1176 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die
Regierungsvorlage (1147 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das
Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden
(Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005)
Im Rahmen des
Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 werden das
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz
2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsgesetz-Luft geändert.
Die Änderungen sind vor allem für die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Vorgaben erforderlich.
Zu Artikel 1 (Änderung des
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes)
Die Umsetzung der
Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs III
der Richtlinie 1999/94/EG, ABl. Nr. L 186 vom
25.07.2003 S. 34, bedingt geringfügige Anpassungen des Pkw-VIG,
BGBl. I Nr. 26/2001, um neben der herkömmlichen Art der Darstellung
der Verbraucherinformation über den Kraftstoffverbrauch und der CO2-Emissionen am Verkaufsort mittels Aushang auch die
Verwendung der modernen Kommunkationstechnik einer (elektronischen) Anzeige zu
ermöglichen.
Kompetenzgrundlage:
Das im Entwurf
vorliegende Bundesgesetz stützt sich auf die Kompetenzbestimmungen Art. 10
Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und
Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen).
Zu Artikel 2 (Änderung des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002)
Die AWG-Novelle
2005 dient der Umsetzung der folgenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen:
– Richtlinie
2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Änderungsrichtlinie),
ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97
– Richtlinie
2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl.
Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12
– Entscheidung
94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von
Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl.
Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70
Seveso-II-Änderungsrichtlinie
Die Richtlinie
2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Änderungsrichtlinie)
enthält folgende Punkte:
– Änderungen im
Geltungsbereich und neue Mengenschwellen auf Grund aktueller Vorkommnisse
– Rechtssicherheit
im Bereich der Einstufung von Mineralöl-Massenprodukten
– Festlegung der
Mengenschwellen für kanzerogene Substanzen und Substanzen mit einem Gefährdungspotential
für Gewässer
– Festlegung von
Mengenschwellen für Kaliumnitrat
– Harmonisierung
der Vollzugspraxis bezüglich der Sicherheitsberichte und der Bestimmungen für
die Raumordnung und Flächennutzung
– Stärkere Betonung
des Zivilschutzes
Die Änderungen im
AWG 2002 betreffen insbesondere den Anhang 6 und erfolgen in
Abstimmung mit der Anlage 5 GewO 1994 in der Fassung der
Gewerberechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 85/2005. Es wird eine
Klarstellung zur Einstufung von Abfällen getroffen.
Die sonstigen
erforderlichen Änderungen zur Umsetzung der Seveso-II-Änderungsrichtlinie
wurden in der Gewerberechtsnovelle 2005 vorgenommen; mit § 59
AWG 2002 erfolgt die inhaltliche Übernahme der geänderten Bestimmungen.
Ergänzungen zum Bundes-LärmG
Die Richtlinie
2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
(Umgebungslärmrichtlinie) ist die Basis eines gemeinsamen Europäischen
Konzeptes zur Verringerung der Auswirkungen von Umgebungslärm. Der operative
Kerninhalt der Umgebungslärmrichtlinie ist die Einführung von sogenannten
„strategischen Umgebungslärmkarten“, mit denen Flächen bzw. Zonen, in denen
sich bestimmte Lärmquellen befinden, mit den Lärmpegeln und der Ausbreitung des
Lärms dargestellt werden. Mit diesen strategischen Umgebungslärmkarten wird
somit – zum Großteil auf Berechnungen basierend – die Umgebungslärmsituation
herrührend vom Verkehr auf Bundesstraßen der Kategorien A und S, vom
Eisenbahnverkehr, vom zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen sowie von
bestimmten Betriebsanlagen einschließlich Häfen, Kesselanlagen, Bergbauanlagen
und Behandlungsanlagen gemäß AWG 2002, wenn sie sich in definierten
Ballungsräumen befinden, erfasst. Auf den strategischen Umgebungslärmkarten
aufbauend sind Aktionspläne auszuarbeiten, in denen die Vorstellungen zur
Verminderung von hohem Umgebungslärm ebenso enthalten sind wie allfällige
Schritte zum Schutz von ruhigen Gebieten. Weiters sieht die
Umgebungslärmrichtlinie die Festlegung – einschließlich der grundsätzlichen
technischen Anknüpfungspunkte – von Lärmindizes vor, die in sämtlichen
Mitgliedstaaten zur Lärmbewertung (Messung, Berechnung) verwendet werden.
