1176 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (1147 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005)

Im Rahmen des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 werden das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsgesetz-Luft geändert. Die Änderungen sind vor allem für die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben erforderlich.

Zu Artikel 1 (Änderung des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes)

Die Umsetzung der Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 34, bedingt geringfügige Anpassungen des Pkw-VIG, BGBl. I Nr. 26/2001, um neben der herkömmlichen Art der Darstellung der Verbraucherinformation über den Kraftstoffverbrauch und der CO2-Emissionen am Verkaufsort mittels Aushang auch die Verwendung der modernen Kommunkationstechnik einer (elektronischen) Anzeige zu ermöglichen.

Kompetenzgrundlage:

Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz stützt sich auf die Kompetenzbestimmungen Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen).

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002)

Die AWG-Novelle 2005 dient der Umsetzung der folgenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen:

      Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Änderungsrichtlinie), ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97

      Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12

       Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70

Seveso-II-Änderungsrichtlinie

Die Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Änderungsrichtlinie) enthält folgende Punkte:

      Änderungen im Geltungsbereich und neue Mengenschwellen auf Grund aktueller Vorkommnisse

       Rechtssicherheit im Bereich der Einstufung von Mineralöl-Massenprodukten

      Festlegung der Mengenschwellen für kanzerogene Substanzen und Substanzen mit einem Gefährdungspotential für Gewässer

      Festlegung von Mengenschwellen für Kaliumnitrat

       Harmonisierung der Vollzugspraxis bezüglich der Sicherheitsberichte und der Bestimmungen für die Raumordnung und Flächennutzung

      Stärkere Betonung des Zivilschutzes

Die Änderungen im AWG 2002 betreffen insbesondere den Anhang 6 und erfolgen in Abstimmung mit der Anlage 5 GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 85/2005. Es wird eine Klarstellung zur Einstufung von Abfällen getroffen.

Die sonstigen erforderlichen Änderungen zur Umsetzung der Seveso-II-Änderungsrichtlinie wurden in der Gewerberechtsnovelle 2005 vorgenommen; mit § 59 AWG 2002 erfolgt die inhaltliche Übernahme der geänderten Bestimmungen.

Ergänzungen zum Bundes-LärmG

Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) ist die Basis eines gemeinsamen Europäischen Konzeptes zur Verringerung der Auswirkungen von Umgebungslärm. Der operative Kerninhalt der Umgebungslärmrichtlinie ist die Einführung von sogenannten „strategischen Umgebungslärmkarten“, mit denen Flächen bzw. Zonen, in denen sich bestimmte Lärmquellen befinden, mit den Lärmpegeln und der Ausbreitung des Lärms dargestellt werden. Mit diesen strategischen Umgebungslärmkarten wird somit – zum Großteil auf Berechnungen basierend – die Umgebungslärmsituation herrührend vom Verkehr auf Bundesstraßen der Kategorien A und S, vom Eisenbahnverkehr, vom zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen sowie von bestimmten Betriebsanlagen einschließlich Häfen, Kesselanlagen, Bergbauanlagen und Behandlungsanlagen gemäß AWG 2002, wenn sie sich in definierten Ballungsräumen befinden, erfasst. Auf den strategischen Umgebungslärmkarten aufbauend sind Aktionspläne auszuarbeiten, in denen die Vorstellungen zur Verminderung von hohem Umgebungslärm ebenso enthalten sind wie allfällige Schritte zum Schutz von ruhigen Gebieten. Weiters sieht die Umgebungslärmrichtlinie die Festlegung – einschließlich der grundsätzlichen technischen Anknüpfungspunkte – von Lärmindizes vor, die in sämtlichen Mitgliedstaaten zur Lärmbewertung (Messung, Berechnung) verwendet werden.

