1240 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Justizausschusses
über den Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird
(Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005)
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage (1069 der Beilagen) betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das ein Verwertungsgesellschaftengesetz 2005 erlassen
wird und mit dem das Urheberrechtsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert
werden (Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2005 – VerwGesRÄG 2005)
geändert wird, hat der Justizausschuss am 29. November 2005 auf Antrag der
Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem
Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen
Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Urheberrechtsgesetz zum
Gegenstand hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„Das Bundesministerium
für Justiz hat mit Schreiben vom 11.10.2005 den Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996
geändert werden (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG – Nov. 2005) zur
allgemeinen Begutachtung versendet. Durch dieses Gesetz soll unter anderem die
Richtlinie 2001/84/EG über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines
Kunstwerks umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie endet am
1.1.2006, weshalb die einschlägigen Bestimmungen mit 1.1.2006 in Kraft treten
sollen. Würde der Gesetzesentwurf dem Nationalrat als Regierungsvorlage zur
Beschlussfassung vorgelegt werden, könnte das Gesetz nicht rechtzeitig
beschlossen werden.
Der Ausschuss hat
daher anlässlich der Beratung über die Regierungsvorlage eines Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetzes,
in dem ebenfalls eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes vorgesehen ist,
beschlossen, die einschlägigen Bestimmungen einschließlich weiterer
geringfügiger zwischen Rechteinhabern und Zahlungspflichtigen nicht
kontroversieller Änderungen sowie einer kleinen Reform des Filmurheberrechts
(im weiteren Sinn) zum Gegenstand eines selbstständigen Antrags nach § 27 Abs.
1 Geschäftsordnungsgesetz 1975 zu machen.
Zu
Art. I:
Zur Z 1 (§ 16b):
Unter dem
sogenannten Folgerecht wird im Allgemeinen das Recht des Urhebers eines Werks
der bildenden Künste auf Beteiligung am Erlös aus weiteren Verkäufen des
Originals dieses Kunstwerks verstanden. Die Berner Übereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und der Kunst, der auch Österreich angehört, sieht ein
solches Folgerecht in Art. 14ter zwar als Mindestschutzrecht grundsätzlich vor,
jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Heimatgesetzgebung des Urhebers
diesen Schutz anerkennt, und nur soweit es die Rechtsvorschriften des Landes
zulassen, in dem dieser Schutz beansprucht wird. Tatsächlich gewährt die RBÜ in
dieser Beziehung daher weder ein Schutzrecht noch verpflichtet es die Verbandsländer,
ein solches Recht gesetzlich vorzusehen.
In Österreich
konnte sich der Gesetzgeber bisher nicht zur Einführung eines Folgerechts
entschließen. Die entsprechenden Forderungen aus den Kreisen der bildenden
Künstler sind – auch unter diesen selbst – sehr kontroversiell geführt worden
und zuletzt hat sich die österreichische Bundesregierung im Regierungsprogramm
für die XXI. Gesetzgebungsperiode auf eine entschiedene Ablehnung des
Folgerechts festgelegt.
Die
Folgerechts-Richtlinie verpflichtet nunmehr jedoch auch Österreich, das
Folgerecht nach den Vorgaben der Richtlinie bis zum 1.1.2006 einzuführen. Die
ablehnende Haltung der österreichischen Bundesregierung muss jedoch dazu
führen, dass der Entwurf die Umsetzung der Richtlinie auf dem möglichst
niedrigen Schutzniveau vorschlägt: Wo die Richtlinie den Mitgliedstaaten in der
Umsetzung einen Spielraum lässt, wird daher die für den Zahlungspflichtigen
günstigste Variante gewählt. Im Einzelnen betrifft dies die folgenden
Regelungen: Es wird von der Ermächtigung nach Art. 1 Abs. 3 FR-RL Gebrauch gemacht,
bestimmte Weiterveräußerungen vom Anwendungsbereich des Folgerechts
auszunehmen; der Mindestverkaufspreis nach Art. 3 Abs. 2 FR-RL wird mit dem
Höchstbetrag von 3.000 Euro festgesetzt; es wird davon abgesehen, nach Art. 4
Abs. 2 FR-RL einen höheren Satz der Folgerechtsvergütung anzuwenden; und in
Anwendung des Art. 8 Abs. 2 FR-RL wird Erben des Urhebers ein Folgerecht erst
ab dem 1.1.2010 zugebilligt.
