1236 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1158 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem in der Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006)

Das in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1895 stammende Schiedsverfahrensrecht entspricht trotz seiner Änderungen durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht mehr den Anforderungen an eine zeitgemäße, insbesondere der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit verpflichtete Regelung des Schiedsver-fahrens.

Es soll daher ein modernes, vor allem an das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handels-schiedsgerichtsbarkeit angepasstes Schiedsverfahrensrecht geschaffen werden, das insbesondere auch geeignet ist, über das internationale Handelsschiedsverfahren hinaus ohne Unterschied nationale und internationale Schiedsverfahren zu regeln.

Die bestehenden Regelungen sollen im Wesentlichen dem UNCITRAL-Modellgesetz nachgebildet wer-den.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Christian Puswald, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Helene Partik-Pable und die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf  unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé einstimmig angenommen.

Ferner beschloss der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellung:

Die dem Verbraucher vor Abschluss der Schiedsvereinbarung zu erteilende schriftliche Rechtsbelehrung muss einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau formuliert sein. Diese Belehrung soll dem Konsumenten die Bedeutung und die Auswirkungen des Abschlusses einer solchen Vereinbarung verdeutlichen, weshalb sie natürlich sämtliche wesentliche Besonderheiten des Schiedsverfahrens im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren darstellen muss, wozu auch die unterschiedlichen Kosten der Verfahren gehören.

 

 

 

 

 

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 11 29

Anna Franz Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

    Berichterstatterin                     Obfrau