Vorblatt

Inhalt:

-       Einschränkung der Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung vor Ablauf von zehn Jahren;

-       keine Ausweitung von Doppelstaatsbürgerschaften;

-       Erleichterung der Beibehaltung und Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft;

-       Grundsätzliches Abgehen von der Voraussetzung des Bestehens eines Hauptwohnsitzes zu Gunsten des Bestehens eines Aufenthalts- oder Niederlassungsrechtes;

-       Vereinheitlichung der Fristen des zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwendigen rechtsmäßigen Aufenthalts;

-       Erhöhung des zur Einbürgerung notwendigen Deutschniveaus und Schaffung der Notwendigkeit von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes;

-       Klarstellung, dass Staatsbürgerschaftswerbern, die extremistischen oder terroristischen Gruppen nahe stehen, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf;

-       erleichterte Wiedereinbürgerung von ehemaligen Staatsbürgern, die die Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung verloren haben;

-       Normierung der Stellung des Bundesministers für Inneres als Amtspartei in Wiederaufnahmeverfahren nach § 69 AVG;

-       Schaffung einer vollen Zugriffsmöglichkeit auf das Strafregister für die Pass-, Staatsbürgerschafts- und Fremdenpolizeibehörden sowie die zur Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berufenen Behörden und

-       Vereinheitlichung der Gebühren.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Regelungssystems

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Da die Vollziehung der Staatsbürgerschaftsangelegenheiten in den alleinigen Vollzugsbereich der Länder fällt, werden für den Bund im Verleihungsverfahren keine zusätzlichen Kosten eintreten. Lediglich durch die Schaffung der Stellung als Amtspartei in Verfahren nach § 69 AVG können in diesen Verfahren zusätzliche Verwaltungsaufwendungen in einer zu vernachlässigenden Höhe eintreten.

Durch die mit der nunmehrigen Novelle angestrebte Straffung der Verfahren kann bei den Vollzugskosten der Länder zumindest von einer Kostenneutralität ausgegangen werden. Mehrkosten werden durch die von den jeweiligen Ländern aufgrund des § 10a durchzuführenden Prüfungen eintreten, die jedoch derzeit seriöser Weise nicht berechnet werden können.

Hinsichtlich der Neugestaltung der Gebühren ist ein direkter Vergleich zwischen den Gebühren, die nach derzeitiger Rechtslage angefallen sind, mit jenen Gebühren, die entsprechend der Rechtslage nach dem Entwurf vorgesehen sind, nicht möglich, da die Anknüpfung der gebührenrechtlichen Regelung eine andere ist und die Erteilungsvoraussetzungen von einander abweichen.

Nach den Erteilungszahlen des letzten Jahres ist unter Zugrundelegung der neuen Bestimmungen mit etwa folgendem Gebührenaufkommen zu rechnen:

ca 15 000 Fälle mit 900 Euro                              Summe: 13,5 Mio Euro

ca. 27 000 Fälle mit 700 Euro                             Summe: 18,9 Mio Euro

ca. 40 Fälle mit 200 Euro                                    Summe: 8000 Euro

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

keine

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich Artikel 1 dieses Entwurfs auf Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG, Artikel 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG und Artikel 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG und Art. 13 B-VG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 F-VG.


Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes):

Das Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode sieht die Einschränkung der Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung vor Ablauf von zehn Jahren vor (Reduktion der vorzeitigen Verleihung aus besonderen Gründen). Weiters ist „keine Ausweitung von Doppelstaatsbürgerschaften“ und die „Erleichterung der Beibehaltung und Wiedererlangung der Österreichischen Staatsbürgerschaft“ Teil des Regierungsprogramms. Der vorliegende Entwurf soll diese Vorgaben umsetzen.

Darüber hinaus gilt es, das Staatsbürgerschaftsgesetz an das durch das mit 1. Jänner 2006 in Kraft tretende Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) anzupassen. Nur so kann gewährleistet werden, dass es zu keinen Wertungswidersprüchen kommt.

Der Entwurf sieht weiters vor, dass – außer in den Fällen des § 12 Z 1 lit. a und jenen des § 14 – vom Erfordernis des Bestehens eines Hauptwohnsitzes zu Gunsten des Bestehens eines rechtmäßigen Aufenthalts- oder Niederlassungsrechtes abgegangen und die Fristen des zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwendigen rechtsmäßigen Aufenthalts vereinheitlicht werden.

Es wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass das derzeitige Staatsbürgerschaftsrecht eine Vielzahl unterschiedlicher und unübersichtlicher Regelungen zu Fristen kennt. In Zukunft soll mit nur vier Fristen das Auslangen gefunden werden: Besteht lediglich ein Hauptwohnsitz, ist nach 30 Jahren die Staatsbürgerschaft zu verleihen. Bei Vorliegen von nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration muss sich der Staatsbürgerschaftswerber 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. War der Staatsbürgerschaftswerber während zehn Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts mindestens fünf Jahre nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes niedergelassen, ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – bereits nach zehn Jahren möglich. Völkerrechtlich besonders zu privilegierende Gruppen, wie zum Beispiel Asylberechtigte, EWR-Bürger oder Ehegatten von Österreichern können – einen rechtmäßigen Aufenthalt vorausgesetzt – bereits nach sechs Jahren eingebürgert werden.