Der Kern der
Regelung der Folgerechts-Richtlinie konnte verhältnismäßig knapp gefasst und
somit in einem einzigen neuen Paragraphen untergebracht werden. Aus
systematischen Gründen ist hievon nur das Auskunftsrecht nach Art. 9 FR-RL und
die in Art. 8 Abs. 2 FR-RL enthaltene Sonderbestimmung zum zeitlichen
Anwendungsbereich der Schutzdauerregelung ausgenommen.
Im Einzelnen ist
dazu Folgendes zu bemerken:
1. Rechtstechnisch
erfolgt die Bestimmung dem Vorbild des § 16a Abs. 2 UrhG und des durch die
Urheberrechtsgesetznovelle 2000 aufgehobenen § 16b UrhG. Sie geht also davon
aus, dass der Anspruch auf Folgerechtsvergütung ein Ausfluss des
Verbreitungsrechts ist, der dessen Erschöpfung überdauert.
2. Die Richtlinie
spricht von einem „Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis“; in der
Terminologie des Urheberrechtsgesetzes entspricht dem ein Vergütungsanspruch,
dessen Höhe sich nach den in der Richtlinie vorgesehenen Sätzen richtet.
3. Art. 2 Abs. 1
FR-RL enthält eine umfangreiche beispielsweise Aufzählung von Werken der
bildenden Künste. Zweck dieser Bestimmung ist es aber nicht, einen auf den
Anwendungsbereich des Folgerechts beschränkten besonderen Werkbegriff im
Bereich der bildenden Künste zu schaffen, sondern Originale von Nichtoriginalen
abzugrenzen.
Der Entwurf sieht
aus diesem Grund davon ab, diese Aufzählung in § 16b Abs. 3 zu übernehmen. Jede
Schöpfung, die nach § 1 UrhG Schutz als Werk der bildenden Künste genießt, soll
– sofern es sich nur um ein Original handelt - auch in den Genuss des
Folgerechts kommen.
4. Nach Art. 6
Abs. 2 FolgerechtsRL können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass die Wahrnehmung
des Folgerechts obligatorisch oder fakultativ einer Verwertungsgesellschaft
übertragen wird. Der Ministerialentwurf hat in dieser Beziehung vorgesehen,
dass der Folgerechtsanspruch nur durch Verwertungsgesellschaften geltend
gemacht werden kann. Der Ausschuss ist jedoch der Meinung, dass dies eine
Einschränkung der Befugnisse des Berechtigten ist, die durch keine
Besonderheiten des gegenständlichen Anspruchs gerechtfertigt werden kann;
insbesondere handelt es sich um keine Massennutzung und um keinen pauschalierten
Anspruch.
Darüber hinaus
wird nun – in Einklang mit der Richtlinie – ausdrücklich gesagt, dass der
Folgerechtsanspruch unveräußerlich ist.
5. Art. 2 FR-RL
zählt drei Kategorien von Werkstücken auf, die als dem Folgerecht unterliegende
Originale qualifiziert sind: Erstens vom Künstler selbst geschaffene Unikate
(Abs. 1), zweitens vom Künstler nicht selbst geschaffene Werkstücke, die als
Originale angesehen werden (Abs. 1) und drittens vom Künstler selbst oder unter
seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellte Werkstücke (Abs. 2).
Von diesen drei
Tatbeständen ist der zweite am allgemeinsten gefasst; er wird in der Aufzählung
des § 16b Abs. 3 daher an die dritte Stelle gesetzt. Weiter ist ein
solcher zusätzlicher Tatbestand nur dann sinnvoll, wenn er zur Anwendung kommen
soll, wenn die Voraussetzungen nach den beiden anderen Tatbeständen nicht
erfüllt sind. Der Entwurf sagt dies ausdrücklich.
Mit Beziehung auf
Werkstücke, die als Originale angesehen werden, sagt die Richtlinie nicht, auf
wessen Beurteilung es dabei ankommt; in Hinblick auf den Gegenstand der
Regelung wird man wohl davon ausgehen können, dass es die am Kunstmarkt
beteiligten Kreise sind. Um einer richtlinienkonformen Auslegung nicht im Weg
zu stehen, vermeidet aber auch der Entwurf eine entsprechende Festlegung.
