Vorblatt

Problem:

Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) war an die aktuellen internationalen Entwicklungen anzupassen. Dies erfolgte im Rahmen einer Revisionskonferenz im Jahr 2000, als deren Ergebnis eine Revisionsakte vorliegt.

Ziel:

Ratifikation der Revisionsakte durch Österreich.

Inhalt:

Mit der Revision des EPÜ sollen

           1) die Bestimmungen des EPÜ an die aktuellen internationalen Entwicklungen (TRIPs-Abkommen, WIPO-Patentrechtsübereinkommen, Rechtsvorschriften der EU) angepasst werden, wobei auch den Wünschen der europäischen Wirtschaft Rechnung getragen wird und Vereinfachungen des europäischen Patenterteilungsverfahrens ermöglicht werden,

           2) einige Bestimmungen des EPÜ in dessen Ausführungsordnung überführt und dem Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation mehr Kompetenzen zur Änderung des EPÜ eingeräumt werden, um eine künftige Anpassung der einschlägigen Rechtsvorschriften an die internationalen Entwicklungen zu erleichtern und

           3) überholte Regelungen des EPÜ, insbesondere gegenstandslos gewordene Übergangsbestimmungen, aufgehoben bzw. aktualisiert werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Revision dient u.a. der Anpassung des EPÜ an die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Verfassungsändernde Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 hat gesetzesändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Art. 1 Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 70 der Revisionsakte sind verfassungsändernd, jedoch nicht die mit diesen neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen. Die Revisionsakte hat keinen politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Die Revisionsakte ist das Ergebnis einer Diplomatische Konferenz der Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ; BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/1999), die von 20. bis 29. November 2000 in München stattfand. Das EPÜ, dem Österreich bereits seit 1979 angehört, bildet die Rechtsgrundlage der Europäischen Patentorganisation und ihres Exekutivorgans, des Europäischen Patentamts (EPA).

 

Im Mittelpunkt der Revisionskonferenz stand eine weitreichende Reform des europäischen Patentsystems, die später als weitere Elemente die Senkung der Patentierungskosten, den Aufbau eines europäischen Gerichtssystems und, auf Ebene der EU-Staaten, die Einführung des Gemeinschaftspatents zum Ziel haben soll.

 

Der zentrale Aspekt der Revision liegt in der flexiblen Anpassung des EPÜ an die rechtlichen Rahmenbedingungen eines politisch wie wirtschaftlich integrierten Europa vor dem Hintergrund des wachsenden Welthandels und des zunehmenden technologischen Wettbewerbs, u.a. durch die Anpassung an internationale Patentverträge wie das TRIPs-Abkommen (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights; Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, BGBl. Nr. 1/1995) und das WIPO-Patentrechtsübereinkommen 2000 (Patent Law Treaty – PLT; von Österreich unterzeichnet am 2. Juni 2000) sowie an Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

Art. 1 der Revisionsakte enthält Änderungen des EPÜ, die dieses in seiner ganzen Breite erfassen: die institutionellen Vorschriften, das materielle Patentrecht, die Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einschließlich seiner Beschwerdekammern und die Phase nach der Erteilung des europäischen Patents.

Auf institutioneller Ebene hat die Konferenz eine stärkere Einbettung der Europäischen Patentorganisation in die politische Verantwortung der Mitgliedstaaten befürwortet und entschieden, die Institutionalisierung einer regelmäßigen Ministerkonferenz im Übereinkommen zu verankern. Ferner hat die Konferenz entschieden, dem Verwaltungsrat weitere Kompetenzen einzuräumen, und zwar zur Anpassung des EPÜ an internationale Verträge und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

Durch die Änderungen des materiellen Patentrechts soll vor allem sichergestellt werden, dass die Europäische Patentorganisation, nicht zuletzt im Hinblick auf ihre Erweiterung auf nunmehr 28 Mitgliedstaaten, auch auf künftige Herausforderungen flexibel reagieren kann. Darüber hinaus wurden Anregungen der Benutzer, Vorschläge aus dem Kreis der Vertragsstaaten und eigene Bedürfnisse des EPA aufgegriffen und, wo dies notwendig oder zweckmäßig erschien, durch Änderung des Übereinkommens umgesetzt. Bestimmend war das Gesamtinteresse an einer zügigen, effizienten und transparenten Durchführung aller Verfahren vor dem EPA, ohne die bisherigen Qualitätsstandards zu gefährden. So wurden Bestimmungen über verfahrenstechnische Einzelheiten (Formerfordernisse, Fristen, Gebühren) aus dem Übereinkommen in die Ausführungsordnung überführt, um das europäische Patentrecht auch in Zukunft rasch und wirksam an neue Erfordernisse anpassen zu können. Weiters wurde ein zentrales Beschränkungsverfahren vor dem EPA eingeführt und die Rechtsbehelfe der Verfahrensbeteiligten verbessert und erweitert.

Auch der internationalen Rechtsentwicklung wurde durch Anpassungen des EPÜ in Bezug auf das TRIPs-Abkommen, das künftige Gemeinschaftspatent und die Bestimmungen des WIPO-Patentrechtsübereinkommens (z. B. im Hinblick auf die Erfordernisse für einen Anmeldetag, die elektronische Einreichung von Anmeldungen oder die Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist) Rechnung getragen.

Mit Art. 1 Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 70 der Revisionsakte werden Bestimmungen des EPÜ geändert bzw. aufgehoben, die in Österreich seit der Ratifikation des EPÜ im Jahr 1979 in Verfassungsrang stehen (Art. 16 bis 18, Art. 21 und 22, Art. 33, Art. 134 Abs. 8 EPÜ); Art. 1 Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 70 der Revisionsakte sind daher verfassungsändernd. Die mit diesen neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sind im Hinblick auf den seit 1981 bestehenden Art. 9 Abs. 2 B-VG nicht verfassungsändernd.

Neben der Revision des EPÜ betrifft die Revisionsakte in ihrem Art. 2 auch Änderungen des Protokolls zur Auslegung des Art. 69 EPÜ und des Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungsprotokoll) sowie die Einführung eines Protokolls über den Personalbestand des Europäischen Patentamts in Den Haag (Personalstandsprotokoll).

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation wurde mit Art. 3 der Revisionsakte ermächtigt, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts eine Neufassung des Europäischen Patentübereinkommens zu erstellen. Mit der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat vom 28. Juni 2001 wurde die Neufassung des Übereinkommens Bestandteil der Revisionsakte.

 

Mit Art. 7 Abs. 1 der Revisionsakte wurde der Verwaltungsrat ebenfalls ermächtigt, bis 30. Juni 2001 Übergangsbestimmungen zu beschließen, die den Anwendungsbereich der im Beschluss genannten revidierten Vorschriften des EPÜ auf europäische Patentanmeldungen und Patente erstrecken, die bei Inkrafttreten der revidierten Fassung bereits anhängig bzw. erteilt sind. Der entsprechende Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 wurde gemäß Art. 7 Abs. 2 Bestandteil der Revisionsakte.

Die Revisionsakte hat keine weiteren finanziellen Auswirkungen. Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden somit durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Die Revisionsakte ist in deutscher, englischer und französischer Sprache gleichermaßen verbindlich.

Die revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) tritt zwei Jahre nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von fünfzehn Vertragsstaaten oder am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den Vertragsstaat in Kraft, der diese Förmlichkeit als letzter aller Vertragsstaaten der europäischen Patentorganisation (EPO) vornimmt, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, in Kraft.

Die Ratifikation der Revisionsakte durch Österreich ist im Hinblick auf den bestehenden (verfassungsändernden) Art. 172 Abs. 4 EPÜ geboten, wonach Staaten, die die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens nicht ratifiziert haben, von diesem Zeitpunkt an dem Übereinkommen nicht mehr angehören. Bisher haben 14 Staaten die Revisionsakte ratifiziert oder sind ihr beigetreten; die Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch Malta wird für Herbst 2005 erwartet. Gemäß Art. 8 der Revisionsakte tritt die revidierte Fassung des EPÜ zwei Jahre nach Hinterlegung der 15. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft; die Revisionsakte wird somit voraussichtlich im Herbst 2007 in Kraft treten.

Die Revisionsakte wurde am 29. November 2000 von Österreich unterzeichnet.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Nr. 1 (Art. 4a EPÜ):

Bereits die von Frankreich im Juni 1999 einberufene Regierungskonferenz der Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation über die Reform des Patentsystems in Europa hat zu Vorschlägen geführt, Konferenzen der für Angelegenheiten des Patentwesens zuständigen Minister der EPÜ-Vertragsstaaten als ständige Einrichtung im Rahmen des EPÜ zu verankern. Zur Schaffung der Rechtsgrundlage für solche Ministerkonferenzen wurde ein neuer Art. 4a aufgenommen, in dem Ministerkonferenzen als ständige Einrichtung im EPÜ verankert werden.

Die Ministerkonferenz ist kein Organ der Organisation und berührt die Kompetenzen der nach Art. 4 Abs. 2 EPÜ bestehenden Organe (Europäisches Patentamt und Verwaltungsrat) nicht. Sie kann keine Beschlüsse mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Organisation fassen. Aufgabe und Bedeutung der Ministerkonferenz sind rein politischer Natur. Einerseits kann sie der Organisation, z.B. durch die Erteilung von Mandaten oder in sonstiger geeigneter Form, gewisse Ziele setzen, die deren Organe im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen anzustreben haben. Andererseits kann sie eine Zusammenarbeit der Vertragsstaaten einleiten, die über den Anwendungsbereich des EPÜ hinausgeht.

Zu Art. 1 Nr. 2 (Art. 11 EPÜ):

Die Beteiligung externer rechtskundiger Mitglieder aus den EPÜ-Vertragsstaaten in Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer hat sich bewährt. Die Ernennung nationaler Richter aus den Vertragsstaaten zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer hat nun eine entsprechende Rechtsgrundlage erhalten. Entsprechend der bisherigen Praxis sollen diese Richter für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Möglichkeit der Wiederernennung ernannt werden.

Die derzeit nach Art. 160 Abs. 2 EPÜ vorgesehene mögliche Ernennung externer technisch vorgebildeter Mitglieder der Technischen Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer oder externer rechtskundiger Mitglieder der Juristischen oder der Technischen Beschwerdekammern wird hingegen künftig entfallen. Das in der Anfangsphase des Europäischen Patentsamts in der notwendigen Breite erforderliche Fachwissen ist mittlerweile im Europäischen Patentamt auf allen technischen Gebieten vorhanden, so dass kein Bedarf an externen technisch vorgebildeten Mitgliedern mehr besteht. Zudem hat sich die Beteiligung externer Beschwerdekammermitglieder aus organisatorischen Gründen als kompliziert und zunehmend ineffizient erwiesen, weswegen in letzter Zeit äußerst selten externe Mitglieder in Verfahren vor den Technischen Beschwerdekammern tätig waren.

Zu Art. 1 Nr. 3 (Art. 14 EPÜ):

Die Bestimmung des Patentrechtsabkommens 2000 (PLT) zu den Mindesterfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags macht eine Änderung des Art. 14 erforderlich.

Der bisherige Satz 2 des Abs. 1 wurde in Abs. 2 aufgenommen. Der neue Abs. 2 legt fest, dass die Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen oder (falls sie in einer anderen Sprache eingereicht wurde) in eine dieser Sprachen zu übersetzen ist. In Art. 5 PLT heißt es, dass für die Zwecke der Zuerkennung eines Anmeldetags eine Beschreibung der Erfindung in einer vom Anmelder gewählten Sprache akzeptiert werden muss. Wird die Anmeldung nicht in einer Amtssprache des EPA eingereicht, so muss der Anmelder eine Übersetzung in einer Amtssprache einreichen, damit die Anmeldung bearbeitet werden kann. Die Ausführungsvorschriften zu Art. 14 sollen die Frist für die Einreichung einer solchen Übersetzung entsprechend der bestehenden Regel 6 der Ausführungsordnung regeln. Die derzeit in Art. 90 Abs. 3 EPÜ enthaltene Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Einreichung der Übersetzung wird nun in Art. 14 selbst aufgenommen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 36).

Abs. 3 wurde ohne inhaltliche Änderungen gekürzt, um ihn verständlicher zu machen.