Zur Erlangung der Staatsbürgerschaft sollen nach dem Entwurf das Niveau der erforderlichen Sprachkenntnisse und das Erfordernis von Grundkenntnissen über die demokratische Ordnung sowie die Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes festgelegt werden. Die erforderlichen Sprachkenntnisse können vor allem durch die Erfüllung der Integrationsvereinbarung auf Grund des NAG – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – nachgewiesen werden. Letzteres steht allen EWR- und Schweizer Bürgern sowie deren Angehörigen offen.

Wie dies bereits im NAG vorgesehen wurde, soll auch hier klargestellt werden, dass Staatsbürgerschaftswerbern, die extremistischen oder terroristischen Gruppen nahe stehen, die besonderen Benefizien der österreichischen Rechtsordnung nicht zukommen können. Ein weiteres Ziel ist die erleichterte Wiedereinbürgerung von ehemaligen Staatsbürgern, die die Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung verloren haben; die bisherige einjährige Wartefrist soll entfallen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Tilgungsgesetzes):

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist ganz wesentlich vom bisherigen Vorleben des Betroffenen in Österreich abhängig. Es scheint daher unumgänglich, den Staatsbürgerschaftsbehörden einen direkten Zugriff auf das Strafregister zu gewähren.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gebührengesetzes):

Das Gebührengesetz in der geltenden Fassung zeichnet sich durch eine in der Praxis wenig taugliche Differenziertheit aus. Der Entwurf schlägt daher eine übersichtliche Gestaltung der Gebühren, die für die Erteilung der Staatsbürgerschaft zu entrichten sind, vor. Die letzte Wertanpassung der Gebühren fand mit 1. Dezember 1997 statt.

Allfällige landesgesetzliche Gebühren und Abgaben bleiben unberührt.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 1):

Abs. 1 regelt, ab wann und unter welchen Voraussetzungen einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden kann (Verleihungsvoraussetzungen), während Abs. 2 absolute Verleihungshindernisse normiert. Bei Vorliegen eines der genannten Verleihungshindernisse darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden.

Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 – mit Ausnahme der Frist nach Abs. 1 Z 1 und in manchen besonderen Fällen der Ausschlussgründe des Abs. 2 Z 2 – müssen bei jeder Verleihung der Staatsbürgerschaft gegeben sein. Sie bilden somit das systematische Grundgerüst, auf dem jede Staatsbürgerschaftsverleihung aufbaut. Ergänzt wird dieses Grundgerüst durch die Klarstellung, was unter hinreichender Sicherung des Lebensunterhalts zu verstehen ist, und die Nachweise nach § 10a.

Nach Abs. 1 Z 1 muss der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit zumindest fünf Jahre niedergelassen sein. Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt siehe § 15. Es zählen dazu vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Ob ein Staatsbürgerschaftswerber niedergelassen ist, ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, im Besonderen aus § 2 Abs. 2 NAG. So gelten die Zeiten des Aufenthalts auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich nicht als Niederlassung (§ 2 Abs. 3 NAG). Zur Niederlassung benötigt der Staatsbürgerschaftswerber entweder einen Aufenthaltstitel nach dem 2. Teil 1. bis 3. Hauptstück des NAG oder er muss sich als EWR- oder Schweizer Bürger oder als Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten EWR- oder Schweizer Bürgers im Sinne der §§ 51 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen haben (2. Teil, 4. Hauptstück des NAG).

Z 2 und Z 3 entsprechen den bisherigen Z 2 und 3, mit der Ausnahme, dass vorgeschlagen wird, jede gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als Verleihungshindernis vorzusehen. Der Entwurf geht – unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung oder einer Geldstrafe – davon aus, dass es nur dann zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommt, wenn es sich nicht um ein erstes Bagatelldelikt handelt. Hat der Staatsbürgerschaftswerber aber durch mehrere Delikte im Bereich der Kleinkriminalität oder durch schwerwiegendere Erstdelikte schädliche Neigungen erkennen lassen, so bedarf es weiterer Beobachtung vor dem Abschluss der Integration in die österreichische Rechtsgemeinschaft. Getilgte Strafen stehen einer Verleihung gemäß Abs. 1a nicht entgegen. Ausländische Verurteilungen stehen einer Verleihung nur dann entgegen, wenn die dem Urteil zu Grunde liegende Handlung auch nach österreichischem Recht gerichtlich – und sei es auch nach Nebenstrafrecht – strafbar ist und das Verfahren den Grundsätzen des Art. 6 EMRK genügt hat.

Z  4 entspricht der bisherigen Z  4: Das Verleihungshindernis besteht nur für die Dauer des Verfahrens. Ist die Dauer des Verfahrens abzusehen, ist – wie schon bisher – mit der Entscheidung zuzuwarten.

Z 5 soll Einbürgerungen hintanhalten, wenn dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen der Republik Österreich führt. Das Hindernis wird jedenfalls nicht vorliegen, wenn der Staatsbürgerschaftswerber lediglich sein Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 EMRK ausgeübt hat. Hingegen kann Z 5 etwa zur Anwendung kommen, wenn es durch den Staatsbürgerschaftswerber zu einem Verstoß gegen § 317 StGB gekommen ist – der nicht mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde – und als dessen Folge die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen der Republik Österreich führen würde. Weiters unbeachtlich sind Tatsachen, die nicht in die Sphäre des Staatsbürgerschaftswerbers reichen, etwa wenn die Beziehungen zu einem Staat oder einer internationalen Organisation nur deshalb wesentlich beeinträchtigt werden würden, weil einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen wird, der einer bestimmten Volksgruppe, die der andere Staat verfolgt, angehört. Eine solche Auslegung verbietet sich schon alleine im Hinblick auf das Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung.