6. Einige
Bestimmungen der Richtlinie bedürfen keiner gesonderten Umsetzung, weil sich
die vorgesehenen Rechtsfolgen aus allgemeinen Regelungen im geltenden
Urheberrechtsgesetz ergeben: Es sind dies Art. 6 Abs. 1 über die Anspruchsberechtigten,
Art. 7 über Anspruchsberechtigte aus Drittländern und Art. 8 Abs. 1 über die
Schutzdauer.
Zur Z 2 (§ 38 Abs.
1a)
In der
Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996 hat der Gesetzgeber dem
Filmurheber einen Beteiligungsanspruch an dem Entgelt eingeräumt, das der
Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter aus der Verwertung des
Kabelweitersenderechts des Urhebers erzielt; dieser Anspruch ist auf einen
bestimmten Bestand von Filmen beschränkt worden, die vor dem Inkrafttreten der
Novelle hergestellt worden sind (sogenannte „mittelalte“ Filme); mit Beziehung
auf Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem Inkrafttreten der Novelle begonnen
worden ist (sogenannte „neue“ Filme), hat der historische Gesetzgeber dem
Filmurheber einen solchen Anspruch ganz bewusst nicht eingeräumt.
Der Oberste
Gerichtshof hat in der Folge allerdings vermeint, in dieser Unterlassung eine
planwidrige Lücke zu erkennen, und ausgesprochen, dass dem Filmurheber in
analoger Anwendung des Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996 der dort vorgesehene
Beteiligungsanspruch auch mit Beziehung auf „neue“ Filme zustehe.
Diese Entscheidung
soll hier nicht bewertet werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass
Interessenvertreter der Filmhersteller sie als krasse Fehlentscheidung kritisiert
und dass sie verlangt haben, dass der Gesetzgeber sie durch eine authentische
Interpretation korrigiert. Auf der anderen Seite haben Interessenvertreter der
Filmurheber verlangt, der erwähnten Entscheidung nun auch eine gesetzliche
Grundlage zu geben und außerdem den Beteiligungsanspruch der „Kreativen“ am
„Kabelentgelt“ noch weiter auszubauen.
Es wird in dieser
Situation vorgeschlagen, die Rechtsstellung der Filmurheber weiter zu
verbessern und ihnen für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme
nach dem 31.12.2005 begonnen worden ist, einen dem Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996
vergleichbaren Beteiligungsanspruch einzuräumen. Hiezu ist im einzelnen
Folgendes zu bemerken:
1. Während Art. VI
Abs. 3 UrhGNov 1996 keinen Vorbehalt einer anderweitigen Vereinbarung enthält,
besteht der Beteiligungsanspruch nach § 38 Abs. 1a UrhG ebenso wie der Anspruch
auf angemessene Vergütung nach § 38 Abs. 1 UrhG nur, soweit der Filmhersteller
mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Dabei ist nach Ansicht des
Ausschusses der Zweck der Neuregelung, nämlich die Übernahme der Judikatur des
OGH zu Art. VI UrhG-Nov. 1996 in die
allgemein geltende Regelung, schon mit der Beteiligung in Höhe eines Drittels
erfüllt.
2. Ebenso wie in
Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996 steht dem Filmurheber ein Beteiligungsanspruch nur
an dem Entgelt zu, das der Rechtsinhaber für die Benutzung des Filmwerks durch
den Kabelrundfunkunternehmer, also für die Verwertung der Urheberrechte am
Filmwerk, erhält. Das heißt, dass dem Filmurheber natürlich kein
Beteiligungsanspruch an anderen Rechten zusteht, die der
Kabelrundfunkunternehmer zur Weitersendung des Filmwerks benötigt, wie etwa den
Rechten an vorbestehenden Werken, dem Recht des Lichtbildherstellers und dem
Recht des Rundfunkunternehmers der Ursprungssendung. Dies gilt
selbstverständlich unabhängig davon, ob diese Rechte verschiedenen Personen
zustehen, oder ob sie in einer Hand gebündelt sind. Nach Ansicht des
Ausschusses sollte dieser Umstand im Text der Bestimmung selbst noch deutlicher
zum Ausdruck kommen.