Das
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005,
setzt für den Bereich des Bundes die wesentlichen Eckpunkte und Instrumente der
Umgebungslärmrichtlinie um. Für die Erstellung der strategischen
Umgebungslärmkarten für IPPC-Behandlungsanlagen ist der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verantwortlich. Für die
Erstellung bedarf es der diesbezüglichen Informationen über Lärmemissionen,
welche von den jeweiligen IPPC-Behandlungsanlagen ausgehen. Diese Informationen
sind seitens der Anlageninhaber zur Verfügung zu stellen.
Registrierung befugter Fachpersonen und Fachanstalten
Die Entscheidung
2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von
Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Art. 16 und Anhang II der
Richtlinie 1999/31/EG (Deponieentscheidung), ABl. Nr. L 11 vom
26.01.2003 S. 27, normiert Anforderungen an Personen und Einrichtungen,
die Abfallprobenahmen und ‑untersuchungen vor der Deponierung durchführen.
Probenahmen und ‑untersuchungen sind gemäß der Deponieentscheidung von
unabhängigen und qualifizierten Personen und Einrichtungen vorzunehmen, die
über Erfahrungen mit Probenahme, Analyse und Beurteilung von Abfällen und über
ein effizientes Qualitätssicherungssystem verfügen. Darüber hinaus verweist die
Deponieentscheidung auf zahlreiche CEN-Normen, welche entsprechend anzuwenden
sind.
In diesem
Zusammenhang werden die in den geltenden abfallwirtschaftlichen Vorschriften
enthaltenen Fremdbeurteilungen zusammengefasst und eine Registrierung der
Fachpersonen und Fachanstalten vorgesehen. Die normierten Anforderungen dienen
insbesondere der Qualitätssicherung der Fremdbeurteilungen und der Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrungen durch Festlegung allgemein gültiger Vorgaben.
Die genannten
Fremdbeurteilungen dürfen nur von registrierten Fachpersonen und Fachanstalten
durchgeführt werden. Im Register gemäß § 22 Abs. 1 wird eine Liste
der befugten Fachpersonen und Fachanstalten veröffentlicht. Alle
Abfallbesitzer, welche Fremdbeurteilungen in Auftrag geben, erhalten so eine
wesentliche Hilfestellung bei der Auswahl der Auftragnehmer und müssen nicht in
jedem Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen für eine befugte Fachperson
oder Fachanstalt vorliegen.
Sicherstellungen für Deponien
Gemäß der
Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom
16.07.1999 S. 1, sind vom Deponieinhaber finanzielle Sicherstellungen für
die Erfüllung der Auflagen und Verpflichtungen während des Betriebs sowie
während der Nachsorgephase zu leisten. Die Nachsorge für Deponien (ausgenommen
Deponien für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial) hat entsprechend der
Deponierichtlinie so lange zu erfolgen, bis die Behörde feststellt, dass keine
Umweltgefährdung mehr ausgeht, mindestens jedoch 30 Jahre.
Die wesentlichen
Eckpunkte für die Berechnung einer Sicherstellung wurden im Rahmen von
Vollzugsbesprechungen mit Ländervertretern im Hinblick auf einen einheitlichen
Vollzug Ende 2003 erarbeitet und werden nun verbindlich festgelegt. Für die Berechnung
von Sicherstellungen steht ein entsprechendes Softwareprogramm auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zur Verfügung.
Hingewiesen wird,
dass – wie bisher – für Deponien unter 100 000 m3,
auf denen nur nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird, gemäß
§ 48 Abs. 4 keine Sicherstellung erforderlich ist.
Sofern sich die
rechtlichen Vorgaben für die zu besicherenden Maßnahmen ändern, zB bei einer
Änderung des Standes der Technik, sind die Sicherstellungen zu überprüfen und
erforderlichenfalls anzupassen. Dies wird jedenfalls bei der Neuerlassung der
Deponieverordnung für Reststoff- und Massenabfalldeponien im Hinblick auf die
Nachsorgemaßnahmen der Fall sein.
Zu Artikel 3 (Änderung des
Emissionszertifikategesetzes)
Die Richtlinie
101/2004/EG zur Änderung der Richtlinie 87/2003/EG über ein System für den
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der
projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls sieht vor, dass Zertifikate
aus Joint Implementation- und Clean Development Mechanism-Projekten von den
Inhabern von Emissionshandelsanlagen zur Abdeckung ihrer Emissionen genutzt
werden können. Dies entspricht einer bereits im Rahmen der Verhandlungen zur
Emissionshandelsrichtlinie getroffenen und auch im Text der Richtlinie
festgehaltenen Vereinbarung der Mitgliedstaaten und der Kommission. Damit soll
den Anlageninhabern die Einhaltung ihrer Verpflichtungen erleichtert werden, da
im Grundgedanken des Emissionshandels die Knappheit von Zertifikaten im System
durch restriktive Zuteilungen enthalten ist.
