Vorblatt

Problem:

Im Lichte der gesamteuropäischen Entwicklung des tertiären Bildungsraumes sind innerhalb des nationalen Bildungssystems auch Reformen im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung immer bedeutsamer geworden. So werden Fragen nach den besten strukturellen Voraussetzungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer gestellt. Es wird auch diskutiert, wie weit Universitäten als
Lernorte geeignet erscheinen, auch für die speziellen  beruflichen Anforderungen vorzubereiten und wie weit eine Neuorganisation der Lehrerinnen- und Lehrerbildung das Spannungsfeld zwischen „universitär“ und „praxisorientiert“ auflösen kann.

Die Bologna-Erklärung 1999 enthält die Forderung nach der europäischen und internationalen Vergleichbarkeit von Universitäts- und Hochschulstudien. Somit sind auch Studienabschlüsse der neuen Pädagogischen Hochschulen von dieser Entwicklung betroffen.

Kernbereiche des Bologna-Prozesses, wie die Einführung eines Systems verständlicher und vergleichbarer Studienabschlüsse, um arbeitsmarkt-relevante Qualifikationen der europäischen Bürger und Bürgerinnen ebenso wie die Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern, mussten in der Entwicklung der Pädagogischen Hochschulen berücksichtigt werden.

Der Bologna-Prozess gibt generell gesehen im wesentlichen zwei Hauptzyklen vor: den ersten akademischen Abschluss mit einer Studiendauer von mindestens drei Jahren und 180 Credits nach dem ECTS-System (Bachelorebene) und den zweiten akademischen Abschluss mit einer Studiendauer von mindestens zwei Jahren und 120 Credits (Masterebene), in dessen Anschluss ein Doktoratsstudium von mindestens zwei Jahren Dauer und 120 Credits (PhD) absolviert werden kann.

Die Zyklen folgen dem Prinzip der Durchlässigkeit, aber nicht jede tertiäre Institution muss alle diese Abschlüsse anbieten.

Schon im AStG wurde für die Akademien die Einführung des Leistungspunktesystems (ECTS –European Credit Transfer System) angeregt und auch weitgehend umgesetzt. Für die Hochschulen wurde nun das ECTS zur Förderung der Mobilität der Studierenden festgelegt und das Arbeitsausmaß (workload) der Studierenden neu bewertet. Damit wird nicht nur die Anerkennung und Anrechnung von Studienteilen geregelt, sondern das ECTS ist auch für die Qualitätssicherung im Hinblick auf die Erarbeitung vergleichbarer Kriterien und Methoden wesentlich. Dadurch wird der erforderlichen europäischen Dimension insbesondere im Bereich der Curriculumentwicklung, der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, der Mobilitätsprojekte und integrierten Studien-, Ausbildungs- und Forschungsprogramme Rechnung getragen.

Eigenständiges Hochschulgesetz

Die besonderen Aufgaben und Anforderungen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in den Pädagogischen Hochschulen erfordern ein eigenständiges Gesetz und können derzeit nicht mit den bestehenden Normen des Universitätsgesetzes 2002 oder des Fachhochschul-Studiengesetzes 1993 abgedeckt werden.

Dies liegt darin begründet, dass an Pädagogischen Hochschulen die spezielle Berufsaus-, -fort- und
-weiterbildung mit starkem Praxisbezug sowie die Betonung der fachdidaktisch-methodischen Ausbildung gleichberechtigt neben der wissenschaftlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung bestehen muss. Daher ist es notwendig, besondere gesetzliche Rahmenbedingungen für diese Ansprüche zu schaffen.

Bisherige Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitutionen nach dem Akademien-Studiengesetz 1999

Die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im AStG-Bereich war bisher auf verschiedene Institutionen (Pädagog. Akademien, Pädagog. Institute, Berufspädagog. Akademien, Religionspädagog. Akademien, Religionspädagog. Institute und die Agrarpädagog. Akademie) aufgeteilt. Die Aufsplitterung der institutionellen Verantwortungen erschwerte, ein Professionalisierungskontinuum für Lehrerinnen und Lehrer von der Ausbildung beginnend und das gesamte Berufsleben begleitend herzustellen. Die strukturelle und inhaltliche Zusammenführung der Institutionen zu größeren Bildungseinheiten, an denen ein breites Spektrum der Aus-, Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer angeboten wird, soll in Zukunft das berufsbegleitende Lernen der Lehrerinnen und Lehrer gewährleisten.

Akademisierung

Durch die Schaffung der Pädagogischen Hochschulen wird durch die akademischen Berufsabschlüsse und die Professionalisierung der Studien nicht nur die Akademikerquote angehoben sondern auch eine Akademisierung und Professionalisierung des gesamten Berufsbildes erreicht.

Zielsetzungen, Struktur und Inhalt:

Mit diesem Gesetz werden die bis dahin bestehenden 51 Institutionen des AStG zu Pädagogischen Hochschulen zusammengeführt, die mit allen anderen Bildungsinstitutionen im tertiären Bildungsbereich gleichberechtigt werden und daher auch das Graduierungsrecht für ihre Abschlüsse erlangen.

Dies beinhaltet, dass sie im Rahmen der staatlichen Vorgaben ihre Organisation selbst bestimmen können. Die Führungs- und Leitungsfunktionen der Pädagogischen Hochschulen sind im Gesetz geregelt.

Angebote für die Erwachsenenbildung in pädagogischen Berufsbereichen werden eingerichtet, da an den Pädagogischen Hochschulen die dafür notwendige Expertise vorhanden ist und auch genutzt werden soll.

Die Verpflichtung zur Finanzierung trägt weiterhin der Bund für die Bereiche der Lehrämter und der Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer. Für die übrigen Teile der Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer haben die Pädagogischen Hochschulen Vorsorge zu treffen (Fondfinanzierung).

Mit dem Entwurf wird der Gesetzesauftrag des Akademien-Studiengesetzes 1999 (§ 1 AStG) umgesetzt.

Leitung der Pädagogischen Hochschulen

Auf Grund der Veränderungen zu den bisherigen Leitungsstrukturen auf der Metaebene aller AStG-Akademien (Bundesleitungskonferenzen) ist es notwendig, neue Leitungsorgane mit Entscheidungsbefugnis am jeweiligen Standort einzusetzen. Die werden definiert als Hochschulrat (Aufsichtsorgan), als Rektorin bzw. Rektor und Rektorat (operationale Leitung) und als Studienkommission (Kollegialorgan für Studienangelegenheiten).

Über die jeweilige Vertretung in der Studienkommission und bei deren Aufgaben erfolgt auch die Mitbestimmung der Lehrenden und Studierenden.

Studien

Der inhaltliche Schwerpunkt der Pädagogischen Hochschule liegt auf der Vernetzung der wissenschaftlich fundierten mit der berufsbezogenen und stark praxisorientierten Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern und anderen in pädagogischen Berufsfeldern Tätigen. Alle Studiengänge für Lehrämter und Hochschullehrgänge werden neu in einem modularen System von Studienteilbereichen angeboten. Damit wird auch die Durchlässigkeit zu anderen tertiären Bildungsinstitutionen hergestellt.

Organisations- und Studienrecht sind entsprechend den für Hochschulen oder Universitäten üblichen Standards geregelt, um das international übliche tertiäre Niveau und eine sehr enge, intensive Kooperation mit Universitäten und anderen tertiären Bildungsinstitutionen auf nationaler und internationaler Ebene zu gewährleisten.

Die akademischen Grade der Studienabschlüsse sind bolognakonform und mit dem Studiensystem an Universitäten durchlässig gestaltet.

Kirchen und Religionsgesellschaften

Auf die besondere Situation der Kirchen und Religionsgesellschaften im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung wurde Bedacht genommen und besondere Optionen der Nutzung von Raum und Infrastruktur der öffentlichen Einrichtungen geschaffen (privatrechtliche Verträge).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Öffnung der Studieninhalte auf andere pädagogische Berufsfelder wird das Berufsspektrum für Hochschulabsolventinnen und -absolventen auf einen größeren Arbeitsmarkt hin erweitert.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Schaffung Pädagogischer Hochschulen aus den AStG-Akademien ist kostenneutral. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind, soweit diese auf dieses Gesetz zutreffen, berücksichtigt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlussfassungserfordernisse gemäß Art. 14 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Entstehungsgeschichte

Durch das Schulorganisationsgesetz 1962 wurde für die Ausbildung der Volkschullehrerinnen und -lehrer die Pädagogische Akademie geschaffen, für welche ausschließlich die Reifeprüfung Aufnahmevoraussetzung war.

Die Bezeichnung „Akademie“ wurde damals im Hinblick auf den im Hochschulbereich für nicht volluniversitäre Studien verwendeten Begriff gewählt.

Akademieverwandte Lehranstalten für die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer für den hauswirtschaftlichen und gewerblichen Fachunterricht an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (= Berufspädagogische Lehranstalten) wurden ebenfalls 1962 geschaffen.

Ebenso wurden 1962 die Pädagogischen Institute auf eine gesetzliche Basis gestellt. Sie dienten der Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer und der Vorbereitung von Volksschullehrerinnen und -lehrern auf die Lehramtsprüfung für Hauptschulen und Sonderschulen. In Folge wurden die Aufgaben der Pädagogischen Institute auf die Fort- und Weiterbildung für alle im SchOG geregelten Schularten ausgeweitet.

Durch Novellen zum SchOG wurde die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien auf den Gesamtbereich des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens ausgeweitet und auf sechs Semester verlängert.

Die berufspädagogischen Lehranstalten wurden 1976 zu Berufpädagogischen Akademien. Ihr Aufgabenbereich wurde auf die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für alle berufsbildenden Schulen (soweit diese Ausbildung nicht an den Universitäten erfolgt) erweitert. Die vorerst in den verschiedenen Studiengängen unterschiedlich lange Ausbildungsdauer (zwei, vier, sechs Semester) wurde 1996 einheitlich mit sechs Semestern festgelegt und damit generell den anderen AStG-Akademien angepasst.

Schließlich erfolgte mit dem Akademien-Studiengesetz 1999 eine stärkere hochschulmäßige Orientierung durch die Neuregelung der Lehramtsstudien in Diplomstudien (Diplom-Pädagogen) und in der Setzung von autonomen Gestaltungsräumen für die Studien selbst.

Das Akademien-Studiengesetz 1999 umfasste 50 Institutionen (14 Pädagogische Akademien, 4 Berufspädagogische Akademien, 1 Agrarpädagogische Akademie, 12 Pädagogische Institute, 9 Religionspädagogische Akademien, 10 Religionspädagogische Institute - sowohl öffentliche als auch private Institutionen). Es sah die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe innerhalb von acht Jahren vor – eine gesetzliche Vorgabe, der mit diesem Hochschulgesetz entsprochen wird.

Das Bundesgesetz für Pädagogische Hochschulen sieht eine komplette Eingliederung der bisherigen AStG-Institutionen in den tertiären Bildungssektor einschließlich akademischer Studienabschlüsse (für Lehramtsstudien) auf dem Bachelorniveau vor.

2. Umbenennung

Die neuen Institutionen erhalten die Bezeichnung „Pädagogische Hochschulen“. Diese Bezeichnung wurde nach internationalen Vorbildern gewählt, soll dadurch die internationale Vergleichbarkeit erleichtern und ausdrücken, dass es sich weder um Universitäten noch um Fachhochschulen handelt.

3. Daten zur Situation der AStG-Akademien, die in pädagogische Hochschulen übergeführt werden sollen

3.1 Derzeitige Lehrämter an AStG-Akademien

 

Pädagogische Akademien:

Lehramt für Volksschulen

Lehramt für Hauptschulen

 

Lehramt für Sonderschulen

 

Lehramt für Polytechnische Schulen (PTS-Aufbaustudium, welches auf die Ausbildung zum/zur HS-Lehrer/in aufbaut)

 

Berufspädagogische
Akademien:

Lehramt für Berufsschulen

Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen die Fachrichtung „Mode und Bekleidungstechnik“) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Fachrichtung „Mode und Bekleidungstechnik“, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushalts­ökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

 

Lehramt für Textverarbeitung

 

Agrarpädagogische
Akademie:

Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, mittlere und höhere Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst

 

Religionspädagogische
Akademien:

Lehramt für Religion an Volksschulen

Lehramt für Religion an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen

Lehramt für Religion an Sonderschulen

Lehramt für Religion an Berufsschulen

 

3.2 Anzahl der AStG-Akademien in Österreich

 

Pädagogische Akademien (PA):

Bund (8):

Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten

 

Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich

 

Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich

 

Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg

 

Pädagogische Akademie des Bundes in der Steiermark

 

Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol

 

Pädagogische Akademie des Bundes in Vorarlberg

 

Pädagogische Akademie des Bundes in Wien

Privat (6):

Stiftung Pädagogische Akademie Burgenland

 

Pädagogische Akademie der Diözese St. Pölten

 

Pädagogische Akademie der Diözese Linz

 

Pädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau

 

Pädagogische Akademie der Diözese Innsbruck

 

Pädagogische Akademie der Erzdiözese Wien

 

Berufspädagogische Akademien (BPA):

Bund (BMBWK 4):

Berufspädagogische Akademie des Bundes in Linz

 

Berufspädagogische Akademie des Bundes in Graz

 

Berufspädagogische Akademie des Bundes in Innsbruck

 

Berufspädagogische Akademie des Bundes in Wien

(BMLFUW 1):

Agrarpädagogische Akademie (Landwirtschaftl. berufspädagogische Akademie und Landwirtschaftl. berufspädagogisches Institut)

 

Religionspädagogische Akademien (RPA):

Privat (9):

Religionspädagogische Akademie der Diözese Gurk-Klagenfurt

 

Religionspädagogische Akademie der Diözese Linz

 

Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Salzburg

 

Religionspädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau

 

Religionspädagogische Akademie der Diözese Innsbruck

 

Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Wien

 

Evangelische Religionspädagogische Akademie (ERPA)

 

Islamische Religionspädagogische Akademie (IRPA)

 

Jüdische Religionspädagogische Akademie (JRPA)

 

Pädagogische Institute (PI):

Bund (8):

Pädagogisches Institut des Bundes für Burgenland

 

Pädagogisches Institut des Bundes in Kärnten

 

Pädagogisches Institut des Bundes in Niederösterreich

 

Pädagogisches Institut des Bundes in Oberösterreich

 

Pädagogisches Institut des Bundes in Salzburg

 

Pädagogisches Institut des Bundes in der Steiermark

 

Pädagogisches Institut des Bundes in Vorarlberg

 

Pädagogisches Institut des Bundes in Wien

Land (3):

Pädagogisches Institut des Landes Tirol

 

Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg

 

Pädagogisches Institut der Stadt Wien

Privat (1):

Pädagogisches Institut der Erzdiözese Wien

 


Religionspädagogische Institute (RPI):

Privat (11):

Religionspädagogisches Institut der Diözese Eisenstadt

 

Religionspädagogisches Institut der Diözese Gurk-Klagenfurt

 

Religionspädagogisches Institut der Diözese St. Pölten

 

Religionspädagogisches Institut der Diözese Linz

 

Religionspädagogisches Institut der Erzdiözese Salzburg

 

Religionspädagogisches Institut der Diözese Graz-Seckau

 

Religionspädagogisches Institut der Diözese Innsbruck

 

Religionspädagogisches Institut der Diözese Feldkirch

 

Religionspädagogisches Institut der Erzdiözese Wien

 

Evangelisches Religionspädagogisches Institut

 

Religionspädagogisches Institut der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Islamisches Religionspäd. Inst.),

 

3.4 Verteilung der Institutionen auf die Bundesländer

 

Burgenland:

Bund (1)

PI des Bundes für das Burgenland

Privat (2)

Stiftung PA Burgenland

 

RPI der Diözese Eisenstadt

 

Kärnten:

Bund (2):

PA des Bundes in Kärnten

 

PI des Bundes in Kärnten

Privat (2):

RPA der Diözese Gurk-Klagenfurt

 

RPI der Diözese Gurk-Klagenfurt

 

Niederösterreich:

Bund (2):

PA des Bundes in Niederösterreich

 

PI des Bundes in Niederösterreich

Privat (2):

PA der Diözese St. Pölten

 

RPI der Diözese St. Pölten

 

Oberösterreich:

Bund (3):

PA des Bundes in Oberösterreich

 

BPA des Bundes in Linz

 

PI des Bundes in Oberösterreich

Privat (3):

PA der Diözese Linz

 

RPA der Diözese Linz

 

RPI der Diözese Linz

 

Salzburg:

Bund (2):

PA des Bundes in Salzburg

 

PI des Bundes in Salzburg

Privat (2):

RPA der Erzdiözese Salzburg

 

RPI der Erzdiözese Salzburg

 

Steiermark:

Bund (3):

PA des Bundes in der Steiermark

 

BPA des Bundes in Graz

 

PI des Bundes in der Steiermark

Privat (3):

PA der Diözese Graz-Seckau

 

RPA der Diözese Graz-Seckau

 

RPI der Diözese Graz-Seckau

 

Tirol:

 

Bund (2):

PA des Bundes in Tirol

 

BPA des Bundes in Innsbruck

Land (1):

PI des Landes Tirol

Privat (3):

PA der Diözese Innsbruck

 

RPA der Diözese Innsbruck

 

RPI der Diözese Innsbruck

 

Vorarlberg:

Bund (2):

PA des Bundes in Vorarlberg

 

PI des Bundes in Vorarlberg

Land (1):

PI des Landes Vorarlberg

Privat (1):

RPI der Diözese Feldkirch

 

Wien:

Bund (4):

PA des Bundes in Wien

 

BPA des Bundes in Wien

 

APAk

 

PI des Bundes in Wien

Land (1):

PI der Stadt Wien

Privat (9)

PA der Erzdiözese Wien

 

RPA der Erzdiözese Wien

 

ERPA (Evang. RPA) Wien

 

IRPA (Islam. RPA) Wien

 

JRPA (Jüd. RPA) Wien

 

PI der Erzdiözese Wien

 

RPI der Erzdiözese Wien

 

Evang. RPI Wien

 

Islam. RPI Wien

 

4. Finanzielle Auswirkungen

A Ressort BMBWK

 

4.1 Ausgangssituation:

Derzeit sind 51 Institutionen mit der Aufgabe der Aus-, Fort und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer beschäftigt.