3. Die Regelung in
§ 38 Abs. 1a UrhG gilt nur für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren
Aufnahme nach dem 31.12.2005 begonnen wurde. Hingegen soll eine rückwirkende
Regelung für Filmwerke, deren Aufnahmebeginn in den Zeitraum vom 1.4.1996 bis
31.12.2005 fällt, vermieden werden. Auf diese Filmwerke ist daher in Verbindung
mit der Urheberrechtsgesetznovelle 1996 weiterhin § 38 UrhG in der Fassung
dieser Novelle anzuwenden.
4. Die neue
Regelung im § 38 UrhG hat auch keinen Einfluss auf den Umfang der Regelung in
Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996: Es wird ganz bewusst davon abgesehen, den
“mittelalten” Filmbestand, für den die Regelung gilt, zu erweitern oder den
dort vorgesehenen Vergütungssatz zu erhöhen.
5. Der
Beteiligungsanspruch des Filmurhebers nach dieser Bestimmung richtet sich
seiner Natur nach gegen den Filmhersteller bzw. seinen Rechtsnachfolger; wegen
der beschränkten Verwertungsgesellschaftenpflicht des Kabelweitersendungsrechts
ist dies die Verwertungsgesellschaft der Filmhersteller oder der
Rundfunkanstalten, allenfalls auch die Rundfunkanstalt selbst.
Die Filmurheber
bzw. ihre Verwertungsgesellschaft haben mit Beziehung auf den vergleichbaren
Beteiligungsanspruch nach Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996 Klage geführt, dass die
Geltendmachung des Anspruchs gegenüber den Rechtsinhabern des
Kabelweitersendungsrechts in der Praxis zu Schwierigkeiten führe und die
Forderung erhoben, ihren Anspruch unmittelbar gegenüber dem
Kabelrundfunkunternehmer geltend machen zu können.
Diesem Wunsch soll
nicht nur durch eine entsprechende Änderung in der angeführten Bestimmung
Rechnung getragen werden, sondern auch in einer parallellen Regelung in § 38
Abs. 1a UrhG.
Es handelt sich
dabei um die gesetzliche Zession eines Teils des Entgeltsanspruchs des
Rechtsinhabers des Kabelweitersenderechts gegenüber dem
Kabelrundfunkunternehmer. Die Regelung gibt dem Filmurheber damit weder einen
eigenen Anspruch gegenüber dem Kabelrundfunkunternehmer, noch gibt sie ihm die
rechtliche Möglichkeit, auf die Höhe des Entgeltsanspruchs Einfluss zu nehmen.
Diese Regelung ist
allerdings dann von Nachteil für alle Beteiligten, wenn die Höhe des
Beteiligungsanspruchs strittig ist. Ein Streitpunkt kann dabei insbesondere die
Höhe des Anteils sein, der auf die Abgeltung der Filmurheberrechte entfällt,
wenn der Rechtsinhaber auch über andere für die Kabelweitersendung
erforderliche Rechte verfügt und mit dem Kabelunternehmer ein Pauschalentgelt
für die Abgeltung aller dieser Rechte vereinbart hat. Ein weiterer Streitpunkt
könnte der Rechteumfang der Verwertungsgesellschaft der Filmurheber sein.
Während nach dem geltenden Recht solche Streitigkeiten in einem Zivilprozeß
(nur) zwischen dem Rechtsinhaber und der Verwertungsgesellschaft der
Filmurheber entschieden werden, würden nach der vorgeschlagenen Regelung auch
alle Kabelunternehmer in einen solchen Rechtsstreit hineingezogen werden.
Im Hinblick auf
diese Nachteile soll der direkte Anspruch auf Fälle eingeschränkt werden, bei
denen die Höhe des Beteiligungsanspruchs unstrittig ist.
6. Der
gegenständliche Beteiligungsanspruch kann sinnvoll nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden; er wird daher einer
Verwertungsgesellschaftenpflicht unterworfen.
Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass der Verwertungsgesellschaft, die diesen Beteiligungsanspruch
geltend macht, durch diese Regelung keine gesetzliche Treuhand eingeräumt wird.
Das heißt, dass die Verwertungsgesellschaft diesen Anspruch nur für diejenigen
Urheber geltend machen kann, mit denen sie einen Wahrnehmungsvertrag
geschlossen hat.
Zu den Z 3 und 4
(§ 42):
§ 42 Abs. 8 nimmt
Musiknoten uneingeschränkt von der freien Werknutzung der Vervielfältigung zum
eigenen und privaten Gebrauch aus. Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass
eine Interessenabwägung dafür spricht, im Rahmen der Vervielfältigung zum
eigenen Schulgebrauch nach § 42 Abs. 6 auch die Vervielfältigung von Musiknoten
zuzulassen.