Diese Nutzung
unterliegt gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Art der Projekte und der
Menge der nutzbaren Zertifikate. Zertifikate aus Nuklearprojekten und
Senkenprojekten dürfen lt. Richtlinie jedenfalls in der Anfangsphase des
Systems nicht verwendet werden. Ab der zweiten Handelsperiode (die der ersten
Kyoto-Verpflichtungsperiode entspricht) ist im nationalen Zuteilungsplan jedes
Mitgliedstaates eine Obergrenze als Prozentsatz der Zuteilung für die einzelnen
Anlagen festzulegen.
Die Richtlinie
101/2004/EG ist bis 13. November 2005 in nationales Recht umzusetzen.
Das geltende
Gesetz sieht für gewisse Aspekte des Nationalen Zuteilungsplans nur Regelungen
für die erste Periode vor. Die Novelle enthält daher auch diesbezügliche
Regelungen für die folgende Periode.
Kompetenzgrundlage:
Verfassungsrechtliche
Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand
„Luftreinhaltung“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.
Zu Artikel 4 (Änderung des
Immissionsschutzgesetzes-Luft)
Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde nach mehrjährigen vorbereitenden
Verhandlungen zwischen allen Interessensgruppen als zentrales Gesetz zur
Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EG‑Richtlinien
1997 beschlossen. Es sieht vor, dass aufgrund von Überschreitungen von
Immissionsgrenzwerten und so genannten Toleranzmargen eine Statuserhebung
durchzuführen ist, in der die Rahmenbedingungen und Ursachen für die
Überschreitung erhoben werden. Auf dieser Grundlage ist dann ein
Maßnahmenkatalog in Verordnungsform zu erlassen, der taxativ im Gesetz
aufgezählte Maßnahmen in den Bereichen Anlagen, Verkehr sowie Stoffe und
Produkte enthalten kann.
Während die Bestimmungen des IG‑L über die Erlassung von Maßnahmenkatalogen
in den ersten Jahren nach seinem In-Kraft-Treten kaum zur Anwendung kamen,
wurden in den letzten Jahren mehrere Maßnahmenkataloge von den
Landeshauptmännern erlassen. Dies ist einerseits auf die Einführung eines
Grenzwerts für Feinstaub (PM10), der in Österreich
vielfach nicht eingehalten wird, andererseits auf wiederholte Überschreitungen
des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (u.a. für den Jahresmittelwert, der eine
sinkende Toleranzmarge hat) zurückzuführen.
In der Anwendung des IG‑L haben sich in den letzten Jahren in einigen
Bereichen, vor allem bei den Verkehrsmaßnahmen, Probleme ergeben, einerseits im
Vollzug, andererseits weil die Auslegung der angeführten Maßnahmen (zeitliche
und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und Geschwindigkeitsbeschränkungen)
nicht eindeutig ist. Überdies stellte sich heraus, dass die im Gesetz
vorgesehenen Ausnahmen zu großzügig sind, so dass die Wirksamkeit von Maßnahmen
dadurch beeinträchtigt wird.
Gemäß der Rahmenrichtlinie Luftqualität haben die Mitgliedstaaten
Vorkehrungen zu treffen, dass bei Überschreitungen von Grenzwerten und
Toleranzmargen Pläne und Programme erstellt werden, die zur Einhaltung der
Werte führen. Diese Pläne und Programme müssen zwei Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Überschreitung stattfand, an die Europäische Kommission
gemeldet werden. Das IG‑L setzt in den Bestimmungen über die Statuserhebung und
den Maßnahmenkatalog diese Bestimmung der Substanz nach weitgehend um. Eine Bestimmung,
dass die Maßnahmen an die Kommission zu melden sind, fehlt bislang allerdings.
