Vorblatt

Ziel und Inhalt der Gesetzesinitiative:

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

1. Schaffung von besonderen Befugnissen der Sicherheitsbehörden und Organe zur Vermeidung gewalttätiger Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere

1.1. Aufnahme einer gesetzlichen Ermächtigung für die Sicherheitsbehörden zur Errichtung eines Sicherheitsbereiches im Umfeld von Veranstaltungsorten für Sportgroßveranstaltungen durch Verordnung und daran anknüpfend die Möglichkeit zur Wegweisung von Personen, bei denen das Vorliegen bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, sie werden im Sicherheitsbereich gefährliche Angriffe im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begehen;

1.2. Schaffung eines entsprechenden Verwaltungstraftatbestandes;

1.3. Möglichkeit der Errichtung einer zentralen Datei zur Erfassung von Personen, die im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen spezifische strafbare Handlungen begangen haben;

1.4. Aufnahme der Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen als weitere besondere Befugnis in diesem Zusammenhang;

2. Neuordnung des datenrechtlichen Teiles des Sicherheitspolizeigesetzes, insbesondere

2.1. Ausdrückliche Verankerung der Datenverarbeitungsermächtigung für Zwecke der Gefahrenerforschung;

2.2. Schaffung einer Regelung für die Übermittlung von Daten aus Videoanwendungen Privater an Sicherheitsbehörden und deren Weiterverarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke;

2.3. Regelung, die den Sicherheitsmonitor als zentrale Informationssammlung einrichtet und den 4. Teil des SPG neu organisiert.

3. Erweiterung der Regelungen über den Ermittlungsdienst im Hinblick auf den Einsatz moderner Mittel der Bild- und Tonaufzeichnung für die Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung.

4. Regelung, die Videoaufzeichnung zum Schutz von Teilnehmern an Veranstaltungen im Rahmen von nationalen und internationalen Ereignissen (Konferenzen, EU-Präsidentschaft) ermöglicht.

5. Neuordnung der Bestimmungen über den Rechtsschutzbeauftragten.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele stehen nicht zur Verfügung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Für die Beschlussfassung des § 62 ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit den im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen vorgeschlagenen Maßnahmen sind nicht abschätzbare Mehrausgaben/-kosten verbunden, denen nicht bezifferbare Mehreinnahmen durch die ebenfalls neu zu schaffende Strafbestimmung gegenüberstehen.

Die datenrechtlichen Neuregelungen führen zu keinen bezifferbaren Mehrkosten. Allerdings sind im Bereich der technischen Ausstattung (Videoanlagen) Ausgaben zu erwarten.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Entwurf für eine Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2006 schlägt Regelungen in unterschiedlichen Bereichen des Gesetzes vor.

1.1. Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist es, Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen besser vorbeugen zu können und daher den Sicherheitsbehörden taugliche Mittel und Instrumente in die Hand zu geben, dem Phänomen europaweit zunehmender gewalttätiger Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit internationalen und nationalen Sportveranstaltungen verstärkt begegnen zu können. Der Entwurf schlägt daher nicht nur neue Befugnisse der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes „vor Ort“, also im Umfeld eines Veranstaltungsortes, z. B. einem Stadion, sondern auch die Möglichkeit der zentralen Speicherung von Gewalttätern bei Sportgroßveranstaltungen vor. Die zentrale Erfassung von Gewalttätern bezieht im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit (Fußballeuropameisterschaft 2008 in Österreich und der Schweiz) auch ausländische gewaltbereite Fans mit ein. Ziel der Maßnahmen ist ein rascheres Erkennen des Gewaltpotentials in- und ausländischer „Hooligans“ und die Entwicklung wirksamer Gegenstrategien zum Schutz des Publikums. Die Eingriffsintensität dieser Maßnahmen ist in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsprinzips abhängig von einschlägigen Vorfällen in der Vergangenheit in Kombination mit der Einschätzung des Gefährdungspotentials im Einzelfall.

Die angesprochene internationale Zusammenarbeit ist auch in einer Reihe von europarechtlichen Dokumenten verankert:

1. Rechtsakte (in Anwendung des Titel VI EUV)

- Beschluss des Rates (2002/348/JI) vom 24.04.2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl L 121, vom 08.05.2002);

2. Entschließungen

- Entschließung des Rates (2003/C 281/01) vom 17.11.2003 über den Erlass von Zugangsverboten zum Austragungsort von Fußballspielen von internationaler Bedeutung durch die Mitgliedsstaaten;

- Entschließung des Rates (2002/C 22/01) vom 6.12.2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen;

3. Sonstige

- Schlussfolgerungen des Rates über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Gewalt in Verbindung mit Fußball;

- Vorschläge zum Ausbau der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt in Verbindung mit Fußball (noch nicht angenommen, Dok.7017/1/04 REV 1 ENFOPOL 23) der Gruppe „Polizeiliche Zusammenarbeit“.

1.2. Die Aufnahme von Regelungen zur Erklärung eines Veranstaltungsortes und eines bestimmten Bereiches um diesen zum Sicherheitsbereich und die Gefährderansprache dienen der Erfüllung präventiver Aufgaben der Sicherheitsexekutive in besonderem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen. Konkret sollen die Sicherheitsbehörden die Möglichkeit erhalten, Sicherheitsbereiche mittels Verordnung einzurichten. Daran anknüpfend werden die Befugnisse zu Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes von potentiell gefährlichen Menschen geregelt.

1.3. Mit dem neu zu schaffenden Instrument der Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen soll als Maßnahme mit geringer Eingriffsintensität eine Kontaktaufnahme zwischen Sicherheitsbehörde und einem potentiellen Gewalttäter im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen ermöglicht werden. Ziel dieser Maßnahme ist in erster Linie, durch persönliche Ansprache und Belehrung des Betroffenen eine Sensibilisierung für rechtskonformes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen zu erreichen und auf die Folgen einer Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen  im Zusammenhang mit der Veranstaltung hinzuweisen.

1.4. Derzeit enthält das Sicherheitspolizeigesetz Regelungen, die es den Sicherheitsbehörden erlauben, für bestimmte Zwecke und unter genau definierten Voraussetzungen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einzusetzen. Darüber hinaus zeichnen in Österreich aber auch zunehmend Private oder andere Behörden mittels Videotechnik personenbezogene Daten auf, die für die sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung wertvolle und dienliche Informationen enthalten können. Es ist der Exekutive aber nur im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung, also im Rahmen der Verbrechensaufklärung im Hinblick auf eine konkret begangene Straftat möglich, freiwillig oder mittels richterlich angeordneter Beschlagnahme gemäß § 143 StPO erlangtes, „privates“ Videomaterial auszuwerten. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung sollen die Sicherheitsbehörden im Einzelfall zur Bekämpfung von gefährlichen Angriffen oder kriminellen Verbindungen oder zur erweiterten Gefahrenerforschung auch einschlägiges Datenmaterial Dritter weiterverarbeiten dürfen, wenn dies zur Abwendung schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

1.5. Den Sicherheitsbehörden und –dienststellen wird mit dem Instrument des Sicherheitsmonitors ein tagesaktuelles kriminalpolizeiliches Informationstool zur Verfügung gestellt. Dadurch sollen aktuelle Kriminalitätsschwerpunkte (Hot Spots) über die geographischen Bezirksgrenzen hinaus rechtzeitig erkannt und sinnvolle Gegenmaßnahmen rasch eingeleitet (inkl. Ressourcenplanung für den Streifendienst u. dgl.) werden können. Unter anderem können auch Straftaten zu festgenommenen Tätern über die Bezirksgrenzen hinaus zugeordnet und Seriendelikte erkannt werden.