Abs. 4 wurde umformuliert und mit dem bisherigen Abs. 5 zusammengefasst. Da Anmeldungen in Zukunft in jeder Sprache eingereicht werden können, gelten die besonderen Bestimmungen für Anmelder aus Vertragsstaaten, in denen eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, nur noch für später eingereichte Schriftstücke. Die Bestimmung, wonach eine Übersetzung in der Verfahrenssprache eingereicht werden muss, wurde - im Sinne der Angleichung an die bestehende Regel 1 der Ausführungsordnung - gestrichen.

Die bisherigen Abs. 6 bis 9 bleiben als Abs. 5 bis 8 inhaltlich unverändert.

Zu Art. 1 Nr. 4 und 5 (Art. 16 und 17 EPÜ):

In seiner bisherigen Fassung beinhaltet das EPÜ die organisatorische und geographische Trennung von Recherche und Prüfung. Die Eingangsstelle und die Recherchenabteilungen gehören zur Zweigstelle in Den Haag, während die für die Sachprüfung zuständigen Abteilungen in München angesiedelt sind. In Hinkunft soll sowohl die Recherche als auch die Sachprüfung mit den modernen elektronischen Rechercheninstrumenten von demselben Prüfer durchgeführt werden, der in Den Haag, Berlin oder München tätig sein kann. Der Recherchenprüfer wird nach Stellung des Prüfungsantrags als Mitglied der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung in der Sachprüfung beauftragt. Art. 16 und 17 EPÜ sowie Abschnitt I des Zentralisierungsprotokolls wurden dahingehend geändert, dass die geographische Zuordnung der Eingangsstelle und der Recherchenabteilungen zur Zweigstelle in Den Haag aufgehoben wurde.

Um eine größere Flexibilität beim Übergang der Zuständigkeit innerhalb des Amts von einer Abteilung auf eine andere zu gewährleisten, ist die zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit der Eingangsstelle in Art. 16 Satz 2 EPÜ gestrichen worden (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 6). Da nach den Art. 92 und 93 EPÜ in ihrer geänderten Fassung (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 38 und 39) das EPA für die Veröffentlichung der Patentanmeldung und des Recherchenberichts zuständig ist, wurde auch der letzte Satz von Art. 16 EPÜ gestrichen, um bei der Zuteilung spezifischer Aufgaben des Amts eine größere Flexibilität zu gewährleisten.

Zu Art. 1 Nr. 6 (Art. 18 EPÜ):

Um größere Flexibilität beim Übergang der Zuständigkeit innerhalb des Amts von einer Abteilung auf eine andere zu gewährleisten, wurde der letzte Teil des Abs. 1 gestrichen. Diese Änderung folgt der Änderung von Art. 16 EPÜ (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 4).

Zu Art. 1 Nr. 7 (Art. 21 EPÜ):

Wenn eine aus weniger als vier Mitgliedern bestehende Prüfungsabteilung über einen Antrag auf Widerruf eines europäischen Patents entschieden hat, ist derzeit nicht zweifelsfrei geregelt, ob eine Technische Beschwerdekammer oder nach Abs. 3 lit. c die aus drei rechtskundigen Mitgliedern bestehende Juristische Beschwerdekammer zuständig ist. Da im Beschränkungsverfahren nach den Art. 105a - 105c EPÜ (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 51) insbesondere geprüft wird, ob die Erfordernisse des Art. 84 EPÜ (Klarheit der Ansprüche) und des Art. 123 Abs. 2 und 3 EPÜ (unzulässige Erweiterung, Erweiterung des Schutzbereichs) erfüllt sind, werden Beschwerden gegen Entscheidungen in diesen Verfahren durch eine klärende Ergänzung des Abs. 3 lit. a zweifelsfrei den Technischen Beschwerdekammern zugewiesen.

Hat im Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren nach den Art. 105a - 105c EPÜ eine aus vier Mitgliedern bestehende Prüfungsabteilung entschieden, ergibt sich die Zuständigkeit der (erweiterten) Technischen Beschwerdekammer weiterhin aus dem unverändert gebliebenen Abs. 3 lit. b.

Zu Art. 1 Nr. 8 (Art. 22 EPÜ):

Die Große Beschwerdekammer soll befugt sein, unter den in Art. 112a EPÜ festgelegten Bedingungen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 55) über Überprüfungsanträge zu entscheiden. Der neue Abs. 1 lit. c erweitert dementsprechend die Zuständigkeit der Großen Beschwerdekammer.

Abs. 2 regelt die Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer, die im Hinblick auf die von einer Beschwerdekammer oder vom Präsidenten des Amts vorgelegten Rechtsfragen unverändert bleibt. Bei Überprüfungsanträgen werden, um die Arbeit der Großen Beschwerdekammer in der Besetzung von sieben Mitgliedern nicht zu blockieren, die Senate nach Maßgabe der Ausführungsordnung nur aus drei oder fünf Mitgliedern bestehen. Eine Entscheidung in der Besetzung von sieben Mitgliedern erscheint nicht erforderlich, da es bei solchen Anträgen um die Berichtigung von Fehlern in konkreten Einzelfällen geht und nicht um eine Wegweisung für die EPA-Praxis wie bei den von einer Beschwerdekammer oder vom Präsidenten des Amts vorgelegten Rechtsfragen.

Um auf die mit dem neuen Rechtsmittel gemachten Erfahrungen flexibel reagieren zu können, soll die Zusammensetzung dieser kleineren Senate in der Ausführungsordnung geregelt werden. Ausschüssen aus drei Mitgliedern - zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technisch vorgebildeten Mitglied - soll die Befugnis verliehen werden, Überprüfungsanträge nicht weiterzuverfolgen, die einstimmig für unzulässig (zB unzureichend substantiiert) oder für offensichtlich unbegründet befunden werden. Wird der Antrag zugelassen, entscheidet die Große Beschwerdekammer in der Besetzung von vier Juristen und einem technisch vorgebildeten Mitglied.

Zu Art. 1 Nr. 9 (Art. 23 EPÜ):

Durch die neue Bestimmung in Abs. 1 Satz 2 wurde klargestellt, dass die Amtszeit der Mitglieder der Kammern mit der Entlassung aus dem Dienst auf ihren Antrag oder mit Versetzung in den Ruhestand endet. Art. 54 Abs. 1 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts, wonach die Versetzung in den Ruhestand spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt, findet somit auch auf die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern Anwendung.

Zu Art. 1 Nr. 10 (Art. 33 EPÜ):

Nach der neu eingefügten Bestimmung des Abs. 1 lit. b ist der Verwaltungsrat befugt, die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des EPÜ anzupassen, um ihre Übereinstimmung mit internationalen Verträgen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Patentwesens zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat kann von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn ein Vertrag, ein Übereinkommen oder ein Gemeinschaftstext eine oder mehrere Vorschriften enthält, die das Patentrecht betreffen. Dies hat den Vorteil, dass keine Revisionskonferenzen mit dem alleinigen Ziel abgehalten werden müssen, das EPÜ an die von den meisten oder von allen Vertragsstaaten bereits gebilligten Rechtsvorschriften anzupassen. Es bedarf in diesem Zusammenhang auch keiner nationalen Ratifikationsverfahren mehr, sondern es kann künftig eine schnelle Anpassung der Vorschriften des EPÜ an die internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet des Erfindungswesens erfolgen.

Die Einzelheiten der Abstimmung des Verwaltungsrats und des Inkrafttretens eines Beschlusses nach dem neuen Abs. 1 lit. b werden im neuen Art. 35 Abs. 3 EPÜ geregelt.

Zu Art. 1 Nr. 11 (Art. 35 EPÜ):

Die Änderungen der Zitierung in Abs. 2 ergeben sich aus der Revision verschiedener anderer Vorschriften des EPÜ.

Die dem Verwaltungsrat durch den neuen Art. 33 Abs. 1 lit. b EPÜ eingeräumten Befugnisse haben zur Einführung eines neuen Abs. 3 geführt, der die Annahme und das Inkrafttreten eines Beschlusses zur Änderung des EPÜ regelt.

Drei Garantien - Einstimmigkeit, Anwesenheit von Vertretern aller Vertragsstaaten sowie die Möglichkeit der Erklärung, dass der Beschluss nicht verbindlich sein soll - gewährleisten, dass jeder Vertragsstaat ein echtes Vetorecht besitzt, das innerhalb der Frist von 12 Monaten vom Vertreter des betreffenden Staats im Verwaltungsrat oder von den nationalen Regierungen ausgeübt werden kann. Diese Garantien gehen über die in Art. 172 Abs. 2 EPÜ enthaltenen Garantien für die Staaten hinaus, denn nach dieser Bestimmung ist eine Revisionskonferenz bereits beschlussfähig, wenn drei Viertel der Vertragsstaaten auf ihr vertreten sind, und die revidierte Fassung des EPÜ bedarf zu ihrer Annahme lediglich der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Während ein Vertragsstaat, der eine revidierte Fassung des EPÜ nicht rechtzeitig ratifiziert hat, nach Art. 172 Abs. 4 EPÜ dem Übereinkommen nicht mehr angehört, setzt sich ein Staat, der von seinem Vetorecht nach Abs. 3 Gebrauch macht, keiner Sanktion aus.

Zu Art. 1 Nr. 12 (Art. 37 EPÜ):

Die Änderung dieser Bestimmung war erforderlich, um sie der Haushaltsführung, wie sie derzeit von der Europäischen Patentorganisation gehandhabt wird, anzupassen. Als weitere Quellen für die Haushaltsfinanzierung sind nun Drittmittel für bestimmte genau abgegrenzte Zwecke vorgesehen (neue lit. e und f).

Zu Art. 1 Nr. 13 (Art. 38 EPÜ):

Die Rechnungsprüfer der Jahresrechnung der Europäischen Patentorganisation für das Haushaltsjahr 1998 empfahlen in ihrem Bericht, die Pensionsverpflichtungen der Europäischen Patentorganisation in der Jahresrechnung auszuweisen. Der Pensionsreservefonds wird nun als zweckgebundenes Sondervermögen der Organisation aufgeführt und die Definition der eigenen Mittel weiter gefasst.

Zu Art. 1 Nr. 14 (Art. 42 EPÜ):

Die Rechnungsprüfer (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 13) wiesen darauf hin, dass die Haushaltsführung und Rechnungslegung der Europäischen Patentorganisation nicht mit dem Wortlaut des Europäischen Patentübereinkommens in Einklang stehe. Abs. 1 stellt nun klar, dass der Haushaltsplan auszugleichen und nach Maßgabe der in der Finanzordnung der Organisation festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufzustellen ist.

Zu Art. 1 Nr. 15 (Art. 50 EPÜ):

Die neue lit. g greift die in den Art. 38 und 42 EPÜ vorgenommenen Änderungen auf.

Zu Art. 1 Nr. 16 (Art. 51 EPÜ):

Schlüssigkeit und Systematik hinsichtlich der Gebührenvorschriften wurden durch den neu gefassten Art. 51 verbessert und dadurch die Transparenz des Übereinkommens erhöht.

Abs. 1 sieht eine allgemeine Bestimmung vor, die es dem Europäischen Patentamt erlaubt, Gebühren zu erheben, da das Übereinkommen eine solche ausdrückliche Ermächtigung bisher nicht enthalten hat.

Mit Abs. 2 werden die Bestimmungen betreffend die Fristen für die Zahlung von Gebühren in die Ausführungsordnung überführt. Die beiden einzigen Ausnahmen sind die Fristen für die Entrichtung der Einspruchs- und der Beschwerdegebühr (Art. 99 und 108 EPÜ), die im Übereinkommen verbleiben (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 45 und Nr. 53).

Für die nunmehr in der Ausführungsordnung geregelten Gebühren sieht Abs. 3 vor, dass die Folgen ihrer nicht rechtzeitigen Entrichtung ebenfalls in der Ausführungsordnung festgelegt werden.

Die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, werden gemäß Abs. 4 wie bisher in der Gebührenordnung geregelt.

