Bundesgesetz, mit
dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984
geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1
Abs. 4 wird nach dem Zitat „§§ 2,“ das Zitat „2c,
2d,“ eingefügt.
2. Nach § 2b
werden folgende §§ 2c und 2d samt Überschriften eingefügt:
„Konkurrenzklausel
§ 2c.
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer, auf dessen
Arbeitsverhältnis das Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, nicht
anzuwenden ist, für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in
seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit
wirksam, als:
1. der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung nicht minderjährig ist;
2. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des
Arbeitnehmers in dem Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht und den Zeitraum
eines Jahres nicht übersteigt; und
3. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit
oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Arbeitgeber
an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des
Arbeitnehmers enthält.
(2) Eine Vereinbarung
nach Abs. 1 ist unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses
gebührende Entgelt das Siebzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
nicht übersteigt.
(3) Hat der
Arbeitgeber durch schuldbares Verhalten dem Arbeitnehmer begründeten Anlass zum
vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben, so
kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den
Arbeitnehmer nicht geltend machen.
(4) Das gleiche gilt,
wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis löst, es sei denn, dass der
Arbeitnehmer durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlass gegeben oder
dass der Arbeitgeber bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat,
während der Dauer der Beschränkung dem Arbeitnehmer das ihm zuletzt zukommende
Entgelt zu leisten.
(5) Hat der
Arbeitnehmer für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine
Konventionalstrafe versprochen, so kann der Arbeitgeber nur die verwirkte
Konventionalstrafe verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines
weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(6)
Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Ausbildungskostenrückersatz
§ 2d.
(1) Ausbildungskosten
sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich
absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer
und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern
verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
(2) Eine Rückerstattung
ist nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Abs. 1 in einer
schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Die
Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung nach Abs. 1
fortgezahlten Entgelts ist hingegen zulässig, sofern der Arbeitnehmer für die
Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist.
(3) Eine Verpflichtung
zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht insbesondere dann nicht, wenn:
1. der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung minderjährig ist und nicht die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt;
2. das Arbeitsverhältnis nach mehr als fünf
Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der
Ausbildung nach Abs. 1 oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet
hat, und
3. die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht
aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der
zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.
(4) Der Anspruch auf
Ausbildungskostenrückersatz besteht dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
1. während der Probezeit im Sinne des § 19
Abs. 2 AngG oder gleichlautender sonstiger gesetzlicher Regelungen,
2. durch unbegründete Entlassung,
3. durch begründeten vorzeitigen Austritt, oder
4. durch Entlassung wegen dauernder
Arbeitsunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG oder § 82 lit. b.
Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227,
endet.“
3. § 14a
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Eine solche
Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern,
Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern verlangt werden.“
4. § 14b samt
Überschrift lautet:
„Begleitung
von schwersterkrankten Kindern
§ 14b. § 14a ist auch bei der Begleitung von
im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder
Pflegekindern) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von § 14a
Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht
übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme
darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“
5. Dem § 19
Abs. 1 werden folgende Ziffern 18 und 19 angefügt:
„18. Die §§ 1 Abs. 4, 2c und 2d samt
Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten
mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gelten für nach dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neu abgeschlossene Vereinbarungen über
eine Konkurrenzklausel oder den Ausbildungskostenrückersatz. Im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend
den Ausbildungskostenrückersatz werden durch die Regelungen dieses
Bundesgesetzes nicht berührt.
19. § 14a Abs. 1 und § 14b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX gilt für eine Begleitung von
schwersterkrankten Kindern, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
verlangt wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten
Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlangt wurde,
vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt
höchstens neun Monate verlängert wird.“
Artikel 2
Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt
geändert:
1. § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Arbeitslose,
die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass
sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich
1. der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im
Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG oder
2. der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes
im Sinne des § 14b AVRAG
zu widmen,
sind im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate und im Fall der Z 2
für längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und so lange
kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige
Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt.“
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 88 angefügt:
„(88) § 32
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Landarbeitsgesetzes 1984
Das
Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 36/2005, wird wie folgt geändert:
1a. Im § 1 wird
nachstehender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Als Arbeiter und
Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene Arbeitnehmer, die
unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden, in
Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, in der
Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel
überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und
Dienstleistungsunternehmungen und in landwirtschaftlichen
Biomasseerzeugungseinrichtungen, beschäftigt werden.“
1. (Grundsatzbestimmung) Im § 16 Abs. 1 wird der
Ausdruck „gebührt“ durch den Ausdruck „gebühren“ ersetzt.
2. (Grundsatzbestimmung) Im § 26c Abs. 1 letzter
Satz lautet das Zitat „§ 26a
Abs. 1“.
2a. Die §§ 29 und
30 entfallen.
3. (Grundsatzbestimmung) Im § 39e Abs. 3 wird das
Zitat „§ 46a“ durch das Zitat „§ 37“ ersetzt.
4. (Grundsatzbestimmung) Im § 39k Abs. 3 wird der
Ausdruck „gebührende Entgelt“ durch den Ausdruck „gebührenden Entgelt“ ersetzt.