1.6. Das Instrument der erweiterten Gefahrenerforschung in seiner derzeitigen Ausgestaltung ist hinsichtlich der dafür einsetzbaren Befugnisse verbesserungsbedürftig, da weder die verdeckte Ermittlung noch der (verdeckte) Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zulässig sind. Eine Ausweitung der Ermittlungsmethoden ist notwendig, um dem Bedürfnis der Vorfeldaufklärung im Verfassungsschutz und in der Terrorismusbekämpfung gerecht werden zu können.

1.7. Durch § 22 Abs. 1 Z 3 SPG wird den Sicherheitsbehörden die Aufgabe übertragen, Vertreter von ausländischen Staaten, internationalen Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte besonders zu schützen. Um diese Aufgabe bestmöglich erfüllen zu können, wird der präventive Einsatz moderner Videotechnik auch an öffentlichen Orten für zulässig erklärt, an denen sich anlässlich von internationalen Konferenzen oder anderen auch nationalen Ereignissen besonders zu schützende Menschen im Sinne der oben beschriebenen Aufgabenstellung aufhalten.

1.8. Die neuen Maßnahmen sollen unter der begleitenden Kontrolle des Rechtsschutzbeauftragten stehen, wie dies dem bewährten Muster im Sicherheitspolizeirecht seit Jahren entspricht. Durch die Übernahme immer weiterer Aufgaben durch den Rechtsschutzbeauftragten wird es notwendig, die Kontrollbefugnisse des Rechtsschutzbeauftragten zu erweitern und ihn verfassungsrechtlich zu verankern. Dies wird zum Anlass genommen, eine Zusammenfassung der Bestimmungen über den Rechtsschutzbeauftragten im Konnex mit einer Neugliederung des Teiles Rechtsschutz vorzunehmen.

2. Kompetenzgrundlage:

Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Bestimmungen betreffend die datenrechtlichen Neuregelungen und den Sicherheitsmonitor verursachen keine bezifferbaren Mehrkosten.

Durch die Erweiterung der Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten sind geringe Mehrkosten zu erwarten.

Durch den vorliegenden Gesetzesvorschlag werden im Hinblick auf die Erweiterung der besonderen Ermittlungsmaßnahmen zusätzliche Ausgaben im Anlagenbereich in Höhe von rund 900.000.- Euro im Bereich der Sicherheitsexekutive erwartet.

Einnahmen lassen die in § 84 Abs. 1 Ziffer 5 neu geschaffene Strafbestimmung erwarten; die Höhe ist wegen der Neuartigkeit dieser Strafbestimmung, basierend auf der gleichfalls neu geschaffenen Basis (§ 36b), nicht kalkulier- oder seriös abschätzbar.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die weiteren in den einzelnen Bestimmungen verankerten Aufgaben und Befugnisse der Behörden und deren Organe zu keinerlei Mehrbelastungen in budgetärer Hinsicht führen werden.

Die Bedeckung sämtlicher angeführter Mehrkosten wird im Rahmen der bei Kapitel 11 – Inneres veranschlagten Budgetmittel sichergestellt.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2 und 21 (§§ 35 Abs. 1 Z 9, 36b und c sowie 84 Abs. 1 Z 5):

Die vorgeschlagene Regelung des Sicherheitsbereiches bei Sportgroßveranstaltungen ist eine dem vorbeugenden Rechtsschutz dienende Maßnahme. Unter Sportgroßveranstaltungen werden jedenfalls solche Sportveranstaltungen zu subsumieren sein, die über einen bestimmten Zeitraum an verschiedenen Veranstaltungsorten stattfinden und internationale Dimension haben (etwa EURO 2008). Darüber hinaus ist für die Qualifikation als Sportgroßveranstaltung die Besucherzahl maßgeblich, wobei freilich keine bestimmte Grenze angegeben wird, nicht zuletzt, um der Vollziehung eine flexible Handhabung zu ermöglichen. Insbesondere wird nach internationaler und nationaler Dimension zu unterscheiden sein: So kann auf nationaler Ebene auch ein Fußballspiel der ersten Liga eine Sportgroßveranstaltung sein, bei der bei Vorliegen der zusätzlichen, in § 36b normierten Voraussetzungen ein Sicherheitsbereich verordnet werden kann.

Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren, in dem in einem erstem Schritt ein bestimmter Veranstaltungsort und ein bestimmter Bereich um diesen unter bestimmten Voraussetzungen zum Sicherheitsbereich erklärt werden kann, und daran anknüpfend bestimmten Menschen, von denen auf Grund einer Gefährlichkeitsprognose anzunehmen ist, sie werden gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt begehen, das Betreten dieses durch Verordnung definierten Bereiches untersagt werden kann. Die Maßnahme richtet sich gezielt gegen Menschen, die den Behörden als gewalttätig im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen bekannt sind.

§ 36b ermächtigt die Sicherheitsbehörden zur Einrichtung von Sicherheitsbereichen bei Sportgroßveranstaltungen im Verordnungsweg. Voraussetzung zur Erlassung einer Verordnung durch die Sicherheitsbehörden ist die Befürchtung, dass es bei einer bestimmten Sportgroßveranstaltung zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in größerem Ausmaß kommt.

Eine gesetzliche Regelung, die Menschen das Betreten und den Aufenthalt an bestimmten Örtlichkeiten untersagt, tangiert das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit der Person. Dieses Grundrecht gilt im Rahmen der Rechtordnung (immanente Grundrechtsschranken), Eingriffe durch einfaches Gesetz sind damit zulässig, soweit der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt wird.

Ein Verbot des Betretens eines Sicherheitsbereiches, das sich (nur) auf einen bestimmten Personenkreis beziehen soll - im Gegensatz zum Platzverbot des § 36 SPG - hat diesen im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben exakt zu definieren. Jeder potentiell Betroffene muss die Möglichkeit haben zu beurteilen, ob er zu jenem Personenkreis zählt, der sich im Sicherheitsbereich aufhalten darf oder nicht.

