1225 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die Regierungsvorlage (655 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert werden
Durch die
forcierte Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wird das
ursprünglich für das Jahr 2008 festgeschriebene Ziel eines Anteils der
sonstigen erneuerbaren Energieträger von 4%, gemessen an der jährlichen
Stromabgabe an Endverbraucher, bereits im Jahre 2005 erreicht werden. Dieser
positiven Entwicklung steht jedoch ein im Vorhinein nicht abschätzbarer Bedarf
an Fördermitteln und - damit verbunden - eine nicht kalkulierbare Belastung der
Stromkonsumenten durch die damit verbundene Erhöhung der Förderbeiträge
gegenüber. Förderungen werden auch ineffizienten Anlagen gewährt. Auf die
Heranführung zur Marktreife der Technologien zur Verstromung von erneuerbaren
Energieträgern wird bei der Ökostromförderung nicht Bedacht genommen. Die
Betrauung der Regelzonenführer mit dem Kauf und dem Verkauf von Ökoenergie
steht in einem gewissen Spannungsverhältnis mit den Bestimmungen des
Unbundling.
Der Gesetzentwurf ist von folgenden Zielen getragen:
- Heranführung von Ökostrom zur Marktreife;
- Optimierter Einsatz der Fördermittel;
- Beschränkung der Förderung auf kostengünstigste Anlagen;
- Planbarkeit
des künftigen Bedarfs an Fördermittel;
- Sicherung
der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind;
- Investitionssicherheit;
- Vermarktung
von Ökoenergie erfolgt durch eine eigene Gesellschaft.
Zum Inhalt der Novelle ist folgendes zu bemerken:
- Das zusätzliche
Unterstützungsvolumen für neue Ökostromanlagen wird im Gesetz festgeschrieben;
- die
Förderbeiträge werden aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen abgeleitet;
- eine degressive
Absenkung der Obergrenze der Einspeisetarife ist vorgesehen;
- die
kostengünstigsten Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt;
- die Förderung von
anderen Ökostromanlagen erfolgt
nach dem „first come - first serve“ - Prinzip;
- die
Einspeisetarife für jene Anlagen, die dem „first come - first serve“- Prinzip
unterliegen werden durch Verordnung bestimmt;
- Verankerung
von gesetzlichen Effizienzkriterien;
- Förderungszeitraum:
10 Jahre zusätzlich 2 Jahre mit abgesenkten Tarifen;
- Abnahmepflicht
wird durch die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt;
- Festlegung
der Förderbeiträge durch die Energie-Control Kommission;
- Netzebenenspreizung
zwischen dem höchsten und niedrigsten Förderbeitrag beträgt 1:3;
- Errichtung
einer Ökoenergie-Aktiengesellschaft.
Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 3. und am 9. Dezember 2004 sowie am 25. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Georg Oberhaidinger, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Johann Moser, Heidemarie Rest-Hinterseer, Martin Preineder, Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Reinhold Mitterlehner.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Georg Oberhaidinger mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss
der Wirtschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:
1. betreffend Photovoltaik
Der Ausschuss geht davon aus, dass es im Ermessen der Länder steht, ob sie Landesmittel zur Förderung von Photovoltaikanlagen zur Verfügung stellen.
2. betreffend Doppelförderung von Ökostromanlagen
Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kommunalkredit Public Consulting GmbH bei der Vergabe von Fördermitteln darauf achtet, dass durch die Förderung gemäß § 11 Abs. 1 keine Doppelförderungen gewährt werden.
3. betreffend § 10a Abs. 5
Der Ausschuss geht davon aus, dass nach
Nachweis der für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen der
Vertragsabschluss innerhalb angemessener Frist (3 Monate) erfolgt. Bauliche
Maßnahmen dürfen im Sinne der Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber nicht
Voraussetzung für einen Vertragsabschluss sein.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karlheinz Kopf gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005-11-25
Karlheinz Kopf Dr. Reinhold Mitterlehner
Berichterstatter Obmann