 

 

Bund

Kirche

übrige Träger

PA

8

6

0

BPA

5*

0

0

PI

8

1

3

RPI

0

11

0

RPA

0

9

0

Summe

21

27

3

 

*4 Berufspädagogische Akademien, 1 Agrarpädagogische Akademie (Ressort BMLFUW)

 

A Ressort BMBWK

Der Personalstand des Bundes (stammbeschäftigtes Lehr- und Verwaltungspersonal; exkl. Mitverwendungen und Lehrbeauftragte, Kopfzahlen) beträgt zum Stichtag 31.12.2003 für die genannten Institutionen:

 

 

Lehrerpersonal

Verwaltungspersonal

Summe

 

Anstalt d. Bundes

Anstalt d. Kirche

Übrige Träger

Anstalt d. Bundes

Anstalt d. Kirche

Übrige Träger

 

PA

731

392

0

205

0

0

1.328

BPA

100

0

0

48

0

0

148

PI

109

1

17

73

0

0

200

RPI

0

40

0

0

0

0

40

RPA

0

67

0

0

0

0

67

Summe

1.210

500

17

326

0

0

2.053

 

Bemerkt wird, dass bei den kirchlichen Institutionen der Bund lediglich die Personalausgaben des Lehrerinnen- und Lehrerpersonals trägt.

 

Die Gebarung des Bundes für das Budgetjahr 2004 gibt die folgende Tabelle wieder:

 

 

Ausgaben 2004

PERSONALAUSGABEN

 

Aktivitätsaufwand (Bezüge, NG, DGB)

80.933.833,50

SACHAUSGABEN

 

Anlagen

885.993,37

Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen)

21.648.467,72

sonstige Aufwendungen

10.026.356,98

Summe

113.494.651,57

 

4.2 Situation nach der Bildung der Pädagogischen Hochschulen:

4.2.1 Allgemeines:

Die Neuorganisation der Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Wege der Bildung der Pädagogischen Hochschulen stellt für eine exakte Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Grund der derzeit stark unterschiedlichen Struktur in den einzelnen Bundesländern eine komplexe Herausforderung dar. Als methodischer Zugang wurden neben einer umfassenden Datenbeschaffung aus bestehenden zentralen Systemen (HV-SAP, PIS) in zahlreichen Gesprächen mit den betroffenen Standorten Ist-Daten erhoben und die Entwicklung zur bzw. nach Gründung der Pädagogischen Hochschulen analysiert. Aus diesen detaillierten Einzelanalysen wurde eine Gesamtdarstellung abgeleitet, die im Folgenden näher erläutert wird. Für die Prognose der finanziellen Auswirkungen wurde eine konstante Entwicklung der Studierendenzahlen angenommen.

4.2.2 Personalausgaben:

4.2.2.1 Verwaltungszuständigkeiten für Lehr- und Verwaltungspersonal

Die Rolle des BMBWK als unmittelbar zuständige Dienstbehörde bleibt in Bezug auf das Lehr- und Verwaltungspersonal der ehemaligen Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien bestehen. Diese Zuständigkeit ist auch für das Bundespersonal an kirchlichen oder privaten Hochschulen bzw. Lehrgängen gegeben. Zusätzlich wird nach Bildung der Pädagogischen Hochschulen auch das Personal in der Fort- und Weiterbildung (ehemalige Pädagogische Institute) vom BMBWK verwaltet werden. In diesem Bereich wird es demnach zu einer Verlagerung der Verwaltungskapazitäten kommen.

4.2.2.2 Ausgaben für Lehrpersonal

Derzeit werden die angebotenen Aus-, Fort und Weiterbildungsaktivitäten an den bisherigen Anstalten durch das jeweilige Stammpersonal, durch mitverwendete und dienstzugeteilte Lehrkräfte und mittels Lehraufträgen abgedeckt. Durch die Gründung der Pädagogischen Hochschulen ist es zum einen in verschiedenen Bereichen absehbar, dass es auf Grund von Zusammenführungen von Institutionen zu Synergien im Bereich der Aus-, Fort und Weiterbildung kommen wird. Zum anderen bringen jedoch die Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen (vgl. § 12 HochschulG) Mehraufwendungen vor allem in den Bereichen Forschung und Entwicklung mit sich. Der Ausbau von Qualitätssicherungssystemen, neue Lernformen und die verstärkte Personalentwicklung erfordern für diese Bereiche zusätzliche Ressourcen. Die in der Studienordnung der Studiengänge der Ausbildung vorgenommenen Änderungen (etwa Modu-larisierung, erweitertes forschungs- und wissenschaftsbezogenes Arbeiten) werden keine Auswirkungen im Sinne von Veränderungen der Personalkapazität haben. Daher ist davon auszugehen, dass sich die genannten Effekte ausgleichen werden und eine Weiterbeschäftigung des vorhandenen Stammpersonals damit gewährleistet wird.

4.2.2.3 Ausgaben für Leitungsfunktionen

Finanzielle Auswirkungen entstehen durch die Konzentration der Standorte und dem daraus resultierenden Minderbedarf an Leitungsfunktionen. Dzt. sind 144 Personen mit Leitungsfunktionen (Direktor/en/innen, Abteilungsvorständ/e/innen) besetzt. Unter der Annahme, dass in jeder der 10 Pädagogischen Hochschulen (8 x Bund, 2 x Kirche; der Bund ist weiterhin verpflichtet, den Personalbedarf der kirchlichen Träger zu decken) sechs Institute im Organisationsplan vorgesehen sind, verringert sich der Bedarf an Leitungsfunktionen auf 90 Personen.

Die Gehaltsregelungen der neuen Leitungsfunktionen sind in weiten Bereichen noch nicht exakt absehbar. Für eine exemplarische Berechnung wird daher angenommen, dass sich die Abgeltungen der neuen Leitungsfunktionen an vergleichbaren bzw. üblichen Einstufungen im Bundesbereich orientieren. Für die Berechnung wird ebenfalls vorausgesetzt, dass sich die zukünftigen Leitungsfunktionen aus dem bisherigen Personenkreis rekrutieren und die verbleibenden Personen in den Lehrbetrieb übertreten.

4.2.2.4 Ausgaben für Verwaltungspersonal

Im Verwaltungsbereich ist durch Synergieeffekte und die Konzentration der Standorte mit einer Reduzierung der notwendigen Personalkapazität zu rechnen. Die aus diesem Grund entstehenden und durch den natürlichen Abgang umzusetzenden Einsparungen können aus heutiger Sicht mit einer durchschnittlichen Größenordnung von -2% pro Jahr beziffert werden.

4.2.3 Sachausgaben

Ein großer Teil der Sachausgaben entfällt im Bereich der UT7 auf Lehraufträge, deren Umfang auf Grund der vielfältigen Aufgaben der Hochschulen in den nächsten Jahren unverändert bleiben wird.

Hinsichtlich der Anlagen ist im ersten Jahr davon auszugehen, dass die Startinvestitionen einen Mehraufwand von rd. 30% der derzeitigen Ausgaben (Aufbau und Vernetzung der EDV-Strukturen, Rechnungswesen etc.) ausmachen werden. Durch Synergien in den Verwaltungsstrukturen sind jedoch auch Einsparungen bei den laufenden Sachausgaben abzusehen. Diese sind in der Größenordnung von jeweils rd. 2% pro Jahr des derzeitigen Aufwandes anzunehmen.

Zur Situation der bestehenden Mobilien und Immobilien ist festzustellen, dass mittelfristige Änderungen im Bedarf vorzunehmen sein werden. Kurzfristig ist davon auszugehen, dass auch nach Installierung der Pädagogischen Hochschulen die derzeitigen Gebäude weiterhin genutzt werden (manche als dislozierte Standorte), um die regionale Verfügbarkeit der Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer sicherzustellen. In der gesamten Raumplanung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die regionale Verfügbarkeit von Studienangeboten (insbesondere der Fort- und Weiterbildung) gesichert bleibt.

4.2.4 Gesamtüberblick

 

Eine Gesamtsicht aller beschriebenen Effekte zeigt die folgende Tabelle:

 

 

Erfolg 2004

(Ausgangswerte

für Berechnung)

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

AUSGABEN

 

 

 

 

PERSONAUSGABEN

 

 

 

 

Aktivitätsaufwand davon

80.933.833,50

80.700.360,96

80.517.408,14

80.338.114,39

Verwaltung

9.334.327,20

9.147.640,66

8.964.687,84

8.785.394,09

Lehrer

62.453.519,10

65.678.136,30

65.678.136,30

65.678.136,30

Leiterfunktionen

9.145.987,20

5.874.584,00

5.874.584,00

5.874.584,00

 

 

 

 

 

SACHAUSGABEN

 

 

 

 

Anlagen

885.993,37

1.151.791,38

885.993,37

885.993,37

Aufwendungen/gesetzliche Verpflichtungen

21.648.467,72

21.648.467,72

21.648.467,72

21.648.467,72

sonstige Aufwendungen

10.026.356,98

9.825.829,84

9.629.313,24

9.436.726,98

 

 

 

 

 

GESAMTAUSGABEN

113.494.651,57

113.326.449,90

112.681.182,48

112.309.302,45

 

B Ressort BMLFUW

 

Die Erhaltung und Errichtung der Agrarpädagogischen Akademie Wien liegt beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Die Ausgaben im Jahr 2004 setzen sich wie folgt zusammen:

 

Personalkosten

Investitionen

gesetzliche

Verpflichtungen

sonstige

Sachaufwendungen

Summe

1.162.373 Euro

46.992 Euro

26.373 Euro

443.093 Euro

1.678.831 Euro

 

Mit 31.12.2003 war folgender Personalstand an der Agrarpädagogischen Akademie Wien gegeben:

 

Lehrer (voll- und teilbesch.)

Verwaltung (Personen)

Summe

27

10

37

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit dem bestehenden Personal und dem Budget ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Auslangen gefunden wird.

Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ergeben sich zwar erhöhte Aufwendungen durch den Bereich der Forschung sowie im umweltpädagogischen Bereich, auf der anderen Seite wird jedoch die Wochenstundenanzahl (derzeit 156) reduziert werden (zw. 125-130).

Desweiteren werden Synergieeffekte im Bereich der Lehre, insbesondere mit der Universität für Bodenkultur (eine bestehende Kooperation soll weitergeführt und ausgebaut werden) entsprechend positive ökonomische Auswirkungen haben.

5. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich, soweit es sich um hochschulrechtliche Angelegenheiten handelt, auf Art. 14 Abs. 1 B-VG sowie weiters auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen, …“), Z 13 („Angelegenheiten der … wissenschaftlichen … Einrichtungen des Bundes;“) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten”) B-VG.

6. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Ferner unterliegt der Gesetzesentwurf der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 1 (Geltungsbereich):

Im Hinblick auf kritische Größen und besonders auf die regionale Verfügbarkeit von Studienangeboten erschien es sinnvoll, dass in jedem Bundesland eine Pädagogische Hochschule errichtet oder Studienangebote gem. Bundesgesetz für Pädagogische Hochschulen angeboten werden.

Die acht öffentlichen Pädagogischen Hochschulen werden (vgl. die Nennung der öffentlichen Universitätsstandorte im UG 2002) im Gesetz aufgelistet und mittels dieses Bundesgesetzes eingerichtet. Dies bedeutet, dass der Bestand der geschaffenen Hochschulen weiterhin gesetzlich abgesichert ist.

Private Hochschulen oder Studienangebote sind vom jeweiligen Träger frei zu bestimmen. Es ist um Anerkennung einer privaten Hochschule oder eines privaten Studienganges (lt. § 2 PH-Gesetz) einzureichen. Daher ist eine im Voraus festgesetzte gesetzliche Auflistung dieser Institutionen und Bildungsangebote im Gesetz nicht möglich. 

Im Burgenland befindet sich eine Stiftung, in welcher der Bund und die kath. Kirche zu jeweils 50% Träger sind. Da eine Stiftung als private Einrichtung agiert, kann daher das Burgenland als öffentlicher Standort nicht angeführt werden.

Das BMLFUW führt deshalb eine eigenständige Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik in Wien, da dieses Ressort die besonderen Bedürfnisse der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im gesamten landwirtschaftlichen Schulbereich und für die landwirtschaftlichen Beraterinnen und Berater unmittelbar beurteilen und direkt in geeigneter Weise berücksichtigen kann.

Die Gesamtkosten für die Pädagogische Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik werden vom BMLFUW getragen.

Zu § 1 Abs. 2 (Errichtung privater Einrichtungen):

Für private Interessenten besteht bereits derzeit die Möglichkeit, Einrichtungen der Lehreraus- und ‑weiterbildung zu führen. Dies betrifft insbesondere die anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die derzeit diese Möglichkeit umfangreich nutzen und dadurch einen Beitrag zu Ersparnissen des Bundes leisten.

Die internationale Rechtsgrundlage bietet dafür der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, insbesondere der Zusatzvertrag („Schulvertrag“) BGBl. 273/1962 idF BGBl 289/1972. Diese Verpflichtung bleibt unabhängig von den Änderungen der Begrifflichkeiten gegenüber dem Jahr 1962 aufrecht. Weiters war bereits bisher entsprechend den genannten Vereinbarungen die Möglichkeit gegeben, Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Rahmen Religionspädagogischer Akademien und Institute zu bilden. Für die evangelische Kirche finden sich gleichartige Regelungen im Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. 182/1961 bzw. für die griechisch-orientalische Kirche im Bundesgesetz BGBl. 229/1967. Diese Regelungen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf alle diese anzuwenden.

Dieses Bundesgesetz hat bei der Errichtung von Hochschulstandorten bzw. bei der Anerkennung von Studienangeboten diese Möglichkeiten zu berücksichtigen und insbesondere auf die Bildung der Religionslehrkräfte bedacht zu nehmen, da es sich bei den Inhalten des Religionsunterrichts und damit auch der Bildung der Lehrkräfte um innere Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften handelt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der staatlichen Regelungen, beispielsweise im Bezug auf Unterrichtssprache, Leistungsbeurteilung u.ä. bleibt davon unberührt.

Die Struktur und Organisation der privaten Pädagogischen Hochschulen und der privaten Studiengänge muss derart gestaltet sein, dass die Studienabschlüsse in gleicher Qualität und mit gleichem universitärem Niveau wie an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden können. Bezüglich der Curricula sind die Vorgaben des Studienrechts für die Pädagogischen Hochschulen einzuhalten, wobei im Bereich der Bildung der Religionslehrkräfte die Religionsfreiheit und damit die Regelung dieser Ausbildung als innere Angelegenheit der Kirchen und Religionsgesellschaften zu beachten ist.

Zu § 2 (Rechtsstellung):

Die Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes und stehen in einem direkten Weisungszusammenhang zum zuständigen Bundesminister bzw. zur zuständigen Bundesministerin in erster und letzter Instanz.

Gleichzeitig erhalten die pädagogischen Hochschulen für ganz bestimmte Bereiche der (Erwachsenen)bildung in pädagogischen Berufsfeldern eine eigene Rechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit). In diesem Bereich können sie als juristische Personen des öffentlichen Rechts voll rechts- und geschäftsfähig agieren.

Das Verhältnis zwischen Staat und Hochschule ist dermaßen geregelt, dass für die Bereiche der Lehrämter und der Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer Vorgaben qualitativer und quantitativer Natur im Studienrecht und in einer Studienordnung gesetzt werden. Das oberste Aufsichts- und Kontrollorgan bleibt für diese Bereiche das BMBWK.

Somit behält sich der Staat die Setzung gesetzlicher Rahmenbedingungen vor.

Die Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen, was in Form eines Verweises auf § 51 des Universitätsgesetzes 2002 auch hier gesetzlich festgeschrieben werden soll.

Zu § 3 (Rechtspersönlichkeit):

Insofern die Vollziehung der hoheitlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, sind die Pädagogischen Hochschulen berechtigt, mit den Mitteln des Privatrechtes auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung rechtsgeschäftlich tätig zu werden bzw. Rechtsverbindlichkeiten einzugehen.

Diese Teilrechtsfähigkeit soll insbesondere weitere Bildungsangebote der Erwachsenenbildung in anderen pädagogischen Berufen, die nicht in der staatlichen Aufgabe der Lehrerinnen- und Lehrerbildung begründet sind, forcieren und ermöglichen.

Im Übrigen entspricht die Regelung der Teilrechtsfähigkeit den bewährten Modellen des UOG 1993, des Forschungsorganisationsgesetzes, des Schulorganisationsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften.

Zu § 4 (Anerkennung privater Hochschulen / Studienangebote):

Um die Vergleichbarkeit der Studien und Bildungsabschlüsse mit der öffentlichen Pädagogischen Hochschule zu gewährleisten, ist ein Anerkennungsverfahren privater Studienanbieter bzw. bei der Errichtung eine privaten Pädagogischen Hochschule notwendig.

Die zeitliche Begrenzung der Anerkennung auf die Dauer von zwei Studiengängen (= sechs Studienjahre) wurde im Hinblick auf einen sowohl praktikablen als auch sinnvollen Evaluierungszeitraum festgelegt.