Die gesetzliche Festlegung, den örtlichen Wirkungsbereich so auszudehnen, dass je nach den unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten im Bereich von Veranstaltungsorten (Stadien) das gesetzliche Ziel noch erreicht werden kann, soll für den Vollzug dieser Bestimmung gewährleisten, dass unter Bedachtnahme auf seine grundsätzliche Bewegungsfreiheit ein Fernhalten des Betroffenen vom Bereich des Stadions erreicht werden kann. Dies ist im Fall der Lage eines Stadions in einem dicht verbauten Gebiet anders zu sehen als bei einem Stadion, das auf Grund seiner Lage nur durch wenige Zufahrtsstrassen erreichbar ist. In der Verordnung sind der Geltungsbeginn, der Anwendungsbereich sowohl in örtlicher (maximal 500m) als auch in zeitlicher Hinsicht und die Geltungsdauer nach Maßgabe der tatsächlichen Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes klar anzuführen. Die Verordnung ist in einer Weise kundzumachen, die sie möglichst allen Betroffenen  zur Kenntnis bringt, beispielsweise durch (mehrfachen) Aushang des Verordnungstextes in der und im Umkreis um den Sicherheitsbereich. Die Verordnung tritt nach der Veranstaltung jedenfalls außer Kraft, bei Vorliegen der Voraussetzungen kann aber neuerlich eine derartige Verordnung erlassen werden. Die Verordnung ist nur dann zu erlassen, wenn die Sicherheitsbehörde die Voraussetzungen nach entsprechender Prüfung als erfüllt ansieht.

Zur faktischen Durchsetzung des vorbeugenden Rechtsschutzes innerhalb des Sicherheitsbereiches bedarf es weiterer Instrumente für die Sicherheitsbehörden. Daher werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von denen auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum im Zusammenhang mit ähnlichen Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass sie gefährliche Angriffe begehen werden, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihnen das Betreten desselben zu verbieten.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Betreffende aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen (erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsgewalt) und ihm das Betreten für einen genau bestimmten Zeitraum zu untersagen. Ein neuerliches Betreten hingegen ist als Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1 Z 5 zu ahnden, wobei § 35 VStG gilt. Wesentlich ist auch die Schaffung von Ausnahmetatbeständen. Menschen, die im Sicherheitsbereich ihren Wohnsitz haben oder dort sonstige berechtigte Interessen glaubhaft machen können, wird man aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht dieses Sicherheitsbereiches verweisen können. Ein Betretungsverbot kann nicht verhindern, dass jemand zu seinem Wohnort gelangt oder sonst aus berechtigtem Interesse einen innerhalb des Sicherheitsbereiches gelegenen Ort aufsucht. Der Betroffene hat dieses Interesse oder den Umstand, dass er an der angegebenen Adresse tatsächlich wohnt, glaubhaft zu machen.

Um die Bestimmung des § 36b (Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes) vollziehen zu können, bedarf es auch einer Ermächtigung zur Identitätsfeststellung. Demnach soll eine Identitätsfeststellung zulässig sein, wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes in einem Sicherheitsbereich und die Durchsetzung derselben notwendig ist. Dadurch wird klargestellt, dass eine anlasslose Identitätsfeststellung keinesfalls zulässig ist, sondern diese nur bei Vorliegen bestimmter Tatsachen, die sich insbesondere aus einer Gesamtbetrachtung der konkreten Örtlichkeit, sachbezogener Äußerungen, Erkenntnisse aus früheren Vorfällen oder des Verhaltens des Betreffenden ergeben können, die die Annahme rechtfertigen, er werde gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begehen, vorgenommen werden darf.

Mit den in § 36c neu vorgeschlagenen Maßnahmen soll den Sicherheitsbehörden ein weiteres Mittel in die Hand gegeben werden, im Rahmen der Vorbeugung vor Gewalt im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen Anordnungen gegen bestimmte Menschen, bei denen eine Zuordnung von Straftaten bei Sportgroßveranstaltungen erfolgt ist, zu treffen. Voraussetzung der Maßnahme ist, dass gefährliche Angriffe gegen Leib, Leben oder Eigentum oder Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82 oder dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen durch einen bestimmten Menschen bereits stattgefunden haben. Die Aufnahme der angeführten Verwaltungsübertretungen ist notwenig, weil gerade diese Tatbestände im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen vor Ort in der Praxis eine Rolle spielen.

Wesentliches Element für die mögliche Vorladung mittels Bescheid durch die zuständige Sicherheitsbehörde des Wohnsitzes des Betroffenen und die Belehrung über rechtskonformes Verhalten (Gefährderansprache) nach dem vorgeschlagenen § 36c ist die Prognose im Einzelfall, dass es zu einer Begehung gefährlicher Angriffe oder der genannten Verwaltungsübertretungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen kommen werde. Das Vorliegen bestimmter Tatsachen ist im Einzelfall genau zu dokumentieren zu begründen. Solche Tatsachen könnten darin liegen, dass die Sicherheitsbehörden (beispielsweise im Wege der „szenekundigen Beamten“) konkrete Hinweise auf Teilnahme eines bestimmten Menschen an gewalttätigen Auseinandersetzungen bei einer bestimmten künftigen Sportgroßveranstaltung haben. Bloße Mutmaßungen reichen diesbezüglich keinesfalls aus. Die - die Annahme bestimmter Tatsachen rechtfertigenden - Handlungen müssen darüber hinaus in einem gewissen zeitlichen Konnex zueinander stehen.

Zu Z 3 (§ 53 Abs. 1 Z 3):

Mit der SPG-Novelle 2000 wurde § 28a Abs. 1 SPG geschaffen, um klarzustellen, dass jeder Gesetzesauftrag zur Gefahrenabwehr implizit stets auch die Teilaufgabe der Gefahrenerforschung umfasst. (Bereits die Stammfassung des SPG enthielt in den Definitionen des § 16 Abs. 4 den Hinweis auf diese Teilaufgabe, allerdings ohne daran spezifische Befugnisse zu knüpfen.) Der Begriff der Gefahrenerforschung des § 28a Abs. 1 ist so zu verstehen, dass die Sicherheitsbehörden bereits bei einem, durch bestimmte Indizien erhärtetem Gefahrenverdacht die Frage zu beantworten haben, ob überhaupt eine Gefahr vorliegt, die sicherheitspolizeiliches Einschreiten erforderlich macht. Es wurde durch die Textierung des § 28a damit außer Streit gestellt, dass im Verdachtsfall Gefahrenerforschung der Gefahrenabwehr vorangehen muss, aber die zur Aufgabenerfüllung notwendige Informationsgewinnung wurde im 4. Teil des SPG nicht verankert. Im Regelfall wird es aber notwendig sein, durch die Erhebung von Informationen (auch personenbezogener Daten) das Vorliegen einer Gefahr zu bestätigen und Aufschluss über die Möglichkeiten ihrer Bekämpfung zu geben, oder festzustellen, dass keine Gefahr gegeben ist und die Aufgabe samt Datenermittlung zu beenden ist. Wenn die Ermächtigung zu Dateneingriffen gemäß § 53 Abs. 1 Z 2a bei der weit im Vorfeld von konkreten Gefahren angesiedelten „erweiterten Gefahrenerforschung“ des § 21 Abs. 3 zulässig ist, so muss dies um so mehr auch gelten, um einen durch Indizien hinreichend konkretisierten Verdacht auf den Grund zu gehen.