Nach Z 6 ist die Verleihung nur zulässig, wenn das bisherige Verhalten des Staatsbürgerschaftswerbers Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie keine Gefährdung für das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Gesundheit, der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer darstellt (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Bei einem unbescholtenen Menschen wird im Regelfall davon auszugehen sein, dass er keine gegenständliche Gefahr darstellt; ansonsten wird die Gefahr nur dann gegeben sein, wenn zwar keine der in Abs. 2 genannten Hinderungsgründe und die in Abs. 1 genannten Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, aber in mehreren Fällen die Verleihungshindernisse gerade nicht schlagend wurden. Ob die Voraussetzungen der Z 6 vorliegen, wird vor allem im Lichte des  § 11 zu beurteilen sein.

Zum hinreichend gesicherten Lebensunterhalt nach Z 7 siehe Abs. 5.

Z 8 entspricht der bisherigen Z 8. Im Gegensatz zur Z 5 kommt es unter Umständen zu keiner oder keiner relevanten Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen der Republik Österreich. Allein die Interessen Österreichs stehen hier im Vordergrund.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 1a und 2):

Der bisherige Abs. 2 soll  als Abs. 1a  weiter gelten. Es kommt hier zu keiner inhaltlichen Veränderung.

In Abs. 2 sind absolute Hinderungsgründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft normiert.

Gemäß Abs. 2 Z 1 darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn bestimmte, taxativ aufgeführte Tatsachen vorliegen, die gemäß § 60 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft perpetuierte Aufenthalt des Staatsbürgerschaftswerbers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Tatsachen sind in § 60 Abs. 2 Z 4 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG angeführt. Selbst wenn ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden konnte, etwa weil es gegen Art. 8 EMRK verstoßen hätte, liegt ein Einbürgerungshindernis vor, wenn erwiesen ist, dass die „bestimmten Tatsachen“ im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen. Selbstverständlich sind getilgte Verurteilungen (siehe Tilgungsgesetz 1972) und getilgte Bestrafungen wegen relevanter Verwaltungsübertretungen (siehe § 55 Abs. 1 VStG) unbeachtlich.

Ein Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 ist des Weiteren die mindestens zweimalige rechtskräftige – noch nicht getilgte – Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung. Die in Betracht kommenden Verwaltungsübertretungen sind im Entwurf demonstrativ aufgezählt, selbstverständlich kommen jedoch auch Verwaltungsübertretungen nach landesgesetzlichen Bestimmungen in Betracht, soweit es sich um schwerwiegende Übertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt handelt. Der Unrechtsgehalt einer Tat besteht bei einem Vorsatzdelikt aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand, bei einem Fahrlässigkeitsdelikt aus einem einheitlichen Tatbestand (siehe dazu etwa Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 725). Von einem besonderen Unrechtsgehalt wird also dann auszugehen sein, wenn die Tat nicht nur das verbotene Tun verwirklicht, sondern erheblich überschreitet. Ebenso wird diese Voraussetzung vorliegen, wenn die Tat unter besonders gefährlichen Umständen – etwa mit einer abstrakten Gefährdung mehrerer Personen einhergehend – erfolgt. Ist lediglich Fahrlässigkeit gefordert, wird eine besondere Rücksichtslosigkeit für das Vorliegen der Voraussetzung sprechen oder, wenn bedingter Vorsatz nötig ist, Absichtlichkeit.

Ein anhängiges Verfahren der Aufenthaltsbeendigung steht gemäß Z 3 des Entwurfs bis zum Abschluss des Verfahrens der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegen; das Verleihungshindernis besteht nur für die Dauer des Verfahrens. Ist die Dauer des Verfahrens abzusehen, ist mit der Entscheidung zuzuwarten. Siehe zu einer ähnlichen Problematik Abs. 1 Z 4.

Ein Aufenthaltsverbot nach Z 4 besteht von der Rechtskraft bis zu dessen Ablauf, also bis das Aufenthaltverbot jegliche Wirkung verliert, bis zur Aufhebung nach § 68 AVG, bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG oder bis zur Behebung durch ein Höchstgericht. Ein durchsetzbares, aber noch nicht rechtskräftiges Aufenthaltsverbot ist noch nicht als aufrechtes Aufenthaltsverbot zu verstehen; hier greift allerdings Z 3. Dem Aufenthaltsverbot nach § 60 FPG ist ein vor dem 1. Jänner 2006 verhängtes Aufenthaltsverbot – etwa nach dem FrG – gleichzuhalten (§ 125 Abs. 3 FPG). Diesem Ausschlussgrund steht eine Beschwerde bei einem Höchstgericht gegen ein solches Aufenthaltsverbotes entgegen, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung im FPG keine Deckung finden (§ 125 Abs. 4 FPG).

Einem Staatsbürgerschaftswerber kann die Staatsbürgerschaft auch nicht verliehen werden, wenn gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates (Z 5) besteht oder gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung nach § 54 FPG rechtskräftig erlassen wurde (Z 6). Zum Bestehen des Aufenthaltsverbots siehe die Ausführungen zu Z 4.

