1216 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 11/A der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Dezember 2002 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel I und II:

Bislang ist der sogenannte Rechtsanspruch auf Teilzeitkarenz weitgehend totes Recht, da kaum eine Arbeitnehmerin das Risiko einer Klage auf Zustimmung zum Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gegen ihren Arbeitgeber in Kauf nimmt. Es muss daher die Klagemöglichkeit für die Teilzeitkarenz und für die Elternteilzeit umgedreht werden und das Risiko der Klagsführung wird daher in Anlehnung an § 4 Abs. 4 UrlG oder auch an § 14a Abs 3 AVRAG (Familienhospizkarenz) dem Arbeitgeber übertragen.

Auch die Bestimmungen über das Aufheben von Karenzteilen bis zum Schuleintrittsalter sind wenig praxisfreundlich und werden in diesem Antrag so umgeformt, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dieses Rechts auch praktisch in Anspruch nehmen können, indem Die Freiwilligkeit in einen Rechtsanspruch umgewandelt wird und das Klagsrisiko dem Arbeitgeber überantwortet wird.

Jene Arbeitnehmerinnen, die den schriftlichen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in der Karenz oder auf Elternteilzeit rechtzeitig beim Arbeitgeber eingebracht haben, sollen das Recht auf Antritt der Teilzeitbeschäftigung haben, wenn der Arbeitgeber nicht binnen einer gesetzlich definierten Frist eine Klage beim zuständigen ASG erhebt (ähnlich den Bestimmungen bei der Familienhospizkarenz). Der Arbeitgeber hat zu behaupten und zu beweisen, dass eine Beschäftigung des/der Arbeitnehmer/in in Elternteilzeit oder Teilzeitkarenz schwerwiegende betriebliche Interessen so nachhaltig beeinträchtigt, dass ihm bzw. dem Unternehmen eine allenfalls erforderliche Umorganisation der betrieblichen Abläufe sachlich nicht zu rechtfertigen ist.

In den entsprechenden Regelungen muss klar gestellt sein, dass nur ganz grundlegende organisatorische oder betriebliche Gründe eine Weigerung des Arbeitgebers rechtfertigen können. Das Argument allenfalls erhöhter Kosten kann allein nicht als Rechtfertigung für die Verweigerung einer Elternteilzeit oder Teilzeitkarenz dienen.

Zu Artikel III:

Die Geburt eines Kindes bedeutet vor allem für Frauen den zeitweiligen Ausstieg aus dem Beruf. Nach der Karenz wollen viele an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Weil es aber an den Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie fehlt, sind viele Frauen gezwungen, länger als geplant, ihre Berufstätigkeit aufzugeben. Damit es nicht ungewollt zu einer Entscheidung zwischen Beschäftigung und Kind kommen muss, ist es erforderlich, alle Voraussetzungen zu schaffen, die eine Erwerbstätigkeit zu existenzsichemden Bedingungen ermöglichen. Als erster Schritt ist daher ein Recht auf Teilzeitarbeit für Eltern festzulegen. Dieses Recht soll zumindest bis zum Ablauf des ersten Schuljahres, jedenfalls aber bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes bestehen.

Um das Recht auf Eltemteilzeit effektiv durchsetzen zu können, darf es (wie schon jetzt bei der Teilzeitkarenz) keine Beschränkung auf Betriebe einer bestimmten Betriebsgröße oder auf Betriebe mit Betriebsräten geben. In Österreich haben nur rund 11% der Betriebe 15 oder mehr Beschäftigte, und Betriebsräte sind bei weitem nicht in allen betriebsratspflichtigen Betrieben errichtet; mit einer Beschränkung des Anspruchs auf Betriebe ab einer bestimmten Größe oder auf Betriebe mit Betriebsrat bliebe eine große Anzahl an berufstätigen Eltern vom Anspruch ausgeschlossen.

Für Eltern, die eine Eltemteilzeit in Anspruch nehmen soll ebenfalls ein Kündigungsschutz gelten. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, soll dieser Kündigungsschutz aber nicht dasselbe Ausmaß haben, wie während einer Elternkarenz oder Teilzeitkarenz. Daher wird die Kündigung durch den Arbeitgeber beschränkt und eine entsprechende Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 09. Juni 2004 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Gabriele Heinisch-Hosek. An der Debatte beteiligten die Abgeordneten Ridi Steibl, Gabriele Heinisch-Hosek und Mag. Brigid Weinzinger. Ein Vertagungsantrag der Abgeordneten Ridi Steibl wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

In seiner Sitzung am 23. November 2005 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales die gegenständliche Vorlage neuerlich in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig, Ridi Steibl, Karl Öllinger, Renate Csörgits, Maximilian Walch und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2005 11 23

Ridi Steibl   Heidrun Silhavy

    Berichterstatterin                     Obfrau