Anlage
Begründung
des Einspruches gegen
den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das
Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Mit dem
gegenständlichen Gesetzesbeschluss des Nationalrates sollen Bestimmungen im
Fremdenrechtspaket geändert werden, ohne dass diese bereits in Kraft getreten
sind. Es handelt sich dabei in den Grundbestimmungen um keine legistischen
Korrekturen, sondern um inhaltliche Abänderungen der Vorlage.
Der Gesetzgeber
hat mit Beschlussfassung im Nationalrat am 7. Juli 2005 und im Bundesrat am 21.
Juli 2005 hinsichtlich jener Drittstaatsangehörigen, die eine
Aufenthaltsbewilligung als Selbständige ausgestellt haben möchten, normiert,
dass in jedem Einzelfall die regionale Geschäftsstelle des AMS festzustellen
hat, ob es sich dabei um eine selbständige Tätigkeit handelt (Verhinderung von
Scheinselbständigkeiten), die Ausübung dieser Tätigkeit aus wirtschaftlichen
und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt und
die Ausübung dieser Tätigkeit keine Umgehung der Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstellt (§ 60 NAG).
Diese nicht einmal
noch in Kraft getretene Bestimmung soll nun dahingehend abgeändert werden, dass
nur bei begründeten Zweifeln der Fremdenbehörde das AMS um ein Gutachten
ersucht werden soll. Es muss also in Hinkunft die Fremdenbehörde über das
Vorliegen von selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit entscheiden. Nur bei
begründeten Zweifeln am Vorliegen einer Selbständigkeit, ist das eigentlich für
derartige Fragen zuständige Arbeitsmarktservice zu befasssen. Damit wird der
Schutz des österreichischen Arbeitsmarktes und der österreichischen
ArbeitnehmerInnen durch Dumpingpreise von Scheinselbständigen aus Drittstaaten
auf gesetzlicher Ebene aufgegeben. Auch eine allfällige Regelung durch einen
Erlass kann eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen. In diesem Zusammenhang
sei auch auf die schon bestehende und kaum einzudämmende Problematik der Aktivitäten
von Scheinselbständigen aus EU-Mitgliedstaaten am österreichischen Arbeitsmarkt
hingewiesen, wie dies auch von der Bundeswirtschaftskammer beklagt wurde.
Für den Bundesrat
ist gerade der Aspekt von besonderer Bedeutung, dass der Druck dieser Scheinselbständigen
in grenznahen Regionen auf die dort bestehende Arbeitsmarktsituation besonders
negativ einwirkt. Nicht nur ArbeitnehmerInnen, sondern auch österreichische
Kleinunternehmen sind von den negativen Effekten besonders betroffen. Es sollte
daher in jedem Einzelfall wie bisher vorgesehen ein Gutachten vom
fachzuständigen Arbeitsmarktservice eingeholt werden.
Auf der anderen
Seite werden die im Juli dieses Jahres beschlossenen Regelungen betreffend
Erntehelfer und Saisoniers ebenfalls verwässert. War bisher vorgesehen, dass
diese in allen Fällen über ein Visa zum rechtmäßigen Aufenthalt verfügen
müssen, wird dies jetzt auf eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung
reduziert.
Während seit 2000
ein ständiger, nur mehr bereits dramatischer Anstieg der Arbeitslosigkeit zu
verzeichnen ist, hat sich gleichzeitig die Zahl der Kontingentplätze für
Saisoniers vervielfacht: so ist durch die Verordnungen des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit die Zahl der Kontingentplätze für Saisoniers pro Jahr von
12.300 im Jahr 1999 um 173 Prozent auf 33.600 im Jahr 2004 erhöht worden.
Das
Wirtschaftsforschungsinstitut (WIFO) hat dazu in seinen alljährlichen Gutachten
zur Quotenfestlegung nach dem Fremdengesetz wiederholt mit Nachdruck und ausführlicher Begründung
festgestellt, dass ein Teil des starken Anstiegs der Arbeitslosigkeit in
ursächlichem Zusammenhang mit diesen chronisch überhöhten Saisonierkontingenten
steht.
Durch gewillkürtes
Nichtberücksichtigen bestimmter Gruppen von Saisoniers wurde der Jahresdurchschnittsbestand
von tatsächlich mehr als 10.000 beschäftigten Saisoniers monatlich, rein
rechnerisch unter den gesetzlich (in Verbindung mit der Vorgabe der
Niederlassungsverordnung) erlaubten Höchstwert von 8.000 gedrückt.
Der Gesetzgeber
wollte im Bereich des Fremdenrechts dieser dramatischen Entwicklung durch die
Einführung der Visapflicht für Erntehelfer und Saisoniers entgegenwirken.
Durch die
beabsichtigten Änderungen wird der Wille des Gesetzgeber missachtet.
Die Veränderungen
zu § 115 FPG bezüglich der Tätigkeiten von RechtsanwältInnen wird vom Bundesrat
begrüßt. Eine gesetzliche Klarstellung wäre aber gegenüber NGO’s, Hilfs- und
Flüchtlingsorganisationen ebenso notwendig, da diese vielfältige Beratung und
Betreuung (z.B. Unterbringung) von AsylwerberInnen leisten. Die Klarstellung
zugunsten RechtsanwältInnen könnte geradezu im Umkehrschluss zulasten von NGO’s
gedeutet werden. Der Bundesrat ist gegen diese Ungleichbehandlung und fordert
den Nationalrat auf, die Klarstellung in § 115 FPG auch auf diese
Organisationen und deren MitarbeiterInnen auszudehnen.
Aus all den
genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten
Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.