Z 7 orientiert sich an § 11 Abs. 4 Z 2 NAG. Im Bereich des Staatsbürgerschaftsgesetzes soll ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppe dann ein Hinderungsgrund von der Verleihung der Staatsbürgerschaft darstellen, wenn extremistische oder terroristische Aktivitäten von der Gruppe nicht ausgeschlossen werden können, selbst dann, wenn der Staatsbürgerschaftswerber mit keiner konkreten Aktivität in Verbindung gebracht werden kann. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die – neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen – (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind.

Zu Z 3 (Einleitungssatz zu § 10 Abs. 4):

Der Entwurf geht davon aus, dass ehemalige Österreicher, die die Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung verloren haben, eine bevorzugte Einbürgerung genießen sollen. Die Regelung soll vor allem Anwendung beim  österreichischen Ehegatten eines oder einer Fremden finden, der nach der Hochzeit dessen oder deren Staatsangehörigkeit unter Verlust der österreichischen annimmt, und bei ehemaligen Österreichern (oder Staatsangehörige eines Nachfolgestaates der österreichisch-ungarischen Monarchie), die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten und durch Organe des Dritten Reichs oder der NSDAP verfolgt wurde oder zumindest Verfolgung zu befürchten hatten und sich deshalb ins Ausland begeben haben. Diesen Menschen soll die (Wieder)Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert werden, weshalb von der in der Regel sonst vorgesehenen Aufenthalts- und Niederlassungsdauer abgesehen werden kann. Diese Personengruppen bedürfen auch keines Nachweises über die Kenntnis der deutschen Sprache und der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der Geschichte der Republik Österreich und des betroffenen Bundeslandes (siehe § 10a Abs. 2 Z 1 1. Fall). Ebenso scheint es in diesen besonders berücksichtigungswürdigen Fällen angezeigt, Verwaltungsübertretungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 außer Acht zu lassen.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 4 Z 1):

Z 1 soll Fremden, die mindestens zehn Jahre Österreicher waren und die Staatsbürgerschaft nicht durch Entziehung verloren haben, die Wiedereingliederung in den Staatsverband erleichtern, indem auf das bisherige Erfordernis einer Wartefrist von einem Jahr verzichtet wird. Um Auslandsverfahren zu vermeiden, wird auf den Aufenthalt in Österreich abgestellt. Ansonsten entspricht die vorgeschlagene Norm dem bisherigen § 12 Z 2.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 5):

Abs. 5 definiert den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) durch feste und regelmäßige Einkünfte, die aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Vermögen oder anderen Quellen den Lebensunterhalt des Fremden hinreichend gesichert erscheinen lassen, sodass eine Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nicht notwendig ist. Diese Einkünfte sind für die letzten drei Jahre nachzuweisen.

Zu Z 6 (§ 10a):

Abs. 1 normiert als weitere Voraussetzung der Verleihung der Staatsbürgerschaft Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Diese Kenntnisse müssen entsprechend nachgewiesen werden.

Von diesem Erfordernis gänzlich ausgenommen sind lediglich Staatsbürgerschaftswerber, die die Staatsbürgerschaft nach §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2 und 58c erhalten haben oder wenn im Rahmen des Verleihungsverfahrens eine Stellungnahme der Bundesregierung nach § 10 Abs. 6 ergangen ist. Ebenso keinen Nachweis nach Abs. 1 zu erbringen haben schulpflichtige Kleinkinder und Personen, denen auf Grund ihres hohen Alters oder dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes (z.B. schwer kranke oder gebrechliche oder an einer Behinderung leidende Menschen) die Erbringung des Nachweises nicht möglich ist. Letztere Voraussetzung muss mit einem amtsärztlichen Gutachten nachgewiesen werden. Schließlich sind Personen, die – etwa nach Bestellung eines Sachwalters – selbst nicht handlungsfähig sind, von der Beibringung eines entsprechenden Nachweises befreit. Die Handlungsunfähigkeit bloß wegen Minderjährigkeit ist hier nicht erfasst.

Abs. 3 stellt eine unwiderlegliche Regelvermutung auf, wonach die Nachweise nach Abs. 1 – also der Sprachkenntnisnachweis und der Nachweis der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes – für Pflichtschüler als erbracht gelten. Allein der Schulbesuch in einer Primarschule – also einer Volks- oder Sonderschule – soll für diese Altergruppe als Nachweis genügen. Besucht der Minderjährige im Rahmen der Schulpflicht eine Sekundarschule – wie etwa die Hauptschule, die Polytechnische Schule, die entsprechenden Stufen der Sonderschule oder die Unterstufe einer AHS –, gilt der Nachweis als erbracht, wenn der Betroffene im letzten Jahreszeugnis oder in der Schulnachricht zum letzten Schulhalbjahr eine positive Beurteilung im Gegenstand Deutsch vorzuweisen vermag. Als Nachweise kommen hier Schulbesuchsbestätigungen der Primarschule bzw. das von der betreffenden Sekundarschule ausgestellte Jahreszeugnis oder die Schulnachricht in Frage.

Abs. 4 zeichnet die Möglichkeiten vor, die einem Staatsbürgerschaftswerber offen stehen, um den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen.