Dauerhafte, zeitlich unbegrenzte Anerkennungen können nicht ausgesprochen werden, da dadurch die Überprüfung eines Qualitätskontinuums nicht gewährleistet ist.

Zu § 5 (Anerkennungsvoraussetzungen):

Die Kriterien zur Anerkennung sind den Standards an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichzusetzen. Dies ist deshalb einzuhalten, um eine Einheitlichkeit der Studienangebote der Aus-, Fort und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten.

Andere als in § 5 genannte Anerkennungskriterien bestehen nicht. Insbesondere im Bereich der Organisation ist dadurch ein weitgehender Gestaltungsraum gegeben.

Zu § 6 (Anerkennungsverfahren):

Die Anerkennung ist durch Bescheid des zuständigen Bundesministers bzw. der zuständigen Bundesministerin auszusprechen, dem ein Verfahren nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorauszugehen hat.

Zu § 7 (Rechtswirksamkeit der Anerkennung):

Mit der Anerkennung werden die notwendige Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse (Akademische Grade, Lehramtsbefähigungen) mit jenen der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen hergestellt und damit auch die Erfüllung der Anstellungserfordernisse als Lehrerinnen bzw. Lehrer für die Absolventinnen und Absolventen dieser Studien sichergestellt.

Zu §§ 8 und 9 (Aufgaben und leitende Grundsätze):

Die Grundsätze und Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen entsprechen im Wesentlichen jenen Anforderungen, die für die Aus-, Fort und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht an den Universitäten ausgebildet werden, notwendig sind.

Das Professionalisierungskontinuum und die permanente Anpassung der Aus-, Fort und Weiterbildung an die Veränderungen des Berufsfeldes neben einem Transfer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die praktische Arbeit an den Schulen ist sicherzustellen. Die Fort- und Weiterbildung ist ein dem Ausbildungsbereich gleichgestellter Bestandteil der Pädagogischen Hochschule. Dies ist im Sinne eines lebensbegleitenden Lernens aller Lehrerinnen und Lehrer zu verstehen.

Der berufspraktische Bildungsteil und die wissenschaftlich basierten Bildungsangebote stehen in einem ständigen wechselseitigen Verhältnis und sollen bundesweit aufeinander abgestimmt werden.

Die Organisation von Bundeshochschulen soll ein österreichweit einheitliches, an Berufskompetenzen und Standards gebundenes Studium im Sinne der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des Berufsbildes der österreichischen Lehrerin bzw. des österreichischen Lehrers sicherstellen.

Wesentliche Reformschritte für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung lassen sich in der Gestaltung und den inhaltlichen Vorgaben der einzelnen Studiengänge und Bildungsangebote realisieren (Studienordnung, Studienrecht). Unter diesem Aspekt sind auch zwei Schwerpunkte in den Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen zu sehen: Der Anspruch an Wissenschaftlichkeit bei gleichzeitigem unmittelbarem Bezug zur Schulwirklichkeit. Das heißt, dass die Vermittlung fachlicher, didaktischer, methodischer, sozialer und forscherischer Kompetenz mit dem zukünftigen Arbeitsfeld eng verbunden wird durch ein großes Ausmaß an schulpraktischen Studien von Beginn des Studiums an. Somit wird die Lehr- und Lernkultur im Sinne eines universitären Verständnisses wissenschaftlich aufgewertet, ohne die bisher bewährte berufsspezifisch-praxisorientierte Ausrichtung mittels der engen Anbindung an die schulische Realität zu reduzieren.

Bei den Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (§ 8 Abs. 3) ist der Begriff „Bedarf“ im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überregional und bundesländerübergreifend zu verstehen und zielt auf Kompetenzzentren ab, die hauptverantwortlich den Bereich Berufspädagogik abdecken. Hiebei ist das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten dadurch, dass

             - einerseits in diesen Zentren die bereits bestehenden berufspädagogischen Einrichtungen, personellen und organisatorischen Ressourcen sowie Ausstattungen (etwa speziell eingerichtete Küchen, hochtechnisierte Werkstätten, spezialisierte EDV-Anlagen) optimal genutzt werden

             - andererseits durch Kooperation mit anderen Pädagogischen Hochschulen regionale Bedürfnisse und lokale Verhältnisse (etwa bezüglich der Fahrten der Studierenden zum Studienort) einbezogen werden.

Eine Konzentration auf wenige spezialisierte berufspädagogische Zentren mit untereinander abgestimmten Studienprogrammen soll eine wirtschaftlich verantwortbare Auslastung der Angebote bei gleichzeitiger hochwertiger Qualität der Ausbildung sicherstellen.

Die ausdrückliche Anführung der Berufspädagogik in § 8 Abs. 5 weist darauf hin, dass diesem Bereich gesonderte Bedeutung zuzumessen ist. Sowohl von den gegenüber anderen Bereichen unterschiedlichen Zielgruppen der zukünftig zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler (Alterstufe ab 14 Jahre nach absolvierter allgemeiner Pflichtschule, spezialisierte Berufsziele) als auch teilweise der Studierenden (in manchen Studiengängen generell höheres Lebensalter durch abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Tätigkeit im Wirtschaftsleben vor Beginn des Studiums) erfordern eigenständige Angebote mit speziellen pädagogischen, didaktischen, methodischen usw. Ansätzen.

Entsprechend dem Prinzip des Gender Mainstreaming, zu dem sich die Bundesregierung verpflichtet hat (Ministerratsbeschluss vom 7. Juli 2000), ist im Gesetz auch die Gleichstellung von Frauen und Männern verankert (§ 9 Abs. 6 Ziffer 12). Die öffentliche Pädagogische Hochschule ist eine Bundeseinrichtung; für die an der Pädagogischen Hochschule tätigen Bundesbediensteten gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (BGBl. Nr, 100/1993).

Frauenförderung wird insbesondere an den Pädagogischen Hochschulen selbst im Rahmen des Frauenförderungsplanes gemäß § 28 Abs. 2 Ziffer 4 (etwa bei der Berufung von Lehrenden und der Besetzung von Leitungsfunktionen sowie bei der Vergabe der Ausübung von Forschungstätigkeiten) zu beachten sein.

Darüber hinaus sollten bezüglich der Studierenden Anreize geschaffen werden, die darauf abzielen, dass das Studium zum Lehrberuf in derzeit traditionell weiblichen Bereichen (etwa in der Volksschule) von Männern bzw. in männlichen Domänen (etwa Berufsschule/technische Disziplinen) von Frauen in höherem Maße als bisher ergriffen wird.

Zu § 9 Abs. 6 Ziffer 14 (Berücksichtigung Menschen mit Behinderung) siehe die Erläuterungen zu § 64 Abs. 1 Ziffer 7

FORSCHUNG und ENTWICKLUNG:

Die wissenschaftliche Forschung an Pädagogischen Hochschulen unterscheidet sich gemäß internationalen Vorbildern von universitärer Forschung durch ihre ausschließliche und unmittelbare Berufsfeldbezogenheit. Auch fachwissenschaftliche Forschungsthemen haben also auf dieses Berufsfeld bezogen zu sein, Grundlagenforschung ist möglich, wenn in solchen meist das Erkenntnis- vor das Entwicklungsinteresse stellenden Arbeiten der Bezug zum Berufsfeld ausgewiesen werden kann (indem etwa der Problemzusammenhang der Forschungsfrage mit dem Berufsfeld oder der potentielle Nutzen für praktische Entwicklungen im Berufsfeld aufgezeigt werden).

Gegenstand der Forschung sind alle Bereiche der pädagogischen Berufsfelder, die zum Aufgabengebiet der pädagogischen Hochschule gehören, etwa das Berufsfeld Schule mit allen unterrichtlichen, pädagogischen, sozialen, psychologischen, didaktischen, methodischen, organisatorischen usw. Aspekten ebenso wie etwa pädagogische Aspekte der außerschulischen Kinder- und Jugendbetreuung, der Erwachsenenbildung usw.

Die auf die Anwendbarkeit in der Schulpraxis und die Mitwirkung an der Schulentwicklung hinweisenden leitenden Grundsätze (§ 9 Abs. 6 Z 9 und 11) sind in der Forschung voll umzusetzen und verstärken deren berufsfeldbezogenen Charakter.

Ungeachtet der Beschränkung auf diesen Bezug zum spezifischen Berufsfeld haben sich Forschung und deren Ergebnisse dem wissenschaftlichen Diskurs der gesamten Scientific Community zu stellen, weshalb eine entsprechende Dissemination zu gewährleisten ist.

Die gesetzliche Forschungsverpflichtung für die Pädagogischen Hochschulen bzw. deren Recht zur Forschung ist institutionell und nicht individuell zu verstehen, um den unterschiedlichen Kompetenz- und Interessenslagen der in den verschiedenen Hochschulbereichen Tätigen Rechnung tragen zu können.

Das Ausmaß der Forschung wird in den einzelnen Pädagogischen Hochschulen ressourcengemäß festgelegt. Die Forschungstätigkeit muss mit den jeweils gültigen dienstrechtlichen Rahmenbedingungen übereinstimmen.

In Erfüllung des § 10 (insbesondere der dort festgelegten Kooperation der Pädagogischen Hochschulen untereinander) ist auch bei der Forschung und Entwicklung das Prinzip der Zusammenarbeit einzuhalten. Dies ist umso mehr notwendig, als sowohl eine Konzentration des wissenschaftlich-personellen Kompetenzreservoirs geboten ist als auch eine Bündelung der finanziellen Mittel, um einen optimalen Einsatz aller Ressourcen zu gewährleisten.

Daher sollten die Pädagogischen Hochschulen ein alle Hochschulen übergreifendes System schaffen, das nicht nur die wechselseitige Information über sämtliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben garantiert, sondern auch einheitliche Qualitätskriterien zur Durchführung von Projekten festsetzt und hochschulenübergreifende Projekte sowie Schwerpunktsetzungen initiiert und fördert. Damit würden die bewährten Tätigkeiten des bisher in § 24 AStG verankerten Forschungsbeirats beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des von der Bundesleitungskonferenz der Pädagogischen Akademie eingesetzten Ausschusses zur einheitlichen Beurteilung der Forschungsanträge auch an den Hochschulen fortgesetzt. Eine umfassende Dissemination der Ergebnisse dient zur Sicherstellung, dass die Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung nicht nur einer oder einzelnen Pädagogischen Hochschule(n) sondern jeweils allen zugute kommen, was dem Erfordernis des effizienten Einsatzes der Mittel entspricht.

Diese institutionenübergreifenden Bestrebungen stehen im Einklang mit diesbezüglichen strategischen Konzepten an den Universitäten.

Die Pädagogischen Hochschulen können gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit Forschungsaufträge durchführen, die nicht aus dem Budget der Hochschule sondern mit Mitteln Dritter finanziert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dadurch weder bei der Institution die Erfüllung ihrer Aufgaben noch bei den mit dieser Forschung Beauftragten die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 4).

Zu § 10 (Kooperation):

Bereits die bisherigen AStG-Akademien haben sowohl miteinander als auch zu anderen tertiären Bildungseinrichtungen des In- und Auslandes enge Beziehungen gepflogen, was an den Pädagogischen Hochschulen weitergeführt und noch intensiviert werden soll.

Für die neuen Pädagogischen Hochschulen ist die Integration in den tertiären Bildungsraum und die Scientific Community als gleichwertige Bildungs- und Forschungspartner auch über eine intensiven Austausch und gemeinsame Projekte mit Universitäten zu erreichen.

Insbesondere wo gemeinsame Interessen im Bereich der Pädagogik, Didaktik und  Fachwissenschaften bestehen, werden Kooperationen sinnvolle Ergebnisse für die gesamte Lehrerinnen- und Lehrerbildung bringen.

Ein weiterer Aspekt der Kooperation der Pädagogischen Hochschulen miteinander ergibt sich aus dem Anspruch bedarfsgerechter Studienangebote an den jeweiligen Standorten. Im Falle von zu geringer Nachfrage an einem Standort können in Kooperation Standorte ein Studienangebot gemeinsam führen oder Schwerpunktangebote (insbesondere im Bereich der Berufspädagogik, siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 8 Abs. 3) an bestimmten Standorten anbieten.

Zu § 11 (Organe der Pädagogischen Hochschule):

Als Organe der Pädagogischen Hochschule sind drei Kollegialorgane (nämlich Hochschulrat, Rektorat und Studienkommission) sowie ein monokratisches Organ (nämlich Rektor bzw. Rektorin) vorgesehen. Niemand darf gleichzeitig Mitglied in mehreren Organen sein; eine Ausnahme besteht lediglich für den Rektor bzw. die Rektorin, der bzw. die kraft Amtes überdies dem Rektorat angehören.

Zu § 12 (Hochschulrat):

Der Hochschulrat ist ein Kollegialorgan mit Kontroll-, Steuerungs- und Aufsichtsfunktion. Er nimmt seine – taxativ aufgezählten – Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr. Die Bestellung der je fünf Mitglieder erfolgt – entsprechend der Verantwortung für das (künftige) Personal, dessen Aus-, Fort- und Weiterbildung die Pädagogische Hochschule vorrangig dient, durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung bzw. durch die Landesregierungen; die Amtsführenden Präsidenten der Landesschulräte sind Mitglieder kraft Amtes. Die Steuerungsfunktion des Hochschulrates kommt vor allem in den Kompetenzen Beschlussfassung über den Organisationsplan, Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Ziel-, Leistungs- und Ressourcenplan zum Ausdruck.

Die ausdrückliche Anführung des Hochschulbereiches Berufspädagogik im Klammerausdruck „(Berufs)bildung“ (Abs. 1) weist auf die Notwendigkeit der Beachtung auch dieses Bereiches im Rahmen der Agenden des Hochschulrates hin. Derzeit besuchen 85% der Jugendlichen über 14 Jahren ein berufsbildendes Schulsystem und werden somit in einer entscheidenden Phase ihrer Ausbildung von Lehrpersonen aus dem Bereich der Berufspädagogik betreut und geformt. Es erscheint deshalb wesentlich, dass auch die speziellen Aspekte der Berufsbildung im Hochschulrat verankert und vertreten sind.

Zu § 13 (Rektor, Rektorin):

Die Gesamtleitung und Gesamtkoordination der Pädagogischen Hochschule sowie ihre Vertretung nach außen werden dem Rektor bzw. der Rektorin zugeordnet. Der Rektor bzw. die Rektorin ist Vorgesetzte(r) des Personals und Dienststellenleiter bzw. Dienststellenleiterin im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften. Ihm bzw. ihr kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen sind.

Im Regelfall wird der Rektor bzw. die Rektorin aus dem Kreis der Lehrkräfte der Pädagogischen Hoch                          schule zu bestellen sein; die Heranziehung einer entsprechend qualifizierten externen Person ist aber zulässig.

Zu den Bestellungsvoraussetzungen zählen insbesondere ein abgeschlossenes Universitätsstudium und die Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule. Die weiters verlangte (mehrjährige) Erfahrung in der Lehre ist inhaltlich weit und der Ebene nach als zumindest auf dem Niveau der Studiengänge angesiedelt zu verstehen.

Die Funktionsperiode beträgt fünf Studienjahre; Wiederbestellungen sind zulässig.

Der Rektor bzw. die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Bundesbedienstete sind für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

Zu § 14 (Vizerektoren, Vizerektorinnen):

Bis zu zwei Personen dürfen für die Funktion eines Vizerektors bzw. einer Vizerektorin vorgesehen werden. Dabei wird auf Größe und Struktur der Pädagogischen Hochschule Bedacht zu nehmen sein. Das jeweilige Aufgabengebiet wird durch den Hochschulrat bestimmt.

Die Ausschreibung der Funktion, die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Vorlage eines Bestellungsvorschlages obliegen dem Hochschulrat, der eine Stellungnahme des Rektors bzw. der Rektorin einzuholen hat. Die Bestellung obliegt dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung. Wiederbestellungen sind zulässig; auch hier sind besondere vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund (und die Karenzierung in bereits bestehenden Bundesdienstverhältnissen) vorgesehen.

Zu § 15 (Rektorat):

Das Rektorat umfasst jeweils die mit Rektoren- bzw. Vizerektorenfunktion ausgestatteten Personen. Es nimmt seine – taxativ aufgezählten – Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr. Die Willensbildung erfolgt nach Maßgabe der vom Hochschulrat zu genehmigenden Geschäftsordnung.

Zu § 16 (Institutsleitung):

Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Im Organisationsplan dürfen Institute vorgesehen werden. Für die Leitung eines solchen Institutes kommen aus Gründen der Kontinuität nur Stammlehrkräfte in Betracht. Die Bestellung zum Institutsleiter bzw. zur Institutsleiterin erfolgt im Wege der Betrauung durch das Rektorat auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin für einen Zeitraum von fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.

Zu § 17 Abs. 1 und 2 (Studienkommission, Zusammensetzung):

Die Studienkommission ist das Organ der Pädagogischen Hochschule, in dem die traditionelle Mitbestimmung in Studienangelegenheiten konzentriert ist. Ihre im Vergleich zur bisherigen Rechtslage unterschiedliche Zusammensetzung (neun vom Lehrpersonal aus dessen Kreis zu wählende Mitglieder, drei von der Studierendenvertretung zu entsendende Mitglieder) begründet sich einerseits aus strukturellen Änderungen (Schaffung und Besetzung des Hochschulrates als Aufsichtsorgan, Zusammenführung der Aufgaben der früheren unterschiedlichen AStG-Akademien in einer einzigen Institution „Pädagogische Hochschule“), andererseits aus der Notwendigkeit, ein funktionsfähiges Organ zu schaffen, das auf aktuelle Entwicklungen rasch und kompetent reagieren kann. Daher wurde, um dieses Reagieren reibungslos zu ermöglichen, die Anzahl mit zwölf Mitgliedern festgesetzt (siehe dazu § 17 Abs. 6: Ausschüsse).

