die Rechtshilfeleistung hat dabei auf der Grundlage bestehender bi- und multilateraler Verträge, in Ermangelung derselben auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erfolgen.

Österreich ist zur Rechtshilfeleistung auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, samt Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 296/1983, auf der Grundlage bilateraler Rechtshilfeverträge und gemäß § 3 ARHG auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch ohne Bestehen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in der Lage.

Zu Art. 15:

Diese Bestimmung stellt klar, dass für die Zwecke der Auslieferung oder Rechtshilfe keine der unter das Übereinkommen fallenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird. Entsprechende Regelungen sind auch in Art. 2 und 8 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus enthalten.

Zu Art. 16:

Diese Bestimmung sieht wie in Art. 5 und 8 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vor, dass die Auslieferung oder Rechtshilfe ungeachtet der Regelung des Art. 15 abgelehnt werden kann, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen, ethnischen, oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, sollte dem Ersuchen stattgegeben werden.

Zu Art. 17:

Nach dieser Bestimmung besteht die Möglichkeit der vorübergehenden Überstellung von Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft befinden, in einen anderen Vertragsstaat zum Zweck der Ablegung einer Zeugenaussage oder für eine sonstige Unterstützung im Rahmen von Ermittlungen oder der Verfolgung wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen, sofern die Person ihrer Überstellung zustimmt. Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat diese grundsätzlich in Haft zu halten und nach Durchführung der begehrten Rechtshilfehandlungen unverzüglich zurückzustellen.

Entsprechende Regelungen sind in Art. 11 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen enthalten.

Nach Abs. 3 darf die Person von dem Vertragsstaat, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. Diese Bestimmung entspricht Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Zu Art. 18:

Diese Bestimmung regelt die Vorgangsweise im Fall der Beschlagnahme von radioaktivem Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen im Zuge eines Strafverfahrens gemäß dem gegenständlichen Übereinkommen.

Abs. 1 verpflichtet zur Neutralisierung, Unterstellung von Kernmaterial unter die Sicherheitskontrolle der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie Beachtung von internationalen Empfehlungen zum physischen Schutz und der Gesundheits- und Sicherheitsnormen.

Abs. 2 umfasst die Verpflichtung nach Abschluss des Strafverfahrens das radioaktive Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen zurück zu geben. Sofern innerstaatliche oder völkerrechtliche Bestimmungen dies nicht erlauben oder die beteiligten Vertragsstaaten dies vereinbaren, können das radioaktive Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen im Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden, verbleiben, dürfen aber nur für friedliche Zwecke benutzt werden (Abs. 3).

Abs. 4 sieht die Möglichkeit einer Entsorgung des radioaktiven Materials, der Vorrichtungen oder Kernanlagen vor.

Abs. 5 und 6 sehen die Einbindung der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Verwahrung und Entsorgung vor und Abs. 7 stellt klar, dass dieser Artikel nicht die einschlägigen völkerrechtlichen Haftungsregeln im Fall von nuklearen Schäden berührt.

Zu Art. 19:

Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsstaaten den Generalsekretär der Vereinten Nationen vom Ergebnis der nach diesem Übereinkommen eingeleiteten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen. Dieser unterrichtet in der Folge die übrigen Vertragsstaaten.

Zu Art. 20:

Diese Bestimmung sieht Konsultationen der Vertragsstaaten - direkt oder im Wege des Generalsekretärs der Vereinten Nationen - zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung des Übereinkommens vor.

Zu Art. 21:

Dieser Artikel verweist im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem gegenständlichen Übereinkommen auf die Grundsätze der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie auf jenen der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten.

Zu Art. 22:

Diese Bestimmung stellt klar, dass dieses Übereinkommen einen Vertragsstaat nicht zur Ausübung von Gerichtsbarkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats berechtigt.

Zu Art. 23:

Diese Bestimmung enthält eine Schiedsklausel für Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens ergeben.

Zu Art. 24 bis 28:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussbestimmungen.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Abkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Übereinkommen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.