Die Richtlinie zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (kurz Info-RL) schließt zwar in
der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 lit. a, die eine allgemeine Ausnahme für
Vervielfältigungen auf Papier zulässt, Notenblätter aus. Die nunmehr
zugelassene freie Werknutzung kann sich jedoch auf die nach Art. 5 Abs. 3 lit.
a der RL vorgesehene besondere Ausnahme für Zwecke des Unterrichts und der
wissenschaftlichen Forschung stützen.
Was die Abgeltung
der Vervielfältigung von Musiknoten nach dieser Bestimmung betrifft, so gilt
dafür das Gleiche wie für die sonstigen Vervielfältigungen nach § 42 Abs. 6:
Die Abgeltung geschieht durch die Reprographievergütung, für die Schulen und
Universitäten in der besonderen Form der Betreibervergütung nach § 42b Abs. 2 Z
2 zahlungspflichtig sind.
Zur Z 5 (§ 42b):
Im § 42b werden
geringfügige Änderungen vorgesehen, die einem gemeinsamen Wunsch der
Rechteinhaber und der von der Zahlungspflicht betroffenen inländischen
Wirtschaft Rechnung tragen:
Nach § 42b Abs. 1
unterliegt jedes Trägermaterial im Sinn dieser Bestimmung, das im Inland
gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt, der sogenannten
Leerkassettenvergütung, also auch Trägermaterial, das im Weg des Versandhandels
vom Ausland aus nach Österreich verkauft wird. Während zum Zeitpunkt der
Einführung der Leerkassettenvergütung der Versandhandel auf diesem Gebiet keine
besondere Bedeutung hatte, hat sich dies in der letzten Zeit durch das
Auftreten von On-line-Versandhändlern geändert. Unter diesen Umständen ist es
zweckmäßig, die Zahlungspflicht auch für diese Fälle ausdrücklich
klarzustellen.
Überdies soll die
Rechtsverfolgung in diesen Fällen durch die Sicherstellung eines inländischen
Gerichtsstandes erleichtert werden; die Ergänzung am Ende des § 42b Abs. 1
folgt dabei dem Vorbild in den §§ 11 und 58.
Zur Z 6 (§ 59b):
Diese Bestimmung
dient der Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an das
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 und wurde aus der Regierungsvorlage zu
diesem Gesetz in diesen Entwurf übernommen.
Zur Z 7 (§ 60):
Nach Art. 8 Abs. 2
FR-RL brauchen die Mitgliedstaaten, die das Folgerecht am 14.10.2001 nicht
anwenden, während eines Zeitraums, der spätestens am 1.1.2010 abläuft, ein
Folgrecht zugunsten der nach dem Tod des Künstlers anspruchsberechtigten
Rechtsnachfolger nicht anzuwenden.
Österreich erfüllt
die in dieser Bestimmung angeführte Voraussetzung; im Sinn der Ausführungen im
Allgemeinen Teil wird von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.
Auch wenn Art. 8
Abs. 2 FR-RL nicht so formuliert ist, handelt es sich ihrer Natur nach um eine
Bestimmung zur Schutzdauer; dies ergibt sich auch aus ihrer Stellung im Art. 8
über die Schutzdauer des Folgerechts und aus den einleitenden Worten
(„Abweichend von Abs. 1 ....“).
Der Entwurf setzt sie daher durch eine entsprechende Ergänzung des § 60
UrhG um.
Art. 8 Abs. 2
FR-RL regelt nicht den Fall, dass ein dem Folgerecht unterliegendes Werk von
Miturhebern geschaffen worden ist; insoweit sind die Mitgliedstaaten daher in
der Regelung frei. Der Entwurf löst diese Frage in Analogie zur allgemeinen
Schutzfristenregelung in § 60 UrhG in der geltenden Fassung.
Im Sinn der in § 8
Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen Befristung der Regelung wird in Art. III Abs.
2 vorgesehen, dass § 60 Abs. 2 mit 31.12.2009 außer Kraft tritt.