Überdies setzt das IG‑L einen relativ engen Rahmen, da nur
rechtsgestaltende Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 aufgrund der
bestehenden Bundeskompetenzen in einem Maßnahmenkatalog enthalten sein können;
andere Bereiche von Maßnahmen werden von den Ländern und auch vom Bund zwar
genützt, können aber im Rahmen des geltenden IG‑L nicht dargestellt werden. Das
betrifft sowohl den weiten Bereich der so genannten „soft measures“, die im
Bereich der Förderungen, aber auch der Bewusstseinsbildung liegen, als auch
Maßnahmen, die in der Kompetenz der Länder oder Gemeinden liegen. Die in der
Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität
vorgesehenen umfassenden Pläne und Programme aufgrund von Überschreitungen der
Grenzwerte und Toleranzmargen existieren vielfach, haben im IG‑L aber derzeit
keine rechtliche Grundlage. Die vorliegende Novelle soll diese Grundlage
schaffen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung können
Maßnahmen außerhalb der Bundeskompetenz nicht in ein umfassendes Programm
aufgenommen werden. In der vorliegenden Novelle wurde daher der Weg gewählt,
dass auf Maßnahmen, die in der Länderkompetenz liegen, im Programm hingewiesen
wird.
Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei
der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur
Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf
die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
(Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) wurde als Teilumsetzung des ECE‑Übereinkommens
von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten (Aarhus-Konvention) am
26. Mai 2003 beschlossen. Sie enthält im Wesentlichen Bestimmungen über
die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
umweltbezogener Pläne und Programme und die Öffentlichkeitsbeteiligung,
einschließlich der Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen
(Umweltorganisationen), an UVP‑Vorhaben und IPPC‑Verfahren sowie den Zugang der
einbezogenen Parteien zu den Gerichten (Rechtsmittel an den UVS bzw. Beschwerde
an den VwGH). Sie ist bis zum 25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen
und enthält keine Übergangsbestimmungen.
Die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) ist am 21. Juli 2001 im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Die
wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie betreffen die Voraussetzungen, wann
Pläne und Programme SUP‑pflichtig sind, die Erstellung eines Umweltberichts,
die Öffentlichkeitsbeteiligung, die Einbeziehung anderer Umweltbehörden im
Verfahren sowie gegebenenfalls grenzüberschreitende Konsultationen und die
Erstellung der Pläne und Programme unter Berücksichtigung der eingelangten
Stellungnahmen. Die SUP‑Richtlinie ist bis zum 21. Juli 2004 umzusetzen.
Die Umsetzung beider Richtlinien erfolgt im vorliegenden Entwurf in den
§§ 9c und 9d.
Die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel
und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft ist am
15. Dezember 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht worden. Sie ist bis zum 15. Februar 2007 in nationales
Recht umzusetzen. Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Arsen, Kadmium,
Quecksilber, Nickel und einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
gentoxische Humankarzinogene sind und kein Schwellenwert festgelegt werden
kann, unterhalb dessen diese Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit
darstellen. Die Zielwertdefinition der Richtlinie wurde in das IG‑L übernommen
und die Zielwerte als Anhang 5b eingefügt.
Kompetenzgrundlage:
Verfassungsrechtliche
Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand
„Luftreinhaltung“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.
Der
Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
09. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Karlheinz Kopf, Heidemarie Rest-Hinterseer, Klaus Wittauer,
Gerhard Steier, Dipl.-Ing.
Elke Achleitner, Franz Eßl, Georg
Keuschnigg, Anton Heinzl sowie
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef
Pröll und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Eva
Glawischnig-Piesczek.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer einen
Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf Artikel 2 (§§ 78, 79, 91) und
Artikel 4 (§ 9a Abs. 1 und 2 und § 20) bezog.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des
oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss
der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:
„Bei der Anordnung
von Maßnahmen nach § 10 IG-Luft können auch Einschränkungen des Bundesgesetzes
über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien vorgenommen werden.
Jedenfalls ausgenommen von einer solchen Einschränkung ist das Verbrennen von
schädlingsbefallenen biogenen Materialien, das immer zulässig ist.
Neben der
Verhältnismäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen ist insbesondere zu beachten,
ob und in welchem Ausmaß diese Tätigkeit zur Überschreitung der Grenzwerte
beigetragen hat. Bei der möglichen Auswahl von Maßnahmen hat der
Landeshauptmann weiters die Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes
(ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung, BGBl I 2002/137) und die
sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die
Bestimmungen über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im
Rahmen der cross compliance (Verordnung 1782/2003), zu beachten.
Der Ausschuss geht
davon aus, dass das Schwenden auf Almen (Verhinderung der Verbuschung) und die
Verwertung durch Verbrennen eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bewirtschaftung gemäß Bundesluftreinhaltegesetz und insbesondere aufgrund der
cross compliance Bestimmungen (Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder
Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung
2005) sogar ein notwendiges Erfordernis ist.“
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2005 11 09
Helga Machne Dr. Eva
Glawischnig-Piesczek
Berichterstatterin Obfrau