Anlage

 

Begründung

des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005  betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Mit dem gegenständlichen Gesetzesbeschluss des Nationalrates sollen Bestimmungen im Fremdenrechtspaket geändert werden, ohne dass diese bereits in Kraft getreten sind. Es handelt sich dabei in den Grundbestimmungen um keine legistischen Korrekturen, sondern um inhaltliche Abänderungen der Vorlage.

Der Gesetzgeber hat mit Beschlussfassung im Nationalrat am 7. Juli 2005 und im Bundesrat am 21. Juli 2005 hinsichtlich jener Drittstaatsangehörigen, die eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständige ausgestellt haben möchten, normiert, dass in jedem Einzelfall die regionale Geschäftsstelle des AMS festzustellen hat, ob es sich dabei um eine selbständige Tätigkeit handelt (Verhinderung von Scheinselbständigkeiten), die Ausübung dieser Tätigkeit aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt und die Ausübung dieser Tätigkeit keine Umgehung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstellt (§ 60 NAG).

Diese nicht einmal noch in Kraft getretene Bestimmung soll nun dahingehend abgeändert werden, dass nur bei begründeten Zweifeln der Fremdenbehörde das AMS um ein Gutachten ersucht werden soll. Es muss also in Hinkunft die Fremdenbehörde über das Vorliegen von selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit entscheiden. Nur bei begründeten Zweifeln am Vorliegen einer Selbständigkeit, ist das eigentlich für derartige Fragen zuständige Arbeitsmarktservice zu befasssen. Damit wird der Schutz des österreichischen Arbeitsmarktes und der österreichischen ArbeitnehmerInnen durch Dumpingpreise von Scheinselbständigen aus Drittstaaten auf gesetzlicher Ebene aufgegeben. Auch eine allfällige Regelung durch einen Erlass kann eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die schon bestehende und kaum einzudämmende Problematik der Aktivitäten von Scheinselbständigen aus EU-Mitgliedstaaten am österreichischen Arbeitsmarkt hingewiesen, wie dies auch von der Bundeswirtschaftskammer beklagt wurde.

Für den Bundesrat ist gerade der Aspekt von besonderer Bedeutung, dass der Druck dieser Scheinselbständigen in grenznahen Regionen auf die dort bestehende Arbeitsmarktsituation besonders negativ einwirkt. Nicht nur ArbeitnehmerInnen, sondern auch österreichische Kleinunternehmen sind von den negativen Effekten besonders betroffen. Es sollte daher in jedem Einzelfall wie bisher vorgesehen ein Gutachten vom fachzuständigen Arbeitsmarktservice eingeholt werden.

Auf der anderen Seite werden die im Juli dieses Jahres beschlossenen Regelungen betreffend Erntehelfer und Saisoniers ebenfalls verwässert. War bisher vorgesehen, dass diese in allen Fällen über ein Visa zum rechtmäßigen Aufenthalt verfügen müssen, wird dies jetzt auf eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung reduziert.

Während seit 2000 ein ständiger, nur mehr bereits dramatischer Anstieg der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen ist, hat sich gleichzeitig die Zahl der Kontingentplätze für Saisoniers vervielfacht: so ist durch die Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Zahl der Kontingentplätze für Saisoniers pro Jahr von 12.300 im Jahr 1999 um 173 Prozent auf 33.600 im Jahr 2004 erhöht worden.

Das Wirtschaftsforschungsinstitut (WIFO) hat dazu in seinen alljährlichen Gutachten zur Quotenfestlegung nach dem Fremdengesetz wiederholt  mit Nachdruck und ausführlicher Begründung festgestellt, dass ein Teil des starken Anstiegs der Arbeitslosigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit diesen chronisch überhöhten Saisonierkontingenten steht.

Durch gewillkürtes Nichtberücksichtigen bestimmter Gruppen von Saisoniers wurde der Jahresdurchschnittsbestand von tatsächlich mehr als 10.000 beschäftigten Saisoniers monatlich, rein rechnerisch unter den gesetzlich (in Verbindung mit der Vorgabe der Niederlassungsverordnung) erlaubten Höchstwert von  8.000 gedrückt.

Der Gesetzgeber wollte im Bereich des Fremdenrechts dieser dramatischen Entwicklung durch die Einführung der Visapflicht für Erntehelfer und Saisoniers entgegenwirken.

Durch die beabsichtigten Änderungen wird der Wille des Gesetzgeber missachtet.

Die Veränderungen zu § 115 FPG bezüglich der Tätigkeiten von RechtsanwältInnen wird vom Bundesrat begrüßt. Eine gesetzliche Klarstellung wäre aber gegenüber NGO’s, Hilfs- und Flüchtlingsorganisationen ebenso notwendig, da diese vielfältige Beratung und Betreuung (z.B. Unterbringung) von AsylwerberInnen leisten. Die Klarstellung zugunsten RechtsanwältInnen könnte geradezu im Umkehrschluss zulasten von NGO’s gedeutet werden. Der Bundesrat ist gegen diese Ungleichbehandlung und fordert den Nationalrat auf, die Klarstellung in § 115 FPG auch auf diese Organisationen und deren MitarbeiterInnen auszudehnen.

Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.