Zur Z 8 (§ 69):
Um auch die
Filmschauspieler an Vergütungsansprüchen teilhaben zu lassen, greift der
Ausschuss einen Vorschlag auf, der bereits in dem Ministerialentwurf einer
UrhG-Nov. 2002 zur Diskussion gestellt wurde:
§ 69 Abs. 1 UrhG
sagt (ebenso wie § 38 Abs. 1 UrhG
in seiner ursprünglichen Fassung) nichts über die gesetzlichen
Vergütungsansprüche, die den ausübenden Künstlern im allgemeinen zustehen. Die
Frage, ob diese Vergütungsansprüche das Schicksal der Verwertungsrechte teilen
und damit dem Filmhersteller zustehen oder ob sie bei den Filmschauspielern
verbleiben, war daher lange strittig. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage
inzwischen in dem Sinn entschieden, dass die cessio legis-Regeln auch auf die
gesetzlichen Vergütungsansprüche anzuwenden sind und diese Ansprüche daher dem
Filmhersteller zustehen (OGH 13.2.2001, ÖBl. 2002, 32).
Für die
Filmurheber hat die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 die damals bestehende
Rechtsunsicherheit durch eine ausdrückliche Regelung im § 38 Abs. 1 UrhG beendet und im Wege eines
Kompromisses die gesetzlichen Vergütungsansprüche - soweit sie nicht
unverzichtbar sind - zwischen dem Filmhersteller und dem Filmurheber je zur
Hälfte geteilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Eine gleichartige
Regelung soll nun im § 69 Abs. 1
zweiter Satz für die Filmschauspieler vorgesehen werden. Nach der derzeit
geltenden Rechtslage wird die Leerkassettenvergütung, die den ausübenden
Künstlern nach § 69 Abs. 2 UrhG in sinngemäßer Anwendung des
§ 42b Abs. 1 UrhG zusteht, in den
Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.
Der
Beteiligungsanspruch der Filmschauspieler nach § 16a Abs. 5, § 67 Abs. 2 UrhG wird - da unverzichtbar - von dieser Regelung nicht berührt.
Zur Z 9 (§ 87b):
Art. 9 FR-RL sieht
ein Auskunftsrecht der Anspruchsberechtigten vor. Da das Urheberrechtsgesetz in
§ 87b bereits mehrere Ansprüche dieser Art zusammenfasst, wird Art. 9 der
Richtlinie durch Ergänzung dieser Bestimmung umgesetzt.
Nach der
Richtlinie können die einschlägigen Auskünfte (nur) in einem Zeitraum von drei
Jahren nach dem Zeitpunkt der Weiterveräußerung eingeholt werden. Sowohl aus
der Formulierung der Bestimmung selbst („Die Mitgliedstaaten sehen vor ...“)
als auch im Zusammenhang mit den sonstigen Regelungen der Richtlinie und ihrem
Zweck ergibt sich, dass es sich dabei um keinen Mindestschutz handelt, sondern
dass diese Bestimmung inhaltlich unverändert umgesetzt werden muss. § 90 Abs. 1
sieht zwar vor, dass sich die Verjährung der Ansprüche auf Auskunft nach den
Vorschriften für Entschädigungsklagen richtet und daher die dreijährige
Verjährungsfrist gilt. Da es sich in Art. 9 der Richtlinie jedoch um keine
Verjährungs-, sondern um eine Ausschlussfrist handelt, genügt § 90 Abs. 1 den
Vorgaben der Richtlinie nicht. Es war daher in § 87b Abs. 4 auch eine
entsprechende Befristung aufzunehmen. Andererseits besteht kein Anlass, den
Auskunftsanspruch nach § 87b Abs. 4 aus dem Anwendungsbereich des § 90 Abs. 1
auszunehmen, da beide Regelungen nebeneinander bestehen können.
Die Bestimmung
über das Auskunftsrecht des Folgerechtsberechtigten war im Ministerialentwurf
im Sinn der dort vorgesehenen Verwertungsgesellschaftenpflicht des Folgerechts
geregelt. Der Ausschuss fasst diese Bestimmung nunmehr so, dass dieser Anspruch
ebenso wie der Vergütungsanspruch auch vom Urheber selbst geltend gemacht
werden kann.
Zum
Art. IV:
Zum Abs. 2:
Die
Übergangsbestimmung zum neuen Abs. 1a des § 38 ist aus dem Ministerialentwurf
übernommen worden. Hiezu kann auf die Erläuterungen zu diesem Entwurf verwiesen
werden.
