1192 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel
Aktiengesellschaft“, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn
GmbH“, das
Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
Das
Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“,
BGBl. I Nr. 87/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 5 samt
Überschrift lautet:
„Beteiligung
des Landes Tirol und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG
§ 5. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, dem Land Tirol 50 vH der Aktien an der BBT AG und der ÖBB‑Infrastruktur
Bau AG Anteile des Bundes an der Galleria die Base del Brennero - Brenner Basistunnel
BBT SE zu veräußern.“
2. § 6
Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet für den Bund im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Planung des Brenner
Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten
zur Realisierung des gemeinsamen Teils des Tunnels (Studien, Erkundungen,
Untersuchungen) Zuschüsse an die Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel
BBT SE, wenn
1. deren Durchführung nach den vorgegebenen
verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien
für den Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes
oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
2. dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen
und zügigen Durchführung liegt.“
3. Im § 6
Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
4. Dem § 8
wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsvorgänge
gemäß § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz bei der Galleria di Base del Brennero
- Brenner Basistunnel BBT SE sind von der Gesellschaftsteuer befreit.“
5. Der bisherige
Text des § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;
folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 6 und
§ 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2005 treten
mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Das
Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl.
Nr. 502/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 87/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Gesellschaft
hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den
Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein ‑ Innsbruck oder von Teilen
desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung
erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine
genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die
erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen
Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine
Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem
Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der
Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu
vereinbaren.
(3) In den zwischen
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag
über den Zuschuss zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei
Kufstein ‑ Innsbruck oder von Teilen desselben ist das Unternehmen als
Vertragspartner einzubinden, an das die Gesellschaft den zu bauenden
Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein - Innsbruck oder zu bauende
Teile desselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch
eine allfällige Kostenbeteiligung eines Dritten
(Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht des
übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn für
dieses Unternehmen ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich des
Betriebes) zu gewähren ist.“
2. Nach § 4
wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a. Rechtsvorgänge gemäß § 2
Kapitalverkehrsteuergesetz bei der Gesellschaft, die nach dem 31. Dezember
2004 erfolgen, sind von der Gesellschaftsteuer befreit.“
3. § 7
Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Eisenbahngesetzes 1957
Das
Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 130
Abs. 8 lautet die Z 1:
„1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie
2004/51/EG;“
2. Im § 133
wird im Abs. 11 das Datum „15. März
2008“ durch das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Das
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt
geändert:
Im § 3
Abs. 1 erhalten die bisherigen „Z 4
und 5“ die Bezeichnung „Z 5 und 6“; als Z 4 wird neu eingefügt:
„4. Die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten
einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des
Eisenbahnwesens;“