Zu § 17 Abs. 3 (Studienkommission, Aufgaben):

Zu den Aufgaben, die der Studienkommission bereits nach der bisherigen Rechtslage übertragen waren (Verordnung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen, Beratung über pädagogische Fragen, Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote – siehe dazu § 47 und die entsprechenden Erläuterungen), treten zwei wesentliche neue Aufgaben hinzu, nämlich die Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 21) und – dem Autonomiegedanken folgend - die Entscheidung in zweiter und letzter Instanz in Studienangelegenheiten (siehe dazu die Verfahrensbestimmungen der §§ 25 ff.). Weiters kommt der Studienkommission vor Beschlussfassung des Hochschulrates über den Organisationsplan ein Anhörungsrecht zu (§ 29).

Zu § 17 Abs. 4 bis Abs. 8 (Studienkommission, Funktionsperiode, Wahl- und Geschäftsordnung):

Hinsichtlich der Bestimmungen über die dreijährige Funktionsperiode, die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen des Lehrpersonals, die Sitzungen der Studienkommission sowie die Anwesenheits- und Abstimmungsquoren sind keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eingetreten. Die Wahlordnung für die Vertreter und Vertreterinnen des Lehrpersonals ist nunmehr in der Satzung zu regeln (§ 28 Abs. 2 Ziffer 1); hinsichtlich der „Rechtsaufsicht“ des ehemaligen Direktors bzw. der ehemaligen Direktorin siehe nun die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 und § 24 Abs. 3 (Zurückverweisung rechtswidriger Entscheidungen anderer Organe durch das Rektorat, Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen einschließlich der Durchführung von Wahlen durch das zuständige Regierungsmitglied).

Die Studienkommission ist auch weiterhin berechtigt, externe Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen und Ausschüsse einzurichten. In Anbetracht der Besetzung der Studienkommission mit nur zwölf Personen ist die Einrichtung von Ausschüssen erforderlich. In diesen werden Experten einzelner Bereiche insbesondere zur inhaltlichen Ausarbeitung der Studienangebote, zur Erstellung der Curricula sowie zur Erstellung der inhaltlichen Beschreibungen und Rahmenvorgaben für jene Studienangebote, die keines Curriculums bedürfen (§ 42 Abs. 1), einzusetzen sein.

Zu § 18 (Lehrpersonal):

Das Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule besteht aus Stammlehrkräften, vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes- oder Landeslehrkräften, mitverwendeten Bundes- oder Landeslehrkräften und aus Lehrbeauftragten. Dadurch entstehen geeignete Rahmenbedingungen für eine Personalstruktur, die sowohl auf Kontinuität als auch auf Flexibilität Bedacht nimmt.

Die Ausschreibung für die Stellen der Stammlehrkräfte und die Durchführung der Auswahlverfahren werden im Sinne einer Dezentralisierung den Rektoraten übertragen, die dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung Besetzungsanträge vorzulegen haben.

Bezüglich der vorübergehend zugewiesenen und der mitverwendeten Lehrkräfte kommen die Antragsrechte dem Rektorat zu. Diesem kommt weiters die Bestellung der Lehrbeauftragten zu.

Den Stammlehrkräften, den vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrkräften und den mitverwendeten Lehrkräften obliegt neben den unmittelbar mit der Lehre verbundenen Pflichten die Mitwirkung an den weiteren Aufgaben der Pädagogischen Hochschule. Die Lehre ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.

Zu § 19 (Verwaltungsdirektor bzw. -direktorin und sonstiges Verwaltungspersonal):

Ein Verwaltungsdirektor bzw. eine Verwaltungsdirektorin kann mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten (in Unterordnung unter den Rektor bzw. die Rektorin) betraut werden.

Zu § 20 (Ausschreibung):

In dieser Bestimmung sind die Regelungen über die Ausschreibung aus Gründen der Übersichtlichkeit zusammengefasst. Die bisher im Dienstrecht verankerten Bestimmungen über die Ausschreibung und das Auswahlverfahren sind auf die Stammlehrkräfte an den Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. Für das Verwaltungspersonal ist wie bisher das Ausschreibungsgesetz anzuwenden.

Zu § 21 (Frauenfördergebot, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen):

Die Bestimmungen über den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind, soweit dies nach der Funktion der Pädagogischen Hochschule im Bereich des Personalwesens zweckmäßig ist, im Wesentlichen § 42 des Universitätsgesetzes 2002 nachgebildet. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist auf die an der Pädagogischen Hochschule tätigen Bundesbediensteten anwendbar. Sonderbestimmungen (siehe etwa die §§ 41 und 42 B-GlBH) werden anzuregen sein.

Zu §§ 22 und 23 (Praxisschulen):

Durch die unterrichtspraktische Tätigkeit der Studierenden werden diese von Beginn des Studiums an mit der Schulrealität in der Klasse konfrontiert. Da sie die Realität, die sie bisher nur als Schülerinnen bzw. Schüler kannten, nun als Lehrende meistern müssen, stellt sich bald die Eignung zum Unterrichten, die Berufung zum Lehrberuf heraus.

Die Erprobung des Geschicks der Studierenden im Unterricht und die Bewährung in den schulpraktischen Studien schon in der Studieneingangsphase stellt somit auch einen frühzeitigen Gradmesser zur Feststellung der Eignung der Studierenden für die angestrebte Tätigkeit und ein Kriterium für die Sinnhaftigkeit des weiteren Studiums für ein Lehramt dar.

Die schulpraktischen Studien werden sowohl von der Seite der Schule (durch die Klassenlehrerinnen und -lehrer) als auch von der Seite der Hochschule (durch die Schulpraxisbetreuerinnen und -betreuer) durchgehend begleitet. Durch die Unterrichtsanalysen in den Vor- und Nachbesprechungen und die Einbettung der schulpraktischen Studien in die Lehre der Human- und Fachwissenschaften sowie der (Fach)didaktik wird eine ständige Wechselwirkung im Verhältnis von Theorie und Praxis erzielt.

Zur Organisation dieser Schulpraxis ist es notwendig, das System der bisher bewährten Praxisschulen (derzeit „Übungsschulen“ bzw. „Besuchsschulen“) weiterzuführen.

Die Pädagogischen Hochschulen können am Standort Praxisschulen führen, die besondere Aufgaben in der Entwicklung der Didaktik der Lehrerinnen- und Lehrerbildung und der berufsfeldbezogenen Forschung haben. Die Führung dieser Praxisschulen ist an die Erreichung besonderer Qualitätskriterien gebunden.

Für die flächendeckende und (besonders im berufsbildenden Bereich) schulartenspezifische Bereitstellung von schulpraktischen Übungsmöglichkeiten können neben den in die Pädagogische Hochschule eingegliederten Praxisschulen (Übungsschulen) auch andere, in der Trägerschaft eines Landes, einer Gemeinde oder in privater Trägerschaft zu Praxiszwecken verwendet werden, wenn sie den besonderen Qualitätsanforderungen entsprechen und den „Übungsauftrag“ erfüllen können.

Entsprechend den Qualitätskriterien sind auch die Lehrerinnen und Lehrer in diesen Praxisschulen/klassen auf ihre zusätzliche Aufgabe in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung mit einer speziellen Weiterbildung vorzubereiten.

Zu § 24 (Aufsicht):

In Wahrnehmung ihrer/seiner verfassungsrechtlich festgelegten Letztverantwortung hat die zuständige Bundesministerin/der zuständige Bundesminister die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze und Verordnungen) zu kontrollieren und gegebenenfalls den diesen Rechtsvorschriften entsprechenden Zustand herzustellen. Dies umfasst auch die Aufhebung von Entscheidungen hochschulischer Organe bei Undurchführbarkeit dieser Entscheidungen aus finanziellen Gründen.

Die Möglichkeit, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu führen, entspricht dem verfassungskonformen Instanzenweg.

Das Recht der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers, umfassende Informationen über alle Angelegenheiten und bezüglich aller Organe der Hochschule einzuholen, hat im Wege über den Rektor zu erfolgen, um Mehrgleisigkeiten zu vermeiden.

Zu § 25 (Verfahrensvorschriften):

Die Organe der Pädagogischen Hochschule haben bei Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991, anzuwenden.

Zu § 26 (Berufung):

Gemäß § 17 Abs. 3 Ziffer 2 entscheidet die Studienkommission in zweiter und letzter Instanz über Studienangelegenheiten, weshalb an sie gegen Entscheidungen, die nicht von ihr selbst getroffen wurden, berufen werden kann. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Studienkommission ist nicht zulässig.

Zu § 27 (Säumnis von Organen):

Die Ersatzvornahme entspricht in Abs. 1 und 2 der jeweiligen Verantwortungsebene der Hochschulorgane und dient im Abs. 3 im Falle des Versagens der hochschulischen Autonomie der Wahrung der staatlichen Verantwortung.

Zu § 28 (Satzung):

Die von der Hochschule im Rahmen der bestehenden Rechtsnormen autonom gestalteten Ordnungsvorschriften, die Satzung, wird vom Rektorat erlassen, nachdem der Hochschulrat dazu seine Genehmigung erteilt hat.

Da das Kollegialorgan Studienkommission für die Vollziehung studienrechtlicher Angelegenheiten erst in zweiter und letzter Instanz zuständig ist (§ 17 Abs. 3 Ziffer 2), ist hiefür als erste Instanz ein monokratisches Organ einzurichten und in der Satzung festzulegen.

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und der Frauenförderungsplan sollen den Maßnahmen und der Koordination der Gleichstellung der Geschlechter, dem Gender Mainstreaming und der spezifischen Förderung der Frauen in Lehre und Forschung und somit der Umsetzung Europäischer Programme für Frauen in Wissenschaft und Forschung dienen.

Zu § 29 (Organisationsplan):

Mit dieser Bestimmung wird den gesetzlich festgelegten Organen Hochschulrat und Rektorat (bzw. der beratend hinzugezogenen Studienkommission) Gestaltungsfreiheit bezüglich der inneren Organisation eingeräumt, wenn die vorgesehene Gliederung in organisatorischer Hinsicht eine optimale Erfüllung der Aufgaben erwarten lässt und wirtschaftlich den finanziellen Gegebenheiten entspricht, was von der den Organisationsplan genehmigenden zuständigen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister festzustellen ist.

Mit dieser autonomen Gestaltung der inneren Struktur kann jede Pädagogische Hochschule den speziellen Erfordernissen der verschiedenen Hochschulbereiche gerecht werden und flexibel auf einen Änderungsbedarf reagieren.

Im Organisationsplan ist auszuweisen, welche ihrer/seiner Aufgaben die Rektorin/der Rektor an die Leiterinnen/Leiter von Organisationseinheiten delegiert.

Zu §§ 30 bis 34 (Ressourcenbewirtschaftung):

Allgemeines

Die hier in den §§ 30 und 31 dargestellte Systematik der Ressourcenbewirtschaftung bzw. des Ressourcencontrollings folgt dem derzeitigen Trend im Bereich der Steuerung von nachgelagerten Organisationseinheiten: weitestgehende Ressourcenautonomie in Verbindung mit Ergebnis- und Outputverantwortung. Neben den inhaltlichen und strukturellen Neuerungen durch die Neuordnung der LehrerInnenaus-, Fort- und Weiterbildung soll auch die Chance genutzt werden, den Bereich der Ressourcenbewirtschaftung neu zu gestalten und zu modernisieren. Bisher bestand zwar ein detailliertes, aber in vielen Bereichen zersplittertes System, das seine Ursache nicht nur in den vielen unterschiedlichen Institutionen bzw. Zuständigkeiten hatte, sondern auch in den verschiedenartigen Kategorien innerhalb der Ressourcenbewirtschaftung. Wesentliche Ziele bei der Gestaltung der im Folgenden zu erläuternden Regelungen waren daher:

             - Schaffung einer Ergebnisorientierung und -verantwortung

             - Teilung in einen strategischen und operativen Bereich

             - Verbindung der Inhalte mit den Ressourcen

             - besserer Überblick über die Ressourcenzuteilung (vor allem für die Pädagogischen Hochschulen) und den Ressourceneinsatz (vor allem für das BMBWK)

             - aussagkräftiges Rechnungswesen und Etablierung eines Kostenbewusstseins

             - Schaffung eines Qualitätsmanagementsystems sowie Möglichkeiten zur externen Evaluierung

Derartige Grundgedanken wurden in verschiedenen Bereichen der Haushaltswirtschaft des Bundes bereits umgesetzt; so zB durch die Regelungen zur Flexibilisierungsklausel gem. BHG oder in der Ressourcensteuerung der Bundesmuseen sowie der Universitäten.

Bei den Pädagogischen Hochschulen handelt es sich jedoch nicht wie beispielsweise bei den Universitäten um aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger. Demzufolge unterliegen sie nach wie vor den bundeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen, wodurch die Autonomie in der Ressourcenbewirtschaftung nicht so weit gehen konnte wie bei den Universitäten nach derzeitigem Muster. Der Charakter der Regelungen zur Ressourcenbewirtschaftung der Pädagogischen Hochschulen orientiert sich daher eher an der Situation der Universitäten vor der Ausgliederung (UOG 2002).

Zu § 30 (Ziel- und Leistungsplan):

Zur Erreichung eines Output- bzw. Ergebnisbewusstseins haben die Pädagogischen Hochschulen im Wege eines Ziel- und Leistungsplans unter Beachtung der Rahmenbedingungen des zuständigen Regierungsmitglieds zunächst ihre Ziele, Schwerpunkte und Profilbildungen für die kommenden drei Jahre festzulegen. Damit entsteht für die Pädagogische Hochschule der Anreiz, die spezifischen Bedingungen, Umgebungseinflüsse und Anforderungen am Standort zu analysieren und die daraus gewonnenen Erkenntnisse in die kurz- bis mittelfristige Strategie der Hochschule einfließen zu lassen (strategische Ebene). Die zweite wesentliche Komponente des Ziel- und Leistungsplans bilden die zur Erreichung der Ziele notwendigen Leistungen. Auch hier haben die klassischen Input-Faktoren (Budget und Personal) noch keine Rolle zu spielen, sondern vielmehr Überlegungen, welche Leistungen (Produkte) die Pädagogischen Hochschulen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in den kommenden drei Jahren anzubieten gedenken (Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit etc.). Für die Ausarbeitung dieses Instruments zur strategischen Unternehmensführung ist das für die Steuerung zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule, das Rektorat, verantwortlich. Dabei ist nach den aus Art. 51a B-VG bekannten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Gebot zur Effizienzmaximierung) vorzugehen. Nach Vorlage und Genehmigung durch den Hochschulrat ist der Ziel- und Leistungsplan durch den Rat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung vorzulegen.

Zu § 31 (Ressourcenplan):

Wesentliches Element der operativen Planung und Steuerung ist der Ressourcenplan. § 31 Abs. 2 legt dabei die entscheidende Verbindung zu dem übergeordneten Ziel- und Leistungsplan fest, in dem der Ressourcenplan jene Ressourcen zu enthalten hat, die direkt zur Erbringung der Leistungen und indirekt zur Erreichung der Ziele notwendig sind. Die Ressourcen sind unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds getrennt nach Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf darzustellen. Verstärkt wird der Bezug zum Ziel- und Leistungsplan durch die Aufnahme von Angaben zur Zielerreichung, Maßnahmen und eventuellen Anpassungen. Neben den Ressourcen hat der Ressourcenplan die entsprechenden Leistungen in Bezug auf die Planungsperiode (1 Jahr) zu enthalten. Die Aussagekraft des jährlichen Ressourcenplans erschöpft sich jedoch nicht in der jeweils aktuellen Planungsperiode. Darüber hinaus erfüllt der Ressourcenplan zum einen die Funktion eines Rechnungsabschlusses zum vergangenen Jahr und die Funktion eines Vorschauinstruments für die jeweils kommenden 3 Jahre (zur Gebarung im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit ist ein eigener Jahresabschluss darzustellen, vgl. auch § 3 Abs. 7). Die Erstellung des Ressourceplans ist ebenso eine Aufgabe des Rektorats. Nach der Beschlussfassung durch den Hochschulrat ist dieser an das zuständige Regierungsmitglied weiterzuleiten, das diesen zu genehmigen hat. Zur Verstärkung der Outputorientierung sind diesbezügliche Kennzahlen in den Ressourcenplan aufzunehmen (§ 31 Abs. 2 letzter Satz).

Zu § 32 (Mitteilungsblatt):

Das Mitteilungsblatt ist das offizielle Publikationsorgan der Pädagogischen Hochschule. Die Zugänglichmachung der Inhalte des Mitteilungsblattes im Internet verfolgt eine breite Öffentlichkeitswirkung.

Zu § 33 (Evaluierung und Qualitätsentwicklung):

Die Etablierung eines Qualitätsmanagementsystems hat das Ziel, auf der Ebene der Pädagogischen Hochschule Informationen zu generieren und zur Verfügung zu stellen, die für eine kontinuierliche Verbesserung der Bildungsarbeit notwendig sind. Endziel dabei ist ein verstärktes effizienzorientiertes Bewusstsein gegenüber der Leistungserstellung. Zu diesem Bereich wurden an den bestehenden Institutionen in den vergangenen Jahren bereits wertvolle Erfahrungen gesammelt, die nun in diesen Prozess einfließen können. Elemente eines derartigen Qualitätsmanagementsystems können Mitarbeitergespräche, Benchmarking, Recherchen, Qualitätsevaluation der Anstaltsleitung, Hochschulprogramme und regelmäßige Selbstevaluationen sein. Abs. 3 verpflichtet die Organe der Pädagogischen Hochschule bei externen Evaluierungen entsprechend mitzuwirken.

