1182 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über
die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der
In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten
(Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhalt
§
1. Dieses Bundesgesetz
regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der
In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten dem Käufer oder Bestandnehmer
einen Energieausweis vorzulegen.
Begriffsbestimmungen
§
2. In diesem
Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck
1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden,
deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar
sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene
Nutzungsobjekte ausgestaltet sind;
2. „Nutzungsobjekt“ eine Wohnung,
Geschäftsräumlichkeit oder sonstige selbständige Räumlichkeit;
3. „Energieausweis“ oder „Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz“ den den jeweils anwendbaren, der Umsetzung der
Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr. L 1
vom 4. Jänner 2003, S. 65, dienenden bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines
Gebäudes angibt;
4. „Verkauf“ auch einen Vertrag über den Erwerb
des Eigentums an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude;
5. „In-Bestand-Gabe“ auch einen Vertrag über den
Erwerb eines Bestandrechts an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu
erneuernden Gebäude.
Vorlagepflicht
§
3. (1) Beim Verkauf
eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines
Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe der
Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt
höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der
Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen.
(2) Wird nur ein
Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber
die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises
entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die
Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude
oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen.
Ausnahmen
§
4. Beim Verkauf und bei
der In-Bestand-Gabe von Gebäuden, für die nach den jeweils anwendbaren bundes-
oder landesrechtlichen Vorschriften kein Energieausweis erstellt werden muss,
besteht die Vorlagepflicht nach § 3 nicht.
Rechtsfolge
unterlassener Vorlage
§
5. Wird dem Käufer oder
Bestandnehmer entgegen § 3 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung
ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des
Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Abweichende
Vereinbarungen
§
6. Vereinbarungen, die
die Vorlagepflicht nach § 3 oder die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach § 5
ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
In-Kraft-Treten;
Übergangsbestimmung
§
7. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem in allen Bundesländern
Regelungen über den Inhalt und die Ausstellung des Energieausweises in Kraft
stehen. Der Bundesminister für Justiz hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
(2) Auf den Verkauf
und die In-Bestand-Gabe von Gebäuden, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner
2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, ist dieses Bundesgesetz ab 1.
Jänner 2009 anzuwenden.
Vollzug
§
8. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Hinweis auf
Umsetzung
§
9. Dieses Bundesgesetz
dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65.