1225 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (655 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organi­sationsgesetz und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert werden

Durch die forcierte Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wird das ursprünglich für das Jahr 2008 festgeschriebene Ziel eines Anteils der sonstigen erneuerbaren Energieträger von 4%, gemessen an der jährlichen Stromabgabe an Endverbraucher, bereits im Jahre 2005 erreicht werden. Dieser positiven Entwicklung steht jedoch ein im Vorhinein nicht abschätzbarer Bedarf an Fördermitteln und - damit verbunden - eine nicht kalkulierbare Belastung der Stromkonsumenten durch die damit verbundene Erhöhung der Förderbeiträge gegenüber. Förderungen werden auch ineffizienten Anlagen gewährt. Auf die Heranführung zur Marktreife der Technologien zur Verstromung von erneuerbaren Energieträgern wird bei der Ökostromförderung nicht Bedacht genommen. Die Betrauung der Regelzonenführer mit dem Kauf und dem Verkauf von Ökoenergie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis mit den Bestimmungen des Unbundling.

Der Gesetzentwurf ist von folgenden Zielen getragen:

         -       Heranführung von Ökostrom zur Marktreife;

         -       Optimierter Einsatz der Fördermittel;

         -       Beschränkung der Förderung auf kostengünstigste Anlagen;

         -       Planbarkeit des künftigen Bedarfs an Fördermittel;

         -       Sicherung der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind;

         -       Investitionssicherheit;

         -       Vermarktung von Ökoenergie erfolgt durch eine eigene Gesellschaft.

Zum Inhalt der Novelle ist folgendes zu bemerken:

         -      Das zusätzliche Unterstützungsvolumen für neue Ökostromanlagen wird im Gesetz festgeschrieben;

         -      die Förderbeiträge werden aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen abgeleitet;

         -      eine degressive Absenkung der Obergrenze der Einspeisetarife ist vorgesehen;

         -      die kostengünstigsten Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt;

         -      die Förderung von anderen Ökostromanlagen  erfolgt nach dem „first come - first serve“ - Prinzip;

         -      die Einspeisetarife für jene Anlagen, die dem „first come - first serve“- Prinzip unterliegen werden durch Verordnung bestimmt;

         -       Verankerung von gesetzlichen Effizienzkriterien;

         -       Förderungszeitraum: 10 Jahre zusätzlich 2 Jahre mit abgesenkten Tarifen;

         -       Abnahmepflicht wird durch die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt;

         -       Festlegung der Förderbeiträge durch die Energie-Control Kommission;

         -       Netzebenenspreizung zwischen dem höchsten und niedrigsten Förderbeitrag beträgt 1:3;

         -       Errichtung einer Ökoenergie-Aktiengesellschaft.

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 3. und am 9. Dezember 2004 sowie am 25. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Georg Oberhaidinger, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Johann Moser, Heidemarie Rest-Hinterseer, Martin Preineder, Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Reinhold Mitterlehner.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Georg Oberhaidinger mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Wirtschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

1. betreffend Photovoltaik

Der Ausschuss geht davon aus, dass es im Ermessen der Länder steht, ob sie Landesmittel zur Förderung von Photovoltaikanlagen zur Verfügung stellen.

2. betreffend Doppelförderung von Ökostromanlagen

Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kommunalkredit Public Consulting GmbH bei der Vergabe von Fördermitteln darauf achtet, dass durch die Förderung gemäß § 11 Abs. 1 keine Doppelförderungen gewährt werden.

3. betreffend § 10a Abs. 5

Der Ausschuss geht davon aus, dass nach Nachweis der für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen der Vertragsabschluss innerhalb angemessener Frist (3 Monate) erfolgt. Bauliche Maßnahmen dürfen im Sinne der Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber nicht Voraussetzung für einen Vertragsabschluss sein.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karlheinz Kopf gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-11-25

Karlheinz Kopf Dr. Reinhold Mitterlehner

       Berichterstatter                  Obmann