5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im § 39k
Abs. 5 wird nach dem Zitat „§ 39e“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einer Sterbebegleitung nach § 39t oder einer
Begleitung schwersterkrankter Kinder nach § 39u“ eingefügt.
6. (Grundsatzbestimmung) § 39m Abs. 3a lautet:
„(3a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat die Einleitung
eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab
Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der
Krankenversicherung unverzüglich zu melden.“
7. (Grundsatzbestimmung) Im § 39t Abs. 2 wird nach
der Wortfolge „Wahl- und Pflegekinder,“ die Wortfolge „Wahl- und Pflegeeltern,“ eingefügt.
8. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
§ 39u lautet:
„§ 39u. (Grundsatzbestimmung
und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39t ist auch bei der
Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern
(Wahl- oder Pflegekindern) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von
§ 39t Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf
Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung
der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht
überschreiten.“
9. (Grundsatzbestimmung) Im § 39v Abs. 1 erster
Satz wird nach dem Zitat „§ 39t
Abs. 1“ die
Wortfolge „oder § 39u“ eingefügt.
10. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im § 39v
Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
11. (Grundsatzbestimmung) Im § 69 Abs. 5 wird die
Wortfolge „der die Karenz um 10 Monate
übersteigt“ durch die
Wortfolge „um den die Karenz 10 Monate
übersteigt“ ersetzt.
12. (Grundsatzbestimmung) § 100 Abs. 1 lautet:
„(1) (Grundsatzbestimmung) Werdende und stillende Mütter dürfen
in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden.“
12a. (Grundsatzbestimmung) § 158 Abs. 1 lautet:
„(1) Wählbar sind alle
Dienstnehmer, die
1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das
19. Lebensjahr vollendet haben und
2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des
Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind
(§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992).“
13. (Grundsatzbestimmung) § 238a Abs. 2 lautet:
„(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen
dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
folgenden Fassungen anzuwenden:
1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl.
Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2002,
2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.
Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005,
3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2005,
4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ‑ ASVG,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 108/2005,
5. Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG
1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 115/2005,
6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz ‑ BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005,
7. Gewerbliches
Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2005,
8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS
Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 120/2005,
9. Zivilprozessordnung ‑ ZPO, RGBl.
Nr. 120/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 120/2005,
10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I
Nr. 142/2004,
11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ‑ ASGG,
BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 45/2005,
12. Bundesgesetz über die Spaltung von
Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
13. Wehrgesetz 2001 ‑ WG 2001,
BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 58/2005,
14. Zivildienstgesetz 1986 ‑ ZDG, BGBl.
Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005,
15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005,
16. Arbeitsmarktförderungsgesetz ‑ AMFG,
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 64/2004,
17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I
Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2005,
18. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz ‑ BMVG,
BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 37/2005,
19. Investmentfondsgesetz – InvFG 1993,
BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 122/2005,
20. Pensionskassengesetz ‑ PKG, BGBl.
Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 59/2005,
21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,
22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl.
Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 98/2001,
23. Schulunterrichtsgesetz 1986 ‑ SchUG,
BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 91/2005,
24. Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 91/2005,
25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2005,
26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G),
BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 65/2003,
27. Chemikaliengesetz 1996 ‑ ChemG 1996,
BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 98/2004,
28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I
Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004,
29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ‑ AWG
2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 181/2004,
30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I
Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 151/2004,
31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ‑ ASchG,
BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 159/2001,
32. Ärztegesetz 1998 ‑ ÄrzteG 1998,
BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 24/2005,
33. Land- und Forstwirtschaftliches
Berufsausbildungsgesetz ‑ LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005,
34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,
35. Gutsangestelltengesetz, BGBl.
Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 143/2004,
36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 ‑ APSG,
BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 56/2005,
37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
38. GmbH-Gesetz ‑ GmbHG, RGBl.
Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 120/2005,
39. Verwaltungsstrafgesetz 1991 ‑ VStG,
BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 117/2002,
40. Handelsgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
41. Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl.
Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003.“
14. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Dem § 239 werden folgende Abs. 27 und 28 angefügt:
„(27) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze
der Länder zu § 16 Abs. 1, § 26c Abs. 1, § 39e
Abs. 3, § 39k Abs. 3, § 39m Abs. 3a, § 39t
Abs. 2, § 39u, § 39v Abs. 1, § 69 Abs. 5,
§ 100 Abs. 1, § 158 Abs.1, § 238a Abs. 2 und § 239
Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(28) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder
haben vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 39u in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 für eine Begleitung
schwersterkrankter Kinder gilt, die nach dem In-Kraft-Treten des
Ausführungsgesetzes verlangt wird. Weiters haben Ausführungsgesetze der Länder
vorzusehen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer Begleitung von
schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes
verlangt wurde, vereinbaren können, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von
sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird. Darüber
hinaus haben die Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass die
Ausführungsbestimmung zu § 158 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 auf Wahlen anzuwenden ist, bei
denen die Wahlausschreibung nach dem In Kraft Treten des Ausführungsgesetzes
erfolgt.“