Zu Art. 1 Nr. 17 (Art. 52 EPÜ):

Abs. 1 wurde an Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des TRIPS-Abkommens angepasst, um die „Technik“ in der grundlegenden Bestimmung des materiellen europäischen Patentrechts zu verankern, den Anwendungsbereich des EPÜ klar zu umreißen und augenfällig zum Ausdruck zu bringen, dass der Patentschutz grundsätzlich technischen Erfindungen aller Art offen steht. Um patentfähig zu sein, muss der beanspruchte Gegenstand „technischen Charakter“ aufweisen oder - etwas präziser umschrieben - eine „Lehre zum technischen Handeln“ zum Gegenstand haben, d. h. eine an den Fachmann gerichtete Anweisung, eine bestimmte technische Aufgabe mit bestimmten technischen Mitteln zu lösen. Dies gilt insbesondere auch weiterhin für die Beurteilung von Computerprogrammen. Es bleibt demnach Rechtssprechung und Amtspraxis überlassen festzustellen, ob ein als Erfindung beanspruchter Gegenstand technischen Charakter aufweist, und den Erfindungsbegriff im Lichte der technischen Entwicklung und dem jeweiligen Erkenntnisstand entsprechend sachgerecht weiter zu entwickeln.

Abs. 2 und 3 bleiben unverändert.

Abs. 4 wurde gestrichen und in Artikel 53 EPÜ überführt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 18).

Zu Art. 1 Nr. 18 (Art. 53 EPÜ):

Lit. a wird an Art. 27 Abs. 2 des TRIPS-Abkommens angeglichen. Das TRIPS-Abkommen schließt nur diejenigen Erfindungen von der Patentierung aus, deren „gewerbliche Verwertung“ zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten verhindert werden muss. Die Worte „Veröffentlichung oder“ sind daher gestrichen worden.

In der deutschen Fassung von lit. b ist der Begriff „Tierarten“ in Anpassung an Regel 23c lit. b der Ausführungsordnung durch den zutreffenden Begriff „Tierrassen“ ersetzt worden.

Der bisher in Artikel 52 Abs. 4 EPÜ verankerte Ausschluss von Behandlungs- und Diagnostizierverfahren wurde ohne inhaltliche Änderung als neue lit. c in Art. 53 aufgenommen.

Zu Art. 1 Nr. 19 (Art. 54 EPÜ):

Um Doppelpatentierungen auszuschließen, gelten europäische Patentanmeldungen, die einen früheren Anmelde- bzw. Prioritätstag haben als eine zweite europäische Patentanmeldung, aber erst an oder nach dem Anmeldetag dieser zweiten Anmeldung veröffentlicht werden, nach Abs. 3 für die Zwecke der Neuheitsprüfung dieser zweiten Patentanmeldung als Stand der Technik.

Der bisherige Abs. 4 beschränkte jedoch die Wirkung dieser Fiktion auf das zur Vermeidung einer Rechtskollision erforderliche Minimum, d. h. auf diejenigen Vertragsstaaten, die in der früheren und in der späteren Anmeldung benannt waren. Auf Grund der Gebührenreformen der Jahre 1997 und 1999 werden mittlerweile in den meisten Anmeldungen sämtliche EPÜ-Vertragsstaaten benannt, wodurch sich die Zahl der Fälle, in denen Art. 54 Abs. 4 EPÜ dem Anmelder Vorteile bringt, deutlich verringert hat. Abs. 4 wurde daher gestrichen.

Zu Art. 1 Nr. 20 (Art. 60 EPÜ):

Im Abs. 2 wurden in Anpassung an die neue Formulierung der Art. 54 und 69 Abs. 2 EPÜ Änderungen durchgeführt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 19 und Nr. 25).

Zu Art. 1 Nr. 21 (Art. 61 EPÜ):

Im Sinne der generellen Straffung des Übereinkommens wurden die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen für Personen, die nicht Anmelder sind und denen von einem nationalen Gericht der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents zugesprochen wurde, in die Ausführungsordnung überführt; dem Artikel wird ein ausdrücklicher Verweis auf die Ausführungsordnung hinzugefügt. Die Ermächtigungsklausel des Abs. 3 wurde daher als überflüssig gestrichen.

Abs. 2 wurde durch Aufnahme eines Hinweises auf Abs. 1 lit. b lediglich präzisiert.

Zu Art. 1 Nr. 22 (Art. 65 EPÜ):

Die Änderung von Abs. 1 berücksichtigt die im Rahmen des neuen Beschränkungsverfahrens (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 51) vom EPA zu veröffentlichende „geänderte europäische Patentschrift“. Jeder Vertragsstaat kann damit die Einreichung einer Übersetzung der geänderten europäischen Patentschrift vorschreiben und die Nichtbeachtung einer solchen Bestimmung sanktionieren.

Ferner sind die Abs. 1 und 2 redaktionell vereinfacht worden. Eine Bezugnahme auf den „Anmelder“ erscheint unnötig und irreführend.

Zu Art. 1 Nr. 23 (Art. 67 EPÜ):

Im Abs. 1 wurden in Anpassung an die neue Formulierung des Art. 69 Abs. 2 EPÜ Änderungen durchgeführt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 25).

Zu Art. 1 Nr. 24 (Art. 68 EPÜ):

Das Beschränkungsverfahren (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 51) und das nationale Nichtigkeitsverfahren wurden in die für das Einspruchsverfahren geltende Regelung einbezogen, wonach die Wirkungen des europäischen Patents in dem Umfang als von Anfang an nicht eingetreten gelten, in dem es widerrufen bzw. beschränkt worden ist. Die Einbeziehung der nationalen Nichtigkeitsverfahren trägt der Tatsache Rechnung, dass die Nichtigerklärung europäischer Patente heute in allen Vertragsstaaten mit Wirkung ex tunc erfolgt und sichert die insoweit erreichte Harmonisierung.

Zu Art. 1 Nr. 25 (Art. 69 EPÜ):

Die bisherige Formulierung des Abs. 1, wonach der Schutzbereich des europäischen Patents durch den „Inhalt“ der Ansprüche bestimmt wird, ist in ihrer Tragweite unklar und hat in den drei Amtssprachen nicht die gleiche Bedeutung. Die Bezugnahme auf den „Inhalt“ der Ansprüche ist auch im Hinblick auf das Auslegungsprotokoll entbehrlich, weshalb in der Neufassung vorgesehen ist, dass der Schutzbereich des Patents durch die Ansprüche bestimmt wird.

Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass für den Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung die in der veröffentlichten Anmeldung enthaltenen Ansprüche maßgebend sind. Satz 2 bezieht nun neben dem Einspruchsverfahren auch das neue Beschränkungsverfahren sowie nationale Nichtigkeitsverfahren ein. Eine Beschränkung des europäischen Patents in jedem dieser Verfahren begrenzt rückwirkend auch den Schutzbereich der Anmeldung (vgl. die Erläuterungen zu Art 1 Nr. 24).

Zu Art. 1 Nr. 26 (Art. 70 EPÜ):

Die Änderung des Art. 14 EPÜ (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 3) macht eine Klarstellung im Abs. 2 notwendig. Zugleich wurde der Anwendungsbereich der Norm richtig gestellt: ist die europäische Patentanmeldung nicht in einer der Amtssprachen des EPA eingereicht worden, so ist dieser Text - wie bisher - die europäische Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, wobei dies auch für die Anwendung der Art. 54 Abs. 3, 61 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 76 Abs. 1, 100 lit. c, 123 Abs. 2 sowie 138 Abs. 1 lit. c EPÜ gilt.

Zu Art. 1 Nr. 27 (Art. 75 EPÜ):

Da nach Praxis des Europäischen Patentamts europäische Patentanmeldungen nicht nur beim Hauptsitz in München und bei der Zweigstelle Den Haag eingereicht werden dürfen, wurde die geographische Beschränkung in Abs. 1 lit. a gestrichen.

Da Art. 76 Abs. 1 EPÜ bestimmt, dass europäische Teilanmeldungen unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen sind, ist Abs. 3 überflüssig und wurde deshalb gestrichen; in Abs. 1 lit. b wurde ein Verweis auf Art. 76 Abs. 1 EPÜ aufgenommen.

Zu Art. 1 Nr. 28 (Art. 76 EPÜ):

Die in Abs. 1 enthaltene geographische Einschränkung, wonach europäische Teilanmeldungen in München oder der Zweigstelle Den Haag einzureichen sind, wurde zwecks größerer Flexibilität des Übereinkommens und im Einklang mit der Änderung des Art. 75 EPÜ gestrichen.

Da das in Art. 79 EPÜ geregelte Benennungssystem geändert wurde (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 31), wurde Abs. 2 dahingehend geändert, dass in der Teilanmeldung nur diejenigen Vertragsstaaten als benannt gelten, die zum Zeitpunkt ihrer Einreichung in der früheren Anmeldung noch benannt sind.

Im Sinne einer weiteren Straffung des EPÜ wurde Abs. 3 gestrichen und in Abs. 1 eine Bestimmung aufgenommen, die bezüglich weiterer Verfahrensvorschriften für die Einreichung von Teilanmeldungen auf die Ausführungsordnung verweist.

Zu Art. 1 Nr. 29 (Art. 77 EPÜ):

Zwecks größerer Flexibilität und zur Straffung des EPÜ wurden die bisherigen Abs. 2 und 3 und einige Detailvorschriften aus den Abs. 1 und 5 gestrichen und der Ausführungsordnung vorbehalten.

Zu Art. 1 Nr. 30 (Art. 78 EPÜ):

Im Rahmen der Straffung des EPÜ wurde der bisherige Abs. 3 gestrichen und eine entsprechende Regelung in Abs. 1 aufgenommen. Die im bisherigen Art. 90 Abs. 3 EPÜ enthaltene Rechtsfolge einer nicht rechtzeitigen Entrichtung der Anmelde- oder der Recherchengebühr (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 36) wurde in den Abs. 2 aufgenommen.

Zu Art. 1 Nr. 31 (Art. 79 EPÜ):

Bisher mussten die Vertragsstaaten im Erteilungsantrag ausdrücklich benannt werden; eine später erfolgende Benennung war im Grunde unzulässig. Um praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, wurde in das Formblatt für den Erteilungsantrag ein bereits angekreuztes Feld für die vorsorgliche Benennung sämtlicher Vertragsstaaten aufgenommen, was dazu führte, dass de facto von immer mehr Anmeldern sämtliche Vertragsstaaten wirksam benannt wurden. Abs. 1 wurde nun dahingehend abgeändert, dass bei Einreichung einer europäischen Patentanmeldung alle Staaten, die zu diesem Zeitpunkt dem Übereinkommen angehören, als vom Anmelder benannt gelten. Die Anmelder haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Benennung von Vertragsstaaten gemäß Abs. 3 zurückzunehmen, und können davon gleich zu Verfahrensbeginn bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung Gebrauch machen, wenn sie dies wünschen.

Abs. 2 wurde insofern geändert, als die bisherige Muss-Vorschrift betreffend die Einhebung einer Benennungsgebühr für die Benennung eines Vertragsstaats in eine Kann-Vorschrift umgewandelt und so das Übereinkommen diesbezüglich flexibler gestaltet wurde. Die Frist für die Entrichtung der Benennungsgebühren in Abs. 2 sowie die beiden letzten Sätze des Abs. 3 wurden gestrichen und sinngemäß in die Ausführungsordnung überführt.

Zu Art. 1 Nr. 32 (Art. 80 EPÜ):

Die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags wurden in die Ausführungsordnung überführt, die dem in Art. 5 des Patentrechtsabkommens 2000 (PLT) festgelegten weltweiten Standard entsprechen soll.

Art. 5 PLT besagt, dass eine Vertragspartei einen Anmeldetag zuerkennen muss, wenn ihr Amt Folgendes erhält:

         a)    einen Hinweis, dass ein Patent beantragt wird,

         b)       Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm in Verbindung zu treten, und

         c)    eine Beschreibung, die in einer beliebigen Sprache abgefasst sein kann.

Zu Art. 1 Nr. 33 (Art. 86 EPÜ):

Abs. 2, der die verspätete Zahlung von Jahresgebühren innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit behandelt, wurde zur Straffung dieses Artikels gestrichen und sinngemäß in die Ausführungsordnung überführt.