Das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, setzt für den Bereich des Bundes die wesentlichen Eckpunkte und Instrumente der Umgebungslärmrichtlinie um. Für die Erstellung der strategischen Umgebungslärmkarten für IPPC-Behandlungsanlagen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verantwortlich. Für die Erstellung bedarf es der diesbezüglichen Informationen über Lärmemissionen, welche von den jeweiligen IPPC-Behandlungsanlagen ausgehen. Diese Informationen sind seitens der Anlageninhaber zur Verfügung zu stellen.

Registrierung befugter Fachpersonen und Fachanstalten

Die Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (Deponieentscheidung), ABl. Nr. L 11 vom 26.01.2003 S. 27, normiert Anforderungen an Personen und Einrichtungen, die Abfallprobenahmen und ‑untersuchungen vor der Deponierung durchführen. Probenahmen und ‑untersuchungen sind gemäß der Deponieentscheidung von unabhängigen und qualifizierten Personen und Einrichtungen vorzunehmen, die über Erfahrungen mit Probenahme, Analyse und Beurteilung von Abfällen und über ein effizientes Qualitätssicherungssystem verfügen. Darüber hinaus verweist die Deponieentscheidung auf zahlreiche CEN-Normen, welche entsprechend anzuwenden sind.

In diesem Zusammenhang werden die in den geltenden abfallwirtschaftlichen Vorschriften enthaltenen Fremdbeurteilungen zusammengefasst und eine Registrierung der Fachpersonen und Fachanstalten vorgesehen. Die normierten Anforderungen dienen insbesondere der Qualitätssicherung der Fremdbeurteilungen und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Festlegung allgemein gültiger Vorgaben.

Die genannten Fremdbeurteilungen dürfen nur von registrierten Fachpersonen und Fachanstalten durchgeführt werden. Im Register gemäß § 22 Abs. 1 wird eine Liste der befugten Fachpersonen und Fachanstalten veröffentlicht. Alle Abfallbesitzer, welche Fremdbeurteilungen in Auftrag geben, erhalten so eine wesentliche Hilfestellung bei der Auswahl der Auftragnehmer und müssen nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen für eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorliegen.

Sicherstellungen für Deponien

Gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1, sind vom Deponieinhaber finanzielle Sicherstellungen für die Erfüllung der Auflagen und Verpflichtungen während des Betriebs sowie während der Nachsorgephase zu leisten. Die Nachsorge für Deponien (ausgenommen Deponien für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial) hat entsprechend der Deponierichtlinie so lange zu erfolgen, bis die Behörde feststellt, dass keine Umweltgefährdung mehr ausgeht, mindestens jedoch 30 Jahre.

Die wesentlichen Eckpunkte für die Berechnung einer Sicherstellung wurden im Rahmen von Vollzugsbesprechungen mit Ländervertretern im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug Ende 2003 erarbeitet und werden nun verbindlich festgelegt. Für die Berechnung von Sicherstellungen steht ein entsprechendes Softwareprogramm auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung.

Hingewiesen wird, dass – wie bisher – für Deponien unter 100 000 m3, auf denen nur nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird, gemäß § 48 Abs. 4 keine Sicherstellung erforderlich ist.

Sofern sich die rechtlichen Vorgaben für die zu besicherenden Maßnahmen ändern, zB bei einer Änderung des Standes der Technik, sind die Sicherstellungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Dies wird jedenfalls bei der Neuerlassung der Deponieverordnung für Reststoff- und Massenabfalldeponien im Hinblick auf die Nachsorgemaßnahmen der Fall sein.

Zu Artikel 3 (Änderung des Emissionszertifikategesetzes)

Die Richtlinie 101/2004/EG zur Änderung der Richtlinie 87/2003/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls sieht vor, dass Zertifikate aus Joint Implementation- und Clean Development Mechanism-Projekten von den Inhabern von Emissionshandelsanlagen zur Abdeckung ihrer Emissionen genutzt werden können. Dies entspricht einer bereits im Rahmen der Verhandlungen zur Emissionshandelsrichtlinie getroffenen und auch im Text der Richtlinie festgehaltenen Vereinbarung der Mitgliedstaaten und der Kommission. Damit soll den Anlageninhabern die Einhaltung ihrer Verpflichtungen erleichtert werden, da im Grundgedanken des Emissionshandels die Knappheit von Zertifikaten im System durch restriktive Zuteilungen enthalten ist.