Zu § 34 (Internes Rechnungswesen):

Stärkere Autonomie hat mit einem stärkeren Bewusstsein gegenüber den eigenen Tätigkeit einherzugehen (vgl. insbes. die Ausführungen zu § 33). Im Hinblick auf die finanziellen Aspekte haben dazu die Pädagogischen Hochschulen eine interne Kosten- und Leistungsrechnung aufzubauen, die dazu beitragen soll, gegenüber den Leistungen im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ein Kostenbewusstsein zu etablieren. Beispielsweise kann so die Frage beantwortet werden, welche finanziellen Auswirkungen das Führen eines Lehrganges verursacht.

Zu allen diesen grundsätzlichen Bestimmungen (§§ 30-34) hat das zuständige Regierungsmitglied nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen (Abs. 2).

Zu § 35 (Begriffsbestimmungen):

Diese Bestimmung definiert die einzelnen Angebotsformen gemäß dem universitären Standard (Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge) über die zu erlangende Qualifikation und die Workload (Zuteilung von Credits) zur internationalen Vergleichbarkeit. Die berufsqualifizierenden Studiengänge (Ziffer 1) können als Erstausbildung (erstmalige Erlangung eines Lehramtes) oder in Form eines Aufbaustudiums (Erlangung eines zusätzlichen Lehramtes) absolviert werden.

Unter dem Begriff Lehrgänge sind jene Studienangebote zu verstehen, die speziell der Fortbildung dienen. Ein Lehrgang kann in verschiedene Lehrveranstaltungsformen gegliedert werden (Workshop, Übung, Seminar, Vortrag, Kurs und ähnliche), wobei die Möglichkeit besteht, dass auch nur einzelne Veranstaltungen eines Lehrgangs besucht werden.

Die Durchführung von Doppeldiplom-Programmen stellt ein wesentliches Element der Durchlässigkeit von Studien dar und soll nach dem bewährten Modell des Universitätsgesetzes 2002 Eingang in das Hochschulgesetz 2005 finden.

Z 5 zeigt die Vielfältigkeit der Begrifflichkeit „Studierender“ bzw. „Studierende“ auf und gibt den Hinweis für die Vollziehung des Hochschulgesetzes 2005, dass die die Studierenden und deren Studium betreffenden Bestimmungen entsprechend der Studierendenzugehörigkeit anzuwenden sind.

Zu § 36 (Studienjahr):

Mit Abs. 1 wird der grundsätzliche Rahmen für die Einteilung des Studienjahres vorgegeben. Nähere Bestimmungen hinsichtlich Studienjahr, lehrveranstaltungsfreier Zeit und zeitlicher Gestaltung der Studien sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds festzulegen. Sollte die Verordnung eine Ermächtigung für die Studienkommission vorsehen, hätte diese weitere Festlegungen für den Standort zu treffen (Abs. 2). Dadurch wird bei vorgegebenen Rahmenbedingungen eine möglichst flexible Anpassung an lokale Bedürfnisse erreicht.

Zu § 37 (Fernstudien):

Da Bachelorstudien für Lehrämter an Pflichtschulen und auch für Lehrämter im berufsbildenden Bereich in wesentlichen Teilen nicht in der Form des Fernstudiums angeboten und absolviert werden können (hoher schul- und berufspraktischer Anteil, Erfordernis der interaktiven persönlichen Kommunikation), wird diese Bestimmung in erster Linie auf Angebote der Weiterbildung Anwendung finden. Auch für diese Angebote ist vorgesehen, dass lediglich einzelne Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen geführt werden können. Für solche Angebote sind die in der Bestimmung genannten strikten Rahmenbedingungen einzuhalten.

Zu § 38 (Studiengänge):

Diese Bestimmung ordnet den einzurichtenden Studiengängen an Pädagogischen Hochschulen und an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien den akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) zu, da dieser die gängige internationale Bezeichnung für Lehramtsstudien auf der Bachelor-Ebene darstellt und damit dem internationalen Gebrauch entspricht. Der das Lehramt / die Lehrämter kennzeichnende Zusatz ist zur Unterscheidung der verschiedenen Lehrämter erforderlich.

Zu § 39 Abs. 1 (Lehrgänge und Hochschullehrgänge im öffentlich rechtlichen Auftrag):

Diese Bestimmung betrifft Lehrgänge und Hochschullehrgänge der Fort- und Weiterbildung sowie solche für allgemein pädagogische Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Mit deren Einrichtung entspricht die Pädagogische Hochschule ihrem öffentlich rechtlichen Auftrag. Hochschullehrgänge in diesem Bereich umfassen mindestens 60 und höchstens 90 Credits; die Bezeichnung „Akademisch …“ soll die Bildungshöhe des Abschlusses, der charakterisierende Zusatz die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges definieren.

Zu § 39 Abs. 2 (Hochschullehrgänge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit):

Diese Bestimmung betrifft Hochschullehrgänge, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule eingerichtet werden können. Bolognakonform entspricht das der 2. Ebene im Zyklus des Hochschulsystems (also der Masterebene).

Hochschullehrgängen, deren Workload mindestens 120 Credits beträgt, wird im Sinne einer internationalen Vergleichbarkeit der akademische Grad „Master“ zugeordnet. Dienstrechtliche Konsequenzen sind an diesen Abschluss nicht geknüpft. Es gilt die Regelung im Dienstrecht.

Zu § 39 Abs. 3 (Lehrgänge, Hochschullehrgänge, Durchführung):

Die Kooperation mit anderen Rechtsträgern und die mögliche Durchführung der Lehrgänge und Hochschullehrgänge in der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit dienen der laufenden Aktualisierung, dem ökonomischen Ressourceneinsatz und der Anpassung der Angebote an die Bedürfnisse des Adressatenkreises.

Zu § 40 (Grundlagen für die Gestaltung der Studien):

Diese Bestimmung richtet sich an die Organe und die Lehrenden der Pädagogischen Hochschule, denen die Gestaltung der Studien im engeren Sinn obliegt. Die Beachtung der Vielfalt und Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen stellt einen der Eckpfeiler hochschulischer Ausbildung dar.

Dem Auftrag, die besondere Situation berufstätiger Studierender zu berücksichtigen, kann nach Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen durch flexible Angebotsformen und Zeitmodelle entsprochen werden. Die konkrete Gestaltung erfolgt im Rahmen der Curricula. Die Berücksichtigung bereits vorhandener Berufserfahrungen soll in erster Linie zur Optimierung der Ausbildung beitragen. (Im Bereich der Berufspädagogik stellt Berufspraxis im Wirtschaftsleben ein Studien- oder Aufnahmeerfordernis dar.)

Zur übersichtlichen Studienorganisation werden in Abs. 3 der Bestimmung die sechssemestrigen Studiengänge in zwei überschaubare, praktikable Studienabschnitte (zwei und vier Semester) gegliedert; die näheren Bestimmungen sind in der Studienordnung zu treffen (§ 42 Abs. 2 Ziffer 2).

Zu § 41 (Studieneingangsphase und Eignungsberatung):

Der bisher auf gesetzlicher Ebene nicht verankerten Notwendigkeit, eine fundierte Eignungsentscheidung für die getroffene Berufswahl zu treffen, wird mit dieser Bestimmung Grundlage und Raum gegeben. Die vierwöchige Studieneingangsphase soll in diesem Zusammenhang einen starken schulpraktischen Bezug aufweisen, um den Studierenden sofort einen Einblick in die Unterrichtswirklichkeit und damit in ihre Eignung dafür zu ermöglichen. Die umfassende Information und Orientierung der Studienanfängerinnen und -anfänger dient dem vorausschauenden Überblick über das weitere Studium.

Mit der Schaffung von Anfängertutorien werden die erforderlichen Hilfestellungen in der schwierigen Studieneingangsphase bereitgestellt.

Zu § 42 Abs. 1 bis 3 (Curriculum):

Den Studienangeboten (mit Ausnahme von Fort- und Weiterbildungslehrgängen von kürzerer Dauer bzw. inhaltlich knappem Umfang und daher von geringerer Workload als 30 Credits) haben Curricula zu Grunde zu liegen, um eine einsehbare wissenschaftliche Fundierung und didaktische Konzeption zu gewährleisten. Die Curricula sind durch die Studienkommissionen der Pädagogischen Hochschulen zu verordnen, wobei sich die Studienkommissionen bei der Gestaltung der Curricula Experten/Ausschüssen bedienen werden (§ 17 Abs. 6).

Abs. 2 sieht eine Verordnungsermächtigung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen vor, Abs. 3 nennt die unverzichtbaren Inhalte der Curricula, die auf der Grundlage des Hochschulgesetzes und der Verordnung gemäß Abs. 2 zu verordnen sind. Beide Bestimmungen sollen bei grundsätzlich autonomer Gestaltbarkeit der Studien die in Bundesverantwortung gelegene Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Ausbildungen gewährleisten.

Zur Gliederung in Studienabschnitte (Abs. 2 Ziffer 2): Die Zweiteilung der sechssemestrigen Studiengänge ist in § 40 Abs. 3 festgesetzt. Bei den zeitlich und inhaltlich weniger umfangreichen Hochschullehrgängen und Lehrgängen ist es sinnvoll, rechtliche Vorgaben hinsichtlich Gliederung und Vergleichbarkeit der Studien im Verordnungswege festzulegen.

Zu § 42 Abs. 4 (Curriculum, Begutachtungsverfahren):

Diese Bestimmung regelt das Begutachtungsverfahren, dem Curricula vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen zu unterziehen sind. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung und die Einbindung aller für das konkrete Studienangebot zu befassenden Bildungseinrichtungen, Behörden und Institutionen liegt dabei bei der Studienkommission. Im Sinne der Kooperationsverpflichtung des § 10 ist jedenfalls über den eigenen Hochschulstandort hinaus zu gehen, um Synergien zu ermöglichen und die Vergleichbarkeit der Aus- und Weiterbildungsangebote sicher zu stellen. Die Vergleichbarkeit mit Curricula gleichartiger Studien ist auch im anzuschließenden Qualifikationsprofil darzulegen.

Die Genehmigung der Curricula durch das Rektorat entspricht der hochschulischen Struktur, der Außenwirkung und der Gesamtverantwortung dieses Organs.

Zu § 42 Abs. 5 (Curriculum, Nachweis besonderer Vorkenntnisse):

Mit dieser Bestimmung wird eine Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender oder ordentliche Studierende zu einzelnen Studienangeboten geregelt (siehe dazu § 61 Abs. 1). Wesentlich ist der Bezug auf die Erfordernisse des konkreten Curriculums und – im Hinblick auf die Zulassungsentscheidung durch das Rektorat, die den Verfahrensbestimmungen der §§ 25 ff. unterliegt – die ausreichend bestimmte Umschreibung der nachzuweisenden Vorkenntnisse (siehe dazu § 51 Abs. 1).

Sind für das Verständnis einzelner Module eines Studienangebotes besondere Vorkenntnisse erforderlich, kann der Nachweis dieser Vorkenntnisse als Anmeldungsvoraussetzung zu den Modulen im Curriculum festgelegt werden.

Die verlangten Vorkenntnisse können durch Vorlage bereits vorhandener Kompetenznachweise (Zeugnisse, Kursbestätigungen etc.), durch Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form nachgewiesen werden; entsprechende Hinweise sind im Curriculum zu verankern (siehe auch § 51 Abs. 3 PH-Gesetz und zum Vergleich § 54 Abs. 7 UG 2002).

Zu § 42 Abs. 6 (Curriculum, Vergabe von Credits):

Innerhalb des gemeinsamen Hochschulraums (Bologna-Prozess) wurde ein Leistungspunktesystem (ECTS – European Credit Transfer System) eingerichtet, das sowohl die Übertragbarkeit (Anrechnung) als auch die Kumulation von Leistungspunkten (Credits) ermöglicht (Prag-Kommuniqué 19. 5. 2001). Gemeinsam mit gegenseitig anerkannten Qualitätssicherungssystemen erleichtern solche Möglichkeiten den Studierenden den Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt und erhöhen die Kompatibilität der Studien sowie die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hochschulen.

Die nunmehr gesetzlich verankerte verpflichtende Zuteilung von Credits zu den einzelnen Studien erfolgt im Zusammenhang mit dem von Österreich ratifizierten Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen), BGBl. III Nr. 71/1999. Die Zuteilung der Credits dient der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Studienangeboten, der Durchlässigkeit zwischen Angeboten unterschiedlicher Strukturen und auf unterschiedlichen Niveaus und damit der Zugangserleichterung zu diesen Angeboten, der Förderung der internationalen Mobilität und der Vergleichbarkeit der erworbenen Qualifikationen und Abschlüsse.

Zu § 42 Abs. 7 (Curriculum, personelle und finanzielle Ressourcen):

Diese Bestimmung betrifft im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit und die Bindung der Curricula an die zur Verfügung stehenden Ressourcen. Unter der „Darlegung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen“ ist eine auf einer Normstudierendengruppe basierende abstrakte Kostenberechnung für die einmalige Durchführung des konkreten Studienangebots zu verstehen, die zumindest die Lehrendenkosten, die anfallenden Prüfungsgebühren und einen allfällig erforderlichen zusätzlichen Sachaufwand (Reisekosten, Raummiete etc.) zu umfassen hat.

Entsprechend dem Aufsichtsrecht und der Aufsichtsverpflichtung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers (§ 24 Abs. 1) hat dieses die Curricula aufzuheben, wenn sie rechtswidrig oder nicht bedeckbar sind. Der Begriff „gesetzliche Bestimmungen“ ist hier auf alle Rechtsvorschriften, also auch auf die von der Pädagogischen Hochschule selbst gesetzten, zu beziehen.

Zu § 43 Abs. 1 und 2 (Prüfungsordnung, Definition, Inhalte):

Jeder Curriculum hat eine Prüfungsordnung für das konkrete Studienangebot zu umfassen, welche zumindest die in Abs. 2 genannten Festlegungen zu enthalten hat. Die Notwendigkeit für über diese Festlegungen hinausgehende zusätzliche Inhalte der Prüfungsordnungen kann sich aus bestehenden Vorschriften oder aus den Studienangeboten selbst ergeben. Weiters sind die Vorgaben der gemäß § 42 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu beachten (siehe die Erläuterungen zu § 42 Abs. 2).

Zu § 43 Abs. 3 bis 5 (Prüfungsordnung, Beurteilung, Gesamtbeurteilung, Prüfungswiederholungen):

Für die Beurteilung der durch Prüfungen oder auf andere Art festgestellten Leistungen Studierender sowie der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten ist weiterhin die in Österreich übliche fünfstufige Notenskala heranzuziehen. In Angleichung an universitäre Regelungen und in Entsprechung eines häufig geäußerten Anliegens der ehemaligen Akademien nach Akademien-Studiengesetz 1999 (in der Folge „ehemalige AStG-Akademien“) besteht nun abweichend die Möglichkeit, eine positive Beurteilung ohne differenzierte Wertung („mit Erfolg teilgenommen“) bzw. die adäquate negative Beurteilung („ohne Erfolg teilgenommen“) zu vergeben. Voraussetzung für diese Form der Beurteilung ist allerdings, dass die Heranziehung der fünfstufigen Notenskala nicht sinnvoll ist.

Den Prüfern und Prüferinnen steht somit die uneingeschränkt freie Wahl zwischen den beiden Beurteilungsformen nicht zu. Die Curricula werden entsprechende Vorgaben zu enthalten haben.

Abs. 4 führt die vor Inkrafttreten des Akademien-Studiengesetzes 1999 gebräuchliche Gesamtbeurteilung („Kalkül“) wieder ein; der Modus folgt der universitären Regelung.

Abs. 5 legt für alle Prüfungen (also auch für studienabschließende Prüfungen und Arbeiten, jedoch nicht für die Beurteilung der schulpraktischen Leistungen), die negativ beurteilt wurden, die Zahl der zustehenden Wiederholungen mit insgesamt drei fest. Die dritte Wiederholung ist als kommissionelle Prüfung abzulegen, um ein objektives Verhältnis zwischen Prüfenden und Geprüften sicherzustellen. Mit dieser Bestimmung folgt das Hochschulgesetz der grundsätzlichen Regelung im Universitätsgesetz 2002, lässt aber abweichend davon die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen nicht zu.

Abs. 5 ist auch im Zusammenhalt mit § 59 Abs. 2 Ziffer 4 und § 59 Abs. 2 Ziffer 6 zu lesen:

Gemäß § 59 Abs. 2 Ziffer 4 sind in die Anzahl der zulässigen Wiederholungen auch Prüfungsantritte einzurechnen, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule über dasselbe Prüfungsfach bzw. Modul erfolgten. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Anzahl der zur Verfügung stehenden Wiederholungen durch den Wechsel zu einem anderen Studium oder an eine andere Pädagogische Hochschule unzulässig ausgeweitet wird.