Abs. 3 wurde ebenfalls gestrichen und die Rechtsfolge einer nicht rechtzeitigen Entrichtung der Jahresgebühren in Abs. 1 aufgenommen, wodurch sich nichts an der aktuellen Rechtslage ändert, da nach der geänderten Ausführungsordnung die Anmeldung nur dann als zurückgenommen gilt, wenn die Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Nachfrist entrichtet werden. Der zweite Satz dieses Absatzes, wonach das Europäische Patentamt allein befugt ist, darüber zu entscheiden, wann eine Anmeldung als zurückgenommen gilt, ist überflüssig und wurde daher gestrichen.

Zu Art. 1 Nr. 34 (Art. 87 EPÜ):

Abs. 1 wurde an Art. 2 des TRIPS-Abkommens angepasst, sodass Prioritätsrechte nicht nur auf Erstanmeldungen in den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft sondern auch auf jene in WTO-Mitgliedstaaten gewährt werden. Zusätzlich wurde der inzwischen überholte Verweis auf Erfinderscheine gestrichen und - ausgehend von der präziseren englischen Fassung - auch in der deutschen und der französischen Fassung auf den „Anmeldetag“ der Anmeldung Bezug genommen.

Das in Abs. 5 vorgesehene Verfahren für die gegenseitige Anerkennung von Prioritätsrechten mit Drittstaaten, die nicht unter die automatische Anerkennung nach Abs. 1 fallen, wurde auf Grund seiner Schwerfälligkeit bisher noch nie eingeleitet. Die geänderte Bestimmung lässt nunmehr eine einfache und rasche Anwendung zu, wenn die gegenseitige Anerkennung von Prioritätsrechten zwischen dem EPA und einem Staat, der nicht der Pariser Verbandsübereinkunft oder der WTO angehört, als wünschenswert erachtet wird. Anstelle des Verwaltungsrats wird der Präsident des Europäischen Patentamts zur Bekanntmachung ermächtigt und nicht mehr auf die Staaten sondern auf die Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz Bezug genommen. Das Erfordernis eines zwei- oder mehrseitigen Vertrags wurde gestrichen, da die Bedingungen für die Anerkennung von Prioritätsrechten in der Pariser Verbandsübereinkunft ausreichend festgelegt sind. Durch die Änderungen wird diese im Wesentlichen technische Frage der Anerkennung von Prioritätsrechten entpolitisiert und kann besser und effizienter auf einer technischen Arbeitsebene behandelt werden.

Zu Art. 1 Nr. 35 (Art. 88 EPÜ):

Zur Erhöhung der Flexibilität des Übereinkommens werden alle in Abs. 1 bisher enthaltenen Formerfordernisse in die Ausführungsordnung überführt, die künftig den vom Patentrechtsabkommen 2000 (PLT) und vom Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) vorgegebenen Normen entsprechen muss.

Zu Art. 1 Nr. 36 (Art. 90 EPÜ):

Abs. 1 entspricht dem bisherigen Abs. 1 lit. a und wurde umformuliert.

Abs. 2 bleibt im Wesentlichen bestehen. Die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung wurde jetzt im neuen Abs. 4 verankert.

Der neue Abs. 3 tritt an die Stelle des bisherigen Abs. 1 lit. b und des Art. 91 Abs. 1 EPÜ. Die Einzelheiten der Durchführung der Formalprüfung werden in die Ausführungsordnung überführt. Die bisher im Abs. 3 genannten Rechtsfolgen werden jetzt in den Art. 14 Abs. 2 und 78 Abs. 2 EPÜ behandelt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 3 und 30).

Der neue Abs. 4 stellt sicher, dass der Anmelder - wie im derzeitigen Abs. 2 und im Art. 91 Abs. 2 EPÜ vorgesehen - stets Gelegenheit zur Mängelbeseitigung erhält.

Die Rechtsfolgen von Mängeln, die das EPA feststellt und der Anmelder nicht beseitigt, wurden in den neuen Abs. 5 aufgenommen. Der Wortlaut entspricht dem bisherigen Art. 91 Abs. 3 EPÜ. Der Mangel der unterlassenen Erfindernennung führt nunmehr ebenfalls dazu, dass die Anmeldung zurückgewiesen wird und nicht mehr - wie derzeit in Art. 91 Abs. 5 EPÜ festgelegt - als zurückgenommen gilt, da sämtliche im bisherigen Art. 91 EPÜ angeführten Mängel Erfordernisse betreffen, die eigentlich bei Einreichung der Anmeldung erfüllt sein müssen.

Zu Art. 1 Nr. 37 (Art. 91 EPÜ):

Art. 91 wird komplett gestrichen, weil alles Notwendige in Art. 90 EPÜ eingegangen ist.

Zu Art. 1 Nr. 38 (Art. 92 EPÜ):

Abs. 1 wurde ohne inhaltliche Änderungen umformuliert und die Absatzbenennung gestrichen (s. unten). Der Verweis auf „die europäische Patentanmeldung“ stellt klar, dass nur für Anmeldungen eine Recherche durchgeführt wird, denen ein Anmeldetag zuerkannt worden ist (anderenfalls sind sie keine europäischen Patentanmeldungen, vgl. Art. 90 Abs. 2 EPÜ) und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Recherche anhängig sind. Darüber hinaus wird in Art. 92 ausdrücklich die Verpflichtung des EPA zur Veröffentlichung des Recherchenberichts verankert, die bislang in Art. 93 Abs. 2 EPÜ enthalten war. Nähere Einzelheiten werden in der geänderten Ausführungsordnung geregelt.

Abs. 2 wurde gestrichen. Die Übermittlung des Recherchenberichts und der Abschriften der angeführten Schriftstücke wird in der geänderten Ausführungsordnung behandelt.

Zu Art. 1 Nr. 39 (Art. 93 EPÜ):

Abs. 1 wurde ohne inhaltliche Änderungen umformuliert und damit gestrafft und verständlicher gemacht. Der zweite Satz des Abs. 1 wurde zum neuen Abs. 2.

Der bisherige Abs. 2 wurde gestrichen und inhaltlich in die Ausführungsordnung überführt. Die Verpflichtung des EPA zur Veröffentlichung des Recherchenberichts wird nun ausdrücklich in Art. 92 erwähnt.

Zu Art. 1 Nr. 40 (Art. 94 EPÜ):

Der neue Art. 94 ist eine Zusammenfassung der bisherigen Art. 94 und 96 EPÜ mit geänderter Überschrift und behandelt die Einleitung sowie die Durchführung des Prüfungsverfahrens.

In Abs. 1 erster Satz wurde der Ausdruck „schriftlichen“ (Antrag) gestrichen. Außerdem wurde „nach Maßgabe der Ausführungsordnung“ hinzugefügt. Damit werden künftig sowohl die praktischen Modalitäten für die Stellung des Prüfungsantrags einschließlich Form und Frist, als auch die Durchführung des Prüfungsverfahrens in der Ausführungsordnung geregelt. Dass der Antrag schriftlich gestellt werden muss, wird nicht mehr verlangt. Außerdem soll in der Ausführungsordnung festgelegt werden, wer den Prüfungsantrag stellen kann. In der Regel wird dies der Anmelder sein; es sollte aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter die Prüfung beantragt.

In Abs. 1 zweiter Satz wird der Grundsatz, dass der Antrag erst als gestellt gilt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist, übernommen. Dies entspricht vergleichbaren Bestimmungen in Bezug auf Einspruch (Art. 99 EPÜ), Beschwerde (Art. 108 EPÜ) und Beschränkung (neuer Art. 105a EPÜ).

Abs. 2 entspricht dem bisherigen Abs. 3. Allerdings wurde der Ausdruck „rechtzeitig“ eingefügt, weil die Frist für die Stellung des Antrags nicht mehr im Übereinkommen festgelegt ist.

Der bisherige Art. 96 Abs. 2 EPÜ wurde in den neuen Abs. 3 übernommen. Im Einklang mit der ständigen Praxis soll das EPA den Anmelder nicht nur zur Einreichung von Stellungnahmen, sondern auch zur Änderung der Anmeldung gemäß Art. 123 EPÜ auffordern können.

Der neue Abs. 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Art. 96 Abs. 3 EPÜ und gibt die Rechtsfolge an, die eintritt, wenn auf eine Mitteilung der Prüfungsabteilung nicht geantwortet wird. Der Begriff „Aufforderung“ wurde durch den treffenderen Begriff „Mitteilung“ ersetzt.

Zu Art. 1 Nr. 41 (Art. 95 und 96 EPÜ):

Art. 95 EPÜ wurde gestrichen.

Die Frist für die Stellung eines Prüfungsantrags wird in die Ausführungsordnung überführt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 40). Die geltende Dauer von sechs Monaten soll im jetzigen Stadium nicht geändert werden. Die derzeit strikte Begrenzung der Möglichkeiten einer Anpassung dieser Frist an unvorhersehbare Entwicklungen ist im Hinblick auf den Anpassungsbedarf an etwaige Änderungen des PCT-Systems nicht mehr wünschenswert.

Die bisher in Art. 96 EPÜ beschriebenen Sachverhalte werden im neuen Art. 94 Abs. 1 EPÜ (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 40) behandelt. Art. 96 wurde daher gestrichen.

Zu Art. 1 Nr. 42 (Art. 97 EPÜ):

Die bisherigen Abs. 1 und 2 wurden gegeneinander ausgetauscht.

Im nunmehrigen Abs. 1 wird die Erteilung des Patents behandelt. Die Formerfordernisse, die erfüllt sein müssen, bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des Patents beschließen kann, werden in die Ausführungsordnung überführt. Die Rechtsfolgen der Nicht-Erfüllung der Formerfordernisse werden ebenfalls in der Ausführungsordnung festgelegt.

Abs. 2 wurde ohne inhaltliche Änderungen an Abs. 1 angepasst.

Um dem EPA zu ermöglichen, flexibel auf zukünftige Entwicklungen einzugehen (z.B. Veröffentlichung erteilter Patente - ohne Erfordernis von Druckkostengebühren - nur noch über elektronische Medien) werden die Abs. 3 und 5 gestrichen. Die Verpflichtung, Übersetzungen der Ansprüche einzureichen, wird allerdings in der Ausführungsordnung aufrechterhalten.

Der neue Abs. 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 4. Die Vorschriften über die Fristen betreffend die Wirksamkeit der Erteilung sollen allerdings auf einer niedrigeren gesetzgeberischen Ebene, nämlich in der Ausführungsordnung, geregelt werden.

Zu Art. 1 Nr. 43 (Art. 98 EPÜ):

Art. 98 wurde unter Anpassung an Art. 93 EPÜ ohne inhaltliche Änderungen umformuliert. Die Angaben zum Inhalt der Patentschrift werden in die Ausführungsordnung überführt. Die Einfügung von „so bald wie möglich“ trägt dem Umstand Rechnung, dass es aus technischen Gründen nicht immer möglich ist, die Patentschrift am gleichen Tag zu veröffentlichen wie den Hinweis auf die Erteilung.

Zu Art. 1 Nr. 44 (Überschrift des Fünften Teils):

In diesen Teil wurde mit den neuen Art. 105a bis 105c EPÜ das Beschränkungsverfahren aufgenommen, weswegen die Überschrift zu ergänzen war.

Zu Art. 1 Nr. 45 (Art. 99 EPÜ):

Abs. 1 bleibt mit Ausnahme von Umformulierungen und Präzisierungen im Wesentlichen unverändert, lediglich der zweite Satz betreffend das Formerfordernis, wonach der Einspruch schriftlich eingereicht und begründet werden muss, wird in die Ausführungsordnung überführt.

Die Bestimmung, dass Einspruch auch eingelegt werden kann, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder wenn das europäische Patent für alle diese Staaten erloschen ist, wird aus Abs. 3 in die Ausführungsordnung überführt. Bereits jetzt ist ein vergleichbarer Fall in Regel 60 Abs. 1 der Ausführungsordnung geregelt; diese bestimmt, dass nach dem Verzicht auf ein europäisches Patent oder dessen Erlöschen das Einspruchsverfahren vom EPA auf Antrag fortgesetzt werden kann.

Abs. 2 und 4, der zum neuen Abs. 3 wird, bleiben unverändert.