Diese Nutzung unterliegt gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Art der Projekte und der Menge der nutzbaren Zertifikate. Zertifikate aus Nuklearprojekten und Senkenprojekten dürfen lt. Richtlinie jedenfalls in der Anfangsphase des Systems nicht verwendet werden. Ab der zweiten Handelsperiode (die der ersten Kyoto-Verpflichtungsperiode entspricht) ist im nationalen Zuteilungsplan jedes Mitgliedstaates eine Obergrenze als Prozentsatz der Zuteilung für die einzelnen Anlagen festzulegen.

Die Richtlinie 101/2004/EG ist bis 13. November 2005 in nationales Recht umzusetzen.

Das geltende Gesetz sieht für gewisse Aspekte des Nationalen Zuteilungsplans nur Regelungen für die erste Periode vor. Die Novelle enthält daher auch diesbezügliche Regelungen für die folgende Periode.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand „Luftreinhaltung“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Zu Artikel 4 (Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft)

Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde nach mehrjährigen vorbereitenden Verhandlungen zwischen allen Interessensgruppen als zentrales Gesetz zur Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EG‑Richtlinien 1997 beschlossen. Es sieht vor, dass aufgrund von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten und so genannten Toleranzmargen eine Statuserhebung durchzuführen ist, in der die Rahmenbedingungen und Ursachen für die Überschreitung erhoben werden. Auf dieser Grundlage ist dann ein Maßnahmenkatalog in Verordnungsform zu erlassen, der taxativ im Gesetz aufgezählte Maßnahmen in den Bereichen Anlagen, Verkehr sowie Stoffe und Produkte enthalten kann.

Während die Bestimmungen des IG‑L über die Erlassung von Maßnahmenkatalogen in den ersten Jahren nach seinem In-Kraft-Treten kaum zur Anwendung kamen, wurden in den letzten Jahren mehrere Maßnahmenkataloge von den Landeshauptmännern erlassen. Dies ist einerseits auf die Einführung eines Grenzwerts für Feinstaub (PM10), der in Österreich vielfach nicht eingehalten wird, andererseits auf wiederholte Überschreitungen des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (u.a. für den Jahresmittelwert, der eine sinkende Toleranzmarge hat) zurückzuführen.

In der Anwendung des IG‑L haben sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen, vor allem bei den Verkehrsmaßnahmen, Probleme ergeben, einerseits im Vollzug, andererseits weil die Auslegung der angeführten Maßnahmen (zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und Geschwindigkeitsbeschränkungen) nicht eindeutig ist. Überdies stellte sich heraus, dass die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen zu großzügig sind, so dass die Wirksamkeit von Maßnahmen dadurch beeinträchtigt wird.

Gemäß der Rahmenrichtlinie Luftqualität haben die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zu treffen, dass bei Überschreitungen von Grenzwerten und Toleranzmargen Pläne und Programme erstellt werden, die zur Einhaltung der Werte führen. Diese Pläne und Programme müssen zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung stattfand, an die Europäische Kommission gemeldet werden. Das IG‑L setzt in den Bestimmungen über die Statuserhebung und den Maßnahmenkatalog diese Bestimmung der Substanz nach weitgehend um. Eine Bestimmung, dass die Maßnahmen an die Kommission zu melden sind, fehlt bislang allerdings.