Mit Beziehung auf
die Änderung des § 69 Abs. 1 ist hingegen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
bewusst davon abgesehen wurde, eine dem Art. VI Abs. 2 UrhG-Nov 1996
vergleichbare Regelung vorzusehen, nach der die neue Regelung im beschränktem
Umfang auch auf Filme anzuwenden wäre, die in der Vergangenheit hergestellt
wurden.
Zum Abs. 3:
Art. VI Abs. 3
UrhG-Nov 1996 ist das Vorbild für den neuen Abs. 1a des § 38. Die dort
getroffene Regelung über die unmittelbare Geltendmachung des
Beteiligungsanspruchs gegenüber dem Zahlungspflichtigen und die dort
ausdrücklich vorgesehene Verwertungsgesellschaftenpflicht soll künftig auch für
den Anspruch nach Art. VI Abs. 3 UrhG-Nov 1996 gelten.
Mit Beziehung auf
die Anwendung des § 38 Abs. 1a zweiter Satz über die Berechnungsgrundlage für
den Beteiligungsanspruch handelt es sich hingegen nur um eine Klarstellung, die
an der geltenden Rechtslage nichts ändern soll.
Zum Abs. 4:
Die
Urheberrechtsgesetz-Novellen 1972 und 1996 haben die Schutzfrist mit Beziehung
auf das Urheberrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte verlängert. Artikel
II UrhG-Nov 1972 und Art. VIII UrhG-Nov 1996 enthalten dazu
Übergangsbestimmungen; beide sehen jeweils im Abs. 3 eine wörtlich gleich
lautende Regelung für den Fall vor, dass der Rechtsinhaber über sein
Verwertungsrecht vor dem Inkrafttreten der Schutzfristenverlängerung rechtlich
verfügt hat: Ob die Verfügung auch für die Zeit der verlängerten Schutzfrist
gilt, richtet sich nach dem Parteiwillen, wobei im Zweifelsfall vermutet wird,
dass die Verfügung nur für die ursprüngliche Schutzfrist gilt. Wer jedoch ein
Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat,
bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während
der verlängerten Schutzfrist berechtigt.
Für den
Filmhersteller gilt diese Regelung nicht. Er erwirbt die Verwertungsrechte am
Filmwerk nicht durch Vertrag vom Urheber; er ist vielmehr kraft Gesetzes von
vorn herein anstelle des Urhebers Inhaber dieser Rechte (sogenannte cessio legis,
§ 38 UrhG).
Der Oberste
Gerichtshof hat im Jahr 2003 jedoch entschieden, dass die gegenständliche
Regelung in der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 auf den Filmhersteller analog
anzuwenden ist, und dass er daher für die Verwertung des Filmwerks in der
verlängerten Schutzfrist dem Urheber eine angemessene Vergütung zahlen muss
(OGH 18.2.2003 – „Das Kind der Donau“).
Das hiefür
erforderliche Vorhandensein einer Gesetzeslücke hat der Oberste Gerichtshof in
dem Umstand erblickt, dass in der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 eine
ausdrückliche Regelung für die Fälle der cessio legis fehle. Ebenso wie die
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur analogen Anwendung des Art. VI
Abs. 3 UrhG-Nov 1996, die durch diese Novelle allerdings bestätigt wird, ist auch
diese Entscheidung von den Interessenvertretern der Filmhersteller als krasse
Fehlentscheidung kritisiert worden.
Der Ausschuss hält
es in dieser Situation für zweckmäßig, die vom Obersten Gerichtshof angenommene
Gesetzeslücke durch eine ausdrückliche Regelung zu schließen. Unter Abwägung
der jeweiligen Interessen hält es der Ausschuss jedoch für sachgerecht, dass
die cessio legis nach § 38 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 dem Filmhersteller auch in
der Zeit der Schutzfristenverlängerungen
zugute kommen soll, ohne dass er dafür eine Vergütung zahlen muss.“
In der Debatte
ergriffen außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Wolfgang Zinggl,
Dr. Helene Partik-Pable, Mag. Johann Maier, Dr. Johannes Jarolim
sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger
und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter das Wort.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordnete Carina Felzmann
gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 11 29
Carina Felzmann Mag. Dr.
Maria Theresia Fekter
Berichterstatterin Obfrau