Zu Art. 1 Nr. 46 (Art. 101 EPÜ):

Der neue Art. 101 kombiniert die bisherigen Art. 101 und 102 EPÜ und wurde zur Klarstellung teilweise neu strukturiert. Allerdings werden die bisher in Art. 102 Abs. 3 bis 5 EPÜ geregelten Einzelheiten des Einspruchsverfahrens in die geänderte Ausführungsordnung überführt.

Abs. 1 wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer und darauf beruhender Praxis dahingehend präzisiert, dass die Einspruchsabteilung nicht obligatorisch alle Einspruchsgründe prüft, sondern nur jene, die in der Erklärung des Einsprechenden nach Regel 55 lit. c der Ausführungsordnung genannt sind. Von Amts wegen kann die Einspruchsabteilung gemäß Art. 114 Abs. 1 EPÜ auch einen Einspruchsgrund prüfen, der vom Einsprechenden nicht geltend gemacht wurde, wenn dieser Einspruchsgrund relevant ist und der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegensteht.

Der bisherige Abs. 2 wurde gestrichen und in den neuen Abs. 1 überführt. Der neue Abs. 2 entspricht dem geltenden Art. 102 Abs. 1 und 2 EPÜ und enthält zusätzlich die Klarstellung, dass es für den Widerruf des europäischen Patents bereits ausreicht, dass ein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung entgegensteht.

Der neue Abs. 3 lit. a entspricht dem bisherigen Art. 102 Abs. 3 EPÜ, wobei die bisher dort enthaltenen Formerfordernisse sowie Art. 102 Abs. 5 EPÜ in die geänderte Ausführungsordnung überführt werden.

Da Abs. 1 streng genommen nicht Rechtsgrundlage für einen Widerruf des Patents sein kann, wenn das Patent nach den vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen die Voraussetzungen des EPÜ nicht erfüllt, wurde im neuen Abs. 3 lit. b zur Klarstellung ausdrücklich vorgesehen, dass der Widerruf eines Patents in geänderter Fassung erfolgen kann.

Zu Art. 1 Nr. 47 (Art. 102 EPÜ):

Art. 102 ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 in Art. 101 EPÜ eingegangen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 46). Die Einzelheiten des Einspruchsverfahrens, die in den geltenden Abs. 3 bis 5 geregelt sind, werden in die Ausführungsordnung aufgenommen.

Zu Art. 1 Nr. 48 (Art. 103 EPÜ):

Statt auf Art. 102 EPÜ wird nun auf den neuen Art. 101 Abs. 3 lit. a EPÜ Bezug genommen; im Übrigen wurde der Wortlaut an den der neuen Art. 93 und 98 EPÜ angepasst. Der Inhalt einer neuen Patentschrift wird in der Ausführungsordnung geregelt.

Zu Art. 1 Nr. 49 (Art. 104 EPÜ):

Abs. 1 wurde leicht umformuliert. Ferner wurden die Abs. 1 und 2 dahingehend geändert, dass die Einzelheiten einer Entscheidung über eine andere Verteilung der Kosten und das Verfahren zur Kostenfestsetzung in die Ausführungsordnung überführt werden.

Zu Art. 1 Nr. 50 (Art. 105 EPÜ):

Zur Klarstellung wurden einige Passagen umformuliert. Das Wort „gerichtliche“ wurde gestrichen, weil eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung nicht in allen Staaten bei einem Gericht erhoben werden muss. Die im geltenden Art. 105 enthaltenen Einzelheiten des Beitritts werden in die Ausführungsordnung überführt.

Zu Art. 1 Nr. 51 (Art. 105a bis 105c EPÜ):

Durch das in den Art. 105a bis 105c geregelte erweiterte Beschränkungsverfahren soll das europäische Patent auf Antrag des Patentinhabers jederzeit, vorbehaltlich des Vorrangs des Einspruchsverfahrens, mit rückwirkender Kraft beschränkt oder widerrufen werden können (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 24). Gegen Entscheidungen der Prüfungsabteilungen im Beschränkungsverfahren kann nach Maßgabe der Art. 106 ff. EPÜ Beschwerde eingelegt werden (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 7). Mit Veröffentlichung der Entscheidung über den Widerruf bzw. die Beschränkung entfallen die Wirkungen des europäischen Patents rückwirkend ganz oder teilweise für alle Vertragsstaaten, in denen es Geltung hat oder hatte. Wird im Rahmen des Beschränkungsverfahrens in Bezug auf einzelne Vertragsstaaten das Bestehen älterer europäischer oder nationaler Rechte geltend gemacht, kann für diese eine Beschränkung in Form gesonderter Ansprüche erfolgen.

Nach Art. 105a Abs. 1 erfolgen Widerruf oder Beschränkung des europäischen Patents auf gebührenpflichtigen Antrag des Patentinhabers. Die Zulässigkeitserfordernisse (Schriftform, gemeinsame Antragstellung bei verschiedenen Patentinhabern, beizufügende Unterlagen etc.) werden in der Ausführungsordnung festgelegt.

Art. 105a Abs. 2 regelt das Verhältnis zwischen dem Beschränkungs- und Einspruchsverfahren. Wenn ein Einspruch bereits eingelegt ist, kommt es zu keinem Beschränkungsverfahren. Die seltenen Fälle, in denen ein Antrag auf Beschränkung oder Widerruf bei Einlegung des Einspruchs wirksam gestellt ist, soll in der Ausführungsordnung insofern geregelt werden, als bei beantragtem Widerruf das Beschränkungsverfahren fortzuführen ist und bei beantragter Änderung des Patents das Beschränkungsverfahren bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt wird.

Gegenüber nationalen Verfahren (insbesondere Nichtigkeitsverfahren) hat das europäische Beschränkungsverfahren keinen Vorrang. Kommt es zu Parallelverfahren, kann das nationale Verfahren nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgesetzt oder fortgeführt werden. Wo das nationale Verfahren bereits abgeschlossen ist, kann die dort erfolgte Beschränkung über das europäische Beschränkungsverfahren auch für andere Vertragsstaaten verbindlich gemacht werden. Eine vor dem EPA erfolgte Beschränkung des europäischen Patents steht einer weitergehenden Beschränkung im nationalen Verfahren nicht entgegen.

Nach Art. 105b Abs. 1 hat das EPA im Beschränkungsverfahren zu prüfen, ob die in der Ausführungsordnung festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Insbesondere ist bei der Beschränkung zu prüfen, dass es nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs kommt und die Erfordernisse des Art. 84 EPÜ (Fassung der Patentansprüche) eingehalten sind. Im Beschränkungsverfahren sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften, insbesondere Art. 123 Abs. 2 und 3 EPÜ (Änderungen) anzuwenden. Nicht geprüft wird allerdings, ob das mit der Beschränkung verfolgte Ziel - z. B. Abgrenzung gegenüber einem bestimmten Stand der Technik - erreicht wird oder der Gegenstand des Patents patentfähig ist.

Nach Art. 105b Abs. 2 hat das EPA (Prüfungsabteilung) bei Vorliegen sämtlicher Erfordernisse antragsgemäß zu entscheiden, andernfalls ist der Antrag zurückzuweisen. Die Verfahrensbestimmungen sollen im Einzelnen in der Ausführungsordnung geregelt werden.

Nach Art. 105c gibt das EPA mit Bekanntmachung der Entscheidung eine geänderte europäische Patentschrift heraus, die - nach Maßgabe der Ausführungsordnung - die Neufassung der Patentansprüche, deren Übersetzung in die Amtssprachen des EPA und gegebenenfalls die Beschreibung und die Zeichnungen in geänderter Form enthält. Liegt die geänderte europäische Patentschrift nicht in einer Amtssprache des Vertragsstaats vor, für den das Patent wirksam ist, so kann dieser Staat die Einreichung einer Übersetzung verlangen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 22).

Zu Art. 1 Nr. 52 (Art. 106 EPÜ):

Der bisherige Abs. 2 wird in die Ausführungsordnung überführt (vgl die Gründe in den Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 45 (Art. 99 Abs. 3 EPÜ).

Abs. 1 bestimmt zusammen mit dem neuen Abs. 2 (bisheriger Abs. 3), dass nur abschließende Entscheidungen mit Beschwerde anfechtbar sind, es sei denn, die gesonderte Beschwerde ist in einer nicht abschließenden Entscheidung zugelassen. Dies ist ein wesentliches Strukturmerkmal des Rechtsmittelverfahrens im EPA und daher ein im Übereinkommen zu regelnder Punkt.

Die in den bisherigen Abs. 4 und 5 enthaltenen Einschränkungen für Beschwerden gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung. werden in die Ausführungsordnung überführt, wobei jedoch im Übereinkommen (neuer Abs. 3) eine Grundlage für die Einschränkung des Beschwerderechts geschaffen wurde.

Zu Art. 1 Nr. 53 (Art. 108 EPÜ):

Die Beschwerde und die Beschwerdebegründungsfrist sollen weiterhin im Übereinkommen festgelegt werden; demgegenüber sollen Formerfordernisse in der Ausführungsordnung geregelt werden. Im Hinblick auf die zukünftige Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel wurde das Wort „schriftlich“ gestrichen und die näheren Regelungen der Ausführungsordnung überlassen.

Zu Art. 1 Nr. 54 (Art. 110 EPÜ):

Die bisherige Regelung, dass die Prüfung der Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, bleibt erhalten. Das im Übereinkommen bereits angewandte Grundprinzip, dass die Ausführungsordnung umfassende Bestimmungen über die Beschwerdeprüfung enthält, wurde insofern konsequent erweitert, als die diesbezüglichen Regelungen in die Ausführungsordnung überführt werden.

Zu Art. 1 Nr. 55 (Art. 112a EPÜ):

Um eine begrenzte gerichtliche Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen zu ermöglichen, wurde der Großen Beschwerdekammer die Befugnis verliehen, über Anträge auf Überprüfung zu entscheiden. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern können nur aus den im Abs. 2 erschöpfend aufgezählten Gründen mit einem Überprüfungsantrag angefochten werden.

Abs. 3 legt fest, dass der Überprüfungsantrag ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, der keine aufschiebende Wirkung hat und dessen Einlegung die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung nicht berührt. Wird dem Überprüfungsantrag jedoch stattgegeben, so muss die Beschwerdekammerentscheidung aufgehoben und das Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern wieder aufgenommen werden. Diese Entscheidung durchbricht die Rechtskraft der vorherigen Entscheidung. Das zweite Beschwerdeverfahren kann zum selben Ergebnis wie das erste oder zu einem anderen Ergebnis führen (vgl. Abs. 5).

Gemäß Abs. 4 ist der Antrag innerhalb bestimmter Fristen nach Maßgabe der Ausführungsordnung einzureichen und zu begründen. Was zur Begründung des Überprüfungsantrags gehört (insbesondere eine ausreichende Substantiierung), soll in der Ausführungsordnung näher definiert werden. In der Ausführungsordnung soll weiters vorgesehen werden, dass ein Überprüfungsantrag nur zulässig ist, wenn der Mangel während des Beschwerdeverfahrens beanstandet und der Einwand von der Beschwerdekammer zurückgewiesen wurde, es sei denn, der Einwand konnte im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.

Da durch die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags keine lange Rechtsunsicherheit für Dritte entstehen soll, sind die im Abs. 4 vorgesehenen Fristen für die Stellung solcher Anträge kurz bemessen. Eine Ausnahme besteht nur im Falle von Straftaten, da der Schutz einer Partei, die Opfer einer kriminellen Handlung ist, Vorrang vor der Rechtssicherheit für Dritte haben muss.

Da das Wiederaufleben eines einmal verlorenen Patentschutzes die Interessen Dritter beeinträchtigen kann, wurde in Abs. 6 die Frage der Weiterbenutzungsrechte geregelt. Abs. 6 orientiert sich an Art. 122 Abs. 5 EPÜ, der den Schutz der Interessen Dritter im Falle einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelt, wenn trotz Beachtung aller gebotenen Sorgfalt eine Frist versäumt wurde. Das Erfordernis des guten Glaubens garantiert, dass diese Rechte nicht missbräuchlich erworben werden können (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 61).