§ 59 Abs. 2 Ziffer 6 stellt eine Sonderbestimmung für die verpflichtend vorzusehende schulpraktische Ausbildung dar. Ausgehend von der Praxis der ehemaligen AStG-Akademien, die Lehrveranstaltungen der schulpraktischen Ausbildung nicht einzeln, sondern semester- oder blockweise zu beurteilen, steht nur eine einzige Wiederholung des negativ beurteilten Semesters oder schulpraktischen Blocks zu. Eine weitere Wiederholung eines derart umfassenden Leistungserfordernisses ist weder organisatorisch durchführbar noch pädagogisch sinnvoll, da Studierende innerhalb dieses wiederholten Semesters bzw. Blocks genügend vielfältige Gelegenheit zur Darstellung ihrer verbesserten Leistungen geboten wird. Werden die schulpraktischen Leistungen des Studierenden oder der Studierenden im Wiederholungssemester oder im wiederholten schulpraktischen Block neuerlich negativ beurteilt, gilt das Studium als vorzeitig beendet. (Auch hier wird aus den oben genannten Gründen eine negativ beurteilte schulpraktische Einheit – Semester oder Block -, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule absolviert wurde, in die Anzahl der zulässigen Wiederholung mit eingerechnet). Die vorzeitige Beendigung des Studiums nach zweimaliger negativer Beurteilung der schulpraktischen Einheit ist damit begründbar, dass die Schulpraktischen Studien derart grundsätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten für die Unterrichtstätigkeit vermitteln, dass bei einer unzureichenden Leistung in diesem Bereich eine weitere Ausbildung zum Lehrberuf nicht sinnvoll erscheint.

Zu § 44 (Rechtsschutz bei Prüfungen):

In Abs. 1 dieser Bestimmung, die der Regelung des § 79 UG 2002 nachgebildet ist, wird zunächst festgehalten, dass die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig ist. Weist jedoch die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel auf, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (§ 28 Abs. 2 Ziffer 2) diese Prüfung auf den Antrag des oder der Studierenden (die oder der diesen Mangel darstellt) aufzuheben, wobei die Verfahrensvorschriften der §§ 25 ff. anzuwenden sind.

In den Absätzen 2 bis 4 sind Vorgaben für die ordnungsgemäße Durchführung (kommissioneller) mündlicher Prüfungen einschließlich der Führung von Prüfungsprotokollen sowie die Aufbewahrungsfristen für Prüfungsprotokolle und Beurteilungsunterlagen derart verankert, wie sie den für solche Vorgaben bisher üblichen und bewährten Richtlinien entsprechen.

Den gesetzten Aufbewahrungsfristen in der Dauer von sechs bzw. dreißig Jahren liegen Erfahrungen aus studienrechtlichen Verfahren zu Grunde (der Zugriff auf entscheidungsrelevante Unterlagen und Dokumente darf durch die Setzung zu kurzer Aufbewahrungsfristen nicht verhindert werden).

Abs. 5 verankert das Einsichtsrecht der Studierenden in die sie betreffenden Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle. Dieses Recht wird durch sinnvolle organisatorische Vorgaben an Pädagogischen Hochschulen (etwa, dass die Einsichtnahme und das Anfertigen von Kopien an der Pädagogischen Hochschule selbst zu erfolgen haben) nicht eingeschränkt.

Zu § 45 (Nichtigerklärung von Beurteilungen):

Auch diese Bestimmung ist universitären Regelungen nachgebildet (§ 74 UG 2002). Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (§ 28 Abs. 2 Ziffer 2) hat die Beurteilung einer Prüfung für nichtig zu erklären, wenn entweder die Zulassung zu der Prüfung oder die Beurteilung der Prüfung erschlichen wurde, da dadurch eine gesetzeskonforme Prüfung bzw. Beurteilung unmöglich wurde.

Denkbare Anwendungsfälle sind zB das Fälschen eines Zeugnisses über eine Lehrveranstaltung, welche eine Zulassungsbedingung für die abschließende Prüfung darstellt, das Ausgeben einer fremden Arbeit als die eigene oder das unreflektierte und nicht ausgewiesene „Herunterladen“ ganzer Dokumente aus dem Internet.

Um derartige erschlichene und deshalb für nichtig erklärte Leistungen nicht besser zu stellen als gesetzeskonform zustande gekommene, aber negativ beurteilte Leistungen, sind solche Prüfungen – im Gegensatz zu den gemäß § 44 Abs. 1 ohne Schuld der Studierenden aufgehobenen – auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Zu § 46 (Zeugnis, Teilnahmebestätigung):

Neben Zeugnissen sind wie bisher Teilnahmebestätigungen vorgesehen (Letztgenannte für solche Veranstaltungen, die nicht mit einer Prüfung oder einer anderen Art der Leistungsfeststellung abgeschlossen werden).

Trotz grundsätzlich freier Gestaltbarkeit durch die Pädagogischen Hochschulen werden Zeugnisse jedenfalls folgende wesentliche Angaben enthalten müssen:

             - ausstellende pädagogische Hochschule

             - Bezeichnung des Zeugnisses

             - Matrikelnummer des oder der Studierenden

             - Familien- und Vorname(n) des oder der Studierenden

             - Geburtsdatum des oder der Studierenden

             - Bezeichnung des Studiums

             - Bezeichnung des Prüfungsfaches oder des Moduls und/oder des Themas der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeit

             - erfolgte Beurteilung und erworbene Credits

             - Prüfungsdatum

             - Name des Prüfers oder der Prüferin bzw. des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission

             - Name des Ausstellers oder der Ausstellerin.

Unter „Aussteller“ oder „Ausstellerin“ ist dabei jene Person zu verstehen, die für den Inhalt und die Ausstellung der Urkunde „Zeugnis“ verantwortlich ist (Prüfer oder Prüferin, Vorsitzender oder Vorsitzende der Prüfungskommission).

Abs. 2 beinhaltet die studienrechtliche Ermächtigung, aus arbeitsökonomischen Gründen Zeugnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung auszufertigen.

Zu § 47 (Qualitätssicherung):

Im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems der Pädagogischen Hochschule (§ 33) hat die Studienkommission die Aufgabe, Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote zu erstellen (§ 17 Abs. 3 Z 3).

Es sind jedenfalls Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu setzen, da die Qualitätssicherung eine permanente Evaluation der Studienarbeit und -erfolge an den einzelnen Pädagogischen Hochschulen verlangt. Die Studienkommission ist angehalten, Evaluierungsmethoden zu erarbeiten und anzuwenden, wobei international bewährte Methoden berücksichtigt werden sollten, um die Akzeptanz der Ergebnisse im internationalen Kontext sicherzustellen.

Die Ergebnisse der Evaluierungen und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sind verpflichtend in die Qualitätsentwicklung der Pädagogischen Hochschule und in die Weiterbildung des Lehrpersonals einzubeziehen. Als aktuelle Entwicklung ist in diesem Zusammenhang die modulare Gestaltung der Studienangebote und die Schaffung adäquater Kompetenznachweise zu nennen.

Neben dieser Spezialzuständigkeit der Studienkommission kommt dem Rektorat die Aufgabe zu, Evaluierungen im gesamten Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule zu veranlassen und die Evaluierungsergebnisse zu veröffentlichen (§ 15 Abs. 3 Z 10).

Nähere Bestimmungen zu den Bereichen Evaluierung und Qualitätsicherung können durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds festgelegt werden (§ 34 Abs. 2).

Zu §§ 48 und 49 (Bachelorarbeit, Veröffentlichungspflicht):

In den bisherigen Lehramtstudien war als Teil der Diplomprüfung eine studienfachbereichsübergreifende schriftliche Diplomarbeit zu verfassen, die neben den human- und fachwissenschaftlichen Gesichtspunkten besonders auf den Nachweis der methodisch-diaktischen Kompetenz der Absolventinnen und Absolventen ausgerichtet war.

Um sicher zu stellen, dass die mit dem neuen Bachelorabschluss verbundene Lehramtsprüfung auch die notwendige praxisbezogene berufliche Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen umfasst, wird auch weiterhin eine Abschlussarbeit (Bachelorarbeit) verlangt, die vorrangig dem Nachweis der ausbildungsspezifischen Kompetenzen dient und damit notwendiger Weise über den rein wissenschaftlichen Bezug hinausgeht.

Da die Darstellung eines umfassenden Themas im komplexen Bezug von wissenschaftlicher Theorie und beruflicher Praxis innerhalb einer zeitlich begrenzten Prüfung nicht möglich ist, muss dieser Nachweis als schriftliche Hausarbeit verfasst werden.

Diese Form der Abschlussarbeit ist unverzichtbar für die Erlangung der lehramtlichen Qualifikation.

§ 48 Abs. 2 stellt klar, dass Bachelorarbeiten urheberrechtlichen Schutz nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936 i. d. g. F. genießen.

Die bisherigen Diplomarbeiten konnten den Studienbibliotheken der AStG-Akademien nur mit ausdrücklicher Einwilligung des oder der Studierenden zur Verfügung gestellt werden. Nunmehr begründet die Bestimmung des § 49 die Verpflichtung, positiv beurteilte Bachelorarbeiten der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen, womit die erforderliche gesetzliche Grundlage für diese Einschränkung der Verwertungsrechte des Urhebers oder der Urheberin geschaffen wurde.

Zu § 50 Abs. 1 (Zulassung zum Studium, Zuständigkeit):

Bei der gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 8 dem Rektorat übertragenen Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung zum Studium sind die Verfahrensbestimmungen der §§ 25 ff. anzuwenden.

Zu § 50 Abs. 2 (Zulassung zum Studium, Festlegung von Zulassungskriterien):

Diese Bestimmung sieht die Festlegung von Reihungskriterien für den Fall vor, dass die Anzahl der Aufnahmebewerber und Aufnahmebewerberinnen die Anzahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt.

Die Festlegung von Reihungskriterien lag unter Geltung des Akademien-Studiengesetzes 1999 in der Kompetenz der Studienkommission (§ 10 Abs. 2 AStG 1999) und war in den einzelnen Curricula vorzunehmen. Die organisatorisch richtige Zuordnung dieser Kompetenz zum Rektorat hat zur Folge, dass nunmehr generelle und für alle Studienangebote geltende Reihungskriterien verordnet werden, die notwendiger Weise einen höheren Abstraktionsgrad aufweisen müssen als die früheren den einzelnen Studienangeboten angepassten Reihungskriterien.

Zu § 50 Abs. 3 (Zulassung zum Studium, Abgangsbescheinigung):

Diese Bestimmung ist auf Personen anzuwenden, die an einer inländischen Pädagogischen Hochschule für ein bestimmtes Studium zugelassen waren, dieses Studium vorzeitig beendet haben und in der Folge die Zulassung für das selbe Studium an einer anderen inländischen Pädagogischen Hochschule begehren.

Die Bestimmung verhindert daher nicht, dass Studierende, die an einer Pädagogischen Hochschule für ein bestimmtes Studium aufrecht zugelassen sind, zeitgleich ein ihrem Studium zuzurechnendes, aber unterschiedliches Angebot einer anderen Pädagogischen Hochschule nützen (im Rahmen eines Bachelorstudiums für das Lehramt an Hauptschulen kann z. B. ein Studienfach, das an der eigenen Pädagogischen Hochschule nicht angeboten wird, an einer anderen Pädagogischen Hochschule studiert werden). Unzulässig wäre jedoch die gleichzeitige Belegung einander entsprechender Ausbildungsteile an zwei Pädagogischen Hochschulen.

Zu § 50 Abs. 4, 5 und 7 (Zulassung zum Studium, Vorlage von Urkunden, antragstellende ausländische Personen, Zulassung und Erstaufenthaltstitel):

Diese verfahrensrechtlichen Bestimmungen sind den entsprechenden universitären Regelungen nachgebildet. Abs. 7 sieht eine Ermächtigung österreichischer Berufsvertretungsbehörden im Rahmen der Zulassung ausländischer Aufnahmebewerber und Aufnahmebewerberinnen vor, die weder zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind noch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Neben der in diesen Fällen oft erforderlichen Manuduktion (Hilfestellung der Behörde) bei der Einbringung der Zulassungsanträge soll darauf hingewirkt werden, dass die im rechtlichen Bedingungszusammenhang stehenden Zulassungsentscheidungen und Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können.

Zu § 50 Abs. 6 (Zulassung zum Studium, ordentliche oder außerordentliche Studierende):

Durch Verweis auf § 72 Ziffer 1 legt diese Bestimmung klar, dass sowohl ordentliche als auch außerordentliche Studierende unter den Oberbegriff „Studierende“ zu subsumieren sind und mit der Zulassung Angehörige der Pädagogischen Hochschule werden. Zur begrifflichen Unterscheidung wird auf § 62 und die entsprechenden Erläuterungen hingewiesen.

Zu § 51 Abs. 1 und 3 (Zulassungsvoraussetzungen, studienbezogene Aufnahmebedingungen und Aufnahmeverfahren):

Der bereits bisher als Zulassungsvoraussetzung normierten und den universitären Regelungen entsprechenden allgemeinen Universitätsreife werden studienbezogene Aufnahmebedingungen an die Seite gestellt. Der Nachweis dieser studienbezogenen Aufnahmebedingungen als Voraussetzung für die Zulassung zu ordentlichen Bachelorstudien kann durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form erfolgen.

Neben den allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universitätsreife und der Eignung für das Studium sind abweichende und zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung deshalb zwingend notwendig, weil für bestimmte Lehrämter in diesem Bereich durch sowohl eine entsprechende Ausbildung als auch eine ausreichende Praxis im wirtschaftlichen Berufsleben die erforderlichen Kenntnisse darüber grundgelegt sein müssen, da im Studium selbst diesbezüglich nur mehr eine Aktualisierung erfolgen kann. (D.h., etwa ein Berufsschullehrer für Tischlerei kann nicht innerhalb des Studiums das Tischlerhandwerk erlernen sondern muss diese Kenntnisse und Fertigkeiten bereits auf entsprechendem Niveau mitbringen. Im Studium kann die fachliche Bildung nur mehr den aktuellsten Stand vermitteln und etwaige geringe Defizite ausgleichen.) Die Reifeprüfung als allgemeine Zugangvoraussetzung ist im Bereich der Berufsbildung bis spätestens zum Erlangen von 120 Credits erforderlich; diese gesetzliche Ausnahme für den Kreis der Studierenden für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung hat zur Folge, dass diesen auch bis zum Erlangen der 120 Credits der Status des ordentlichen Studierenden zukommt.

Bei der Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung zu diesen zusätzlichen Voraussetzungen zum Studium durch die einzelnen Studienkommissionen ist eine österreichweit einheitliche Abstimmung unbedingt notwendig. Für bestimmte Studiengänge im Rahmen der Berufsbildung ist im Studienplan vorzusehen, dass jedenfalls bis zum spätesten Zeitpunkt der Erlangung von 120 ECTS-Credits (normalerweise nach 4 Studiensemestern) die Erreichung der Universitätsreife nachzuweisen ist. (Vor dem AStG 1999 galt diesbezüglich eine Verordnung des Bundesministeriums, das AStG 1999 räumte bereits den Studienkommissionen die Verordnungsermächtigung ein; im Rahmen der Bundesleitungskonferenz der Berufspädagogischen Akademien wurde jedoch von den Studienkommissionen eine bundesweit einheitliche Regelung festgesetzt.)

Die näheren Bestimmungen über studienbezogene Aufnahmebedingungen (Eignungsprüfung) als Voraussetzung für die Zulassung zu ordentlichen Bachelorstudien, über Zulassungsvoraussetzungen für (Hochschul)Lehrgänge und über die entsprechenden Eignungs- und Aufnahmeverfahren sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds festzulegen. Im Rahmen dieser Verordnung sowie auf der Grundlage des § 42 Abs. 5 ist die Studienkommission ermächtigt, in den Curricula aller Studien Zulassungsbedingungen zu normieren (siehe auch die vergleichbare Bestimmung des § 54 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002).

Die durch diese Verordnungen festzulegenden näheren Bestimmungen über die Eignung und das Verfahren über die Feststellung der Eignung haben jedenfalls wie bisher eine Feststellung der für das jeweils angestrebte Lehramt notwendigen Voraussetzungen (wie etwa musikalisch-rhythmisches Empfinden für den Musikunterricht an Volksschulen oder die körperlichen Gegebenheiten zur Absolvierung der Ausbildung für den Gegenstand Bewegung und Sport) zu enthalten.

Zu § 52 (Zulassungsfristen):

Unter „Zulassungsfrist“ ist der Zeitraum zu verstehen, in dem die in § 69 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung bzw. ihre Anmeldungen zum jeweiligen Studiensemester einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Anmeldung zum jeweiligen Studiensemester erfolgt durch Inskription (§ 55 Abs. 1).

Neben der allgemeinen Zulassungsfrist für Bachelorstudien wird für jedes Semester auch eine Nachfrist festzulegen sein (siehe § 69 Abs. 1 und 2, jeweils letzter Satz).

Die besonderen Zulassungsfristen für (Hochschul)Lehrgänge begründen sich daraus, dass (Hochschul)Lehrgänge auch in geblockter Angebotsform und auch in der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit (§ 39 Abs. 3) geführt werden können.

Zu § 53 (Matrikelnummer, Studierendenevidenz):

Statt der an den bisherigen AStG-Akademien gebräuchlichen „Immatrikulationsnummer“, die intern aus freien Kontingenten zugewiesen wurde, wird nun die - universitätsrechtlichen Regelungen entsprechende - „Matrikelnummer“ gesetzlich verankert, die dem oder der Studierenden eindeutig zugeordnet und auch für allfällige weitere Studienzulassungen beizubehalten ist. Hinsichtlich der Bildung und der Vergabe der Matrikelnummern besteht eine Verordnungsermächtigung für das zuständige Regierungsmitglied.