Fremde mit deutscher Muttersprache sind von der Erbringung des Sprachkenntnisnachweises befreit (Z 1). Die Feststellung, ob die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist, obliegt der Entscheidung der Behörde.

Fremde mit nichtdeutscher Muttersprache können den erforderlichen Sprachkenntnisnachweis nur durch die Erfüllung der Integrationsvereinbarung (§§ 14 ff. NAG) erbringen. Die verschiedenen Möglichkeiten, wie die Integrationsvereinbarung erfüllt werden kann, ergeben sich aus § 14 Abs. 5 NAG. Die Erfüllungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 5 Z 6 und 8 NAG sollen als Nachweis nicht genügen, da in diesen beiden Fällen ausreichende Deutschkenntnisse nicht erforderlich sind.

Der Nachweis von Deutschkenntnissen (Abs. 1 Z 1) durch Staatsbürgerschaftswerber, die zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht verpflichtet sind (insbesondere EWR- und Schweizer Bürger sowie deren Angehörige), kann von diesen ebenfalls nur durch die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach den genannten Möglichkeiten erbracht werden. So kann auch ein EWR-Bürger den Deutschkenntnisnachweis dadurch erbringen, dass er erfolgreich einen Deutsch-Integrationskurs bei einem vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträger absolviert (§ 14 Abs. 5 Z 2 NAG) oder dass er den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse mit einem anerkannten Sprachdiplom erbringt (§ 14 Abs. 5 Z 5 NAG).

Soweit der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 nicht nach Abs. 3 erbracht hat, ist der Staatsbürgerschaftswerber angehalten, vor der zuständigen Landesregierung eine schriftliche Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes abzulegen. Die Prüfung ist nach dem „Multiple-Choice-Verfahren“ zusammenzustellen und jeweils mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Negativ beurteilte Prüfungen können vom Staatsbürgerschaftswerber beliebig oft wiederholt werden (Abs. 5). Der nach Abs. 6 festzulegende und von den Prüfungsteilnehmern zu beherrschende Prüfungsstoff hat sich in didaktischer Hinsicht am Niveau bzw. an den Inhalten des Lehrplans der 4. Klasse Hauptschule im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zu orientieren.

Der gesamte Prüfungsstoff gliedert sich in zwei Teile: 1. die erforderlichen Inhalte für die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) und 2. die erforderlichen Inhalte für die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II). 

Das Nähere über die Durchführung dieser Prüfungen und die erforderlichen Inhalte für die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der Geschichte Österreichs ist durch Verordnung der Bundesministerin für Inneres festzulegen (Abs. 5 und 6). Die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen in ihrem Namen ermächtigen (Abs. 7).

Zu Z 7 (§ 11):

§ 11 wurde neu formuliert, um einerseits den überkommenen Begriff des „freien Ermessens“ zu beseitigen und andererseits auch auf Verfahren ohne Ermessensspielraum anwendbar zu sein. Die Regelung versteht sich vor allem als Interpretationsmaxime für § 10 Abs. 1 und 2. Die Behörde hat das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und die Integration des Fremden zu berücksichtigen. Integration im Sinne dieser Bestimmung stellt nicht auf Umstände des § 10a ab, sondern berücksichtigt seine Einbindung in das öffentliche Leben und seine Eingliederung in das soziale Umfeld. Die Formulierung des 2. Satzes lehnt sich an § 31 NAG an. Bei unbescholtenen Fremden wird in der Regel von einer entsprechenden Integration auszugehen sein, wenn er einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nachgeht und keine Hinweise auf fundamentalistisches, staatsfeindliches oder menschenverachtendes Gedankengut zu finden sind.

Zu Z 8 (§ 11a):

Abweichend von § 10 Abs. 1 Z 1 ist einem Fremden bereits nach sechs Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er Ehegatte eines Österreichers ist und die Ehe bereits fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt wird, keine gerichtliche Scheidung vorliegt und der Staatsbürgerschaftswerber seine Staatsbürgerschaft nicht durch Entziehung verloren hat. Die Staatsbürgerschaft des Ehepartners muss zum Verleihungszeitpunkt bestehen. Diese Normen dienen der Umsetzung des Übereinkommens über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau unter Beachtung des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, das – nach der Rechtsprechung des VfGH – jegliche unsachliche Ungleichbehandlung unter Fremden verbietet. Aus diesem Grund ist es notwendig, nicht nur Ehegattinnen von Österreichern sondern auch Ehegatten von Österreicherinnen bevorzugt einzubürgern.

Abs. 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 11a Abs. 1 Z 2 und soll die Einheit der Staatsangehörigkeit bei dieser besonderen – von den Nationalsozialisten verfolgten – Gruppe fördern.

Abs. 3 will Missbrauchsfällen vorbeugen und soll in folgenden Fällen Anwendung finden: Ein Ehepaar – beide Partner haben eine fremde Staatsangehörigkeit – lässt sich scheiden und ein Ehepartner heiratet zum Schein einen österreichischen Staatsbürger. Damit kommt er in den Genuss der erleichterten Voraussetzungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft. Nach Erlangung der Staatsbürgerschaft lässt sich dieser Fremde wieder scheiden und kehrt zu seinem ersten Partner zurück, dem nun auch die erleichterte Verleihung der Staatsbürgerschaft offen steht. Die Regel ist konkret missbrauchsbezogen und daher sachlich gerechtfertigt.

