1230 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (1192 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden
Die Planung des
Brenner Basistunnels ist ein Projekt im gemeinsamen europäischen Interesse. Diese
erfolgt durch eine Europäische Aktiengesellschaft (Galleria di Base del
Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE) gemäß Verordnung (EG) Nr.2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der europäischen Gesellschaft (SE -
Societas Europaea), an der von österreichischer Seite der Bund zu 25 % und
das Land Tirol zu 25 %, von italienischer Seite eine unmittelbar zu
100 % im Eigentum der Republik Italien stehende Gesellschaft zu 50 %
beteiligt sind. Diese Europäische Aktiengesellschaft ist durch Verschmelzung
der BBT AG mit einer entsprechenden italienischen Gesellschaft hervorgegangen.
Die Europäische Aktiengesellschaft soll während der Planungsphase des Brenner
Basistunnels ihren Sitz in Österreich haben. Die entsprechenden Regelungen
wurden im Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel
Aktiengesellschaft“ (BBT AG - Gesetz), BGBl. I Nr. 87/2004,
vorgesehen.
Im § 5 BBT AG -
Gesetz wird nunmehr dem Bund die Möglichkeit eingeräumt, seine Anteile an der
in der BBT SE aufgegangenen BBT AG an die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu
veräußern.
§ 6 BBT AG -
Gesetz sieht die Finanzierung der Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft (BBT
AG) durch den Bund in Form von Förderungsverträgen vor. Es hat sich jedoch
gezeigt, dass die Finanzierung durch Gesellschafterzuschüsse zweckmäßiger ist.
Mit der
nunmehrigen Änderung des § 6 BBT AG - Gesetz wird dem Bund die Möglichkeit
eröffnet, die Finanzierung im Gleichklang mit dem italienischen Gesellschafter
in Form von Gesellschafterzuschüssen vorzunehmen. Die Finanzierung mittels
Förderungsverträgen ist somit hinfällig. Darüber hinaus soll im Gesetzestext
klargestellt werden, dass die Finanzierungsbestimmung sich nunmehr auf die
durch Verschmelzung aus der BBT AG hervorgegangene Europäische
Aktiengesellschaft bezieht.
Rechtsvorgänge
gemäß § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) bei inländischen
Kapitalgesellschaften (zB Zuschüsse der Gesellschafter, Ersterwerb von
Gesellschaftsrechten durch die Gesellschafter bei Kapitalerhöhungen)
unterliegen in Österreich der Gesellschaftsteuer von 1 %. Gemäß § 6
Abs. 1 Z 1 lit. b KVG sind die im § 2 KVG bezeichneten
Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften befreit, die der
Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem
öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn
die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Bund, einem Land, einer
Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge
der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen. Demzufolge
wären die im § 2 KVG angeführten Rechtsvorgänge, wenn sie von den
österreichischen Gesellschaftern verwirklicht werden, von der
Gesellschaftsteuer befreit, wenn sie von der italienischen Gesellschafterin
verwirklicht werden, hingegen gesellschaftsteuerpflichtig.
Durch die Änderung
des Brenner Basistunnelgesetzes (BBT AG - Gesetz) und Schaffung einer Befreiungsbestimmung
bezüglich Gesellschaftsteuer soll eine gesellschaftsteuerrechtliche
Gleichbehandlung der österreichischen Gesellschafter und der italienischen
Gesellschafterin herbeigeführt werden.
Unternehmenszweck
der Brenner Eisenbahn GmbH ist ausschließlich die Planung und Errichtung von
Schieneninfrastruktur auf der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein
bis Staatsgrenze am Brenner. Der Bund war unmittelbarer Gesellschafter der
Brenner Eisenbahn GmbH, brachte jedoch seine Anteilsrechte an dieser
Gesellschaft mit 31. Dezember 2004 in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG
ein. Während Rechtsvorgänge nach § 2 KVG zwischen dem Bund und der Brenner
Eisenbahn GmbH vor der Einbringung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1
lit. b KVG von der Gesellschaftsteuer befreit waren, wären sie nach der Einbringung
gesellschaftsteuerpflichtig, weil die genannte Befreiungsbestimmung nach der
Rechtsprechung des VwGH nur auf Gebietskörperschaften, die unmittelbare
Gesellschafter sind, anwendbar ist.
Bei der Planung
und Errichtung der Schieneninfrastruktur auf der angeführten Eisenbahnstrecke
handelt es sich um ein Projekt im gemeinsamen europäischen Interesse. Durch die
Umstrukturierung soll es nicht zu einer Gesellschaftsteuerbelastung kommen,
weshalb eine Befreiungsbestimmung bezüglich Gesellschaftsteuer geschaffen
werden soll.
Die Änderung des
Eisenbahngesetzes ist deshalb notwendig geworden, da die weitere Netzöffnung für
Schienengüterverkehre gemäß der Richtlinie 2004/51/EG mit 1.Jänner 2006
festgelegt worden ist.
Die Änderung des
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes ist vorgesehen, um eine
akkreditierte bzw. benannte Stelle einrichten und anbieten zu können. Dies ist
gerade in der aktuellen Phase zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes und zur
gleichzeitigen Interoperabilität bei der Eisenbahntechnik eine zweckmäßige
flankierende Maßnahme.
Der Verkehrsausschuss hat die
gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2005
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der
Berichterstatterin die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Klaus Wittauer, Anton Wattaul sowie der Staatssekretär im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Karin Hakl gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1192 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 11 29
Mag. Karin Hakl Kurt Eder
Berichterstatterin Obmann