In die vom Rektor bzw. der Rektorin zu führende Studierendenevidenz sind jedenfalls folgende studierendenbezogene Daten aufzunehmen:

             - Matrikelnummer

             - die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz zu erfassenden Daten (dazu zählen insbesondere Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Anschrift des oder der Studierenden, Sozialversicherungsnummer, Datum der allgemeinen Universitätsreife, Zulassungsstatus, Prüfungsdaten, Beginn- und Beendigungsdatum der Ausbildung, Beendigungsform der Ausbildung, verliehene akademische Grade)

             - Inskription

             - Anrechnung von Studien (Teilen von Studien)

             - Beurlaubung

             - vorzeitige Beendigung des Studiums

Zu § 54 (Studienbuch, Studienausweis):

Im Gegensatz zur bisher geltenden Rechtslage, aber der gängigen Praxis entsprechend legt diese Bestimmung klar, dass auch den außerordentlichen Studierenden als Angehörigen der Pädagogischen Hochschule ein Studienbuch sowie ein Studienausweis auszuhändigen ist. Die Bestimmung ist auf Studiengänge eingeschränkt, sodass zB im Bereich der Fort- und Weiterbildung von Lehrern und Lehrerinnen kein Studienbuch bzw. kein Studienausweis auszustellen ist.

Im Studienbuch und im Studienausweis sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken; explizite Festlegungen bestehen für die Inskription, die Anrechnung von Studien (Teilen von Studien) und für allfällige Beurlaubungen.

Zu § 55 (Inskription):

Im Gegensatz zur bisher geltenden Rechtslage werden nicht mehr einzelne Lehrveranstaltungen inskribiert, sondern es erfolgt die Anmeldung durch „globale“ Inskription des jeweiligen Studiensemesters eines Studienganges (im Bereich der Fort- und Weiterbildung von Lehrern und Lehrerinnen erfolgt keine Inskription im Sinne dieser Bestimmung).

Zu beachten ist, dass die von der Einheit „Studiensemester“ umfassten Lehrveranstaltungen wie bereits bisher unterschiedlichen Studienfachbereichen (zu deren Festlegung siehe die Verordnung gemäß § 42 Abs. 2), darüber hinaus aber auch unterschiedlichen Modulen zuzurechnen sein werden. Unter „Modul“ ist dabei eine im Curriculum verankerte inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit zu verstehen, die insbesondere durch festgelegte Zulassungsbedingungen, Bildungsziele und Bildungsinhalte, zertifizierbare (Teil)Kompetenzen und die Zuordnung von Credits (Workload) definiert wird. Da sich Studienfachbereiche und Module zudem in der Regel über mehrere Studiensemester erstrecken, kann aus der Einheit „Studiensemester“ nur eine zeitliche Kumulation unterschiedlicher Veranstaltungsangebote abgeleitet werden.

Die Inskription ist nur dann wirksam, wenn der Studienbeitrag entrichtet worden ist. Diesbezüglich wird auf die Verordnung gemäß § 70 Abs. 4 hingewiesen, durch die nähere Bestimmungen über die Einhebung der Studienbeiträge festzulegen sind.

Zu § 56 (Anrechnungen):

An anderen Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen abgelegte Studien müssen „erfolgreich absolviert“ worden sein, um auf die vorgesehene Ausbildungsdauer des Studiums an der Pädagogischen Hochschule anrechenbar zu sein. Die erfolgreiche Absolvierung muss aber im Gegensatz zur bisher geltenden Rechtslage nicht mehr zwingend durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Auch Bestätigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einer Studienveranstaltung führen dann zur Anrechnung, wenn die absolvierte Studienveranstaltung mit dem entsprechenden Angebot an der Pädagogischen Hochschule vergleichbar ist und auch dort mit einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme und nicht mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Aus dem Wort „Studien“ kann abgeleitet werden, dass unter dem Begriff „sonstige Bildungseinrichtungen“ solche aus dem postsekundären und tertiären Bereich zu verstehen sind.

Als Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit werden nicht nur Inhalt und Umfang der Studienanforderungen, sondern auch Art und Umfang des Leistungsnachweises sowie allenfalls erworbene Credits heranzuziehen sein. Gleichwertigkeit liegt demnach vor, wenn in allen genannten Bereichen eine annähernde Übereinstimmung besteht.

Die Bestimmung ermöglicht erstmals die Anrechnung beruflicher Vorkenntnisse auf praxisorientierte Studienteile im Bereich der Berufspädagogik und im Studiengang für das Lehramt an Polytechnischen Schulen. Damit wird einem dringenden Anliegen aus den genannten Aus- und Weiterbildungsbereichen entsprochen. Auch hier ist die Gleichwertigkeit Voraussetzung für die Anrechenbarkeit; als Kriterien kommen Art und Anforderungen des ausgeübten Berufs bzw. Art und Umfang der Tätigkeiten des oder der Studierenden in einer entsprechenden gewerblichen Einrichtung in Betracht.

Über den Antrag auf Anrechnung hat wie bisher das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (§ 28 Abs. 2 Ziffer 2) zu entscheiden.

Zu § 57 (Anerkennung von Bachelorarbeiten):

Diese Bestimmung stellt in Abweichung von der bisher geltenden Gesetzeslage klar, dass nicht nur im Rahmen eines Studiums absolvierte Prüfungen und wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten, sondern auch abschließende Bachelorarbeiten bei Gleichwertigkeit anzuerkennen sind.

Zu § 58 (Beurlaubung):

Die Wortfolge „aus besonderen Gründen“ weist darauf hin, dass eine Abwägung zwischen dem anzustrebenden regulären Studienablauf und den besonderen Umständen, die eine Unterbrechung des regulären Studienablaufs rechtfertigen, vorzunehmen ist. Besondere Gründe, die im Antrag des oder der Studierenden darzulegen und allenfalls nachzuweisen sind, werden jedenfalls bei Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, Schwangerschaft, Geburt oder Betreuung eines Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen vorliegen.

In der Satzung sind nähere Bestimmungen über die Beurlaubung festzulegen. Empfehlenswert dabei ist die demonstrative Aufzählung solcher „besonderen Gründe“, um für den Einzelfall eine Vergleichsbasis zu schaffen.

Die Beurlaubung wird der Befreiung von der Inskriptionsverpflichtung gleichgesetzt. Dem entsprechend haben beurlaubte Studierende keinen Studien- bzw. Lehrgangsbeitrag zu entrichten (§ 71 Abs. 5), dürfen aber auch nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Prüfungen ablegen oder Arbeiten zur Beurteilung einreichen.

Über den Antrag auf Beurlaubung hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (§ 28 Abs. 2 Ziffer 2) zu entscheiden.

Zu § 59 (Beendigung des Studiums, erfolgreiche Beendigung, vorzeitige Beendigung):

Diese Bestimmung entspricht bis auf wenige Abweichungen und Klarstellungen der Regelung des § 16 Akademien-Studiengesetz 1999.

Abs. 2 Ziffer 4 stellt klar, dass der Grund für die vorzeitige Beendigung des Studiums nunmehr auch dann vorliegt, wenn eine im Curriculum vorgesehene abschließende Arbeit oder Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht erfolgreich abgelegt werden kann.

Wie bereits in den Erläuterungen zu § 43 Abs. 5 ausgeführt, sind in die Anzahl der zulässigen Wiederholungen auch Prüfungsantritte einzurechnen, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule über dasselbe Prüfungsfach bzw. Modul erfolgten. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Anzahl der zulässigen Wiederholungen durch den Wechsel zu einem anderen Studium oder an eine andere Pädagogische Hochschule unzulässig ausgeweitet wird.

Abs. 2 Ziffer 6 stellt, wie zu § 43 Abs. 2 Ziffer 6 ebenfalls bereits ausgeführt, eine Sonderbestimmung für die verpflichtend vorzusehende schulpraktische Ausbildung dar. Ausgehend von der Praxis der ehemaligen AStG-Akademien, die Lehrveranstaltungen der schulpraktischen Ausbildung nicht einzeln, sondern semester- oder blockweise zu beurteilen, steht nur eine einzige Wiederholung des negativ beurteilten Semesters oder schulpraktischen Blocks zu. Eine weitere Wiederholung eines derart umfassenden Leistungserfordernisses ist weder organisatorisch durchführbar noch pädagogisch sinnvoll, da Studierende innerhalb dieses wiederholten Semesters bzw. Blocks genügend vielfältige Gelegenheit zur Darstellung ihrer verbesserten Leistungen geboten wird. Werden die schulpraktischen Leistungen des Studierenden oder der Studierenden im Wiederholungssemester oder im wiederholten schulpraktischen Block neuerlich negativ beurteilt, gilt das Studium als vorzeitig beendet. (Auch hier wird aus den oben genannten Gründen eine negativ beurteilte schulpraktische Einheit – Semester oder Block -, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule absolviert wurde, in die Anzahl der zulässigen Wiederholung mit eingerechnet). Die vorzeitige Beendigung des Studiums nach zweimaliger negativer Beurteilung der schulpraktischen Einheit ist damit begründbar, dass die Schulpraktischen Studien derart grundsätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten für die Unterrichtstätigkeit vermitteln, dass bei einer unzureichenden Leistung in diesem Bereich eine weitere Ausbildung zum Lehrberuf nicht sinnvoll erscheint.

Nach der bisher geltenden Rechtslage war die neuerliche Zulassung für das vorzeitig beendete Studium nur in wenigen Ausnahmefällen möglich (etwa bei der schriftlichen Abmeldung vom weiteren Studium oder bei Fachwechsel im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen). Die neue Rechtslage ermöglicht dem Rektorat (welches auch für die schriftliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung des Studiums an den Studierenden oder die Studierende zuständig ist), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine neuerliche Zulassung für das vorzeitig beendete Studium auszusprechen.

Zu § 60 (Abgangsbescheinigung, Diploma Supplement):

Die Abgangsbescheinigung wird Studierenden auf deren Antrag auszustellen sein, die entweder ein anderes als ein Bachelorstudium an der Pädagogischen Hochschule absolviert oder die ihr Studium aus einem der unter § 59 Abs. 2 genannten Gründe vorzeitig abgebrochen haben. Wie das bei abgeschlossenen Bachelorstudien auszustellende Diploma Supplement soll die Abgangsbescheinigung die Vergleichbarkeit der erworbenen Kompetenzen und damit die Durchlässigkeit zwischen modular gestalteten Studienangeboten unterschiedlicher Anbieter, unterschiedlicher Struktur und auf unterschiedlichem Niveau ermöglichen.

In dem von Österreich ratifizierten Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen) verpflichten sich die Teilnehmerstaaten, die Verwendung des Diploma Supplements zu fördern. Diese die Vertragsparteien unmittelbar bindende Verpflichtung konnte im Bereich der AStG-Akademien bisher nur auf Erlassbasis umgesetzt werden. Mit der vorliegenden gesetzlichen Verankerung wird die Angleichung an die universitäre Rechtslage und an die Situation im Bereich der Hochschulbildung in der europäischen Region vollzogen.

Zu § 61 Abs. 1 (Ordentliche Studierende):

Die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für Bachelorstudien (§ 51 Abs. 1) sind

             - die allgemeine Universitätsreife,

             - der Nachweis der Erfüllung studienbezogener Aufnahmebedingungen („Ablegung einer Aufnahmeprüfung“) und

             - für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung die Erfüllung zusätzlicher Zulassungsvoraussetzungen, die durch Verordnung der Studienkommission festgelegt sind. (Bei Studiengängen für gleiche Lehrämter an verschiedenen Pädagogischen Hochschulen ist auf eine Übereinstimmung dieser Zulassungsvoraussetzungen zu achten, weshalb sich die Studienkommissionen bei deren Festsetzung absprechen sollten).

Für die Zulassung als ordentlicher Studierender oder als ordentliche Studierende müssen über die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen hinaus besondere Vorkenntnisse für einzelne Studienangebote nachgewiesen werden, wenn diese in den entsprechenden Curricula verankert sind (siehe § 42 Abs. 5 und die dazu gehörigen Erläuterungen).

Im Bereich der Fort- und Weiterbildung können Vorkenntnisse auch jene sein, die im Dienst stehende Lehrerinnen und Lehrer in ihrer Berufspraxis erworben haben.

Zu § 61 Abs. 2 (Außerordentliche Studierende):

Aufnahmebewerber und Aufnahmebewerberinnen, die

             - die allgemeine Universitätsreife nicht nachweisen können,

             - die studienbezogenen Aufnahmebedingungen („Aufnahmeprüfung“) nicht erfüllen,

             - zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung nicht erfüllen oder

             - in den Curricula verankerte besondere Vorkenntnisse für einzelne Studienangebote nicht nachweisen können,

sind vom Rektorat bei Vorliegen der in Abs. 2 der Bestimmung genannten Bedingungen mit Einschränkungen als außerordentliche Studierende zuzulassen. In diesem Fall besteht also ein Rechtsanspruch auf die Zulassung als außerordentlicher Studierender oder außerordentliche Studierende. Auf das Zulassungsverfahren sind die Verfahrensbestimmungen der §§ 25 ff. anzuwenden. Die Einschränkung der Zulassung kann sich auf einen Zeitraum (Semester), auf die Lehrinhalte (zB bis einschließlich erster Studienabschnitt oder für bestimmte Lehrveranstaltungen), auf ECTS-Credits oder auf andere studienrelevante Umstände beziehen.

Ob freie Studienplätze zur Verfügung stehen, ist im Hinblick auf die konkrete Lehrveranstaltung zu prüfen, die als außerordentlicher Studierender oder außerordentliche Studierende besucht werden soll.

Durch die Zulassung des oder der außerordentlichen Studierenden darf weiters die Teilung der Lehrveranstaltung nicht erforderlich werden. - In den Lehrveranstaltungen der schulpraktischen Ausbildung ist dabei stets von einer Teilungsnotwendigkeit auszugehen, da der oder die Studierende bereits im ersten Studiensemester Unterrichtssequenzen eigenständig hält und daher auch in der Planung, Reflexion und Analyse gesonderte Ressourcen des Praxisbetreuers oder der Praxisbetreuerin sowie des Ausbildungslehrers oder der Ausbildungslehrerin ausschließlich an seine bzw. ihre Person bindet. Diese Aussage gilt für alle Lehrveranstaltungen, die ein vergleichbares Betreuungsverhältnis aufweisen und in denen daher gesonderte Ressourcen für jeden einzelnen Studierenden und jede einzelne Studierende eingesetzt werden müssen. - Auch hier hat die Prüfung im Hinblick auf die konkrete Lehrveranstaltung zu erfolgen.

Zu welchem Zeitpunkt die Zulassungsvoraussetzungen jedenfalls erbracht werden müssen, ist auf Grund der mit der Zulassung ausgesprochenen Einschränkung zu beurteilen.

Zu § 62 (Pflichten der Studierenden):

Absatz 1 sichert zunächst die für die effiziente Aufgabenerfüllung der Pädagogischen Hochschule notwendige Mitwirkung der Studierenden ab. Der letzte Satz des Abs. 1 weist durch die Verpflichtung, „die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen“, auf die weiterhin ausbildungsadäquate Angebotsform des Präsenzstudiums und auf ein Verhalten während des Studiums hin, dass einem zukünftigen Lehrer oder einer zukünftige Lehrerin als Vorbild für die Schülerinnen und Schüler gemäß ist.

Absatz 2 betrifft eine Reihe von Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung nachteilige Folgen für den Studienverlauf der Studierenden nach sich zieht. So stehen die Ziffern 2 und 3 der Bestimmung im Konnex mit dem „Exmatrikulationsgrund“ des § 59 Abs. 2 Ziffer 2 (das Studium gilt als vorzeitig beendet, wenn der oder die Studierende für mehr als zwei aufeinander folgende Semester nicht inskribiert, ohne beurlaubt worden zu sein). Die Nichteinhaltung der Ziffer 4 kann zu einem Terminverlust bei Prüfungen und letztlich zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums gemäß § 59 Abs. 2 Ziffer 4 führen. Die Ziffer 5 der Bestimmung entspricht der bereits in § 49 verankerten Verpflichtung, die Bachelorarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule zur Verfügung zu stellen; erst dann kann der akademische Grad verliehen werden (§ 65 Abs. 1).

Zu § 63 (Rechte der Studierenden):

§ 63 Abs. 1 des Entwurfes bezieht sich auf den leitenden Grundsatz der Lernfreiheit gemäß § 9 Abs. 6 Ziffer 3, formuliert diesen Grundsatz studierendenseitig als Recht und definiert ihn durch demonstrative Aufzählung wichtiger Beispiele.

Ziffer 2 fördert die nationale, Ziffer 3 die internationale Mobilität der Studierenden. Hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 wird auf die erläuternden Bemerkungen zu § 61 Abs. 2 verwiesen.

Besonders hervorzuheben ist die Bestimmung der Ziffer 7, die das Recht auf eine „abweichende Prüfungsmethode“ bei länger andauernder Behinderung des oder der Studierenden verankert. Damit wurde dem Behindertengleichstellungsgesetz entsprochen. Dies bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes, welche die Zulassungsvoraussetzungen für ein ordentliches oder außerordentliches Studium erfüllen (§ 61), die uneingeschränkte Absolvierung der Studienangebote ermöglicht werden muss.

Die in den Curricula umschriebenen Kompetenzen sind auch von Studierenden mit Behinderungen nachzuweisen, wobei jedoch Art und Methoden des Kompetenznachweises entsprechend zu adaptieren und bei Bedarf auch für den jeweiligen Kompetenznachweis geeignete Ersatzleistungen vorzusehen sind.

Da auch der Zugang zu Studienangeboten aus Gründen, die aus einer länger andauernden Behinderung resultieren, nicht eingeschränkt werden darf, werden die oben beschriebenen Vorgaben auch auf den Nachweis der Erfüllung der studienbezogenen Aufnahmebedingungen („Aufnahmeprüfung“) des § 51 Abs. 1 anzuwenden sein.