Abs. 4 nennt weitere Personengruppen, die zeitlich privilegiert, die Staatsbürgerschaft erhalten.

Als Asylberechtigter nach dem AsylG 2005 gelten – unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 – alle Personen, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt oder die als Asylberechtigte anerkannt wurden, gleichgültig wann und nach welcher Rechtsgrundlage, soweit dieser Status zwischenzeitlich nicht entzogen wurde. Die Bevorzugung von Asylwerbern ist notwendig, um einerseits dem Art. 34 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), BGBl. Nr. 55/1955 i.d.g.F., und andererseits Art 6. Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. Nr. 39/2000, Genüge zu tun. Da die Beurteilung der Frage, ob § 7 AsylG Anwendung findet, den Asylbehörden vorbehalten werden sollte, wird vorgeschlagen, nur eine Verpflichtung zur Anfrage bei diesen durch die Staatsbürgerschaftsbehörden zu statuieren.

Die Bevorzugung von Staatsangehörigen von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ist europarechtlich geboten, die Bevorzugung der in Österreich Geborenen und von Personen, die besondere Leistungen erbracht haben oder von denen diese zu erwarten sind, ist sachlich gerechtfertigt.

Zum Unterschied von Verleihungen auf Grund einer Bestätigung der Bundesregierung nach § 10 Abs. 6 muss die Verleihung nach Z 4 nur „im Interesse“ und nicht – in zusätzlich qualifizierter Form – „im besonderen Interesse“ der Republik liegen.

Abs. 5 stellt – im Hinblick auf Abs. 4 Z 3 – die Gültigkeit des Flaggenprinzips bei Schiffen und Flugzeugen unter österreichischer Flagge klar.

Zu Z 9 (§ 12):

Die vorgeschlagenen Normen regeln, wann ein Fremder weiters einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft hat.

Besteht ein ununterbrochener Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, ist dem Fremden, unabhängig von seinem konkreten Aufenthaltsstatus, nach 30 Jahren jedenfalls die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (Z 1 lit. a). Die Änderung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet ist belanglos. Mit dieser Norm soll allen Personen – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus –, die bereits über diesen außerordentlich langen Zeitraum in Österreich leben, die Möglichkeit zur gänzlichen Integration gegeben werden.

Nach 15 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt – beispielsweise fünf Jahre als Asylwerber und anschließend zehn Jahre als subsidiär Schutzberechtigter – hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft. Zusätzlich zum legalen Aufenthalt hat der Betroffene jedoch seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachzuweisen (Z 1 lit. b). Es erscheint gerechtfertigt, dass Fremde, die nicht zur Niederlassung oder zum dauernden Aufenthalt, sondern nur zu einem befristeten Aufenthalt nach Österreich gekommen sind, eine längere Integrationszeit vor Erlangung der Staatsbürgerschaft hinter sich bringen müssen als Fremde, deren Zuwanderungsziel die dauernde Niederlassung war oder die als Flüchtlinge bevorzugt zu behandeln sind. Die letztgenannte Regelung entspricht der des bisherigen § 12 Abs. 1 Z 2.

Die bisherige Z 2 entfällt, der Regelungsinhalt wurde in § 10 Abs. 4 Z 1 aufgenommen.

Die bisherigen Z 3 und 4 finden sich in den vorgeschlagenen Z 2 und 3 wieder, wobei die Z 2 um die weitere Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts entsprechend der vorgeschlagenen Gesamtsystematik der Novelle ergänzt wird.

Zu Z 10 (§ 13):

Es handelt sich um eine Anpassung der Zitate.

Zu Z 11 (§ 14):

Zur Umsetzung des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit, BGBl. Nr. 538/1974, ist es weiterhin notwendig, § 14 in der derzeitigen Fassung zu belassen. Allerdings erscheint es im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2 lit. c leg. cit. vertretbar, die im Entwurf zusätzlich genannten schweren Straftaten als Verleihungshindernis für eine Verleihung nach § 14 zu normieren.

Zu Z 12 (§ 15):

§ 15 regelt die Unterbrechung der Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts. Nach einer Unterbrechung der Frist beginnt diese neu zu laufen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 236). Die Z 3 des Abs. 1 stellt klar, dass sich der Fremde während des Zeitraums seines legalen Aufenthalts nicht mehr als ein Fünftel der Zeit außerhalb des Bundesgebiets aufhalten darf. Ebenso ist die Frist unterbrochen – und beginnt neu zu laufen – wenn der Staatsbürgerschaftswerber Asylwerber war und sein Verfahren einzustellen war, da er sich diesem entzogen hat.

Abs. 2 stellt klar, dass ein rechtskräftiges, aber später aufgehobenes Aufenthaltsverbot keine Unterbrechung der Frist darstellt.

Zu Z 13 (§ 16):

Abs. 1 regelt die Erstreckung der Verleihung auf den bereits in Österreich rechtmäßig aufhältigen Ehepartner eines Staatsbürgerschaftswerbers. Die Erstreckung ist nur zum Zeitpunkt der Verleihung möglich.