Wenn beispielsweise per Internet vage Drohungen gegen einen ausländischen Staatsbesuch ausgestoßen werden, haben die Sicherheitsbehörden im Wege der Datenermittlung die Gefährdungssituation einzuschätzen. Ähnlich verhält es sich, wenn etwa ein Fan eine im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeit durch das Schreiben von Briefen und Versuche der Kontaktaufnahme belästigt, und andeutet, bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit (etwa anlässlich einer Autogrammstunde) eine „Handlung setzen zu wollen, die Aufmerksamkeit erregt“, so obliegt es der Exekutive, durch das Sammeln von Informationen über diese Person herauszufinden, ob ein gefährlicher Angriff gegen die Person des öffentlichen Lebens droht und allenfalls durch adäquate Maßnahmen vorzukehren.

Es erfolgt daher in § 53 Abs. 1 in Z 3 eine Klarstellung dahingehend, dass die Verwendung von personenbezogenen Daten in einer Datenanwendung auch für die Gefahrenerforschung gemäß § 28a Abs. 1 zulässig ist.

Zu Z 5 (§ 53 Abs. 5):

Derzeit enthält § 54 SPG die besonderen Bestimmungen (Zwecke und Voraussetzungen) für die Ermittlung von Daten mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten durch Sicherheitsbehörden. In  zunehmenden Maß zeichnen in Österreich aber auch Private oder andere Behörden mittels Videotechnik personenbezogene Daten auf, die für die sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung zweckdienliche Informationen enthalten können. Es ist der Exekutive nur im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung, also im Rahmen der Verbrechensaufklärung im Hinblick auf eine konkret begangene Straftat möglich, freiwillig oder mittels richterlich angeordneter Beschlagnahme gemäß § 143 StPO erlangtes Videomaterial Dritter auszuwerten. Das Sicherheitspolizeigesetz lässt derzeit das Anfertigen von Videoaufzeichnungen ausschließlich für Zwecke der Abwehr von gefährlichen Angriffen und kriminellen Verbindungen zu und in verdeckter Form nur dann, wenn die Aufgabenerfüllung sonst gefährdet oder erheblich erschwert wäre (§ 54 Abs. 4 iVm 3 und Abs. 4a). Darüber hinaus wird mit der vorliegenden Novelle die Zulässigkeit des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten auch im Rahmen der Aufgabenstellung der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) vorgeschlagen (siehe dazu Z 8).

Nun ist es denkbar, dass im Rahmen dieser sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung, etwa im Zuge der Observierung einer gefährlichen Gruppierung gemäß § 21 Abs. 3, festgestellt wird, dass die Auswertung von Videomaterial aus Banken, öffentlichen Verkehrsbetrieben, Wettbüros oder anderen Plätzen, an denen sich Mitglieder der beobachteten Gruppierung aufgehalten haben, wertvolle Ermittlungsansätze ergeben würden. Da es für die Übermittlung der benötigten personenbezogenen Daten zur sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf, wird nunmehr eine Regelung vorgeschlagen, die im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz unter ganz bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen die Sicherheitsbehörden zur Weiterverwendung von Videobildern ermächtigt, die von Dritten (Privaten oder anderen Behörden oder Körperschaften) aufgezeichnet und den Sicherheitsbehörden „freiwillig“ herausgegeben wurden: Die Übermittlung und Weiterverwendung durch die Sicherheitsbehörden hat jeweils nur im Zusammenhang mit einem konkreten Anlassfall im Rahmen der ausdrücklich genannten sicherheitspolizeilichen Aufgabenstellungen stattzufinden. Die vorgesehenen Eingriffsschwellen liegen insofern hoch, als die Ermächtigung zur Weiterverwendung durch die Exekutive nur Bilddaten betrifft und nur Fälle von Gefahrenabwehr, in denen „schwere Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit (siehe dazu § 149d Abs. 3 StPO) zu befürchten ist, das bedeutet eine besonders gewichtige, aus der Durchschnittskriminalität deutlich herausragende Gefahr. Im Ergebnis wird dadurch die Verwendung von Datenmaterial Dritter auf Fälle beschränkt, bei denen die Begehung von Verbrechen (§ 17 StGB) droht (vgl Wiederin, Privatsphäre und Überwachungsstaat [2003] 86f). Auf das Material darf zudem nur zurückgegriffen werden, wenn ohne dieses die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre, oder die „erweiterten Gefahrenerforschung“ aussichtslos. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf das Verbot der Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten wird klargestellt, dass die den Sicherheitsbehörden in § 54 für deren Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten gesetzten Schranken (und damit auch die einschlägigen Regelungen der StPO) nicht umgangen werden dürfen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist je nach der im Einzelfall zugrunde liegenden Aufgabenstellung gemäß § 91c SPG einzubinden (siehe dazu die Ausführungen zu Z 25). Hinsichtlich der Löschung der Daten gilt die allgemeine Regelung des § 63 SPG, die vorsieht, dass die Daten zu löschen sind, wenn sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden.

Zu Z 7 und 8 (§§ 54 Abs. 3 und 4):

Das Instrument der erweiterten Gefahrenerforschung in seiner derzeitigen Ausgestaltung (eingerichtet mit der SPG-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 85/2000), enthält an besonderen Ermittlungsbefugnissen weder die verdeckte Ermittlung noch den (verdeckte) Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, was in der praktischen Anwendung zu Problemen führt. Gerade im Bereich der Vorfeldermittlungen ist mit besonderer Vorsicht und „Konspirativität“ vorzugehen, um das Gegenüber – die aufzuklärende Verbindung – nicht frühzeitig zu warnen, was bloß zur Folge hätte, dass deren Abschottungs- und Verschleierungsmaßnahmen verstärkt würden. Das bedeutet, dass den Sicherheitsbehörden neben der offenen Befragung - die im Bereich der Vorfeldermittlung bei extremistischen Gruppierungen keinesfalls zielführend sein wird - bislang nur die (verdeckte) Observation zur Verfügung steht, die es klar von der verdeckten Ermittlung abzugrenzen gilt: Wenn sich ein Organ im Rahmen einer Observation in eine Situation begibt, die in vorhersehbarer Weise in die Bekanntgabe von (personenbezogenen) Informationen durch Dritte mündet, wird auch schon dann von verdeckter Ermittlung und nicht bloß von (verdeckter) Observation auszugehen sein, wenn der getarnte Exekutivbeamte bloß beobachtet und zuhört und nicht versucht, durch aktive Teilnahme an einem Gespräch an Informationen zu kommen. Damit sind die Grenzen klar aufgezeigt, an die Organe Beamte bei der erweiterten Gefahrenerforschung mit der derzeit zur Verfügung stehenden Observation stoßen und die die Aufgabenerfüllung in weiten Bereichen unmöglich machen. Im Übrigen ist den Sicherheitsbehörden auch das „schlichte“ Anfertigen von Fotos bei einer Observation im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung verwehrt, obwohl das Festhalten der jeweils fallrelevanten Umstände im Rahmen einer Observation einer Zielperson auf einem Bild (oder allenfalls einem Videofilm) ein Grunderfordernis der polizeilichen Ermittlungen darstellt.

