Begründung

des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005)

Mit diesem Gesetzesbeschluss des Nationalrates kommt es zu einer unnötigen Verschärfung der ohnedies strengen geltenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsrechts. Das Staatsbürgerschaftsgesetz – so wie es jetzt ist – ist nach Ansicht der LänderreferentInnen vollziehbar und praktikabel. LänderreferentInnen treffen sich mehrmals pro Jahr treffen, um den Vollzug österreichweit zu vereinheitlichen. Es gibt daher keinen Grund für Verschärfungen des bestehenden, Staatsbürgerschaftsrechts, welches schon jetzt eines des strengsten Europas ist. Dazu kommt, dass die Länder, die das Staatsbürgerschaftsrecht tagtäglich zu vollziehen haben, in die Verhandlungen zur Novellierung nicht eingebunden wurden.

Der Wunsch nach einheitlicher Vollziehung wurde 2003 in einer Landeshauptleutekonferenz geäußert und ein diesbezüglicher Beschluss gefasst. Die Vorschläge, die danach unter dem Vorsitz von Kärnten für eine Novellierung des Staatsbürgerschaftsgesetzes gemacht wurden, waren jedoch größtenteils andere als jene, die jetzt mit der Regierungsvorlage beschlossen werden sollen. In der Landeshauptleutekonferenz konnte kein endgültiger Konsens gefunden werden, für den damaligen Innenminister war jedoch klar, dass das Staatsbürgerschaftsrecht nicht novelliert wird, so lange es keine Einigkeit unter den Ländern gibt. Dies war der jetzigen Innenministerin egal, die gesetzlichen Bestimmungen wurden ohne Einbeziehung der Länder formuliert.

Die Wünsche der Länder sind in der vorliegenden Regierungsvorlage daher kaum berücksichtigt. Eine erfolgreiche Integration von ausländischen MitbürgerInnen wird damit verhindert.

Niemand kann erklären, warum das Staatsbürgerschaftsrecht verschärft werden soll. Dies hat sich auch im Hearing im Innenausschuss gezeigt, in dem sich selbst die ExpertInnen der Regierungsfraktionen kritisch über diesen Gesetzestext geäußert haben.

Einen unmittelbaren Handlungsbedarf gibt es nicht – der Anstieg der Einbürgerungen von 1990 – 2003 war nicht auf vorzeitige Ermessenseinbürgerungen zurückzuführen, sondern vor allem auf reguläre Einbürgerungen und Familienmitglieder. Und im Jahr 2005 ist die Zahl der Einbürgerungen um fast 15% gegenüber dem Jahr 2004 gesunken.

Hier wird eine unnötige Novelle geschaffen, die noch dazu völlig kontraproduktiv ist.

Die geplanten Fristverlängerungen treffen anerkannte Flüchtlinge durch die Erhöhung der Frist von 4 auf 6 Jahre; Personen mit Refoulementschutz müssen nun statt 6 Jahre 15 Jahre auf ihre Einbürgerung warten. Die Wartefrist für Minderjährige wird von 4 auf 10 Jahre erhöht – Kinder, die in Österreich geboren wurden, erhalten die Möglichkeit der Staatsbürgerschaftsverleihung statt nach 4 Jahren erst nach 6 Jahren. Schulpflichtige müssen mit Beginn der 5. Schulstufe eine positive Deutschnote vorweisen, andernfalls ein Test zu absolvieren ist. Das ist pädagogoisch verfehlt. Das Kriterium der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration für eine Verleihung nach 6 Jahren wird überhaupt gestrichen. Der Gesetzgeber schafft damit keinen Anreiz mehr für Menschen, sich besonders rasch und nachhaltig den Zustieg zur Gesellschaft zu erarbeiten. Menschen in einer Notlage haben keine Chance auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr unabhängig davon ob die Notlage verschuldet ist oder nicht. Nur „Niedergelassene“ haben nach 10 Jahren eine Chance. Keine Niederlassung liegt insbesondere bei folgenden Personengruppen vor (StudentInnen, SchülerInnen, KünstlerInnen, ForscherInnen, humanitär Aufenthaltsberechtigte). Die Differenzierung ist willkürlich und schädigt bei StudentInnen, ForscherInnen.. auch noch den Wissenschafts- /Wirtschaftsstandort. Ein(e) Antragsteller(in) darf nun während der Wartefrist nicht länger als gesamt (20 v.H) also gesamt 2 Jahre im Ausland aufhältig sein. Praktische Fälle des täglichen Lebens bleiben unberücksichtigt (Pflege eines Angehörigen/Auslandsstudium...) EhegattInnen werden mit einer Wartefrist bis zu 11 Jahren konfrontiert. Konnten EhepartnerInnen von Österreichern bisher nach 3 Jahren eingebürgert werden, so wird diese Frist über Nacht auf 6 Jahre erhöht – niemand kann erklären warum! Die Liste der integrationspolitischen Verfehlungen ließe sich noch fortsetzen. Mit einer solchen Vorgangsweise zerstört man Hoffnungen und macht Integrationsbemühungen zunichte.

Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.