Zu Art. 1 Nr. 56 (Art. 115 EPÜ):

Satz 2 des bisherigen Abs. 1 wird ebenso wie der bisherige Abs. 2 in die Ausführungsordnung überführt. Darüber hinaus bleibt Art. 115 inhaltlich unverändert.

Zu Art. 1 Nr. 57 (Art. 117 EPÜ):

Anstelle der bisher im Abs. 1 enthaltenen Aufzählung von Organen des EPA, die zur Beweisaufnahme befugt sind, wurde allgemein auf „Verfahren vor dem Europäischen Patentamt“ Bezug genommen.

Der neue Abs. 2 ersetzt die bisherigen Abs. 2 bis 6. Die Einzelheiten des Verfahrens der Beweisaufnahme werden in die Ausführungsordnung überführt.

Zu Art. 1 Nr. 58 (Art. 119 EPÜ):

Der erste Satz wurde umformuliert, um klarzustellen, dass die Einzelheiten der Zustellung in der Ausführungsordnung geregelt sind, wie dies schon bisher der Fall ist (vgl. Regeln 77 bis 82 der Ausführungsordnung).

Zu Art. 1 Nr. 59 (Art. 120 EPÜ):

Die Umformulierung dient der Klarstellung:

Nach lit. a sind die Fristen, die im Übereinkommen nicht festgelegt, aber in Verfahren vor dem EPA einzuhalten sind, in der Ausführungsordnung zu bestimmen.

Lit. b entspricht der bisherigen lit. a, wobei die bisher enthaltenen Gründe für die Verlängerung einer Frist in die Ausführungsordnung überführt werden.

Die bisherige lit. b wurde zur neuen lit. c.

Zu Art. 1 Nr. 60 (Art. 121 EPÜ):

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Weiterbehandlung trägt den Forderungen der Praxis Rechnung, wonach dieser vor allem unter den Aspekten Ökonomie des Verfahrens und Rechtssicherheit gegenüber der klassischen Wiedereinsetzung der Vorrang eingeräumt werden soll. Letztere hat sich als zu komplex und schwerfällig erwiesen, und wird den Bedürfnissen eines weitgehend standardisierten „Massenverfahrens“ nicht gerecht.

Die Möglichkeit der Weiterbehandlung ist, vorbehaltlich der Ausschlussbestimmung des Abs. 4, grundsätzlich für alle Fristen eröffnet, die im Erteilungsverfahren und darauf bezogenen zweiseitigen Beschwerdeverfahren versäumt werden. Wird dem Antrag auf Weiterbehandlung stattgegeben, so ist die europäische Patentanmeldung  gemäß Abs. 3 so zu behandeln, als wäre die Fristversäumnis nicht eingetreten. Für die von den Parteien im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren einzuhaltenden Fristen gilt Art. 121 allerdings - wie bisher - nicht.

Abs. 2 sieht vor, dass dem Antrag auf Weiterbehandlung stattzugeben ist, wenn die in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt sind. Die derzeit geltenden Bestimmungen betreffend Antragserfordernisse sollen in die Ausführungsordnung übernommen werden.

Nach Abs. 4 sind von der Weiterbehandlung ausgeschlossen: die Prioritätsfrist (Art. 87 Abs. 1 EPÜ), Beschwerdefristen (Art. 108 EPÜ), die Antragsfristen für Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung sowie die Fristen des Art. 112a Abs. 4 EPÜ. Um die notwendige Flexibilität hinsichtlich des Anwendungsbereichs von Art. 121 zu sichern und an veränderte Bedürfnisse der Praxis sowie hinsichtlich neuer Fristen anpassen zu können, wird vorgesehen, dass weitere Fristen durch die Ausführungsordnung von der Weiterbehandlung ausgenommen werden können.

Zu Art. 1 Nr. 61 (Art. 122 EPÜ):

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung, das maßgebliche Verfahren und die geltenden Bestimmungen über das Weiterbenutzungsrecht bleiben gemäß Abs. 1 unverändert. Der Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung wurde jedoch in Abs. 4 im Hinblick auf die Neuregelung der Weiterbehandlung (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 60 EPÜ) enger gefasst. Die Wiedereinsetzung wird in der geänderten Ausführungsordnung für das Erteilungsverfahren weitgehend durch das Instrument der Weiterbehandlung ersetzt und kommt unmittelbar nur zur Anwendung, wenn die Prioritätsfrist oder die Antragsfrist für die Weiterbehandlung versäumt worden sind. Der weitgehende Ausschluss der Wiedereinsetzung im Erteilungsverfahren wird aber dadurch relativiert, dass auch nach neuem Recht die Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist möglich ist.

Nach Abs. 2 ist dem Antrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und die in der Ausführungsordnung festgelegten sonstigen Erfordernisse erfüllt sind. Die geänderte Ausführungsordnung übernimmt insoweit den Inhalt der bisherigen Abs. 2 bis 4. Damit verbleibt es bei der Antragsfrist von 2 Monaten ab Wegfall des Hindernisses und der Ausschlussfrist von einem Jahr.

Abs. 3 normiert ausdrücklich den der Wiedereinsetzung zugrunde liegenden Grundsatz, dass die Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten gelten, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird.

Zu Art. 1 Nr. 62 (Art. 123 EPÜ):

Abs. 1 Satz 1 wurde umformuliert, um klarzustellen, dass nicht nur die Voraussetzungen, unter denen Änderungen der Anmeldung vorgenommen werden können, in der Ausführungsordnung geregelt sind (Regel 86 der Ausführungsordnung), sondern auch andere Fragen wie etwa die Form der Änderungen (vgl. Regel 36 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsordnung).

Abs. 2 wurde redaktionell an Abs. 1 angepasst.

Abs. 3 enthält eine inhaltliche und redaktionelle Klarstellung. In allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, aber auch in nationalen Verfahren darf das europäische Patent als Ganzes (d. h. die Ansprüche, die Beschreibung sowie die Zeichnungen) nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich erweitert wird.

Zu Art. 1 Nr. 63 (Art. 124 EPÜ):

Durch die Bereitstellung weitergehender Informationen durch den Anmelder über korrespondierende nationale oder regionale Anmeldungen, vor allem über prioritätsbegründende Erstanmeldungen, kann zur Beschleunigung des europäischen Erteilungsverfahrens und zur qualitativen Verbesserung von Recherche und Sachprüfung beigetragen werden.

Die Ausführungsordnung soll konkretisieren, welche Auskünfte über den Stand der Technik verlangt werden können, nämlich insbesondere Auskünfte über Recherchenberichte, die zu korrespondierenden nationalen oder regionalen Anmeldungen erstellt wurden, oder sonstigen einschlägigen Stand der Technik, der bei Bearbeitung der Anmeldung berücksichtigt wurde. Die Äußerungsfrist für den Anmelder ist ebenfalls in der Ausführungsordnung zu bestimmen.

Zu Art. 1 Nr. 64 (Art. 126 EPÜ):

Art. 126 betraf die Beendigung von Zahlungsverpflichtungen, und zwar sowohl Ansprüche der Europäischen Patentorganisation auf Zahlung von Gebühren (durch die Anmelder) wie auch Ansprüche gegen die Europäische Patentorganisation auf Rückerstattung von Zahlungen. In den Materialien zum EPÜ wird ausdrücklich erwähnt, dass Art. 126 in der Praxis nur für diejenigen Gebühren gelten sollte, die der Präsident des Amts gemäß Art. 3 GebO festsetzt. Insbesondere erstreckte sich der Geltungsbereich dieses Artikels nicht auf die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der Jahresgebühren für europäische Patente nach Art. 39 EPÜ.

Art. 126 EPÜ wurde nunmehr gestrichen und wird sinngemäß in die für solche Bestimmungen gedachte Gebührenordnung überführt.

Zu Art. 1 Nr. 65 (Art. 127 EPÜ):

Der Artikel wurde ohne inhaltliche Änderung umformuliert. Die Bezeichnung „Europäisches Patentregister“ wurde nun auch in den Wortlaut des Artikels selbst aufgenommen.

Weiters wurde klargestellt, dass die Ausführungsordnung im Einzelnen bestimmt, welche Angaben über europäische Patentanmeldungen und Patente und die sie betreffenden Verfahren in das Europäische Patentregister eingetragen werden (vgl. Regel 92 der Ausführungsordnung).

Zu Art. 1 Nr. 66 (Art. 128 EPÜ):

Abs. 1 bis 4 bleiben unverändert.

Abs. 5 wurde dahingehend geändert, dass die Angaben, die das Europäisches Patentamt Dritten mitteilen oder veröffentlichen kann, in der Ausführungsordnung zu nennen sind.

Zu Art. 1 Nr. 67 (Art. 129 EPÜ):

Neben den im Europäischen Patentregister zur Verfügung stehenden Daten bietet das EPA viele weitere Verfahrensdaten online in einem getrennten „inoffiziellen“ Register, dem so genannten „Informationsregister (epidos)“ an. Die Aufspaltung der angebotenen Verfahrensdaten in zwei Register wirkt sich negativ auf die Übersichtlichkeit der Registereintragungen aus und sollte im Interesse der Benutzer abgeschafft werden. Um beide Register ohne Auswirkungen auf das Patentblatt zusammenfassen zu können und eine unübersichtliche Aufblähung des Patentblatts vorzubeugen, ist eine Entkoppelung der Daten im Patentregister und im Patentblatt vorgesehen.

Jene Eintragungen, die derzeit im EPÜ oder der Ausführungsordnung direkt oder indirekt vorgeschrieben sind oder künftig vorgeschrieben werden, müssen weiterhin im Patentblatt erscheinen. Darüber hinaus wird der Präsident des EPA ermächtigt schnell und unbürokratisch zu bestimmen, welche weiteren Eintragungen er - gegebenenfalls nach vorheriger Abstimmung mit den Benutzern - für angebracht hält.

Zu Art. 1 Nr. 68 (Art. 130 EPÜ):

Abs. 1 wurde dahingehend umformuliert, dass das EPA und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben nicht nur über europäische oder nationale Patentanmeldungen, sondern auch über europäische und nationale Patente übermitteln. Im Einklang mit Art. 131 Abs. 1 EPÜ wurde klargestellt, dass eine solche gegenseitige Unterrichtung erfolgt, soweit nicht das EPÜ oder nationales Recht dem entgegenstehen. Der Verweis auf Art. 75 Abs. 2 EPÜ erübrigt sich dadurch.

In Abs. 2 wurde lit. a zur Klarstellung umformuliert.

Zu Art. 1 Nr. 69 (Art. 133 EPÜ):

Diese Bestimmung wurde redaktionell etwas gestrafft und damit der Text des Übereinkommens in sich stimmiger abgefasst. Insbesondere soll der Ersatz der Worte „im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats“ durch „in einem Vertragsstaat“ keine Änderung des geographischen Geltungsbereichs der Bestimmung bewirken.

Zu Art. 1 Nr. 70 (Art. 134 EPÜ):

Art. 134 bestimmt, wer Personen in den durch das Übereinkommen geschaffenen Verfahren vertreten darf, und legt insbesondere fest, unter welchen Bedingungen eine Person in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden kann.

Von dem als überholte Übergangsbestimmung aufgehobenen Art. 163 EPÜ ist die Regelung des Abs. 6 betreffend die Eintragung nationaler Vertreter von Staaten, die nach Ablauf der Übergangszeit (d.i. nach dem 7. Oktober 1981) dem EPÜ beigetreten sind, in die Liste der zugelassenen Vertreter weiterhin von Interesse und wurde als neuer Abs. 3 eingefügt.

Darüber hinaus wurde der Wortlaut des Artikels gestrafft und redaktionell etwas geändert.

Abs. 8 wurde als neuer Art. 134a EPÜ umformuliert (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 71).

Zu Art. 1 Nr. 71 (Art. 134a EPÜ):

Art. 134 Abs. 8 lit. b EPÜ regelte die Errichtung eines Instituts, in dem die zugelassenen Vertreter zusammengeschlossen sind. Nachdem es das so genannte epi bereits gibt, ist diese Bestimmung in der derzeitigen Fassung überholt. Des Weiteren ermächtigte Art. 134 Abs. 8 EPÜ den Verwaltungsrat, Vorschriften über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter und deren Durchführung sowie über die Disziplinargewalt zu erlassen, die das Institut oder das EPA besitzt. Zur Klarstellung wurden diese Bestimmungen in einen neuen Art. 134a umgewandelt, der inhaltlich den derzeitigen Art. 134 (8) EPÜ umfasst und die Existenz des epi im Übereinkommen verankert.