Auch hier verlangt das Gesetz einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt (siehe § 15) von mindestens sechs Jahren. Darüber hinaus muss der Staatsbürgerschaftswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen sein (§ 2 Abs. 2 NAG), ihm muss der Status des Asylberechtigten zukommen (§ 3 AsylG 2005) oder er muss Inhaber einer Legitimationskarte sein, also Angehöriger jener Personengruppe, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen.

Eine gültige Ehe muss zum Zeitpunkt der Erstreckung bestehen. Sie darf weder von Tisch und Bett getrennt noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes geschieden sein. Die Person, auf die die Verleihung zu erstrecken wäre, darf nicht auf Grund Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder sein und darüber hinaus muss die Ehe bereits seit fünf Jahren aufrecht sein.

Zu Z 14 (§ 17):

Es handelt sich um eine Anpassung der Zitate.

Zu Z 15 und 16 (§ 20 Abs. 1a und Abs. 3a):

Erfüllt der Staatsbürgerschaftswerber alle Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft und fehlen lediglich die Nachweise nach § 10a Abs. 1 (Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes), so ist ihm für den Fall der Erbringung der Nachweise binnen zwei Jahren nach Erlassung des Zusicherungsbescheides die (bedingte) Verleihung der Staatsbürgerschaft zuzusichern. Im Übrigen hat der durch den Entwurf vorgeschlagene Zusicherungsbescheid dieselbe Rechtswirkung wie der bisher in § 20 geregelte Zusicherungsbescheid. Die Behörde hat die Zusicherung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Verleihungsvoraussetzungen vor Verleihung wegfallen, andernfalls ist bei Erbringung der Nachweise die Verleihung vorzunehmen.

Zu Z 17 (§ 28 Abs. 1):

§ 28 Abs. 1 beinhaltet weiterhin einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit nach § 27 und unterscheidet zwei Fälle. Zunächst handelt es sich um eine Person, bei der die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft auf Grund der bereits erbrachten oder von ihr noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt. Die bisherige Regelung ergänzend wird vorgeschlagen, dass die Zustimmung zur Beibehaltung durch den Staat, dessen Staatsbürgerschaft erwerben wird nur noch dann entscheidend sein soll, wenn zwischen Österreich und diesem Staat in diesem Punkt Gegenseitigkeit besteht (Z 1).

Ebenso besteht ein Rechtanspruch auf die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft alleine aus dem Grund, dass es im Falle von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht. Damit sollen die Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Kinderrechtskonvention umgesetzt werden (Z 2).

Zu Z 18 (§ 35):

Dem Bundesminister für Inneres werden immer wieder Sachverhalte zur Kenntnis gebracht, nach denen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wegen Fälschung von Urkunden oder Zeugnissen oder wegen Erschleichens angebracht wäre. Dem Bundesminister für Inneres kommt im Staatsbürgerschaftsrecht weder ein Aufsichtsrecht noch ein Kontrollrecht zu. Im Lichte gesamtstaatlicher Interessen scheint es zweckmäßig, dass etwa in Fällen der Erschleichung der Staatsbürgerschaft neben den Landesbehörden auch dem Bundesminister für Inneres die Möglichkeit offen steht, ein Verleihungsverfahren neu aufrollen zu lassen.

Zu Z 14 (§ 39a):

Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die Staatsbürgerschaftsbehörden alle notwendigen Daten ermitteln können und übermittelt bekommen können, die sich in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz benötigen. Nach dem Entwurf obliegt die Beurteilung, welche Daten benötigt werden, alleine den Staatsbürgerschaftsbehörden, die dann aber auch die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung tragen.

Zu Z 21 (§ 64a):

Die Übergangsbestimmungen im Hinblick auf erlassene Zusicherungsbescheide wurden aus Sachlichkeitserwägungen und um dem Vertrauensschutz Genüge zu tun aufgenommen. Ansonsten ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ergibt sich aus Art 49 B-VG.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Verleihung

Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

           1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;

           2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

           3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;

           4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

           5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

           6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

           7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und

       8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

           1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

           2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

           3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

           4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

           5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

           6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

           7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und

           8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

 

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(2) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

           1. bestimmte Tatsachen gemäß § 60 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 60 Abs. 3 FPG gilt;

           2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtkräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

           3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

           4. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG besteht;

           5. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;

           6. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, rechtkräftig erlassen wurde oder

           7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) …

(3) …

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden

           1. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund, sofern es sich um einen Minderjährigen, der seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Abs. 5 hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen;

           2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

 

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 und dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 ist abzusehen

           1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) verloren hat;

       2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund (Abs. 4 Z 1) gilt insbesondere

           1. der Verlust der Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung (§§ 33 und 34) oder

           2. bereits erbrachte und zu erwartende besondere Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet oder

           3. der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration oder

           4. die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, einschließlich der Asylberechtigung (§ 44 Abs. 6 AsylG) nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder

           5. der Besitz der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder

           6. die Geburt im Bundesgebiet.

 

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.

(6) …

(6) …

§ 10a. Voraussetzungen jeglicher Verleihung sind unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Fremden jedenfalls entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache.

 

§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

           1. der Kenntnis der deutschen Sprache und

           2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

           1. Fälle des § 10 Abs. 4 und 6, § 11a Abs. 2 und § 58c;

           2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

           3. Fremde, denen auf Grund ihres hohen Alters oder dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und Letzteres durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird;

           4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.

(3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und

           1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder

           2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist.

