1331 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert
werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes
Das
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:
1. Art. 13
Abs. 2 lautet:
„(2) Bund, Länder und
Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre
Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.“
2. Dem Art. 13
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bund, Länder und
Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von
Frauen und Männern anzustreben.“
3. Art. 42
Abs. 5 lautet:
„(5) Insoweit
Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates,
die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen
über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes
und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein
Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im
Sinne von Art. 51a Abs. 4 oder eine Verfügung über Bundesvermögen,
die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die
Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines
Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.“
4. Art. 51
lautet:
„Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das
Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz;
den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.
(2) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zum 30. April
den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, vorzulegen.
Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und die drei
nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken
sowie die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten; ausgenommen hievon sind
die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur
vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die
Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei
Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für das
folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen.
(3) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für
das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres
vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll.
Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt,
dem Nationalrat vorlegen.
(4) Wird ausnahmsweise
ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr
beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden Finanzjahres der
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz geändert wird, von
der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des nächstfolgenden
Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin enthaltenen Änderungen des
Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das nächstfolgende Finanzjahr zu
beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des folgenden Finanzjahres vom
Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt
sinngemäß.
(5) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den Personalplan
sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.
(6) Für die
Haushaltsführung des Bundes gilt:
1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des
Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer
solchen Überschreitung ermächtigt werden, ausgenommen im Verteidigungsfall
(Art. 51b Abs. 4) und – soweit eine Bedeckung durch Einsparungen oder
durch Mehreinnahmen sichergestellt ist – bei Gefahr im Verzug (Art. 51b
Abs. 2).
2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein
Bundesgesetz gemäß Abs. 7 zu bestimmenden Untergliederungen des
Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten
werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei denn
es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7 vorgesehen, dass diese
Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten
werden dürfen.
Wird
ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende
Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für das
folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten.
(7) Die näheren
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des
Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind
nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind
insbesondere die Gliederung und Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes,
die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus
Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt
werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung
von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über
Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des
Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln.“
5. Art. 51
lautet:
„Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das
Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz;
den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.
(2) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zum 30. April
den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, vorzulegen.
Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und die drei
nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken
sowie die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten; ausgenommen hievon sind
die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur
vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die
Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei
Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für das
folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen.
(3) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für
das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres
vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll.
Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes auch
für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem
Nationalrat vorlegen.
(4) Wird ausnahmsweise
ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr
beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden Finanzjahres der
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz geändert wird, von
der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des nächstfolgenden
Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin enthaltenen Änderungen des
Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das nächstfolgende Finanzjahr zu
beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des folgenden Finanzjahres vom
Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt
sinngemäß.
(5) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den Personalplan
sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.
(6) Für die
Haushaltsführung des Bundes gilt:
1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des
Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer
solchen Überschreitung ermächtigt werden.
2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein
Bundesgesetz gemäß Abs. 9 zu bestimmenden Untergliederungen des
Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten
werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei denn
es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 9 vorgesehen, dass diese
Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten
werden dürfen.
Wird ausnahmsweise
ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr
beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für das folgende und
das nächstfolgende Finanzjahr gelten.
(7) Die Obergrenzen
des Abs. 6 Z 1 und 2 können in folgenden Fällen überschritten werden:
1. Bei Gefahr im Verzug dürfen auf Grund einer
Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und
unabweisbare zusätzliche Mittel im Ausmaß von höchstens 2 vT der durch
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an Mittelverwendungen geleistet werden,
wenn die Bedeckung sichergestellt ist. Trifft der mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des Nationalrates innerhalb von zwei
Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.
2. Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der
umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche zusätzliche Mittel
innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an Mittelverwendungen auf Grund einer
Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates geleistet werden.
Soweit die Bereitstellung solcher zusätzlicher Mittel nicht durch
Mitteleinsparungen oder zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt werden
kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu
ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die
erforderliche Mittelbereitstellung zu sorgen.
(8) Bei der
Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung
insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen
Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der
möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten.
(9) Die näheren
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des
Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind
nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend den Bestimmungen des Abs. 8
durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln:
1. die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte
Verwaltung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen
Gleichstellung von Frauen und Männern;
2. die Maßnahmen zur Sicherstellung der
Transparenz einschließlich der Pflicht zur Erstattung von Berichten an den mit
der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates;
3. Erstellung, Gliederung und Bindungswirkung des
Bundesfinanzrahmengesetzes;
4. die Gliederung des Bundesvoranschlages;
5. die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes
insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht;
6. die Begründung von Vorbelastungen
einschließlich der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Vorbelastungen einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates oder
einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen;
7. die Bildung von positiven und negativen
Haushaltsrücklagen;
8. Verfügungen über Bundesvermögen einschließlich der
Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Verfügungen über Bundesvermögen einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates oder
einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen;
9. die Übernahme von Haftungen durch den Bund;
10. die Eingehung und Umwandlung von
Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben
Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden);
11. Anreiz- und Sanktionsmechanismen;
12. das Controlling;
13. die Mitwirkung des Rechnungshofes an der
Ordnung des Rechnungswesens.“
6. Art. 51a
lautet:
„Artikel 51a. (1) Hat die Bundesregierung dem
Nationalrat nicht rechtzeitig (Art. 51 Abs. 2 und 3) den Entwurf
eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so
kann ein Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines
Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder
eingebracht werden.
