1233 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1170 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

Durch den vorliegenden Entwurf wird insbesondere klargestellt, dass im Bereich der Konzessionsvergabe bei Bestellleistungen im gemeinwirtschaftlichen Bereich jedenfalls in Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen sowohl des nationalen als auch des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts vorzugehen ist. Durch den Entfall der Bestimmung über die verfahrensfreie Verlängerung der Konzessionsdauer wird den primärrechtlichen Grundsätzen des Nichtdiskriminierungs- und Transparenzgebotes entsprochen.

Die Verweise auf die unmittelbar anwendbaren linienspezifischen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes sowie auf das Landverkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden präzisiert bzw. neu aufgenommen, um die Durchsetzbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

Die weiteren Änderungen sind nicht Gegenstand des Gemeinschaftsrechtes. Es sind dies insbesondere:

         -                Festlegung der ausschließlichen Zuständigkeit des Landeshauptmanns für den nationalen Kraftfahrlinienverkehr;

         -                Verwaltungsvereinfachung durch Streichung des Ermittlungsverfahrens bei Transitlinienverkehren;

         -      Durch die Kompetenzänderung hinsichtlich der ehemaligen „Bundesstraßen B“ erforderliche Anpassung und Übergangsbestimmung sowie Verordnungsermächtigung für den Landeshauptmann diese und auch weitere Straßen als zur Durchführung eines Linienverkehrs für geeignet zu erklären;

         -      Verweis auf die GewO 1994 hinsichtlich des Ausmaßes einer ständigen und tatsächlichen Leitung des Unternehmens durch einen Betriebsleiter;

         -                Reduzierung der höchstzulässigen Konzessionsdauer von zehn auf acht Jahre, sowie Einräumung eines verkehrspolitischen Gestaltungsspielraumes für die Länder durch die Möglichkeit zur Einschränkung der Konzessionsdauer;

         -                Präzisierung der Pflichten des Berechtigungsinhabers sowie Normierung der Pflichten des Fahrzeuglenkers;

         -                Klarstellung, dass bei nicht genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr nicht nur die Original-Konzessionsurkunde, sondern auch ein Fahrauftrag mitzuführen ist;

         -                Änderung und übersichtlichere Gestaltung der Strafbestimmungen:

         -                Sanktionsmöglichkeit gegen den Berechtigungsinhaber im Inland, auch wenn Tatort im Ausland ist;

         -                Sanktionsmöglichkeit gegen den Fahrzeuglenker;

         -                Normierung des Lenkers als Vertreter des Unternehmers im Falle der Leistung einer vorläufigen Sicherheit; Im Falle von Sanktionen gegen den Lenker Haftung des Unternehmers zur ungeteilten Hand;

         -                erforderliche Anpassung der Bestimmungen über die Mitwirkungspflicht bedingt durch die SPG-Novelle 2005 und die geänderten Kontrollen an den Außengrenzen (Zoll);

Weitere Änderungen betreffen vorwiegend redaktionelle Korrekturen von Verweisen und Bezeichnung.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Dipl.-Ing. Hannes Missethon, Gerhard Steier, Klaus Wittauer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer und Dipl.-Ing. Hannes Missethon einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde die im Begutachtungsentwurf unterbliebene Bezeichnung der Behördenzuständigkeit im § 47 auch im Abs. 1 (geltende Strafnorm für den Berechtigungsinhaber) und im neuen Abs. 2 (korrespondierende neue Strafnorm für den Fahrzeuglenker) korrigiert, und damit eine nicht gewollte Zuständigkeit der Bundespolizeidirektionen begründet.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf  in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 11 29

Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler              Kurt Eder

       Berichterstatter                  Obmann