Zusätzlich wurde in lit. d eine entsprechende Ermächtigung des Verwaltungsrats betreffend die Verschwiegenheitspflicht und das Recht des zugelassenen Vertreters, die Offenlegung von bestimmten Mitteilungen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verweigern, aufgenommen.

Zu Art. 1 Nr. 72 (Art. 135 EPÜ):

Der Inhalt der bisherigen Art. 135 und 136 EPÜ wurde in einem einzigen Artikel zusammengefasst und redaktionell geändert; bestimmte Teile der Art. 135 Abs. 2 und Art. 136 Abs. 1 EPÜ werden in die Ausführungsordnung überführt.

Zu Art. 1 Nr. 73 (Art. 136 EPÜ):

Art. 136, dessen wesentlicher Inhalt in den neuen Art. 135 Abs. 2 bis 4 EPÜ eingegangen ist, wurde gestrichen. Der zweite Teil des ersten Satzes sowie der letzte Teil des dritten Satzes des bisherigen Abs. 1 werden in die geänderte Ausführungsordnung überführt.

Zu Art. 1 Nr. 74 (Art. 137 EPÜ):

Im Abs. 1 wurde in Anpassung an die Umstellungen im Achten Teil die Zitierung angepasst.

Zu Art. 1 Nr. 75 (Art. 138 EPÜ):

Die Änderung des einleitenden Teils des Abs. 1 ist in erster Linie redaktioneller Natur. Mit der Streichung wird aber auch klargestellt, dass Art. 138 den Erlass besonderer nationaler Vorschriften nicht zur Voraussetzung für die nationale Nichtigerklärung europäischer Patente macht. Redaktioneller Natur sind auch die Änderungen zu lit. b und c, die der Anpassung der Texte in den verschiedenen Sprachfassungen dienen.

Die Neufassung von Abs. 2 bestimmt, dass Beschränkung und Teilnichtigkeit des europäischen Patents stets durch eine entsprechende Änderung der Patentansprüche zu erklären sind. Damit wurde die bisher vorgesehene Möglichkeit, die teilweise Nichtigkeit allein durch Änderung der Beschreibung oder Zeichnungen auszusprechen, beseitigt.

Das Recht des Patentinhabers zur Beschränkung des europäischen Patents in nationalen Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die seine Gültigkeit betreffen, wurde im Übereinkommen nunmehr ausdrücklich verankert. Nach dem neuen Abs. 3 soll der Patentinhaber in solchen Verfahren das Recht haben, eine geänderte, d. h. beschränkte Fassung der Patentansprüche vorzulegen, die nach seiner Auffassung den gegen die Gültigkeit des Patents erhobenen Einwänden die Grundlage entzieht. Die so beschränkte Fassung des Patents ist dann dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen. Ist das befasste Gericht oder die Behörde der Auffassung, dass die vom Patentinhaber vorgenommene Beschränkung nicht ausreichend ist, kann es das Patent darüber hinausgehend beschränken oder vollständig für nichtig erklären.

Wie im europäischen Einspruchsverfahren und nach dem vorgeschlagenen Beschränkungsverfahren (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 51) haben Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents im nationalen Nichtigkeitsverfahren retroaktiven Effekt. Insoweit ist eine Bezugnahme auf das nationale Nichtigkeitsverfahren in Art. 68 EPÜ aufzunehmen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 24).

Zu Art. 1 Nr. 76 (Art. 140 EPÜ):

Im Abs. 1 wurde in Anpassung an die Umstellungen im Achten Teil die Zitierung angepasst.

Zu Art. 1 Nr. 77 (Art. 141 EPÜ):

Im Abs. 1 wurde in Anpassung an die Änderung des Art. 86 EPÜ (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 33) die Zitierung angepasst.

Zu Art. 1 Nr. 78 (Art. 149a EPÜ):

Mit dem neuen Art. 149a wurde eine klare Rechtsgrundlage für künftige Abkommen zwischen den EPÜ-Vertragsstaaten zu Fragen wie den Übersetzungserfordernissen oder der Streitregelung für europäische Patente geschaffen. Nach Abs. 1 soll das Übereinkommen einen Vertragsstaat nicht daran hindern, mit anderen Vertragsstaaten Abkommen über Fragen zu schließen, die nach dem EPÜ im nationalen Recht geregelt sind (vgl. Art. 2, Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 EPÜ). Die lit. a bis d verweisen explizit auf Abkommen, die derzeit im Gespräch sind, d. h.

                         -    ein Abkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Patentgerichts erster und/oder zweiter Instanz für die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit europäischer Patente,

                         -    ein Abkommen über die Schaffung einer „gemeinsamen Einrichtung“, die dafür zuständig ist, auf Ersuchen nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden eines ihm angehörenden Vertragsstaats Gutachten über Fragen des europäischen oder damit harmonisierten nationalen Patentrechts zu erstatten, und

                         -    Abkommen, nach denen auf Übersetzungen europäischer Patente nach Art. 65 EPÜ ganz oder teilweise verzichtet wird oder diese beim EPA eingereicht werden können.

Abs. 2 behandelt die Einbindung der Europäischen Patentorganisation nach dem Abschluss und dem Inkrafttreten eines Abkommens nach Abs. 1 lit. a oder b. Da ein solches Abkommen aller Wahrscheinlichkeit nach vorsehen wird, dass Mitglieder der Beschwerdekammern des EPA zusätzlich auch im europäischen Patentgericht und/oder in der gemeinsamen Einrichtung tätig werden dürfen (und sollten), musste im Übereinkommen eine klare Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss fassen kann (Abs. 2 lit. a).

Für den Fall, dass EPÜ-Vertragsstaaten, die ein Abkommen über eine gemeinsame Einrichtung unterzeichnen, die Einbindung dieser gemeinsame Einrichtung im Rahmen der Europäischen Patentorganisation wünschen, wurde im Abs. 2 lit. b eine klare Rechtsgrundlage für Beschlüsse des Verwaltungsrats geschaffen (z.B. betreffend die gemeinsamen Einrichtungen, Unterstützungspersonal und Räumlichkeiten; Finanzierungsfrage).

Zu Art. 1 Nr. 79 (Art. 150 bis 153 EPÜ):

Die revidierte Fassung des Zehnten Teils des EPÜ zielt in erster Linie darauf ab, das Übereinkommen selbst von Regelungen zu Einzelheiten zu entlasten und diese in die Ausführungsordnung zu übertragen. Nach über 20 Jahren Praxis im Zusammenwirken von EPÜ und PCT zeigt sich außerdem, dass für eine Reihe von Regelungen kein Bedarf mehr besteht und diese daher zu streichen waren. Schließlich wurden, um Wiederholungen und Redundanzen zu vermeiden, die verbleibenden Artikel dem Verfahrensablauf entsprechend neu gegliedert.

Die Überschrift zum Zehnten Teil wurde um den mittlerweile allgemein gebräuchlichen Begriff der Euro-PCT-Anmeldungen ergänzt (vgl. den neuen Art. 153 Abs. 2 EPÜ).

In Art. 150 EPÜ finden sich weiterhin die Grundsätze des Zusammenspiels von EPÜ und PCT. In allen drei Sprachfassungen wurde der in der Praxis so gut wie nie benutzte Begriff „Zusammenarbeitsvertrag“ durch die englische Abkürzung „PCT“ ersetzt.

In Art. 150 Abs. 2 EPÜ wird die PCT-Ausführungsordnung ausdrücklich mit einbezogen, weil im PCT eine Vorschrift fehlt, durch die die Ausführungsordnung ausdrücklich zum Bestandteil des PCT erklärt wurde. Gestrichen wurde der vierte Satz, da es sich hier um eine in Anbetracht des vorhergehenden Satzes unnötige Wiederholung handelt.

Der Kern des alten Art. 150 Abs. 3 EPÜ wurde wegen des Sachzusammenhangs in den neuen Art. 153 Abs. 2 EPÜ überführt. Art. 150 Abs. 4 EPÜ wurde sinngemäß in Abs. 2 überführt.

In Art. 151 EPÜ wurde der bisher in Art. 152 Abs. 1 EPÜ enthaltene Querverweis auf Art. 75 Abs. 2 EPÜ aufgenommen. Im Übrigen enthält die geänderte Ausführungsordnung in Ergänzung von Regel 104 der Ausführungsordnung die detaillierten Voraussetzungen, unter denen das EPA Anmeldeamt ist (insbesondere das Erfordernis, dass der Anmelder Staatsangehöriger eines EPÜ- und PCT-Vertragsstaats ist oder in einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat, und Angaben, wo und wie die internationale Anmeldung beim EPA einzureichen ist). Für den bisherigen Art. 151 Abs. 2 und 3 EPÜ fehlte, wie die Praxis bislang gezeigt hat, ein Regelungsbedarf; diese Bestimmungen wurden deshalb ersatzlos gestrichen.

Die Aufgaben des EPA als internationale Behörde für Recherche und vorläufige Prüfung wurden in den sich weitgehend wiederholenden bisherigen Art. 154 und 155 EPÜ behandelt. In der gemeinsamen Vorschrift des neuen Art. 152 EPÜ wurde der seit langem in der Praxis bewährten Zusammenfassung der Aufgaben des EPA als internationale Behörde für Recherche und vorläufige Prüfung Rechnung getragen. Die übrigen Regelungen werden in die geänderte Ausführungsordnung übernommen. Die Vorschrift zur Übermittlungsgebühr des bisherigen Art. 152 Abs. 3 EPÜ wurde gestrichen, da es im Interesse einer größeren Flexibilisierung sinnvoll ist, auch diese Gebührenregelung, deren Ermächtigungsgrundlage Regel 14 der Ausführungsordnung zum PCT darstellt, in die Ausführungsordnung zu überführen.

In Art. 153 EPÜ wurden die für die Tätigkeit des EPA als Bestimmungsamt und als ausgewähltes Amt betreffenden Bestimmungen zusammengefasst.

Die wesentlichen Bestandteile des bisherigen Art. 153 Abs. 1 Satz 1 EPÜ finden sich jetzt im neuen Abs. 1 unter lit. a, während lit. b die Kernaussage des Art. 156 Satz 1 EPÜ übernimmt. Der bisherige Art. 153 Abs. 1 Satz 2 EPÜ wiederholte lediglich Art. 4 Abs. 1 lit. ii  4. Teilsatz PCT und wurde daher gestrichen.

Art. 153 Abs. 2 EPÜ regelt nunmehr im Anschluss an Art. 11 Abs. 3 PCT die Voraussetzungen, unter denen eine internationale Anmeldung die Wirkung einer europäischen Anmeldung hat, und präzisiert damit zugleich den aus Art. 150 Abs. 3 EPÜ stammenden Grundsatz. Die Zuständigkeit für eine Nachprüfung nach Art. 25 PCT wird in die Ausführungsordnung überführt.

Art. 153 Abs. 3 EPÜ übernimmt im Wesentlichen die bisher in Art. 158 Abs. 1 Satz 1 EPÜ enthaltene Regelung zur Wirkung der internationalen Veröffentlichung einer Euro-PCT-Anmeldung. Von einer ausdrücklichen Nennung der einschlägigen PCT-Vorschrift wird abgesehen, um im Falle einer PCT-Revision gegebenenfalls entstehenden Unstimmigkeiten die Grundlage zu entziehen.

Art. 153 Abs. 4 EPÜ entspricht weitgehend dem bisherigen Art. 158 Abs. 3 EPÜ und schreibt vor, wann eine Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung beim EPA einzureichen und vom EPA zu veröffentlichen ist und welche Wirkung diese Veröffentlichung entfaltet.