Es ist daher notwendig, den Sicherheitsbehörden diese besonderen Formen der Ermittlung auch im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung zur Verfügung zu stellen, um dem Bedürfnis der Vorfeldaufklärung im Verfassungsschutz und in der Terrorismusbekämpfung gerecht werden zu können, wenn anders die Aufgabenerfüllung aussichtslos wäre. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Regelung wird somit der Einsatz dieser verdeckten Ermittlungsmethoden als ultima ratio verankert, der nur dann erfolgen darf, wenn  das bloße Observieren einer bestimmten Gruppierung nicht mehr, oder von vornherein nicht geeignet ist, die Erkenntnislage zu dieser Gruppierung zu verbessern.

Als weiteres Kriterium und gleichzeitig als Regulativ zur Ausdehnung der Befugnisse wird der begleitende Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten umfassender gestaltet (siehe dazu Z 24 und 25). Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Rechtsschutzbeauftragte im Bundesministerium für Inneres, der die erweiterte Gefahrenerforschung seit ihrer Einführung im Jahre 2000 kontrolliert und dem Bundesminister für Inneres über seine Wahrnehmungen hinsichtlich der Erfüllung dieser Aufgabenstellung jährlich berichtet, sich ebenso wie die Praktiker dahingehend geäußert hat, dass verdeckte und technisch unterstützte Ermittlungsmethoden in diesem Bereich notwendig sind (vgl Matscher, Der Rechtsschutzbeauftragte im österreichischen Recht aus Sicht des Rechtsschutzbeauftragten des Bundesministeriums für Inneres, in Bundesministerium für Inneres (Hrsg), Der Rechtsschutzbeauftragte [2004] 81f).

Zu Z 9 (§ 54 Abs. 7):

Durch § 22 Abs. 1 Z 3 wird den Sicherheitsbehörden die Aufgabe übertragen, die Vertreter ausländischer Staaten, internationale Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen besonders zu schützen und zwar auch dann, wenn keine konkreten Hinweise auf bevorstehende gefährliche Angriffe gegen diese Menschen gegeben sind. Völkerrechtliche Schutzpflichten resultieren etwa aus dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Zusatzprotokoll, dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, dem Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal und diversen Amtssitzabkommen. Es wird von einer Schutzverpflichtung der Exekutive ohne konkrete Gefährdungssituation ausgegangen, indem der Gesetzgeber die Vermutung erhöhter Gefährdung aufstellt. Nach dem zitierten Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, BGBl. 488/1997, hat Österreich u.a. alle durchführbaren Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Straftaten, die sich etwa gegen einen ausländischen Regierungschef, der sich in Österreich aufhält, begangen werden (vgl. etwa Erk. d. VfGH vom 10.6.1998, B 2322/97, VfSlg. 15170, zum Staatsbesuch des Regierungschefs der Volksrepublik China). Der „besondere Schutz“, der in Relation zum allgemeinen Schutz aller Personen, Einrichtungen und Sachen durch die bloße Existenz der Exekutive und ihrem permanenten Bemühen um die öffentliche Sicherheit – etwa im Rahmen des Streifendienstes (§ 5 Abs. 3 SPG) zu sehen ist, impliziert zumindest erhöhte Aufmerksamkeit für die zu schützenden Interessen. Ansonsten bleibt es aber den Sicherheitsbehörden überlassen, mit welchen konkreten, bislang ausschließlich nicht-eingreifenden Maßnahmen von der Intensivierung des Streifendienstes bis hin zur permanenten Überwachung (§ 48 Abs. 4 SPG) sie die ihnen zugewiesene Aufgabe erfüllen. Um diese Aufgaben in qualitativ hochwertiger Weise und unter Nutzbarmachung der zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu bewältigen, wird der Einsatz von Videotechnik unter eng gefassten Voraussetzungen (48 Stunden Aufbewahrung, Weiterverarbeitung der Daten nur zu bestimmten Zwecken und unter Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten) vorgeschlagen.

Der Einsatz der Videoaufzeichnung unterliegt im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zum angestrebten Zweck sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht Beschränkungen: Es muss sich bei der überwachten Örtlichkeit um einen öffentlichen Ort im Sinne der Definition des § 27 Abs. 2 SPG handeln, an dem eine nationale oder internationale Veranstaltung unter Beteiligung von Vertretern ausländischer Staaten oder Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte stattfindet, oder der in unmittelbarer Nähe von einem derartigen Veranstaltungsort liegt. Das kann etwa ein Bereich der Parkanlage in Schönbrunn sein, wenn dort ein Freiluftkonzert mit Beteiligung ausländischer Staatsgäste stattfindet, oder die unmittelbare Umgebung (z.B. der Fuhrpark) um ein Konferenzzentrum, in dem (auch) ausländische Regierungschefs tagen. Das Vorliegen einer Gefährdungssituation kann durch die Exponiertheit eines oder mehrerer Teilnehmer (zB Treffen der Präsidenten Bush und Putin) gegeben sein, oder sich aus Hinweisen in- oder ausländischer Sicherheitsbehörden ergeben. Darüber hinaus muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis mit ausländischer Beteiligung und der Aufzeichnung bestehen. Zum Veranstaltungsbegriff siehe Erläuterungen zu § 41 SPG (Hauer-Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz-Kommentar², 468).

Der präventive Charakter der Maßnahme wird durch die vorhergehende Ankündigung zum Ausdruck gebracht und dient dem Interesse potentiell Betroffener im Hinblick auf die Achtung ihrer Privatsphäre. Videoüberwachungen werden mit professioneller Technik durchgeführt werden, die den Ton nicht automatisch mit aufzeichnet. Sollte nach Abwägung aller Umstände auch eine Tonaufzeichnung erfolgen, ist auf diese in der Ankündigung gesondert hinzuweisen. Die Daten dürfen, sofern das Material nicht zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe oder für Fahndungszwecke länger benötigt wird, maximal 48 Stunden aufbewahrt werden. Wie auch bei der Regelung des § 54 Abs. 6 (Videoüberwachung an Kriminalitätsschwerpunkten) ist die begleitende Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten vorgesehen (siehe die Ausführungen zu Z 24 und 25).

Zu Z 10 und 12 (§§ 57 Abs. 1 Z 11a und 58 Abs. 1):

Im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen soll zur Bekämpfung von Gewalt im Umfeld von Sportgroßveranstaltungen auch eine Speicherung von Gewalttätern möglich sein. Gewalttätige Ausschreitungen, insbesondere anlässlich internationaler Fußball-, aber auch Eishockeyspiele, werden zunehmend zu einem Problem der veranstaltenden Länder und deren Sicherheitsbehörden. Um auch international vernetzt adäquat reagieren zu können, personelle und strukturelle Zusammenhänge in der Hooligan-Szene und somit mögliche Bedrohungsfelder erkennen und Gewalttaten verhindern zu können, soll es möglich sein, Daten in- und ausländischer behördlich bekannter Gewalttäter erfassen zu können. So dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen, die einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit und Eigentum im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung begangen haben und wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie werden bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt begehen, gespeichert werden. Eine derartige Vormerkung kann in Verbindung mit der zu stellenden Gefährlichkeitsprognose im Einzelfall ein Indiz für eine Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes sein (siehe Erläuterungen zu Z 1, 2 und 21).