(2) Legt die
Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines
Bundesfinanzgesetzes nach der Stellung eines solchen Antrages vor, so kann der
Nationalrat beschließen, den jeweiligen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu
legen.
(3) Hat der
Nationalrat in einem Finanzjahr kein Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen, so
gelten die Obergrenzen des letzten Finanzjahres, für welches Obergrenzen
festgelegt wurden, weiter.
(4) Hat der
Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft
er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt
nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes zu führen.
Finanzschulden können dann nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge
und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur
Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.“
7. Art. 51b
Abs. 3 lautet:
„(3) Der Nationalrat
kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der
Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben zuzustimmen.
Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an
Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Darüber
hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Überschreitungen
der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben erfolgen, wenn diese
Mehrausgaben
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
erforderlich
werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im
Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden,
als die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
ist und die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen gemäß Art. 51
Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden.“
8. Im Art. 51b
entfallen die Absätze 4 und 5.
9. Im Art. 51b
erhält der bisherige Absatz 6 die Absatzbezeichnung „(4)“.
10. Art. 51b
lautet:
„Artikel 51b. (1) Der Bundesminister für Finanzen
hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen
abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese
jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze
gemäß Art. 51 Abs. 8.
(2) Wenn es die
Entwicklung des Bundeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
abzeichnet, kann der Bundesminister für Finanzen zur Steuerung des
Bundeshaushaltes mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund
bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendung binden, sofern dadurch die
Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat
innerhalb von einem Monat nach Verfügung der Bindung dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zu berichten.“
11. Art. 51c
lautet:
„Artikel 51c. (1) Mittelverwendungen, die im
Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die die vom Nationalrat
genehmigten Mittelverwendungen überschreiten, dürfen im Rahmen der
Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet
werden.
(2) Der Nationalrat
kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der
Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen
zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die
Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder
errechenbar ist. Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mittelverwendungen erfolgen, wenn diese
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
erforderlich
werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im
Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden,
als die Bedeckung sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden
Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr
nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die im
Bundesfinanzgesetz erteilte Ermächtigung im Einvernehmen mit dem zuständigen
haushaltsleitenden Organ an Leiter von Dienststellen übertragen, sofern dies
für die Umsetzung einer wirkungsorientierten Verwaltung erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister
für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen
vierteljährlich zu berichten.“
12. Art. 51d
lautet:
„Artikel 51d. (1) Die Mitwirkung des
Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann
bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die
Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom
Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein ständiger
Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates
(Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere
Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates.
(2) Weitere über
Art. 51b Abs. 2 und 51c Abs. 3 hinausgehende Berichte sind dem
mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des
Nationalrates nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu
übermitteln.“
13. Art. 51e
lautet:
„Artikel 51e. Länder und Gemeinden können bei
ihrer Haushaltsführung die in Art. 51 Abs. 8 genannten Grundsätze
anwenden.“
14. Im
Art. 123a Abs. 1 und im Art. 148d wird der Ausdruck „Kapitel“ jeweils durch den Ausdruck „Untergliederungen“ ersetzt.
15. Dem
Art. 151 wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) Für das
In-Kraft-Treten der durch Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt
Folgendes:
1. Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 42
Abs. 5, Art. 51 in der Fassung der Z 4, Art. 51a,
Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9, Art. 123a Abs. 1 und
Art. 148d treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Der Entwurf eines
Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2008 bis 2011 ist erstmals bis
spätestens 30. April 2007 dem Nationalrat vorzulegen. Wird vom Nationalrat
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 kein Bundesfinanzgesetz für das
Finanzjahr 2007 beschlossen, so hat er spätestens gleichzeitig mit dem
Bundesfinanzgesetz für dieses Finanzjahr ein Bundesfinanzrahmengesetz für die
Finanzjahre 2007 bis 2010 zu beschließen, wobei die Obergrenzen im
Bundesfinanzrahmengesetz für das Finanzjahr 2007 bereits für das
Bundesfinanzgesetz 2007 einzuhalten sind.
2. Art. 51 in der Fassung der Z 5,
Art. 51b in der Fassung der Z 10, Art. 51c, Art. 51d und
Art. 51e treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Art. 51 in der
Fassung der Z 4 und Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9 treten
mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Art. 51a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 ist bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2010 weiterhin anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Bundeshaushaltsgesetzes
Das
Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
In § 100
Abs. 28 wird die Wortfolge „mit
Ablauf des 31. Dezember 2006“ durch die Wortfolge „mit
Ablauf des 31. Dezember 2010“ ersetzt.