Überdies setzt das IG‑L einen relativ engen Rahmen, da nur rechtsgestaltende Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 aufgrund der bestehenden Bundeskompetenzen in einem Maßnahmenkatalog enthalten sein können; andere Bereiche von Maßnahmen werden von den Ländern und auch vom Bund zwar genützt, können aber im Rahmen des geltenden IG‑L nicht dargestellt werden. Das betrifft sowohl den weiten Bereich der so genannten „soft measures“, die im Bereich der Förderungen, aber auch der Bewusstseinsbildung liegen, als auch Maßnahmen, die in der Kompetenz der Länder oder Gemeinden liegen. Die in der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität vorgesehenen umfassenden Pläne und Programme aufgrund von Überschreitungen der Grenzwerte und Toleranzmargen existieren vielfach, haben im IG‑L aber derzeit keine rechtliche Grundlage. Die vorliegende Novelle soll diese Grundlage schaffen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung können Maßnahmen außerhalb der Bundeskompetenz nicht in ein umfassendes Programm aufgenommen werden. In der vorliegenden Novelle wurde daher der Weg gewählt, dass auf Maßnahmen, die in der Länderkompetenz liegen, im Programm hingewiesen wird.

Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) wurde als Teilumsetzung des ECE‑Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten (Aarhus-Konvention) am 26. Mai 2003 beschlossen. Sie enthält im Wesentlichen Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und die Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich der Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen (Umweltorganisationen), an UVP‑Vorhaben und IPPC‑Verfahren sowie den Zugang der einbezogenen Parteien zu den Gerichten (Rechtsmittel an den UVS bzw. Beschwerde an den VwGH). Sie ist bis zum 25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen und enthält keine Übergangsbestimmungen.

Die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) ist am 21. Juli 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie betreffen die Voraussetzungen, wann Pläne und Programme SUP‑pflichtig sind, die Erstellung eines Umweltberichts, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die Einbeziehung anderer Umweltbehörden im Verfahren sowie gegebenenfalls grenzüberschreitende Konsultationen und die Erstellung der Pläne und Programme unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen. Die SUP‑Richtlinie ist bis zum 21. Juli 2004 umzusetzen.

Die Umsetzung beider Richtlinien erfolgt im vorliegenden Entwurf in den §§ 9c und 9d.

Die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft ist am 15. Dezember 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Sie ist bis zum 15. Februar 2007 in nationales Recht umzusetzen. Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe gentoxische Humankarzinogene sind und kein Schwellenwert festgelegt werden kann, unterhalb dessen diese Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Die Zielwertdefinition der Richtlinie wurde in das IG‑L übernommen und die Zielwerte als Anhang 5b eingefügt.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand „Luftreinhaltung“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 09. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Karlheinz Kopf,  Heidemarie Rest-Hinterseer, Klaus Wittauer, Gerhard Steier, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Franz Eßl, Georg Keuschnigg, Anton Heinzl sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig-Piesczek.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf Artikel 2 (§§ 78, 79, 91) und Artikel 4 (§ 9a Abs. 1 und 2 und § 20) bezog.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

„Bei der Anordnung von Maßnahmen nach § 10 IG-Luft können auch Einschränkungen des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien vorgenommen werden. Jedenfalls ausgenommen von einer solchen Einschränkung ist das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien, das immer zulässig ist.

Neben der Verhältnismäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen ist insbesondere zu beachten, ob und in welchem Ausmaß diese Tätigkeit zur Überschreitung der Grenzwerte beigetragen hat. Bei der möglichen Auswahl von Maßnahmen hat der Landeshauptmann weiters die Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes (ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung, BGBl I 2002/137) und die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Bestimmungen über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen der cross compliance (Verordnung 1782/2003), zu beachten.

Der Ausschuss geht davon aus, dass das Schwenden auf Almen (Verhinderung der Verbuschung) und die Verwertung durch Verbrennen eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung gemäß Bundesluftreinhaltegesetz und insbesondere aufgrund der cross compliance Bestimmungen (Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005) sogar ein notwendiges Erfordernis ist.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 11 09

Helga Machne Dr. Eva Glawischnig-Piesczek

    Berichterstatterin                     Obfrau