Die Grundlagen für die Übermittlung der Daten von ausländischen Behörden finden sich im Polizeikooperationsgesetz und diversen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Die von den ausländischen Behörden übermittelten und verarbeiteten Daten sind spätestens nach Abschluss der Sportgroßveranstaltung zu löschen.

Zu Z 11 (§ 57 Abs. 3):

Anlässlich der SPG-Novelle, BGBl. I Nr. 104/2002, bei der § 53 Abs. 3 neu gefasst wurde, erfolgte ein Redaktionsversehen, indem bei der Übermittlungsermächtigung aus der Zentralen Informationssammlung bloß auf die gemäß Absatz 1 verarbeiteten Daten abgestellt wurde. Nun ist es aber notwendig, für die in Abs. 3 genannten Zwecke (außer für die Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft) auch Übermittlungen von gemäß § 57 Abs. 2 SPG, also in der Sachenfahndung verarbeitete Daten zuzulassen, weshalb § 57 Abs. 3 in diesem Sinne ergänzt werden soll.

Zu Z 13 bis 18 (§§ 58a bis c und 59):

Bei bekannt werden einer strafbaren vorsätzlichen Handlung nach dem StGB und strafrechtlichen Nebengesetzen gibt der jeweilige Sachbearbeiter die entsprechenden Daten in den Sicherheitsmonitor ein. Den Sicherheitsbehörden und –dienststellen wird mit dem Instrument des Sicherheitsmonitors ein tagesaktuelles polizeiliches Informationstool zur Verfügung gestellt, das es erlaubt, aktuelle Kriminalitätsschwerpunkte, gegliedert nach Delikten, modi operandi oder geographischen und zeitlichen Gesichtspunkten über die einzelnen Sprengel hinaus rechtzeitig zu erkennen und sinnvolle Gegenmaßnahmen einzuleiten. Vor allem die Ressourcenplanung für den Streifen- und Überwachungsdienst kann wesentlich effizienter gestaltet werden. Mit Hilfe des Monitors können auch Straftaten über die Bezirksgrenzen hinaus bestimmten Tätergruppen zugeordnet und Seriendelikte erkannt werden. Da es sich nicht um eine zentrale Evidenz handelt, die vordringlich kriminalpolizeiliche Aufgabenerfüllung, mithin Verbrechensaufklärung, unterstützen soll, werden zu Verdächtigen und Geschädigten keine Namensdaten verarbeitet, außer es handelt sich dabei um Firmenbezeichnungen oder Markennamen. Die Aufnahme dieser Datenkategorien ist notwendig, um Erkenntnisse über Seriendelikte wie etwa Einbruchsserien zu erlangen, die immer dieselben Unternehmen betreffen, etwa infolge von Sicherheitsmängeln. Auch Tatorte können personenbezogen sein, wenn sie etwa Einfamilienhäuser betreffen und somit Rückschlüsse auf den Besitzer/Geschädigten zulassen. Mit Hilfe der sprengelübergreifenden Auswertung der Delikte im Hinblick auf ähnliche Vorgehensweisen (Dämmerungseinbrüche, Tatwerkzeuge etc.) wird es nicht nur möglich, Serien und die Bewegungen von Tätergruppen quer durch das Bundesgebiet zu erkennen, sondern es wird die Vorbeugung durch Ausarbeitung von Gegenstrategien (optimierter Ressourceneinsatz) und durch kriminalpolizeiliche Beratung von Geschädigten vereinfacht. Die von den einzelnen Dienststellen eingeleiteten Maßnahmen werden darüber hinaus aufgrund von Vergleichauswertungen zu Vormonaten hinsichtlich ihrer Wirkung überprüf- und evaluierbar.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei Informationen über Sexualstraftaten um besonders sensible Daten handelt und über die Tatortadressen Rückschlüsse zu Betroffenen möglich sind, sollen diese Daten nur von einem eingeschränkten Kreis von ermittelnden Exekutivbeamten abrufbar sein. Es wird eine generelle Löschung der Daten nach achtzehn Monaten vorgesehen, da davon ausgegangen werden kann, dass im Regelfall die Analyse von allfälligen Seriendelikten oder zusammenhängenden Tätergruppen nach Ablauf dieser Zeit entweder abgeschlossen ist oder ergebnislos bleibt.

Die Neuordnung des Datenteils führt dazu, dass nach der in § 57 geregelten zentralen Informationssammlung (EKIS=Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem) und den in § 58 enthaltenen Löschungsfristen in Form der §§ 58a bis c die weiteren, vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsysteme eingefügt werden. Es handelt sich dabei um die bislang als 5. und 6. Teil des SPG geführten zentralen Sammlungen „Vollzugsverwaltung“ und „Zentrale Gewaltschutzdatei“, und den oben beschriebenen „Sicherheitsmonitor“, die alle in Zukunft aus systematischen Gründen im 4. Teil des SPG mit der Überschrift “Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei“ Platz finden sollen.

Die Aufnahme aller zentralen Sammlungen in § 59 SPG führt dazu, dass sich systemkonform in Zukunft die Richtigstellungs-, Aktualisierungs-, und Protokollierungsverpflichtung auf alle Informationsverbundsysteme gleichermaßen bezieht. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Protokolldaten, die § 14 DSG entsprechend der Nachvollziehbarkeit von Datenverwendungsvorgängen dienen und drei Jahre aufzubewahren sind, nach Ablauf dieser drei Jahren zu löschen sind. Sie sollen nicht nur Aufschluss über die Dienststelle, sondern auch über den konkreten Organwalter geben, der – etwa vom Funkwagen aus – eine Anfrage aus einer Informationssammlung veranlasst hat.

Zu Z 19 und 20 sowie 22 bis 25 (§§ 91a bis d):

In Ansehung der Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der erweiterten Gefahrenerforschung und durch die Schaffung der Möglichkeit, im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Aufgabenstellungen auch Videomaterial anderer Behörden oder Privater zu verwenden, erscheint es erforderlich, im Gegenzug die Kontrollbefugnisse des Rechtsschutzbeauftragten deutlich auszuweiten.

Um weitere Diskussionen zur Frage der Zulässigkeit der einfachgesetzlichen Verankerung eines unabhängigen und weisungsfreien und in seinen Kontrollbefugnissen aufgewerteten Rechtsschutzbeauftragten hintanzuhalten und eine verfassungsrechtlich einwandfreie Regelung zu schaffen, wird die Verankerung des Rechtsschutzbeauftragten im SPG mittels Verfassungsbestimmung vorgeschlagen. Aufgrund der veränderten Stellung des Rechtschutzbeauftragten wird der Bestellungsmodus wird dahingehend verändert, dass - wie bei anderen verfassungsmäßig eingerichteten Organen - der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung tätig wird. Darüber hinaus sollen Einschränkungen seiner Befugnisse, Rechte und Pflichten nur mit Zweidrittelmehrheit vom Nationalrat beschlossen werden können, hingegen ist die Übertragung weitergehender Kontrollbefugnisse für den verbesserten Rechtsschutz weiterhin mit einfacher Mehrheit möglich.