(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

           1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder

           2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 und 7 NAG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt; § 81 Abs. 5 NAG gilt.

(5) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

           1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige erkannt werden muss;

           2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;

           3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.

(6) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

           1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten, des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 571/2003;

           2. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 571/2003, zu orientieren.

(7) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.

§ 11. Die Behörde hat sich unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen.

 

§ 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

 

§ 11a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

           1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt,

           2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,

           3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

           4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder

               b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichischer Staatsbürger ist oder

                c) der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat.

(2) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 nicht verliehen werden, wenn er

           1. mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

           2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

 

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

           1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

           2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden und

           3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat.

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

           1. mit dem Ehegatten das zweiten Mal verheiratet ist und

           2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

           1. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern die Asylbehörde auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;

           2. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

           3. er im Bundesgebiet geboren wurde oder

           4. die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten oder zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.

§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

           1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder

                a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

               b) seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist oder

           2. durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat oder

           3. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder

           4. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.

 

§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

           1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder

                a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

                b) seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;

           2. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder

           3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen.“

§ 13. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

           1. er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er

                a) einen Fremden geheiratet,

               b) gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder

                c) während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;

           2. er seither Fremder ist;

           3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und

       4. er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren  nach Auflösung der Ehe beantragt.

§ 13. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

           1. er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er

                a) einen Fremden geheiratet,

               b) gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder

                c) während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;

           2. er seither Fremder ist;

           3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und

           4. er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren  nach Auflösung der Ehe beantragt.

 

§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er

           1. im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist;

           2. insgesamt mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;

           3. nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist:

                a) §§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254, 256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl. Nr. 60/1974;

               b) §§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf eine nach § 103 StGB strafbare Handlung begangen worden ist;

                c) § 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf die in lit. a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist;

               d) §§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947;

           4. weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist und

           5. die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.

(2) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 als im Gebiet der Republik geboren.

§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er

           1. im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist;

           2. insgesamt mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;

           3. nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist:

                a) §§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254, 256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 278a bis 278d, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl. Nr. 60/1974;

               b) §§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf eine nach § 103 StGB strafbare Handlung begangen worden ist;

                c) § 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf die in lit. a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist;

               d) §§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947;

           4. weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist und

           5. die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.

(2) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 als im Gebiet der Republik geboren.

§ 15. (1) Der Lauf der Wohnsitzfristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 11a Z 4 lit. a, § 12 Z 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a wird unterbrochen durch

                a) ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;

               b) einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleichzuwertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen.

(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 lit. a ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.

§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz wird unterbrochen

           1. durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;

           2. durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen;

           3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder

           4. wenn sich der Fremde im Fall des § 11a Abs. 4 Z 1 als Asylwerber dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.

(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.

§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

           1. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;

           2. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

                3. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder

               b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

 

§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

           1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;

           2. zum Zeitpunkt der Antragstellung

                a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder

                b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder

                c) dieser Inhaber einer Legitimationskarte (§ 95 FPG) ist;

           3. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;

           4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

           5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) …

(2) …

§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 zu erstrecken auf

           1. die ehelichen Kinder des Fremden,

           2. die unehelichen Kinder der Frau,

           3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen,

           4. die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind.

§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 zu erstrecken auf

           1. die ehelichen Kinder des Fremden,

           2. die unehelichen Kinder der Frau,

           3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen,

           4. die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind.

(2) …

(3) ...

(4) …

(2) …

(3) ...

(4) …

§ 20.

§ 20.

(1) …

(1) …

 

(1a) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden weiters für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren die Nachweise nach § 10a Abs. 1 erbringt.

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

 

(3a) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung gemäß Abs. 1a zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde die Nachweise nach § 10a Abs. 1 erbringt.

(4) …

(5) …

(4) …

(5) …

§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn

           1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im Interesse der Republik liegt und

           2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt und

           3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind.

§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn

           1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder

           2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.

(2) …

(3) …

(4) …

(5) …

(2) …

(3) …

(4) …

(5) …

§ 35. Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung.

§ 35. Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung.

 

§ 39a. Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

 

§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

 

§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

 

(2) …

(3) (Verfassungsbestimmung) …

(4) …

(2) …

(3) (Verfassungsbestimmung) …

(4) …

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 63a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich  auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Verweisungen

§ 63b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 64a. (1) …

(2) …

(3) (Verfassungsbestimmung) …

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

§ 64a. (1) …

(2) …

(3) (Verfassungsbestimmung) …

 

(4) Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 geänderten Fassung zu Ende zu führen.

Artikel 2

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Beschränkung der Auskunft

§ 6. (1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden

           1.

         1a.

           2.

           3.

           4.

           5.

           6.

           7. den Passbehörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992.

 

Beschränkung der Auskunft

§ 6. (1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden

           1.

         1a.

           2.

           3.

           4.

           5.

           6.

           7. den Passbehörden, den Staatsbürgerschaftsbehörden, den Fremdenpolizeibehörden und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem Fremdenpolizeigesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

 

(2)…

(3)…

(4)…

(5)…

(6)…

(2) …

(3) …

(4) …

(5) …

(6) …

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 9. (1) …

(1a) …

(1b) …

(1c) …

(1d) …

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 9. (1) …

(1a) …

(1b) …

(1c) …

(1d) …

 

(1e) § 6 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

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