Art. 153 Abs. 5 EPÜ verdeutlicht im Anschluss an Abs. 2, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Eintritt in die europäischen Phase erfüllt werden müssen, und verweist hierzu ausdrücklich auf die Abs. 3 und 4 und die Ausführungsordnung, wo diese Voraussetzungen im Einzelnen festgelegt sind (Regeln 106 ff der Ausführungsordnung). Dem schließt sich jetzt die aus Art. 158 Abs. 1 Satz 2 EPÜ übernommene Aussage an, dass die Euro-PCT-Anmeldung erst dann als Stand der Technik gilt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Art. 153 Abs. 6 EPÜ sind die Bestimmungen über die Funktion des internationalen Recherchenberichts, der gegebenenfalls an dessen Stelle tretenden Erklärung nach Art. 17 Abs. 2 lit. a PCT und deren internationaler Veröffentlichung aus Art. 157 Abs. 1 EPÜ zusammengefasst. Von einer ausdrücklichen Nennung der einschlägigen PCT-Vorschriften wurde aus oben genannten Gründen abgesehen.

Art. 153 Abs. 7 EPÜ übernimmt aus Art. 157 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 EPÜ das grundsätzliche Erfordernis eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts und die dazu dem Verwaltungsrat eingeräumte Befugnis für eine Ausnahmeregelung.

Zu Art. 1 Nr. 80 (Art. 154 bis 163 EPÜ):

Die in den Art. 154 bis 163 EPÜ enthaltenen Bestimmungen werden, soweit sie nicht zum Teil in andere Bestimmungen aufgenommen wurden, aufgehoben.

Die wesentlichen Vorschriften zur Einleitung der „europäischen Phase“ sowie zum weiteren Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt, zur Wirkung der internationalen Veröffentlichung und des internationalen Recherchenberichts fanden sich bisher in den bisherigen Art. 153, 156, 157 und 158 EPÜ und werden nunmehr im neuen Art. 153 EPÜ vereinigt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 79).

Der in den bisherigen Art. 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 EPÜ betonte Vorbehalt des Inkrafttretens der Kapitel I und II PCT ist unnötig, da er eine Wiederholung des in den Art. 9 und 31 PCT enthaltenen Vertragsstaatsprinzips darstellt.

Auch bedarf es nicht des in den bisherigen Art. 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 EPÜ ausdrücklich angeführten Zustimmungsvorbehalts für den Verwaltungsrat, da sich dieser bereits aus Art. 33 Abs. 4 EPÜ ergibt. Die dem Verwaltungsrat nach EPÜ eingeräumte Option, auch Anmelder aus Nicht-EPÜ-Staaten in die mit WIPO abgeschlossene Vereinbarung einzubeziehen, wurde in Art. 152 Satz 2 EPÜ beibehalten.

Das derzeit in den bisherigen Art. 154 Abs. 3 und 155 Abs. 3 EPÜ iVm Regel 105 EPÜ vorgesehene zweistufige Überprüfungssystem des PCT-Widerspruchsverfahrens ist einmalig unter allen internationalen Behörden, arbeitsaufwendig und kostspielig; es führt außerdem zu unvertretbaren Verzögerungen. Ein PCT-konformes Widerspruchsverfahren lässt sich, wie auch die Entwicklung der Praxis in den vergangenen Jahren zeigt, mit der gebotenen Rechtssicherheit in vereinfachter Form in der Ausführungsordnung gewährleisten.

Kein Bedarf besteht auch für Satz 2 in Art. 156 EPÜ.

Die in Art. 157 Abs. 2 lit. b EPÜ enthaltene Gebührenregelung wird in die Ausführungsordnung überführt. Die Ausführungsordnung wird dann alle bei Eintritt in die europäische Phase anfallenden Gebühren enthalten, einschließlich der Rechtsfolgen, wenn diese Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden (vgl. Regeln 106 bis 108 und 110 der Ausführungsordnung).

Bei der Errichtung der Europäischen Patentorganisation mussten Übergangsbestimmungen für den Aufbau des Europäischen Patentamts vorgesehen werden. Der mit „Übergangsbestimmungen“ überschriebene Elfte Teil des EPÜ, der die Art. 159 bis 163 EPÜ umfasst, enthält die erforderlichen vorläufigen Regelungen für die Anfangsjahre. Alle diese Artikel sind überholt. Daher wurde der Elfte Teil insgesamt gestrichen. Die in Art. 163 Abs. 6 EPÜ enthaltene Regelung wurde in den Art. 134 EPÜ aufgenommen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 70).

Zu Art. 1 Nr. 81 (Art. 164 EPÜ):

In Art. 164 Abs. 1 wurde zusätzlich das neue Protokoll über den Personalbestand des Europäischen Patentamts in Den Haag als Bestandteil des Übereinkommens aufgenommen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 2 Nr. 2).

Zu Art. 1 Nr. 82 (Art. 167 EPÜ):

Art. 167 bot den Vertragsstaaten die Möglichkeit, während eines begrenzten Zeitraums bestimmte Vorbehalte bezüglich der Anwendung des EPÜ zu erklären. Insgesamt machten nur drei Vertragsstaaten solche Vorbehalte geltend, die inzwischen alle ausgelaufen sind. Neu beitretenden Vertragsstaaten ist die Erklärung solcher Vorbehalte nicht gestattet, so dass Art. 167 EPÜ nun gegenstandslos ist.

Aufgrund des Rückwirkungsverbots wirken diese Vorbehalte während der gesamten Geltungsdauer von Patenten, die auf während der Wirksamkeit des Vorbehalts eingereichte europäische Patentanmeldungen erteilt worden sind.

Zu Art. 2 Nr. 1 (Protokoll zur Auslegung des Artikels 69 EPÜ):

Das angestrebten Ziel des Auslegungsprotokolls, nämlich das einer möglichst einheitlichen Anwendung und Auslegung durch die Vertragsstaaten, wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung so genannter Äquivalente und der Bedeutung von Angaben, die der Anmelder bzw. Patentinhaber in früheren Verfahrensstadien gemacht hat, nicht im gewünschten Maße erreicht. Um den Schutzbereich konkreter und deutlicher zu umreißen und auf eine einheitliche Rechtssprechung in Europa hinzuwirken, wird das Auslegungsprotokoll durch einige wenige Regeln über die Bedeutung von Äquivalenten und schutzbeschränkenden Angaben bei der Bestimmung des Schutzbereichs ergänzt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 25) .

Zu Art. 2 Nr. 2 (Personenstandsprotokoll):

Das Personalstandsprotokoll soll garantieren, dass das nach dem Stellenplan des EPA für das Jahr 2000 bestehende Verhältnis des Personalbestands am Dienstort Den Haag zum Gesamtpersonalbestand des Amts auch nach der amtsweiten Einführung des BEST-Verfahrens im Wesentlichen unverändert bleibt. Nach dem Protokoll soll der im Jahr 2000 auf den Dienstort Den Haag entfallende Stellenanteil auf Dauer festgeschrieben werden. Geringfügige Abweichungen, die durch Personalfluktuation oder Änderung von Verwaltungsstrukturen (z. B. Bildung neuer Direktionen) bedingt sind, sollen dadurch jedoch nicht ausgeschlossen sein. Größere Abweichungen in beiden Richtungen von bis zu 10 % der Sollstärke des in Den Haag beschäftigten Personals dürfen aber nur vorübergehend und müssen im Interesse des guten Funktionierens des Amts erforderlich sein (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 81).

Zu Art. 2 Nr. 3 (Zentralisierungsprotokoll ):

Die in Abschnitt I Abs. 1 lit. b enthaltene Zuordnung von Aufgaben, die dem ehemaligen Internationalen Patentinstitut oblagen, zur Zweigstelle Den Haag ist aufgehoben worden. Damit können Recherchen für nationale Patentanmeldungen auch von einem Recherchenprüfer in München durchgeführt werden. Dementsprechend wird der Verwaltungsrat ermächtigt, dem Amt - nicht nur seiner Zweigstelle in Den Haag - weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Recherche zu übertragen. Es entspricht dem Sinn und Zweck des BEST-Projekts des EPA, zusammengehörende Aufgaben des Amts auch organisatorisch zusammenlegen zu können.

Die Einschränkung der Aufgaben der Dienststelle in Berlin in Abschnitt I Abs. 3 wurde ebenfalls aufgehoben. Damit wird sichergestellt, dass auch dort BEST-Verfahren durchgeführt werden können, d. h. nicht nur die Recherche, sondern insbesondere auch die Sachprüfung. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Dienststelle in Berlin mit weiteren Aufgaben nicht nur auf dem Gebiet der Recherche, sondern auch auf dem Gebiet der Sachprüfung zu betrauen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Nr. 4 und 5).

Zu Art. 3:

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation wurde mit Art. 3 der Revisionsakte ermächtigt, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts eine Neufassung des Europäischen Patentübereinkommens zu erstellen. Mit der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat vom 28. Juni 2001 wurde die Neufassung des Übereinkommens Bestandteil der Revisionsakte.

Zu Art. 4 bis 6:

In diesen Artikeln werden die Voraussetzungen für Ratifikation und Beitritt sowie die vorläufige Anwendung von Art. 1 Nr. 4 bis 6 und 12 bis 15, Art. 2 Nr. 2 und 3 sowie Art. 3 und 7 der Revisionsakte geregelt.

Zu Art. 7:

Mit Art. 7 Abs. 1 der Revisionsakte wurde der Verwaltungsrat ebenfalls ermächtigt, bis 30. Juni 2001 Übergangsbestimmungen zu beschließen, die den Anwendungsbereich der im Beschluss genannten revidierten Vorschriften des EPÜ auf europäische Patentanmeldungen und Patente erstrecken, die bei Inkrafttreten der revidierten Fassung bereits anhängig bzw. erteilt sind. Der entsprechende Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 wurde gemäß Art. 7 Abs. 2 Bestandteil der Revisionsakte.

Mit dem genannten Beschluss wurden besondere Übergangsregeln getroffen, die den Anwendungsbereich der im Beschluss genannten Vorschriften auf europäische Patentanmeldungen und Patente erstrecken, die bei Inkrafttreten der revidierten Fassung bereits anhängig bzw. erteilt sind.

In Artikel 1 Nr. 1 des Beschlusses sind die Bestimmungen zusammengefasst, die Anmeldungen und Patente betreffen und ohne Einschränkung auch für die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Anmeldungen und bereits erteilten Patente gelten. Es handelt sich dabei vor allem um die verfahrens- und materiellrechtlichen Bestimmungen, die das Amt im Erteilungsverfahren anzuwenden hat.

Die in Artikel 1 Nr. 2 angeführten Vorschriften des Einspruchs-, Beschränkungs- und Nichtigkeitsverfahren sind auf bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilte Patente sowie auf Patente anzuwenden, die auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Anmeldungen erteilt werden.

Artikel 1 Nr. 3 des Beschlusses sieht vor, dass der neue Artikel 54 Abs. 5 EPÜ auf anhängige Anmeldungen anzuwenden ist, in denen die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents bei Inkrafttreten der revidierten Fassung noch nicht ergangen ist.

Mit Artikel 1 Nr. 4 wird ausdrücklich klargestellt, dass das neue Verfahren zur Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen auch auf Entscheidungen anzuwenden ist, die Anmeldungen oder Patente betreffen, die vor ihrem Inkrafttreten eingereicht bzw. erteilt worden sind.

Nach Artikel 1 Nr. 5 sollen die revidierten Vorschriften über die Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Anmeldungen und erteilten Patente Anwendung finden, soweit zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Antragsfristen noch nicht abgelaufen sind.

Die revidierten Artikel 150 bis 153 EPÜ sind nach Artikel 1 Nr. 6 auch auf internationale Anmeldungen anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängig sind. Die durch die Revisionsakte gestrichenen Vorschriften der bisherigen Artikel 154 Abs. 3 und 155 Abs. 3 EPÜ gelten für bereits anhängige internationale Anmeldungen weiterhin, d.h. für diese Anmeldungen bleiben die Beschwerdekammern für Entscheidungen im PCT-Widerspruchsverfahren zuständig.

Zu Art. 8:

Art. 8 enthält die Regeln für das Inkrafttreten der Revisionsakte.

Zu Art. 9:

Art. 9 betrifft die Übermittlung der Revisionsakte durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Notifikation von Ratifikationen und Beitritten sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revisionsakte.