Seine Kontrollbefugnis wird dadurch wesentlich verbessert, dass der so genannte „Quellenschutz“ entfällt: Die Organwalter können die Herkunft einer Information unter Berufung auf die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen nicht mehr vor dem Rechtsschutzbeauftragten geheim halten. Die Einschränkung des derzeitigen § 62 SPG, dass der Rechtschutzbeauftragte nur von solchen Eingriffen durch besondere Ermittlungsmaßnahmen zu informieren ist, bei denen „die Identität des Betroffenen bekannt ist“, entfällt. Dadurch wird nicht nur das Rechtsschutzpotential erhöht, sondern - auch im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungswerte des Rechtsschutzbeauftragten - für höchstmögliche Transparenz gesorgt. Darüber hinaus ist ihm nicht nur Einsicht in die Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sondern der Rechtsschutzbeauftragte kann auch die Durchführung der jeweiligen Ermittlungsmaßnahmen überwachen und Räumlichkeiten besichtigen, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden.

Hinsichtlich der Kontrollbefugnisse sind je nach der Eingriffsintensität der Ermittlungstätigkeit der Sicherheitsbehörden drei abgestufte Varianten vorgesehen:

Erstens die (nachträgliche) Unterrichtung des Rechtsschutzbeauftragten vom Einsatz besonderer Ermittlungsmethoden oder Techniken [verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3), verdeckter Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) oder Verarbeitung von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (§ 53 Abs. 5] es sei denn, die Maßnahme soll im Rahmen einer erweiterten Gefahrenerforschung gesetzt werden (siehe unten.)

Zweitens die Einholung einer Stellungnahme vor Beginn der offenen Videoüberwachung im öffentlichen Raum oder Beginn der Maßnahme nach drei Tagen, wenn sich der Rechtsschutzbeauftragte verschweigt.

Drittens eine ausdrückliche Ermächtigung für den Beginn jeglicher Ermittlungstätigkeit im Rahmen einer „erweiterten Gefahrenerforschung“ und die Einholung der Ermächtigung vor dem Einsatz besonderer Ermittlungsmethoden oder Techniken. Die Ermächtigung, die nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen ist, hat Tatbestandswirkung, dh das Vorliegen der Ermächtigung ist ein für die Zulässigkeit des Grundrechtseingriffs konstituierendes Sachverhaltselement (siehe auch § 149e Abs. 2 StPO). Eigenständige Befugnisse des Bundesministers/der Bundesministerin für Inneres und die Weisungsbefugnis gegenüber den nachgeordneten Sicherheitsbehörden bleibt unberührt. Die Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung bedarf keiner Begründung und ist auch kein bekämpfbarer Akt.

Mit der Neufassung der Bestimmungen über den Rechtsschutzbeauftragten wird eine Neugliederung insbesondere des bisherigen Teiles betreffend den Rechtsschutz vorgenommen. Damit wird nicht nur eine legistische Verbesserung erzielt, sondern auch den Überlegungen Rechnungen getragen, dass beim Rechtsschutzbeauftragten sowohl Elemente des subjektiven als auch objektiven Rechtschutzes vorliegen.

Zu Z 28 und 29 (§ 94 Abs. 19 und 20):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmungen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

§ 35. (1) ...

§ 35. (1) ...

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. ...

 

           9. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 36b und die Durchsetzung desselben notwendig ist.

 

Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen

§ 36b. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500  m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres Inkrafttretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.

 

(2) In einem Sicherheitsbereich nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außerkrafttreten der Verordnung.

 

Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen

§ 36c. Menschen, die gefährliche Angriffe gegen Leib, Leben oder Eigentum oder Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82 oder Verwaltungsübertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche gefährliche Angriffe oder Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt.

§ 53.  (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen...

§ 53. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen...

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. ...

          2a für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) unter den Voraussetzungen des  § 62a Abs. 7;

          2a für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) unter den Voraussetzungen des  § 91c Abs. 3;

           3. für die Abwehr gefährlicher Angriffe (§§ 16 Abs. 2 und 3 sowie 21 Abs. 2);

           3. für die Abwehr gefährlicher Angriffe (§§ 16 Abs. 2 und 3 sowie 21 Abs. 2) einschließlich der im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendigen Gefahrenerforschung (§ 16 Abs. 4 und § 28a);

(4) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 3b sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Einholen von Auskünften, Beobachten und Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist jedoch nur unter den Bedingungen des § 54 zulässig.

(4) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 3b sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.

 

(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 ermächtigt, für die Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen, für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) und zur Fahndung personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Private oder andere Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.

(5) Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.

Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden

§ 53a. Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.

§ 54. (1) und (2)…

§ 54. (1) und (2)…

(3) Das Einholen von Auskünften ohne Hinweis gemäß Abs. 1 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre.

(3) Das Einholen von Auskünften ohne Hinweis gemäß Abs. 1 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert, oder die erweiterte Gefahrenerforschung durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre.

 (4) Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen zulässig; sie darf unter den Voraussetzungen des Abs. 3 auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Unzulässig ist die Ermittlung personenbezogener Daten jedoch …

(4) Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen und zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) zulässig; sie darf unter den Voraussetzungen des Abs. 3 auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Unzulässig ist die Ermittlung personenbezogener Daten jedoch …

 

 

 (5) und (6)…

 (5) und (6)…

 

(7) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) personenbezogene Daten mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu ermitteln, wenn an diesen Orten oder in deren unmittelbarer Nähe nationale oder internationale Veranstaltungen unter Teilnahme von besonders zu schützenden Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) stattfinden. Diese Maßnahme darf nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung und bei Vorliegen einer Gefährdungssituation gesetzt werden und ist auf eine Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener bekannt wird. Die ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und zur Abwehr krimineller Verbindungen sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verwendet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.

§ 57. (1) …

§ 57. (1) …

           1. bis 11…

           1. bis 11….

 

       11a. der Betroffene einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit und Eigentum im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung begangen hat und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, er werde bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt begehen und dies für die Zwecke des § 36b erforderlich ist; dies gilt auch bei vergleichbaren Sachverhalten über Mitteilung einer ausländischen Sicherheitsbehörde,

 (2) …

(2) …

 (3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft und der Strafrechtspflege zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege zulässig und Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

 § 58. (1) …

§ 58. (1) …

           1. bis 9. ...

           1. bis 9. ...

 

         10. in den Fällen der Z 11a zwei Jahre nach der Aufnahme in die zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen zwei Jahre nach der letzten; soweit Daten Betroffener von ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt wurden, sind diese unmittelbar nach der für die Speicherung maßgeblichen Sportgroßveranstaltung zu löschen.