Abs. 2 der Bestimmung verankert zwei Informationsansprüche der Studierenden, welche nach der bisher geltenden Rechtslage in die Curricula aufzunehmen waren, direkt im Gesetz.

Zu §§ 64 und 65 (Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen; Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Studiengängen und Hochschullehrgängen):

Der international gebräuchliche und bolognakonforme akademische Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) wird den an der Pädagogischen Hochschule geführten Studiengängen bereits durch § 38 Abs. 2 zugeordnet; eine neuerliche Regelung in § 64 ist daher nicht erforderlich.

Gemäß § 65 Abs. 1 ist der akademische Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) nach Abschluss jedes Lehramtsstudiums von Amts wegen zu verleihen, wobei eine Urkunde über die Verleihung auszustellen ist. Die wesentlichen Inhalte der Verleihungsurkunde sind in § 65 Abs. 4 angeführt.

§ 39 Abs. 2 ordnet den international gebräuchlichen und bolognakonformen akademischen Grad „Master“ jenen Hochschullehrgängen zu, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule absolviert werden und deren Arbeitsaufwand mindestens 120 Credits beträgt. Im Gegensatz zum akademischen Grad „Bachelor of Education“ sind Mastergrade jedoch im Hinblick auf die jeweiligen Hochschullehrgänge zu spezifizieren und können nur dann verliehen werden, wenn sie in den Curricula der Hochschullehrgänge festgelegt sind (§ 64 Abs. 1).

Die Spezifikation erfolgt durch einen verbindlich vorgeschriebenen internationalen Vergleich. Es darf nur der Mastergrad im Curriculum verordnet werden, der für vergleichbare ausländische Masterstudien vergeben wird. Die Vergleichbarkeitsprüfung hat sich dabei an den Zulassungsbedingungen, dem Umfang und den Anforderungen der Masterstudien zu orientieren. Dabei wird einem modularen Studienaufbau, der sich an international gebräuchlichen Modulkriterien orientiert, eine wesentliche Bedeutung zukommen. Die durchgeführte Vergleichbarkeitsprüfung ist jedenfalls im Qualifikationsprofil (§ 42 Abs. 4) zu dokumentieren.

§ 39 Abs. 1 ordnet die akademische Bezeichnung „Akademisch …“ jenen Hochschullehrgängen zu, deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 Credits beträgt. Die akademische Bezeichnung ist mit einem Zusatz zu versehen, der die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisiert, und kann nur dann verliehen werden, wenn sie im Curriculum des Hochschullehrganges festgelegt ist (§ 64 Abs. 2).

Gemäß § 65 Abs. 2 sind akademische Mastergarde und akademische Bezeichnungen nach Abschluss der jeweiligen Hochschullehrgänge ebenfalls von Amts wegen zu verleihen. Hinsichtlich der wesentlichen Inhalte der Verleihungsurkunde wird neuerlich auf § 65 Abs. 4 verwiesen.

Zu § 66 (Führung des akademischen Grades):

§ 88 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 i. d. g. F., hat folgenden Wortlaut:

„Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung eines von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehenen akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.“

Aus dem Verweis des § 66 auf die Bestimmung des § 88 des Universitätsgesetzes 2002 ist abzuleiten, dass die Form der Führung des akademischen Grades in der Verleihungsurkunde festzulegen ist. Der akademische Grad ist dem Namen jedenfalls nachzustellen; die Eintragung der abgekürzten Form in öffentliche Urkunden kann verlangt werden.

Die hinsichtlich des Rechtes der Eintragung in öffentliche Urkunden erfolgte Einschränkung des § 88 Abs. 1 UG 2002 auf akademische Grade inländischer postsekundärer Bildungseinrichtungen (z. B. der Pädagogischen Hochschulen), anerkannter postsekundärer Einrichtungen anderer Vertragsparteien des EU-Beitrittsvertrages und anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird damit begründet, dass eine Einbeziehung der akademischen Grade aller ausländischen postsekundären Einrichtungen „im Hinblick auf die Vielzahl und Unterschiedlichkeit ausländischer akademischer Grade und die Vielfalt der Schriften und Sprachen nicht aufrecht erhalten werden (kann)“. (Zitiert aus den Erläuterungen zum Universitätsgesetz 2002).

Zu § 67 (Widerruf inländischer akademischer Grade bzw. einer akademischen Bezeichnung):

Die Aufhebung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung und die Einziehung der entsprechenden Verleihungsurkunden sind nur dann zulässig, wenn der oder die Berechtigte einen Erschleichungstatbestand gesetzt hat. Er oder sie muss also den akademischen Grad bzw. die akademische Bezeichnung durch eine vorsätzliche Täuschungshandlung oder durch das wissentliche Unterlassen einer gebotenen Aufklärung erlangt haben, wobei die Fälschung von Zeugnissen nur einen Anwendungsfall darstellt.

Zu § 68 (Nostrifizierung):

Nach der bisher geltenden Rechtslage war für den Antrag auf Nostrifizierung der Nachweis erforderlich, dass die Nostrifikation zwingend für die Berufsausübung des Antragstellers oder der Antragstellerin in Österreich erforderlich sei. Die Bestimmung des § 68 Abs. 1 lässt nun alternativ den Nachweis zu, dass die Nostrifikation zwingend für die Fortsetzung der Ausbildung der Antrag stellenden Person in Österreich benötigt werde. Damit wird einerseits der Bedarfslage der Nostrifikationswerber und Nostrifikationswerberinnen besser entsprochen, andererseits erfolgt die Angleichung an die entsprechende universitäre Regelung.

Nähere Bestimmungen sind in die Satzung aufzunehmen. Dazu zählen auch die bisher in § 31 AStG 1999 geregelten Vorschriften betreffend die Antragstellung und die vorzulegenden Nachweise, die Gleichwertigkeitsüberprüfung und das Nostrifikationsverfahren.

Absatz 4 regelt den Widerruf der Nostrifikation; diesbezüglich wird auf die erläuternden Bemerkungen zu § 67 hingewiesen.

Mit der Durchführung eines Nostrifikationsverfahrens waren für den Nostrifikationswerber bzw. für die Nostrifikationswerberin bereits bisher Kosten verbunden. Nunmehr erfolgt entsprechend der vergleichbaren universitären Regelung die Festlegung einer „Taxe“ in Höhe von 150 Euro im Gesetz. Nach den erläuternden Bemerkungen zum UG 2002 entspricht dieser Betrag dem in der Regel mit einem solchen Verfahren verbundenen Arbeitsaufwand der Universitäten, wodurch der gleiche Aufwand an den Pädagogischen Hochschulen angenommen werden kann.

Zu § 69 (Studienbeitrag):

Es ist vorgesehen, dass die Einnahmen aus den Studienbeiträgen den Hochschulen direkt zur Verfügung gestellt werden. Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Hochschulen zugelassen sind, sollen den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten haben. Der Studienbeitrag von Studierenden, die zu Studien zugelassen sind, die von zwei Hochschulen gemeinsam angeboten werden, ist auf die beteiligten Hochschulen aufzuteilen. Studienbeiträge sind nur für Erststudien an Pädagogischen Hochschulen vorgesehen.

Zu § 70 (Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung für Lehrer und Lehrerinnen):

Die Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer wird vom zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin oder, wenn dies im Hinblick auf die regionalen Erfordernisse zweckmäßig erscheit, auf Ermächtigung dieses bzw. dieser von den Landesschulräten in Auftrag gegeben. Die für die Durchführung von Fort- und Weiterbildung erforderlichen Budgetmittel werden im Einzelfall oder pauschal aufzubringen sein, sodass es nicht gerechtfertigt erscheint, von im Dienst befindlichen Lehrern und Lehrerinnen für die Teilnahme an beruflicher Fort- und Weiterbildung einen Lehrgangsbeitrag einzuheben. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Einhebung von Entgelten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

Zu § 71 (Erlass und Rückerstattung von Studienbeiträgen):

Die Erlassung und Rückerstattung der Studienbeiträge ist in diesem Artikel gesondert geregelt. Die Rückerstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und muss von der Hochschule direkt an die Studierenden übermittelt werden.

Zu § 72 (Personenkreis):

Siehe §§ 18, 19, 61-63. Ergänzend wird klar gestellt, dass alle Studierenden im Sinne des § 35 Z 5 und sämtliche Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule Angehörige der Pädagogischen Hochschule sind.

Zu § 73 (Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit):

Der Artikel 14 Staatsgrundgesetz gewährleistet jedermann „die volle Glaubens.- und Gewissensfreiheit“. Diese Bestimmung im Hochschulgesetz besagt somit, dass aus einer derartigen Weigerung zur Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten, dem Hochschulangehörigen/ der Hochschulangehörigen kein Nachteile erwachsen dürfen, jedoch von dieser/diesem der/die Dienstvorgesetzte schriftlich davon in Kenntnis zusetzen ist.

Zu § 74 (Veröffentlichungen):

Neben den Institutionen haben Forschende selbst das Recht ihre persönlichen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen. Für die Verwertung der Forschungsergebnisse ist nach der derzeitigen Gesetzeslage der Bund als Dienstgeber berechtigt, „Diensterfindungen“ von öffentlich-rechtlichen Bediensteten zur Gänze oder ein Benutzungsrecht an solchen Erfindungen in Anspruch zu nehmen.

Zu §§ 75, 76 und 77 (Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten samt Inventar, Drittmittel):

Die Pädagogische Hochschule hat die ihr zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bestmöglich zu nutzen. Dies bedeutet, dass sie sich bei der Widmung, Zuordnung und Nutzung der Räume am Bedarf und an den Prioritäten für Forschungs- und Lehrbetrieb sowie an den übrigen Verwaltungs- und Dienstleistungsaufgaben zu orientieren hat.

Der Raumbedarf der Pädagogischen Hochschulen wird kurz- und mittelfristigen Schwankungen unterliegen. Eine optimale Raumnutzung setzt eine genaue Kenntnis des jeweiligen Raumbedarfes voraus, die nur an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule gegeben sein wird. Eine optimale Nutzung bedeutet unter anderem auch eine optimale Verwertung von kurz- oder mittelfristige nicht für Zwecke der Pädagogischen Hochschulen benötigten Räume. Werden Räume kurz- oder mittelfristig von der Pädagogischen Hochschule nicht benötigt, sollen sie vermietet werden können Eine solche Verwertung ist auf Grund der Dauer der Informationsbeschaffung in der Regel nur innerhalb der Pädagogischen Hochschule durchführbar. Daher soll sie vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden, das auch über die Höhe des zu entrichtenden Entgelts entscheidet.

Vom Rektorat sind Untervermietungen für sportliche und künstlerische Zwecke, für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens, d.h. für Zwecke im öffentlichen Interesse, sowie für Zwecke im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit vorrangig zu behandeln,

Die zweckgebundene Verwendung der eingehobenen Entgelte bzw. Beiträge ergibt sich aus § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes.

Die Besonderheit der möglicherweise regelmäßigen oder kurzfristigen Vermietung einzelner Bauwerke oder Räumlichkeiten bedingt die Herausnahme aus dem Mitrechtsgesetz.

Die den Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung gestellten Räume werden von der Zentralstelle angemietet. Die Pädagogischen Hochschulen sind ausschließlich Nutznießer dieser Mietverträge. Aus diesem Grund muss den Pädagogischen Hochschulen die gesetzliche Möglichkeit eröffnet werden, Untermietverträge abzuschließen, soweit dies auf Grund der Mietverträge und des Mietrechtsgesetzes möglich ist.

Die Handlungsfähigkeit der zuständigen Organe der Pädagogischen Hochschule ist dadurch eingeschränkt, dass die eingenommenen Drittmittel der Pädagogische Hochschule – soweit sie nicht aus Vermietungen gem. § 75 stammen oder mit einer speziellen Widmung versehen sind  – ausschließlich für Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verwenden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass mit den eingeworbenen Drittmitteln keine mit den Aufgaben und Zielen der Pädagogischen Hochschule nicht im Zusammenhang stehenden Verträge abgeschlossen werden können. Die Überprüfung obliegt dem zuständigen Bundesminister/der zuständigen Bundesministerin im Wege des Aufsichtsrechtes.

Zu §§ 78 und 79 (Verweisungen – Vollziehung):

Die Anwendbarkeit von Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung entspricht der legistischen Praxis. Die Vollzugsbestimmung sieht in Übereinstimmung mit dem Bundesministeriengesetz hinsichtlich der Organisation (einschließlich der Finanzierung und des Personals) der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor. Dies entspricht der derzeitigen Rechtslage bezüglich der Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademie in Wien – Ober St. Veit (Agrarpädagogische Akademie).

Zu § 80 (In-Kraft-Treten):

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Um die Überleitung der bestehenden ASTG-Institutionen in die Pädagogische Hochschule organisatorisch und inhaltlich zu gewährleisten, ist es notwendig, dass bestimmte Organe bezüglich bestimmter Aufgaben zur Vorbereitung des Echtbetriebes früher bestellt werden. Die genannten §§ treten somit insoweit in Kraft als die bestellten Organe Pflichten im Bereich der Entwicklung der Pädagogischen Hochschule am Standort bis zum Echtbetrieb am 1. Oktober 2007 zu übernehmen haben.

Bis zur Aufnahme des Echtbetriebs der Pädagogischen Hochschule werden die  Studien nach dem AStG 1999 durchgeführt.

Zu § 81 (Übergangsrecht für den Studienbeginn im Studienbeginnjahr 2006/07):

Studierende, die erst zwei Studiensemester der insgesamt sechssemestrigen Ausbildung an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 absolviert haben, sollen jedenfalls ihr Studium als Bachelorstudium an einer Pädagogischen Hochschule fortsetzen. Ihnen steht kein Wahlrecht entsprechend der Bestimmung des § 83 Abs. 1 zu. Durch die Unterstellung des Großteils des Studiums (vier Ausbildungssemester) unter die neue Rechtslage wird der Zeitraum, in dem es zur parallelen Anwendung zweier Rechtssysteme an den Pädagogischen Hochschulen kommt, möglichst kurz gehalten.

Zu § 82 (Übergangsrecht für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2006/07):

Diese Bestimmung regelt den Übergang der Studien von ASTG-Akademien zu Pädagogischen Hochschulen. In der Regelung wird besonderes Augenmerk auf die an der Pädagogischen Hochschule notwendige wissenschaftliche Ausrichtung der Studien im Bachelorstudium Bedacht genommen.

Somit wird Studierenden, die ihr Lehramtsstudium an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 vor dem Studienjahr 2006/07 begonnen haben, mit dieser Bestimmung ein Wahlrecht eingeräumt.

Bei Entscheidung für die Fortsetzung ihres Studiums nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften haben die Studierenden zwar keine Zeitverzögerung in Kauf zu nehmen, müssen sich aber allenfalls adaptierten Curricula unterstellen. Die Studienkommissionen sind nämlich nach Abs. 2 der Bestimmung verhalten, die nach dem AStG 1999 verordneten Curricula für diese Studierenden zu adaptieren und neu zu erlassen. Die zu absolvierenden Studienveranstaltungen (Teile von Studienveranstaltungen) sind grundsätzlich den neuen Bachelorstudien zu entnehmen, können aber mit Auflagen oder Abweichungen versehen sein. Mit dieser Vorgabe wird den Pädagogischen Hochschulen eine möglichst flexible Vorgangsweise in der Übergangsfrist ermöglicht.

Bei Entscheidung für die Fortsetzung des Studiums als Bachelorstudium haben die Studierenden, die ja bereits den Großteil ihres Studiums (im Regelfall mindestens vier Ausbildungssemester) nach der „alten“ Rechtslage absolviert haben, die Anforderungen des Bachelorstudiums voll zu erfüllen. Dies setzt einen Vergleich der (schon bisher unter gewissen Rahmenbedingungen autonom gestalteten) Curricula der Diplomstudien nach AStG 1999 mit den Curricula der neuen Bachelorstudien durch die Pädagogische Hochschule voraus. Ergibt dieser Vergleich eine Differenz von mehr als 30 Credits Arbeitsaufwand, sind die fehlenden Anforderungen voll zu erbringen. Ergibt der Vergleich eine Differenz von bis zu 30 Credits Arbeitsaufwand, sind zumindest Anforderungen im Ausmaß von 30 Credits zu erbringen.

Um Studienverzögerungen hintan zu halten, ist die zulässige individuelle Höchststudiendauer auch bei einem Wechsel jedoch weiterhin mit zwölf Studiensemestern begrenzt.

Zu § 83 (Gründung der Pädagogischen Hochschulen):

In der Gründungsphase der Pädagogischen Hochschule ist bis zum Echtbetrieb am 1. Oktober 2007 Vorsorge zu treffen, dass entscheidende Organe bereits rechtzeitig ihre Aufgaben wahrnehmen können. Die im § 81 Abs. 1 genannten Regelungen zum früheren In-Kraft-Treten bestimmter Organe sollen diese Überleitungsmaßnahmen bestmöglich gewährleisten.

Abweichend von den sonstigen Befugnissen dieses Bundesgesetzes haben die Gründungsorgane die Aufgabe, alle Maßnahmen zu setzen, um mit 1. Oktober 2007 den Echtbetrieb der Pädagogischen Hochschule am Standort aufnehmen zu können.

In Vorbereitung der Studieninhalte (Studiengänge, Hochschullehrgänge, Lehrgänge) sind von der Gründungstudienkommission rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, dass alle notwendigen Studienangebote rechtmäßig ab 1. Oktober 2007 durchgeführt werden können. Gleiches gilt für die Vorbereitung von privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. (Hochschul)lehrgängen, hinsichtlich derer frühzeitig das Anrechungsverfahren (Antrag, Prüfung, Bescheid) in Gang gesetzt werden kann.