(2)…

 (2)…

 

Sicherheitsmonitor

§ 58a. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3), für Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 21 Abs. 1 und 2) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen (§ 22 Abs. 2 und 3) auch mittels Kriminalitätsanalyse in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem hinsichtlich sämtlicher angezeigter, von Amts wegen zu verfolgender und vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen folgende Informationen zu verarbeiten und gemeinsam zu benützen: strafbare Handlung samt näherer Umstände und Sachverhaltsbeschreibung, Tatort und Zeit, betroffenes Gut (Markenname) oder Firmenbezeichnung und hinsichtlich allfälliger Verdächtiger Anzahl, Nationalität, Geschlecht und Alter sowie Geschäftszahl, Dienststelle und Sachbearbeiter. Die Abfrageberechtigungen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind auf jenen Personenkreis einzuschränken, der mit der Bearbeitung dieser strafbaren Handlungen befasst ist. Die Daten sind nach 18 Monaten zu löschen.

Vollzugsverwaltung

§ 80a. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich für die Administration des Vollzugs und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Bundespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über angehaltene Menschen in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem automationsunterstützt verwenden, soweit sie sich auf strafbare Handlungen dieser Menschen oder auch für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.

Vollzugsverwaltung

§ 58b. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich für die Administration des Vollzugs und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Bundespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über angehaltene Menschen in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem automationsunterstützt verwenden, soweit sie sich auf strafbare Handlungen dieser Menschen oder auch für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.

 (2) Die Übermittlung von Daten ist an Asylbehörden zur Durchführung von Asylverfahren, an Fremdenpolizeibehörden zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der sonst für Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Anderen Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist neben der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

 (2) Die Übermittlung von Daten ist an Asylbehörden zur Durchführung von Asylverfahren, an Fremdenpolizeibehörden zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der sonst für Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Anderen Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist neben der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

 (3) Bei der Überstellung eines Menschen von einer Justizanstalt in einen Haftraum der Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde hat die Justizanstalt den Sicherheitsbehörden alle Daten zu übermitteln, die für den Vollzug benötigt werden.

 (3) Bei der Überstellung eines Menschen von einer Justizanstalt in einen Haftraum der Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde hat die Justizanstalt den Sicherheitsbehörden alle Daten zu übermitteln, die für den Vollzug benötigt werden.

 (4) Daten von Häftlingen, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz oder wegen eines Finanzvergehens angehalten werden, sind nach Ablauf von zwei Jahren ab Entlassung des Betroffenen zu löschen. Alle anderen Daten sind nach Ablauf von drei Jahren ab Entlassung für Zugriffe der Behörden zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen.

 (4) Daten von Häftlingen, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz oder wegen eines Finanzvergehens angehalten werden, sind nach Ablauf von zwei Jahren ab Entlassung des Betroffenen zu löschen. Alle anderen Daten sind nach Ablauf von drei Jahren ab Entlassung für Zugriffe der Behörden zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen.

Zentrale Gewaltschutzdatei

§ 80b. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für den Vollzug von § 38a  in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem gemeinsam hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß § 38a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeits­verhältnis zum Gefährder zu verarbeiten und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein dem § 38a unterfallender Tatbestand vorliegt, gemeinsam zu benützen.

Zentrale Gewaltschutzdatei

§ 58c. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für den Vollzug von § 38a  in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem gemeinsam hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß § 38a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeits­verhältnis zum Gefährder zu verarbeiten und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein dem § 38a unterfallender Tatbestand vorliegt, gemeinsam zu benützen.

 (2) Im Übrigen sind Übermittlungen von Daten an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der §§ 8 und 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.

 (2) Im Übrigen sind Übermittlungen von Daten an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der §§ 8 und 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.

 (3) Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 6 aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, und der jeweils Gefährdeteten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach der letzten.

 (3) Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 6 aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, und der jeweils Gefährdeteten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach der letzten.

Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten

der Zentralen Informationssammlung

§ 59. (1) Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der §§ 61 und 63 Abs. 1 zu aktualisieren oder richtig zu stellen. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.

Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme

§ 59. (1) Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der §§ 61 und 63 Abs. 1 zu aktualisieren oder richtig zu stellen. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.

 (2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden. Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.

(2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind nach drei Jahren zu löschen. Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer.

(3) Erweisen sich aus der Zentralen Informationssammlung übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.

(3) Erweisen sich aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.

Unterrichtung von Ermittlungen

§ 62. Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (§ 62a) von der Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3) oder durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen, sofern die Identität des Betroffenen bekannt ist. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) zu informieren. Die Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem Rechtsschutzbeauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(entfällt)

§ 62a.  (1) Der Bundesminister für Inneres bestellt nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten und zwei Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren; Wiederbestellungen sind zulässig.

(entfällt)

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte muss besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.

(entfällt)

(3) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit es Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(entfällt)

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Der Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung; der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(entfällt)

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) berufen. Hiefür sind ihm Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(entfällt)

(6) Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der erweiterten Gefahrenerforschung durch die Sicherheitsbehörden. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(entfällt)

(7) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Ermittlungen nach § 21 Abs. 3 dürfen erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gesetzt werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich. Gleiches gilt auch für die beabsichtigte Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6.

(entfällt)

(8) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 26 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt.

(entfällt)

§ 84. (1) Wer

§ 84. (1)  Wer

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36a betritt,

           4. trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36a betritt, oder

 

           5. trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei  Sportgroßveranstaltungen nach § 36b betritt.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2)…

(2)…

 

3. Abschnitt

Rechtsschutzbeauftragter

Rechtsschutzbeauftragter

§ 91a. (Verfassungsbestimmung) (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach dem Sicherheitspolizeigesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

 

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten der Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

 

(3) Eine Einschränkung seiner Befugnisse nach § 91c sowie seiner Rechte und Pflichten nach § 91d kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von Mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Organisation

§ 91b. (1) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.

 

(2) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

 

(3) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

 

Befassung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 91c. (1) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) oder durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (§ 53 Abs. 5) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Abs. 3.

 

(2) Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6 und 7 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.

 

(3) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) besondere Ermittlungsmaßnahmen nach § 54 Abs. 3 und 4 zu setzen oder gemäß § 53 Abs. 5 ermittelte Daten weiterzuverarbeiten.

 

Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

§ 91d. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden.

 

(2) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der in § 91c genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach § 63 zu überwachen.

 

(3) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 26 Abs. 2 des DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt.

 

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

§ 94. (1) bis (18) ...

§ 94. (1) bis (18) ...

 

(19) Die §§ 35 Abs. 1 Z 8 und 9, 36b und 36c, 53 Abs. 1 Z 2a, 3 und Abs. 5, 53a samt Überschrift, 54 Abs. 3, 4 und 7, 57 Abs. 1 Z 11a und Abs. 3, 58 Abs. 1 Z 9 und 10, 58a bis c samt Überschriften, 59 samt Überschrift, 84 Abs. 1 Z 4 und 5, 91b bis d sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die §§ 53 Abs. 4 letzter Satz, 62, 62a sowie 80a und b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

 

(20) (Verfassungsbestimmung) § 91a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Der zu diesem Zeitpunkt bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten als nach § 91a bestellt.